BVwG W207 2001180-1

W207 2001180-1Federal Administrative CourtAug 8, 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Ersatz, Feststellungsmangel, Gutachten,<br/>Kausalität, Kausalzusammenhang, Kostenzuspruch, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Traumatisierung, VerbrechensopferG,<br/>Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit, Zeugenbeweis

Full text

BVwG W207 2001180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2001180.1.00

Spruch

W207 2001180-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.09.2013, Zl. 114-614021-003, betreffend Abweisung des Antrags auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die am XXXX geborene Berufungswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) stellte am 18.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz.

Die Beschwerdeführerin gab bei der Antragsstellung an, im November 1980 - sohin im Alter von etwa dreieinhalb Jahren - von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden zu sein.

Mit Schreiben vom 28.11.2012 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den genauen Namen und die Adresse des Schädigers bekanntzugeben, da etwaige Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beim Täter regressiert werden müssten. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin ersucht bekanntzugeben, ob es Zeugen für den Vorfall im November 1980 gegeben habe und falls ja, diese namhaft zu machen. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte diesbezüglich nicht.

Mit Schreiben ebenfalls vom 28.11.2012 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin um eine ausführliche Stellungnahme und Beantwortung folgender Fragen:

Welche psychischen Symptome haben Sie diagnostiziert?

Worauf sind diese zurückzuführen?

Ist eindeutig ein Kausalzusammenhang zwischen dem angegebenen Missbrauch durch den Stiefvater im November 2008 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: gemeint ist November 1980) und der Erfordernis der Therapie herzustellen?

Wie lange wird die Therapie voraussichtlich dauern, und bei welcher Sitzungsfrequenz?

Mit Schreiben vom 10.12.2012 übermittelte die behandelnde Psychotherapeutin und Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie einen ärztlichen Befundbericht. Darin gab sie bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jänner 2006 bei ihr in Behandlung befinde. Anlass des Erstkontaktes mit der Beschwerdeführerin sei deren akute Angststörung in Form von Panikattacken, Depersonalisationserlebnissen sowie einer deutlichen Depression gewesen. Der sexuelle Missbrauch durch ihren Stiefvater sowie der Selbstmord ihrer Schwester seien ständig präsent gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei als fünftes Kind einer Familie in XXXX geboren worden. Ihr Vater habe unter einer manisch depressiven Krankheit gelitten, sei Alkoholiker gewesen und es sei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf die Mutter gekommen. Im Rahmen dieser schwierigen Situation der Mutter sei ein Geschwisterchen der Beschwerdeführerin als Säugling gestorben, indem es sich in einem mit heißem Wasser gefüllten Waschtrog verbrühte und ertrank. Als die Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre alt gewesen sei, sei es zur Scheidung der Eltern gekommen. Kurz darauf habe die Mutter ihren jetzigen Ehemann und Stiefvater der Beschwerdeführerin kennen gelernt und ihn geheiratet.

Während des zweiwöchigen Spitalsaufenthaltes der Mutter bei der Geburt ihres sechsten Kindes 1981 habe der sexuelle Missbrauch an der Beschwerdeführerin begonnen. Der Stiefvater habe sie an den Geschlechtsteilen berührt und von ihr auch verlangt, sein Geschlechtsteil zu befriedigen. Sie könne sich auch noch an Szenen in der Badewanne erinnern, wo der Stiefvater sie bedrängt und sexuell missbraucht habe. Die Übergriffe hätten bis zu Pubertät angehalten, zeitweilig auch trotz Anwesenheit der Mutter. Die daraus resultierende massive Verunsicherung der Beschwerdeführerin hätte zu Konzentrationsstörungen und einer massiven Selbstwertproblematik geführt, sodass die schulischen Leistungen nachgelassen hätten, aber auch die eigene Sexualität sehr angstbesetzt gewesen sei, was sich unter anderem in rezidivierenden Blasenentzündungen geäußert habe. Die Übersiedlung nach Wien, um Pädagogik zu studieren, habe kurzfristig eine gewisse Besserung dargestellt. Mit dem Selbstmord der Schwester im Jahr 2000, sie verbrannte im eigenen Haus, sei es erneut zu einer krisenhaften Einengung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe im Behindertenbereich zu arbeiten begonnen und ihr Studium abgeschlossen. Diese Zeit sei immer wieder von Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen und dissoziativen Zuständen überschattet gewesen, die mittels Psychotherapie immer wieder bewältigt hätten werden können. Seit vier Jahren arbeite sie mit schwer erziehbaren Jugendlichen. Die Psychotherapeutin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Angststörung, eine Depression, eine dissoziative Störung und eine rezidivierende Cystitis.

Zusammenfassend führte die Psychotherapeutin aus, es bestehe ein eindeutig kausaler Zusammenhang zwischen der schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch den sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater im vierten Lebensjahr und den daraus folgenden traumatypischen Störungen einer Depression, einer Angststörung und einer dissoziativen Störung. Im Zusammenhang mit dem Missbrauch sei eindeutig die dringende Indikation zu einer Psychotherapie gegeben, einerseits um die Beschwerdeführerin weiterhin, auch traumatherapeutisch zu stabilisieren, als auch die traumatischen Erlebnisse zu bearbeiten, um eine anhaltende Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten, als auch wieder Vertrauen in Beziehungen fassen zu können. Dieser Prozess erfordere eine längerdauernde psychotherapeutische Begleitung über Jahre. Eine Weiterführung der Psychotherapie sei für mindestens drei Jahre bei einer Sitzungsfrequenz von zumindest einmal wöchentlich dringend indiziert.

Mit Schreiben vom 13.02.2013 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut, den genauen Namen und die Adresse des Schädigers bekanntzugeben, da etwaige Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beim Täter regressiert werden müssten. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin abermals ersucht bekanntzugeben, ob es Zeugen für den Vorfall im November 1980 gegeben habe und falls ja, diese namhaft zu machen.

Am 28.02.2013 gab die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde an, dass die Beschwerdeführerin im Alter von dreieinhalb Jahren im Jahr 1981 von ihrem Stiefvater, der pädophil veranlagt sei, einmal sexuell missbraucht worden sei. Es sei zu weiteren Vorkommnissen gekommen, aber eine strafrechtliche Tat (sexueller Missbrauch) habe nur einmal, wie angegeben im Alter von dreieinhalb Jahren stattgefunden.

Hinsichtlich des Regresses wandte die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin ein, dass die Tat auch zivilrechtlich verjährt sei (d.h. vor mehr als 30 Jahren geschehen sei) und es daher keine Regressmöglichkeit mehr gebe. Die Beschwerdeführerin wolle auf keinen Fall, dass ihre Familie in der Richtung informiert werde.

Mit Schreiben vom 04.03.2013 stellte die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin erneut klar, dass es sich bei der Angabe, die Beschwerdeführerin sei über mehrere Jahre hinweg missbraucht worden, um ein Missverständnis gehandelt habe. Beiliegend übermittelte sie einen präzisierten Ärztlicher Befundbericht, in dem sie angab, der sexuelle Missbrauch der Beschwerdeführerin durch ihren Stiefvater habe sich auf die Zeit des zweiwöchigen Spitalsaufenthaltes der Mutter im Jahr 1981 beschränkt. Es sei zwar weiterhin zu respektlosem Verhalten von Seiten des Stiefvaters gekommen, das allerdings aufgrund der Anwesenheit der Mutter und auch des zunehmenden Abwehrverhaltens der Beschwerdeführerin zu keinem sexuellen Übergriff mehr geführt habe.

Im Auftrag der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin am 26.04.2013 von einer Klinischen Psychologin sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht.

Die belangte Behörde bat im Auftrag zur Gutachtenserstellung um die Beantwortung folgender Fragen:

"1. Welche psychiatrischen Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor?

2. Kausalität: Kann aufgrund des festgestellten psychiatrischen Krankheitsbildes mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) von einem sexuellen Missbrauch der Genannten im Alter von dreieinhalb Jahren ausgegangen werden?

Wenn nein, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.

Wenn ja, ist die ab Jänner 2006 durchgeführte psychotherapeutische Behandlung aufgrund der strafbaren Handlung (sexueller Missbrauch im Alter von dreieinhalb Jahren) erforderlich, das heißt, ist diese kausal?

Zutreffendenfalls

a.) Wie lange wird diese Behandlung dauern und bei welcher Sitzungsfrequenz?

b.) Ist eine Nachuntersuchung erforderlich, ggf. wann?"

Im Psychologischen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.04.2013, führt die Klinische Psychologin wörtlich Folgendes aus:

"AW erscheint alleine zur Untersuchung. AW lebt alleine, hat keinen festen Freund und keine Kinder, arbeitet in der Hinterbrühl im Behindertenbereich (ist Sozialpädagogin).

Sie sei als 3 1/2-jährige von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden (wurde ihrerseits an den Genitalien angefasst und musste Glied anfassen usw.). Dies sei passiert, als ihre Mutter wegen der Geburt des jüngsten Bruders im Spital gewesen sei - insgesamt 2 Wochen. Dieses "schlimme" Vorgehen des Stiefvaters war nur während der Zeit des KH-Aufenthaltes der Mutter, jedoch sei sexuelle übergriffiges Verhalten bei ihm grundsätzlich an der Tagesordnung gewesen ("schau, ich hab' einen Steifen...").

Sie habe 5 Geschwister gehabt (1 Schwester habe an schizoaffektiver Psychose gelitten und sich suizidiert), die Brüder und die andere Schwester seien alle gesund. Allerdings lebe ihre Schwester mit dem Mann der Schwester zusammen, die sich suizidiert hat. Diese hat ihren Mann und ihre beiden Kinder verlassen - schwierige Familienverhältnisse.

Als sie ihrer Mutter von den Übergriffen des Stiefvaters erzählt hat (2007), meinte diese bloß "was muss mir noch alles passieren". Sie habe schon einen guten Kontakt zu ihrer Mutter, meide aber den Kontakt zum Stiefvater. Mit den Brüdern sei es problematischer, da alle in XXXX wohnen und ihr eigentlich nicht wirklich glauben wollen. Sie führt dies allerdings darauf zurück, dass alle ihre Kinder zu der Mutter und dem Stiefvater geben.

Der leibliche Vater sei ein Alkoholiker gewesen und habe an psychischen Störungen (vermutlich MDK) gelitten. Er lebte eine Zeitlang auf der Straße, erschien auch nach der Scheidung von der Mutter öfters in verwahrlostem Zustand. Die AW meinte, dass sie sich darüber sehr geschämt habe. Auch der Selbstmord der Schwester habe sie natürlich belastet, zumal wie oben beschrieben, die andere Schwester ja jetzt mit dem Mann der Verstorbenen zusammenlebt und ihre Kinder dafür verlassen habe.

Die AW befindet sich seit 2006 in PT (Gesprächstherapie), konnte nicht sofort über die sexuellen Übergriffe reden, jetzt gehe es aber schon relativ gut.

Derzeitige Beschwerden:

Ängste (generalisierte Ängste, Panikattacken), Depressionen, Beziehungsprobleme (lässt sich immer schlecht behandeln), wiederkehrende Blasenentzündungen.

Verwendetes Testverfahren:

SKID

Beantwortung der Fragestellungen:

1. Die AW leidet an einer Persönlichkeitsstörung vom clusterübergreifenden Typ.

2. Grundsätzlich kann das festgestellte Krankheitsbild natürlich als nachvollziehbare Folge der sexuellen Übergriffe angesehen werden, jedoch ist die Differenzierung in kausalen und akausalen Anteil im konkreten Fall schwierig, da die Störung sicherlich auch auf die zahlreichen anderen life events im Leben der AW (psychische kranker, gewalttätiger Vater, Scheidung der Eltern, Suizid der Schwester..) zurückzuführen ist. Da es nicht möglich ist zu sagen, welcher Anteil überwiegt, wird entschieden, dass die Störung teilkausal und zwar zu 50:50 anzusehen ist.

Da somit der kausale Anteil nicht als überwiegend angesehen wird, entfällt die Beantwortung der nachfolgenden Fragen."

Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie führte in ihrem nervenfachärztlichen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.04.2013, wörtlich Folgendes aus:

"Frau XXXX ist 36 Jahre alt, studierte Sozialpädagogin, weist sich mit Reisepass aus und kommt am Freitag, dem 26.04.2013 um 10.40 zur Untersuchung.

Aus der Anamnese:

Sie sei als 5. von insgesamt 6 Kindern in XXXX geboren. Der leibliche Vater sei alkoholkrank und manisch-depressiv gewesen. Er sei gewalttätig gegen ihre Mutter gewesen, bis es zur Scheidung der Eltern gekommen sie. Da sei sie 2 Jahre alt gewesen. Sie habe 3 Brüder, die alle gesund seien. Ursprünglich habe sie 2 Schwestern gehabt, eine Schwester habe an schizoaffectiver Psychose gelitten und sich im Jahres 2000 durch das Anzünden des Hauses suizidiert.

Nach der Scheidung der Mutter habe diese relativ rasch ihren jetzigen Ehemann kennengelernt und geheiratet. Dieser habe sie, als die Mutter mit dem 6. Kind zur Geburt im Krankenhaus gewesen sei, sexuell missbraucht. Dieser Missbrauch durch Angreifen an den Genitalien und sie zwingen, seinen erigierten Penis anzusehen und anzugreifen, sei zwar nur während der Zeit des Spitalsaufenthaltes der Mutter passiert, aber sexuell übergriffiges Verhalten und Benehmen seien, bis sie sich habe ausreichend dagegen wehren können, an der Tagesordnung gewesen.

Gesetzlich sei dies alles verjährt, daher sei keine gerichtliche Verfolgung dieses Verhaltens mehr möglich gewesen. Sie selbst habe ihrer Mutter diese Vorfälle erzählt, worauf diese nur mit Klagen "was ihr noch alles selbst passieren müsse" reagiert habe. Sie vermeide den Kontakt mit dem Stiefvater und wolle nie wieder mit ihm zusammenkommen.

Seit 2006 sei sie in psychotherapeutischer Behandlung. Begonnen habe es zuerst mit Angstzuständen, Panikattacken, Depressionen, bis sie schließlich auch über die sexuellen Übergriffe habe reden können.

Sonstige Erkrankungen:

Allergien gegen vieles (Bienen, Katzen, Staub, Pollen, etc.) häufige Cystitis.

Größe: 168cm. Gewicht 68 Kg. Nikotin, Alkohol, Drogen: null.

Psychopharmaca: nie.

Neurologischer Status:

komplett unauffällig. Keine Pathologien. Keine Halbseitenzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche regelrecht.

Psychischer Status:

Cognitiv unauffällig. Keine Denkstörungen. Keine produktive Symptomatik. Befindlichkeit wird ausgeglichen, sehr differenziert. Gut affizierbar und resonanzfähig. Wirkt emotional nicht beeinträchtigt. Hat sich offenbar durch Vermeiden von intimen Kontakten mit Männern mit dem Trauma arrangiert.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Laut dem Befundbericht der behandelnden Psychotherapeutin leide Frau XXXX an einer "posttraumatischen Belastungsstörung, Angststörung, Depression, dissoziative Störung und recidivierende Cystitis." Nach hierortiger nervenfachärztlicher Untersuchung kann eine posttraumatische Belastungsstörung nicht eindeutig diagnostiziert werden. Am ehesten handelt es sich bei dem Leiden um eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichen und dissoziativen Symptomen.

2. Es kann, soweit Informationen vorliegen, nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der sexuelle Missbrauch im Alter von 3 1/2 Jahren die alleinige Ursache des Leidens ist. Vielmehr gibt es ja anamnestische Hinweise darauf, dass schon, bevor der Stiefvater ins Leben der Antragstellerin getreten ist, der leibliche Vater grob traumatisierendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Er wird als alkoholkrank, gewalttätig gegen die Mutter und manisch-depressiv beschrieben. Auch wird beschrieben, dass auch nach der Scheidung der Mutter der leibliche Vater fallweise in verwahrlostem Zustand erschienen ist und sich die Familie dafür geniert habe. Dies hat sicher auch Auswirkungen auf die Entwicklung von Frau XXXX gehabt.

Auch beschreibt die Therapeutin in ihrem Bericht, dass ein Geschwisterchen als Säugling durch Verbrühen und Ertrinken in einem Waschtrog zu Tode gekommen ist. Auch eine weitere Schwester hat sich psychisch krank im Jahr 2000 durch Anzünden des Hauses suizidiert. Diese Vorfälle sind mit Sicherheit auch nicht ohne Auswirkung geblieben.

Die seit 2006 durchgeführte psychotherapeutische Behandlung ist sicher nur zum Teil wegen des sexuellen Missbrauchs erforderlich und nur zum Teil als kausal anzusehen. Da es seriös nicht möglich ist zu entscheiden, welcher Anteil überwiegt, gehen wir von einer 50:50 Kausalität der Störung aus.

Es kann daher auf Grund des festgestellten psychiatrischen Krankheitsbildes mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieses zu weniger als 50% durch den sexuellen Missbrauch verursacht worden ist.

Daher entfällt die Beantwortung der weiteren Fragen."

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.07.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, übermittelte ihr in der Beilage die beiden Gutachten in Kopie und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin erstattete zu diesem Schreiben keine Stellungnahme.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 03.09.2013 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der eingeholten nervenfachärztlichen und psychologischen Gutachten nicht mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die psychischen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin auf eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung zurückzuführen seien.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2013 wurde mit Schreiben vom 23.09.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge als Bundesberufungskommission bezeichnet) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass laut der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin ein eindeutig kausaler Zusammenhang zwischen der schweren Traumatisierung durch den sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater im vierten Lebensjahr und den daraus folgenden traumatypischen Störungen von einer Depression, einer Angststörung, als auch einer assoziativen Störung bestehe. Sie sei bereits seit 2006 in psychotherapeutischer Behandlung, weshalb schon eindeutige Veränderungen und Verbesserungen ihrer Lebenssituation aufgetreten seien. Weiters merkte die Beschwerdeführerin an, es könnten auch im weiteren Leben eines Verbrechensopfers immer wieder traumatische Lebensereignisse auftreten. Sie sei daher der Meinung, dass dies nicht als Begründung für eine Ablehnung des Antrages auf Kostenübernahme einer Psychotherapie herangezogen werden könne, die sich doch zum Großteil mit den Folgen des Missbrauches befasse.

Im Auftrag der Bundesberufungskommission wurden die beiden ärztlichen Sachverständigen, welche die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Gutachten erstellt hatten, um eine aktenmäßige Gutachtensergänzung mit Beantwortung folgender Fragen gebeten:

"1. Stellungnahme zum Berufungsvorbringen

2. In den Sachverständigengutachten wird festgestellt, dass das Krankheitsbild als nachvollziehbare Folge der sexuellen Übergriffe angesehen werden kann.

a.) Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

b.) Bedarf dieses bzw. bedürfen diese Leiden einer Psychotherapie? Wenn nein - warum?

c.) In welchem Ausmaß (Frequenz, Dauer) ist Psychotherapie für die Behandlung der Verbrechensfolgen indiziert?

d.) In den Sachverständigengutachten wird von einem verbrechenskausalen Anteil von nahezu der Hälfte ausgegangen."

Die Klinisch-Psychologische Sachverständige beantwortete in ihrem Aktengutachten die Fragen wie folgt:

"1. Im konkreten Fall ist es, wie bereits im eigenen Gutachten ausgeführt, nicht möglich, die Missbrauchserfahrung durch den Stiefvater als einzigen bzw. überwiegenden Grund für die Erkrankung der BW anzusehen:

Schon bevor der Stiefvater in das Leben der BW getreten ist, gab es zahlreiche Gründe für Traumatisierungen (alkoholkranker leiblicher Vater, gewalttätig gegen die Mutter, Vater grob auffälliges Verhalten, da an MDK leidend, Tod eines Geschwisterchens).

Auch nach der Missbrauchserfahrung durch den Stiefvater gab es wiederum mannigfache Gründe für Traumatisierungen (leiblicher Vater in verwahrlostem Zustand mehrfach erschienen; AW gibt selbst an, sich dafür sehr geschämt zu haben, Selbstmord der Schwester durch Verbrennen, andere Schwester lebt nun mit dem Mann dieser Schwester zusammen und verließ dafür ihren Mann und ihre Kinder).

2.

a.) Die festgestellt psychiatrische Gesundheitsschädigung ist auf die Summe der negativen Erfahrungen der BW im Laufe ihres Lebens zurückzuführen, wovon die Missbrauchserfahrungen durch den Stiefvater ebenfalls eigenen Teil davon darstellen, jedoch nicht zum überwiegenden Teil als dafür verursachend angesehen werden können.

b.) Natürlich wird die PT der BW helfen, ihre zahlreichen Traumatisierungen besser verarbeiten bzw. integrieren zu können.

c.) Die Konkretisierung welchen Anteil die Aufarbeitung der Missbrauchserfahrungen durch den Stiefvater innerhalb der PT einnehmen kann/soll ist mir nicht möglich. Grundsätzlich wäre eine PT für 2 Jahre mit einer Frequenz von 1x/Woche sinnvoll, jedoch bezogen auf die Gesamtzahl der Traumatisierungen der BW.

d.) Stellt eine Aussage dar, es fehlt die Fragestellung."

Handschriftlich wurde ergänzend hinzugefügt: "Psy. Leiden ist biograf. Folge"

Im aktenmäßigen Ergänzungsgutachten der Nervenfachärztlichen Sachverständigen führte diese Folgendes aus:

"1. Stellungnahme zu den Einwendungen von Faru XXXX in ihrem Schreiben vom 23.09.2013.

Sie bezieht sich auf die Aussagen ihrer Therapeutin, die die psychischen Leiden als traumatypisch beschreibt.

Antwort:

In der Biografie der Antragstellerin gibt es aber mehrere auslösende belastende Ereignisse, die als Traumata angesehen werden können und als Folge traumatypische Störungen verursacht haben. Es werden die Traumata durch den sexuellen Missbrauch ja überhaupt nicht abgestritten, aber eben nicht als alleinige Ursache angesehen.

2.

a.) Wie schon im oben angeführten Gutachten vom 26.04.2013 angeführt und beantwortet, wird nun neuerlich Folgendes geantwortet: Es ist wahrscheinlich, dass die gemischte Persönlichkeitsstörung zum Teil auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen ist, aber nicht ausschließlich und nicht überwiegend.

b.) Ja. Natürlich bedarf dieses Leiden einer Psychotherapie. (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Hier wurde handschriftlich hinzugefügt "siehe jedoch Punkt d.!")

c.) Für die Behandlung der Verbrechensfolgen ist ein Ausmaß von 100 Stunden in einer Frequenz von einmal wöchentlich oder einmal 14-tägig als angemessen anzusehen.

d.) Von einer nahezu der Hälfte des verbrechenskausalen Anteils sollte nicht mehr gesprochen werden. Wie im Gutachten auch beschrieben, spricht mehr dafür, dass der sexuelle Missbrauch nicht die überwiegende Ursache für das psychische Leiden ist, sondern die anderen Ereignisse in der Biografie."

Die Bundesberufungskommission brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, übermittelte ihr in der Beilage die beiden ergänzenden Gutachten und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen sechs Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 27.12.2013 informierte die Bundesberufungskommission die Beschwerdeführerin, dass mit 01.01.2014 die Zuständigkeit über ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf das Bundesverwaltungsgerichtes übergehe und der Akt daher an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten werde.

Mit Email der Beschwerdeführerin vom 14.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht führte diese aus, sie wolle erneut darauf hinweisen, dass wohl bei jedem Missbrauchsfall ein schwieriger, oft auch missbräuchlicher sozialer Kontext bestehe und häufig mit weiterer Traumatisierung einhergehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

§ 1 Abs. 1 VOG lautet:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde."

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie dass dadurch Heilungskosten erwachsen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.04.2013. Zl. 2012/11/0001, ausgeführt hat, ist es im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KVOG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht).

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Frage des vorgebrachten sexuellen Übergriffes durch den Stiefvater, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Vielmehr scheint die belangte Behörde implizit von der Annahme, eine solche strafbare Handlung liege wahrscheinlich vor, auszugehen bzw. scheint sie das wahrscheinliche Vorliegen einer solchen strafbaren Handlung schlichtweg vorauszusetzen. Ebenso bleibt im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stützt, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wäre erfüllt. Abgesehen vom grundsätzlichen Erfordernis der Offenlegung solcher Ermittlungsergebnisse in der Begründung eines Bescheides erfordert die Feststellung (die sich im gegenständlichen Fall allerdings auf eine bloße implizite Annahme zu reduzieren scheint bzw. die schlichtweg vorausgesetzt zu sein scheint), dass - wie im gegenständlichen Fall, in dem der Vorwurf des sexuellen Missbrauches einer Unmündigen im Raum steht - eine bestimmte Person wahrscheinlich eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung gegen die Beschwerdeführerin gesetzt hat, eine nachvollziehbare und beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dieser Frage auf Basis von ausreichenden Ermittlungsergebnissen, bedeutet eine solche Feststellung doch im Umkehrschluss, dass diese Person wahrscheinlich als Straftäter anzusehen ist (selbst wenn die in Frage stehende Straftat bereits verjährt wäre), was in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Weiteres behauptet werden kann.

Es ist daher dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen sein könnte, es liege wahrscheinlich eine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z1 VOG vor, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu dem vorgebrachten sexuellen Missbrauchsvorwurf durch den Stiefvater zu tätigen. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde ausschließlich einseitig auf die - im Übrigen nicht unmittelbar, sondern schriftlich im Wesentlichen mittelbar im Wege einer Sozial- und Familienanamnese im Rahmen eines Ärztlichen Befundberichtes der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin getätigten - Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen scheint, wurde eine Befragung der Beschwerdeführerin zu den konkreten Geschehnissen zum Zwecke der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht durchgeführt. Auch wurde dem beschuldigten Stiefvater der Beschwerdeführerin - sofern noch möglich - nicht Gelegenheit eingeräumt, seine Sachverhaltsdarstellung zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 37 AVG in das Verfahren einzubringen.

Allein auf Grundlage der im Wege einer Psychotherapeutin übermittelten schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin kann im gegenständlichen Fall noch nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, und kann daher jedenfalls noch nicht die Feststellung getroffen werden, dass der vorgebrachte sexuelle Missbrauch durch den Stiefvater wahrscheinlich stattgefunden hat, zumal die Beschwerdeführerin dem (zweimaligen) Ersuchen der belangten Behörde, den Namen des Stiefvaters sowie die Namen allfälliger Zeugen bekanntzugeben, nicht nachkam und sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Psychologischen Gutachten vom 26.04.2014 ergibt, dass die Beschwerdeführerin offenbar angab, ihre Brüder würden ihr nicht glauben. Zudem scheint eine strafgerichtliche Anzeige gegen den Stiefvater - auch zu einem Zeitpunkt, als die vorgebrachten Tathandlungen noch nicht verjährt gewesen wären - nicht erstattet worden zu sein.

Die belangte Behörde hat daher bisher keine geeignete Ermittlungsschritte gesetzt, den maßgebenden Sachverhalt im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG zu ermitteln und daher diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum Zwecke der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Beschwerdeführerin zu dem von ihr vorgebrachten Vorfall oder allfälligen weiteren Vorfällen zu befragen haben und - sofern noch erforderlich - auch den Stiefvater - sofern dies noch möglich sein sollte - und die Mutter und Brüder der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen haben. Auch wird im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären sein, ob ein Kind im Alter von dreieinhalb Jahren tatsächlich bereits über ein derartiges Erinnerungsvermögen verfügt, dass es sich in der von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Psychotherapeutin geschilderten Detailliertheit an konkrete Erlebnisse erinnern kann.

Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu der - auf Grundlage konkreter Ermittlungsergebnisse nachvollziehbaren - Feststellung gelangen, dass die Tatbestandsvoraussetzung einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG erfüllt ist, wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung - auf Grundlage des dann vorliegenden Sachverhaltes, der eine konkrete Grundlage für eine gutachterliche sachverständige Beurteilung bieten kann - zu klären, ob durch diese Handlung(en) wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.

Eine Beurteilung von Rechtsfragen über die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sowie gegebenenfalls über die Kausalitätsfrage unter Berücksichtigung der Theorie der wesentlichen Bedingung kann aber naturgemäß erst erfolgen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliegt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der bisher ungeklärten Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG bzw. bei hypothetischer Zugrundelegung des wahrscheinlichen Vorliegens einer solchen Handlung - die Ergebnisse der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides unter Bedachtnahme auf die anzuwendende Theorie der wesentlichen Bedingung fraglich erscheinen lassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wäre - bezogen auf den gegenständlichen Fall, sofern das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG bejaht würde und feststünde - die Frage zu stellen, ob die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Beeinträchtigung überhaupt nicht eingetreten wäre, wenn der sexuelle Missbrauch nicht stattgefunden hätte, bzw. ob die psychische Beeinträchtigung zwar auch dann eingetreten wäre, wenn der sexuelle Missbrauch nicht stattgefunden hätte, dies aber zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang. Wenn aber die psychische Beeinträchtigung zwar auch ohne das Ereignis des sexuellen Missbrauches eingetreten wäre, dies aber nur in geringerem Umfang bzw. in geringerer Schwere, so würde dieser sexuelle Missbrauch durchaus die Eignung aufweisen können, im Sinne der Theorie der "wesentlichen Bedingung" eine wesentliche Ursache der Schädigung zu sein.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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