I402 2002952-1•BVwG I402 2002952-1
I402 2002952-1Federal Administrative CourtAug 6, 2014
Beschäftigung, Gesundheitszustand, Gutachten, Notstandshilfe
I402 2002952-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 26.02.2010, XXXX, mit dem gemäß § 7 Abs. 3 AlVG der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin "mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eingestellt" wurde, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß §§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 38 AlVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG und § 63 Abs. 1 VwGG, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2013, 2010/08/0187, verwiesen werden, dessen Schilderung des Verfahrensgangs im Folgenden weitgehend wiederholt wird.
2.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.02.2010 wurde der "Arbeitslosengeldbezug" der Beschwerdeführerin (ihr war auf Grund ihres Antrages vom 4. November 2009 Notstandshilfe zuerkannt worden) gemäß § 7 Abs. 3 AlVG mit 26.02.2010 eingestellt. Der Bescheid stützt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift angegeben habe, dass sie wegen gesundheitlicher Probleme ab dem 26.02.2010 für eine Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung nicht zur Verfügung stehe.
2.2. Dem Akteninhalt zufolge hatte die genannte Stellungnahme der Beschwerdeführerin folgenden Wortlaut:
"Ich stehe für die Aufnahme und Ausübung einer solchen Beschäftigung nicht zur Verfügung, weil ich mich so krank fühle, daß ich derzeit keine Beschäftigung annehmen kann und auch wenn ich derzeit nicht krankgeschrieben bin und mein Pensionsantrag abgelehnt wurde. Ich bin nicht bereit eine Beschäftigung anzunehmen. Ich wurde informiert, daß meine Bezüge mit heutigem Datum eingestellt werden und ich mich um meinen weiteren Versicherungsschutz selbst kümmern muß."
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.03.2010 (damals Berufung). Darin bringt die Beschwerdeführerin u. a. Folgendes vor:
"Der neue Sachbearbeiter ist mit meiner Situation nicht eingearbeitet. Die von ihm angebotenen Arbeiten wie putzen und bügeln kann ich nicht mehr durchführen. Es sollte etwas anderes sein für das ich bereit bin zu arbeiten. Ihr habt das Gutachten von Dr. B., weiß jedoch nicht ob Ihr früherer Sachbearbeiter Herr K. es im Computer eingegeben hat. Füge deshalb dieses noch bei."
3.1. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gab dieser Berufung mit Bescheid vom 01.06.2010, Zl. LGSV/2/2010-0566-8, mit der Maßgabe keine Folge, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin "gemäß § 33 Abs. 2 und 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 erster Halbsatz und § 9 Abs. 2 erster Satz sowie § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 erster Satz" AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 26.02.2010 widerrufen werde.
3.2. Vor Erlassung dieses Bescheides setzten die belangte Behörde und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg u. a. die folgenden ergänzenden Schritte: Die Beschwerdeführerin wurde neuerlich einer Arbeitserprobung am 06.04.2010 zugewiesen. Nach einer am 15.04.2010 aufgenommenen Niederschrift (die auch von ihrem Mann unterzeichnet war) gab die Beschwerdeführerin dazu an:
"Ich erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass ich die Maßnahme der Wiedereingliederung am 7.4.2010 vorzeitig beendet habe, da ich es gesundheitlich aufgrund von Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe. Trotzdem bin ich aber nicht zum Arzt gegangen. Ich habe Schmerztabletten zuhause und daher ging ich nicht zum Arzt. Ich war bereits im Jänner bzw. Februar bei meiner Ärztin, habe aber nur Tabletten erhalten, ein Krankenstand wurde mir nicht gewährt. Ich
war im Jänner auch bei Dr. [H], Facharzt für Psychiatrie .... Zu den
Angaben des Schulungsträgers erkläre ich folgendes: Am 7. April hat mein Gatte beim AMS angerufen und versucht die Situation zu klären. Er hat angerufen weil er besser Deutsch kann als ich. Er wurde aber von der Dame am Telefon abgewiesen mit der Begründung ich müsse selber anrufen. Ich habe am 6.4.10 wie vereinbart bei Frau [S] vorgesprochen in der Meinung, daß hier zuerst geklärt wird welche Tätigkeit für mich möglich ist. Aufgrund meiner Angaben bezüglich meiner Schmerzen hat Frau [S] gemerkt, daß eine Beschäftigung in der Wäscherei/Büglerei für mich nicht in Frage kommt und daher die Beschäftigung in der Reinigung im Sozialzentrum [R] angeboten. Hier habe ich dann auch begonnen, merkte aber schnell, daß ich dies aufgrund der Schmerzen nicht durchhalte. Eine körperlich leichtere Tätigkeit ist für mich sehr wohl vorstellbar, vorwiegend leichte Tätigkeit auf einem Tisch (Tische abputzen, Brote streichen, irgendetwas zusammenschrauben, etc)".
Am 16.04.2010 vernahm die Landesgeschäftsstelle die Beschwerdeführerin (in Anwesenheit ihres Ehemannes) neuerlich ein. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin (unter anderem) an: "Ich habe nicht richtig verstanden, was ich am 26.2.2010 niederschriftlich bei Herrn [B] unterschrieben habe. Ich kann aber derzeit infolge meiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeiten, ich will aber arbeiten. Ich kann lediglich ganz leichte Arbeiten verrichten."
3.3. In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die Landesgeschäftsstelle unter anderem mit der Niederschrift vom 26.02.2010 auseinander und gelangt - unter Zugrundelegung der gutachterlichen Äußerungen aus einem im Jahr 2008 abgeschlossenen Gerichtsverfahren über die Invaliditätspension der Beschwerdeführerin - zu folgender Schlussfolgerung: "Dass Sie sich zu krank fühlen, um zu arbeiten, wie sie niederschriftlich angeführt haben, stellt kein konkretes Vorbringen dar, das Ihre bereits im Jahr 2008 gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in Zweifel zieht, sodass davon auszugehen ist, dass Ihre Arbeitsfähigkeit auch zum Zeitpunkt Ihrer niederschriftlichen Erklärung vom 26.02.2010 noch vorlag; wenn Sie zudem aus den nachstehenden Gründen nicht nachvollziehbar anführen, dass Sie eine Reinigungstätigkeit im Sozialzentrum [F] aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnten und diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden mussten, steht diese Aussage wiederum im Widerspruch zu Ihrer Aussage, dass sich [sic] Ihr Gesundheitszustand seit Ihrem Autounfall, der im Jahr 2006 war, nach Ihrem subjektiven Empfinden gleich geblieben ist und Sie auch nicht vorgebracht haben, dass Sie seit der Entscheidung des OGH vom 04.11.2008 Ärzte wegen einer möglichen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes konsultiert haben, was aber im Umkehrschluss wiederum bedeuten muss, dass Sie diese Reinigungstätigkeit im Sozialzentrum weiterhin infolge von Zumutbarkeit nach dem beschriebenen Leistungskalkül im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 07.04.2008 durchaus verrichten hätten können".
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 23.05.2013, 2010/08/0187, gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde Folge und hob (mit näherer, weiter unten in Punkt II.3. wiedergegebener, Begründung) den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin beantragte bzw. bezog im Laufe der Jahre 1999 bis 2010 wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Anträge vom 15.11.1999, 14.09.2000, 01.02.2002, 01.07.2002, 28.01.2003, 26.01.2004, 15.02.2005, 04.11.2009), wobei der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug immer wieder wegen Aufnahme von Beschäftigungen (unter anderem 21.02.2000-10.03.2000, September u Oktober 2002; 15.06.2004-02.07.2004) endete oder wegen Bezugs von Krankengeld oder Urlaubsabfindungen oder -entschädigungen ruhte (unter anderem 08.04.2000-20.04.2000; 01.07.2002-05.07.2002); die eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse waren wiederholt von Krankenständen unterbrochen (zB Krankenstand von 3 Monaten bis 31.01.2002 mit anschließender Lösung des Dienstverhältnisses).
Am 07.11.2007 beantragte sie unter Vorlage von Unterlagen betreffend ihren Antrag auf Leistung einer Invaliditätspension (Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts, Klagebeantwortung der PVA) die Leistung von Notstandshilfe und eines Pensionsvorschusses.
Nachdem das Verfahren zur Gewährung einer Invaliditätspension mit Urteil des OGH vom 04.11.2008 rechtskräftig zuungunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden war, bezog die Beschwerdeführerin weiter Notstandshilfe.
Am 26.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Arbeitserprobung in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt unterzogen, die die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Lage und die zu verrichtenden Tätigkeiten abgebrochen hat.
Die unter Punkt I.2.2.wiedergegebene Niederschrift wurde von einem Mitarbeiter des AMS und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.
Eine ärztliche Untersuchung, ein Vorhalt der Ergebnisse dieser Untersuchung, eine Zuweisung einer (über eine bloße Arbeitserprobung hinausgehenden) zumutbaren Beschäftigung und eine damit verbundene Rechtsbelehrung über die Folgen genereller Arbeitsunwilligkeit fanden nicht statt.
Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde durch ersatzlose Aufhebung des Bescheides
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist.
Als berufsunfähig gilt gemäß § 273 Abs. 1 ASVG der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
3.3. Nach § 8 Abs. 2 AlVG ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0265).
3.4. Gemäß § 24 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zur Anwendung dieser Rechtslage auf den Fall der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung des Bescheids der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 01.06.2010, Zl. LGSV/2/2010-0566-8, folgende Ausführungen getroffen (Erkenntnis vom 23.05.2013, 2010/08/0187):
"Die Beschwerdeführerin hat hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sieht, einer solchen Beschäftigung (gemeint: im Sinne der Arbeitserprobung) gewachsen zu sein. Eine vor diesem Hintergrund abgegebene Erklärung, nicht (kalkülsüberschreitend) arbeiten zu wollen, kann nicht Ausdruck mangelnder Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG sein.
Da die Beschwerdeführerin schon nach dem genannten Urteil des sozialgerichtlichen Verfahrens zahlreiche Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit aufweist und gegenüber dem AMS ausdrücklich geltend gemacht hat, den Anforderungen der bei der Arbeitserprobung abverlangten Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen zu sein, hätte die belangte Behörde zur gesundheitlichen Zumutbarkeit dieser Tätigkeit weitere Ermittlungen, und zwar - nach einer allfälligen näheren Konkretisierung der Art der gesundheitlichen Beschwerden durch die Beschwerdeführerin - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchführen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0051).
Dieser Verpflichtung war die belangte Behörde auch in Anbetracht des Urteils des Landesgerichtes F als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. April 2008 nicht enthoben, weil die Feststellungen dieses Urteils betreffend das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin über ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit, die im Ergebnis eine Verschlechterung behauptet, für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 26. Februar 2010 nicht (mehr) aussagekräftig sind und jedenfalls eine zeitnahe ärztliche Befundaufnahme notwendig gewesen wäre.
Abschließend sei darauf verwiesen, dass eine bloße Arbeitserprobung keine Maßnahme zur Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen und schon gar keine Zuweisung eines (zumutbaren) Arbeitsplatzes darstellt. Eine Arbeitserprobung soll nach § 9 Abs. 8 AlVG zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen. Demnach ist es zwar zulässig, eine Arbeitserprobung als Teil einer Maßnahme vorzusehen. Zu einer solchen Maßnahme wurde die Beschwerdeführerin aber nach der Aktenlage nicht zugewiesen. Als eigenständige und nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung ebenso wenig zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/08/0294) wie als Zuweisung eines zumutbaren Arbeitsplatzes. Soweit die belangte Behörde daher den Abbruch der Arbeitserprobung gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 AlVG als Ausdruck mangelnder Arbeitswilligkeit gewertet hat, hat sie die Rechtslage verkannt."
3.6. Nach Ergehen des soeben wiedergegebenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes trat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg am 03.10.2012 an die Beschwerdeführerin heran und forderte sie schriftlich auf, "Ihre damals bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu konkretisieren, die dazu geführt haben, dass Sie am 26.2.2010 beim Arbeitsmarktservice Feldkirch niederschriftlich erklärt haben, dass Sie für die Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Tagesbeschäftigung nicht zur Verfügung stehen, da Sie sich so krank fühlen, dass Sie derzeit keine Beschäftigung annehmen können, auch wenn Sie derzeit nicht krank geschrieben sind und Ihr Pensionsantrag abgelehnt wurde". Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben ist zunächst unterblieben. Die Landesgeschäftsstelle nahm dies zum Anlass, mit dem Verfahren inne zu halten; laut einem Aktenvermerk vom 19.04.2013 könne "in der vorliegenden Rechtsache nicht entschieden werden, bis eine Konkretisierung der gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt und [die Beschwerdeführerin] untersucht wird bzw. einen Antrag auf Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache stellt". Mit Schreiben vom 16.10.2013 wiederholte die Landesgeschäftsstelle ihre an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung.
3.7. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (in der Gesetzesfassung bis 31.12.2013: "einer Beschwerde") stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden und (nach der Fassung seit 01.01.2014 auch) die Verwaltungsgerichte gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren unter Beachtung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2013, 2010/08/0187, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die seit 01.01.2014 geltende Fassung des § 63 Abs. 1 VwGG dem Wortlaut nach nur den Fall Bezug nimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof einer "Revision" stattgegeben hat. Auch ohne dass eine diesbezügliche Übergangsbestimmung bestünde, geht das Bundesverwaltungsgericht (nicht zuletzt angesichts der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes im System der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nach den Art. 130 ff. B-VG) davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Bestimmung nicht beabsichtigt hat, die Kontinuität der bis dahin bestehenden Bindungswirkung stattgebender Erkenntnisse, die in Verfahren über "Beschwerden" (also vor 01.01.2014) ergangen sind, zu beenden bzw. derartigen Erkenntnissen ihre Wirkung zu nehmen. § 63 Abs. 1 VwGG bleibt daher sinngemäß auch für solche Erkenntnisse maßgeblich.
3.8. Aus den durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg im fortgesetzten Verfahren nach dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis gesetzten Schritten zeigt sich, dass die Landesgeschäftsstelle der Auffassung war, dass es möglich gewesen wäre, mittels eines ärztlichen Gutachtens noch i m N a c h h i n e i n zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des 26.02.2010 gesundheitlich in der Lage gewesen ist, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. Sie scheint von der Auffassung auszugehen, dass für den Fall, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Beschwerdeführerin zum gegebenen Zeitpunkt gesundheitlich in der Lage war, eine bestimmte Beschäftigung aufzunehmen, bereits aus der in der Niederschrift vom 26.02.2010 dokumentierten Aussage der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung gezogen werden kann, die Beschwerdeführerin sei (im damaligen Zeitpunkt) generell arbeitsunwillig gewesen.
In diesem Sinn äußerte sich die Landesgeschäftsstelle in Beantwortung eines Ersuchens um Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab sie an, dass als "Sache" des Verfahrens der Widerruf der Leistung ab 26.02.2010 aufgrund genereller Arbeitsunwilligkeit anzusehen gewesen sei. Es sei nicht entscheidungsrelevant, "ob die Beschwerdeführerin vor Zuweisung zur Arbeitserprobung über die Rechtsfolgen einer möglichen Ausschlussfrist bei Vereitelung rechtsbelehrt wurde oder nicht", da die Arbeitserprobung weder als Maßnahme noch als zumutbare Beschäftigung nach § 10 AlVG mit einer Ausschlussfrist sanktionierbar sei.
3.9. Damit missinterpretiert das Arbeitsmarktservice jedoch die
Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat nicht nur
festgestellt, dass eine Verweigerung oder Vereitelung der Teilnahme
an einer Arbeitserprobung keine Sanktionen nach § 10 AlVG auslösen
kann, sondern - was in der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle
unerwähnt bleibt - zusätzlich auch festgestellt, dass eine solche
Arbeitserprobung auch "keine Zuweisung eines (zumutbaren)
Arbeitsplatzes darstellt". Diese Aussage traf der
Verwaltungsgerichtshof gerade nicht bloß bezüglich von Verfahren
über eine Sanktion wegen Vereitelung (§ 10 AlVG), sondern explizit
vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Verfahrens, in dem die
Frage der generellen Arbeitsunwilligkeit strittig ist. Entgegen der
Ansicht der Landesgeschäftsstelle ist daher diesem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zufolge (nicht nur in einem Verfahren wegen
Vereitelung, sondern) auch im vorliegenden Verfahren über die Frage
der generellen Arbeitsunwilligkeit im Zusammenhang mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sehr wohl
entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführerin - nach Ermittlung
ihrer gesundheitlichen Eignung - eine zumutbare Beschäftigung
angeboten oder zugewiesen wurde und ob sie bei Angebot oder
Zuweisung dieser Stelle eine entsprechende Rechtsbelehrung erhalten
hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis unter
Hinweis auf seine Vorjudikatur nämlich ausdrücklich festgehalten,
welcher Weg vom Arbeitsmarktservice zu beschreiten gewesen wäre, b e
v o r eine gesundheitlich motivierte Weigerung der
Beschwerdeführerin als Ausdruck von (genereller) Arbeitsunfähigkeit
gewertet werden dürfte. Diesen Weg hat der Gerichtshof mit folgenden
Worten beschrieben (Hervorhebung durch das
Bundesverwaltungsgericht): "Da die Beschwerdeführerin ... zahlreiche
Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit aufweist und gegenüber dem
AMS ausdrücklich geltend gemacht hat, den Anforderungen der bei der
Arbeitserprobung abverlangten Tätigkeit gesundheitlich nicht
gewachsen zu sein, hätte die ... Behörde zur gesundheitlichen
Zumutbarkeit dieser Tätigkeit weitere Ermittlungen, und zwar - nach einer allfälligen näheren Konkretisierung der Art der gesundheitlichen Beschwerden durch die Beschwerdeführerin - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchführen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts d e n A n t r a g s t e l l e r u n t e r V o r h a l t d e s i h r z u r V e r f ü g u n g s t e h e n d e n G u t a c h t e n s z u r Ä u ß e r u n g a u f z u f o r d e r n , ob er - insbesondere a u c h i m H i n b l i c k a u f d i e ihm zu erteilende ausführliche R e c h t s b e l e h r u n g - bereit sei, e i n e dem Gutachten entsprechende und i h m nach § 9 AlVG z u m u t b a r e B e s c h ä f t i g u n g anzunehmen. E r s t im Fall einer ablehnenden Stellungnahme t r o t z der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen".
3.10. Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Belehrung und ein entsprechender Vorhalt, b e v o r sie ihre Äußerung vom 26.02.2010 getätigt hat, nicht gemacht. Aus der - für das weitere Verfahren bindenden - Rechtsanschauung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 23.05.2013 folgt, dass die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit aus der Äußerung der Beschwerdeführerin ohne vorherige entsprechende ärztliche Untersuchung und vorherigen Vorhalt einschließlich entsprechender Rechtsbelehrung nicht geschlossen werden durfte. Das Bundesverwaltungsgericht merkt ergänzend an, dass sich diese Konsequenz auch aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, wobei insbesondere auf das Erkenntnis vom 27.02.1996, 94/08/0053, hinzuweisen ist, dem eine ähnliche Fallgestaltung zugrunde lag. Dieses Erkenntnis erging - wie im vorliegenden Fall - nach einem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bescheid, der im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen worden war und ebenfalls von der Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen ausging. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum damaligen Beschwerdesachverhalt
aus: "Daß der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ... - nach
einer dementsprechenden Rechtsbelehrung - eine solche Erklärung abgegeben hätte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ist auch nicht aktenkundig. Vielmehr geht die belangte Behörde nach wie vor davon aus, daß bereits aus den im Antrag auf Bevorschussung der neuerlich beantragten Notstandshilfe enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Arbeitsunfähigkeit auf seine Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden könne".
3.11. Da vor der Äußerung der Beschwerdeführerin, aus der die belangte Behörde ihre Arbeitsunwilligkeit seit 26.02.2010 ableitet, weder eine ärztliche Untersuchung noch eine entsprechende Belehrung, noch das Angebot oder die Zuweisung zu einer zumutbaren Beschäftigung (sondern das Angebot einer nicht als Zuweisung einer "zumutbaren Beschäftigung" einzustufenden Arbeitserprobung) stattgefunden haben, kann der im angefochtenen Bescheid vorgenommene Ausspruch eines Widerrufs der Leistung ab 26.02.2010 daher keinen Bestand haben und war damit ersatzlos aufzuheben.
3.12. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Die vorliegende Entscheidung wurde getroffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (s. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Die belangte Behörde hat eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; der Sachverhalt war nicht bzw. nur hinsichtlich seiner rechtlichen Würdigung strittig. Der Beschwerde des Trägers der Grundrechte nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC wurde stattgegeben. Bei dieser Ausgangslage ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (zur ähnlich gelagerten Konstellation bei Anwendung von § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG s. zB VwGH 23.05.2013, 2010/09/0013, 12.12.2008, 2005/12/0183).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. zB VwGH 27.02.1996, 94/08/0053; VwGH 23.05.2013, 2010/08/0187) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die Auslegung von § 63 Abs. 1 VwGG ergibt sich für den erkennenden Senat in einem solchen Maße klar und eindeutig aus der Rechtsordnung, dass sie aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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