BVwG L509 1438767-2

L509 1438767-2Federal Administrative CourtAug 11, 2014

Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG L509 1438767-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1438767.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. XXXX, zu recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der BF als Fluchtgrund private Streitigkeiten vor. Er habe Streit mit Burschen aus der Ortschaft gehabt und hätten diese ihn geschlagen. Auch er habe einen der Burschen verletzt. Seinem Vater hätten sie gesagt, dass sie ihn umbringen würden, weswegen dieser ihn zum Verlassen des Heimatlandes geraten habe. Sein Vater sei wegen der Vorfälle zwar bei der Polizei gewesen, aber die Burschen hätten alles geleugnet. Eine Verfolgung seitens des Staates, sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion wurde ausdrücklich verneint.

Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

4. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 31.10.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung nicht richtig sei. Da ihm die angeblichen Widersprüche nicht vorgehalten worden seien, sei das Parteiengehör verletzt worden. Hinsichtlich seiner Behauptung, dass seine beiden Oberarme gebrochen worden seien, beantrage der BF eine ärztliche Befundung. Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte wurde angemerkt, dass die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates nicht hinreichend gegeben sei. Letztlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2014, GZ: L508 1438767-1/4E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass auch wenn man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, dieses nicht asylrelevant sei, da kein GFK-Konnex gegeben sei, der pakistanische Staat bei Bedrohungen durch Kriminelle schutzfähig sei und der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Ende Oktober 2013 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben."

6. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, den angefochtenen Bescheid.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2014, Zl:

831519301-1736218, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Im angefochtenen Bescheid werden exakt jene Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche seitens des BVwG im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden, wiedergegeben. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt. Ferner befinden sich Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan im angefochtenen Bescheid.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht und wird dargelegt, welche Anstrengungen der BF unternimmt, um sich in Österreich zu integrieren.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, Zl. L508 2006722-1/4E, wurde der vom BF bekämpfte Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst damit begründet, dass das BFA keine ergänzenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen und dem BF auch keine Möglichkeit gegeben habe, seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen. Mit dieser Vorgehensweise habe das BFA das Ermittlungsgebot missachtet und sei dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen, nicht nachgekommen.

10. Am 13.06.2014 wurde der BF neuerlich vom BFA niederschriftlich befragt. Dabei führte er aus, dass er von der Sozialhilfe lebe und in Österreich keine Verwandten habe. Die deutsche Sprache verstehe der BF nicht, er habe bisher weder einen Kurs gemacht, noch sich dafür angemeldet, da er bisher noch keine Lust gehabt habe.

Er sitze zuhause und sehe fern bzw. gehe er mit Freunden in den Park. Er habe in Österreich keine Beziehung, er sei mit seinem Leben hier zufrieden.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2014, 831519301-1736218, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.02.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.

Darin wird ausgeführt, dass es sich bei der Einvernahme vor dem BFA lediglich um eine sehr kurze Formsache gehandelt habe, die schlampig und ohne jedes Interesse an einer tatsächlichen Ermittlung des Sachverhalts durchgeführt worden sei.

Der BF habe sehr wohl versucht, sich bei der Caritas für einen Deutschkurs anzumelden, jedoch gebe es eine sehr lange Warteliste. Dass er "keine Lust" gehabt habe, Deutsch zu lernen, sei schlichtweg nicht richtig. Zudem spreche er, ohne einen Kurs besucht zu haben und trotz seines kurzen Aufenthalts bereits einige Brocken Deutsch und verstehe auch einiges. Es sei richtig, dass der BF mit seinen Freunden in den Park gehe, dies würden sie zur Zerstreuung tun.

Der BF könne unmöglich gesagt haben, dass er meist zuhause sitze und fernsehe, da er nicht einmal ein Fernsehgerät besitze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Feststellungen:

Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste am 20.10.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan, wo nach wie vor seine Familie aufhältig ist.

In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er ist bisher im Bundesgebiet noch keiner Arbeit nachgegangen und lebt seinen Angaben zufolge von der Sozialhilfe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden.

Ebenso ergaben sich keine Hinweise auf eine Tätigkeit des BF in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich und konnten beim BF auch keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden, auch hat der BF bisher keinen Deutschkurs besucht.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

3.3. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des BF sowie Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen.

Entsprechend wurde der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Dabei wurden von diesem jedoch keine Umstände geltend gemacht, welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnte.

Sofern der BF nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, er habe einige Aussagen nicht so, wie diese protokolliert wurden, getätigt (etwa seine Angaben zur Absolvierung eines Deutschkurses bzw. zu seiner Freizeitgestaltung), ist auszuführen, dass dem BF am Ende der Einvernahme vom 13.06.2014, die entsprechende Niederschrift rückübersetzt wurde und ist nicht ersichtlich, dass er dabei etwaige Änderungen zu Protokoll gegeben hätte. Zudem bejahte der BF, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, sodass auch nicht vom Vorliegen von Verständigungsschwierigkeiten auszugehen ist.

Demzufolge können die entsprechenden nunmehrigen Einwände des BF in der Beschwerde auch nicht nachvollzogen werden.

Wenn der BF im Speziellen zu seiner Aussage, er "sitze meist zuhause und sehe fern" vermeint, dies könne er in dieser Form unmöglich gesagt haben, da er nicht einmal ein Fernsehgerät besitze, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass er nach Rückübersetzung der Niederschrift seiner Einvernahme keine Änderungswünsche zu Protokoll gab. Zudem ist aus einem ZMR-Auszug erkennbar, dass der BF seit 27.06.2014 an einer neuen Adresse in Neunkirchen gemeldet ist. Zuvor war dem Auszug zufolge in Wiener Neustadt gemeldet. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA (13.06.2014) war er ebenfalls noch an dieser Adresse gemeldet, sodass es etwa durchaus sein könnte, dass er zwar zum jetzigen Zeitpunkt kein Fernsehgerät besitzt, dies jedoch an seiner alten Adresse sehr wohl der Fall war. Im Übrigen stellt sich der Umstand, ob er BF den Großteil des Tages nunmehr mit Fernsehen verbringt oder nicht, insofern als nicht entscheidungswesentlich dar, als vom BF auch sonst kein Sachverhalt vorgebracht wurde, der geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Sofern der BF in der Beschwerde noch vermeint, er sei nicht näher dazu befragt worden, dass er durch sein privates Quartier direkter am Alltagsleben in Österreich teilnehmen könne, ist dem zu entgegnen, dass er in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2014 mehrfach gefragt wurde, ob er mehr angeben könne bzw. wolle und ihm somit ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, nähere Ausführungen zu tätigen. Darüber hinaus kann alleine aus dem Umstand der privaten Unterkunftnahme für sich alleine keine maßgebliche Integration des BF festgestellt werden.

Zusammenfasend ergibt sich, dass eine Mangelhaftigkeit des (neuerlichen) Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Zur Rückkehrentscheidung

4.1.1. Da dem BF (bereits rechtskräftig) weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde erweist sich sein weiterer Aufenthalt in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen.

Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso war er nicht in der Lage, eigene Existenzmittel in Österreich nachzuweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, wo nach wie vor seine Familienangehörigen leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von etwa 10 Monaten und ist Gegenteiliges auch aus dem Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben erkennbar.

Dazu kommt, dass vom BF weder substantielle Deutschkenntnisse, noch das Vorliegen nennenswerter sozialer Beziehungen behauptete wurden und kann auch aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von rund zweieinhalb Jahren (laut Angaben des BF reiste er im Jänner 2012 aus Pakistan aus) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.

Im Übrigen wird an dieser Stelle seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere auf folgende Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA hingewiesen: "[...] Wenn ich nicht hier bleiben darf, dann ziehe ich einfach weiter". Aufgrund dieser Angaben ist auch nicht erkennbar, dass der BF selbst etwa bereits eine besondere Beziehung zu Österreich aufgebaut hat bzw. eine Integration vorliegt, aufgrund derer ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zugemutet werden könnte.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen und tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.