BVwG W111 1437812-1

W111 1437812-1Federal Administrative CourtAug 7, 2014

Regest

Anpassungsstörung, Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W111 1437812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1437812.1.00

Spruch

W111 1437812-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.894-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 15.08.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Zu diesem Antrag wurde er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er sei von seiner Heimatstadt XXXX aus am 13.08.2013 gemeinsam mit seiner Familie legal in einem PKW nach XXXX gereist. Von dort aus sei die Familie schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, die Kosten hierfür hätten sich auf etwa EUR 10.000,- belaufen. Die Ausreise sei von einem Freund des Beschwerdeführers organisiert worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Zentralkrankenhaus in XXXX als IT-Ingenieur und Operator gearbeitet. Am 1. oder 2. August dieses Jahres sei er mit der Durchführung einer CT für einen Patienten namens XXXX beauftragt worden. Dieser Patient habe offensichtlich das verabreichte Kontrastmittel nicht vertragen, weshalb er noch in dieser Nacht verstorben sei. Dies habe der Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag erfahren. Am 12.08.2013 sei der Beschwerdeführer gerade bei einem Freund in XXXX gewesen, als er einen Anruf seiner Frau erhalten habe, welche ihm mitgeteilt hätte, dass das tschetschenische Militär bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Da der Beschwerdeführer nicht vorgefunden worden sei, habe man stattdessen seinen älteren Bruder mitgenommen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr nachhause getraut und habe bei einem Freund übernachtet. Durch ein Telefongespräch mit einem Kollegen, welcher als Laborant in dem Spital gearbeitet habe, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der verstorbene Patient ein XXXX von Präsident Kadyrow gewesen sei. Dessen Onkel XXXX sei Vorsitzender der XXXX XXXX und XXXX des Präsidenten Kadyrow. Da der Beschwerdeführer vom tschetschenischen Militär gesucht worden sei, habe er gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei und er sofort aus Tschetschenien flüchten müsse. Von dem erwähnten Kollegen habe er erfahren, dass auch im Krankenhaus nach ihm gesucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, habe der Beschwerdeführer mit Blutrache zu rechnen und fürchte um sein Leben.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.08.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine bisherigen Angaben seinen vollständig und wahrheitsgemäß gewesen.

Befragt nach seinem Lebenslauf, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX geborgen, wo er von 1984 bis 1994 die Schule besucht habe, von 1999 bis 2002 habe er auf der Berufsschule eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Von 2002 bis 2007 habe er die Universität besucht, im Jahr 2007 habe er geheiratet. Er habe Mobiltelefone und Computer repariert und in den letzten drei Jahren in einem Krankenhaus gearbeitet. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern habe er ein seinen Eltern gehörendes Privathaus in der Stadt XXXX bewohnt. Durch sein Einkommen und den Bezug von Kindergeld habe er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

Am 12.08.2013 sei er mit einem Freund in einem Kaffeehaus gewesen. Da er ungestört sein habe wollen, habe er sein Mobiltelefon abgestellt. Gegen Mitternacht habe er es wieder eingeschalten und bemerkt, dass mehrere Personen, unter anderem seine Frau, versucht hätten, ihn zu erreichen. Als er seine Frau daraufhin zurückgerufen habe, sei ihm von dieser mitgeteilt worden, dass Männer in Uniform bei ihm zuhause gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Seine Frau hätte diesen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich bei seinem Bruder sei, woraufhin die Männer den Bruder mitgenommen hätten. Danach habe der Beschwerdeführer einen Arbeitskollegen zurückgerufen und sei ihm von diesem mitgeteilt worden, dass er schuld sei, dass ein junger Mann gestorben sei. Daher würde nach dem Beschwerdeführer gesucht werden. Am 1. oder 2. August sei ein junger Mann nach einem Autounfall schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden. Bei diesem hätte eine Tomographie des Kopfes sowie innerer Organe durchgeführt werden sollen. Es wäre aufgeschrieben gewesen, dass sie zwei Infusionen vorbereiten sollen, was sie auch taten. Nachdem sie dem Patienten selbige verabreicht hätten, habe sich dessen Zustand verschlechtert und sei er in die Chirurgie gebracht worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Patient verstorben sei. Wahrscheinlich habe ein XXXX des jungen Mannes den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich gemacht, es sei wahrscheinlich gesagt worden, dass es aufgrund der Infusionen zu einem Herzstillstand gekommen sei. Der verstorbene Patient sei der Sohn des stellvertretenden Bürgermeisters des Bezirks XXXX gewesen. Dieser Stellvertreter sei der XXXX von XXXX, welcher wiederum ein XXXX von Kadyrow sei.

Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, das XXXXdtschaftsverhältnis nicht genau zu kennen, jedoch sei allgemein bekannt, dass die genannten Personen miteinander verwandt seien. Dem Beschwerdeführer sei dies von einem Freund mitgeteilt worden, er könne jedoch nicht mehr genau angeben, von wem konkret.

Die Schilderung seiner Fluchtgründe fortsetzend, führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei festgenommen und er selbst gesucht worden, darum sei er geflüchtet. Diese Leute würden ihn überall in Russland finden, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen.

Befragt, wer behandelnder Arzt des verstorbenen Mannes gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, sich darüber nicht informiert zu haben, der Laborant habe die entsprechenden Anweisungen vorgelesen. Auf diesbezügliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erkundigt zu haben, was aus dem Arzt geworden sei, wahrscheinlich hätten die Ärzte den Beschwerdeführer beschuldigt.

Befragt, ob ihn seine Ausbildung berechtigen würde, Infusionen zu legen, gab der Beschwerdeführer an, der Operator könne als IT Fachmann auch Infusionen verabreichen. Auf die Frage, welche zusätzliche Ausbildung man dafür benötige, gab der Beschwerdeführer an, er würde am Computer arbeiten, ein Professor habe ihn eingeschult. Ein Laborant müsse zuvor zwei Jahre praktisch gearbeitet haben, der Abteilungsleiter habe ihm einfach gesagt, dass er das machen solle. Für die Infusionen habe ihn im Jahr zuvor ein Professor bzw. Neurochirurg aus Moskau im Krankenhaus eingeschult. Insgesamt habe der Beschwerdeführer etwa 20 Infusionen gelegt. Befragt, wie die Nadellegung funktioniert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies die Krankenschwester übernommen habe. Befragt, wo die Krankenschwester bei der Infusion gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen bzw. nicht erklärten zu können. Auch kenne er den Namen des Kontrastmittels nicht. Der Hersteller des Tomographen würde XXXX heißen. Nach der gesamten Dauer einer Tomographie gefragt, gab der Beschwerdeführer an, für den Kopf würde der Vorgang etwa 5 bis 10 Minuten oder auch länger dauern, genau könne er dies nicht angeben. Im Falle des verstorbenen Patienten habe es etwa 20 Minuten gedauert, sei jedoch unterbrochen worden. Bis das Kontrastmittel im Körper verteilt ist, würde es etwa 10 Sekunden dauern. Nach Unterbrechung der Tomographie habe der Beschwerdeführer, soweit er sich erinnern könne, das Krankenhaus sogleich verlassen. Er habe am nächsten Tag erfahren, dass der Mann verstorben sei. Auf Vorhalt, seiner Angabe, dass er dies einige Tage später per Telefon von einem Freund erfahren hätte, entgegnete der Beschwerdeführer nichts. Befragt, ob er den Umstand, wonach ihn ein Arzt beschuldigt hätte, annehme oder ob ihm dies jemand mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei vom Laborant mitgeteilt worden, dass ihn ein Chirurg beschuldigt habe und er deswegen gesucht werde. Warum man gerade ihn beschuldigt habe - wo doch der unterlaufene Fehler nicht seinem Aufgabenbereich zuzurechnen sei - könne der Beschwerdeführer nicht erklären, wahrscheinlich habe der Arzt die Schuld jemand anderem zuschieben wollen.

Der Beschwerdeführer gab desweiteren an, nicht zu wissen, was mit seinem Bruder passiert sei. Von dessen Mitnahme habe er am 12.08.2013 um Mitternacht durch seine Frau erfahren. Der Bruder habe in der Nähe des Elternhauses ein eigenes Haus bewohnt. Die Frau des Bruders wäre zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe dort von dessen Entführung berichtet. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seine Frau um 7 Uhr morgens angerufen und ihr gesagt, sie solle alle Dokumente einpacken. Die Reisepässe seien vom Schlepper abgenommen worden, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob dieser selbige im Laufe der Reise vorgezeigt habe.

Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass es jemals eine Anzeige gegen ihn selbst gegeben hätte.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie zur Innerstaatlichen Fluchtalternative zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, in ganz Tschetschenien wie auch im restlichen Gebiet der Russischen Föderation nicht untertauchen zu können. Aufgrund der Blutrache sei nicht nur er selbst, sondern auch seine Kinder gefährdet.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.894-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Die Angaben zu seinem Ausreisegrund seien aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als durchwegs vage zu bezeichnen und habe er es verabsäumt, von sich aus Details vorzubringen. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei bereits dadurch erschüttert worden, dass er seine genaue Reiseroute durch die Ukraine nicht habe angeben können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Verwandtschaftsverhältnissen des verstorbenen Patienten seien widersprüchlich und wenig nachvollziehbar gewesen. Sein eigentlicher Fluchtgrund sei unlogisch und in sich selbst widersprüchlich. So sei insbesondere nicht erklärbar, warum man den Beschwerdeführer - selbst wenn dieser die Infusion gelegt haben sollte - und nicht den behandlenden Arzt hätte beschuldigen sollen. Es wäre zudem nicht mit internationalen Gepflogenheiten vereinbar, dass ein nicht ausgebildeter IT-Fachmann Infusionen legen würde. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht erklären können, wo er diese Fähigkeit erlernt habe und habe schließlich seine Angaben dahingehend geändert, dass die Infusion von einer Diplomkrankenschwester gelegt worden sei. Es sei demnach nicht klar, warum man nicht (auch) diese hätte beschuldigen sollen. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt nicht möglich gewesen, Details vorzubringen und habe er nur wenig Interesse an der Mitwirkung zur Sachverhaltsfeststellung gezeigt ? immer wieder habe er angegeben, sich nicht erinnern zu können. Auch sei es zu eklatanten Widersprüchen zu den Angaben seiner Frau, etwa dahingehend, von wem die Bedrohung im Konkreten ausgehen würde, gekommen und habe auch diese insgesamt nur vage und oberflächliche Angaben tätigen können.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für seine Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.09.2013 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der oben angeführte Bescheid im vollen Umfang wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unvollständiger Sachverhaltserhebung angefochten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eine CD als Beweismittel für seine Einschulung am Tomographen vorgelegt habe, deren Annahme jedoch durch das Bundesasylamt verweigert worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten im Zuge ihrer Einvernahmen keine Möglichkeit, auf die Vorhalte der Unglaubwürdigkeit bzw. Widersprüchlichkeit ihrer Angaben ? auf welche sich die negative Entscheidung nun vorwiegend stützen würde ? zu reagieren. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sehr wohl, sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Namen des verstorbenen Patienten nennen können. Ebenso deute die kurze Dauer zwischen der Asylantragstellung am 15.08.2013 und der Ausfertigung des Bescheides am 27.08.2013 sowie der Umstand, dass lediglich eine einzige Einvernahme stattgefunden habe, darauf hin, dass es der Behörde nicht möglich gewesen sein kann, sich in ausreichender Weise mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Die exakten Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen seien dem Beschwerdeführer zwar nicht bekannt, jedoch sei es in der Stadt allgemein bekannt, dass dieser ein XXXX von dem Bürgermeister XXXX, einem XXXX von Kadyrow, sei. Der Beschwerdeführer könne nicht genau erklären, wieso gerade seine Person für den Tod des Patienten verantwortlich gemacht werde, schließlich habe er unmittelbar nach der diesbezüglichen Mitteilung seinen Herkunftsstaat verlassen. Aufgrund der Beziehungen des Verstorbenen zu dem Bürgermeister und letztlich zu Kadyrow, habe nicht klar abgegrenzt werden können, von wem die Bedrohung nun tatsächlich ausgehe ? weshalb hier kein Widerspruch in den Angaben zu seiner Gattin erblickt werden könne. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, für den Tod einer Person, welche in Zusammenhang mit dem Regime von Kadyrow zu sehen sei, verantwortlich zu sein, weshalb man ihm eine regimekritische Einstellung vorwerfe und er daher von staatlichen Institutionen nahestehenden Personen verfolgt werde. Aufgrund dieser Verfolgung sei die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht möglich und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 16.09.2013 wurde dem Asylgerichtshof am 18.09.2013 vorgelegt.

Am 25.09.2013 wurde im Rahmen einer Beschwerdeergänzung eine CD zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus XXXX als Operator am dortigen Tomographen eingeschult worden sei, übermittelt.

5. Am 03.06.3014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = Beschwerdeführer; BF 2 = Ehegattin des Beschwerdeführers)

"(...)

VR an BF1 und BF2: Möchten Sie Ihrem erstinstanzlichen Verfahren etwas hinzufügen oder berichtigen?

BF1: Wir wurden gut behandelt. Unsere Aussagen haben der Wahrheit entsprochen. Ich habe bei meiner Ausreise geglaubt, dass wir aus einem bestimmten Grund verfolgt werden aber es hat sich dann eine Woche nach Ankunft im Burgenland herausgestellt, dass es einen anderen Grund gibt. Ich dachte es hing mit der Verhaftung meines Bruders zusammen. Vor drei Monaten starb unser 6 jähriges Kind, vom Psychiater habe ich Antidepressiva bekommen. Ich sage Ihnen das, damit Sie unseren Zustand verstehen.

BF2: Ich schließe mich den Ausführungen meines Mannes an.

BF2 verlässt den Saal.

VR: Bitte schildern Sie mir in kurze worten Ihren Lebenslauf?

BF1: Ich wurde in der Stadt XXXX im Jahr XXXX geboren. Ich habe dort die Schule abgeschlossen und während des ersten tschetschenischen Krieges übersiedelten wir mit den Eltern in die Stadt XXXX. Ich habe als Hauselektriker gearbeitet. Wir hatten eine Werkstatt zur Reparatur von Haushaltsgeräten aber auch von Kfz Elektronik. Ich habe neben der Arbeit studiert auf der Fakultät für XXXX außerdem habe ich ein Managementstudium abgeschlossen und wurde dann als Ingenieur für Computertechnik in der XXXXXXXX eingestellt. Vor vier Jahre hat man mir eine Arbeit angeboten in der Klinik als XXXX. Ich habe in der Röntgenabteilung gearbeitet wo es viele Geräte gab. Man hat einen neuen Tomographen installiert und man hatte niemanden der sich damit auskennt. Der Tomograph stammt vom japanischen Hersteller XXXX und die schickten zur Einschulung einen Mitarbeiter, man musste in nur einer Woche die Funktionsweise des Gerätes kennen, dafür brauchte man gründliche Computerkenntnisse. Der Stationsvorstand sagte, ich musste dann die Laboranten einweisen in die Funktionsweise des Gerätes. Es gibt in Russland keine Lehranstalt, wo man die Bedienung eines Tomographen lernen kann. Obwohl ich keine medizinische Ausbildung habe, wurde ich in Notfällen auch in der Nacht geholt. Das passiert alles weil die Behörden des Präsidenten einfach willkürlich Entscheidungen treffen und Gesetze missachtet werden. Neben der Arbeit im Spital arbeitete ich weiterhin in der Werkstatt, weil das Gehalt was ich im Spital bekommen habe nicht ausgereicht hat.

Nachgefragt gebe ich an: Meine Tätigkeit im Spital war eine rein Technische in der ich das Gerät bediente (Dateneingabe, etc.). Ich musste in den Computer eingeben welches Kontrastmittel und welche Menge benötigt wird und den Rest machte das Gerät alleine. Es musste auf jeden Fall ein Anästhesist dabei sein. Der Patient hatte einen Katheter und die Flüssigkeit wurde automatisch dosiert. Der Anästhesist musste allerdings vorher eine kleine Menge spritzen um die Reaktion des Patienten abschätzen zu können. Es gab allerdings auch in der Nacht Notfälle wo niemand von den Fachärzten anwesend war und ich musste alleine die Dosierung bestimmen. Es wurde nach einem Unfall ein Patient gebracht der in einem sehr schlechten Zustand war.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF1: Ich glaube das war 2007.

VR: Wie würden Sie Ihre finanzielle Situation in Tschetschenien einstufen?

BF1: Durchschnittlich.

VR: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF1: Der Patient wurde auf einer Bahre gebracht. Auf die Aufforderung des Arztes wurde Kontrastmittel verabreicht, an Ort und Stelle befand sich bereits ein Laborant. Ich schaltete die Anlage ein. Die Anlage braucht 10 Minuten zum hochfahren. Ich befüllte die Spritze mit Kontrastmittel und der Laborant setzte den Katheter und wir machten mit Hilfe des Computers eine vollständige Tomographie des gesamten Körpers. Während der Tomographie wurde das Kontrastmittel gespritzt, aber der Patient bekam Krämpfe, deshalb mussten wir die Tomographie sofort beenden und brachten den Patienten sofort in den Operationsraum. Zwei oder drei Tage später sagte mir der Laborant, dass der Patient gestorben sei. Ich habe mich nicht schuldig gefühlt und habe deshalb nichts unternommen.

Nachgefragt gebe ich an: Ich habe an dem Tag, an dem die Untersuchung stattfand, nicht extra nachgefragt. Ich habe nicht gewusst, ob er stirbt oder nicht, aber solche Fälle gab es früher auch. Aber ich habe nicht geglaubt, dass die Gabe des Kontrastmittels zum Tod führen kann. In den drei Jahren, die ich dort gearbeitet habe, war dies bei 9 oder 10 Patienten der Fall. Es gibt schon Nebenreaktionen aufgrund dieser Kontrastmitte. Tagsüber sind Anästhesisten anwesend die sich um den Patienten kümmern.

VR: Wie ging es weiter nachdem Sie das Spital verlassen haben?

BF1: Ich setzte meine Arbeit fort. Ungefähr zwei Wochen später, am 12. August, saß ich mit einem Freund zusammen in XXXX. Ich schalte normalerweise mein Handy aus. Ich schaltete später mein Handy ein und sah, dass ich einige SMS bekommen habe. Es gab einige verpasste Anrufe auch von meiner Frau und auch von einem Laboranten. Ich rief zurück und meine Frau sagte mir, dass mein Bruder mitgenommen wurde.

VR: Was passierte innerhalb dieser 14 Tage?

BF1: Gar nichts. Ich ging in die Arbeit wie immer. Nachgefragt zur Reaktion meiner Kollegen zum Tod eines Patienten gebe ich an: Man hat sich um diesen Fall nicht besonders gekümmert, weil bei uns in der Republik sowieso die Prozentzahl der Todesfälle in der Klinik sehr hoch ist. Mich haben aber im Spital Militärangehörige besucht, da ich offensichtlich beschuldigt wurde, ein falsches Kontrastmittel verabreicht zu haben. Die Militärangehörigen haben mich um 12 Uhr Mitternacht aufgesucht. Innerhalb dieser 14 Tage bestätige ich nochmals, dass es keinerlei Reaktion auf den Todesfall gab. Zur Person des Verstorbenen gab ich an, dass er zwar mit Militärangehörigen eingeliefert wurde, was aber öfters vorkam, mir aber der Name nichts sagte. Zwei Drei Tage später sagte man mir, dass der Patient ein XXXX (XXXX) von Kadirov gewesen sei, aber trotzdem habe ich mir nichts dabei gedacht. Ich glaubte vor allem nicht, dass das mit dem Kontrastmittel etwas zu tun hätte.

VR: Angesichts der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in Tschetschenien ist es verwunderlich, dass der gewaltsame Tod eines XXXX von Kadirov kein Aufsehen erregt hat.

BF1: Wenn jemand aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers zu Tode kommt, könnte das sehr schwerwiegende Folgen haben. Der Schuldige könnte spurlos verschwinden oder man könnte ihm die Blutrache erklären. Nachgefragt gebe ich an, dass die Reaktion auf die Information, dass es sich um einen XXXX von Kadirov gehandelt hat, so war, dass es keine weiteren Besprechungen dieses Vorfalls gegeben hat. Man hat es einfach als Unfall gesehen und nicht als ärztlichen Kunstfehler. Ich habe daher auch nichts meiner Frau erzählt, da ich es für belanglos hielt. Kadirov hat im Fernsehen gesagt, als sich jemand erhängt hat, dass man genauso gut ins Spital nach XXXX gehen hätte können, weil das Spital so einen schlechten Ruf hat. Außerdem war es nur der XXXX und hatte keine besondere Funktion. Wenn man mir gesagt hätte, dass er wegen des Kontrastmittels gestorben wäre, hätte ich vielleicht Angst bekommen. Man ging von einem Tod aufgrund eines Unfalles aus, aber nicht aufgrund eines Kunstfehlers.

VR: Kommen wir zurück zum 12. August. Was passierte an diesem Tag?

BF1: Am Abend fuhren wir nach XXXX. Meine Arbeit im Spital besteht nicht darin, dass ich eine gewisse Arbeitszeit verbringen muss, ich werde angerufen, wenn der Tomograph zu bedienen ist. An jenem Tag fuhr ich ca. um 6 oder 7 Uhr von zu Hause nach XXXX. Mein Freund XXXX kam zu mir nach Hause und wir fuhren gemeinsam nach XXXX. Meine Frau war zu Hause, auch meine Eltern. Ich wusste noch nicht genau, wo wir den Abend verbringen werden. Ich wusste nur, dass wir den Abend in XXXX verbringen werden. Mit diesem und anderen Freunden machte ich öfters solche Touren. Es war schon spät, als wir das Kaffeehaus verließen und ich sah, dass mich meine Frau angerufen hat. Ich rief meine Frau zurück und sie sagte mir, dass mich Militärangehörige gesucht hätten. Die Frau des Bruders kam zu ihr und sagte, dass der Bruder mitgenommen wurde. Meine Frau hat mir gesagt, dass Polizisten zu ihr gekommen sind. Dies hat sie anfangs nicht gewundert, weil öfters Militärangehörige für Reparaturarbeiten gekommen sind.

VR: Versuchen Sie mir das Gespräch so gut als möglich zu schildern?

BF1: Ich fragte, was los sei und sie sagte, dass Militärangehörige gekommen seien. Sie hätte mich nicht erreichen können. Deshalb sagte sie den Leuten, dass ich vielleicht bei meinem Bruder bin. Danach erfuhr sie, dass mein Bruder mitgenommen wurde. Meine Frau glaubte nicht, dass der Besuch außergewöhnliche Gründe hätte. Sie dachte, dass die Militärangehörigen etwas zum reparieren bringen. Erst als die Frau des Bruders zu ihr gekommen wäre und sie über die Mitnahme meines Bruders informiert hätte, wäre ihr klar geworden, dass es etwas Außergewöhnliches sei.

VR: Wie haben Sie persönlich auf diese Mitteilung reagiert?

BF1: Ich bekam große Angst. Ich habe mir Gedanken gemacht, warum sie meinen Bruder mitgenommen haben und ich dachte vielleicht wollten sie mich mitnehmen. Ich konnte mir das einfach nicht erklären, dass einfach jemand ohne Vorladung mitgenommen wird. Ich habe danach den Laboranten angerufen und er sagte mir, dass ich auch im Spital angerufen worden wäre.

VR: Warum haben Sie ausgerechnet den Laboranten angerufen?

BF1: Weil ich auf meinem Telefon SMS bekommen habe von seiner Nummer. Er hat mir gesagt, dass man mich auch im Spital sucht. Er sagt, wahrscheinlich hat man mich wegen diesem Patienten gesucht. Er hat gesagt, dass er wegen des Kontrastmittels gestorben ist und ich wahrscheinlich Probleme bekommen werde.

VR: Wie kam der Laborant auf die Idee, dass der Patient wegen des Kontrastmittels verstorben wäre?

BF1: Ich meinte, dass die Tschetschenen im Allgemeinen davon ausgehen, dass das Schicksal das Leben bestimmen würde.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Wenn jemand stirbt, dauert bei uns das Begräbnis 7 Tage. Die Beerdigung findet unmittelbar nach dem Tot statt. Nachgefragt, wieso man nach 14 Tagen plötzlich von einem Behandlungsfehler ausging, gebe ich an, dass ich nicht weiß, ab wann man von einer Folge der Kontrastmittelverabreichung ausging. Sonst hätte ich schon früher Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Vielleicht hat man im Spital nur einen Schuldigen gesucht und alles auf mich geschoben. Es gab keine Kommission zu Untersuchung des Vorfalls.

VR: Wurden auch noch andere Personen im Spital wegen des Vorfalls belangt?

BF1: Nein.

VR: Das verstehe ich nicht, immerhin war ein Arzt bei der Untersuchung dabei.

BF1: Dabei handelt es sich um eine schriftlich Anweisung eines Arztes aus der chirurgischen Station. In dieser Anweisung steh, dass eine Ganzkörper-Tomographie mit Kontrastmittel durchzuführen ist.

VR: Trotzdem haben Sie auf Weisung eines Arztes agiert und außerdem haben Sie gesagt, dass der Patient in den Operationssaal gebracht wurde, wo wohl Ärzte anwesend sein mussten.

BF1: Ich hatte Angst, das mit der Polizei zu besprechen, da schon jemand aus der Familie entführt wurde. Es wissen alle, dass es bei polizeilichen Vernehmungen zu Folterungen kommt. Ich hatte Angst, dass ich spurlos verschwinden werde.

VR: Wann haben Sie Ihre Frau darüber informiert, dass Sie nicht nach Hause kommen?

BF1: Ich habe sie nicht informiert. Ich bin einfach nicht nach Hause gekommen. Wir haben miteinander telefoniert. Sie wusste, dass ich lebe. Solche Sachen bespricht man bei uns nicht mit seiner Frau. Sie wird sich das ohnehin gedacht haben, dass ich nach so einem Vorfall nicht nach Hause komme. Ich habe nicht nur meine Frau zu Hause sondern auch meine Eltern. Meine Mutter ist noch ängstlicher als meine Frau. Sie hatten schon genug Sorgen, da mein Bruder verschleppt wurde.

VR: Umso mehr hätte Sie Grund gehabt, Ihrer Familie mitzuteilen, dass Sie nicht nach Hause kommen.

BF1: Ich war in einem Schockzustand.

VR: Wie ging es weiter?

BF1: Ich übernachtete bei meinem Freund XXXX. Ich konnte bis in die frühen Morgenstunden nicht einschlafen und besprach mit XXXX die weitere Vorgehensweise. Die einzige Möglichkeit war, die Republik zu verlassen. Da ich von den Militärangehörigen gesucht wurde, konnte ich auch nicht in andere Gegenden Russlands. Folglich musste ich Russland verlassen. Ich borgte mir von XXXX 10.000,- € aus. Mein Freund XXXX hat viele Beziehungen und so konnte er Leute finden, die mich aus Russland brachten. Wir fuhren in der Früh weg. Meine Frau rief ich gegen 7 Uhr an.

VR: Wann fand das Telefonat statt, durch das Sie von Ihrer Verfolgung erfahren haben?

BF1: Ich war im freien es war zwar schon Finster aber ich habe nicht auf die Uhr geschaut. Es war ca. 8 oder 9 Uhr.

VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass es um Mitternacht war.

Zitat von AS 49 letzter Absatz

BF1: Das mit Mitternacht bezweifle ich.

VR: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt

BF1: Das Protokoll wurde nicht rückübersetzt, ehrlich gesagt erinnere ich mich nicht daran.

VR: Wie weit ist es von XXXX nach XXXX?

BF1: Ca. 40 Km.

VR: Wie lange fährt man mit dem Auto?

BF1: Von einer halben Stunde bis zu einer Stunde.

VR: Wie lange waren Sie in diese Kaffeehaus?

BF1: Ein paar Stunden. Vielleicht 6 Stunden. Ich schau nicht auf die Uhr. Ja, wir sind lang dort gesessen.

VR: Sie haben vorher angegeben, dass Sie ihr Haus zwischen 6 und 7 verlassen haben. Wenn Sie Ihr Haus um 6 verlassen haben, mindestens eine halbe Stunde Auto gefahren sind und anschließend einige Stunden (ihrer Angabe vielleicht 6) im Kaffeehaus waren, wie können Sie dann um 8 oder 9 Uhr dieses Telefonat geführt haben?

BF1: Ich habe ein sehr schlechtes zeitliches Erinnerungsvermögen. Ich erinnere mich auch nicht an den Geburtstag meiner Frau.

VR: Sie haben vorher definitiv gesagt, dass es nicht Mitternacht gewesen sein kann.

BF1: Ein oder zwei Stunden machen keinen Ausschlag.

VR: Was arbeitet XXXX?

BF1: Er hat eine Firma zur XXXX. Außerdem verkauft er Metallwaren

VR: Hat er Angestellte?

BF1: Ja, er hat ca. 5 bis 6 Angestellte.

VR: Woher nahm Ihr Freund 10.000,- € mitten in der Nacht?

BF1: Die hatte er zu Hause bei sich.

VR: Wen kontaktierte er um die Flucht zu organisieren?

BF1: Er kontaktierte verschiedene Bekannte und sagte, dass er jetzt jemanden gefunden hat, der mich ins Ausland bringen kann. Der würde 2.000,- € pro Person verlangen. Ich sagte, dass ich das Geld nicht habe, daraufhin gab es mir XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass er 2 oder 3 Autos hat. Er hat privat 2 Autos und dann hat er einen Kleinbus. Er ist ein guter Freund. Meine Frau kennt XXXX aber es ist nicht so, dass sich die Familien besuchen würden. Nachgefragt gebe ich an, ich würde nicht einmal sagen, dass er reich wäre, weil reiche Leute haben bei uns ein paar Millionen. In XXXX wissen alle, dass mein Freund ein wohlhabender Mann ist. Das weiß auch meine Frau.

VR: Wann haben Sie Ihre Frau angerufen, um sie von der Flucht zu informieren?

BF1: Ca. um 7 Uhr in der Früh. Ich sagte, es kommt ein Auto, pack die Sachen rasch zusammen.

VR. Wie hat Ihre Frau reagiert?

BF1: Sie war erstaunt, aber sie wollte mich sehen. Ich habe ihr gesagt, es wird ein Auto kommen um sie abzuholen. Ich wurde von meinem Freund zu dem Ort gebracht, wo wir das Taxi mit meiner Frau treffen sollten.

VR: Wie würden Sie diesen Ort beschreiben?

BF1: Das ist in Richtung XXXX, es handelt sich um die Straße nach XXXX wo man auch nach Inguschetien weiterfahren kann.

VR: Um wieviel Uhr trafen Sie Ihre Frau?

BF1: Ca. 8 Uhr.

VR: War Ihr Freund bei der Ankunft Ihrer Frau zugegen?

BF1: Nein, er ließ mich aussteigen. Ich wartete alleine auf meine Frau.

VR: Haben Sie irgendwelche Anweisungen gegeben, persönliche Sachen mitzunehmen?

BF1: Ich sagte, sie soll Kleidung und Dokumente einpacken.

VR: Wie ging Ihre Reise weiter?

BF1: Sehr lange. Es war ein sehr weiter Weg. Wir fuhren mit dem Auto bis zur Ukraine. Im Auto waren zu fünft plus zwei Schlepper also sieben Personen. Es war sehr eng, weil das Auto nur für fünf Personen zugelassen war. Die beiden saßen vorne. Unsere Kinder waren vier und fünf Jahre alt, sie saßen auf unserem Schoß.

VR: Können Sie die beiden Männer beschreiben?

BF1: Einer war groß er hieß XXXX, er war ca. 30 Jahre alt und der andere war etwas untersetzt und älter. Es waren Tschetschenen.

VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF1: Nein, ich habe keine schweren Krankheiten. Ich habe aber eine chronische Prostataentzündung. Darüber hinaus nehme ich seit dem Tod meines Sohnes Antidepressiva. Ja, ich hatte einen Arzttermin, man hat mir Schlafmittel und Antidepressiva verschrieben. Die Prostataentzündung haben 99% der Russen. Ich bin nicht in Behandlung, wegen meines Rückens war ich einmal beim Arzt. Auch der hat mir Tabletten verschrieben.

VR: Ich fordere Sie auf innerhalb von 14 Tagen ärztliche Unterlagen zu Ihren psychischen und physischen Leiden beizubringen.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Ein bisschen verstehe ich.

VR: Haben Sie einen Kurs besucht?

BF1: Ja.

VR: Gehen Sie einer legale Beschäftigung nach?

BF1: Nein, aber für die Caritas repariere ich manchmal Waschmaschinen.

VR: Wie geht es Ihren XXXX in Tschetschenien?

BF1: Gut.

VR: Wie geht es Ihrem Bruder?

BF1: Es ist alles normal. Ich habe dann auch die Ergänzung meiner Beschwerde beigelegt, nachdem wir von Traiskirchen ins Burgenland übersiedelt sind, erhielt ich einen negativen Bescheid. Ich telefonierte mit meinen XXXX und erfuhr, dass mein Bruder bereits freigelassen wurde. Er hat gesagt, dass ich gesucht werde, wegen der Reparatur eines Funkgerätes. Er wurde gefragt, wo ich mich aufhalte. Man sagte, dass ich bei Banden Mitglied sei und das habe ich bei meiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid gesagt. Sie haben gesagt, dass ich kein Mitglied bin, aber die Banden unterstütze. Wenn man eine Arbeit für diese Leute macht, fällt das auch unter diesen Paragraphen.

VR: Ich finde in der Beschwerdeschrift von diesem Sachverhalt kein Wort.

BF1: Wie gibt es das? Das habe ich in meiner Beschwerde in XXXX gesagt. Dort war eine Frau, ich glaube sie war Rechtsanwältin, der ich alles erklärt habe. Sie wollte eine Bestätigung über meinen Bruder und die Bestätigung habe ich ihr per Post geschickt.

VR: Wurde Ihre Familie nach der Entlassung Ihres Bruders weiterhin aufgesucht?

BF1: Nein, man sagte es ist niemand gekommen.

VR: In der Beschwerdeschrift führen Sie an, seit der Freilassung Ihres Bruders kommen alle zwei bis drei Tage unbekannte Männer und fragen nach dem Erstbeschwerdeführer, also nach Ihnen.

BF1: Nein, unbekannte Leute kommen schon als Kunden, da mein Vater jetzt die Werkstatt übernommen hat.

VR: Ich nehme nicht an, dass in der Beschwerdefrist von harmlosen Kunden gesprochen wird.

VR: Hinsichtlich der Beschwerdeergänzung wird nach Durchsicht des Aktes festgestellt, dass eine Beschwerdeschrift vorliegt, weiters die Beschwerdeergänzung vom 25.09.2013, welche im Wesentlichen nur aus einer CD-ROM besteht, sowie ein Schreiben vom 11.12.2013 betreffend einer neuen Meldeadresse.

BF1: Es müsste eigentlich alles in der Beschwerdeschrift drinnen stehen was ich dieser Frau erzählt habe.

VR: Wurde Ihr Bruder misshandelt?

BF: Ja, er wurde geschlagen. Er wurde sehr schwer geschlagen und man hat dann Angst, in ein Spital zu gehen, wo man eine Bestätigung bekommt würde. Ich habe dieser Frau eine Bestätigung geschickt, damit sie das meinem Akt beilegt. Die Bestätigung belegte die Verletzungen meines Bruders.

VR: Ein solches Vorbringen bzw. Beweismittel ist dem Akt nicht zu entnehmen.

BF1: Im Dezember 2012 oder Jänner 2013 kamen Militärangehörige, die mir ein Funkgerät zum Reparieren gebracht haben. Ich war in der Werkstatt, es war bereits finster. Es kamen zwei Personen zu mir. Ich kannte diese Polizisten nicht. Einer war Bataillonskommandant, sie wollten eine Lampe die eine Spannung von 7 Volt hat reparieren. Ich weigerte mich, die Reparatur durchzuführen, da ich wusste, dass solche Geräte von Wahhabiten verwendet werden. Danach kamen noch zwei Männer dazu. Einer hieß XXXX, das war ein Polizist aus XXXX, der oft zu mir als Kunde kommt. Er sagte mir, dass die anderen Polizisten seien und dass ich deswegen keine Probleme haben werde und alles gesetzeskonform sein würde.

Die Verhandlung wird von 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr zwecks Pause unterbrochen.

BF1: Alle diese Sprengungen werden mit elektronischen Zeitvorrichtungen durchgeführt und man sagt auch im Fernsehen oft, dass Personen festgenommen werden, welche die Rebellen unterstützen. Die einen mit Nahrungsmitteln und die anderen mit elektronischen Mitteln. Daher hatte ich Bedenken. Ich repariere zwar auch Funkgeräte, aber als sie mir genau sagten, was sie wollten, weigerte ich mich. Erst als mir XXXX versicherte, dass ich keine Probleme bekomme, war ich einverstanden. Sie versprachen mir dafür 100,-

Dollar pro repartiertem Gerät, also insgesamt bei zehn Geräten 1000,- Dollar. Ich könnte Ihnen jetzt diesen einpoligen Transistor aufzeichnen, der auch als Schlüssel bezeichnet wird. Ich habe alle diese Funkgeräte umgebaut und sie nahmen sie wieder mit. Diese Funkgeräte haben einen Indikator, der anspricht wenn das Funkgerät verwendet wird. Dieser Spannungswert sollte jetzt auf 7 Volt erhöht werden. Dadurch können zwei Drähte dieser Lampe mit 7 Volt verbunden werden und diese Spannung ist genug für eine elektrische Sprengvorrichtung. Diese Funkgeräte konnte man für Fernzündungen verwenden. Sie nahmen ihre Funkgeräte mit und gingen dann wieder. Aber meinem Bruder erzählte man, dass die Polizisten die umgebauten Funkgeräte den Rebellen verkauft haben. Für solche Leute gibt es in der russischen Presse den Ausdruck Werwölfe in Uniform. Der Grund für die Festnahme war das, ich habe gedacht, dass sie ihn aus einem anderen Grund festgenommen.

VR: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass der wahre Grund Ihrer Flucht bzw. der Mitnahme Ihres Bruders nicht der vermeintliche Kunstfehler gewesen sei, sondern der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt?

BF1: Ja, ich habe das ja auch mitgeteilt. Ja, ich habe das gesagt, wie ich es ursprünglich vorgebracht habe. Offensichtlich haben Sie die Beschwerdeergänzung nicht erhalten. Mehrmals nachgefragt gebe ich an, dass das Vorbringen betreffend fehlgeschlagener Computertomographie und des XXXX von Kadirov für meine Flucht irrelevant ist und nach dem erstinstanzlichen Bescheid herausgestellt hat, dass die Reparatur des Funkgerätes die wahre Ursache ist.

VR: Ich habe Sie anfangs gefragt, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben und Sie haben mir stundenlang von der Computertomographie und den Folgen erzählt und beginnen nunmehr plötzlich von einem völlig anderen Sachverhalt zu sprechen.

BF1: Ich wusste ja selbst nicht, aus welchem Grund ich gesucht werde und wenn sie bei meinem Bruder gesagt hätten, sie nehmen ihn mit, weil ich Funkgeräte umgebaut habe, wäre alles ohnehin klar gewesen. So musste ich denken, dass es aufgrund der zeitlichen Nähe mit dem Tot des Patienten zu tun hat.

VR: Und wann sind Sie zu dieser Erkenntnis gelangte?

BF1: Als wir von Traiskirchen nach XXXX gebracht wurden. Zwei, drei Tage später rief ich meine Eltern an, um zu fragen, was es Neues gibt. Das war etwa zwei bis drei Tage bevor ich meinen negativen Bescheid erhielt. So kann man auch das Datum bestimmen. Bei meiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid habe ich den neuen Sachverhalt eingehend beschrieben.

VR: Wenn also spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass Ihre Tätigkeit am Computertomographen nicht die Ursache Ihrer Verfolgung gewesen ist, wieso haben Sie im September 2013 dem Asylgerichtshof die CD mit den Aufnahmen hinsichtlich des Computertomographens zukommen lassen?

BF1: Ich fragte diese Frau, von der ich nicht weiß wie sie heißt, von der Caritas XXXX. Diese Frau hat gesagt, wir nehmen auf alle Fälle diese CD mit dazu.

VR: Wann haben Sie Ihrer Frau von diesem neuen Sachverhalt erzählt?

BF1: Gleich als ich das erfahren habe.

VR: Wieso sollte man Sie zur Verantwortung ziehen, wo doch die Weitergabe an vermeintliche Terroristen nicht durch Sie sondern durch ein Polizeiorgan erfolgte?

BF1: Die Polizisten haben sie zwar weitergegeben, aber umgebaut habe ich die Geräte. Das wird bei uns sehr streng bestraft, da das bei uns illegal ist. Auch eine Änderung eines Frequenzbereichs ist strafbar.

BF1 verlässt den Saal

VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?

BF2: Ich wurde am XXXX geboren in der Stadt XXXX in Tschetschenien. Dort wohnte ich auch und ging dort in die Schule. Ich ging 9 Jahre in die Grundschule, nach Abschluss der Grundschule besuchte ich ein Kollege für XXXX. Danach arbeitete ich als Krankenschwester in der pathologischen Abteilung für Schwangere. Ich arbeitete bis zu meiner Ausreise dort.

VR: Warum hat Ihr Mann Tschetschenien verlassen?

BF2: Ich hätte zuerst gedacht, dass er das Land wegen eines Problems verlassen hat aber dann erfuhr ich, dass es doch wegen eines anderen Problems war.

VR: Bitte schildern Sie mir den 12.08.2013, fangen wir mit den Ereignissen am Nachmittag an.

BF2: Nein, er war nicht zu Hause. Er war mit den Freunden weg. Nein, er war nicht die ganze Zeit zu Hause. Er ging am Nachtmittag weg und ich hatte keine Ahnung, wo er hinging. Danach kamen zwei Männer.

VR: Das ist mir etwas zu schnell. Wann hat Ihr Mann das Haus verlassen?

BF2: Das war am Nachmittag, aber ich weiß nicht genau wann. Das war ungefähr um 4 Uhr.

VR: Wie hat er das Haus verlassen?

BF2: Vielleicht mit einem Freund, das weiß ich nicht. Er sagt mir nicht immer, wenn er weggeht und ob er Freunde trifft.

VR: Das heißt, er würde Ihnen auch nicht sagen, wenn er einige Kilometer weit weg fährt?

BF2: Wenn er eine weite Reise unternimmt, dann würde ich das wissen. Aber normalerweise treffen sie sich in XXXX.

VR: Hat sich Ihr Mann an diesem Abend von Ihnen verabschiedet?

BF2: Warum soll er sich verabschiedet?

VR: Weil das üblich ist, wenn man 40 Km weit weg fährt.

VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er um 6 oder 7 Uhr am Abend das Haus verlassen hat.

BF2: Es kann ja sein, dass er noch in der Werkstatt gearbeitet hat. Ich konnte ihn dann telefonisch nicht erreichen und deswegen sagte ich, dass er vielleicht bei seinem Bruder ist.

VR: Ist es nicht üblich, sich ein wenig zu koordinieren?

BF2: Es ist sein Recht wegzugehen.

VR: Wie haben sich die Männer verhalten, die Sie aufgesucht haben?

BF2: Ganz normal. Es kommen ja viele Besucher zu uns, die etwas von der Werkstatt brauchen, ca. 30 Mal am Tag, und offensichtlich gingen sie dann wirklich zu seinem Bruder. Dort fanden sie ihn nicht und nahmen daher seinen Bruder mit. Meine Schwägerin kam dann weinend zu mir gelaufen und sagte mir, dass sie ihren Mann mitgenommen haben. Am späten Abend, gegen Mitternacht, rief mich mein Mann an, wahrscheinlich hat er eine SMS wegen versäumter Anrufe erhalten, ich sagte ihm dann, dass Leute nach ihm gefragt haben. Ich sagte ihm, dass bei uns alle in Panik sind. Danach legte ich auf und ich weiß nicht, was wer weiter gemacht hat. Am nächsten Morgen hat er mich angerufen und gesagt, ich soll alles packen und ein Auto wird meine Kinder und mich abholen. Danach hat alles schnell gehen müssen. Ich packte ein, das Auto kam und außerhalb des Stadtgebietes traf ich

XXXX.

VR: Wo haben Sie Ihren Mann getroffen?

BF2: Auf der Straße Richtung XXXX.

VR: Wann hat Ihnen Ihr Mann von dem Vorfall mit dem Computertomographen erzählt?

BF2: Unterwegs hatte ich Angst ihn zu fragen, später hat er es mir gesagt. Ich habe es aber nicht glauben können.

VR: Wann wurden Sie von Ihrem Mann informiert, dass der wahre Grund für seine Verfolgung in der Reparatur der Funkgeräte lag?

BF2: Das haben wir erst hier erfahren, als wir im Burgenland untergebracht waren, als er mit seinen XXXXtelefoniert hat.

VR: Wie hieß der Freund Ihres Mannes der die Flucht organisiert hat?

BF2: Ich habe nicht danach gefragt. Ich kann mich erinnern, dass der Fahrer der uns abgeholt hat, XXXX hieß und der zweite hieß XXXX.

VR: Kennen Sie seinen Freund namens XXXX?

BF2: Den kenn ich, das ist so ein Großgewachsener.

VR: Wie würden Sie seine finanziellen Verhältnisse einstufen?

BF2: Der ist ein reicher Mann, der verdient ordentlich.

VR: Womit verdient er sein Geld?

BF2: Er hat eine XXXX.

VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF2: Ich hatte gutartige Knötchen im Brustbereich, das war voriges Jahr im Februar. Diese Knötchen wurden in der Stadt XXXXentfernt.

VR: Habe Sie sonst noch irgendwelche Erkrankungen?

BF2: Nein, ich bin jetzt schwanger. Der geplante Geburtstermin ist am XXXX.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF2: Ein bisschen. Wir haben einmal in der Woche einen Kurs. Ich stehe auf der Warteliste für einen anderen Kurs und stehe bereits auf der Liste. Ich habe ein Schreiben, da steht der Termin für die Anmeldung.

VR: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung vor?

BF2: Nein.

BF1 betritt den Saal.

Die folgenden Fragen werden an beide BF gerichtet

VR: Können Sie mir erklären, wieso man Sie seitens des Spitals in der Nacht von 12. auf 13.8.2013 darüber informiert hat, dass man Sie angeblich wegen eines Kunstfehlers sucht?

BF1: Das stammt aus dem Mund unseres Laboranten. Es war seine Schlussfolgerung, da man mich am Arbeitsplatz gesucht hat.

VR: Gesetzt den Fall, Sie müssten in die Russische Föderation zurückkehren: Wie wären Ihre Lebensumstände? Würde Sie Ihre Familie unterstützen?

BF1: Unsere Familie könnte uns in sozialer Hinsicht unterstützen, aber sie könnten uns keinen Schutz vor den Militärangehörige oder den Polizisten bieten. Mein Onkel war ein früherer Bürgermeister in XXXX und jetzt ist er im XXXX im Moskau. In Inguschetien war er auch XXXX. Dieser Onkel hat aber nun auch Probleme, weil er unterschiedliche Auffassungen zu Kadirov hat. Er musste daher von dort weg. Bei einem Begräbnis wollten ihn 500 Polizisten festnehmen. Er wohnt in Moskau. In letzter Zeit war er in Moskau ansässig, ob er noch immer im XXXX arbeitet, weiß ich nicht. Diese Meinungsverschiedenheiten, die mein XXXX mit den Präsidenten hat, wirken sich auch auf uns aus und deshalb können wir keine Unterstützung von den Behörden erwarten. Der Präsident hat eine XXXX entführt. Zuerst hat er gesagt, er wolle sie heiraten und danach wurde sie gefoltert und bei einem Verhör nach meinem Onkel gefragt. Damals wollte mein OnkelXXXX werden. Danach wurde meine XXXX zurückgebracht und war psychisch in einem schlechten Zustand, sie fuhr mit ihrer Mutter nach Moskau um dort zu wohnen.

Der BF zeigt ein Bild in seinem Mobiltelefon, das seinen vermeintlichen Onkel mit Wladimir Putin zeigt.

VR: Wie heißt dieser Onkel?

BF1: XXXX.

VR: Wenn Ihr Onkel und die Mutter Ihrer XXXXe in Moskau unbeschadet leben können obwohl sie im Kaukasus verfolgt werden, wieso können dann Sie nicht nach Moskau?

BF1: Ich könnte dort eine Zeit leben, aber nicht ständig arbeiten und wohnen. Wenn mich die Polizei sucht, könnten sie eine Anfrage nach Moskau schicken und mich zurückholen. Mein Onkel hat aber eine höhere Funktion. Mein Onkel hat Beziehungen und Kadirov hat nichts gegen ihn in der Hand.

VR: Warum bringen Sie diese Sachverhalte erst nunmehr vor?

BF1: Ich habe das nicht erwähnt, weil das ja nichts mit meiner Flucht zu tun hat. Wir hatten ja deswegen keine Verfolgungen zu erleiden.

VR: Aber Sie haben erklärt, dass Sie sich deswegen an keine Behörden wenden können

BF2: Die Staatsanwaltschaft würde meine Anzeige gar nicht annehmen.

VR: Leiden Ihre Kinder an schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nein. XXXX hat Probleme mit den Mandeln und wird am 30.07.2014 operiert.

Der VR ersucht die BF diesbezügliche medizinische Unterlagen zur Vorlage zu bringen

Die BF2 bringt ein Schreiben zur Vorlage welches zum Akt genommen wird.

Der VR legt den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien vor (Juni 2014) und übergibt zwei Exemplare den BF, ein Exemplar wird zum Akt genommen. Eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme wird gewährt.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF1 und BF2: Nein.

(...)"

Am 17.06.2014 wurde ein psychiatrischer Befund vom 12.06.2014 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion leidet.

Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder;

Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2013) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Islam. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Er befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im August 2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin zu W111 1437813-1/2013) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W111 1437814-1/2013 und W111 1437815-1/2013) in Österreich. Der ebenfalls gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich eingereiste minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, verstarb am 14.03.2014.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt - abgesehen von seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern, die alle gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen wären - weder über XXXX noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mehrere XXXX. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Vor dem Hintergrund seines relativ kurzen bisherigen Aufenthaltes kann darüber hinaus keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden.

1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Tschetscheniens oder Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:

(...)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants of the North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005XXXX, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei XXXX und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, XXXXs und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber XXXX und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre XXXX zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXX auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXXist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, XXXX und XXXX, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

(...)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei XXXX unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)

(...)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei XXXX hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen XXXX. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder XXXX von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von XXXX und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

(...)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Bereits das Bundesasylamt hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Ungereimtheiten in der Schilderung seiner Ausreisegründe in Zweifel gezogen.

Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, er habe als IT-Fachmann in einem Krankenhaus gearbeitet und sei dort für die Bedienung des Computertomographen verantwortlich gewesen. Fallweise habe er auch selbst Dosierungen des zu verabreichenden Kontrastmittels vornehmen bzw. Infusionen legen müssen. Anfang August 2013 sei es in einem solchen Fall zum Tod eines Patienten gekommen, da dieser das verabreichte Kontrastmittel nicht vertragen hätte. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Verstorbene ein XXXX des Präsidenten Kadyrow gewesen sei. Am späten Abend des 12.08.2013 sei der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Militärangehörige nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten und man seinen älteren Bruder mitgenommen habe. Von einem Arbeitskollegen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass man auch im Spital nach ihm gefragt habe und man ihn offenbar am Tod des zuvor erwähnten Patienten beschuldige. Am darauffolgenden Morgen habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen.

Diesen Sachverhalt schilderte der Beschwerdeführer zunächst auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen nach detaillierter Wiedergabe seiner Ausreisegründe, wobei er sich dabei in Widersprüche verstrickte (vgl Seiten 10 und 11 dieses Erkenntnisses - Angaben was das Telefonat stattfand, im Zuge dessen r von seiner angeblichen Verfolgung erfahren haben soll) Wie aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 03.06.2014 ersichtlich, brachte der Beschwerdeführer nach mehrstündiger, eingehender Befragung zu diesem Sachverhalt vor, dass es sich bei den geschilderten Umständen jedoch nicht um die wirkliche Ursache seiner Probleme im Herkunftsstaat handeln würde. Sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der vermeintlichen Beschuldigung am Tod eines Patienten, welcher dem Regime von Kadyrow nahegestanden hätte, sei in Wahrheit für seine Flucht irrelevant gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer erst nachträglich, als er bereits in Österreich gewesen sei, aus einem Telefonat mit seinen Eltern erfahren und in seiner Beschwerde bzw. im Rahmen einer Beschwerdeergänzung bereits ausführlich erläutert (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 03.06.2014, Seiten 10 f).

Der eigentliche Grund, weshalb ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, sei, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 oder Jänner 2013 durch Militärangehörige bzw. Polizisten darum ersucht worden sei, Funkgeräte derart umzubauen, dass diese auch als Fernzündungen eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer wäre sich der Illegalität eines solchen Unterfangens bewusst gewesen, habe sich aber letztlich dazu überreden lassen. Später habe er erfahren, dass die Polizisten die durch den Beschwerdeführer umgebauten Funkgeräte an Rebellen verkauft hätten. Dies sei der wahre Grund gewesen, warum man den Bruder des Beschwerdeführers festgenommen und auch nach dem Beschwerdeführer selbst gesucht hätte. Er könne im Fall seiner Rückkehr zudem nicht mit dem Schutz staatlicher Behörden rechnen, da sein Onkel, welcher mehrere wichtige Positionen bekleidet hätte, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit Kadyrow nach Moskau ausreisen habe müssen. Dieser Umstand stünde jedoch mit der Flucht des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Der Beschwerdeführer tauschte sein Vorbringen hinsichtlich der Ursachen der ihm im Herkunftsstaat drohenden staatlichen Verfolgung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett aus. Er begründete dies auf nur wenig glaubhafte Weise damit, erst nachträglich - wenige Tage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - die wahren Gründe der Festnahme seines Bruders und somit den eigentlichen Grund, warum man auch nach dem Beschwerdeführer behördlich gesucht habe, erfahren zu haben.

Völlig unverständlich erscheint es in diesem Zusammenhang zum einen, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Situation im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Ersuchen, seine Ausreisegründe zu schildern, dennoch seine ursprünglichen ? aus seiner Sicht nicht mehr relevanten ? Angaben wiederholen und Zwischenfragen zu selbigen in detaillierter Weise beantworten würde. Vielmehr wäre in einer solchen Situation zu erwarten, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn seiner Befragung die neu hervorgekommene Information zum Inhalt seines Vorbringens erheben und sämtliche seiner weiteren Angaben darauf aufbauen würde.

Gänzlich unglaubwürdig und jedenfalls aktenwidrig muss darüber hinaus das Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet werden, die erst nunmehr bekannt gewordene eigentliche Ursache seiner behördlichen Probleme bereits im Rahmen seiner Beschwerde umfassend erläutert zu haben. In der Beschwerdeschrift, welche unzweifelhaft bereits einige Tage nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer den wahren Grund des behördlichen Interesses an seiner Person erfahren haben will, verfasst wurde, bleibt das etwaige Vorliegen eines anderen als des ursprünglich geschilderten Grundes vollends unerwähnt ? vielmehr wird erneut in ausführlicher Weise auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tod des Patienten eingegangen.

Auch langte entgegen den Angaben des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung bzw. eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich der in der Gefangenschaft erlittenen Verletzungen seines Bruders ein. Zwar wurde am 25.09.2013 eine Beschwerdeergänzung eingebracht, doch wurde im Rahmen dieser ausschließlich eine CD als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer am Tomographiegerät des Krankenhauses eingeschult worden sei, übermittelt, worin wiederum lediglich ein Bezug zum ursprünglichen Beschwerdevorbringen erblickt werden kann.

Durch das wenig nachvollziehbare Aussageverhalten des Beschwerdeführers, sowie durch dessen aktenwidrige Angaben hinsichtlich einer bereits vor dem Termin der Beschwerdeverhandlung im Rahmen der Beschwerdeschrift bzw. im Rahmen einer Beschwerdeergänzung erfolgten Bekanntgabe der wahren Ursache seiner Probleme im Herkunftsstaat, ist dessen persönliche Glaubwürdigkeit sohin maßgeblich beeinträchtigt.

Unabhängig von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheint dessen nunmehriges Vorbringen jedoch auch für sich allein betrachtet keineswegs nachvollziehbar und wäre dieses somit auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Erklärung für das Austauchen seines Vorbringens nicht dazu geeignet, eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu begründen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann keinesfalls nachvollzogen werden, warum man gerade diesen für die Weitergabe der Funkgeräte verantwortlich machen sollte, auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein solches Verhalten in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren setzen würde und muss zudem berücksichtigt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge komplikationslos freigelassen und mit keinen weiteren Problemen konfrontiert worden sei. Auffällig war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nach Freilassung seines Bruders nicht neuerlich aufgesucht worden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 03.06.2014, Seite 10), während in der Beschwerdeschrift davon die Rede ist, dass seit diesem Zeitpunkt alle zwei bis drei Tage unbekannte Männer vorbeikommen und nach dem Beschwerdeführer fragen würden.

Der Beschwerdeführer war daher mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dazu in der Lage, die unstimmigen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und die Widersprüche aufzuklären, sondern tauschte dieser sein Vorbringen vielmehr in keineswegs nachvollziehbarer Weise in seinen wesentlichen Teilen komplett aus. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung insbesondere aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens und des damit einhergehenden persönlich unglaubwürdigen Eindrucks des Beschwerdeführers bestätigt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgründe als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die von dem Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe können vom erkennenden Richter daher lediglich als asylzweckbezogenes Konstrukt bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.

2.5. Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.3. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt den übrigen Familienmitgliedern weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

3.5. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen körperlich gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.

Hinsichtlich der diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion stehen dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten offen.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 35 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann.

Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung und Berufserfahrung im technischen Bereich sowie seines familiären Rückhaltes, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben durch die Tätigkeit in der familieneigenen Werkstatt sowie durch seine Tätigkeit als IT-Fachmann in einem Krankenhaus bereits vor seiner Ausreise problemlos möglich gewesen ist. Er wird daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.6. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Die Anträge seiner Kinder und seiner Ehegattin, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen und die Bescheide der belangten Behörde bestätigt. Daher würde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer - gemeinsam und gleichzeitig mit seiner Ehegattin und seinen Kindern vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall XXXX, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu XXXX und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Im Zuge der Interessensabwägung muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im März dieses Jahres seinen sechsjährigen Sohn verlor, welcher infolge von Komplikationen nach einer Herzoperation verstarb.

Während seines etwa zehnmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nahm der unbescholtene Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teil und gab an, fallweise Reparaturarbeiten für die Caritas zu leisten.

Darüber hinaus sind aber derzeit noch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines erst relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Er verfügt derzeit über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Inland, etwa im Sinne freundschaftlicher Beziehungen oder der Mitgliedschaft in Vereinen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als zu gering anzusehen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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