W125 2010394-1•BVwG W125 2010394-1
W125 2010394-1Federal Administrative CourtAug 6, 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W125 2010394-1/5E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2014, Zahl 1017477004/14617407 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen unbelegten Angaben nach ein XXXX geborener somalischer Staatsbürger. Er wurde am 05.05.2014 mit gefälschten Dokumenten in einem Fernreisezug von XXXX nach XXXX betreten und in der Folge festgenommen.
In diesem Zusammenhang wurde er durch Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig seit 20.05.2014, wegen §§ 223 Abs. und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Die Erstbefragung im Verfahren auf internationalen Schutz erfolgte durch die Landespolizeidirektion XXXX am 15.05.2014 (As. 69 bis 74 des Verwaltungsaktes).
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im September 2013 Somalia legal nach Kenia verlassen hatte und in der Folge am Landweg nach Libyen gelangte. Am 05.04.2014 sei er mit einem Schlauchboot nach Italien gefahren und dann von der italienischen Marine vor Sizilien aufgegriffen worden. Nach kurzer Zeit wäre er nach XXXX gelangt und hätte sich dort einen Monat aufgehalten. In Italien hätte er sich frei bewegen können und habe man ihm aber gesagt, er solle weiterreisen. Er wäre von den italienischen Behörden weder erkennungsdienstlich behandelt worden, noch hätte man seine Daten registriert. Einen Antrag auf internationalen Schutz hätte er in Italien nicht gestellt.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für 15.05.2014 war über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft angeordnet worden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 zu GZ G311 208102-1/5E wurde der Schubhaftbescheid, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.05.2014 bis 28.05.2014 für rechtswidrig erklärt, gleichwohl wurde gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlegen. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge der Aktenlage nach in Schubhaft.
Zwischenzeitig stellte die Verwaltungsbehörde am 21.05.2014 ein Aufnahmeersuchen "gemäß Art. 10 Abs. 1", gemeint wohl Dublin-II-VO, an Italien. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am 05.04.2014 in Italien angekommen und am 05.05.2014 mit dem Zug von XXXX nach Österreich weitergereist zu sein. Es wurde eine Antwort bis spätestens 22.06.2014 mit der Begründung "leave to remain refused" verlangt (As. 107 bis 115 des Verwaltungsaktes). Am 23.06.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem italienischen Innenministerium mit, dass nunmehr eine Zuständigkeit Italiens in Folge Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eingetreten sei. In der Folge langte am 26.06.2014 ein Schreiben dieses Datums des italienischen Innenministeriums ein, wonach das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt würde, weil der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei und es auch keine Beweise für seinen Aufenthalt dort gebe.
Daraufhin übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2014 ein Schreiben an die italienische Behörde worin darauf hingewiesen wurde, dass diese Ablehnung verspätet eingetroffen sei und daher die Zuständigkeit weiterhin bei Italien liege.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, zu seinem Verfahren auf internationalen Schutz einvernommen. Er führte darin aus, dass er nicht nach Italien zurück wolle, weil er in Italien viele Somalier leiden gesehen hätte. Die italienischen Behörden hätten sie zwar aus dem Boot gerettet, am nächsten Tag hätten sie aber gesagt, dass sie das Land verlassen könnten, wenn wir wollten. Sie hätten auch keine Hilfe und Unterstützung erhalten, deshalb sei er ausgereist. Sie wären in Italien fast 27 Tage aufhältig gewesen. In XXXX hätte er bei einem Schlepper gelebt, dieser hätte ihm dann gesagt, er müsse eine bestimmte Summe zahlen um das Land verlassen zu können. In Wirklichkeit hätten sie ihn aber betrogen, weil sie ihm gefälschte Dokumente gegeben hätten. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hätte, weil er ja dann in Grundversorgung gekommen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sie wären nach der Rettung aus dem Meer in Schubhaft genommen, dort wären sie dann informiert worden, dass sie innerhalb von 48 Stunden in ein Flüchtlingslager gebracht würden. Man hätte ihnen aber auch gesagt, dass es ihnen frei stehen würde. zu gehen. Viele Leute hätten ihm dann geraten zu gehen, weil sie von Italien keine Hilfe und Unterstützung bekämen. Der Beschwerdeführer gab dann an, er wolle Einsicht in das behördliche Länderdokumentationsmaterial nehmen. Daraufhin ist protokolliert, dass ihm eine Frist für eine etwaige Stellungnahme bis einschließlich 17.07.2014 gewährt würde. Die anwesende Rechtsberaterin regte an vom Selbsteintrittsrecht wegen der faktisch nicht vorhandenen Grundversorgung Italiens Gebrauch zu machen.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrags sei gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 VO 604/2013 Italien zuständig, gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet; demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig. Zur Lage in Italien wurden, insgesamt über mehrere Seiten Feststellungen getroffen, die sich unter anderem auf Eurostat, eine Einsicht in eine "Asylum Information Database", auf Berichte des BAMF, des amerikanischen Außenministeriums und auch der Schweizer Flüchtlingshilfe stützen. Zur Frage der Versorgung wurde auf eine Reihe von Unterbringungsmöglichkeiten hingewiesen; es wurde aber auch von Problemen in der Unterbringung berichtet. Aus den Feststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass alle Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, andererseits würden aber auch zahlreiche Anstrengungen die Unterbringungssituation auch für Dublin-Rückkehrer zu verbessern, festgehalten. Zur Lage im Mitgliedstaat wurde neben allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen dargelegt, dass keine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern eingetroffen sei und dass der Beschwerdeführer in Italien ja gar keinen Asylantrag gestellt hätte, was seine Kritik, insbesondere hinsichtlich eigener Erfahrungen mit dem italienischen Asylwesen, relativierte.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2014 zwischen 11.52 Uhr und 12.43 Uhr persönlich zugestellt. Am selben Tag, dem 18.07.2014, langte bei der Verwaltungsbehörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, die mit 17.07.2014 datiert und an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Darin wurde Kritik geübt, dass die vom Bundesamt verwendeten Feststellungen unausgewogen und zum Teil veraltet seien. Man hätte die tatsächliche Unterbringungssituation in Italien näher prüfen müssen; es wurde auch auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Deutschland verwiesen, welche die schlechte Situation belegen würden. Angeführt sind ferner auszugsweise zitierte Quellen aus den Jahren ab 2011; in denen an einigen Stellen davon die Rede ist, dass Dublin-Rückkehrer kaum Chancen auf eine Unterbringung hätten.
Der verfahrensführende Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fertigte in diesem Zusammenhang am 21.07.2014 einen Aktenvermerk an, aus dem hervorgeht, dass die Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden konnte, weil der Bescheid bereits um
10. 36 Uhr expediert worden sei, die Stellungnahme per Post aber erst um 12.10 Uhr eingelangt wäre. Es wäre aber auch anzuführen, dass bei fristgerechtem Einlangen der Stellungnahme "dies nichts an dem Ergebnis der Entscheidung geändert hätte". In dem Schriftsatz würden Berichte von Pro Asyl und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe angeführt, welche die Situation in Italien kritisierten. Dagegen sei die Länderfeststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unbedenklich und käme dieser hier "größere Glaubwürdigkeit" zu, weil sie aus schlüssigen und widerspruchsfreien Quellen stamme. In der beigebrachten Stellungnahme würde diesen Länderfeststellungen "nicht auf gleichem fachlichen Niveau" entgegengetreten. Die darin enthaltenen Länderberichte seien "offensichtlich negativ selektiert und jedenfalls teilweise veraltet". Im Rahmen einer "inneren Quellenanalyse" sei letztlich anzuführen, dass es sich bei den Quellen "um Personenorganisationen handle, die wie schon deren Selbstbeschreibungen ergebe, ihre Aufgabe auch wertenden Inhaltes" und nicht nur objektiv sehe.
3. Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer eine neuerliche Schubhaftbeschwerde erhoben, worüber das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.07.2014 zu G301 208102-2/3E erkannt hatte, darin würde nunmehr die Anhaltung in Schubhaft seit 28.05.2014 für rechtswidrig erklärt und auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebliche Voraussetzungen nicht vorlägen; letzteres deshalb, weil zwischenzeitig die sechswöchige Überstellungsfrist für eine in Haft befindliche Person abgelaufen sei, eine weitere Inhaftierung demnach im Sinne des Art. 28 Abs. 3, letzter Unterabsatz Dublin-III-VO nicht zulässig sei.
4. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2014 wurde am 25.07.2014 eingebracht. Darin wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gerügt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden, die Länderberichte mangelhaft, die deutsche Rechtsprechung nicht beachtet. Es wurde auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit Italiens durch Verfristung schon am 04.06.2014 eingetreten sei (wie auch im hiergerichtlichen Erkenntnis vom 24.07.2014 in der Schubhaftsache dargelegt); deshalb die sechswöchige Überstellungsfrist abgelaufen wäre. Dies bedeute aber auch, dass nunmehr wiederum eine Zuständigkeit Österreichs bestehe. Die allgemeine Überstellungsfristregelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei ja "entsprechend" anzuwenden; dies impliziert nicht nur Enthaftung im Sinne des Art. 28 Abs. 3, 4. Unterabsatz Dublin-III-VO, sondern eben auch den allgemeinen Zuständigkeitsübergang. Wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung nicht teile, solle ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu dieser Frage gestellt werden.
5. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 01.08.2014 und wurde das Verfahren an diesem Tag der Gerichtsabteilung W125 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Als lex specialis gegenüber § 28 VwGVG ist maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung hier § 21 BFA-VG.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und § 61 Abs. 1 FPG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen RA 2014/20/0017 und 0018 in Bezug auf § 21 Abs. 7, 1. Fall BFA-VG ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren ein aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheinender Sachverhalt dann vorliegt, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss zudem die für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben. Gegenständlich liegt nun schon deshalb kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor, weil - insofern ist der Beschwerde Recht zu geben - dem Beschwerdeführer zu einer entscheidungsmaßgeblichen Frage, nämlich der Situation in Italien zwar eine Stellungnahmefrist gewährt wurde, diese Stellungnahmefrist aber im Ergebnis nicht hinreichend abgewartet wurde, da klar ist, dass der Postweg zumindest einen Tag dauert.
Daran vermag auch die in der Verfahrenserzählung referierte Erklärung der Behörde im Aktenvermerk vom 21.07.2014 nichts zu ändern, wonach der Inhalt dieser Stellungnahme nichts am Ergebnis geändert hätte. Abgesehen davon, dass es sich hier um eine antizipierte Beweiswürdigung handelt, mit welcher man nicht Ermittlungspflichten im Verfahren selbst umgehen kann, erscheinen die Ausführungen auch inhaltlich zum Teil fragwürdig, wenn etwa die Quellen in dieser Stellungnahme scheinbar pauschal mit dem Hinweis abgetan werden, es handle sich um Organisationen, die auch wertende Informationen abgeben würden, wenn doch die in dieser Stellungnahme genannte Schweizer Flüchtlingshilfe im Bescheid des Bundesamtes selbst umfassend zitiert wird. Es kann also nicht von vornherein gesagt werden, dass der Inhalt dieser Stellungnahme unbeschadet davon, dass die Zitierung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen in Deutschland an der Sache vorbei geht und tatsächlich einige Berichte veraltet sind, insgesamt nicht eine Problematik aufzeigt, welche die Verwaltungsbehörde noch im Verfahren näher zu erheben und erörtern gehabt hätte, nämlich jene wie groß die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Unterbringung eines Dublin-Rückkehrers wirklich ist (zu den Anforderungen hinsichtlich Erhebung und Würdigung aktueller Berichtslage in Dublin-Verfahren, die mutatis mutandis auch für die Verwaltungsbehörde zu gelten haben, VfGH 16.06.2014, U 2543/2013-14); daran folgend wären Erwägungen anzuschließen, inwieweit eine allfällige Unterbrechung der Unterbringung dem individuellen Antragsteller zuzusinnen ist. All das lässt aber der angefochtene Bescheid vermissen, wie im Übrigen auch eine Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, beziehungsweise zumindest eine genaue Hinterfragung derselbigen, dass ihm in Italien überhaupt geraten worden wäre, das Land in Richtung eines anderen europäischen Staates zu verlassen, was ja zumindest im individuellen Fall Zweifel daran aufkommen lassen könnte, ob Italien die unionsrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutzes einhalten würde.
3. Im Ergebnis hat also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall insbesondere durch die Nichtbeachtung der Stellungnahme der Verwaltungspartei im Ergebnis nur ansatzweise Ermittlungen geführt, beziehungsweise hat entsprechende Ermittlungstätigkeiten an das Verwaltungsgericht "delegiert" (vgl. VwGH Ro 2014/030063 vom 26.06.2014, Seite 30).
Im Kontext des § 21 Abs. 3 BFA-VG war somit jedenfalls mit einer Zurückverweisung vorzugehen.
4. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist gleichwohl schon zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - was die Beschwerde völlig ignoriert - in seiner Rechtsprechung regelmäßig davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien auch unter Berücksichtigung der dortigen Situation zulässig sein können; eine allgemeine Unzulässigkeit solcher Überstellungen im Lichte von etwaigen systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder aus anderen Erwägungen ist nicht ersichtlich und lassen auch Entscheidungen erstinstanzlicher deutscher Verwaltungsgerichte zu keinem anderen Ergebnis kommen (vgl. zuletzt etwa aus der hiergerichtlichen Rechtsprechung W149 201376-1/11E vom 30.07.2014).
Sofern die Beschwerde ferner vermeint, dass der Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 28 Abs. 3, 4. Unterabsatz, letzter Satz Dublin-III-VO (in Hinblick auf die weitere Zulässigkeit von Schubhaft) auch bedeute, dass insgesamt ein Zuständigkeitsübergang wiederum an Österreich eingetreten sei, ist nicht nachvollziehbar, wie eine solche Verkürzung deshalb weil ein Rechtsunterworfener ursprünglich in Schubhaft gewesen ist, gerechtfertigt werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete Interpretation wäre nur dann möglich, wenn der Text der Verordnung lauten würde, dass die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung in diesem Zusammenhang nicht gelten. Dieses Auslegungsergebnis erscheint unmittelbar einsichtig. Aufgrund des Verfahrensergebnisses aus anderen Gründen brauchte auf diese Frage aber im gegenständlichen Kontext nicht weiter eingegangen zu werden.
Zusammenfassend war der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben; jedenfalls wegen in § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz genannter Mangelhaftigkeit und somit zwingend nach dieser Norm vorzugehen.
Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch nicht - dem Inhalt nach - vollständig einer nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oder dieser entsprechenden des seinerzeitigen Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, nämlich die Notwendigkeit einer Zurückverweisung vor; dazu ist auch auf die im Erkenntnis genannte jüngste Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Damit im Zusammenhang stehend trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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