BVwG W117 1311876-2

W117 1311876-2Federal Administrative CourtAug 12, 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Integration, Privatleben,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig

Full text

BVwG W117 1311876-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1311876.2.00

Spruch

W117 1311876-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 Z 1 VwGVG iVm. §68 Abs. 1 AVG idgF abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 05.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er am 09.02.2006 und am 20.04.2007 in erster Instanz unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich befragt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er, der bereits als Busfahrer im Herkunftsstaat tätig gewesen sei, sei seit seiner Kindheit aufgrund seiner dunklen Hautfarbe - sein Vater stamme aus Athiopien - insbesondere von seinen Mitschülern verspottet, ausgelacht, aber auch - mit Fäusten und einem Stück Holz - geschlagen worden. Als er im Oktober 2004 von der Schule nach Hause gegangen sei, hätte eine (vom Beschwerdeführer namentlich genannte) Person einen Stein geworfen, worauf er am Auge so verletzt worden sei, dass er operiert werden hätte müssen. Ein gegen den Steinwerfer und weiteren Verdächtigen anhängiges Strafverfahren sei, als er mit einem Pass inklusive russischem Visum legal ausgereist sei, zum Zeitpunkt der Ausreise noch anhängig gewesen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.04.2007, in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG weiters der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III. des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde begründete ihren negativen Asylabspruch im Wesentlichen damit, dass nicht festgehalten werden könne, dass "allenfalls stattgefundenen Übergriffen durch unbekannte Privatpersonen ein weitergehender als regional begrenzter Charakter zukommt".

In Bezug auf Spruchpunkt II. verwies die Verwaltungsbehörde zunächst auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. und betonte, dass "ihm auch aus wirtschaftlichen Erwägungen gesehen, tatsächlich möglich und zumutbar wäre, seinen Wohnsitz zu wechseln, da hierzu in der Mongolei keine rechtlichen Hindernisse bestehen, und es ihm jederzeit möglich ist, sich außerhalb seiner Heimatregion, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten (wie Händler am Markt oder als Hilfsarbeiter), sich den erforderlichen Lebensunterhalt zu verdienen. Da der Antragsteller bereits vor der Ausreise als Busfahrer beschäftigt war, kann nicht erkannt werden, warum ihm das nach seiner Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte".

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer - unter Verwendung bloß allgemeiner Textbausteine, ohne die Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde substantiiert zu bekämpfen - fristgerecht.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der Begründung der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich an und verwies auf dieselbe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2009 ab.

Am 29.12.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 07.01.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache einvernommen.

Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da er, sollte er zurückkehren, überhaupt keine Zukunft habe, und die Person, die ihn verletzt habe, ihn sicherlich nicht in Ruhe lasse. Dieser Vorfall, bei dem sein Auge verletzt worden wäre, sei noch nicht entschieden. Obwohl der Angreifer sein Auge so verletzt habe, sei er auf freiem Fuß geblieben. Dieser sei auch nicht alleine, sondern habe noch viele andere Freunde. Er könne wirklich nicht mehr im Herkunftsstaat leben; bis er zwanzig Jahre alt gewesen sei, habe er so viel Leiden durchmachen müssen, seitdem sei es genug.

Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einer Asylbewerberin "zusammen" sei und mit dieser ein Kind habe. Mit der Mutter seines Kindes würde er seit zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der neuerliche Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründet führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus:

Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§3 und 8 AsylG relevant erachte, bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden und darin ausführlich Behandlung gefunden hätten.

Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe jedenfalls keinen entscheidungsrelevanten, neuen, sich negativ auswirkenden Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

In der Frage der Ausweisung sei festzuhalten, dass der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen unehelichen Sohn nach jeweils negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde lediglich durch die Beschwerde an den Asylgerichtshof faktischer Abschiebungsschutz zukäme.

Die Ausweisung sei daher durch die in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeführten öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie für das wirtschaftliche Wohl des Landes gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner Hautfarbe und Herkunft im Herkunftsstaat von einem rassistisch motivierten Polizeibeamten geschlagen worden sei und unheilbare Augenverletzungen davon getragen habe. Es gehe aber nicht um eine "alte Geschichte", sondern um seine Sicherheit in der aktuellen Situation. Der mongolische Polizeibeamte habe mit falschen Anschuldigungen seinen Vater beschuldigt, einen Staatsbediensteten körperlich attackiert zu haben und Anzeige bei der Polizei erstattet. In diesem Fall gehe es um einen korrupten Polizeibeamten, der ihn und seinen Vater durch Gewaltsmissbrauch verletzt und für immer das Augenlicht weggenommen habe. Um seine kriminelle Tat zu vertuschen, versuche dieser nun, seinen Vater als Täter verurteilen zu lassen. Solange die Korruption im mongolischen Justizsystem herrsche, gäbe es für ihn und seine Familie keine Sicherheit vor Verfolgung.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.02.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe sich nach einer Grobprüfung, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst 2008 eine Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Asylbewerberin unterhalte und mit dieser gemeinsam ein uneheliches Kind habe. Deren Asylverfahren seien zurzeit ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig. Es könne daher zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt - ohne eine genauere Prüfung der zur Verfügung stehenden Aktenlage - eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Überstellung des Beschwerdeführers in die Mongolei ohne seine Lebensgefährtin und seinem unehelichen Kind nicht mit der im Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Am 07.08.2014 wurde eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache durchgeführt, da sich nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters "massive Veränderungen in der Familiensituation - der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin nunmehr noch ein zweites Kind - zwischenzeitlich ergeben haben und möglicherweise die Ausweisungsentscheidung der Verwaltungsbehörde nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht mehr als rechtmäßig zu beurteilen wäre". Die Verwaltungsbehörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Bei dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Hinsichtlich seiner Fluchtsituation sei "eigentlich meine Sache schon einmal entschieden worden, aber es hat noch Nachwirkungen". Jedenfalls sei es so, dass er keine Zukunft im Falle der Rückkehr in die Mongolei habe. Da er dort auch kein Zuhause mehr habe, könne er sich eine Rückkehr im Moment nicht vorstellen.

Dem Beschwerdeführer wurde auch hinsichtlich der Frage, ob entschiedene Sache vorliege, die aktuelle Ländersituation vorgehalten und dem Beschwerdeführer unpräjudiziell mitgeteilt, dass sich auch nach der aktuellen Ländersituation kein neuer Sachverhalt ergebe. Der Beschwerdeführer gab dazu lediglich an, dass es im Moment im Herkunftsstaat sehr schwierig sei, sonst habe er hinsichtlich der Situation in der Mongolei nichts zu sagen.

In Bezug auf die Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er habe eine Lebensgefährtin, diese sei ebenfalls Staatsangehörige der Mongolei. Mit dieser Lebensgefährtin habe er zwei Kinder. Sie stünden seit 2007 in Lebensgemeinschaft. Die Familienangehörigen hätten vom Bundesverwaltungsgericht eine positive Rückkehrentscheidung erhalten. Er gehe in Österreich keiner regelmäßigen Arbeit nach, habe dies aber versucht und für eine Zeitung gearbeitet. Dann habe man ihm aber mitgeteilt, dass er als Asylwerber nicht mehr weitermachen könne. Seine Freizeit verbringe er mit den Kindern. Sein älterer Sohn fange im Herbst mit der Schule an. Der "kleinere" gehe noch in den Kindergarten. Er habe einen Deutschkurs belegt und die Prüfung A1 absolviert; in Bezug auf das Niveau A2 sei er beim ersten Mal durchgefallen; ab September probiere er es noch einmal. An weiteren Familienangehörigen würde er noch Kontakt mit seinen in Wels lebenden Eltern, die gleichfalls mongolische Staatsangehörige seien, haben. Beide Elternteile würden sich in Österreich legal aufhalten. Er habe noch einen jüngeren Bruder, dieser würde bei den Eltern leben, die HTL in Linz besuchen und nächstes Jahr fertig sein. Seine jüngere Schwester wohne in Graz. Auch mit dem jüngeren Bruder sei er ständig in Kontakt, da er noch bei den Eltern wohne. Wenn es Ferien gebe, würde er sich auch häufig mit der Schwester treffen. Sonst halte er Kontakt mit Österreichern und Ausländern. Seine Lebensgefährtin hätte er nur deshalb noch nicht geheiratet, da der Magistrat der Stadt Wels Pässe fordere, die sie nicht hätten.

Sein Name laute richtig: XXXX beziehe sich auf seinen Stiefvater, aber der richtige Name beziehe sich auf seine Mutter.

Verlesen wurde der Strafregisterauszug, in welchem keine Strafe aufscheint.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist mongolischer Staatsangehöriger.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen wurde bereits im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren rechtskräftig behandelt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit über acht Jahren auf und wohnt aktuell (seit 2008) mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern in Wels. Das ältere der beiden Kinder ist sechs Jahre, das jüngere drei Jahre alt. Das ältere Kind besucht ab Herbst 2014 die Volksschule. Das jüngere Kind besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer ist bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen; die Lebensgefährtin spricht bereits gut Deutsch. Im aktuellen Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf. Auch aktuell wirkt der Beschwerdeführer sowohl in seiner schwierigen Lebenssituation, als auch in seiner Persönlichkeit gefestigt und ist um Arbeit bemüht. Der Beschwerdeführer hat bereits als Zeitungsverkäufer gearbeitet, beendete diese Tätigkeit aber wegen seines Status als Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist in seinem sozialen Umfeld wohl integriert, man kennt ihn und seine Lebensgefährtin, insbesondere aufgrund ihrer beider Betätigung als Zeitungsverkäuferin - auch die Lebensgefährtin verkaufte Zeitungen. Letztere geht auch einem älteren Ehepaar unentgeltlich zur Hand.

Auch die Eltern des Beschwerdeführers (Mutter und Stiefvater) leben in Wels; weiters der jüngere Bruder, ebenfalls bei den Eltern wohnend, sowie eine (Halb)Schwester in Graz. Zu den in Wels lebenden Familienangehörigen besteht ein intensiver Kontakt; zur Schwester eher nur, wenn Ferien sind. Der jüngere Bruder besucht in Linz die HTL und ist nächstes Jahr mit der Schule fertig.

Mit Erkenntnissen vom 13.06.2014 wurde, die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder betreffend, entschieden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Seit den Parlamentswahlen im Juni [2012] stellt die Demokratische Partei den Minister- und Parlamentspräsidenten. Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation (zwischen 10% und 15%) und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt.

Die Demokraten (DP) von Präsident Elbegdorj regieren derzeit in einer Koalition mit der von der Mongolischen Volkspartei (MVP) abgespalteten Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) des ehemaligen Präsidenten Enkhbayar sowie kleineren Parteien. Bei den Lokalwahlen im November hatte die DP gut abgeschnitten.

Reichtum wird durch den boomende Bergbausektor in die Mongolei gespült, doch vertieft er die Ungleichheit in der Bevölkerung. Teuren Geländewagen und neuen Wohnungen stehen Jurten-Viertel gegenüber, die weder ans fließende Wasser noch an die Kanalisation angeschlossen sind. Und das ist nur die Hauptstadt. In weit entlegenen Provinzen dieses riesigen Landes mit bloss gut drei Millionen Einwohnern mangelt es an allem. Die Lösung der Frage, wie die Mongolei von diesem plötzlichen Reichtum aus dem Rohstoffgeschäft möglichst allen im Land etwas abgeben kann, ist eine Herkulesaufgabe und das Politikum Nummer eins im Land.

Sicherheitslage

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor.)

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium 7

keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla- Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und Lineages spielten und dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für inter-regionale und inter-kommunale Konflikte noch weiter reduzierte.

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch blieben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal wurden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behinderte die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet waren. Insgesamt wurden 2012 an die SIU 420 Beschwerden gegen Polizeikräfte gerichtet, wovon 169 weiterverfolgt wurden, 51 wurden abgelehnt und 23 Fälle an andere Institutionen weitergeleitet. Infolge wurde in 58 Fällen Verurteilungen und in 7 Fällen Entlassungen ausgesprochen. 20 Fälle blieben mit Jahresende noch im Untersuchungsstadium. Die Polizei zeigte gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, insbesondere vor Wahlen, einzuschreiten. Allerdings gab es diesbezüglich sehr wenige Berichte von NGOs oder der Polizei.

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet grundsätzlich Folter und unmenschliche Bestrafung oder entwürdigende Behandlung. Es gab aber immer wieder Berichte, insbesondere in ländlichen Gebieten, über Übergriffe auf Gefangene und Verhaftete. Die SIU erhielt 2012 67 Beschwerden gegen Beamte wegen der Anwendung von Folter. In 9 Fällen wurden dabei weitere Untersuchungen eingeleitet. In 5 Fällen gab es Beschwerden gegen das Gefängnispersonal, wobei es in zwei Fällen zu entsprechenden Gegenmaßnahmen kam. Beschwerden gab es auch wegen der Ausübung von Zwang und Drohungen durch die Polizei.

Amnesty hatte kürzlich Bedenken über den Mangel an gesetzlichen Regelungen gegen Folter, Misshandlungen und Straflosigkeit bekundet. So definiert z.B. das mongolische Strafrecht das Verbrechen von Folter nicht im Sinne der UN-Konvention gegen Folter. Artikel 44.1 des Strafrechts besagt, dass der Tatbestand einer Folter nicht erfüllt ist, wenn dieser im Zuge von Zwangsmaßnahmen begangen wurde.

Grundversorgung/Wirtschaft

In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012 geschätzt; in 2011: 4.800.- USD) noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt 5%, tatsächlich lag sie nach Angaben der Weltbank in 2011 bei 9-10%. Jedoch bedeuten beide Angaben einen Rückgang der Arbeitslosigkeit gegenüber 2010.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit $ 100 pro Monat festgelegt. Nach Angaben der Weltbank und des nationalen Statistikbüros leben etwa 30 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze ($ 1,25 pro Tag). Der Mindestlohn reichte kaum zum Erreichen eines bescheidenen Lebensstandards. Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist die hohe Inflationsrate. Es gibt zwar arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, diese werden aufgrund von mangelnden Kontrollen aber kaum eingehalten. 60 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Bereich. Trotzdem hatten diese Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung, Erziehung, sozialer Unterstützung und einer optionalen Form einer Sozialversicherung.

Trotz eines starken Wachstums ist die Mongolei mit ernsten Entwicklungsherausforderunegn konfrontiert, unter anderem einer hartnäckigen Unterbeschäftigung, einer wachsenden Ungleichheit, rapider Verstädterung und einer Isolation von internationaln Märkten. Obwohl die Armut signifikant sinkt laut Statistiken,w aren 29 Prozent der bevölkerung mit Stand 2011 arm. Das starke Wachstum verändert auch den Arbeitsmarkt, die offizielle Arbeitslosigkeit sinkt, doch Unterbeschäftigung bleibt. Eine fundamentale Diskrepanz zwischen Marktanforderung und Fähigkeiten verhindert bei vielen das Finden von Arbeit, 24 Prozent der Arbeitskräfte können keine angemessene Arbeit finden. Junge Menschen machen den Hauptteil der Arbeitslosen aus.

Von der Arbeitslosigkeit sind die jungen Mongolen ebenfalls regional unterschiedlich betroffen. Am Land ist die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen Arbeit haben höher als in der Stadt, hauptsächlich auf Grund dessen, dass die Landwirtschaft viele von ihnen aufnimmt. Die städtischen Jugendlichen dieser Altersgruppe profitieren dafür jedoch von einer größeren Ausbildungsmöglichkeit, bei ihnen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind als die Jugendlichen am Land (64 gegen 34 Prozent). Auch für Mädchen oder junge Frauen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind. Ein Vergleich der Studien der letzten Jahre zeigt, dass zunehmend mehr junge Mongolen eine längere Ausbildung genießen. Der Landwirtschaftssektor absorbiert den Hauptteil der Arbeitskräfte der Mongolei, auch bei der Altersgruppe der 15-24 Jährigen. Ungefähr 62 Prozent der jungen arbeitenden Population sind in der Landwirtschaft tätig, 26 im Dienstleistungssektor, sechs in der Produktion. Der Dienstleistungssektor ist jedoch in den Städten der Hauptarbeitsgeber für die jungen Arbeitskräfte, zwei Drittel von ihnen sind dort angestellt.

Der Ausbau der Berufsschulen und technischen Schulen ist ein wichtiger Punkt bei der Verbesserung der Jugendarbeitslosigkeit. Der "Education Sector Master Plan" (2006-2015) legt auch eine Betonung daruf die Berufsausbildung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes übereinzustimmen. Ein neues Gesetz zur "Berufsausbildung- und technischen Ausbildung" wurde 2008 angenommen, das strukturelle und organisatorische Veränderungen und mehr Ressourcen vorsieht. Ein Pilotprogramm zur Entwicklung von on-the-job-training unter Einbeziehung von Arbeitgebern des Privatsektors begann 2009 für den Berg- und Straßenbau- sowie den Bausektor. Durch das Einbeziehen des Privatsektors ersucht man die Lücke zwischen Arbeitsbedarf und Arbeitskräften zu schließen. Die erste Phase zielt auf 3.500 Arbeiter.

Im Bereich der Arbeitsmarkförderung ist die Europäische Union eine der Hauptunterstützer. Die GTZ unterstützt die Entwicklung eines formellen arbeitsmarktbezogenen Aus- und Fortbildungssystems, USAID ist ebenfalls in der Ausbildung sowie in der Unterstützung von Unternehmensgründung aktiv. Auch weitere Organisationen wie das United Nations Development Programme (UNDP); die Schwedische sowie die Dänische Internationale Entwicklungsagentur, der Nordische Entwicklungsfonds und die UNESO unterstützen das non-formale Arbeitsmarkttraining. Zur Unternehmensgründung unterstützen Organisationen wie das UNDP, die Europäische Union, die GTZ und USAID Mikrokreditprogramme. Im Gebiet der Sozialversicherung unterstützt USAID die Förderung der Pensionsreform. (ADB 10.2008)

Behandlung nach Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden.

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

PV;

diverse Urkunden;

erstes vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren;

Verfahren der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder.

Zum Herkunftsstaat:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net);

Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zur Mongolei - Wien, August 2013;

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei:

Rückkehrsituation für eine alleinstehende Frau, die ein Kind hat und über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt [a 8109-1], 06. August 2012 (verfügbar auf ecoi.net);

Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei - Stand: März 2014;

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei: Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern ohne elterliche Fürsorge [a-8511], 02. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net);

Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report. Gütersloh:

Bertelsmann Stiftung, 2014 - Stand: 31. Jänner 2014;

COUNTRY_SHEET_MONGOLIA_ENGLISH_VERSION Caritas 2010

Committee on Economic, Social and Cultural Rights - Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights:

Fourth periodic reports of States parties

due in 2003 Mongolia vom 22. Februar 2012;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

In der Frage des Vorliegens von "entschiedener Sache" hat auch die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein vom bisherigen Verfahrensergebnis abweichendes Resultat erbracht: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht letztendlich selbst eingeräumt, dass seine Sache schon entschieden worden sei. Mit den bloß allgemeinen Ausführungen, dass noch Nachwirkungen bestünden, zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert einen neuen Sachverhalt auf.

Der Beschwerdeführer ist letztlich auch den Ermittlungen zur Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten, so dass sich auch aus der Ländersituation kein neuer Sachverhalt in Bezug auf seine Person ableiten lässt. Der Beschwerdeführer hat es lediglich dabei bewenden lassen, dass seine Situation im Falle der Rückkehr eine schwierige, aber (eben) nicht aussichtslose sei.

Mit seinen eindeutigen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erübrigt sich auch ein Eingehen auf das im Verfahrensgang dargestellte Beschwerdeschriftsatzvorbringen, das aber - dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt - in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers steht:

Der Beschwerdeführer hatte in den mit ihm durchgeführten Einvernahmen immer nur davon gesprochen, dass die Diskriminierung auf Grund seiner Herkunft und Hautfarbe von privater Seite aus erfolgt sei, im Beschwerdeschriftsatz führte er aber an, dass die ihm zugefügten Verletzungen durch einen Polizeibeamten erfolgt seien, der den Vater auch noch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt habe.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Identität plausibel die beiden Namensführungen im Verfahren dargelegt und hinterließ in dieser Hinsicht in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Die Vaterschaft und die Lebensgemeinschaft mit der Mutter beider Kinder waren im Verfahren nie strittig.

Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie ergeben sich nicht nur aus seinen nicht unglaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern finden auch Deckung in den Verfahrensakten, seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder betreffend. Auch hinsichtlich der Darstellung der übrigen gesamten Lebenssituation in Wels hinterließ der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck - das entsprechende Vorbringen weist keinerlei Widersprüche auf und brachte der Beschwerdeführer in einem vor und wurde zum Teil bereits im Bescheid der Verwaltungsbehörde darauf Bezug genommen.

Die Integration der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung auch durch das Schreiben jener Familie, für welche die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren unentgeltliche Arbeiten verrichtet. Die Verfahren, die gesamte Familie betreffend, zeigen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten (sehr) um Integration bemüht sind.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den angeführten

Entscheidungsgrundlagen, wobei im Besonderen festzuhalten ist:

Dem Beschwerdeführer wurden diese Entscheidungsgrundlagen in der Verhandlung bekannt gegeben und ihm die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen diese Einschätzung nicht aus und ist sohin den Feststellungen nicht entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemein:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung zur Gänze auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Somit hat das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Zu Spruchpunkt II.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

[...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist [...]."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zur Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, vor - diesen gegenüber wurde mit jeweiligen Erkenntnissen ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen lauten:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privat- und intensives Familienleben des Beschwerdeführers. Er hält sich seit 2006 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Ein Familienleben ist jedenfalls im Zusammenhang mit seiner Lebensgefährtin, mit der der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2008 zusammenlebt und den beiden Kindern, die gleichfalls im gemeinsamen Haushalt leben - das ältere sechs Jahre alt, das jüngere drei Jahre alt - festzustellen. Neben dem Umstand, dass alle Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, was für sich allein bereits ein nicht geringes maß an Intensität indiziert besteht offensichtlich auch eine intensive Beziehung zu beiden Kindern, mit denen er die Freizeit verbringt. Die Lebensgefährtin bezeichnete den Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch als "sehr guten Famlienvater". Die glaubwürdig dargestellten Beziehungen zu den übrigen nahen Angehörigen fallen weiters in den Schutzbereich des durch Art 8 EMRK geschützten Privatlebens.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Vor dem Hintergrund der im Rahmen des ersten Rechtsganges erfolgten zweitinstanzlichen Entscheidung Mitte Jänner 2008 ist festzuhalten, dass das Entstehen des Familienlebens zur Lebensgefährtin und zum ersten Kind zumindest beinahe zeitgleich anzusetzen sind - der ältere Sohn ist Anfang März 2008 geboren. Zieht man das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, permanent bereits als Kind wegen seiner Hautfarbe und (afrikanischen) Herkunft nicht nur gehänselt, sondern auch schwersten Übergriffen - wenn auch von privater Seite - ausgesetzt gewesen zu sein, ins Kalkül, musste der Beschwerdeführer nicht zwangsläufig damit rechnen, dass sein menschlich nachvollziehbares subjektiv empfundenes Unerträglichkeitsgefühl, weiter im Herkunftsstaat zu leben zu müssen, einen rechtlich fundierten (rechtskräftig) negativen Asylabspruch zur Folge hat. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich daher von jenen, in welchen Beschwerdeführer konstruierte Fluchtvorbringen erstatten und daher jedenfalls mit einem negativen Verfahrensausgang zu rechnen haben.

Der Umstand mangelnden rechtlichen Sonderwissens kann daher nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft sind nicht unerhebliche Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat solche Integrationsschritte beispielsweise durch den Verkauf von Zeitungen gesetzt und hat er weiters glaubhaft versichert, dass dieses Engagement keine Fortsetzung wegen seiner Asylwerberstellung fand. Insofern kann auch seinem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen, er würde jede Arbeit annehmen, nicht entgegengetreten werden. Auch ist der Beschwerdeführer bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Zusammenhalt mit der Aussage der Lebensgefährtin, dass man sie und den Beschwerdeführer aufgrund des gemeinsamen Zeitungsverkaufes in Wels kenne, und des Umstandes, dass beide Kinder durch die Eltern in das Schul-/Kindergartensystem zu integrieren waren, kann nicht mehr von einem nicht geringen Sozialisierungsgrad in Österreich ausgegangen werden.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst war zunächst - bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rahmen des ersten Asylverfahrens Mitte Jänner 2008 - nicht rechtswidrig, basierte er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.

Auch wenn das zweite Asylverfahren nicht auf einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung aufzubauen vermag, so indizieren doch bereits die besonderen Ausführungen im Beschluss des Asylgerichtshofes, mit denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dass ein auf Art 8 EMRK aufbauendes Aufenthaltsrecht im Raume stand.

Dieser Umstand spricht daher nicht in jenem Ausmaß, wie man es im Regelfall bei Folgeverfahren anzunehmen hat, gegen den Beschwerdeführer.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Abgesehen vom soeben angeführten Problemkreis im Zusammenhang mit der Frage eines rechtmäßigen Aufenthaltes liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, es ist daher auf obige Ausführungen zu verweisen.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die doch vorliegenden Integrationsbemühungen, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die letzten acht Jahre durchgehend in Österreich verbrachte, und der Aufenthalt im Herkunftsstaat aufgrund der Hautfarbe und Herkunft durch mangelnde Akzeptanz geprägt war, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat zumindest gleichwertige Sozialisation anzunehmen Da auch der Großteil der übrigen nahen Angehörigen in Österreich lebt, sind keine besonderen sozialen Bindungen mehr zum Herkunftsstaat feststellbar.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Auch wenn dem Versuch, mit dem ursprünglichen Vorbringen (neuerlich) internationalen Schutz erlangen zu wollen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte und insofern die Dauer des zweiten Verfahrens nicht den österreichischen Behörden/Gerichten anzulasten sind, so war der Initiierung des zweiten Asylverfahrens durch die im Rahmen eines solchen Verfahrens mitzuberücksichtigende Komponente des Art 8 EMRK nicht der Boden entzogen. Dieser spezielle Aspekt des gegenständlichen rechtlichen Punktes kann daher zumindest nicht in einem besonderen Maße dem Beschwerdeführer angelastet werden.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen in persönlicher Hinsicht gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch (bereits) anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass er hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

Inwiefern - wie von der Verwaltungsbehörde angeführt - die Ausweisung "für das wirtschaftliche Wohl des Landes gerechtfertigt" sei, ist vor dem Hintergrund der uneingeschränkten Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers, die er auch bereits in der Vergangenheit unter Beweis stellte, nicht nachvollziehbar.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung daher zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Es war daher im Ergebnis die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes zu beheben.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die vorliegenden Rechtsfragen klar waren und keiner weiteren Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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