BVwG W212 1405208-1

W212 1405208-1Federal Administrative CourtAug 6, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung

Full text

BVwG W212 1405208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1405208.1.00

Spruch

W212 1405208-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2009, ZI. 07 08.614-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 18.09.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 24.09.2007 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion

XXXX statt. Hierbei gab er an, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Somalias zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Bei den XXXX handle es sich um eine Minderheitengruppe. Nachdem die Islamisten und andere "Mehrheitsgruppen" gewollt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe und an Kriegshandlungen für sie teilnehme, was er jedoch verweigert habe und in Folge mit dem Tod bedroht worden sei, habe er Somalia verlassen. So sei er schlepperunterstützt über Dubai nach Österreich geflogen und habe hier einen Asylantrag gestellt.

3. Am 28.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen; dies unter Anwesenheit eines Vertreters aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der Genannte im Wesentlichen Folgendes: Sein Vater habe in XXXX ein Kino besessen. Eines Tages hätten ihn Islamisten ins Gefängnis gesperrt und das Kino geschlossen. Der Vater habe jedoch von der Regierung bzw. äthiopischen Soldaten befreit werden können. Die Regierung habe das Land von den Islamisten befreien und zu diesem Zwecke Leute aus XXXX als Polizisten rekrutieren wollen, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. So sei der Vater des Beschwerdeführers auch zu einem Polizisten rekrutiert worden. Eines Tages sei es zu einer Schießerei zwischen der Polizei und den Islamisten gekommen, wobei es auch Tote auf beiden Seiten gegeben habe. Bei dieser Auseinandersetzung hätten die Islamisten den Vater des Beschwerdeführers wiedererkannt, ihn aufgesucht und getötet. Daraufhin sei die Familie des Beschwerdeführers geflohen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wohin seine Familie geflüchtet sei. Er gab weiters an, dass die Islamisten den Beschwerdeführer wie auch andere, die zur Minderheit der XXXX angehören würden, zu Kindesoldaten hätten rekrutieren wollen. Als der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei er mit einem Messer am Hals verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde er von den Islamisten getötet werden.

4. Mit Beschluss vom 30.11.2007 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger

XXXX die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Er gab an, sich bis zum XXXX aufgehalten zu haben und danach aus Somalia ausgereist zu sein. Die Islamisten seien im Juni 2006 an die Macht gekommen und hätten im selben Monat das Kino seines Vaters geschlossen und diesen im September festgenommen, weil er in seinem Kino westliche Filme gezeigt habe. Als die Islamisten aus dem Land vertrieben worden seien, hätten die Regierungssoldaten seinen Vater aus dem Gefängnis befreit. Der Vater des Beschwerdeführers sei dann von der Regierung als Polizist eingesetzt worden und habe diese Tätigkeit über sechs Monate lang ausgeübt. Eines Tages sei bei einer Hausdurchsuchung, bei welcher auch sein Vater teilgenommen habe, ein Polizist getötet worden. Daraufhin hätten die Polizisten drei von den Personen, die durchsucht hätten werden sollen, getötet. Von einem Freund habe die Familie des Beschwerdeführers schließlich erfahren, dass nun der Vater getötet worden sei. Im August 2007 hätten die Angehörigen der von den Polizisten getöteten Personen das Haus der Familie des Beschwerdeführers niedergebrannt. Der Freund der Familie habe sie dann in einem anderen Haus untergebracht und dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen. Da das Geld nicht gereicht habe, hätten nicht alle gemeinsam flüchten können. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, schon immer Probleme mit den Islamisten gehabt zu haben. Eines Tages hätten ihn Islamisten am Schulweg aufgesucht und in eine Moschee mitgenommen. "Islamisten benötigten Jugendliche für deren Ausbildung." Der Beschwerdeführer habe ihnen zwar entkommen können, sei aber mit einem Messer am Hals verletzt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Somalia zur Kenntnis gebracht, woraufhin dieser meinte, dass "die Islamisten Leute umbringen würden".

6. Am 04.06.2008 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Somalia eingebracht, in welcher zusammengefasst auf die schlechte Lage in Somalia verwiesen wird. Diesbezüglich ist der Stellungnahme auch ein Bericht der Presse vom 20.05.2008 beigefügt.

7. Ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten vom 08.07.2008, das zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen in Auftrag gegeben wurde, hat Folgendes ergeben: "... Die Struktur der Narbe ist so beschaffen, dass eine Entstehung vor rund 2 bis 3 Jahren gutachterlich nachvollzogen werden könne, als Entstehungsursache könne - müsse aber nicht - eine Schnittverletzung in der Halsregion angenommen werden; solche Narbenbildungen könnten genauso durch Wunden entstehen, welche durch Hängen bleiben an Gegenständen wie Ästen, herausstehenden Nägeln, Verletzungen durch Glasscherben oder ähnliches entstünden.

Zusammengefasst könne kein 100-%ig medizinischer Beweis dafür gefunden werden, dass die beim Asylwerber vorhandene Narbe mit 100-%iger Sicherheit durch den von ihm angegebenen Verletzungsmechanismus entstanden sei; gänzlich ausgeschlossen werden könne aus medizinischer Sicht die vom Asylwerber angegebene Geschichte nicht, es seien jedoch auch vollkommen andere ... Möglichkeiten für die Entstehung dieser Narbe in einem Zeitraum vor rund 2 bis 3 Jahren als Auslöser denkbar."

8. Am 03.09.2008 wurde dem Bundesasylamt ein Befund einer Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21.08.2008 übermittelt, in welchem sich unter anderem diese Ausführungen finden: "Die traumatischen Erlebnisse in Somalia, sowie auf der Flucht nach Österreich, der Tod des Vaters und die Ungewissheit über den Aufenthaltsort der Restfamilie führten bei XXXX zu starken Einschlaf- und Durchschlafstörungen, sich immer wieder aufdrängenden Gedanken im Rahmen von Flashbacks und einer depressiven Stimmungslage. Diese Symptomatik besteht konstant seit einigen Monaten. Zur Behandlung der Flashbacks sowie der Schlafstörung und der depressiven Stimmungslage im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung wurde Zyprexa 5 mg 0-0-1 verordnet sowie die psychotherapeutische Bearbeitung im Rahmen einer Traumatherapie. Weiters ist eine engmaschige sozialpädagogische Betreuung in der Flüchtlingsbetreuungsstelle XXXX von nöten."

9. Im Rahmen der Einvernahme vom 30.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht, woraufhin dieser meinte, die Wahrheit gesagt zu haben.

10. Mit Schreiben vom 12.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, sich zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia zu äußern. Hievon machte dieser auch Gebrauch und führte in der Stellungnahme vom 27.01.2009 aus, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia eindeutig verschlechtert habe.

11. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 25.02.2009, Zl. 07 08.614-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.02.2010 erteilt (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt hat darin Feststellungen zur allgemeinen (Sicherheits) Lage in Somalia, zu Clanstrukturen und Minderheiten, zu Menschenrechten und zu Rückkehrfragen (humanitäre Lage/Grundversorgung, medizinische Versorgung) getroffen.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Clans der XXXX sei. Ferner würde er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden.

Das Bundesasylamt begründete weiters seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen unglaubwürdig sei. Zum einen habe er sein Vorbringen von der Ersteinvernahme fast gänzlich geändert, als er nun angegeben habe, dass er von Islamisten aufgrund von Rache gesucht werden würde; zuvor habe er jedoch behauptet, dass man ihn dazu zwingen hätte wollen, den Islamisten beizutreten, was er verweigert und daher Probleme bekommen habe. Zum anderen sei sein Vorbringen widersprüchlich gewesen. Auch bezüglich seiner Verletzung am Hals habe er widersprüchliche Angaben im Laufe der einzelnen Vernehmungen gemacht und habe auch ein Gutachten die Entstehungsart der Verletzung nicht 100 % bestätigen können.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde zum einen mit Hinweis auf die allgemeine Lage in Somalia, zum anderen mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einhergehend mit der offensichtlich vorliegenden Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung aufgrund seines psychischen Zustandes begründet.

In Spruchpunkt III. wurde entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

12. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin werden zusammengefasst erneut die Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschildert und darauf verwiesen, dass dieser - entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesasylamtes - sein Vorbringen nie geändert habe. Ferner würde das erwähnte Gutachten bestätigen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Narben gutachterlich nachvollzogen werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer imstande gewesen sei auch Daten zu nennen, sollte dieser Umstand unter Berücksichtigung auf seine unzweifelhaft festgestellte Traumatisierung und nicht vorhandene Schulbildung derart in die Beweiswürdigung einfließen, sodass nicht sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig angesehen werde. Im Übrigen sei auch auf seine Minderjährigkeit Bedacht zu nehmen. Dies auch in Hinblick darauf, dass er als schutzloser Minderjähriger in Somalia Gefahr laufe, neuerlich festgenommen, gefoltert, missbraucht oder zwangsrekrutiert zu werden. Somalia habe keine effektive staatliche Zentralgewalt, und sei nicht in der Lage, seinen Schutzpflichten nachzukommen.

13. Mit Schreiben vom 02.02.2011 hat der Beschwerdeführer auf die schlechte Lage in seiner Heimat sowie seine gute Integration in Österreich verwiesen.

14. Mit Beschluss vom 19.02.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer über Antrag einen Rechtsberater gem. § 75 Abs. 16 AsylG 2005 iVm § 66 AsylG 2005 zur Seite gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Vater ein Kino besessen und dort westliche Filme gezeigt habe, weshalb er von den Islamisten festgenommen und das Kino geschlossen worden sei, hat es das damalige Bundesasylamt unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vormaligen Betreibens eines Kinos und Abspielens von westlichen Filmen durch den Vater, womit er offensichtlich gegen die Wertvorstellungen der Islamisten vorstoßen haben will, droht. Dasselbe gilt für die Flucht des Beschwerdeführers aus der Anhaltung durch Islamisten. So gab der Beschwerdeführer an, im Oktober 2006 auf dem Nachhauseweg von der Schule von Islamisten zum Beten in eine Moschee mitgenommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen, jedoch von einem Islamisten mit einem Messer verletzt worden; danach sei er erneut in eine andere Moschee gebracht worden, wo ihm abermals die Flucht gelungen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht noch mehr ins Augenmerk dieser islamischen Anhänger geraten ist.

2.2. An dieser Stelle erscheint es notwendig, genaue Ermittlungen hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu tätigen, da es dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Angaben - nicht zugemutet werden kann, in seinen Heimatort zurückzukehren. Damit einhergehend ist es auch unerlässlich, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Somalia zu prüfen, da das familiäre bzw. soziale Netzwerk einen nicht zu unterschätzenden Aspekt bzw. mitunter eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die somalische Gesellschaft darstellt.

2.3. Bezüglich des in der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Umstandes, dass selbst ein Gutachter die Entstehungsart der vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzung nicht habe 100 %ig bestätigen können, ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach durch ein Gutachten zur Abklärung der Ursache der Verletzungsspuren eines Beschwerdeführers zwar allenfalls geklärt werden könne, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grund eine bestimmte Verletzung zugefügt worden sei (VwGH, 14.11.1996, 94/18/1173). Den Grund für die Verletzung des Beschwerdeführers wird somit auch ein allfälliges Gutachten nicht abschließend klären können. Dass das im gegenständlichen Fall eingeholte Gutachten keinen 100%igen Beweis für die Entstehungsart der vorgebrachten Verletzung liefern konnte, kann jedoch auch nicht dazu führen, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers pauschal in Frage zu stellen. So wurde im Gutachten festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer "angegebene Verletzungsmechanismus" nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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