W118 2000829-1•BVwG W118 2000829-1
W118 2000829-1Federal Administrative CourtAug 6, 2014
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung
W118 2000829-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753186, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 sowie gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764212, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753186, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764212, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 07.05.2004 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2004.
Mit Datum vom 28.04.2006 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60622445, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.314,88 gewährt.
Mit Datum vom 13.08., 19.08. und 21.08.2008 fand auf dem Betrieb des Herrn XXXX, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit Datum vom 27.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104561129, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.980,67 gewährt.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753186, wurde dem BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.266,83 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 28,04 rückgefordert.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764212, wurde dem BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.953,54 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 27,13 rückgefordert.
Mit Schreiben vom 05.10.2009 erhob der BF Berufung gegen den Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753186.
Mit Fax vom 01.06.2010 erhob der BF Berufung gegen den Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764212.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 07.05.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2004.
Mit Datum vom 25.06., 28.06. und 29.06.2004 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen 2004 statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. die Feldstücke (FS) 28, 30 und 31 kontrolliert. Als Art der Kontrolle wurde "B", das bedeutet "vor Ort besichtigt" angegeben. Eine Vermessung der Fläche findet in diesem Fall nicht statt. Abweichungen wurden nicht festgestellt. Das FS 32 wurde nicht kontrolliert.
Mit Antrag auf Abänderung von Zahlungsansprüchen vom 30.11.2004 brachte der BF eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen an Herrn XXXX, BNr. XXXX, zur Anzeige. Konkret wurden unter Zugrundelegung einer Fläche im Ausmaß von 23,89 ha, die in der Vergangenheit vom BF, im Antragsjahr 2005 von Herrn XXXX bewirtschaftet wurde, 18,97 Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie übertragen.
Mit Datum vom 28.04.2006 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60622445, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.314,88 gewährt.
Mit (für die Entscheidung des Falles nicht relevantem) Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.09.2007, AZ II/7-EBP/06-6867667, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.294,87 gewährt und der Differenzbetrag rückgefordert.
Mit Datum vom 13.08., 19.08. und 21.08.2008 fand auf dem Betrieb des Herrn XXXX, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde im Hinblick auf die im Antragsjahr 2004 noch vom BF beantragten Feldstücke 28, 30, 31 und 32 eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,32 ha festgestellt. Bei dieser Fläche handelte es sich um eine beantragte Futterfläche. Für diese Vor-Ort-Kontrolle standen dem Prüfer Luftbilder mit Luftbilddatum 2002 zur Verfügung. Auf diesen Luftbildern sind die vom Prüfer in Abzug gebrachten Flächen in Form von Buschwerk ersichtlich.
Mit Datum vom 27.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104561129, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.980,67 gewährt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.07.2009, AZ II/7-EBP/05-103670232, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005 wurden dem BF als Folge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle beim Betrieb XXXX zur Zahlungsanspruchs-Nr. 10064221 (das sind die vom BF selbst erworbenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche abzüglich der aufgrund des o.a. Übergangs von im Referenzzeitraum vom BF bewirtschafteten Flächen an XXXX vorabübertragenen Zahlungsansprüche) anstelle von 26,45 Zahlungsansprüchen nur noch 26,13 Zahlungsansprüche zugewiesen. Zugleich erhöhte sich der Wert der dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüche dieser Zahlungsanspruchs-Nr. von EUR 230,92 auf EUR 232,63 pro Zahlungsanspruch. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753186, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.266,83 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 28,04 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche mit der Nr. 10064221 entsprechend der o.a. geänderten Zuweisung der Zahlungsansprüche mit Bescheid Einheitliche Betriebsprämie 2005 vom 29.07.2009 von 26,45 auf 26,13 reduziert wurde.
Eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen bei Verringerung der Anzahl und gleichzeitiger Erhöhung des Werts stellt grundsätzlich ein Nullsummenspiel dar (Kompression). Da der BF einen Teil seiner Zahlungsansprüche (vorab-)übertragen hatte, ergab sich für den BF trotz Erhöhung des Werts der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche in Summe allerdings ein verringerter Auszahlungsbetrag, da ein Teil der Werterhöhung dem Übernehmer der Vorabübertragung zugute kam, zumal sich der übertragene Kapitalwert bei gleichbleibender Anzahl der vorabübertragenen Zahlungsansprüche beim Übernehmer der Vorabübertragung erhöhte, während sich der Kapitalwert der verbliebenen Zahlungsansprüche beim BF verringerte.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764212, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.953,54 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 27,13 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche mit der Nr. 10064221 ebenfalls von 26,45 auf 26,13 reduziert wurde. Da der BF einen Teil seiner Zahlungsansprüche (vorab-)übertragen hatte, ergab sich für den BF analog zum Antragsjahr 2006 trotz Erhöhung des Werts der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche in Summe ein verringerter Auszahlungsbetrag.
Mit Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 05.10.2009 gegen den Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753186, teilte der BF mit, er sei nicht in der Lage, die ausgesprochene Rückforderung nachzuvollziehen. In einem forderte er die belangte Behörde auf, ihm eine genaue Aufstellung über die Entstehung des Rückforderungsbetrages zu übermitteln.
Außerdem sei dem BF aufgefallen, dass sich die Anzahl der Zahlungsansprüche verringert hätte. Dies sei offenbar auf eine Flächenkontrolle aus dem Jahr 2008 zurückzuführen. Die Kontrolle habe aber nicht auf dem Betrieb des BF, sondern auf dem Betrieb des Herrn XXXX, BNr. XXXX, stattgefunden, der der aktuelle Bewirtschafter der Flächen sei, die der BF im Jahr 2004 bewirtschaftet hätte. Bei der Kontrolle 2008 hätte der Prüfer einen historischen Flächennutzungsprüfbericht für das Antragsjahr 2004 ausgefüllt. Die Gesamtflächenabweichung für das Antragsjahr betrage 0,32 ha. Da das Jahr 2004 betroffen sei, habe diese Abweichung Auswirkungen auf die Anzahl der Zahlungsansprüche des BF. Die festgestellten Abweichungen aus der Vor-Ort-Kontrolle 2008 könnten aber vom BF keinesfalls anerkannt werden.
Der BF hätte im Antragsjahr 2004 auch eine Vor-Ort-Kontrolle gehabt. Bei dieser Kontrolle sei das Flächenausmaß der betroffenen Flächen für richtig befunden worden. Folgende Flächen aus dem Mehrfachantrags-Jahr 2004 seien betroffen:
Feldstück 28: 0,69 ha
Feldstück 30: 0,25 ha
Feldstück 31: 0,20 ha
Eine Flächenkontrolle, welche im Antragsjahr stattfindet, könne die tatsächliche Nutzung und das Ausmaß mit Sicherheit besser feststellen als eine Kontrolle aus dem Jahr 2008. Deshalb ersuche der BF, die Flächenkontrolle aus dem Jahr 2004 anzuerkennen, da zum damaligen Zeitpunkt das beantragte Ausmaß richtig gewesen sei. Durch die Anerkennung der ursprünglichen Fläche stehe dem BF wieder die gesamte Betriebsprämie zu.
Mit Fax vom 01.06.2010 erhob der BF Berufung gegen den Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764212. Inhaltlich führte der BF dasselbe aus wie im Rahmen der Berufung betreffend das Antragsjahr 2006.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dessen Inhalt - abgesehen von der Frage der Flächenermittlung betreffend das Antragsjahr 2004 - nicht bestritten wird. Zur Feststellung, dass es sich bei den im Jahr 2008 festgestellten Fehlflächen bereits im Jahr 2004 nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt hat, gelangte das BVwG auf Grundlage der dem Akt beiliegenden Luftbilder aus dem Jahr 2002. Auf diesen sind auf den Bezug habenden Flächen, im Antragsjahr 2008 von Herrn XXXX als FS 16 beantragt, mehrere Busch-Gruppen bzw. überwachsene Flächen ersichtlich, die vom zuständigen Prüfer offensichtlich zu Recht nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt wurden. Die Richtigkeit dieses Befundes konnte auch im Rahmen einer Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS bestätigt werden. Der Umstand, dass die Bezug habenden Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2004 nicht beanstandet wurden, kann diese Feststellung nicht erschüttern, da die Flächen im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle nicht vermessen wurden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 - im Folgenden: VO (EG) 1782/2003 - lautet auszugsweise:
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE
("BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG")
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Beihilfevoraussetzungen
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder
b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.
(2) Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, so hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.
(3) Im Falle von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.
Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des
ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.
Artikel 34
Anträge
(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:
a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden "Referenzbetrag" genannt),
b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,
c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.
(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.
(...).
Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...).
KAPITEL 2
BESTIMMUNG DES BEIHILFEBETRAGS
Artikel 37
Berechnung des Referenzbetrags
(1) Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.
(...).
Artikel 38
Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.
KAPITEL 3
ZAHLUNGSANSPRÜCHE
Abschnitt 1
Flächenbezogene Zahlungsansprüche
Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.
(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner
a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter und Saatgut im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitt B, D und F;
b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
Anmerkung:
Für das Antragsjahr 2009 gilt der Wortlaut der VO (EG) 1782/2003 i. d.F. VO (EG) 479/2008, ABl. L 148 vom 29.04.2008, S. 1:
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens
zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
Anmerkung:
Für das Antragsjahr 2009 gilt der Wortlaut der VO (EG) 1782/2003 i. d.F. VO (EG) 146/2008, ABl. L 46 vom 14.02.2008, S. 1:
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Art. 12 Abs. 4 und 7 VO der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 1 - im Folgenden: VO (EG) 795/2004 - lauten auszugsweise:
4. Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(...).
Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung können die Betriebsinhaber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten oder über die Vertragsklausel nach Artikel 17 oder Artikel 27 erworbenen vorläufigen Zahlungsansprüche Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.
7. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können.
Art. 27 VO (EG) 795/2004 lautet auszugsweise:
Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:
a) der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,
b) der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und
c) er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.
2. Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.
3. Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.
4. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.
Art. 28 VO (EG) 795/2004 lautet:
Futterflächen
1. Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls beschließen,
a) die von dem Betriebsinhaber im Beihilfeantrag "Flächen" für 2004 oder für das Jahre vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Futterfläche, oder
b) die in Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 oder 2 der vorliegenden Verordnung angemeldete Futterfläche zugrunde zu legen.
2. Im Hinblick auf die Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche kann der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war, bzw. meldet er - im Falle, dass die vom Mitgliedstaat zugrunde gelegte Fläche zu gering ist - gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle seine Futterflächen im Bezugszeitraum an.
Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18 - im Folgenden: VO (EG) 796/2004 - lautet auszugsweise:
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(...).
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
8. Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und Prämienzeitraum auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.
Müssen die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden, so können die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen darauf verzichten, einen Zinsbetrag von bis zu 50 EUR einzuziehen.
Anmerkung:
Abs. 8 gilt nicht mehr für das Antragsjahr 2009, da die Bestimmung mit der VO (EG) 380/2009, ABl. L 116 vom 08.05.2009 aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde. An ihre Stelle trat Art. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der
Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.06.2006, S. 90 i.d.F. VO (EG) 1034/2008, ABl. L 279, S. 13:
Artikel 5a
De-minimis-Klausel
Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates gelten die Bedingungen von Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 als erfüllt, sofern der von dem Begünstigten im Zusammenhang mit einer Einzelzahlung im Rahmen einer Beihilferegelung wiedereinzuziehende Betrag - Zinsen nicht eingeschlossen - 100 EUR nicht übersteigt.
Art 73 lit. a) VO (EG) 796/2004 i.d.F. VO (EG) 1550/2007, ABl. L 337 vom 20. 12.2007, S. 79 lautet auszugsweise:
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(2) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber
übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.
Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.
(2a) Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf
den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.
(2b) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.
(...).
(4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.
§ 5 Abs. 1 Z 2 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:
Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004
angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.
§ 5 Abs. 11 MOG 2007 lautet auszugsweise:
Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber beantragt. (...).
§ 11 der für das Antragsjahr 2006 geltenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004, lautete:
Die AMA kann unter Anwendung des Art. 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von
der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Prämienzeitraum
1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
§ 11 Abs. 1 der für das Antragsjahr 2009 geltenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008 i.d.F. der 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 85/2009 lautete:
Die AMA kann unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a) und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
b) Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 36 VO (EG) 1782/2003 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
Die endgültige Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte in Österreich nach Maßgabe des Art. 34 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 und 7 VO (EG) 795/2004 nach Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie im Mehrfachantrag-Flächen 2005 unter Zugrundelegung entsprechender beihilfefähiger Flächen mit dem Bescheid Einheitliche Betriebsprämie Antragsjahr 2005.
Zahlungsansprüche wurden Betriebsinhabern zugewiesen, die im Bezugszeitraum gemäß Art. 38 VO (EG) 1782/2003 (2000 - 2002) Direktzahlungen gemäß Anhang VI VO (EG) 1782/2003 erhalten hatten.
Einem Betriebsinhaber wurde gemäß Art. 43 VO (EG) 1782/2003 ein Zahlungsanspruch je Hektar Fläche zugewiesen, der sich in der Weise berechnete, dass der Referenzbetrag gemäß Art. 37 durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wurde, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI VO (EG) 1782/2003 bestand.
Waren Futterflächen Teil der Referenzfläche, so war in Österreich gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 795/2004 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 grundsätzlich die Futterfläche des Jahres 2004 zugrunde zu legen.
Wurde im nachhinein festgestellt, dass die Futterfläche 2004 kleiner war als bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2005 angenommen, führte dies dazu, dass sich - bei unverändertem Referenzbetrag - nach Maßgabe des Art. 43 VO (EG) 1782/2003 im nachhinein die Anzahl der Zahlungsansprüche verringerte und zugleich deren Wert erhöhte. Dies traf im vorliegenden Fall zu, da im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2008 eine verringerte Futterfläche für das Antragsjahr 2004 ermittelt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der BF aber darüber hinaus eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen, die der BF im Referenzzeitraum erworben hatte, gemäß Art. 27 VO (EG) 1782/2003 i. V.m. § 5 Abs. 11 MOG 2007 auf einen anderen Betriebsinhaber angezeigt. Dadurch konnte der nachträgliche Verlust der Zahlungsansprüche nicht durch die Erhöhung des Wertes der verbliebenen Zahlungsansprüche ausgeglichen werden, woraus sowohl hinsichtlich des Antragsjahres 2006 als auch des Antragsjahres 2009 ein geringfügiger Differenzbetrag resultierte.
Dieser Differenzbetrag ist zwingende Folge der europarechtlich determinierten Berechnungs-Systematik der Einheitlichen Betriebsprämie. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 war dieser Differenzbetrag rückzufordern; vgl. zur grundsätzlichen Rückforderungsverpflichtung auch bei nachgängigen Vor-Ort-Kontrollen, die exaktere Ergebnisse erbringen, vgl. VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.
Abgesehen von dem Umstand, dass die ausgesprochenen Rückforderungen materiellrechtlich zu Recht erfolgten, steht einer Stattgebung der Beschwerden auch die formelle Rechtskraft des Bescheides Einheitliche Betriebsprämie 2005 vom 29.07.2009 entgegen. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2005 stellt, wie sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen ergibt, die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar. Bei rechtkräftiger Entscheidung über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen; vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.v. Art. 4, 5 oder 6 VO (EG) 796/2004 sind nicht ersichtlich; zum einen gibt es keine Hinweise auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Abs. 4, zum anderen wurde keine Sanktion im Sinn des Abs. 6 verhängt.
Auch aus Art. 73 lit. a) VO (EG) 796/2004 lässt sich für den BF vor dem beschriebenen Hintergrund nichts gewinnen. Soweit man von der Anwendbarkeit der Bestimmung auf den vorliegenden Fall ausgeht, ist durch Abs. 4 klargestellt, dass es, auch wenn mitunter eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche unterbleiben kann, bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge bleibt.
Letztlich scheitert auch die Anwendung der angeführten Bagatellgrenzen-Regelungen, da von diesen nicht in einem den Rückforderungsbetrag übersteigenden Umfang Gebrauch gemacht wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um eine Frage der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ist auf die o.a. Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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