W183 1432012-1•BVwG W183 1432012-1
W183 1432012-1Federal Administrative CourtAug 11, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W183 1432012-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 02.056-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 02.056-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.08.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 21.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, aus XXXX, XXXX, Ghazni, Afghanistan, zu stammen. Er sei ledig, Hazara und Schiit und verfüge über keine Berufsausbildung. Er habe vor 6 oder 7 Jahren mit seiner Mutter und den Geschwistern Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Kommandant der Mujaheddin gewesen sei und Feinde gehabt habe, weshalb er in den Iran geflüchtet sei. Dort sei der Vater getötet worden und nach seinem Tod sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran gereist. Da der Vater von seinen Feinden umgebracht worden sei, sei die Familie auf Anraten des Onkels im Iran geblieben. Den Iran habe er verlassen, weil er keine Dokumente gehabt habe, und es schwierig sei, dort Arbeit zu finden.
2. Am 18.04.2012 wurde der Beschwerdeführer betreffend sein Alter untersucht, und es wurde gutachterlich festgestellt, dass er zu diesem Zeitpunkt ein Mindestalter von 19,7 Jahren aufgewiesen habe.
Bei der Einvernahme am 09.05.2012 durch das Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, alle Dokumente verloren zu haben. Auch gab er an, Angst vor den Taliban zu haben. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr.
3. Am 19.07.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer als Herkunftsprovinz abermals Ghazni nennt. Sein Vater sei im Iran von Feinden ermordet worden. Was genau der Vater gemacht habe, wisse er nicht. Der Onkel mütterlicherseits habe gesagt, dass Feinde seinen Vater ermordet hätten. Im Iran sei er nicht zur Schule gegangen, sondern habe gearbeitet. Nach Afghanistan möchte er nicht zurückkehren, weil es sicherlich schlimm dort sei und auch sein Vater und sein Onkel geflüchtet seien. Es gebe dort keine Sicherheit, weshalb er nicht zurück wolle.
4. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Sterbeurkunde des Vaters vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
6. Mit Schriftsatz vom 08.01.2013 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides.
7. Mit Schriftsatz vom 11.01.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
8. Mit Schriftsätzen vom 31.01.2013 und vom 18.06.2013 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie ein Arbeitszeugnis vor.
Mit Schriftsätzen vom 21.11.2013, 14.01.2014 und 12.02.2014 legte der Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen, ein Arbeitszeugnis, einen Dienstvertrag und eine Deutschkursbestätigung vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 07.08.2014 eine mündliche Verhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien (Beschwerdeführer, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit der Ladung aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan zum Parteiengehör. Aus diesen vorläufigen Feststellungen ergibt sich betreffend die Provinz Ghazni, dass diese zu den gewalttätigeren Gegenden des Landes zähle. Taliban und Al-Quaida können ihre Kontrolle ausweiten. Es gebe einen Anstieg der Angriffe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 23.06.2014 mit, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde. Eine weitere Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
10. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis für das Sprachniveau A2 sowie eine Unterstützungserklärung.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 übermittelte er eine weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigung.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt werde. Er stamme aus der Provinz Ghazni, welche eine der gefährlichsten Provinzen sei. Im Falle einer Rückkehr bestünde eine reale Gefahr für ihn. Eine interne Schutzalternative bestünde nicht. In der Folge wird zur Untermauerung seines Vorbringens auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf Länderberichte verwiesen.
11. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2014, an welcher ein von der Richterin beeideter, länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan teilnahm, erklärte der Beschwerdeführer nach einer ausführlichen Belehrung durch die Richterin zu den Fragen Asyl und subsidiärer Schutz sowie nach einer Beratung des Beschwerdeführers mit seiner Vertrauensperson, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.
Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Dokumente betreffend seine Geburt habe er keine, auch habe er keinen Ausweis (Tazkira). Er sei Hazara, stamme aus XXXX, Distrikt XXXX, Ghazni. Nach Befassung des länderkundigen Sachverständigen gab dieser an: "Ich gehe davon aus, dass die Eltern des BF aus Afghanistan stammen und zwar aus der Provinz Ghazni. Der BF muss allerdings schon viel früher als von ihm angegeben, aus Afghanistan ausgereist sein. XXXX liegt in XXXX in der Provinz Ghazni. Die Namen seiner Heimatregionen nennt er in einer Art und Weise, wie sie nur Afghanen aussprechen können."
Befragt zu seinen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, dass keine Verwandten in Afghanistan leben.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni gab der Beschwerdeführer an, dass es dort besonders für Hazara gefährlich sei. Der länderkundige Sachverständige führte wie folgt aus: "Die Sicherheitssituation in Afghanistan ist seit 2013 sehr prekär. Die Provinz Ghazni gehört zu jenen Provinzen, die auch von den UNO-Stellen als sehr unsichere Provinz bezeichnet wird. Die meisten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Taliban kontrolliert. Es gibt fast täglich bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Nationalarmee. Dabei sterben auch hunderte von Zivilisten. Der Distrikt XXXX wird von den Hazara und den Paschtunen bewohnt. Die Paschtunen stellen die Mehrheit dort. Es gibt in XXXX ständig Auseinandersetzungen zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Die Taliban verunsichern die Hauptwege zwischen den Distrikten und dabei halten sie die Passagiere an und es kommt vor, dass sie bestimmte Passagiere aus dem Taxi herausreißen, entführen und töten. Der Distrikt XXXX ist indirekt unter Kontrolle der Taliban und es gibt in diesem Distrikt die meisten Opfer der Taliban innerhalb der Provinz Ghazni. Die Angaben des BF, dass vor kurzem 14 Hazara von den Taliban getötet worden sind, stimmen mit den Tatsachen in Afghanistan überein. Ende Juli wurden tatsächlich 14 Hazaras (in den Medien als Shiiten benannt) auf dem Weg zur Provinz Ghor aus dem Auto gezerrt und getötet; darunter waren auch Frauen und Kinder. Wie der BF gesagt hat, gilt die Aggression der Taliban auch anderen Personen, aber die Hazara sind insbesondere deren Zielscheibe. Die Hazara gehören zu der ehemaligen Nordallianz, die gegen die Taliban gekämpft haben. Sie sind Shiiten, während die Taliban Sunniten sind. Die Taliban sind zwar gegen den afghanischen Staat und wer mit diesem zusammenarbeitet, wenn sie einen Hazara, der für Regierung und Ausländer arbeitet, erwischen, zeigen sie gegen diesen jedoch größere Aggressivität."
Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 07.07.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu 1.) Beschluss betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Eine Einstellung des Verfahrens ist im Falle der Zurückziehung der Beschwerde vorgesehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Antrag auf internationalen Schutz; § 3 Abs. 1 AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - nach einer ausführlichen Belehrung und Beratung - zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. ist folglich mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu 2.) Erkenntnis betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es liegt hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vor. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Er hat Afghanistan bereits in jungem Alter verlassen. Er hat keine Verwandten in Afghanistan.
Die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni ist sehr schlecht. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ist unter indirekter Kontrolle der Taliban. Hazara sind dort besonders gefährdet. Die vorhandenen Ressourcen bezüglich Unterkunft bei Familienangehörigen sind bereits strapaziert. Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche sein Leben oder seine Unversehrtheit bedrohen würde.
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus den Verwaltungsunterlagen. Demnach legte der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Unterlagen vor. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung konnte mittels eines länderkundigen Sachverständigen zweifelsfrei und nachvollziehbar geklärt werden, woher der Beschwerdeführer stammt. Insbesondere die Aussprache des Beschwerdeführers wurde als Beleg für seine Herkunftsregion gewertet.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, stützen sich auf die mit den Ladungen vom 12.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Sicherheitssituation in der Provinz Ghazni ergibt sich insbesondere aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Sachverständigengutachten. Es handelte sich um ein hinreichendes und nachvollziehbares Gutachten unter Angabe von Quellen, welches seitens des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Vor dem Hintergrund des länderkundigen Sachverständigengutachtens und den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen sowie der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers, über keine Verwandten in Afghanistan zu verfügen, und der auch vom Sachverständigen bestätigten Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in jungem Alter Afghanistan verlassen hat, bedeutet eine Rückkehr nach Afghanistan eine mitunter lebensbedrohende Gefährdung des Beschwerdeführers. Insbesondere wäre es schwierig für ihn, am Anfang Unterkunft zu finden, weil er über keine familiären Kontakte verfügt.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass die Wohnkapazitäten bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungem Alter Afghanistan verlassen hat und über keine Verwandten in Afghanistan verfügt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Seine Herkunftsprovinz gilt aufgrund des aktuellen Sachverständigengutachtens als eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans.
Da aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, sowie der mangelnden verwandtschaftlichen Kontakte keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.08.2015 zu erteilen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall war die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Hinsichtlich dieser Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030; 20.06.2002, 2002/18/0028; 30.05.2001, 97/21/0560) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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