BVwG W166 2002981-1

W166 2002981-1Federal Administrative CourtAug 8, 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W166 2002981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2002981.1.00

Spruch

W166 2002981-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte nachfolgende Beweismittel vor:

Auszug aus dem Zentralen Melderegister

Therapieübersicht über rehabilitationsmedizinische Leistungen der XXXX

Ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Koronare Herzerkrankung

Auswahl dieser Position, da gute Linksventrikelfunktion, oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde und ein Stent implantiert werden musste. Hypertonie ist in dieser Position erfasst. 05.05.02 40

2 Beeinträchtigung der Wirbelsäule, jedoch auch anderer Gelenke

Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Bewegungsbehinderung besteht. XXXX 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme abgegeben und eine Vollmachtsbekanntgabe vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem Senkspreizfuß sowie einer Retropatellararthrose und einer Dorsolumbalgie leide. Die genannten Erkrankungen seien nicht ausreichend berücksichtigt und der Grad der Behinderung mit 10 v.H. zu gering eingeschätzt worden. Weiters wurde ein Auszug aus einer Karteikarte eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine ergänzende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX eingeholt, worin Folgendes ausgeführt wurde:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnte eine höhergradige Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates als nicht schon mittels Leiden Nr. 2 berücksichtigt, in d. ho. Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden. Keine Änderung."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die vom Beschwerdeführer am XXXX erhobenen Einwände hätten zu einer nochmaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen geführt, wobei keine neuen Aspekte festgestellt worden seien. Insbesondere könne eine höhergradige Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates, soweit nicht schon mittels Leiden Nr. 2 berücksichtigt, in der Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden. Da mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde, fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 10% aufgrund der Beeinträchtigung der Wirbelsäule und anderer Gelenke mit Positionsnummer XXXX zu gering eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer leide nicht an leichten Beschwerden, sondern an stärkeren Funktionseinschränkungen, es bestünden starke Schmerzen, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit gehe, stehe oder sitze. Auch bückende und hockende Tätigkeiten würden starke Schmerzen verursachen.

Der Beschwerdeführer legte eine Verordnung seines behandelnden Orthopäden vor, aus welcher ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer an einem Schulterarmsyndrom links stärker als rechts sowie einer Bandscheibenläsion L5/S1 leide und aufgrund dessen Heilgymnastik und Massagen notwendig seien. Richtigerweise hätte somit die genannte Gesundheitsschädigung mit zumindest 30% eingeschätzt werden müssen.

Des Weiteren werde ausgeführt, dass zwischen der bestehenden koronaren Herzerkrankung und der Wirbelsäulenbeeinträchtigung eine gegenseitige Leidenspotenzierung bestehe und der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. eingeschätzt hätten werden müssen.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Schulter- und Kniegelenke beidseits

Unterer Rahmensatz, da Beschwerden in mehreren Gelenken ohne Funktionseinschränkungen vorliegen. XXXX 10

Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen - das vertretene Fach betreffend:

Stärkere Funktionseinschränkungen können weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich der Schulter- und Kniegelenke festgestellt werden, es liegt vielmehr jeweils eine freie Beweglichkeit bei unauffälligen Gelenken vor. Die funktionellen Beschwerden sind einer muskulären Dysbalance zuzuordnen und daher nicht höher einzustufen. Die radiologisch nachgewiesenen geringgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind in Leiden 1 erfasst. Eine behinderungsrelevante Bandscheibenläsion ist nicht dokumentiert und nicht nachweisbar.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorlegelegten Befunden, das vertretene Fach betreffend:

Bericht XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX: Senk-Spreizfuß, Retropatellararthrose rechts und Dorsolumbalgie - Einlagenverordnung, physikalische Behandlungen - Senk-Spreizfuß, mit Einlagen behandelbar, erreicht keinen GdB, weitere Diagnosen in Leiden 1 erfasst.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden, das vertretene Fach betreffend:

Verordnung zur Physikalischen Behandlung vom XXXX durch Facharzt für Orthopädie: Schulter-Arm-Syndrom links mehr als rechts, Bandscheibenläsion L4/S1 - Eine behinderungsrelevante Bandscheibenläsion ist nicht dokumentiert und nicht nachweisbar. Schulter-Arm-Syndrom in Leiden 1 erfasst.

Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz:

Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz, eine weitere Stellungnahme entfällt daher."

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Coronare Herzerkrankung

Heranziehung dieser Position mit oberem Rahmensatz, da dokumentierter Zustand nach Herzinfarkt, andererseits erhaltene Linksventrikelfunktion. Die Hypertonie ist hier mitenthalten. 05.05.02 40

2 Degenerative Veränderungen im Bereich der WS, Schulter- und Kniegelenke beidseits

Unterer Rahmensatz, da Beschwerden in mehreren Gelenken ohne Funktionseinschränkungen vorliegen. XXXX 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Der Gesamt-GdB beträgt 40%, da die führende Gesundheitsschädigung 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da geringe funkt. Relevanz.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Die Einwendungen betreffen v.a. die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates. Siehe orthopädisches Fachgutachten. Eine gegenseitige Leidenspotenzierung zwischen den eingestuften Leiden ist aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Befundbericht des XXXX - in Leiden erfasst.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Keine Befunde vorliegend.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Zum Gutachten der 1. Instanz ergibt sich weder bezüglich der einzelnen Gesundheitsschädigungen noch des Gesamt-GdB eine Änderung der ärztlichen Einschätzung."

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben vom XXXX der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, die bisherigen Einwendungen aufrecht zu halten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt. Sie stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die bereits vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobenen Einwände aufrecht gehalten. Diese waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie nicht ausreichend substantiiert waren. Es wurde nichts Neues vorgebracht und auch keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Es wurde auch im bekämpften Verfahren ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.

Das Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten du ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.

Da auf Grund des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX zu bewirken. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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