W135 2008013-1•BVwG W135 2008013-1
W135 2008013-1Federal Administrative CourtAug 8, 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Beschädigtenversorgung,<br/>Dienstbeschädigung, Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Gutachten, Kausalität,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit
W135 2008013-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der 1993 geborene Beschwerdeführer begehrte im Rahmen der Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) vom 25.11.2013, die anlässlich der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Präsenzdienst aufgenommen wurde und welche als Antrag auf Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz gilt, eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG und die Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Discusprolaps L5/S1" als Dienstbeschädigung. Zum Hergang der Gesundheitsschädigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Herstellen der Packordnung sein Gepäck aufgehoben und dabei einen stechenden Schmerz in der Wirbelsäule verspürt habe. Am 11.09.2013 sei eine Neukrankmeldung in der Truppenärztlichen Station Strass erfolgt, ambulante Behandlung und "edfg" bis zur Kontrolle am 16.09.2013. Die Beschwerden hätten sich gebessert. Neuerliche Vorstellung wegen Rückenschmerzen am 19.11.2013, sodann stationäre Aufnahme und MRT am 22.11.2013. Damit wurde die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Präsenzdienst "mit VEDU 3" am 25.11.2013 dokumentiert.
Mit Schreiben des XXXX vom 20.12.2013, welches am 27.12.2013 beim Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Steiermark einlangte, wurden die Ärztliche Meldung, das Endgutachten zur Ärztlichen Meldung, die Niederschrift gemäß § 83 HVG, die Unfallsmeldung, der Dienstplan, die Gesundheitskarte sowie ein Befund des Diagnostikum Graz Süd West vom 22.11.2013 betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundessozialamt mit Schreiben vom 08.01.2014 retournierte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formblatt für den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG vom 11.01.2014, beim Bundessozialamt am 14.01.2014 eingelangt, und legte dazu seine Geburtsurkunde, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und sein Maturazeugnis im Original vor, welche in Kopie zum Akt gelegt und die Originale an den Beschwerdeführer retourniert wurden.
Im Formblatt vom 11.01.2014 machte der Beschwerdeführer als Gesundheitsschädigung einen Bandscheibenvorfall geltend und gab hinsichtlich der Fragestellung, auf welches schädigende Ereignis oder auf welche Umstände die angeführte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sei, an, dass diese am 09.10.2013 (wohl gemeint: 09.09.2013 - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich) durch Anheben der schweren Ausrüstung (voller Rucksack), wobei er plötzliche Schmerzen im Rücken verspürt habe, aufgetreten sei. In weiterer Folge sei er trotz Schmerzen einer laufenden Belastung ausgesetzt gewesen, wobei er mehrmals vom Arzt mit der Begründung "sein Körper müsse sich an die Belastung gewöhnen" "vertröstet" worden sei. Darüber hinaus sei er einer zusätzlichen laufenden Belastung, beispielsweise Märsche und einer Katastrophenübung ausgesetzt gewesen. Aufgrund sehr starker Schmerzen habe er sich nicht mehr vom Arzt abweisen lassen, woraufhin er endlich in der Krankenstation aufgenommen und ein MRT durchgeführt worden sei.
Das Bundessozialamt ersuchte in weiterer Folge den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der chirurgische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 05.03.2014 zusammenfassend und zur Kausalität Stellung nehmend aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Grundwehrdienstes beim Heben eines Rucksackes am 02.09.2013 einen Stich im Kreuz verspürt habe und anschließend an Kreuzschmerzen und einem tauben Gefühl in beiden Oberschenkeln gelitten habe, aber trotzdem die Grundausbildung in vollem Umfang habe absolvieren müssen. Nach mehrmaliger Urgenz sei zwei Monate nach dem Ereignis eine MR-Untersuchung durchgeführt worden, bei der ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 festgestellt worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Folge man der Behauptung des Beschwerdeführers sei das Heben des Rucksackes, d.h. ein sog. Hebe- oder Verhebetrauma Ursache des Bandscheibenvorfalles.
Dazu müsse gesagt werden, dass ein Hebe- oder Verhebetrauma als Ursache eines Bandscheibenvorfalles nach heutigem Wissensstand nicht in Frage komme, weil die Muskulatur nicht mehr Kraft aufbringe als die nachgeschaltenen Strukturen. Bei einem willkürlichen und planmäßigen Heben (im konkreten Fall des Rucksackes) sei die Größe der auf die Wirbelsäule einwirkenden Kraft durch die Muskelkraft des Hebenden limitiert, die neuromuskuläre Koordination verhinderte unphysiologische Belastungen, d.h. dass derartige Hebevorgänge nicht geeignet seien eine Verletzung zu verursachen. Das oft angeschuldigte Verheben oder Prellungen würden nur eine Gelegenheitsursache darstellen.
Das angeschuldigte Ereignis habe bloß zufällig auslösend auf bereits weit fortgeschrittene krankhafte Veränderungen gewirkt, welche schon unter leichten und alltäglichen Belastungen dekompensieren würden. Eine Kausalität im gutachtlichen Sinn liege nicht vor.
Zur geltend gemachten Dienstbeschädigung "Bandscheibenprolaps L5/S1" dürfe gesagt werden, dass es sich dabei um keine Gesundheitsschädigung, sondern um einen (kernspintomographischen) Hilfsbefund handle, der weder eine Gesundheitsschädigung noch deren Kausalität zu begründen vermag.
Zu beurteilen sei im gegenständlichen Fall ausschließlich die Kausalität einer Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) und nicht eine Strukturstörung. Da jedoch stellvertretend für eine Gesundheitsschädigung ein Hilfsbefund stehe, müsse dieser der Kausalitätsbeurteilung unterzogen werden. Abschließend sei festzustellen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis (Heben eines Rucksackes) und dem kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 (lumbosakraler Übergang) nicht bestehe. Der Bandscheibenprolaps stelle wie die überwiegende Anzahl der durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen Prolapse einen Zufallsbefund dar. Die stufenweise Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 09.09.2013 entfalle, weil es sich um keine Dienstbeschädigung handle. Bei der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers habe keine Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) festgestellt werden können.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom XXXX wurde die mit Antrag vom 27.12.2013 geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Discusprolaps L5/S1" gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Zuerkennung von Beschädigtenversorgung gemäß § 2 Abs. 1 HVG idgF abgelehnt (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und nach Wiedergabe des als schlüssig qualifizierten Sachverständigengutachtens vom 05.03.2014 kam das Bundessozialamt zu dem Schluss, dass der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und die Zuerkennung einer Beschädigtenrente abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, die nunmehr den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der nicht vollständigen Angaben des Heerespersonals, obwohl vom Beschwerdeführer mehrmals richtig erwähnt, ein falsches Bild vom angeblich "ursächlichen Ereignis" als auch von den äußeren Umständen entstanden sei.
Sein gesundheitlicher Zustand vor Antritt des Präsenzdienstes sei tadellos gewesen. Dies sei nicht nur von der Stellungskommission bestätigt worden, sondern sei auch seine subjektive Meinung. Als Schüler sei er niemals starken körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen und alltägliche Belastungen hätten sich in Grenzen gehalten.
Von Anbeginn des Präsenzdienstes hätten sich die Umstände bezüglich der körperlichen Belastungen erheblich geändert und er sei gezwungen worden, Lasten, die sein eigenes Körpergewicht bei Weitem übersteigen würden, über lange Wegstrecken und durch unwegsames Gelände zu tragen. Ein Halten oder Pausieren sei von den Vorgesetzten nicht toleriert worden. Durch seine eher schmächtige Statur sei er im Vergleich zu seinen Kameraden auch einer stärkeren Belastung ausgesetzt gewesen. Auch das Verstauen des Gepäcks hätte für ihn eine sehr große Schwierigkeit dargestellt. Das enorme Gewicht zu tragen sei eine Sache, es aber über den Kopf zu heben, um es in dem Spind zu verstauen, sei für ihn aber eine praktisch unlösbare Aufgabe gewesen.
Aus diesen Umständen hätten schnell sehr starke Rückenschmerzen resultiert, mit denen er mehrmals offiziell als auch inoffiziell durch Besprechungen bei Vorgesetzten vorstellig geworden sei. Seine Beschwerden seien aber von Ärzten und Vorgesetzten mit der Begründung "sein Körper müsse sich erst an die Belastung gewöhnen" abgetan worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass "herumjammern" und mehrfaches Aufsuchen des Krankenreviers mit Bestrafungen wie z.B. Freiheitsentzug (Wochenenddienste, Entzug des "Heimschläfers") geahndet würden.
Hinsichtlich der Ursache seiner Gesundheitsschädigung sei das Ereignis im Gutachten falsch angegeben worden. Nicht das Anheben des Rucksacks, sondern das Herunterholen des Rucksacks aus dem Spind sei eine der vielen Ursachen gewesen. In diesem Fall könne nicht von einem "willkürlichen und planmäßigen Heben" die Rede sein, denn der Rucksack habe sein gesamtes Gewicht auf seinen Körper ausgeübt, in dem er aus dem oberen Fach des Spinds auf ihn herabgerutscht sei und somit sei auch die genannte neuromuskuläre Koordination unwirksam. Es könne als eine Art Stauchung der Wirbelsäule beschrieben werden. Trotz seiner Einwände sei er auch nach diesem Ereignis gezwungen worden, unter starken Schmerzen fast zwei Monate lang alle Belastungen, seien es nun kilometerlange Märsche mit schwerem Gepäck oder das in den Medien angepriesene Katastrophenschutzmodul mitzumachen.
In großer Sorge um die nicht mehr endenden Rückenschmerzen habe er sodann am 19. November ein weiteres Mal das Krankenrevier aufgesucht. Dieses Mal habe er aber noch zusätzlich andere Beschwerden gehabt. Seine Rückenschmerzen seien bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass seine Oberschenkel beidseitig taub gewesen seien. Auf Schmerzreiz hätten sie nicht mehr reagiert. Diese offensichtliche Schädigung des Nervensystems hätte den Heeresarzt schließlich doch veranlasst, ihn stationär aufzunehmen und einer genaueren Untersuchung zu unterziehen.
Bei Eintreffen des Befundes sei er mit sofortiger Wirkung aus dem Präsenzdienst entlassen worden. Diese schwere Rückenschädigung und die Beeinträchtigung des Nervensystems hätten mit Sicherheit verhindert werden können, indem er schon früher untersucht und nicht monatelang unter Schmerzen zu derartigen Belastungen gezwungen worden wäre.
Beispielshaft führte der Beschwerdeführer zu seinem momentanen Gesundheitszustand aus, dass er als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sämtliche Tätigkeiten, die körperlichen Einsatz erfordern würden, nicht mehr ausführen könne. Auftritte mit der örtlichen Musikkapelle seien ihm nicht mehr schmerzfrei möglich, da er nicht länger als 15 Minuten gerade stehen oder sitzen könne. Auch das Marschieren stelle für ihn eine Herausforderung dar. Sport, in welcher Form auch immer, sei für ihn nur mehr schwer zu betreiben. Ski fahren, Fußball spielen oder simples Laufen seien für ihn "praktisch Geschichte".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die Beschwerde wurde am 14.04.2014 bei der belangten Behörde eingebracht und langte am 19.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer führte im vorliegenden Fall aus, dass die im Rahmen seines Präsenzdienstes erfolgte körperliche Mehrbelastung seines Rückens, der Vorfall im Rahmen der Packordnung, im Zuge dessen er einen schmerzhaften Stich im Rücken verspürt habe, die unterlassene unverzügliche medizinische Behandlung nach diesem Vorfall sowie der Umstand, nach diesem Vorfall über einen Zeitraum von zwei Monaten weiteren massiven Belastungen durch lange Märsche und Absolvierung eines Katastropheneinsatzes ausgesetzt gewesen zu sein, die nunmehr eingetretene Gesundheitsschädigung ausgelöst hätten.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzusehen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall verabsäumte es das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice), erforderliche Ermittlungen zur Frage zu führen, ob nun der abzuleistende Präsenzdienst auf die beim Beschwerdeführer bereits vorgelegene "weit fortgeschrittene krankhafte Veränderung" der Wirbelsäule - so im Sachverständigengutachten festgestellt - zu einer Mehrbelastung geführt habe und dadurch (überhaupt erst) der erlittene Bandscheibenvorfall auftreten habe können. Darüber hinaus ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar, da der im gegenständlichen Akt einliegende MRT-Befund der LWS vom 22.11.2013 eine Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers - nämlich einen Discusprolaps L5/S1 - diagnostiziert, sodass die im Sachverständigengutachten dargelegte Schlussfolgerung, wonach es sich dabei um keine Gesundheitsschädigung, sondern um einen (kernspintomographischen) Hilfsbefund handle, nicht nachvollzogen werden kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, macht das HVG die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht (VwGH 31.05.2012, 2010/09/0207; 21.03.2013, 2011/09/2012; 23.05.2012, 99/09/0013). Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167).
Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles bzw. der für den Präsenzdienst eigentümlichen Verhältnisse eine rechtlich wesentliche Teilursache des darnach eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne Ableistung des Präsenzdienstes etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH 04.09.2003, 2002/09/0073).
Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die Beurteilung abgegeben, dass es sich bei dem "willkürlichen und planmäßigen Heben (im konkreten Fall des Rucksackes)" um eine "Gelegenheitsursache" für den Bandscheibenprolaps L5/S1 des Beschwerdeführers gehandelt habe, und dass das angeschuldigte Ereignis bloß zufällig auslösend auf bereits weit fortgeschrittene krankhafte Veränderungen gewirkt habe, welche schon unter leichten und alltäglichen Belastungen dekompensieren würden. Der Sachverständige - und diesem folgend das Bundessozialamt - sind offensichtlich davon ausgegangen, dass bei der Wirbelsäule des Beschwerdeführers eine bereits weit fortgeschrittene krankhafte Veränderung, sohin eine gewisse Vorschädigung gegeben war. Ob der Beschwerdeführer die eingetretene Gesundheitsschädigung - die angesichts des vorgelegten MRT-Befundes sowie den Unterlagen rund um seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit wohl vorliegen wird - auch ohne die Ableistung seines Präsenzdienstes gleichfalls erlitten hätte bzw. dass diese tatsächlich eingetretene Gesundheitsschädigung bei ihm ohne Präsenzdienstleistung im gleichen Zeitpunkt und/oder in denselben Umfang eingetreten wäre, wird weder im Sachverständigengutachten erörtert, noch trifft das Bundessozialamt entsprechende Feststellungen. Vielmehr geht die belangte Behörde bei ihrer Kausalitätsbeurteilung von der im Sinne der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unrichtigen) rechtlichen Auffassung aus, bereits die krankhafte Veranlagung des Beschwerdeführers allein verhindere, dass die Auswirkungen des "willkürlichen und planmäßigen Hebens" eines Rucksackes - so im Sachverständigengutachten ausgeführt - als rechtlich wesentliche (Teil)Ursache anzuerkennen wäre. Diese rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde entbehrt aber der notwendigen Schlüssigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer die eingetretene Gesundheitsschädigung damit begründet, dass sein Rücken während der gesamten Präsenzdienstzeit einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt gewesen sei und dass insbesondere jener Vorfall im Rahmen der Packordnung, im Zuge dessen er einen Stich im Rücken verspürt habe sowie die daraufhin unterlassene unverzügliche medizinische Behandlung zu der nunmehr eingetretenen Gesundheitsschädigung geführt hätten.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für dienstunfähig erklärt und vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen werden musste, vermag die Einschätzung der belangten Behörde, dass die eingetretene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der Ableistung des Präsenzdienstes in keinem Zusammenhang stünde, jedenfalls nicht zu stützen. Vielmehr wird in dem Protokoll vom 25.11.2013, welches zur vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit anlässlich einer militärischen Untersuchung aufgesetzt wurde, durch Ankreuzen festgehalten, es sei militärärztlicherseits nicht auszuschließen, dass die eingetretene Gesundheitsschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst sei.
Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Annahme des Bundessozialamtes - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Präsenzdienstleistung (oder diese Dienstleistung im Zusammenhalt mit dem angeschuldigten Ereignis) die anlagebedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers - wie im Sachverständigengutachten sowie im angefochtenen Bescheid festgestellt - zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Prädisposition für seinen aufgetretenen Leidenszustand verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst hat (VwGH 31.05.2012, 2010/09/0207; 21.03.2013, 2011/09/0102). Nur wenn dieser Umstand, der durch die Einholung eines neuerlichen chirurgischen Sachverständigengutachtens abzuklären sein wird, verneint werden kann, kann auch die Kausalität des Präsenzdienstes für die eingetretene Gesundheitsschädigung verneint werden.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Beschädigtenversorgung nach dem HVG als mangelhaft erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundessozialamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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