BVwG W200 1433679-2

W200 1433679-2Federal Administrative CourtAug 7, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W200 1433679-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1433679.2.00

Spruch

W200 1433679-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 00.949-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsbürgerin, Muslimin, Schiitin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Sie gelangte am 22.01.2012 zusammen mit der Beschwerdeführerin zu W200 1433680-1/2013, welche sie als ihre Stieftochter bezeichnete, illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter Angabe des im Spruch angeführten Namens einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 22.01.2012 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, ihr Sohn sei zum Christentum übergetreten. Ihr Schwager habe sie immer geschlagen. Er habe ihr erklärt, dass sie ihm Schande bereitet hätte. Deswegen habe sie nicht in Afghanistan bleiben können. Sie hätten von ihr verlangt, dass sie den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekanntgebe, damit sie ihn hinrichten könnte. Außerdem hätte ihr Schwager ihre Stieftochter zur Ehe zwingen wollen, dies wären ihre Fluchtgründe.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.02.2012 verneinte die Beschwerdeführerin zunächst Einwände gegen die anwesenden Personen zu haben und gab im Wesentlichen an, es gehe ihr gesundheitlich gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. Gründe, die gegen ihre Befragung sprechen, würde es nicht geben. Sie vergesse jedoch sehr viel und könne sich nicht an alles erinnern. Sie sei aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX und Ort XXXX. Sie sei afghanische Staatsbürgerin, Hazara und Moslem. Sie sei Shiitin und nicht wie im Protokoll über die Erstbefragung festgehalten "Sunnitin". Ihre letzte Wohnadresse in ihrer Heimat sei in XXXX, dies sei am Fuß des Berges, wo die Flüchtlinge gelebt hätten.

Sie bestätigte auf Vorhalt, dass sie zuvor und auch in der Erstbefragung angegeben hatte, sie würde aus XXXX stammen. Die Dolmetscherin bestätigte, dass die Hazara mit XXXX den Begriff Flüchtlinge meinen. Die Beschwerdeführerin schildert, sie sei im Jahr zuvor ausgereist und sei ein Jahr und drei Monate in Pakistan gewesen, davor habe sie im Dorf XXXX gelebt.

Befragt, wo XXXX liege, gab die Beschwerdeführerin an, es würde zuerst die Provinz Ghazni kommen, dann der Distrikt XXXX, dann eine größere Stadt namens XXXX und dann komme XXXX.

Befragt nach an XXXX angrenzende Dörfer gab die Beschwerdeführerin XXXX, XXXX und XXXX an. Befragt nach der Größe ihres Heimatdorfes und der anderen genannten Dörfer gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht erinnern. Die nächst größere Stadt sei laut Beschwerdeführerin XXXX, auf Nachfrage, wie weit diese vom Heimatdorf entfernt liegt, behauptete die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht erinnern. Die Hauptstadt ihres Distriktes heiße XXXX, zwischen ihrem Heimatdorf und der Hauptstadt liege XXXX. Wenn jemand nach XXXX gefahren sei, hätten sie darum ersucht, dass man für sie einkaufe. Sie habe die Schule nicht besucht, sondern sei Analphabetin. Sie habe noch nie einen Reisepass besessen.

Im Heimatland habe sie nur ihre Schwester, welche mit ihrem Mann und ihren Kindern in einem eigenen Haus in Kabul lebe, ihr Bruder lebe in XXXX, weitere Verwandte habe sie nicht.

Der Vater ihrer Stieftochter, mit dem die Beschwerdeführerin viele Jahre verheiratet gewesen sei, sei vor ein paar Jahren bei einem Autounfall verstorben, den genauen Zeitpunkt könne die Stieftochter angeben. Sie wisse nicht, wie alt sie bei ihrer Hochzeit gewesen wäre, weil sie Analphabetin sei. Sie wisse auch nicht das Alter ihres Mannes, als dieser verstorben wäre.

Im Herkunftsstaat hätte ihr Ehemann das Geld verdient bis er "voriges Jahr" verstorben wäre.

Auf Vorhalt, dass sie im vorigen Jahr nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin, dass sie voriges Jahr das Land verlassen habe. In Afghanistan habe sie mit ihrem Sohn in einem Haus gelebt, dieser sei Christ geworden, weshalb dessen Onkel sie ("uns") unter Druck gesetzt habe und sie das Land verlassen hätten müssen. Dies sei ihr Problem.

Auf Vorhalt, dass es somit noch einen Onkel im Herkunftsstaat gebe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie sei nicht nach dessen Onkel gefragt worden.

Erneut nach Verwandten in Afghanistan befragt gab die Beschwerdeführerin an, es gebe auch einen Schwager namens XXXX, der einen Sohn und eine Tochter habe, und in der Nähe von ihnen lebe, weiters gebe es nur weitschichtige Verwandte.

Ihr Sohn habe voriges Jahr - vor sechs Monaten - Afghanistan verlassen und sei nach XXXX in Pakistan gegangen. Ihr Sohn habe bei der Ausreise noch zwei Burschen mitgenommen. Er sei sechs Monate bevor sie ("wir") ausgereist wären ausgereist.

In Afghanistan habe sie vom Einkommen ihres Sohnes, der Taxifahrer gewesen sei, gelebt.

In den sechs Monaten, in denen ihr Sohn bereits das Land verlassen hätte und sie noch in Afghanistan aufhältig gewesen sei, hätten sie vom Ersparten gelebt, sie wären reich gewesen, hätten ein Haus jedoch "nicht so viele" Grundstücke besessen. Die in ihrer Heimat verbliebenen Familienangehörigen wären alle sehr reich.

In Österreich erhalte sie nur Grundversorgung. Sie wären im vorigen Jahr ausgereist, es sei im Sommer gewesen, als es sehr warm gewesen sei.

Nach zweimaliger Aufforderung die Örtlichkeit und die Umstände ihrer Ausreise zu schildern, antwortete die Beschwerdeführerin nicht auf die konkreten Fragen, sondern gab anderweitige Antworten.

Befragt, ob sie diese Frage nicht beantworten will, gab die Beschwerdeführerin an, es nicht mehr zu wissen. Ihr Bruder sei gekommen und habe gesagt, dass sie ("wir") nicht mehr in Afghanistan leben könnten, weil er Christ geworden sei.

Die Ausreise sei um 2 Uhr nachts erfolgt, ihr Bruder sei gekommen und habe gesagt, dass er sie ("uns") nach Pakistan zu ihrem Sohn bringe. Weiters habe er angegeben, dass sie ("wir") gehängt würden und die Tochter werde zwangsverheiratet.

Im Auto nach Pakistan wären zusammen mit ihr "das Mädchen", ihr Bruder und ein paar andere Leute gesessen. Ihr Bruder habe sie zu ihrem Sohn nach Brori gebracht. Sie könne sich nicht daran erinnern, wie lange sie in Pakistan gelebt hätten, laut Ausführungen des "Mädchens" ein Jahr und drei Monate.

Befragt, ob sie sicher wäre, dass die Ausreise im "vorigen Jahr", somit im Jahr 1390 (entspricht 2011) im Sommer erfolgt wäre, bestätigte dies die Beschwerdeführerin.

Ihr Sohn habe ihr eines Abends erklärt, dass er einen Schlepper organisiert habe und sie weg müssten, weil ihr Leben in Gefahr wäre.

Ihr Sohn sei mit ihnen bis in die Türkei gekommen, wo sie einen Monat lang aufhältig gewesen wären. Dann habe er die Frauen in ein Auto gesetzt und gesagt, sie sollten losfahren und er würde nachkommen.

Befragt, ob er nicht im Fahrzeug mitgefahren wäre, weil er ein derart streng gläubiger Moslem sei, überlegte die Beschwerdeführerin lange und gab an, er sei Christ geworden, sie wisse es nicht.

Laut dem "Mädchen" wären sie zwei Monate in Griechenland gewesen, sie selbst wisse es nicht. Die Schleppung habe ihr Sohn bezahlt.

Ihr Leben sei im Herkunftsstaat in Gefahr gewesen, weil ihr Sohn Christ geworden wäre und dessen Onkel XXXX hätte "das Mädchen" mit dessen Sohn zwangsverheiraten wollen. Das Mädchen hätte das nicht gewollt und der Sohn des Schwagers sei viel älter.

Dass ihr Sohn Christ geworden wäre, habe sie erfahren, als besagter Schwager und andere Leute sie angegriffen und behauptet hätten, dass ihr Sohn Christ geworden sei. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht.

Ungefähr drei Monate vor ihrer Ausreise sei sie angegriffen worden. Es sei die ganzen drei Monate so gelaufen. Als sie das erste Mal angegriffen worden wäre, sei sie mit "dem Mädchen" zu Hause gewesen und der Onkel sowie zwei weitere Männer hätten sie geschlagen und beschimpft. Es habe sich vermutlich in der Früh zugetragen.

Nach Aufforderung, diesen Vorfall zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse gar nichts, habe alles vergessen und könnte nichts sagen.

Sie wisse nicht, wie ihr Sohn Christ geworden wäre. Davon habe sie bei ihrer Ausreise nichts gewusst.

Befragt, wie ihr Sohn erklärt habe, weshalb er mit zwei weiteren Männern nach Pakistan gehe, erwiderte die Beschwerdeführerin, er habe nichts gesagt. Sie habe es erst erfahren, als dessen Onkel zu ihr gekommen wäre.

Sie habe keine Kenntnis darüber, ob ihre Stieftochter darin eingeweiht gewesen war. Sie habe mit dieser nicht gesprochen.

Auf Nachfrage wiederholte sie, dass sie mit dieser diesbezüglich nicht gesprochen habe.

Die Dolmetscherin bestätigt auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Worte wie "diesbezüglich" und "verwundert" verwendet hatte und führte aus, dass diese Wortwahl nicht zum angegebenen Bildungsstand passt.

Befragt, woher sie wisse, dass man ihre Stieftochter verheiraten wollte, gab die Beschwerdeführerin an, er habe sie ("uns") gequält, geschlagen und gesagt "gib uns das Mädchen". Auf Nachfrage konnte sie nicht angeben, wann er dies gesagt habe. Sie habe auch nicht ausführen können, wie lange dies vor der Ausreise gewesen sei. Als er es gesagt hätte, habe sie es nicht akzeptiert.

Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden war. Es habe nur das Problem mit ihrem Sohn und dem Mädchen gegeben.

Befragt, ob sie persönlich in ihrer Heimat Probleme gehabt hätte, weil sie eine Frau sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Analphabetin. Als ihr Mann noch gelebt habe, habe er sie versorgt. Danach wären sie geflüchtet und wären nunmehr in Österreich. Weitere Gründe wolle sie nicht angeben.

Gegen eine Rückkehr in die Heimat spreche aus heutiger Sicht, dass ihr Leben dort schwierig wäre.

Nach vollständiger Rückübersetzung verneinte die Beschwerdeführerin, dass sie etwas korrigieren oder ergänzen wolle.

Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung nach ihrer Adresse im Herkunftsland befragt angeben hatte "XXXX" und - auch befragt zum Fluchtweg - ausführte "Ich verließ XXXX...", wie auch bei der nunmehrigen Einvernahme, auf der aktuellen Karte von XXXX jedoch kein Dorf mit diesem Namen eingezeichnet ist, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es dieses Dorf doch gebe und sie dort gelebt habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass auch die von ihr angegebenen Nachbardörfer XXXX, XXXX und XXXX nicht in der Karte eingezeichnet sind, sie keine Kenntnisse zu ihrer angeblichen Herkunftsregion habe und es nicht glaubhaft erscheine, dass sie aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, stamme, führte die Beschwerdeführerin aus, "die gibt es auch.".

Befragt, weshalb ihre Angaben zum Fluchtweg im Widerspruch zu den Angaben ihrer Stieftochter stünde, obwohl sie gemeinsam gereist wären, gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr psychisch nicht gut.

Auf Vorhalt, dass ihre Angaben im Widerspruch zu ihrer Erstbefragung stünden, aber auch in sich widersprüchlich seien und ihr insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie würde alles vergessen.

Auf weiteren Vorhalt, wonach sie bei ihren Antworten immer darauf verwiesen hätte, vergesslich zu sein und deshalb keine Angaben machen könnte, jedoch davon auszugehen sei, dass man sich gerade fluchtauslösende Vorfälle wohl genau einprägen würde, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, die Beschwerdeführerin versuchte durch die Angaben vergesslich zu sein, Widersprüche zu erklären, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht erinnern.

Auf Vorhalt, dass sie für den Fall, dass man den Sachverhalt festzustellen hätte, jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, in eine andere Region Afghanistans zu ziehen um den angeblichen Problemen zu entgehen, beispielsweise nach Kabul, wo ihre Schwester lebe, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht viel dazu sagen, weil es nur schlimmer werde, wenn sie rede.

Auf Vorhalt, dass das Vorbringen für das Bundesasylamt nicht glaubhaft sei, jedoch glaubhaft wäre, dass sie ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie ersuche unter Verweis auf ihr Alter darum, dass man ihr das Leben rette.

Die Dolmetscherin gab befragt an, dass sie nicht den Eindruck hätte, als würde die Beschwerdeführerin nichts verstehen. Die Beschwerdeführerin bejahte, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zunächst ausgeführt, dass ihre Identität nicht feststehe. Sie sei Staatsangehörige von Afghanistan, ihre Muttersprache sei Dari, sie sei Muslimin, Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Ihre Herkunftsregion habe nicht festgestellt werden können. Sie sei laut eigenen Angaben verwitwet und sei gemeinsam mit ihrer Stieftochter ausgereist. Sie sei gesund und leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung. In Österreich sei sie unbescholten und habe keine Bezugspunkte zu Österreich. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wurde vom Bundesasylamt den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne laut Bundesasylamt nicht festgestellt werden, dass sie zu befürchten hätte, in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein. Ihr Vorbringen sei insgesamt unglaubwürdig.

Nach der Wiedergabe von Feststellungen zum Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, aufgrund ihrer Sprachkenntnisse sei es plausibel nachvollziehbar, dass sie aus Afghanistan stamme. Hinsichtlich ihrer Herkunft, Abstammung und Volksgruppenzugehörigkeit wären ihre diesbezüglichen Angaben schlüssig und somit auch glaubhaft. Ihre Identität habe mangels Vorlage von amtlichen Identitätspapieren nicht festgestellt werden können. Sie habe angegeben, in Ghazni, XXXX gelebt zu haben. Auf die Frage, nach direkt an ihr Heimatdorf angrenzende Dörfer, habe sie angegeben "XXXX", ihre mit ihr eingereiste, angebliche Stieftochter, habe auf die gleiche Frage: "XXXX" ausgeführt. Da sie schildere, im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, wären diese divergierenden Antworten wenig lebensnah. Keines dieser angeblichen Nachbardörfer sei laut Bundesasylamt in der aktuellen Karte der Provinz Ghazni eingezeichnet. Dass die Beschwerdeführerin eine fiktive Herkunftsregion genannt habe, sei aber auch in ihrer Antwort auf die Frage nach der Größe der angegebenen Dörfer begründet. So habe sie angegeben: "Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern." Die Feststellung, dass sie verwitwet sei, ergebe sich daraus, dass ihre Angaben dazu glaubhaft wären. Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen würden, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass sie grundsätzlich gesund sei. Aufgrund ihrer Angaben habe sich die Feststellung ergeben, dass sie keine Bezugspunkte zu Österreich habe.

Ihr Vorbringen sei wenig detailreich, nicht lebensnah und insgesamt unglaubwürdig. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Erlebtes zu schildern. Bei der Erstbefragung habe sie angegeben, dass ihr Sohn zum Christentum übergetreten wäre. Ihr Schwager hätte sie daraufhin geschlagen und deswegen hätten sie nicht mehr in Afghanistan bleiben können. Ihr Bruder hätte sie dann drei Monate nach der Ausreise ihres Sohnes, nach Pakistan gebracht.

Vor dem Bundesasylamt sei die Beschwerdeführerin konkreten Fragen

ausgewichen und hätten stehsatzartig wiederholt: "...Mit meinem Sohn

habe ich gelebt. Er ist Christ geworden und deshalb habe ich das

Land verlassen. ..." ... "Sein Onkel hat uns unter Druck gesetzt

weil mein Sohn Christ wurde." ... "Weil mein Sohn Christ geworden

ist, haben uns die Leute unter Druck gesetzt." ... "...Mein Bruder

ist gekommen und hat gesagt wir können nicht mehr in Afghanistan leben, weil mein Sohn Christ geworden ist." . Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich einstudiert und mit ihrer angeblichen Stieftochter abgesprochen war, dokumentiere sich laut Bundesasylamt auch darin, dass die Beschwerdeführerin als Ursache ihres Problems den Onkel (der Stieftochter) "XXXX" genannt habe. So sei die Beschwerdeführerin beispielsweise nochmals nach Angehörigen im Heimatland gefragt worden und habe angegeben: "Es gibt meinen Schwager, er heißt XXXX. Er hat einen Sohn und eine Tochter. Sonst gibt es nur weitschichtige Verwandte." Von ihrer in Kabul lebenden Schwester und ihrem Bruder, der ihr ja angeblich die Flucht nach Pakistan organisiert hätte, habe die Beschwerdeführerin jedoch nichts erwähnt. Ihre angebliche Stieftochter habe auf die gleichgestellte Frage angegeben: "Ich habe eine Tante mütterlicherseits. Einen Onkel mütterlicherseits. Dann gibt es XXXX." Auch wenn es nicht ungewöhnlich wäre, dass man jenen Onkel, der angeblich dafür verantwortlich sei, dass man fluchtartig das Land verlassen muss, namentlich erwähnt, so sei es laut Bundesasylamt doch wenig lebensnah, dass die Beschwerdeführerin und auch ihre angebliche Stieftochter keinen anderen Namen genannt haben, aber konkret diese Person deckungsgleich anführen. Obwohl die Beschwerdeführerin behaupte, nach ihrer Flucht nach Pakistan mit ihrem Sohn gemeinsam geraume Zeit in Pakistan gelebt zu haben und anschließend bis zur Türkei gereist wäre, sei es ihr nicht möglich gewesen, nähere Angaben zur angeblichen Konvertierung ihres Sohnes zu machen. Dass sie ihr Vorbringen zwar abgesprochen, jedoch offenbar nicht gut durchdacht hätten, sei auch in ihren Angaben zur Flucht aus Afghanistan ersichtlich. So gab die Beschwerdeführerin befragt danach, wer sich im Auto bei der Ausreise befunden hätte, an: "Das Mädchen, mein Bruder, ich und ein paar Leute." Ihre angebliche Stieftochter habe die gleiche Frage wie folgt beantwortet "Ich, meine Mutter und mein Onkel. Sonst niemand nur der Fahrer."

Ein weiteres Indiz für eine Absprache zu einem fiktiven Vorbringen sei laut Bundesasylamt auch folgende Antwort auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin ausgereist wäre: "Es war um 2 Uhr in der Nacht. Mein Bruder kam und hat gesagt, er bringt uns nach Pakistan zu meinem Sohn, weil wir hier nicht mehr leben konnten. ...". Ihre angebliche Stieftochter habe fast deckungsgleich ausgeführt: "Um 2 Uhr in der Nacht, ist mein Onkel mütterlicherseits gekommen und hat gesagt, dass es hier keinen Platz mehr für uns gibt. ...".

Gerade auch in Zusammenschau mit ihren Angaben, sich nicht erinnern zu können, oder es nicht mehr zu wissen, erscheine dies laut Bundesasylamt wenig lebensnah, da die Beschwerdeführerin und auch ihre angebliche Stieftochter fast deckungsgleich geantwortet hätten. Insofern die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, zur Volksgruppe der Hazara zu gehören, wurde festgehalten, dass sich aus den Länderfeststellungen nicht ergebe, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara systematischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen habe, sei die Lage für diese Volksgruppe zwar angespannter, aber seit dem Sturz der Taliban habe sich die Lage sehr verbessert. Laut dem Bericht des oben angeführten Auswärtigen Amtes "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012" habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheine eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein, als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Eine individuell konkrete Bedrohungssituation wegen des Umstandes eine Hazara zu sein, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen können. Sie selbst habe auch angegeben, dass ihre Angehörigen alle sehr reich wären. Auch dies würde nicht auf eine Diskriminierung schließen lassen.

Hinsichtlich ihrer Angabe, dass ihr Schwager, ihre angebliche Stieftochter mit seinem Sohn verheiraten hätte wollen und sie diesem Begehren nicht nachgekommen sei, habe sie auch behauptet, dass sie dieser Schwager auch bei ihrer Schwester in Kabul finden und ihnen etwas antun würde. Diese Furcht habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht plausibel darlegen können. Vielmehr habe sie während der Einvernahme den Eindruck erweckt, dass sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wolle und reduziere sich der Sachverhalt auf vage Schilderungen. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über ihre angeblichen eigenen Erlebnisse zu tätigen. Aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe das Bundesasylamt durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen versucht. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe die Beschwerdeführerin immer versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Abgesehen von der allgemeinen und vagen Schilderung ihres Fluchtgrundes sei sie jedoch sehr wohl in der Lage gewesen, Sachverhalte zu schildern. Die Darstellung der Geschehnisse, nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden wäre, dass ihre angebliche Stieftochter zwangsverheiratet werden sollte, seien nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Die Schilderung der Reaktion auf die angeblichen einschneidenden Ereignisse wären äußerst knapp und seien weitere Indizien dafür, dass es sich um eine eingelernte Geschichte handelt.

Zusammenfassend hielt das Bundesasylamt fest, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, Behauptungen aufzustellen, sondern müsste man diese glaubhaft machen. Das Vorbringen zu ihren Fluchtgründen sei jedoch vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Das Bundesasylamt gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei und nicht mehr in Afghanistan leben wolle.

Die Länderfeststellungen würden sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wurde darauf verwiesen, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Mit der Beschwerdeführerin seien die Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert worden und sei sie diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschende politische und soziale Verhältnisse für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Potentielle Gefahren dieser allgemeinen Gegebenheiten würden grundsätzlich alle Einwohner einer Region gleichermaßen treffen. Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG zugrundeliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten, Verfolgung im Herkunftsstaat, sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen.

Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, würde es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten, Gefährdung des Asylwerbers bedürfen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, könne allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Unter Verfolgung sei ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Von einem solchen könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Den Länderberichten sei auch keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Hazara gehöre. Eine individuelle Bedrohungssituation habe sie nicht glaubhaft machen können und es hätten in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden können, dass sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Verwiesen wurde auf das Erkenntnis C10 411066-1/2010/10E vom 22.11.2010, mit welchem der Asylgerichtshof festgestellt habe, dass sich im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage der Frauen in Afghanistan sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben hätten, dass afghanische Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen) Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könne laut Bundesasylamt bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Dieses Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände habe jedoch im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft gemacht werden können.

Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Auch eine allgemeine unsichere Lage in einem Herkunftsstaat könne nicht zur Asylgewährung führen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch andere Menschen in ihrem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stelle demnach keine individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Das Vorbringen sei wie oben ausführlich dargestellt weder glaubhaft noch verifizierbar. Im vorliegenden Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Weil das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, habe Asyl nicht gewährt werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin ging das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Wenngleich im Fall der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so befinde das Bundesasylamt doch, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl den Ausführungen als auch die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass in diesem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden, der Beschwerdeführerin somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Aberkennungsgründe würden zudem nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei.

In dem gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei, weil sie der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre sowie aufgrund von Bedrohungen seitens ihrer Familie, da ihr Sohn zum Christentum konvertiert sei. Die afghanischen Behörden wären nicht gewillt bzw. in der Lage, ihr Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Art und Weise in welcher ihr die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die Behörde müsse bedenken, dass sie für afghanische Verhältnisse bereits eine alte Frau sei und sie vergesse viele Dinge einfach. Vor 20 Jahren hätte sie sich in Afghanistan eine Kopfverletzung zugezogen, seitdem habe sie diese Probleme. In Österreich werde sie den Arzt aufsuchen und Befunde nachreichen. Ihr Herkunftsdorf XXXX sei eine äußerst kleine Einheit, eine Ansammlung von ein paar Häusern, es sei gut möglich, dass es auf keiner Karte eingezeichnet sei. Sie habe keinen Grund, über ihr Heimatdorf nicht die Wahrheit zu sagen. Ihre (Stief)Tochter und sie selbst hätten ihr Heimatland verlassen, weil sei einerseits mit dem Bruder ihres verstorbenen Mannes und dessen Leuten Probleme bekommen hätten, weil ihr Sohn zum Christentum konvertiert sei, und andererseits, weil ihre Tochter mit dem Sohn (Anmerkung: des Schwagers) zwangsverheiratet hätte werden sollen. Er hätte sich an ihnen rächen wollen, weil ihr Sohn konvertiert sei. Zur Situation von Frauen in Afghanistan wurde auf eine aktuelle Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 14.01.2013, GZ. C15 416 968-1/2010/11E, verwiesen, deren darin enthaltenen Länderfeststellungen sie vollinhaltlich zustimme. Durch die Einführung diverser Gesetze, vor allem durch das "Elimination of Violence Against Women" (EVAW)-Gesetz wäre die Lage der Frauen auf dem Papier grundsätzlich verbessert worden, es sei dennoch für Frauen in Afghanistan sehr gefährlich. Diesbezüglich wurde auf einen auszugsweise wiedergegebenen Bericht des US Departement of State über Gewalt an Frauen in Afghanistan verwiesen. Auch in einem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2013 wurde ausgeführt, dass staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt wären, Frauenrechte zu schützen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013 zu GZ. C4 421346-1/2011 wurde festgehalten, dass Behörden Inhaftierungen von Frauen, die beschuldigt werden "Sittlichkeitsverbrechen" begangen zu haben, in manchen Fällen als Schutzmaßnahmen rechtfertigen würden. Zahlreiche Berichte von NGOs sowie von staatlichen Institutionen würden belegen, dass die Rechte der Frauen in Afghanistan mit Füßen getreten würden. Der Beschwerdeführerin sei es unter Verweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012 zu GZ. C3 418036-1/2011 unzumutbar, in einem Land wie Afghanistan zu leben, in dem sie täglich um ihre körperliche Unversehrtheit und um ihr Leben bangen müsste, allein aufgrund der Tatsache, dass sie als Frau geboren worden sei. Vor allem ihrer Tochter wolle sie dieses unmenschliche und erniedrigende Leben in Afghanistan ersparen. Sie wünsche sich für ihre Tochter, dass diese zur Schule gehen könnte, einen Beruf erlernen und von der Gesellschaft als ebenbürtig wahrgenommen werde. Auch die Gründerin der Organisation "Frauen ohne Grenzen" bestätige, dass die Lage für Frauen in Afghanistan sehr gefährlich sei. Frauen hätten in Afghanistan keine tatsächlichen Rechte, würden von der Gesellschaft diskriminiert und wie Menschen "zweiter Klasse" behandelt. Die staatlichen Institutionen würden dem ohnmächtig gegenüberstehen und wären nicht in der Lage bzw. nicht willens, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sondern würden oftmals die eigentlichen Opfer als Verbrecher behandeln. Der Beschwerdeführerin sei somit internationaler Schutz zu gewähren, weil sie iSd Art. 1 A GFK ein Flüchtling sei, da sie begründete Furcht vor Verfolgung habe wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (der Frauen, deren Dispositionen ihr entzogen wären), sie sich außerhalb ihres Herkunftsstaates befinde und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen könne oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Beantragt wurde, der Beschwerdeführerin den Asylstatus zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2014, W200 1433679-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 26.02.2013, Zl. 12 00.949-BAG, vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach des Weiteren aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend hatte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Stieftochter gesund und arbeitsfähig seien. Sie würden über Verwandte im Herkunftsstaat verfügen und lebe die Schwester der Beschwerdeführerin (bzw. die Stieftante ihrer Stieftochter) mit deren Familie in Kabul. Im Heimatort der Beschwerdeführerin würde zudem je ein Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits der Stieftochter wohnen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. In seinen beweiswürdigenden Überlegungen verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter äußerst vage und widersprüchlich, insbesondere auch im Vergleich zueinander, gewesen seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr dorthin, wie es sich aus den Angaben in der Erstbefragung, der Vernehmungen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Beschwerde ergebe, als nicht glaubhaft. Insoweit wurde der Einschätzung des Bundesasylamtes gefolgt. Verwiesen wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre Stieftochter im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Darüber seien sie, ebenso wie über die Folgen unrichtiger Angaben und die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, belehrt worden. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Stieftochter grundsätzlich in der Lage sein müssten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne. Verwiesen wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das Bundesasylamt versucht habe, nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe durch Fragestellungen die vagen Schilderungen zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Stieftochter jedoch immer wieder versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Abseits von der allgemeinen und vagen Schilderung der Fluchtgründe seien sie jedoch in der Lage gewesen, Sachverhalte zu schildern. Auch von der Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die geschilderten Fluchtgründe als vage, nicht plausibel, nicht nachvollziehbar, allgemein gehalten und sohin als nicht glaubhaft eingestuft. Soweit vorgebracht, der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter wäre als afghanischen Frauen Asyl zu gewähren, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die von der der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich nicht den Schluss zulasse, es würde sich ihre persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren. Sie seien nicht deshalb nach Österreich geflüchtet, weil sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen nicht mehr hätten unterwerfen wollen. Die Angaben in ihren Vernehmungen sowie die Ausführungen in den Beschwerden ließen nicht den Schluss zu, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für sie ein persönliches Problem dargestellt hätte oder nun darstellen würde oder dass es sich bei ihnen um an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen handle. Derartiges sei auch nicht konkret behauptet worden. Die Stieftochter der Beschwerdeführerin habe zudem "auf die definitive Frage", ob sie in ihrer Heimat Probleme hätte, weil sie eine Frau sei, geantwortet, sie habe "sonst" keine Probleme.

Überdies sei mit den Behauptungen in den Beschwerden der jeweils schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung nicht entgegengetreten worden. Es habe sich auch aus diesen weder die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens noch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr ergeben. Soweit in den Beschwerden diverse Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitiert worden seien, könnten die diesbezüglichen Fälle mit den hier gegenständlichen nicht verglichen werden. Es sei somit in einer "Gesamtschau der dargelegten Erwägungen" von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter auszugehen. Lediglich ihre Angaben zum Gesundheitszustand und den in Afghanistan lebenden Verwandten hätten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können, weil sie insoweit als glaubwürdig anzusehen gewesen seien. Von der Durchführung einer Verhandlung hatte das Bundesverwaltungsgericht abgesehen und diesbezüglich angemerkt, dass in den gegenständlichen Fällen durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin und ihre Stieftochter hätten in den Beschwerden kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe erstattet. Auch werde in den Beschwerden den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG merkte das Bundesverwaltungsgericht an, seine Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - diese sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen - nicht ab und es fehle auch nicht an einer solchen.

Hinsichtlich ihrer Stieftochter erging eine gleichlautende Entscheidung am selben Tag.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie ihre Stieftochter eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht die (Negativ)Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter zu den Fluchtgründen beweiswürdigend zugrunde gelegt habe, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Beweiswürdigung als schlüssig und nachvollziehbar eingestuft habe. Bereits die Angaben zum Heimatdorf seien unglaubwürdig gewesen, weil sie jeweils andere Nachbardörfer angeführt hätten und die Dörfer in der dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Karte nicht verzeichnet seien. Weiters hätten sie von der versuchten Vergewaltigung der Stieftochter durch den Sohn ihres Onkels erst in der Vernehmung am 9. Februar 2012, nicht aber schon in der Erstbefragung am 22. Jänner 2012, berichtet. Daher könne dieses Vorbringen nur als unwahre Steigerung, um Asyl zu erlangen, gewertet werden. Im Übrigen seien die Schilderungen vage, wenig detailreich und über Nachfragen teilweise ausweichend gewesen, wobei insoweit hervorgehoben worden sei, dass nur der Schwager der Beschwerdeführerin bzw. Onkel der Stieftochter mit Namen bezeichnet worden sei. Dem sei in den Beschwerden entgegengesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters und einer früher erlittenen Verletzung am Kopf bereits "viele Dinge" vergesse. Beim Dorf handle es sich um eine "Ansammlung von Häusern" und es könnte daher durchaus sein, dass dieses auf einer Landkarte nicht verzeichnet sei. Dass ihr nicht alles bekannt sei, liege nicht zuletzt auch darin begründet, dass sie eine Frau sei. Ihr Sohn habe ihr nie gesagt, weshalb er zum Christentum konvertiert sei. Sie sei anfangs damit auch nicht einverstanden gewesen, aber - so die (damals noch an den Asylgerichtshof erhobene) Beschwerde wörtlich - "wer fragt eine Frau in Afghanistan um Erlaubnis". In der Beschwerde der Stieftochter sei ergänzend geltend gemacht worden, dass ihre Zwangsverheiratung mit dem Sohn des Onkels als "Strafe" für die Stiefmutter vorgenommen werden sollte. Der Onkel habe sich damit wegen der Konvertierung ihres Bruders rächen wollen. Laut Einschätzung des Verwaltungsgerichthofs könne daher nicht gesagt werden, es wäre der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substanzlos entgegengetreten worden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, er verkenne nicht, dass durchaus auch Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter auszumachen seien. Ungeachtet dessen könne aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, die für die Eruierung der Entscheidungsgrundlage tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde wären dergestalt gewesen, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, von der Durchführung der beantragten Verhandlung Abstand zu nehmen. Die Revision sei somit mit den darauf bezugnehmenden Ausführungen im Recht. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich des Weiteren auf Grund des Beschwerdevorbringens mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin und ihre Stieftochter eine "westliche Lebensweise" angenommen hätten, und dies (bloß) anhand der von ihnen vor der Verwaltungsbehörde gemachten Aussagen verneint. Insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan (u.a.) afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen sind. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter Asyl zu gewähren sei, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihnen deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn drohe. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es könne auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Hier hätte somit das Bundesverwaltungsgericht, was die Revision laut Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls zutreffend aufzeige, erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen. Sohin wurde der von der Verwaltungsbehörde ermittelte Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig vom Verwaltungsgerichtshof eingestuft. Das Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht stelle sich daher auch aus diesem Blickwinkel als rechtswidrig dar. Die angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufgehoben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden, eine solche sei vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, insbesondere auch zur Situation von Frauen.

In der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.08.2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe weder eine Schulausbildung noch eine Berufsausbildung. Hier in Österreich habe sie einen Alphabetisierungskurs besucht. In Afghanistan hätten ihre Eltern bis zu ihrer Heirat, danach ihr Mann für sie gesorgt. Nach dem Tod ihres Mannes habe ihr Sohn arbeiten und für ihre Stieftochter und die Beschwerdeführerin sorgen müssen. In Österreich plane sie wieder einen Deutschkurs zu besuchen und sie fühle sich hier sicher. Ihr Alltag gestalte sich derzeit dahingehend, dass ihre Tochter in die Schule gehe und die Beschwerdeführerin zu Hause den Haushalt erledige. Wenn ihre Tochter nach Hause komme, sei diese ihr auch sehr behilflich. Ihr Tochter und die Beschwerdeführerin würden versuchen in Österreich Freunde zu finden. Ihr Lehrer habe ihr erklärt, dass sie, weil sie nicht pensioniert sei, keinen Platz in einem Deutschkurs erhalte.

Die ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerin führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf einer Warteliste befunden habe, um überhaupt am ersten Deutschkurs teilzunehmen und die Beschwerdeführerin bemühe sich ehestmöglich wieder an einem Deutschkurs teilzunehmen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellt zum Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin ein locker über den Hinterkopf drapiertes weißes Kopftuch, eine Anzugjacke und einen violetten Hosenanzug trägt sowie flache Schuhe.

Befragt von der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerin, welchen Eindruck die Beschwerdeführerin von den Frauen in Österreich habe, wenn sie diese mit den Frauen in Afghanistan vergleiche, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es sehr große Unterschiede gebe. Eine Frau dürfe in Afghanistan nicht machen, was sie gerne machen wolle. Es sei ihr auch nicht gestattet, in Afghanistan ihre Wünsche zu äußern, einem fremden Mann zu begegnen oder diesen anzusprechen. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte, es sei diesen nicht möglich, sich frei zu bewegen oder einkaufen zu gehen. Die Frauen in Afghanstan müssten ihr Gesicht bedecken, wenn sie mit einem Mann sprechen und sie dürften das Haus nicht verlassen. In Österreich könnten sich die Frauen frei bewegen, es sei ihnen gestattet alles zu machen. Die Beschwerdeführerin würde auch gerne so leben und sei glücklich in Österreich zu sein.

Die ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerin und ihrer Stieftochter führte abschließend aus, beide Beschwerdeführerinnen seien während der Verhandlung sehr selbstbewusst und energisch aufgetreten und hätten stark den Eindruck vermittelt, dass es ihnen ein inneres Bedürfnis sei, gleichberechtigt und selbständig ihre Zukunft zu gestalten. In Bezug auf die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere auf die Feststellungen zu Frauen in Afghanistan, wurden von der ausgewiesenen Vertreterin ergänzend zwei schriftliche Stellungnahmen zur Vorlage gebracht. Darüber hinaus legte die ausgewiesene Vertreterin einen Zeitungsbericht des Guardian vor, aus dem hervorgeht, dass es zu weiteren Restriktionen gegenüber Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, kommt und die erhofften Erfolge des EVAW-Gesetzes somit nicht eintreten könnten. Verwiesen wurde auf weitere detailliertere Ausführungen in der Stellungnahme. Ebenfalls habe die heutige Befragung laut Einschätzung der ausgewiesenen Vertreterin klar zum Ausdruck gebracht, dass beide Beschwerdeführerinnen auf Grund ihrer mittlerweile fortgeschrittenen westlichen Orientierung im Fall einer Rückkehr, asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert wären. Es werde daher erneut darum ersucht den Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 Folge zu leisten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist muslimischen (schiitischen) Glaubens, verließ Afghanistan gemeinsam mit ihrer Stieftochter, war danach ua. für einige Zeit in Pakistan aufhältig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person als Frau im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Beschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Werterhaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie befürchtet im Fall der Rückkehr aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Zu Afghanistan:

Frauen in Afghanistan

1. Einleitung

Es ist nicht einfach die Situation der afghanischen Frau zu beschreiben. Seit dem Sturz des Talibanregimes im Jahr 2001, hat es Fortschritte in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte gegeben. Wie weit der Fortschritt geht, ist auch Teil dieser Analyse. Die vorliegende Arbeit möchte Frauen als Akteurinnen beschreiben und dabei auf ihre Herausforderungen, Probleme, sowie Hindernisse aufmerksam machen. Es soll dabei auch auf die einfachen bzw. bescheidenen Fortschritte, die in den letzten Jahren erzielt werden konnten, eingegangen werden. Ein besonders wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist das EVAW-Gesetz, welches im Jahr 2009 durch ein Präsidialdekret verabschiedet wurde. Reaktionen sowie Umsetzung des Gesetzes in Afghanistan sollen näher beleuchtet werden. Gewalt hat viele Formen, so auch in Afghanistan. Es werden daher die geläufigsten Formen von Gewalt in Afghanistan beschrieben und deren Auswirkung erwähnt werden. Strafverfolgung spielt in Zusammenhang mit Gewalt, besonders in Afghanistan, eine wichtige Rolle. Frauen in Afghanistan kennen oftmals ihre Rechte nicht, sei es oftmals aufgrund mangelnden Bewusstseins oder gar Analphabetentums. In den letzten Jahren haben sich Rechtshilfeorganisation in verschiedenen Teilen des Landes gebildet, die sich nicht nur, aber unter anderem auch, auf die Rechte von Frauen spezialisiert haben. Mittlerweile existieren in Afghanistan Frauenhäuser, die zum Schutz von Frauen dienen. Wo diese existieren, wie deren Existenz in der afghanischen Gesellschaft wahrgenommen wird, sind ebenfalls Gegenstände dieser Analysen.

2. Gewalt gegen Frauen

2.1. Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist:

Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert. Es definiert 22 Handlungen als Gewalt gegen Frauen, schlägt Strafen für die Täter vor und nimmt die Regierung in die Pflicht. Verboten werden unter anderem Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für den Zweck oder unter dem Vorwand der Heirat, die traditionelle Praxis des baads (Übergabe einer Frau oder eines Mädchens zur Streitschlichtung), erzwungene Selbstverbrennung und 17 weitere Gewalthandlungen, inklusive Vergewaltigung und physischer Misshandlung.

Das Strafgesetz des Landes, welches aus dem Jahr 1976 stammt, regelt Verbrechen wie Körperverletzung, Zwangsehen und Mord. Nichtsdestotrotz werden keine expliziten Referenzen in Bezug auf Gewalt innerhalb der Familie oder Kinderheirat gemacht. Zwar legt das afghanische Zivilgesetz das Mindestalter für Heirat mit 15 Jahren fest, jedoch sind im Strafgesetz keine Strafen für Zuwiderhandlung vorgesehen. Das Strafgesetz fasst außerdem Vergewaltigung mit einvernehmlichem Ehebruch zusammen, welches beide strafbare Handlungen sind. Deshalb würde ein separates Gesetz, im Speziellen über Gewalt gegen Frauen, ein starkes Signal bezüglich Straffreiheit für Misshandlungen gegen Frauen sein und würde die afghanische Regierung zwingen diese Angelegenheit ernster zu nehmen. Das EVAW-Gesetz repräsentiert daher einen großen Erfolg, zumal viele von ihm kriminalisierte Handlungen von einem Großteil der afghanischen Gesellschaft, einschließlich der Gesetzesvollzugsorgane, nicht als Verbrechen angesehen werden.

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft. Laut Angaben von Human Rights Watch, ist die Umsetzung des Gesetzes durch die afghanische Regierung mangelhaft. Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen dafür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft.

Aus der Hoffnung einiger AktivistInnen heraus, dem Gesetz breitere Anerkennung zu verleihen und seine Umsetzung zu erleichtern, wurden bereits im Herbst 2009 Versuche unternommen, eine entsprechende parlamentarische Akzeptanz zu erreichen. Aufgrund der kontroversen Reaktionen, speziell einflussreicher religiöser Führer, war die afghanische Frauenrechtsgemeinschaft danach jahrelang darüber uneinig, ob EVAW überhaupt dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Die Mehrheit der AktivistInnen scheint mit dem Präsidialdekret nicht unzufrieden zu sein, da sie sich keine großen Chancen ausrechnen, das Gesetz in einer akzeptablen Form durch den parlamentarischen Ratifizierungsprozess zu bekommen.

Beim letzten Versuch, im Mai 2013, beeinspruchten reaktionäre Elemente im Parlament auch tatsächlich mindestens acht Artikel dieses Gesetzes. Nach einer Reihe hetzerischer Kommentare konservativer Parlamentarier wurde die Diskussion schnell abgebrochen. Speziell das Verbot von Zwangs- und Kinderheirat, sowie der uneingeschränkte Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Frauenhäusern, wurden von mehreren Mitgliedern des Parlaments als unislamisch betrachtet und eine Streichung dieser Bestimmungen beantragt. Nichtsdestotrotz wurde ein nationaler Aktionsplan für EVAW entworfen, der spezielle Schritte für die Umsetzung des Gesetzes, durch Bewusstseinsbildung, Präventions- und Schutzmaßnahmen vorsieht, darunter das Beobachten und Berichten von Gewalt gegen Frauen.

Gewalt gegen Frauen in Afghanistan existiert in verschiedenen Formen. Das Thema selbst wird in der traditionellen afghanischen Gesellschaft als Tabu erachtet, trotzdem kommt es häufig vor. Die einzigen existierenden statistischen Schätzungen zur Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen, leiten sich von einer landesweiten Befragung im Jahre 2008 ab, bei der 4.700 Frauen in 16 afghanischen Provinzen daran teilnahmen.

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 registrierte und sammelte die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) Berichte zu physischer, sexueller, wirtschaftlicher, verbaler und psychologischer, sowie anderen Formen von Gewalt, die in Verbindung mit schädlichen traditionellen Praktiken und Gebräuchen stehen. In diesem Zeitraum wurden demnach 1.249 Fälle physischer Gewalt gegen Frauen registriert, im Jahr 2012 waren es noch 889 Fälle; dies ist ein Anstieg um 30,1%. Laut AIHRC könnte die Erhöhung auch auf eine Steigerung des öffentlichen Bewusstseins zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz geht AIHRC davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist.

Ferner suchen die meisten Frauen keinen rechtlichen Beistand, weil sie sich ihrer Rechte nicht bewusst sind und überdies Angst haben, selbst strafverfolgt zu werden oder zu ihren Familien bzw. dem Täter zurückgebracht zu werden.

2.2. Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt. Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause.

In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt.

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben. Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen. RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter. Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt.

"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert. Das EVAW-Gesetz führte zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein. Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall tatsächlich zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe.

Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung. Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel, der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden. In Afghanistan ist baad, eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung zum Nachteil einer anderen Partei oder Familie vorsieht. Auf diesem Weg können Familiendispute geregelt werden, die jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationaler Menschenrechtsstandards stehen. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen, speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet.

Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind. Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden. Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden.

Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet.

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig. Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich.

Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet, davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat. Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen. Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen.

Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft.

In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert.

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst.

2.3. "Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und Zina

Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer. Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen.

Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft. Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis. Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, die vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen. "Moral-Verbrechen" sind vage definiert.

In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass "Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau zu einem Fremden flieht, anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legalen Vertrauten. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen.

Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanischen Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden.

Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an, da es nach dem Gesetz kein Verbrechen ist. Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass sich zunehmend die Ansicht verbreitet, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, was lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt werden würden. Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten.

"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt. Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind. Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden.

Statistiken des afghanischen Innenministeriums besagen, dass die Anzahl der Frauen und Mädchen in Afghanistan, die wegen "Moral-Verbrechen" verhaftet wurden, von 400 im Oktober 2011, auf ca. 600 im Mai 2013 kletterte. Dies deutet einen Anstieg von 50% in eineinhalb Jahren.

Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert. Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens". Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW-Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft.

2.4. Selbstmord und Selbstverbrennung

Als drastischen letzten Ausweg, um häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat zu entfliehen, begehen manche Frauen Selbstmord.

Das Ministerium für Frauenangelegenheiten berichtete von mehr als 171 Fällen von Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt im Jahr 2012. Es wird von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ausgegangen. Die meisten Selbstmorde bleiben unregistriert, da die Familien sie geheim halten. Selbstmord gilt im Islam immerhin als schwere Sünde. Durch die AIHRC wurden in den vier nördlichen Provinzen 36 Selbstmordversuche registriert, zehn Frauen überlebten. Berichte deuten an, dass in der besser entwickelten nördlichen Provinz Balkh Selbstmorde unter jungen Frauen häufiger werden. Eine Erklärung ist, dass Frauen in der Jugend gewisse Freiheiten genießen, was es umso schwerer macht, im Erwachsenenalter die noch immer existierenden Restriktionen, wie zum Beispiel die Zwangsheirat, zu akzeptieren. Eine ähnliche Erklärung ist, dass Frauen in Städten tendenziell gebildeter sind, besseren Zugang zu Medien haben und daher alternative Lebensstile kennen, die aber unerreichbar bleiben.

Eine Form des Selbstmordes ist die Selbstverbrennung. Behandelnde Ärzte sagen, dass Dispute innerhalb der Familie, aber auch Armut, Zwangsheirat, Drogensucht und Kinderheirat die Hauptgründe hinter der Selbstverbrennungsentscheidung sind. Viele Frauen, die sich oftmals mit Heiz- oder Speiseöl angezündet hatten, weigern sich über die Hintergründe ihrer drastischen Tat zu sprechen.

Während des Evaluierungszeitraumes, der ersten Jahreshälfte 2013, registrierte die AIHRC 34 Fälle von Selbstverbrennung durch Frauen in Afghanistan. Nach offiziellen Angaben wurden im Jahr 2011 im Westen Afghanistans 88 Fälle von weiblicher Selbstverbrennung registriert (insgesamt waren es 94 Personen). Im Jahre 2011 gab es die meisten Fälle in der westlichen Provinz Herat, nahe der iranischen Grenze, wo dies als eine gebräuchliche Methode des Selbstmordes beschrieben wird. Jedoch gab das Hauptkrankenhaus in Herat im September 2013 an, dass Fälle weiblicher Selbstverbrennung in der Provinz in den sechs Monaten davor stark abgenommen hätten. Der Spitalsleiter meinte, der Grund für diesen Rückgang sei eine erhöhte Wahrnehmung des Themas in der Öffentlichkeit, aufgrund von Kampagnen nationaler und internationaler NGOs zur Unterstützung der relevanten Regierungsorganisationen in der Stadt und in entlegenen Bezirken.

Im Jahr 2011 startete die afghanische Regierung eine nationale Medienkampagne, um das wachsende Problem der Selbstverbrennungen zu thematisieren. Die Kampagne behandelte eine Reihe von Facetten des Themas Brandverletzungen, wie Unfälle, aber auch häusliche Gewalt und Misshandlung, die viele Fälle von versuchter Selbstverbrennung ausgelöst zu haben scheinen.

Die französische Nichtregierungsorganisation HumaniTerra - welche seit dem Jahr 2002 in Afghanistan präsent ist - eröffnete im Jahr 2007 das Verbrennungszentrum Herat. Das Zentrum ist ein Ort der Präventivmedizin, der Behandlung und der posttraumatischen Nachbehandlung. Das Zentrum, das dem afghanischen Gesundheitsministerium untersteht, behandelt 700 Patienten jährlich. Im Jahr 2009 wurde es zu einem nationalen Trainingszentrum. Von 2008 bis 2011 wurde eine Selbstverbrennungs-Präventions-Kampagne durchgeführt. Eine zweite Phase dieser Kampagne war für 12 Kalendermonate in Herat City vorgesehen. Gemeinsam mit Voice of Women (VWO) schafft HumaniTerra International Bewusstsein in Bezug auf Selbstverbrennung und deren Konsequenzen unter SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen an zwei Schulen, sowie bei den Menschen, die ins Regionalspital Herat, in das Verbrennungszentrum Herat und die Geburtsklinik Herat kommen. In Kabul hat das Istiqlal Spital eine eigene spezialisierte Abteilung für weibliche Verbrennungspatienten eröffnet.

3. Strafverfolgung und Unterstützung durch das EVAW Gesetz

In Einklang mit dem EVAW-Gesetz, haben Frauen, welche Opfer von Gewalt wurden, das Recht, die Hilfe der Abteilung für Frauenangelegenheiten (Department of Women¿s Affairs - DoWA), der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Polizei oder des Büros der Staatanwaltschaft zu suchen. Je nach Wunsch der Frau vermitteln DOWA, AIHRC bzw. Justizministerium (Department of Huqooq) oder verweisen die Frauen an relevante Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser). Diese Institutionen versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden.

Fehlendes Wissen über ihre Rechte bzw. Analphabetentum schmälern den Zugang von Frauen zur Justiz. Eine Kultur des Nicht-Anzeige-Erstattens von Gewalt an Frauen ist in Afghanistan präsent und wird teilweise von sozialen Normen gefördert, die es den meisten afghanischen Frauen unmöglich machen, einen männlichen Polizisten anzusprechen. Dies führt zu ausbleibender Strafverfolgung und einer Kultur der Straflosigkeit.

Während die Umsetzung des EVAW-Gesetzes mangelhaft ist, gibt es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten.

Diese erste VAW-Einheit (Violence Against Women - VAW) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft in Kooperation mit der internationalen Rechtsorganisation (International Development Law Organization - IDLO) initiiert und hat ihren Sitz im Büro der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul. Die Staatanwälte dieser Einheit erhalten ein spezielles Training in Bezug auf Gender-Fragen. Innerhalb des ersten Jahres ihres Bestehens, verfolgte die Einheit ungefähr 300 Fälle, darunter Misshandlungs- und Vergewaltigungsfälle, und bis zum letzten Monat des ersten Jahres verdoppelte sich die Anzahl der Anklagen. Die Kabuler VAW-Einheit etablierte ein Netzwerk von Unterstützungsdiensten für Gewaltopfer. Diese bieten Hilfe bezüglich Unterkunft, Gesundheit und Bildung. Im April des Jahres 2011 wurde eine zweite VAW-Einheit im Berufungs-Büro der Staatsanwaltschaft der Provinz Herat angesiedelt.

2012 wurden 1.352 Beschwerden wegen Verstößen gegen das EVAW-Gesetz an die VAW-Einheiten herangetragen. Dies deutet einen signifikanten Anstieg gegenüber den 500 registrierten Fällen im Jahr 2011 an. Die Provinzdirektionen für Frauenangelegenheiten orten darin eher eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte, als eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen. Ein großer Teil dieser Beschwerden wurde durch Familien-Mediation gelöst. Die Kabuler VAW-Einheit brachte 38 Fälle vor Gericht und erlangte 28 Verurteilungen, die restlichen 10 Fälle endeten mit Freisprüchen.

Landesweit sind 355 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 146 Büros aktiv. Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch, werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an.

4. Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun. Laut UNICEF, gab es 2012 14 Frauenhäuser im Land. Etwa 40% ihrer Bewohnerinnen waren unter 18 Jahre alt.

Laut Human Rights Watch (HRW) ist die Zahl der Frauenhäuser 2013 auf 18 angestiegen. Das USDOS (United States Department of States) zählt 21 formelle und informelle Frauenhäuser. Seit internationale Bemühungen zu einem Ausbau der Kapazitäten geführt haben, hat sich der Zugang für Frauen zu Frauenhäusern gesteigert. In Kabul wurde eine Zunahme der Vermittlungen an Frauenhäuser durch die Polizei registriert, was auf ein verbessertes Training und Bewusstseinsbildung der afghanischen Polizei hindeutet. Nichtsdestotrotz gibt es nicht genügend Frauenhäuser für den existierenden Bedarf. Manche der 34 Provinzen in Afghanistan haben kein einziges Frauenhaus, vor allem im konservativen Süden des Landes.103 Aufgrund des Platzmangels in Frauenhäusern, werden in manchen Fällen Frauen zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzgewahrsam genommen. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, müssen in den Frauenhäusern bleiben, da "unbegleitete" Frauen gesellschaftlich nicht akzeptiert sind.

Die Frauenhäuser sind gänzlich von der Finanzierung durch internationale Geber und Regierungen abhängig. Laut HRW hat die afghanische Regierung kein Interesse gezeigt, Frauenhäuser durch das Regierungsbudget zu finanzieren. Jedoch verlautbarte die afghanische Regierung im Jahr 2011, alle Frauenhäuser nationalisieren zu wollen und sie unter die Leitung des Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MOWA) zu bringen. Menschenrechts-NGOs arbeiteten gemeinsam mit dem Ministerium, um die vorgeschlagene Nationalisierung zu stoppen. Durch eine endgültige Regelung über die Frauenhäuser, unterstehen diese dem MOWA, es erlaubt aber den NGOs, sie weiterhin zu betreiben.

Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Frauenhäusern existieren. Im Jahr 2012 stellte sogar der afghanische Justizminister Frauenhäuser mit "Häuser der Prostitution und Immoralität" gleich. Nach Protesten von Frauenrechtsgruppen, entschuldigte er sich später für seine Bemerkungen.

4.1. Rechtshilfeorganisationen in Afghanistan

Es ist wichtig zu erwähnen, dass es für Frauen große Unterschiede in Bezug auf Ethnie, städtische/ländliche Lage, Bildungsgrad und wirtschaftlichen Status, beim Zugang zu Recht gibt. Es wird weitgehend davon ausgegangen, dass der Zugang zum formellen Rechtssystem in den städtischen Gegenden besser ist, obwohl es allgemein bekannt ist, dass Frauen einen verminderten Zugang sowohl zu formellen Gerichten als auch zu traditionellen Streitschlichtungsmechanismen haben. Nichtsdestotrotz existieren einige Organisationen, die von internationalen Gebern bzw. Geberländern finanziert werden, und auch Rechtshilfe, die von der afghanischen Regierung unterstützt wird.

Die Legal Aid Organization of Afghanistan wurde im Jahr 2006 etabliert und bietet, unter anderem, kostenlose Familienrechtshilfe für Frauen zusätzlich zur strafrechtlichen Hilfe an. Im Jahr 1989 wurde innerhalb der Struktur des Obersten Gerichtshofes eine Rechtshilfeabteilung (Legal Aid Department) gegründet. Diese zielt darauf ab, die Rechte bedürftiger Verdächtiger kostenlos zu verteidigen und deren Zugang zum Recht zu sichern. Seit dem Jahr 2008 untersteht die Rechtshilfeabteilung dem Justizministerium (Ministry of Justice - MOJ). Sie ist in 24 Provinzen vertreten und das MOJ plant noch mehr Büros zu eröffnen.

Rechtshilfeorganisationen, die sich hauptsächlich auf Frauen konzentrieren:

? In Kabul wurde im März 2008 die kostenlose Rechtsberatung Justice For All Organization (JFAO), durch Richter, Anwälte und Staatsanwälte, gegründet. JFAO ist eine gemeinnützige, unpolitische Nichtregierungsorganisation, die darauf abzielt die Rechtsstaatlichkeit auszuweiten und den Zugang zu Justiz für marginalisierte Gruppen in Afghanistan, wie Frauen, Kinder und Häftlinge zu fördern. Zweigstellen existieren in Badakhshan, Balkh, Baghlan, Herat, Kunduz und Takhar.

Andere NGOs, die Frauen Rechtshilfe anbieten, sind:

? The Institute of Destitute Accused (OIDA), Afghan Women Lawyers Organization (AWLO), Ahmad Aba Women's Association (AWE), Turkman Women Activists Rights Association (TWARA) and Badghis Social und Women Tailoring Association (BSWTA).

Beispiele für andere allgemeine Rechtshilfeorganisationen sind:

? Da Qanoon Gushtunky - eine von der Regierung gegründete Koalition, die strafrechtliche Verteidigungsberatung in Logar anbietet und Büros für strafrechtliche Verteidigungsberatung in Maidan, Herat, Wardak und Jalalabad hat. Auch gibt es Büros in Kabul, Herat und Jalalabad, die aus 31 Anwälten bestehen und die ihre Dienstleistungen im Jahr 2007 in angrenzende Provinzen ausgeweitet haben;

? Information Counseling and Legal Assistance (ICLA) - vom norwegischen Flüchtlingsrat (Norwegian Refugee Council - NRC) gegründet und ist seit dem Jahr 2003 in Afghanistan aktiv. Dieser umfasst sieben Außenstellen und Rechtshilfezentren (ICLAs) in Kabul, Maimana, Mazar, Kunduz, Jalalabad, Bamiyan und Herat. Etwa 85 Anwälte sind bei ICLA angestellt. Das NRC hat 2.375 Rechtsfälle und

3. 200 Informationsfälle registriert, von denen je 750 bzw. 1.495 gelöst wurden. Ungefähr 20% der Fälle haben unter anderem mit Familien-, Finanz- und Wasserrechtsangelegenheiten zu tun.

The International Legal Aid Foundation-Afghanistan (ILF-A): eine landesweite Strafverteidigungsorganisation wurde im Jahr 2003 etabliert und hat seitdem kostenlose Strafverteidigungsdienstleistungen für arme Afghanen zur Verfügung gestellt. Sie wird als NGO angesehen. Die Organisation hat fünf Büros in Afghanistan: Balkh, Kabul, Helmand, Herat und Nangarhar.

5. Conclusio

Ziel dieser Arbeit ist es, die Situation der afghanischen Frauen näher zu bringen und einen möglichst genauen Einblick in die Lage vor Ort zu geben. Nach mehr als drei Jahrzehnten Krieg und Instabilität hat die Rolle der Frau in der Gesellschaft bedeutsame Änderungen durchgemacht.

Das EVAW-Gesetz ist, trotz mangelhafter Umsetzung, ein wichtiges Instrument. In Einklang mit diesem haben Frauen das Recht, unterschiedliche Institutionen in Afghanistan, wie z.B. das DOWA oder der AIHRC, aufzusuchen. Diese Institutionen verweisen Frauen an relevante Institutionen, wie z.B. Frauenhäuser, welche wiederum versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden.

Wesentlich ist auch, dass es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten In Afghanistan gibt. Allein im Jahr 2012 wurden 1.352 Beschwerden gegen das EVAW-Gesetz an die VAW-Einheiten gerichtet. Dies wird auf eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte zurückgeführt. "Female Response Unit" in 146 Büros, die zum Großteil mit Polizistinnen besetzt sind, behandeln Gewalt und Verbrechen gegen Frauen und Kinder. Es kann also davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft durch die Beschäftigung von Frauen in der afghanischen Polizei und in anderen zivilen Positionen ein wichtiger Schritt zur Vermeidung von häuslicher Gewalt sein wird. Die aktuellen Entwicklungen im Bereich Frauen in der afghanischen Polizei, sowie Beschäftigung der afghanischen Frau ist allerdings Thema einer zusätzlichen Analyse.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und auch zur Beschwerdeführerin als Person ergeben sich aus den bereits vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen.

Unabhängig zu dem von der Beschwerdeführerin für die Ausreise kausal vorgebrachten Sachverhalt ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst ebenso wie ihre Stieftochter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlichen glaubwürdigen Eindruck zur Art und Weise der von ihre beabsichtigten Lebensgestaltung gemacht hat. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht überwiegend im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen mehrheitlich unterworfen sind. Die von der Beschwerdeführerin vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung steht zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch, es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde.

Die Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der Beschwerdeführerin an den allgemein als "westlich" zu bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbildern ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem persönlichen Auftreten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit wäre sich als überwiegend westlich orientierte Frau den in Afghanistan allgemein vorherrschenden Zwängen und Diskriminierungen von Frauen zu unterwerfen. Die persönlich und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz. Das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin und vor allem ihrer mit ihr ausgereisten Stieftochter in der mündlichen Verhandlung war auch ein dahingehendes Indiz.

Zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Lauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Furcht vor Verfolgung als Frau in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan droht der Beschwerdeführerin als "westlich orientierten" Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans wären nicht in der Lage sie vor dieser Verfolgung im Ausreichenden maß zu schützen.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zusammen mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen, welche auszugsweise in gegenständlicher Entscheidung wiedergegeben werden. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell und hat die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen nicht in substantiierter Weise widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Wie zuvor ausgeführt, konnte im konkreten Fall die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, den behaupteten, gegen Frauen gerichteten Repressalien zu unterliegen.

Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der Beschwerdeführerin überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Laut Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

Eine inländische Fluchtalternative würde der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des Fehlens eines gesicherten unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus zuvor genannten Gründen außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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