BVwG W217 2007401-1

W217 2007401-1Federal Administrative CourtAug 8, 2014

Regest

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld, Revision<br/>zulässig, Selbstversicherung

Full text

BVwG W217 2007401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2007401.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 7.3.2014, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 7.1.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension und uno actu auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege der nahen Angehörigen XXXX ab 1.6.2010.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 7.3.2014, Zahl: XXXX, den Anspruch ab dem 1.1.2013 und begründete den Bescheid wie folgt:

"Für die Dauer während die Angehörige zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, wird der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.

In Ihrem Fall liegt nachstehender Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor:

Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen."

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass ihr im Jahr 2010 von der Pensionsversicherungsanstalt die telefonische Auskunft erteilt worden sei, erst nach Erreichen von 15 Jahren Versicherungszeiten einen Pensionsantrag stellen zu können. Im Dezember 2013 sei ihr auf Anfrage - ebenfalls telefonisch - seitens der Behörde mitgeteilt worden, dass sie sogleich einen Pensionsantrag stellen solle, auch wenn sie nicht sicher sei, ob sie die 15 Jahre erreicht hätte. Hätte sie bereits im Jahre 2010 erfahren, dass ihr die Pensionszeiten für die Betreuung eines nahen Angehörigen nur bei Abschluss einer Selbstversicherung zustünden und diese nur bis maximal 1 Jahr rückwirkend angerechnet würden, hätte sie diesen Antrag sogleich gestellt. Darauf sei sie jedoch niemals hingewiesen worden. Durch diese falsche bzw. unzureichende Auskunft verliere sie dringend benötigte Pensionszeiten und hätte sie bei richtiger Auskunft sofort einen Antrag auf Selbstversicherung gestellt. Selbst das Antragsformular für die Selbstversicherung erwecke den Anschein, dass die Versicherungszeiten bis 2006 rückwirkend geltend gemacht werden könnten.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz widerspreche der Ungleichbehandlung der Rückwirkung der Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 einerseits und dem Unterlassen einer diesbezüglichen Regelung für die Pflege eines nahen Angehörigen andererseits. Mangels richtiger Information betreffend die Selbstversicherung seitens der Pensionsversicherungsanstalt erscheine es sachgerecht und sozial wünschenswert, wenn der Gesetzgeber die getroffene Regelung für § 18a ASVG durch Änderung der §§ 225 Abs. 1 Z 3 und 669 Abs. 3 ASVG auch auf § 18b ASVG erweitere oder die Judikatur bzw. die Pensionsversicherungsanstalt die Regelung für § 18a ASVG auch auf § 18b ASVG analog anwende.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ergänzung, Änderung oder Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und die Erlassung eines ergänzten, geänderten oder neuen Bescheides, mit dem die Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen vom 1.6.2010 bis 31.12.2012 bzw. im Falle der Aufhebung ab 1.6.2010 anerkannt würden.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.4.2014 vorgelegt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 18.4.2014 wies die belangte Behörde darauf hin, dass verfahrensgegenständlich lediglich der Zeitraum von 1.6.2010 bis 31.12.2012 sei. Der gegenständliche Antrag sei am 7.1.2014 gestellt worden, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 1.1.2013 anerkannt worden sei. Ein vor dem 1.7.2014 gestellter Antrag sei weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin behauptet worden. § 18b Abs. 2 ASVG sei im systematisch-gesetzlichen Kontext zu betrachten, weshalb auf die Bestimmung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Bedacht zu nehmen sei, welcher bestimme, dass als Beitragszeiten Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen seien, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollten, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 wirksam (§ 230) entrichtet worden seien. Ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG könne unter Berücksichtigung des § 225 ASVG daher nur rückwirkend für 12 Monate festgestellt werden. Diese Gesetzesauslegung sei in einem ähnlich gelegenen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, zur - im damaligen Zeitpunkt nahezu gleichlautenden - Bestimmung des § 18a ASVG bestätigt worden. Ausgehend von der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 7.1.2014 könnten daher im streitgegenständlichen Zeitraum 1.6.2010 bis 31.12.2012 Beitragszeiten nicht mehr erworben werden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Antragstellung auf Alterspension am 7.1.2014 umfassend über die Möglichkeiten des Erwerbs von Versicherungszeiten informiert worden und seien vor diesem Zeitpunkt liegende Anfragen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erwerbs von Versicherungszeiten ebenso wenig aktenkundig wie eine zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Bekanntgabe der Pflege von XXXX. Da § 669 Abs. 3 ASVG ausdrücklich den Fall der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG - nicht aber jenen nach § 18b ASVG - regle, sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, den Anspruch auf Selbstversicherung im strittigen Zeitraum festzustellen, zumal die belangte Behörde als vollziehbarer Träger an die bestehende Gesetzeslage gebunden sei und die einschlägige gesetzliche Norm keinen Spielraum für Ermessensausübung einräume. Die Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage, weshalb der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.

6. Mit Schreiben vom 3.6.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.4.2014 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.

7. In ihrer Mitteilung vom 3.6.2014 informierte die Pensionsversicherungsanstalt das Bundesverwaltungsgericht, dass die von der Beschwerdeführerin gepflegte nahe Angehörige, Frau XXXX, am 12.5.2014 verstorben sei. Informativ wurde darauf hingewiesen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege von Frau XXXX nur bis Ende Mai 2014 möglich sei, da die Selbstversicherung gemäß § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG mit dem Ende des Kalendermonats ende, in dem die Pflegetätigkeit nach § 18b Abs. 1 leg.cit. weggefallen sei.

8. In einer weiteren Stellungnahme vom 21.6.2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass in der Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt nicht klargestellt werde, dass die Regelung des § 18b ASVG im systematisch-gesetzlichen Kontext zu betrachten sei und der Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung nicht frei wählbar sei. Im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung sei eine Lückenfüllung durch Gesetzes- und Rechtsanalogie durchzuführen und insbesondere § 669 ASVG unter Heranziehung des Gleichheitssatzes auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Bezüglich der Heranziehung der alten Rechtslage des § 18a ASVG sei zu erwähnen, dass der Gesetzgeber mit dieser nicht zufrieden gewesen sei, weshalb es zu der - jedoch nur bezüglich § 18a ASVG - vorgenommenen Gesetzesänderung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei niemals auf die auf 1 Jahr beschränkte rückwirkende Antragstellung hingewiesen worden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Selbstversicherung telefonisch Anfragen an die Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Wäre die Beschwerdeführerin dabei darüber informiert worden, für die Berücksichtigung der Zeiten für die Pflege ihrer Mutter einen Antrag auf Selbstversicherung stellen zu müssen, wäre das gegenständliche Verfahren hinfällig.

9. In einer weiteren Stellungnahme vom 4.7.2014 verwies die Pensionsversicherungsanstalt auf die zur Thematik der Einjahresfrist der Antragstellung auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt erstattete Stellungnahme vom 18.4.2014. Ergänzend führte sie aus, dass sie als vollziehender Träger an die bestehende Gesetzeslage gebunden und somit nur rechtsanwendend, nicht aber rechtsgestaltend, tätig sein könne. Die Prüfung der Verfassungskonformität unter Heranziehung des Gleichheitssatzes sei dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Möglichkeiten der Beantragung einer Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger unrichtig oder unvollständig beraten worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 7.1.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension und uno actu auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege der nahen Angehörigen XXXX ab 1.6.2010. Frau XXXX war die Mutter der Beschwerdeführerin und bezog jedenfalls seit dem 1.1.2013 Pflegegeld der Stufe 7. Sie lebte mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt, am 12.5.2014 verstarb sie.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.

Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.

Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 7.1.2014 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Jänner 2013. Zeiträume, die nunmehr vor dem 1.1.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.

Sofern vorgebracht wurde, dass § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG im Vergleich zu § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG insofern zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe und somit verfassungswidrig sei, da die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG auch 120 Beitragsmonate rückwirkend (vor Antragstellung) möglich sei, dies aber bei der gleichgelagerten Bestimmung des § 18b ASVG iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht möglich sei, da bei dieser Norm eine rückwirkende Selbstversicherung nur für Zeiträume möglich sei, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung gelegen seien, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann seit der 78. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 3/2013, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a (Anm.: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Die Bestimmungen des ASVG in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung wurden ordnungsgemäß kundgemacht, sodass sie aufgrund des Legalitätsprinzipes für die Pensionsversicherungsanstalt, die als erstinstanzliche Behörde im funktionalen Sinn agierte, als auch für die Beschwerdebehörde verbindlich sind.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung läge vor, würde die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG gegenüber anderen Antragstellern nicht gleich behandelt werden. Dies brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor.

In der Regierungsvorlage zur 78. Novelle des ASVG, 2000 der Beilagen XXIV. GP, wird zum § 669 Abs. 3 ASVG ausgeführt:

"Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG).

Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.

Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.

Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden."

§ 18a ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushaltes lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, während § 18b ASVG die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, regelt.

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG kann - im Gegensatz zu § 18a ASVG - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen, da die Selbstversicherung nach § 18b ASVG lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt.

Es werden somit an unterschiedliche Tatbestände auch ungleiche Rechtsfolgen in Bezug auf die rückwirkende Selbstversicherung geknüpft.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten die rechtliche Pflicht, die Betroffenen auf die Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG hinzuweisen, die rechtswidrig unterlassene Information könne daher im Sinne einer "sozialen Rechtsanwendung" nicht zum Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin führen, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Weder der belangten Behörde noch der die Pflegegeldbescheide erlassenden Behörde obliegt eine gesetzliche Informationspflicht von sich aus - somit ohne Anfrage - hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG. Daher kann auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht geforderten Information nicht rechtswidrig sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre vielmehr eine entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung gewährte rückwirkende Selbstversicherung sohin rechtswidrig.

Wenn die BF weiters die analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG auf Sachverhalte gemäß § 18b ASVG beantragt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, GZ 7Ob234/13g, aus, dass nach der Rechtsprechung (7 Ob 215/11k mwN) ein Analogieschluss das Vorhandensein einer Gesetzeslücke, einer planwidrigen nicht gewollten Unvollständigkeit, voraussetzt. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine echte Lücke liegt vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht. Genauso bedeutet es noch keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke, wenn der Gesetzgeber eine Regelung nicht vorgesehen hat, die als wünschenswert empfunden wird. Den Gerichten kommt nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Analogie ist daher ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestands erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers entspricht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, GZ 2010/12/0120, ausgeführt, dass Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke ist; dh einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG rechtfertigen würde, nicht erkennen.

Die Einführung des § 669 Abs. 3 ASVG entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung und ist das Unterbleiben einer Einbeziehung des § 18b ASVG als beabsichtigt und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzusehen (vgl. BVwG vom 19.5.2014, W156 2004659-1/4E).

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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