BVwG W138 1425591-1

W138 1425591-1Federal Administrative CourtAug 7, 2014

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W138 1425591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1425591.1.00

Spruch

W138 1425591-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2012, ZI. 11 12.641-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.7.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs.20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen: Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe in Kabul, Bezirk XXXX im Haus seines Großvaters gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern, einer Schwestern und seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Er habe noch eine Tante väterlicherseits, die auch in der Nähe des Hauses des Großvaters wohne. Die Familie sei arm, sein Vater und er haben als Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet, nebenbei sei der Beschwerdeführer in die Schule gegangen, er habe acht Klassen absolviert. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe in Österreich keine Kontakte.

Im Rahmen der Erstbefragung am 22.10.2011 vor dem LPK Wien brachte Beschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz folgenden Fluchtgrund vor:

"Ich hatte meine Cousine väterlicherseits, XXXX, ca. so alt wie ich, sehr lieb und wollte sie heiraten. Ihre Familie war wohlhabend, während unsere Familie sehr arm war. Ihr Vater, mein Onkel XXXXund ihre Brüder, meine Cousins, XXXX und XXXX waren dagegen. Sie haben mich mehrmals misshandelt und zuletzt auch sehr bedroht. Ich habe das meiner Mutter erzählt. Mein Vater hat es dann von meiner Mutter erfahren. Da ich der älteste Sohn meiner Familie bin, schickte mich mein Vater weg, damit mir nichts passiert".

Anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 28.2.2012 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Ich war in meine Cousine väterlicherseits verliebt. Sie war auch in mich verliebt. Ich wollte sie heiraten, aber ihr Bruder und ihre Eltern waren dagegen. Das Problem war, dass wir arm waren und die waren reich. Ihre Eltern haben sie an jemanden anderen versprochen, als sie noch klein war. Das war gefährlich, ich habe auch Briefe bekommen und auch welche an sie geschickt. Einen dieser Briefe hat ihr Bruder gesehen. Das war irgendwann am Abend vom Weg von der Arbeit nach Hause, hat ihr Bruder auf mich gewartet. Er hat mir diesen Brief gezeigt. Danach wurde ich vom Bruder meiner Freundin und seinen beiden Begleitpersonen geschlagen. Er sagte zu mir, wenn du ihr nochmals einen Brief schreibst oder uns besuchen kommst, werde ich dich umbringen. Gleich am nächsten Tag kamen meine Tante, also die Mutter meiner Freundin und ihr Mann zu uns. Sie haben meinem Vater gesagt, dass sie ihre Tochter mir nicht zur Frau geben werden, weil sie bereits an einen anderen Mann versprochen ist. Dass sie an einen anderen versprochen ist, hat mir bereits meine Freundin gesagt, nachdem mir das auch ihre Mutter gesagt hat, habe ich keine weiteren Briefe mehr an sie geschickt. Nach einiger Zeit konnte ich mich jedoch nicht mehr zurück halten und habe ich ihr wieder einen Brief geschickt, den sie beantwortet hat. Danach waren wir wieder in Kontakt. Eines Tages sagte sie mir, dass sie alleine zu Hause wäre und ich sie besuchen könnte. Ich habe sie daraufhin besucht. An dem Tag habe ich mit ihr auch geschlafen. Als ich das Blut gesehen habe, hatte ich große Angst und wollte nach Hause gehen. Als ich das Zimmer verlassen habe, kam von der anderen Seite ihre Mutter. Meine Tante hat mich auch gesehen. Ich habe mit ihr jedoch nicht gesprochen und bin nach Hause gegangen. Darüber habe ich mit meiner Mutter gesprochen und die hat das meinem Vater erzählt. Mein Vater hat mich sofort zu meinem Onkel in einen anderen Bezirk von Kabul gebracht. Das ist mein Onkel mütterlicherseits. Der Bruder meiner Freundin und ihre Eltern kamen am Abend zu uns nach Hause und haben gefragt wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass ich nicht zu Hause wäre und wurde mein Vater geschlagen. Einen Tag später kam mein Vater zu mir und meinem Onkel bei dem ich aufhältig war. Mein Vater hat zu mir gesagt, dass sie mich umbringen werden, ich solle verschwinden. Dann bin ich ausgereist. Das ist alles.

LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland? AW: Nein.

LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?

AW: Nein. Aber die allgemeine Lage ist generell schlecht.

LA: Seit wann sind sie in ihre Freundin verliebt?

AW: Ca. sechs oder sieben Monate.

LA: Wie intensiv war ihre Beziehung, wie muss ich mir das vorstellen? AW: Seit die Familie meiner Cousine nach Kabul übersiedelt ist, hat das begonnen. Ich ging mit meinem Vater zu ihnen, um sie zu besuchen. Da habe ich sie zum ersten Mal

getroffen und hat sie mir gefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich in sie verliebt.

LA: Seit wann wohnt die Familie ihrer Cousine in Kabul?

AW: Vor ungefähr sieben Monaten.

LA: Wie intensiv war ihre Beziehung nun, haben sie sich regelmäßig gesehen, oder nur fallweise, oder nur schriftlich kommuniziert. Bitte schildern sie konkret.

AW: Ich habe ihr jeden zweiten oder dritten Tag durch meinen Bruder einen Brief geschickt. Ich habe sie auch immer besucht.

LA: Wie oft hätten sie sie besucht?

AW: Jeden dritten oder vierten Tag bin ich hingegangen.

LA: War da die Familie ihrer Cousine anwesend?

AW: Die Brüder waren immer in der Arbeit, aber die Mutter war immer zu Hause.

LA: Was hat da ihre Tante gesagt, wenn sie jeden dritten Tag ihre Cousine besuchen,

wird das irgendwann auffallen.

AW: Ich habe sie besucht um zu sehen, ob es ihr gut geht.

LA: Was wurde da bei diesen Besuchen gesprochen?

AW: Bei den Besuchen konnten wir nicht so viel sprechen, das haben wir uns mit Briefen mitgeteilt.

LA: Wann wäre ihr Cousin, also der Bruder ihrer Cousine auf den Brief aufmerksam

geworden? AW: Das war zwei Monate nachdem wir begonnen haben uns gegenseitig zu schreiben.

LA: Was wäre da bei dem Zusammentreffen zwischen ihnen und ihrem

Cousin konkret passiert. AW: Er hat mir diesen Brief gezeigt und hat dann angefangen mich zu schlagen.

LA: Wären sie nur vom Cousin, oder auch von seinen Begleitpersonen geschlagen

worden?

AW: Es waren zwei Brüder und eine unbekannte Person. Ich wurde von den beiden Brüdern, also meinen Cousin geschlagen.

LA: Wären sie dabei verletzt worden? AW: Ich habe aus der Nase geblutet und am linken Ohr war ich auch verletzt.

LA: Wie wären sie geschlagen worden? AW: Mit der Faust und dem Fuß, alles mögliche.

LA: Zu welcher Tageszeit wäre das gewesen? AW: Das war gegen Nachmittag.

LA: Wissen sie eine Uhrzeit?

AW: Ungefähr vier oder fünf Uhr am Nachtmittag.

LA: Wo wäre das gewesen? AW: In der Nähe des Wohnortes meiner Cousine.

LA: Was haben sie dort gemacht, gingen sie dort zufällig, oder hatte das einen

bestimmten Grund. AW: Ich habe dort gearbeitet.

LA: Wie viele Briefe hätten sie insgesamt geschrieben? AW: Genau weiß ich das nicht, aber es waren viele Briefe.

LA: Ungefähr? AW: Ich habe das nicht gezählt.

LA: Über welchen Zeitraum haben sie sich Briefe geschrieben?

AW: Seit wir uns kennen gelernt haben, haben wir uns Briefe geschickt.

LA: Bis zu welchen Zeitpunkt, wann hat das aufgehört? AW: Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ich mit ihr geschlafen habe.

LA: Das war wann? AW: Als ich mit ihr geschlafen habe.

LA: Und wann war das? AW: Vor ca. fünf Monaten.

LA: Danach hätten sie sie nicht mehr gesehen? AW: Nein.

LA: Wie lange waren sie bei ihrem Onkel mütterlicherseits aufhältig?

AW: Ca. zwei oder drei Tage.

LA: Dann sind sie ausgereist? AW: Ja.

LA: Wie lange waren sie zu Hause in ihrem Elternhaus, nachdem sie mit ihrer Freundin geschlafen haben? AW: Ungefähr eine Stunde, dann bin ich zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen

wo ich die eben erwähnten zwei bis drei Tage aufhältig war und dann bin ich ausgereist.

LA: Sie haben also vor ca. fünf Monaten mit ihrer Cousine geschlafen, gingen nach Hause wo sie ca. eine Stunde zu Hause waren, sind dann zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen wo sie ca. zwei bis drei Tage aufhältig waren und sind dannausgereist. Habe ich das richtig verstanden?

AW: Ja.

LA: Warum haben sie mir eingangs, als ich sie nach ihren Verwandten gefragt habe, ihren Onkel mütterlicherseits nicht angeführt. AW: Ich habe auch eine Tante mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits.

LA: Und warum haben sie mir die eingangs nicht angeführt?

AW: Ich dachte, dass sie nur die väterlicherseits genannten Verwandten interessieren.

LA: Weiters gaben sie an, dass sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Elternhaus wohnhaft gewesen wären. Sie wären auch nie woanders aufhätlig gewesen. Jetzt sagen

sie, dass sie die letzten drei Tage bei ihrem Onkel aufhältig gewesen wären. Bitte klären sie das auf.

AW: Seit ich geboren wurde, habe ich immer in meinem Elternhaus gewohnt. Nach den Schwierigkeiten war ich bei meinem Onkel.

LA: Warum haben sie mir das eingangs nicht angeführt, als ich sie ausdrücklich danach fragte?

AW: Ich habe das so gemeint, dass sie glaubten, ob wir in einer anderen Ortschaft wohnten.

LA: Wie lange dauerte die Beziehung zu ihrer Cousine insgesamt?

AW: Ca. sechs bis sieben Monate.

LA: Vom heutigen Tag an gerechnet? AW: Vom Tag meiner Ausreise an gerechnet.

LA: Ist bei ihrem Onkel mütterlicherseits bei dem sie wohnten, etwas passiert?

AW: Ich wurde von meinem Cousin gesucht.

LA: Waren die bei ihren Onkel mütterlicherseits? AW: Nein.

LA: Warum sind sie nicht beim Onkel geblieben? AW: Ich habe mich dort versteckt.

LA: Aber wenn nichts passiert ist? AW: Sie haben mich nicht gefunden.

LA: Wie viele Verwandte haben sie jetzt insgesamt?

AW: Meine Familie die mit mir im Haus wohnte. Die Tante väterlicherseits die ebenfalls in Kabul wohnt. Eine Tante mütterlicherseits die auch in Kabul wohnt. Ein Onkel mütterlicherseits wohnt auch in Kabul. Dann habe ich noch einen Onkel mütterlicherseits der auch in Kabul aber in einem anderen Bezirk wohnt.

LA: Wann konkret haben sie mit ihrer Cousine vom Tage ihrer Ausreise an gerechnet geschlafen?

AW: Ungefähr drei Tage.

LA: Schildern sie sie mir nochmals die Situation, als sie das Haus ihrer Cousine verlassen haben, nachdem sie mit ihrer Cousine geschlafen haben.

AW: Als ich das Haus meiner Cousine verlassen habe, habe ich meine Tante gesehen, dass war nicht so weit. Dann bin ich nicht zu meiner Tante, sondern Richtung unsere Hauses gegangen.

LA: Warum haben sie mit ihrer Tante nicht gesprochen?

AW: Als ich das Blut gesehen habe, hatte ich große Angst.

LA: Wovor hatten sie Angst? AW: Deswegen, weil wenn ihr Bruder kommt, wird er mich umbringen.

LA: Weil sie das Blut gesehen haben oder weil sie mit ihr geschlafen haben oder weswegen?

AW: Weil ich mit ihr geschlafen habe.

LA: Ich dachte, sie hätten wegen dem Blut Angst gehabt, jetzt sagen sie, weil sie mit ihr geschlafen hätten. Was stimmt nun? AW: Sowohl wegen dem Blut als auch dass ich mit ihr geschlafen habe.

LA: Wie heißt ihre Cousine und wie alt ist sie? AW: Sie heißt Soltana, wie alt sie genau ist weiß ich nicht, aber ungefähr so alt wie ich.

LA: Wie heißt ihr Onkel, der Vater ihrer Cousine?

AW: Khan Aga. Wie er sonst noch heißt, weiß ich nicht.

LA: Wie oft wären sie von ihrem Cousin geschlagen worden, nur das eine Mal dass sie mir angeführt haben, oder mehrmals? AW: Nur das eine Mal.

LA: Wären sie sonst noch von jemand der Familie ihrer Cousine geschlagen worden?

AW: Nein, nur das eine Mal, mein Vater wurde aber von meinem Onkel und meinem Cousin geschlagen.

LA: Wären sie auch verbal bedroht worden, abgesehen von dem einen Mal durch ihren

Cousin? AW: Nur das eine Mal, als ich von meinem Cousin mit dem Brief konfrontiert und geschlagen wurde. Das war das einzige Mal. Da wurde ich bedroht und geschlagen.

LA: Warum gaben sie bei ihrer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Breitenfeldergasse an, dass sie mehrmals misshandelt wurden?

AW: Ich wurde nur einmal bedroht und geschlagen.

LA: Sie gaben bei ihrer Erstbefragung weiters an, dass sie zuletzt auch mehrmals bedroht worden wären.

AW: Ich wurde nur einmal bedroht und geschlagen.

LA: Und warum steht dann in ihrer niederschriftlichen Erstbefragung etwas anderes?

AW: Ich wurde nur einmal geschlagen.

LA: Das erklärt aber nicht, warum in ihrer Niederschrift der Erstbefragung etwas anderes steht.

AW: Das war nur einmal.

[...]

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er habe den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX angegeben. Er sei afghanischer Staatsbürger, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem. Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Flucht habe er nicht glaubhaft gemacht. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die behauptete Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Er spreche nicht Deutsch.

3. In seiner Beweiswürdigung bewertete das Bundesasylamt die Aussagen des Beschwerdeführers wie folgt:

Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten. Schon die Art, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 28.02.2012, S. 4, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT) darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Trotz zweimaliger Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen.

Weiters waren sie im zentralen Kern ihres Vorbringens eklatant widersprüchlich. So gaben sie bei ihrer Erstbefragung durch das LPK Wien, Polizeiinspektion Breitenfeldergasse noch an, dass sie mehrmals geschlagen und zuletzt bedroht worden wären, änderten sie ihr Vorbringen bei ihrer Einvernahme durch das BAT jedoch dahingehend ab, als sie nur ein einziges Mal bedroht und geschlagen worden wären. Auf Vorhalt dieses widersprüchlichen Vorbringens erwiderten sie, dass sie nur einmal bedroht und geschlagen worden wären, wobei diese Erwiderung ihren Widerspruch nicht ansatzweise aufklären oder abschwächen konnte. Sofern sie von einem real erlebten Geschehnis gesprochen hätten, wären sie in der Lage gewesen gleich lautende Angaben zu machen, beziehungsweise ihre widersprüchlichen Angaben nachvollziehbar aufzuklären, wozu sie jedoch nicht in der Lage waren. Auch wurde ihnen ihre Niederschrift der Erstbefragung in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt und haben sie die Richtigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt. Bei ihrer Einvernahme durch das BAT wurden sie erneut zur vollständigen Rückübersetzung und korrekten Protokollierung befragt, wobei sie nochmals die Richtigkeit des Inhaltes der Niederschrift der Erstbefragung bestätigt haben. Erst auf Vorhalt ihres Widerspruches wurde ihnen bewusst, dass sie unterschiedliche Angaben zu einer von ihnen angeblich erlebten Situation gemacht haben, konnten sie diesen Widerspruch wie bereits erwähnt, jedoch nicht ausräumen und wurde somit völlig klar, dass sie sich eines Konstruktes in ihrem Verfahren bedient haben. Ferner wurden sie eingangs ihrer Einvernahme vor dem BAT zu ihren Wohnverhältnissen befragt. Dazu gaben sie an, dass sie von Geburt an bis zu ihrer Ausreise in ihrem Elternhaus in Kabul wohnhaft gewesen wären. Im laufe der Einvernahme änderten sie dieses Vorbringen jedoch dahin gehend ab, als sie die letzten drei Tage bei ihrem Onkel, ebenfalls in Kabul, wohnhaft gewesen wären. Wenn sie nun hypothetisch angenommen die letzten drei Tage vor ihrer Ausreise tatsächlich bei ihrem Onkel aufhältig gewesen wären, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diesen Umstand aus eigenem auch so angeführt hätten. Auch auf Nachfrage gaben sie an, immer nur in ihrem Elternhaus bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen zu sein, sie wären auch nie woanders aufhältig gewesen. Spätestens bei dieser konkreten Nachfrage hätten sie, sofern sie von einem realen Erlebnis gesprochen hätten, ihren Aufenthalt bei ihrem Onkel angeführt. Dieses widersprüchliche Vorbringen, welche sie auf Vorhalt ebenfalls nicht nachvollziehbar aufklären konnten, deutet erneut auf ein Konstrukt hin. Schließlich haben sie ihr Vorbringen insofern ausgelegt, als sie mit ihrer Cousine verbotenerweise den außerehelichen Beischlaf vollzogen hätten. Deshalb wären sie nun von ihrem Onkel und seinen Söhnen mit einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht. Abgesehen davon, dass sie wie bereits erwähnt dazu massiv widersprüchliche Angaben machten, ist den Länderfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese von ihnen ins Treffen geführte Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft vorherrschend ist. Sie selber sind jedoch der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, wobei dieser Umstand ebenfalls ein Indiz dahingehend darstellt, dass sie eine durchaus gebräuchliche Praxis in ihrem Heimatland auf ihre Familie umgelegt haben, ohne diese jedoch erhärten zu können.

Abschließend wäre noch darauf hinzuweisen, dass die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, sich gerade dadurch aus zeichnet, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten. Weiters ist die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung versucht zu erklären. Auch allenfalls sich selbst beim Erzählen emotionalisiert, sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte versucht zu erklären oder darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen. Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer massiv widersprüchlichen Aussagen, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

  • betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Was Ihre behauptete Gefährdungslage betrifft, so ist auf vorhergehenden Teil zu verweisen, demnach ausgeschlossen werden musste, dass Sie dazu auch nur im Geringsten der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hätten.

Dass Sie arbeitsfähig sind und demnach im Fall der Rückkehr Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, lässt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und daraus ableiten, dass Sie ein gesunder Mann sind, dem es überdies nicht gelang, glaubhaft zu machen, aus dem von ihm genannten Grund die Heimat verlassen zu haben. Demnach könnten Sie auch in derselben Weise wie auch schon vor Ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten.

4. Gegen Spruchpunkt I. II. und III. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird erläutert, dass der Beschwerdeführer in Kabul unter keinen Umständen leben könne, weil er dort aufgrund der drohenden Blutfehde in permanenter Gefahr sei. Sein Vorbringen sei hinreichend konkret, auch habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht.

5. Mit Schreiben vom 3.2.2014, hg. eingelangt am 7.2.2014, gab RA Dr. Helmut Blum bekannt, dass er die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe.

6. Mit Teilnahmebestätigung vom 27.3.2014 bestätigte der Verein Menschen.Leben, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis März am A1 Deutschkurs des Vereines teilgenommen habe. Der Kurs habe 24 Termine zu je drei Stunden umfasst.

7. Mit E- Mail vom 30.4.2014 wies die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich die Lage in Afghanistan und vor allem auch in Kabul massiv verschlechtert habe.

8. Mit Teilnahmebestätigung vom 7.7.2014 bestätigte der Verein Menschen.Leben, dass der Beschwerdeführer vom 8.4.2014 bis 7.7.2014 am Deutschkurs A1+/A2 des Vereines teilgenommen habe. Der Kurs habe 24 Termine zu je zwei Stunden umfasst.

9. Am 15.7.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Aussagen machte.

Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:

[...]

R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaatzurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich liebte meine Cousine (Tochter der Tante väterlicherseits) und sie liebte mich. Ich wollte sie heiraten, doch ihr Vater und Ihr Bruder waren dagegen, weil sie wohlhabend waren und wir aus ärmlichen Verhältnissen stammten. Abgesehen davon hatte ihr Vater sie schon im Kindesalter jemand anderen versprochen. Sie waren von XXXX umgezogen. Meine Eltern und ich sind dann auf Besuch gegangen, um meine Tante zu sehen. Dort habe ich meine Cousine getroffen. So hat die Liebesbeziehung zwischen uns begonnen. Wir haben uns auch Briefe geschrieben. Einmal hatte ihr Bruder meinen Brief entdeckt. In der Nähe von der Familie meiner Tante wurde ein Haus gebaut. Ich war auf der Baustelle als Arbeiter tätig. Als ich von der Baustelle auf dem Weg nach Hause war, hat der Bruder meiner Cousine mich abgefangen und geschlagen. Sie waren zu dritt, also zwei Cousins und ein Freund.

R: In Ihrer Aussage vor dem BAA haben Sie ausgeführt, dass er vom Bruder und seinen beiden Begleitpersonen geschlagen wurde. Hier ist nicht die Rede davon, dass zwei Cousins dabei waren, sondern nur einer. Was ist nun richtig?

BF: Erst wurde ich von einem Cousin geschlagen und der andere Cousin und der Freund haben mich später geschlagen. Sie haben mich dann alle gemeinsam geschlagen.

R: In der Aussage vor dem BAA haben Sie gesagt, es waren zwei Brüder und eine unbekannte Person. Ich wurde von den zwei Brüdern geschlagen, aber die unbekannte Person wird hier nicht genannt. Was sagen Sie dazu?

BF: Die zwei Brüder und die dritte Person war der Freund.

R: Jetzt haben Sie gesagt, Sie wurden von allen geschlagen?

BF: Ja, ich wurde erst von einem Bruder geschlagen, dann von dem anderen und auch der Freund hat mich geschlagen. Sie haben mich heftig verprügelt, meine Nase hat geblutet. Auch am linken Ohr wurde ich verletzt, ich habe geblutet.

R: Zu welcher Tageszeit ist das gewesen?

BF: Es war zwischen 16.00 und 17.00 Uhr Abends.

R: Waren auch andere Personen auf der Straße?

BF: Es waren sehr wenige Leute auf der Straße.

R: Schildern Sie bitte weiter Ihre Fluchtgründe.

BF: Am nächsten Tag sind ihre Eltern zu uns gekommen und sagten zu meinen Eltern, dass sie ihre Tochter mir nicht zur Frau geben werden, weil wir unsere Tochter jemand anderem versprochen haben. Auch das Mädchen hatte mir erzählt, dass sie jemandem versprochen ist. Nachdem ich das auch von ihr gehört habe, habe ich beschlossen, die Beziehung zu beenden. Doch ich habe sie sehr geliebt. Ich konnte es nicht aushalten, den Kontakt zu ihr abzubrechen, daher habe ich ihr nach einigen Tagen wieder geschrieben. Ab diesem Zeitpunkt standen wir wieder im Briefkontakt. Einmal habe ich einen Brief meinem jüngeren Bruder mitgegeben, damit er ihr diesen Brief bringt. Sie hat mir zurückgeschrieben, dass ich sie morgen besuchen sollte, weil sie morgen alleine zu Hause ist. Am nächsten Tag habe ich sie besucht, sie war tatsächlich alleine zu Hause. Wir sind uns nahe gekommen. Wir hatten Beischlaf. Sie hat geblutet, ich war deswegen verängstigt. Als ich das Blut gesehen habe, habe ich mich sehr erschrocken. Ich hatte auch Angst vor ihren Brüdern. Ich habe dann das Haus verlassen. Beim Verlassen des Hauses wurde ich von meiner Tante väterlicherseits gesehen. Ich bin dann nach Hause gegangen und erzählte den Vorfall meiner Mutter, die wiederum erzählte davon meinem Vater. Mein Vater schickte mich dann in den Stadtteil Taimany zu meinem Onkel mütterlicherseits. Am Abend sind dann ihr Vater und ihre Brüder zu uns gekommen. Sie haben meinen Vater aufgefordert, mich zu rufen. Sie haben dann dort meinen Vater geschlagen. Am nächsten Tag hat mich mein Vater bei meinem Onkel mütterlicherseits besucht und sagte, dass sie mich töten werden, deshalb sollte ich flüchten. Da ich der älteste Sohn der Familie bin, wollte mich mein Vater besonders schützen und schickte mich dann hierher. Das waren meine Fluchtgründe.

[...]

R: Sie haben gesagt, Sie haben Ihrer Cousine Briefe geschrieben und auch welche bekommen. Wie haben Sie das gemacht?

BF: Ich weiß nicht wie das mit der Post in Afghanistan funktioniert. Mein kleiner Bruder hat unsere Briefe ausgetauscht.

R: Wem hat Ihr kleiner Bruder die Briefe gegeben?

BF: Diesem Mädchen, das ich liebte.

R: Hat sich die Tante nicht gewundert, wenn der kleine Bruder immer wieder zu seiner Cousine kommt?

BF: Meine Cousine hat einen Schneiderkurs besucht. Auf dem Weg zum Kurs hat mein kleiner Bruder ihr die Briefe gegeben.

R: Wo hat Ihre Cousine den Schneiderkurs absolviert?

BF: Der Kurs war ein wenig von ihr zu Hause entfernt.

R: Wann hat der Kurs begonnen?

BF: Ich weiß die Uhrzeit nicht genau, aber sie meinte, sie besucht den Kurs am Nachmittag.

R: Wenn Sie sagen, Sie wissen die Uhrzeit nicht, wie konnte Ihr kleiner Bruder ihr dann die Briefe übergeben?

BF: Am Nachmittag hat mein Bruder in der Gasse gewartet, bis sie das Haus verlässt. Dann hat er ihr den Brief gegeben.

R: Dürfen in Afghanistan, speziell auch in Kabul junge Frauen ohne Begleitung das Haus verlassen?

BF: Das hängt ganz von der Familie ab, ob die Familie das erlaubt oder nicht.

R: Durften Sie mit Ihrer Cousine alleine sein?

BF: Ich habe sie bei ihr zu Hause gesehen. Wir durften nicht zusammen am Bazar spazieren gehen oder ähnliches.

R: Durften Sie zu Hause mit ihr alleine sein?

BF: Nein, das eine Mal haben wir die Gelegenheit, dass sie alleine war, genützt und sie hat mir geschrieben und mitgeteilt, dass sie alleine ist.

R: Wo waren die Brüder der Cousine und die Tante zu dem Zeitpunkt, als Sie mit Ihrer Cousine alleine zu Hause waren?

BF: Ich weiß nicht wo sie waren. Sie war jedenfalls alleine zu Hause

R: Handelt es sich um ein Haus oder um eine Wohnung wo die Cousine wohnte? BF: Um ein Haus.

R: Wie viele Stockwerke hatte das Haus?

BF: Eine Etage, nur das Erdgeschoß.

Richter ersucht den Beschwerdeführer eine Skizze des Hauses anzufertigen und insbesondere das Zimmer der Cousine einzuzeichnen.

Der Beschwerdeführer fertigt eine Skizze des Hauses an, wobei er angibt, dass das Grundstück von einer Mauer umringt sei, welche jedenfalls die Körpergröße des Beschwerdeführers um einiges überragte. Vom Richter wird das Zimmer, in welchem der Beischlaf stattgefunden hätte, mit einer 1 gekennzeichnet. Die Skizze wird zum Akt genommen.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie ausgesagt, als Sie das Zimmer verlassen haben, kam von der anderen Seite Ihre Tante. Was sagen Sie dazu?

BF: Wie gesagt, als ich das Blut gesehen habe, habe ich mich erschrocken. Als ich das Gartentor verlassen habe, wurde ich von meiner Tante väterlicherseits gesehen.

R: Wie lässt sich dann erklärten, dass Sie auf AS 85 vor dem BAA ausgesagt haben: "Als ich das Zimmer verlassen habe, kam von der anderen Seite ihre Mutter"?

BF: Nein, als ich das Gartentor verlassen habe, hat mich meine Tante gesehen. Sie kam von der gegenüberliegenden Seite, war aber noch weit entfernt von mir. Sie war in der Gasse. Wenn sie mich noch im Haus bzw. im Garten gesehen hätte, hätte sie mit mir gesprochen. Doch sie war in der Gasse, weit entfernt.

R: Welcher Ihrer Cousins hat den Brief gesehen, den Sie an Ihre Cousine geschrieben haben?

BF: Ihr ältester Bruder namens XXXX.

R: Wurden Sie auch bedroht vor diesem Vorfall des Beischlafes?

BF: Ja, als er den Brief entdeckt hatte, hat er mich bedroht. Sie haben mich draußen geschlagen.

R: Wurden Sie einmal oder mehrmals geschlagen?

BF: Ich wurde einmal geschlagen von drei Personen.

R: Warum haben Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung vor der Polizei Ihre Fluchtgründe geschildert und nicht angeführt, dass Sie mit Ihrer Cousine geschlafen hätten, sondern erst beim BAA?

BF: Ich hatte Angst vor einer Abschiebung in meine Heimat. Ich hatte Angst vor ihren Verwandten. Ich dachte, es könnte sein, dass ihre Verwandten hier leben. Ich habe die Sache verschwiegen, weil ich Angst davor hatte, dass ich hier verurteilt werde wie in Afghanistan. Ich wusste nicht, dass die Gesellschaft hier anders eingestellt ist.

R: Wie und wann haben Sie konkret davon erfahren, dass Ihre Cousine alleine zu Hause ist?

BF: Ich habe ihr einen Brief geschrieben. Mein kleiner Bruder hat ihr diesen Brief gebracht. Sie hat zurückgeschrieben, dass sie morgen alleine zu Hause wäre.

R: Als Sie Ihre Cousine zu Hause besuchten, zu welcher Tageszeit war das?

BF: Ich kann mich an die genaue Uhrzeit nicht mehr erinnern, aber es war am Vormittag, etwa gegen 11.00 Uhr.

R: An welchem Wochentag war das?

BF: Ich glaube, es war ein Montag oder Dienstag. Aber so genau erinnere ich mich nicht mehr daran.

R: Welches Wetter hat an diesem Tag geherrscht?

BF: Normal, sonnig.

R: In welchem Monat war das?

BF: Ich weiß nicht welcher Monat das war. Ich habe nicht viel Bildung, deswegen kenne ich mich im Kalender nicht gut aus.

R: Sie kennen die zwölf Monate des Kalenders nicht?

BF: Ich kenne die Monatsnamen auf Dari nicht. Ich kenne schon Monate, aber nicht alle Monate, ich kann sie nicht zuordnen. Auf Deutsch habe ich die Monatsnamen gelernt.

R: Dann müssten Sie doch wissen, welches Monat es damals war?

BF: Hier sagt man Jänner, ich weiß nicht, welcher Monat das in Dari ist. Hier ist es im Jänner kalt, dort ist es glaube ich wärmer. Jänner ist hier der erste Monat des Kalenders.

R: Als Sie zu Ihrer Cousine gegangen sind, was hat sich da zugetragen?

BF: Als ich zu ihr gegangen bin, haben wir zuerst miteinander gesprochen. Dann haben wir miteinander geschlafen. Sie hat geblutet. Als ich das Blut gesehen habe, bin ich sehr erschrocken.

R: Mich interessiert das genauer?

BF: Sie hat mir ja geschrieben und mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag alleine zu Hause wäre. Erst haben wir miteinander gesprochen, dann haben wir uns geküsst, dann ist es zu der Sache gekommen.

R: Wie hat das Zimmer ausgesehen, indem Sie mit Ihrer Cousine geschlafen haben?

BF: Das Zimmer hatte Vorhänge, einen Teppich und Matratzen.

R: Haben Sie schon damit gerechnet, dass Sie an diesem Tag mit Ihrer Cousine schlafen werden?

BF: Nein, wir haben uns lediglich geschrieben.

R: Haben Sie ein Kondom benutzt?

BF: Nein.

R: Was hat Ihre Cousine angehabt?

BF: Afghanische Kleidung, Kleidung die man zu Hause trägt. Ein langes Kleid mit einer Hose.

R: Wo war das Blut, das Sie geschildert haben?

BF: Als wir diese Sache angestellt haben, hat es dann an dieser Stelle geblutet.

R: Haben die Verwandten Ihrer Cousine gewusst, wo der Onkel mütterlicherseits, zu dem Sie geflüchtet sind, wohnt?

BF: Nein. Der Mann meiner Tante väterlicherseits ist ein Pashtune. Meine Familie gehört zur tadjikischen Volksgruppe. Die beiden Familien hatten nicht viel Kontakt miteinander.

R: Wie weit von Ihrem Wohnort ist das Haus der Cousine entfernt?

BF: Es lagen zwei Dörfer dazwischen. Im Stadtteil Qala-e Wazir.

R: Können Sie ungefähr die Entfernung abschätzen?

BF: Ich kann die Entfernung nicht abschätzen. Es waren zwei Dörfer dazwischen.

R: Wenn man zu Fuß dorthin geht, wie lange braucht man da?

BF: Etwa 15 bis 20 Minuten.

R: Wie lange vor Ihrer Flucht haben Sie sich in Ihre Cousine verliebt?

BF: Wir hatten sechs bis sieben Monate lang Kontakt zueinander.

R: Wie lange vor Ihrer Flucht ist Ihre Cousine nach Kabul gekommen?

BF: Etwa sechs bis sieben Monate davor. Ein paar Tage, nachdem sie übersiedelt waren, bin ich mit meinen Eltern auf Besuch gegangen, bereits da bestand ein Kontakt und ca. einen Monat danach hatten wir eine Beziehung zueinander.

R: In der Zeit bevor Sie mit Ihrer Cousine geschlafen haben, wie oft haben Sie Ihre Cousine besucht?

BF: Bevor der Bruder den Brief entdeckt hat, habe ich alle drei bis vier Tage meine Cousine besucht.

R: Was hat Ihre Tante gesagt zu Ihrem häufigen Besuch?

BF: Meine Tante hatte noch keinen Verdacht. Ich habe ja die Familie besucht.

R: Bevor Sie mit Ihrer Cousine geschlafen haben, hatten Sie zuvor schon körperlichen Kontakt mit ihr?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie die Briefe an Ihre Cousine nicht selbst überbracht?

BF: Weil ich zur Arbeit gegangen bin, deswegen hat mein Bruder ihr die Briefe gebracht.

R: War Ihre Cousine die erste Frau, mit der Sie geschlafen haben?

BF: Ja.

R: In den Tagen bevor Sie mit Ihrer Cousine geschlafen haben, wo haben Sie da gearbeitet?

BF: Ich habe auf der Baustelle in der Nähe von ihrem Haus gearbeitet.

R: Mussten Sie täglich zu dieser Baustelle?

BF: Nein, je nach Bedarf hat mich der Arbeitgeber angerufen.

R: Haben Sie an dem Tag, an dem Sie mit Ihrer Cousine geschlafen haben, gearbeitet?

BF: Nein.

R: Haben Sie am Tag davor gearbeitet?

BF: Ja.

R: Bevor Sie sich bei Ihrem Onkel mütterlicherseits versteckt haben, wie lange waren Sie da zu Hause?

BF: Eine halbe bis eine Stunde.

R: Wer war anwesend?

BF: Meine Eltern, die Familienmitglieder.

R: Musste Ihr Vater nicht arbeiten?

BF: Zu dem Zeitpunkt war mein Vater arbeitslos. In Afghanistan ist das so, dass man mal Arbeit hat und mal nicht.

R: Zu welcher Uhrzeit bzw. Tageszeit war das?

BF: Vor dem Mittag war das.

R: Können Sie das näher eingrenzen?

BF: Etwa zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr Mittags.

R: Wie lange waren Sie bei Ihrer Cousine an diesem Tag?

BF: Ich war nicht lange bei ihr. Ich schätze etwa 15 bis 20 Minuten.

R: Was haben Sie alles in diesen 15 bis 20 Minuten gemacht?

BF: Wir haben uns geküsst, dann haben wir gesprochen und diese Sache halt.

R: Als Sie mit Ihrer Cousine geschlafen hatten, was haben Sie dann gemacht?

BF: Als ich das Blut gesehen habe, habe ich mich erschrocken.

R: Sind Sie noch bei Ihrer Cousine geblieben?

BF: Nein, ich hab das Blut gesehen und bin Richtung nach Hause gegangen.

R: Haben Sie gewusst, was passieren kann, wenn Sie mit Ihrer Cousine schlafen?

BF: Nein, das wusste ich nicht.

R: Haben Sie damit gerechnet, dass die Verwandten Ihrer Cousine Sie verfolgen würden?

BF: Wir haben uns geliebt. Sie war jemand anderem versprochen. Sicher hätten sie mich wegen dieser Sache verfolgt.

R: Sie sind davon ausgegangen, dass Sie verfolgt werden und schlafen trotzdem mit Ihrer Cousine, wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Wir haben uns geliebt. Ich habe sie geliebt, sie hat mich geliebt.

R: Haben Sie damit gerechnet, flüchten zu müssen?

BF: Das wusste ich nicht. Ich bin nach Hause gegangen und habe davon meiner Mutter erzählt. Meine Mutter erzählte das meinem Vater. Mein Vater forderte mich auf zu flüchten, weil mich sonst die Familie der Tante töten würde.

R: Wie geht es Ihrer Cousine jetzt?

BF: Wir haben keinen Kontakt. Ich weiß nicht wie es ihr geht.

R: Haben Sie Ihre Eltern am Telefon nicht gefragt, wie es Ihrer Cousine geht?

BF: Nein, meine Eltern haben keinen Kontakt mehr zu meiner Tante.

R: Haben Sie überhaupt gefragt?

BF: Ich habe nach ihr gefragt. Mein Vater sagte, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflegen.

R: Was ist nach Ihrer Flucht in Kabul bei Ihrer Familie geschehen?

BF: Mein Vater wird ständig geschlagen und bedroht und dazu aufgefordert, mich zu stellen.

R: Von wem?

BF: Von ihrem Vater und ihren Brüdern.

R: Also hat Ihre Familie doch Kontakt zur Familie Ihrer Cousine?

BF: Familiäre Beziehungen gibt es nicht mehr. Sie kommen nur, um meinen Vater zu schlagen bzw. ihm zu drohen.

R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren, denn sie werden mich dort töten.

R: Ist Ihren Brüdern auch etwas passiert?

BF: Nein, meine Brüder sind noch zu jung.

R: Wie alt sind Ihre Brüder?

BF: Ein Bruder ist ein Jahr jünger als ich, die anderen Brüder sind noch viel jünger als ich. Der eine Bruder ist 13 Jahre alt, der andere 6 Jahre alt.

R: Das ist das gegenwärtige Alter?

BF: Nein, bei meiner Flucht waren sie so alt.

BFV: Warum hat der Vater der Cousine gesagt, dass Sie sie nicht heiraten dürfen?

BF: Erstens weil ihre Familie wohlhabend war und mein nicht. Zweitens weil sie schon als Kind jemand anderem versprochen war.

BFV: Welcher Volksgruppe gehört Ihre Cousine an?

BF: Sie ist Pashtunin.

BFV: Die gesamte Kernfamilie sind Pashtunen?

BF: Ja.

BFV: Gäbe es für Sie einen staatlichen Schutz vor Bedrohungen durch die Familie der Cousine? Könnten Sie zur Polizei gehen?

BF: Nein. Das Gesetz steht auf der Seite der Wohlhabendenden. Die Polizei unterstützt auch nur Wohlhabende.

BFV: Wissen Sie, wem Ihre Cousine versprochen worden war?

BF: Ich weiß nicht wem sie versprochen war. Aber ich bin mir sicher, dass der Mann ebenfalls aus wohlhabenden Verhältnissen stammt. Wohlhabende Leute heiraten wohlhabende Leute.

BFV: Befürchten Sie bei einer Rückkehr, dass Sie auch mit diesem Mann Probleme bekommen würden?

BF: Ja, natürlich wird er mich töten. Sie war ihm versprochen. Abgesehen davon ist er ein Pashtune. Er wird sich an mir rächen, weil ich Tadjike bin.

R: Woher wissen Sie, dass der Verlobte Pashtune ist, wenn Sie vorher angeführt haben, dass Sie nicht wissen, wer er ist?

BF: Ich weiß nicht zu welcher Volksgruppe der Verlobte gehört. Doch in Afghanistan ist es üblich, dass man jemanden aus seiner eigenen Volksgruppe heiratet. Pashtunen und Tadjiken bzw. Hazara heiraten nicht.

R: Welcher Volksgruppe gehört Ihre Kernfamilie an?

BF: Wir sind Tadjiken und sprechen Dari.

R: Welcher Volksgruppe gehört Ihr Tante an?

BF: Sie gehört auch den Tadjiken an.

R: Warum hat der Vater Ihrer Cousine als Pashtune Ihre Tante als Tadjikin geheiratet?

BF: Wenn die beiden Familien einverstanden sind, dann kann so eine Ehe zustandekommen. Ich weiß nicht, wie die Ehe meiner Tante väterlicherseits zustandegekommen ist. Ich war damals viel zu jung.

[...]

10. Mit Stellungnahme vom 29.7.2014, hg. eingelangt am 1.8.2014, bezog sich der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf die mündliche Verhandlung vom 15.7.2014 und ersuchte darum, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen zum Teil nicht mit der gewünschten Präzision beantwortet hat, diesem in der Beweiswürdigung nicht nachteilig anzulasten. Es wurde noch einmal auf die drohende Verfolgung hingewiesen und aktuelle Länderberichte beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er stammt aus Kabul, Bezirk Benisar. Seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester sowie sein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie leben noch in Kabul.

Der Beschwerdeführer hat eine achtjährige Schulausbildung vorzuweisen. Der Beschwerdeführer hat an einem A 1 sowie an einem A1+/A2 Deutschkurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach. Abgesehen von den Deutschkursen hat der Beschwerdeführer keine Kurse besucht und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit.

1.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftstück vom 10.7.2014 übermittelt:

Zur allgemeinen Situation in Afghanistan

(Stand: 12.5.2014)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012). (entnommen der Staatendokumentation)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese sowohl auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wie auch den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Wobei das genaue Geburtsdatum nicht festgestellt werden konnte.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt. Die Widersprüchlichkeiten erfuhren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Fortsetzung.

Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des § 3 Abs. 1 AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, die seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu entkräften.

2.3. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprach sich der Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Male. Zunächst führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er vom Bruder seiner Cousine abgefangen und geschlagen wurde. Es sei noch ein zweiter Cousin und ein Freund bei den Angreifern dabei gewesen. Als ihm vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt von einem Cousin und zwei Freunden gesprochen hatte, meinte er nun, dass er zuerst von einem Cousin, dann vom zweiten und dem Freund und schlussendlich von allen Dreien gemeinsam geschlagen wurde. Diese Aussage divergierte jedenfalls von jener vor dem Bundesasylamt. Vor dem Bundesasylamt sagte der Beschwerdeführer aus, dass seine Tante sich näherte, als er das Zimmer seiner Cousine verließ. Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er jedoch, dass die Tante sich weit entfernt auf der gegenüberliegenden Straßenseite befunden habe, als er durch das Gartentor ging und sie ihn demnach auf der Straße gesehen habe. Der Beschwerdeführer erläutert weiters, dass der Vater seiner Cousine als Paschtune seine Tante, die Tadschikin ist, geheiratet hat. Gleichzeitig nennt er jedoch den Umstand, dass er Tadschike und seine Cousine Paschtunin ist, als einen der Gründe für die Unmöglichkeit der Eheschließung. Das gesamte Vorbringen ist in keine Weise glaubwürdig und in sich nicht stimmig.

Die Form der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine, die mit Hilfe des kleinen Bruder des Beschwerdeführers in einer kleinen Gasse während des Arbeitsweges der Cousine vorgenommen worden soll, erscheint unter mehreren Gesichtspunkten unglaubwürdig:

Sowohl der Umstand, dass einer der Cousins einen Brief bereits vor dem Beischlaf entdeckt haben soll, wie auch der Ausführung, dass die Cousine auf einen Brief des Beschwerdeführers relativ rasch antworten habe können (um mitzuteilen, dass sie am nächsten Tag alleine zu Hause sei) wirkte nicht glaubwürdig. Im Falle einer Entdeckung der Liebesbeziehung durch einen der Brüder der Cousine wäre wohl ein Treffen im Haus der Cousine nicht mehr möglich gewesen.

Es ist für das Gericht auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit der ihm nur wenig bekannten Cousine binnen 15 Minuten den Beischlaf vollzieht und danach das Treffen ein sofortiges Ende findet. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Unerfahrenheit der beiden Beteiligten sowie bei Betrachtung der afghanischen Kultur und Tradition völlig unglaubwürdig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Cousine vor dem Geschlechtsverkehr gemäß seinen Aussagen noch überhaupt keinen körperlichen Kontakt miteinander hatten.

Die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze der Geschehnisse im Haus und seine dazu abgegebenen Erläuterungen erweckten nicht den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer Erlebtes berichten. Seine Unglaubwürdigkeit wurde dadurch noch verstärkt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass zwar einerseits die Familie der Cousine mit seiner Familie in keinem Kontakt stünde, und er nicht wisse, wie es seiner Cousine gehe, jedoch andererseits sein Vater von dessen Neffen permanent geschlagen und bedroht würde, konnten das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer erweckte im Zuge seiner Einvernahme nicht den Eindruck, dass er ein Interesse daran hätte, wie es der angeblich so geliebten Cousine nach seiner Flucht erging.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer dem Gericht nicht glaubhaft machen, dass der von ihm beschriebene Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hat.

Der von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelte Hinweis, dass sich die Sicherheitslage in Kabul massiv verschlechtert habe, konnte in keiner Weise dokumentiert werden.

2.4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

2.5. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) I.

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Selbst bei Wahrunterstellung kann die in der Beschwerde ausgeführte Blutrache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als asylrelevant erkannt werden: Was in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen zur Gefährdung des Beschwerdeführers aus dem Grund der ihm drohenden Blutrache betrifft, ist auszuführen, dass die Gefahr der Blutrache (die sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt) nicht grundsätzlich asylrelevant ist, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen Blutrache resultiert, auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Motive beruht (vgl. hierzu auch VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.9.2003, 2000/20/137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den angeblichen Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141, AsylGH 26.9.2011, E1 250.418-0/2008, Ablehnung der Beschwerde durch VfGH 3.12.2011, U 2222-2223/11-3)

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156, ausgesprochen, dass, wenn der behaupteten Gefährdung durch Rache der Familie eines getöteten Kindes der für die Asylgewährung erforderliche Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehle, was im vorliegenden [zitierten] Fall zutreffe, da der Beschwerdeführer selbst das Kind getötet habe, der Asylantrag, sofern taugliche Hinweise auf andere dem Beschwerdeführer drohende und mit einem Konventionsgrund zusammenhängende Verfolgungsgefahren nicht vorlägen, abzuweisen sei (vgl. ebenso AsylGH vom 17.09.2009, Zl. C18 406257-1/2009).

Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich sohin eindeutig, dass die Gefahr der Blutrache nur dann zu einer Asylgewährung führen kann, wenn diese auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe beruht, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem verfügt er über eine achtjährige Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrung im Arbeitsleben. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben in Kabul seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, der Onkel väterlicherseits mit seiner Frau und seinen Kindern im Familienverband. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2011 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Den in belegten Teilnahmen an Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnissen kommt in diesem Zusammenhang eher geringes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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