W167 1438703-1•BVwG W167 1438703-1
W167 1438703-1Federal Administrative CourtAug 11, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion
W167 1438703-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesasylamts vom 22.10.2013, Zl. 13 04.167-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Am 03.04.2013 stellte er einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Er stamme aus der Provinz Ghazni und habe Afghanistan vier Monate vor der Einreise nach Österreich verlassen. Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 03.04.2013 an, sein Vater sei von amerikanischen Soldaten angeworben worden zum Christentum überzutreten und hätte dafür Geld sowie Bibeln zum Verteilen bekommen. Die Taliban hätten dies erfahren, den Vater mitgenommen und umgebracht und das Geschäft angezündet. Er habe seinem Vater beim Verteilen von Bibeln geholfen und deshalb hätten die Taliban auf ihn geschossen. Im Falle seiner Rückkehr sei er in Lebensgefahr, da ihn die Taliban umbringen würden. Er würde umgebracht werden, da es eines der schwersten Verbrechen sei, wenn ein Mensch seine Religion ändert.
Am 12.04.2013 erfolgte die Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, bei der der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Reiseroute, seinen Fluchtgründen und zum allfälligen Kontakt mit seiner Familie befragt wurde. Betreffend seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Taliban wollten ihn umbringen, sie hätten auch seine Vater umgebracht, da dieser den Amerikanern Bibeln weitergeben habe und die Taliban nach drei Monaten davon erfahren hätten.
Mit Beschluss eines Bezirksgericht wurde am 24.05.2013 die vorläufige Obsorge dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Nach Zulassung des Verfahrens fand am 25.06.2013 die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Laut Niederschrift ist der Beschwerdeführer Schiit. Als Fluchtgrund gab er erneut an, dass sein Vater Christ gewesen sei, die Amerikaner die Bibel gebracht hätten und sein Vater und er diese verteilt hätten: "Wir haben den Leuten, die zu uns gekommen sind, angeboten, wenn sie wollen, können sie das Buch lesen." Dies hätten die Taliban erfahren, die daraufhin seinen Vater mitgenommen und das familieneigene Lebensmittelgeschäft in Brand gesetzt hätten. Er sei an diesem Tag zu Hause gewesen und habe von dem Vorfall durch den Sohn eines Freundes seines Vaters erfahren. In der Folge habe er sich davon überzeugt, dass das wahr sei. Die Taliban seien auch hinter ihm her gewesen. Deshalb sei er zu besagtem Freund seines Vaters geflüchtet, der ihn in eine namentlich genannte Stadt gebracht habe. Dort habe auf dem Weg zum Brotkaufen ein Talib auf ihn geschossen. Er habe dem Freund seines Vaters davon erzählt. Dieser habe ihm geraten wegzugehen und habe ihm Geld gegeben. In seiner Heimat habe er auch Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) bzw. Religionszugehörigkeit gehabt: "Die Sunniten haben gesagt, dass wir Schiiten sind und dass die Schiiten keine Moslems sind." Auf die Frage, warum er schiitischen Glaubens sei antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht wisse. Sein Vater habe seinen Glauben geändert, wann er Christ geworden sei wisse der Beschwerdeführer nicht. Von besagtem Freund seines Vaters wisse er auch, dass sein Vater durch die Taliban getötet worden sei.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 19.09.2013 wurde dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger die alleinige Obsorge übertragen.
2. Bescheid des Bundesasylamts
Das Bundesasylamt (BAA) hat mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl. 13 04.167-BAW, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgesprochen. Das Bundesasylamt wies den Antrag betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II) und daher auch eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Afghanistan unglaubwürdig und widersprüchlich seien. Nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht, sondern vor allem auch die Beschreibung des Fluchtgrundes (Verteilung von Bibeln sowie die Reaktion der Taliban darauf) sei widersprüchlich gewesen. Darüber hinaus würde es sich dabei gegebenfalls um Verfolgung durch Dritte handeln und der Beschwerdeführer könnte sich diesbezüglich um Hilfe an die afghanischen Behörden wenden. Auch als Hazara und Schiit habe der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen. Somit habe er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides. Vorgebracht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und falsche Beweiswürdigung. Die Begründung der Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten sei nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe teilweise auch im Widerspruch zu den vom Bundesasylamt selbst in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt hätte die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, v.a. seine Minderjährigkeit und seine dramatische Biografie, berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Ermordung seines Vaters als männlicher Angehöriger ebenfalls von asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban bedroht. Der Einfluss der Taliban in Afghanistan sei wieder im Wachsen. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung aus und über Afghanistan sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch religiös motivierte Kräfte hinreichend wahrscheinlich.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gleichzeitig mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (früher: Bundesasylamt) und der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übermittelt. Dazu nahm die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.03.2014 dahingehend Stellung, dass Ghazni eine der gewalttätigeren Gegenden Afghanistans sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Übertritts seines Vaters zum Christentum nach dessen Ermordung ebenfalls von den Taliban verfolgt würde. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch religiös motivierte Kräfte sei hinreichend wahrscheinlich. Ergänzend wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, das denen v.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen einjährigen Basisbildungskurs XXXX besucht und seit Anfang 2014 in psychiatrischer Behandlung ist.
Am 04.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, seine gesetzliche Vertreterin und eine Sozialpädagogin teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab schriftlich seine Nichtteilnahme bekannt. In der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Ergänzend gab er erstmals an, schon seit seiner Kindheit Christ zu sein, wenngleich er wenige Informationen über das Christentum habe.
Nach der Verhandlung legte die gesetzliche Vertreterin eine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden wäre und eine medikamentöse Behandlung erfolge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der noch minderjährige ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist shiitischer Muslim.
1.2. Zum Fluchtgrund wird Folgendes festgestellt:
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
1.3.1. Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):
Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Hazara
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert.
Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt.
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer erstmals an, seit seiner Kindheit Christ zu sein, da auch sein Vater Christ gewesen sei. Trotz vieler Nachfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichts konnte der Beschwerdeführer dies allerdings nicht glaubhaft machen:
Auf den Vorhalt, wieso er bei den bisherigen Einvernahmen angegeben habe, schiitischer Moslem zu sein, gab der Beschwerdeführer an, das so nie gesagt zu haben. Er sei nie nach seinem Glaubensbekenntnis gefragt worden, die Fragestellung habe gelautet, in welcher Gesellschaft er groß geworden wäre. Er sei auch nach dem Unterschied zwischen Schiiten und Sunniten gefragt worden und welches Glaubensbekenntnis die Hazara hätten. Zu dem Vorhalt, dass er laut Niederschrift vor dem Bundesasylamt gefragt worden sei, warum er schiitischen Glaubens sei und geantwortet habe, dass wisse er nicht, führte er aus: "Ich habe nicht angegeben, dass ich Schiit wäre. Ich habe jedoch angeführt, dass Hazara Schiiten sind und Pashtunen Sunniten und das Angehörige beider Ethnien in meinem Heimatgebiet leben würden."
Auf die Frage, weshalb die Taliban hinter ihm her gewesen seien, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an: "Ich habe mit meinem Vater im Geschäft gearbeitet, mein Vater war Christ. [....]" und hat ausdrücklich nur darauf verwiesen, dass sein Vater Christ gewesen sei anstatt die ansonsten naheliegende Formulierung "wir waren Christen" zu wählen. Ebenfalls vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer sogar aus, dass er Probleme gehabt habe: "Die Sunniten haben gesagt, dass wir Shiiten sind und dass die Schiiten keine Moslems sind." In der weiteren Folge führte der Beschwerdeführer zwar etwas zur Konversion seines Vaters aus, wies aber nie darauf hin, dass er selbst Christ sei. Auf die Frage, wieso er selbst schiitischen Glaubens sei antwortete der Beschwerdeführer:
"Das weiss ich nicht.".
Weiters gab der Beschwerdeführer an, sie hätten immer zu Hause gebetet. Sein Vater habe immer in einem anderen Zimmer gebetet. Seine Mutter habe die Regeln des Islam nicht wirklich befolgt, sei aber auch keine Christin gewesen. Er sei Christ, aber nicht getauft. Auf die Frage, ob und wie der Beschwerdeführer christlich bete, gab dieser an, er sei zwar Christ, kenne sich aber sonst mit der Religion nicht aus. Er habe überhaupt keine Information zu den Gebeten. Er habe auch das Buch, in dem erklärt werde, wie man beten soll, nicht gelesen und keinen Religionsunterricht erhalten. Über den christlichen Glauben habe er nicht sehr viele Informationen. In Afghanistan habe er "aus Gesellschaftszwang" die Moschee besucht.
In Österreich gehe er nicht in die Kirche, da er nichts verstehen würde. Er habe von einem Verein der afghanischen Christen gehört und sich erfolglos durch Nachfrage bei jungen Afghanen und im Internet bemüht, diesen Verein zu finden. Bei seinen Betreuern habe er aber nicht nachgefragt. Über Nachfrage, ob er sich über die christlichen Angebote der Pfarre, der seine derzeitige Wohngemeinschaft angegliedert ist, erkundigt habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse zwar, dass es eine Pfarre gäbe, wisse aber nicht wann sich die Menschen dort treffen und wann die Gebetszeiten sind. Außerdem wäre es für ihn besser, in eine Kirche zu gehen, in der Dari gesprochen wird.
Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser keinerlei Information über das Christentum hat. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon zu überzeugen, dass die ursprünglich anderen Angaben zu seiner Religionszugehörigkeit vor der Polizei und dem Bundesasylamt auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bzw. unpräzise Fragestellungen zurückzuführen sind. Auch in der Beschwerde wird nur die Konversion des Vaters zum Christentum geltend gemacht, eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Christentum wird nicht erwähnt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer während seines knapp einjährigen Aufenthalts in Österreich in betreuten Einrichtungen nicht gelungen sein soll, sich Informationen zu Anschlussmöglichkeiten an christliche Einrichtungen zu beschaffen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nur äußerst vage. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso er sich mit dieser Frage gerade an Landsleute gewandt haben will, zumal er seinen christlichen Gauben nach eigener Aussage vor seinen afghanischen Klassenkollegen geheim hält und sein Fluchtvorbringen auch auf die generelle Intoleranz der afghanischen Gesellschaft betreffend Andersgläubige abzielt.
Kurz vor der Verhandlung ist der Beschwerdeführer in eine Wohngemeinschaft gezogen, die einer Pfarre angegliedert ist, was ihm nach eigener Aussage auch bekannt ist. Auch hier hat er keine Erkundigungen eingeholt bzw. sich an die Betreuer gewandt. Sein an anderer Stelle wiederholt betontes Interesse, sich im christlichen Glauben weiterbilden zu wollen, ist daher auch vor diesem Hintergrund unglaubwürdig.
Im Übrigen ist amtsbekannt, dass am Wohnsitz des Beschwerdeführers zumindest zwei christliche Gemeinschaften Gottesdienste in den Sprachen Dari / Farsi anbieten und über das Internet leicht gefunden werden können.
Dass er seinen angeblichen christlichen Glauben auch nicht nach außen sichtbar macht zeigt sich einerseits daran, dass er - abgesehen von der angeblichen Nachfrage bei anderen jungen Afghanen - angibt, seine afghanischen Klassenkollegen wüssten nicht, dass er Christ sei. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Christ zu sein, ausschließlich darauf abzielt, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu behaupten.
In der Summe ist es daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr als Christ bezeichnet. Dies ist nur im Hinblick darauf erklärbar, dass sich der Beschwerdeführer dadurch die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten verspricht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung wurde daher als unglaubwürdig gewertet. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Schiit ist.
2.2. Der Beschwerdeführer konnte seine weiteren Fluchtgründe aus Afghanistan ebenfalls nicht glaubhaft machen:
2.2.1. Übertritt des Vaters zum Christentum:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, sein Vater sei zum Christentum übergetreten und aus diesem Grund getötet worden. Daher sei er im Falle seiner Rückkehr bedroht, da ihm der Glaube seines Vaters zugeschrieben würde.
Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater habe zu Hause sehr stolz erzählt, dass er Christ sei. Ob der Vater das auch "draußen" gesagt habe, wisse er nicht. Der Freund seines Vaters, welcher dem Beschwerdeführer bei seiner Flucht behilflich war, habe vom Übertritt des Vaters zum Christentum gewusst. Der Vater sei nur zu besonderen Anlässen in die Moschee gegangen. Sie hätten zu Hause gebetet, der Vater habe in einem anderen Zimmer gebetet. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben nur sehr wenige Informationen über das Christentum von seinem Vater erhalten.
Insbesondere vor dem oben ausgeführten Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst Christ zu sein, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater trotz seines angeblichen Übertritts zum Christentum seinen Sohn nicht zumindest zum christlichen Gebet angeleitet bzw. diesem Informationen zum Christentum geben hat. Daher erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion seines Vaters für unglaubwürdig. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als sein Sohn aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt ist.
2.2.2. Zur Frage des Bibelverteilens:
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe mit seinem Vater im Heimatort in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Amerikaner hätten ihnen die Bibel (Enjil) gebracht, damit sie diese an ihre Kunden verteilen. Laut Erzählungen seines Vaters habe dieser $ 200 von den Amerikanern dafür erhalten. Sie hätten das Buch ihren gebildeten Kunden unentgeltlich angeboten. Der Vater habe die Kunden gefragt, ob sie das Buch mitnehmen möchten. Der Beschwerdeführer habe den Kunden eines der Bücher mitgegeben, wenn sich diese bereit erklärt hätten, dieses mitzunehmen. Manche hätten das Buch mitgenommen andere hätten es verweigert. Sie hätten viele Bibeln verteilt, eine genaue Anzahl könne der Beschwerdeführer nicht nennen.
Irgendjemand habe dies den Taliban nach drei Monaten berichtet, die das Geschäft in Brand gesetzt und den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen. Er habe davon erfahren und sich etwa 1/2 bis 1 Stunde nach dem Vorfall aus der Ferne von der Zerstörung überzeugt.
Ein Freund seines Vaters, welcher auch von dem Bibel-Verteilen gewusst habe, habe ihn dann in eine namentlich genannte Stadt gebracht und ihm erzählt, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten. In der Stadt sei der Beschwerdeführer von einem Talib beschossen worden. Nachgefragt, ob er sich erklären könne, weshalb auf ihn geschossen worden sei, führte er aus "Weil Sie Christen als Ungläubige bezeichnen und wenn sie diese sehen, töten sie sie." bzw. weil er mit seinem Vater im Geschäft gearbeitet hätte. Dass er Christ sei hätten die Taliban ausspioniert bzw. wegen seiner Tätigkeit im Geschäft des Vaters hätten die Taliban ihn verfolgt und töten wollen. Die gesetzliche Vertreterin wies darauf hin, dass es sich dabei ihrer Einschätzung nach nur eine Vermutung handle; vielleicht gäbe es noch andere Gründe, da die politischen Verhältnisse derzeit sehr schwierig sind. Der Beschwerdeführer sei bei dem Anschlag aber nicht getroffen worden und weggelaufen. Danach habe er sich zur Flucht entschlossen.
Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass es keine Religionsfreiheit in Afghanistan gäbe. Als er die Bibeln verteilt habe, habe er nicht darüber nachgedacht, dass das ein Problem werden könnte. Sei Vater habe ihm nichts darüber erzählt, wie gefährlich das Verteilen der Bibeln ist. Das Bibel-Verteilen habe jedoch einen Teil ihres Einkommens gedeckt.
In anderem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er selbst "aus Gesellschaftszwang" und sein Vater zu besonderen Anlässen die Moschee besucht habe. Dies lässt den Rückschluss zu, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater auffallen wollten. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht besonders unglaubwürdig, dass der Vater "gebildet" wirkende Kunde gefragt haben soll, ob diese eine Bibel mitnehmen möchten. Zudem weist der Beschwerdeführer an anderer Stelle selbst auf die religiöse Intoleranz der afghanischen Gesellschaft hin. Auch vor diesem Hintergrund ist das behauptete Verteilen "vieler" Bibeln über drei Monate hinweg an die Kunden unglaubwürdig. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Bibelverteilens bereits ein Teenager war, er habe nicht darüber nachgedacht, dass das Bibel-Verteilen ein Problem werden könnte, ist verglichen mit seinen Ausführungen die Moschee ausschließlich aus gesellschaftlichem Zwang heraus besucht zu haben, unglaubwürdig.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater Bibeln verteilt zu haben, als unglaubwürdig.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend Hazara und religiöse Minderheiten in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation von Hazara, Shiiten, Konvertiten und Christen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln; auch die Verfahrensparteien sind den Feststellungen nicht entgegen getreten.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht, in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wie in der Beweiswürdigung ausgeführt als tatsachenwidrig erwiesen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seines shiitischen Glaubens geltend gemacht. Diesbezüglich haben sich auch keine Hinweise ergeben (siehe Feststellungen oben), welche amtswegig aufzugreifen wären.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Einer allfälligen nicht asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Sicherheitslage bzw. durch den allenfalls fehlenden Familienanschluss wird mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits durch den Bescheid des Bundesasylamts Rechnung getragen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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