BVwG L507 2010428-1

L507 2010428-1Federal Administrative CourtAug 6, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG L507 2010428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2010428.1.00

Spruch

L507 2010428-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2014, Zl. IFA-Zahl: 13-830634908 Verfahrenszahl: 2269766, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 15.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.03.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Sunnite sei und in XXXX ungefähr 60 Kilometer nördlich von XXXX gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei im Irak Mitglied des Vereines "XXXX" gewesen. Dieser Verein sei ein Menschenrechtsverein und leiste humanitäre Hilfe. Die Mitglieder des Vereines seien Personen dabei behilflich, Probleme bei der Polizei lösen. Einmal im Monat würde man für Arme kochen und Essen ausgeben. Das Leisten von humanitärer Hilfe sei im Irak strafbar. Der Beschwerdeführer sei im Februar zwei Tage lang eingesperrt gewesen, weil er Mitglied des Vereines "XXXX" gewesen sei. Am 05.04.2013 habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen, wobei er durch eine Autobombe, die neben ihm explodiert sei, an der Hand und am Knie verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer werde vom irakischen Staat bedroht und mehrere seiner Bekannten seien bereits getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte von der Staatspolizei befragt werden sollen, weshalb die Staatspolizei bereits zwei Mal im Haus des Beschwerdeführers gewesen sei und nach ihm gefragt habe.

Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX in arabischer Sprache in Vorlage (AS 57).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.07.2014,

Zl. IFA-Zahl: 13-830634908 Verfahrenszahl: 2269766, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2015 erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt sei, könne nicht festgestellt werden.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2014 zugestellt, wogegen am 30.07.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Zuge der Befragung nicht näher mit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Verein "XXXX" und der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen sowie seiner zweitägigen Inhaftierung auseinander gesetzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2014 im Wesentlichen vor, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein "XXXX" einer staatlichen Verfolgung im Irak ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei er auch zwei Tage lange eingesperrt gewesen und hätte von der Staatspolizei befragt werden sollen.

Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX in arabischer Sprache in Vorlage (AS 57). Hinsichtlich dieses Schreibens findet sich im Akt des BFA keinerlei Übersetzung in die deutsche Sprache.

Abgesehen von der unterlassenen amtswegigen Veranlassung einer Übersetzung eines fremdsprachigen Beweismittels in die deutsche Sprache hat sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt bzw. mit der Verfolgungsbehauptung überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Bereits bei der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2014 durch ein Organ des BFA wurde der Beschwerdeführer über den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nur rudimentär befragt. So blieb es beispielsweise völlig offen, welche Stellung der Beschwerdeführer innerhalb dieses Vereines hatte bzw. wurden keinerlei Fragen zu dem vom Beschwerdeführer genannten Menschenrechtsverein gestellt. Weiters wurde der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Leisten von humanitärer Hilfe im Irak strafbar sei, keinerlei Bedeutung zugemessen und nicht nachgefragt, wie dies zu verstehen sei bzw. was der Beschwerdeführer damit meine. An anderer Stelle wurde vom einvernehmenden Organ des BFA nicht einmal nachgefragt, von wem oder wo der Beschwerdeführer zwei Tage lang eingesperrt worden sei bzw. wurde nicht abgeklärt, ob es sich dabei um eine "Festnahme" im engeren Sinne durch staatliche Organe, um eine "Verhaftung" auf Grund eines gerichtlichen Haftbefehls oder um eine "Anhaltung" durch private Dritte gehandelt hat.

Diese überaus auffällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt sich sodann auch in der angefochtenen Entscheidung fort. Diese Entscheidung besteht vornehmlich aus einer wahllosen Aneinanderreihung von größtenteils - vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers - nicht sachverhaltsrelevanten Feststellungen (Seite 10 bis 97 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde trifft insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sunnitischen Mann arabischer Abstammung aus dem Zentralirak handelt, seitenlange Feststellungen zu Frauen, Autonomieregion Kurdistan, die Städte Kirkuk und Mosul, Korruption, Wehrdienst, Opposition, Religionsfreiheit, die Autonomieregion Kurdistan (= Dohuk, Arbil, Sulaimaniya) und die "umstrittenen Gebiete" (Streifen entlang obiger Provinzgrenzen), Jeziden, Mandäer/Sabäer, Schabak, Kurden, Turkmenen, Frauen/Kinder, Heirat und Scheidung, alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände, Gewalt gegen Frauen, Kinder, Kinderheiraten, Homosexuelle, Zutritt und Bewegungsfreiheit innerhalb der Autonomieregion Kurdistan, Ansiedlung in der Autonomieregion Kurdistan, Aufenthaltsregistrierung in der Autonomieregion Kurdistan, die Lage von Internvertriebenen, und staatliche Unterstützung.

Sodann wurde die Feststellung getroffen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Demgegenüber wurde aber lapidar festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten und individuellen Verfolgung ausgesetzt sei.

In der äußerst rudimentären, unvollständigen und unschlüssigen Beweiswürdigung wurde sodann ausgeführt, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten und individuellen Verfolgung ausgesetzt sei, hat sich die belangte Behörde lediglich insofern beschäftigt, indem sie die Vermutung aufgestellt bzw. dem Beschwerdeführer unmissverständlich unterstellt hat, dass er zwar durch die Explosion einer Autobombe verletzt worden sei, sich aber aus Angst davor, dass er keinen Job bekommen würde und seine Diplome nicht verwenden könne, den Irak verlassen habe und dies der eigentliche Grund für das Verlassen seines Heimatlandes darstellen würden, weshalb aus der Sicht der belangten Behörde somit nur die Feststellung erfolgen konnte, dass die vor dem BFA präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern bloß der Asylerlangung diene.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde in einer Gesamtbetrachtung völlig unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen und den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Es drängt sich förmlich die Ansicht auf, dass es das BFA auf Grund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer offenbar in willkürlicher Art und Weise unterlassen hat, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zu führen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, eine schlüssige Beweiswürdigung und eine rechtlich richtige Subsumtion vorzunehmen.

Ebenso hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall unterlassen, das vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachte und für die Beurteilung der Rechtssache relevante Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich macht.

Aus diesen Gründen kann vor dem Hintergrund der Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das BFA auch nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten und individuellen Verfolgung ausgesetzt sei, obwohl sein Vorbringen als glaubhaft gewürdigt wurde und wesentliche Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers vom BFA sowohl bereits im Ermittlungsverfahren als auch bei der Entscheidungsfindung einfach ausgeklammert und blindlings übergangen wurden.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie einer mangelnden Übersetzung von Beweismittel in die deutsche Sprache nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, was im gegebenen Fall insbesondere auch auf Grund des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und weiterer Ermittlungstätigkeiten jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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