BVwG W169 2003614-1

W169 2003614-1Federal Administrative CourtAug 5, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Full text

BVwG W169 2003614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.2003614.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014,

Zl. 830601003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 08.05.2013 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch beherrsche. Sie gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In ihrem Heimatland habe sie von 1986 bis 1998 die Grundschule sowie von 1998 bis 2000 die Universität besucht. Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern ein großes Vermögen geerbt habe. Ihr Onkel habe ihr das Vermögen wegnehmen wollen, sie unter Druck gesetzt und zweimal versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe die Beschwerdeführerin zwingen wollen, einen drogensüchtigen Verwandten zu heiraten. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland verlassen. Im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben und dass sie ihr Vermögen verliere.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.05.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Sie sei ledig, habe keine Kinder und keine gesundheitlichen Probleme. In Indien habe sie mit ihren Eltern in XXXX gelebt, wo sie auch eine Landwirtschaft besessen hätten. Ihre Eltern seien im Dezember 2011 bei einem Verkehrsunfall verstorben und sie sei nun die Alleinerbin des landwirtschaftlichen Gutes. Nach dem Tod der Eltern habe ihr Onkel die Landwirtschaft weitergeführt. Ihr Onkel habe bis zu diesem Zeitpunkt von der Unterstützung ihres Vaters gelebt und sei keinem Broterwerb nachgegangen, zumal sich beide sehr gut verstanden hätten. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, am 24.03.2013 habe ihr Onkel sehr viel getrunken und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Das gleiche sei auch am 26.03.2013 passiert. Am 27.03.2013 habe eine Freundin der Beschwerdeführerin Kontakt zu einem Schlepper hergestellt und ihr gesagt, sie solle nach Delhi gehen und sich dort mit dem Schlepper treffen. Sie sei dann mit dem Flugzeug nach Barcelona geflogen und von dort nach Wien gereist.

Sie habe den Vergewaltigungsversuch nicht bei der Polizei angezeigt, zumal es ihr nicht erlaubt gewesen sei, die Wohnung zu verlassen. Auch habe sie ihr Onkel gegen ihren Willen mit einem Verwandten seiner Frau, von welchen die Beschwerdeführerin nicht einmal den Namen kenne, verheiraten wollen. Ihr Onkel habe sie so schnell wie möglich loswerden wollen, um ihre Grundstücke in Besitz zu nehmen. Wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, könne ihr Onkel ihr Schaden zufügen und sie könne ihr Vermögen verlieren. Sie habe in Indien weder Probleme mit den Behörden noch wegen ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit. Auch sei sie nie politisch aktiv gewesen. In ihrem Heimatland würden ihr Onkel, ihre Tante und ihr Cousin leben. In Österreich habe sie keine Verwandten und keine Familienmitglieder, sie sei kein Mitglied in einem Verein und besuche keine Kurse.

Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststellungen zu Indien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am Ländervorhalt nicht interessiert sei. Sie könne in ihre Heimat nicht mehr zurückkehren, da sie dort keine Lebensgrundlage habe. Mehr habe sie dazu nicht zu sagen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf der Flucht, weil ihr Onkel sie wegen Erbschaftsstreitigkeiten bedroht habe, werde aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Selbst wenn ihr Vorbringen den Tatsachen entspräche, hätte die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. müsse vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

1.3. Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, ihren Fluchtgrund wiederholt und ausgeführt, die Behörde sei in den Feststellungen und der Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die Vergewaltigungsversuche eingegangen; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die zu alleinstehenden Frauen in Indien getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um im Falle der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Indien ohne familiäre Unterstützung in eine ausweglose Lage geraten.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zl. C20 435.522-1/2013/6E, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass vom Bundesasylamt das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin - zwei Vergewaltigungsversuche durch den Onkel - gänzlich ignoriert worden sei.

1.5. Am 06.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihrem Fluchtgrund folgendes vorbrachte (A: nunmehrige Beschwerdeführerin; F: Leiter der Amtshandlung):

"F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich habe Indien wegen der Probleme vom 24. und 26.03.2013 verlassen. Ich sollte auch einen Drogensüchtigen heiraten und mein Erbe sollte mir abspenstig gemacht werden, ich möchte aber mein Erbe behalten. Ich komme aus einer Sikh Familie und kann keinen Trinker heiraten. Es ist mir nach meiner Religion verboten zu trinken und das gilt auch für meinen zukünftigen Mann. Meine Eltern waren religiös.

Ich habe in meiner Heimat keine Zukunft gesehen. Ich wollte der Ehe mit dem Trinker ausweichen und so vermeiden, dass das religiöse Erbe meiner Eltern entehrt wird. Ich habe aktuell keine Ahnung, wie meine Zukunft aussehen soll. Ich mache mir über meine Zukunft große Sorgen. Es gefällt mir gut, die Leute sind hilfreich und gut. Das ist alles, was ich zu sagen habe.

F.: Wen sollten Sie denn heiraten.

A.: Ich kenne den Namen dieser Person nicht. Es handelt sich um einen Bekannten der Ehefrau meines Onkels.

F.: Wann wurde der Wunsch an Sie herangetragen.

A.: Ich sollte mein Erbe an meinen Onkel und dessen Frau übertragen, per Notariatsakt. Als ich mich weigerte traten mein Onkel und dessen Frau mit dem Wunsch an mich heran, dass ich einen Bekannten von ihnen heiraten möge, das war im März 2013 - das Datum weiß ich nicht.

F.: Was ist nun am 24.03.2013 und 26.03.2013 passiert.

A.: Meine Tante und ihr Sohn haben das Haus verlassen. Mein Onkel hat die Freunde eingeladen und ich habe gekocht. Es war am Abend, als die Freunde gingen. Mein Onkel hat dann den Fernseher eingeschaltet und ich habe ihn ersucht den Fernseher leiser zu drehen. Meine Aufforderung machte ihn wütend und er hat mir mit der Flasche eine Verletzung an der Hand zugefügt. Dann hat mein Onkel Sexfilme angesehen und hat mir auch Alkohol ins Gesicht geschüttet. Mein Onkel hat mich bei den Armen gepackt und ich habe mich gewehrt, so zerriss mein Hemd und erlitt auch eine Verletzung am Oberarm. Ich kehrte in mein Zimmer zurück und verschanzte mich dort bis zum nächsten Tag.

Mein Onkel bat mich zwar um Verzeihung und versprach mir nichts anzutun, aber ich blieb dennoch bis zum nächsten Tag in meinem Zimmer und hielt die Tür geschlossen.

Am 26.03.2013 begegnete ich dann meinem Onkel wieder und er sagte, dass es ihm leid tun würde, was geschehen sei und er schwor mir, es würde nicht mehr vorkommen. Gleichzeitig sagte er mir, dass ich niemandem etwas erzählen sollte, er würde mich verbrennen, wenn ich das täte.

Auch bot er mir an mit ihm eine Beziehung einzugehen. Ich sagte, dass er so alt wäre wie mein Vater und ich mir eine Beziehung mit ihm nicht vorstellen könnte. Dann zog mein Onkel mich bei den Haaren und ich flüchtete wieder in mein Zimmer.

Am 27.03.2013 erzählte ich alles meiner Tante. Diese sagte, ich hätte das erfunden. Dann ging ich zu meiner Freundin und ersuchte sie um Hilfe. Diese hat mir gesagt, dass sie mir helfen würde. Ich kehrte dann nach Hause zurück und fuhr am 06.05.2013 nach Delhi.

Ich habe in der Zeit, welche ich zuhause verbrachte, Stress gehabt und fühlte mich nicht wohl. Mein Onkel hat den Arzt konsultiert und mir Medikamente besorgt, damit ich mich wieder wohler fühle. Diese Medikamente haben mir nicht geholfen.

F.: Wo wohnt denn Ihre Freundin.

A.: Sie wohnt in der Stadt XXXX, die genaue Adresse kenne ich nicht. Es ist von meinem Heimatdorf ca. eine Stunde mit dem Bus. Ich gebe auf Nachfrage an, dass ich nicht bei ihr war, ich habe nur mit ihr telefoniert.

F.: Wie kam Ihre Freundin dann in den Besitz Ihres Passes. Wie haben Sie dem Schlepper das Geld übergeben.

A.: Meine Freundin hat von mir den Pass nicht benötigt, sie benötigte nur meine persönlichen Daten. Ich habe dann meine Sachen gepackt und reiste am 06.05.2013 mit dem Bus nach XXXX und von dort mit dem Zug nach Delhi. Der Bus fuhr am Abend von meinem Heimatdorf weg.

V.: Am Abend gehen normalerweise in den Dörfern keine Busse mehr. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: In meinem Heimatdort ist eine große Bushaltestelle, von dort fahren auch nachts Busse.

Sie wurden einmal gefragt, ob Sie von diesem Vergewaltigungsversuch die Polizei in Kenntnis gesetzt haben und Sie sagten es wäre Ihnen nicht erlaubt gewesen, die Wohnung zu verlassen. Das dürfte aber nicht stimmen, denn Sie konnten ohne Probleme nach Delhi reisen, noch dazu am Abend. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Die Familie hat schon geschlafen, so gelang es mir das Haus zu verlassen. Ich habe den Haustürschlüssel unter dem Kopfpolster meines Onkels hervorgezogen und konnte so das Haus verlassen.

F.: Wenn Sie den Namen des zukünftigen Ehemannes nicht kennen, woher wissen Sie von dessen Drogenabhängigkeit.

A.: Alle Freunde und Bekannten von Onkel und Tante sind Trinker.

F.: Welchen Nutzen hätten Onkel und Tante von Ihrer Verehelichung mit einem Freund gehabt, mit der Eheschließung gibt man nicht automatisch den Besitz auf.

A.: Das weiß ich nicht. Meine Familie meinte, dass die Hälfte meines Besitzes nach der Eheschließung dem Ehemann gehört. Weil diese Person aber Alkoholiker sein könnte, dann hätte man ihn leicht beeinflussen können.

Ich bin mir ganz sicher, dass mein zukünftiger Gatte Alkoholiker ist. Aber die Gefahr war da und ich wollte keine Alkoholiker.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja. In Indien haben die Frauen keine Rechte, es gibt Vergewaltigungen in Indien. Ich möchte mein Leben selbst gestalten, ich möchte hier arbeiten und deutsch lernen und bin an einer Heirat nicht interessiert.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich habe Angst mein Vermögen und mein Leben zu verlieren. Ich bin in Indien nicht sicher.

F.: Wie groß ist Ihr Vermögen nun, um das Sie so fürchten.

A.: Ich habe eine Eigentumswohnung in der Stadt und ich besitze Grundstücke in der Größe von 8 Kila.

F.: Wie heißt Ihre Freundin, welche Ihnen geholfen hat.

A.: Sie heißt Sandeep Kaur. Sie ist Studentin. Ich kenne sie vom College. Ich habe sie nur einmal angerufen und zwar wegen meiner Probleme. Sie war die einzige, mit der ich sprechen konnte.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe hier keine Verwandten und keine Familienmitglieder.

F.: Warum wollten Sie dann nach Österreich.

A.: Es war eigentlich so, dass ich in Barcelona eine indische Familie kennenlernte, die sagte mir ich solle nach Österreich reisen.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe aktuell in Innsbruck.

F.: Pflegen Sie aktuell irgendwelche sozialen Kontakte.

A.: Nein, mit anderen Heimbewohnern habe ich nur oberflächliche Kontakte. Es wird sehr viel Alkohol getrunken und das mag ich nicht. Ich habe mich schon über die Mitbewohner aus Afrika beschwert, denn die nehmen immer wieder verschiedene Männer mit auf die Zimmer.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung oder haben Sie derartiges vor?

A.: Ich habe diverse Deutschkurse gemacht.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe in Innsbruck, fühle mich dort nicht wohl, ich habe mich schon öfter beschwert.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Welche Absichten verfolgen Sie hier, wie stellen Sie sich ihren weiteren Aufenthalt hier vor.

A.: Ich mache mir Sorgen, ich weiß es nicht. Das Leben einer Frau sieht so aus, dass sie sich nur Sorgen macht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Keine weiteren Angaben.

F.: Verfügen Sie über irgendwelche Vermögenswerte.

A.: Nein."

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bis 2011 in XXXX gelebt habe. Ihre Eltern seien 2011 bei einem Verkehrsunfall gestorben. Danach seien sie ins Dorf XXXX gezogen, zumal die Beschwerdeführerin dort ein Haus und Grundstücke habe, wobei sie die Alleinerbin dieser Liegenschaft sei. Zudem habe sie eine Eigentumswohnung in der Stadt, welche nach dem Tod ihrer Eltern ebenfalls ihr gehöre. Sie habe in Indien weder Probleme mit den Behörden noch wegen ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit und sei auch nie politisch aktiv gewesen.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Indien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an diesen kein Interesse habe, da sie nicht die Absicht habe, zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin legte in der Einvernahme folgende Dokumente vor: Zwei Empfehlungsschreiben jeweils vom Flüchtlingsheim Reichenau, eine Deutschkursbestätigung von der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol sowie zwei Internetauszüge vom Standard vom 28.08.2013 und vom 02.09.2013 über Vergewaltigungen von Frauen in Indien.

1.6. Am 20.09.2013 wurde vom Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben, welches am 03.10.2013 beim Bundesasylamt einlangte. Aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse in XXXX falsch sei, weder würden sich die Verwandtschaftsverhältnisse bestätigen lassen, noch dass sich an der Adresse in XXXX - aufgrund der ungenauen Angaben - ein landwirtschaftliches Gut befinde. Es sei nicht bekannt, dass die Eltern 2011 bei einem Verkehrsunfall gestorben seien, zumal die Familie der Beschwerdeführerin laut Auskunftspersonen völlig unbekannt sei. Auch habe sich nicht überprüfen lassen, ob die Beschwerdeführerin die Universität besucht habe, zumal es aufgrund der vielen Studierenden ohne Inskriptionsnummer nicht möglich sei, Informationen zu erhalten.

1.7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwalts der Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Am 17.10.2013 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, aus welcher sich ergibt, dass ihre Heimatstadt zwar keine Großstadt sei, jedoch eine Größe habe, bei der nicht davon auszugehen sei, dass "jeder jeden kennt". Es sei wahrscheinlich, dass aufgrund der chaotischen Anordnung der Hausnummern in XXXX die frühere Wohnung der Beschwerdeführerin vom Vertrauensanwalt nicht habe gefunden werden können. Um ihre Aussagen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin der Stellungnahme eine selbst angefertigte Karte ihres Wohnviertels sowie eine Karte der Umgebung ihrer ehemaligen Wohnung bei.

1.8. Am 13.11.2013 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs vom 30.07.2013 bis 13.11.2013 ein.

1.9. Am 18.11.2013 wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Sachverständige um eine ergänzende Erhebung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Gobind Nagar ersucht. Am 16.12.2013 langte die diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, aus welcher sich im Wesentlichen ergibt, dass die angegebenen Wohnadressen der Beschwerdeführerin in XXXX oder in XXXX nicht zu finden gewesen seien.

1.10. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.01.2014 führte die Beschwerdeführerin - nach Vorhalt der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 16.12.2013 - aus, im Jahr 2011 habe sie sich bloß zwei oder drei Monate an der von ihr angegebenen Adresse in XXXX aufgehalten. Dieses Haus existiere aber nicht mehr. Es könne auch sein, dass die Immobilienmakler das Haus verkauft hätten und dass es aus diesem Grunde nicht mehr existiere. Zudem legte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme u.a. folgende Dokumente vor:

einen Allergietest; eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses Innsbruck, der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.09.2013, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer "depressiven Anpassungsstörung mit Insomnie sowie psychovegetativen Beschwerden" leide; zwei Rezepte der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 17.10.2013 sowie eine Überweisung von derselben Gebietskrankenkasse aufgrund einer chronischer Rhinitis.

1.11. Am 14.01.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt eine Stellungnahme, in welcher die von der Beschwerdeführerin bereits getätigten Angaben erneut wiederholt wurden. Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, weitere Recherchen in XXXX anzustellen, damit festgestellt werden könne, dass ihr Onkel tatsächlich dort wohne.

1.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, zumal sie die behauptete Verfolgung durch ihren Onkel wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert habe. Weiters würden sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesamt widersprechen. Für die Beschwerdeführerin bestehe angesichts ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und ihres Eigentums in Indien nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem stehe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführerin das Bundesamt über ihre wahre Identität - aufgrund der Erhebungsergebnisse vom 03.10.2013 und vom 16.12.2013 - zu täuschen versucht habe.

1.13. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es nicht auszuschließen sei, dass sie im Falle der unmittelbaren Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Indien in eine ausweglose Lage gerate. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu den Fluchtgründen werde zunächst auf die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die einzelnen Stellungnahmen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 18.06.2013 verwiesen. Aus den angestellten Recherchen gehe keine Befassung mit den Lebensumständen und mit den Ländereien der Beschwerdeführerin hervor. In den Länderfeststellungen seien ohne entsprechendes Vorbringen eine Vielzahl von Informationen getroffen worden, während konkrete Angaben zur Situation und Stellung der Frau in Indien unterblieben seien. Zu der versuchten Vergewaltigung und dem Umstand der geplanten Zwangsverheiratung habe die Beschwerdeführerin ausreichend detaillierte Angaben gemacht, welche keiner Überprüfung vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen unterzogen worden seien. Das Argument gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, sie habe genügend Geld gehabt, könne ohne weitere Feststellungen und Einbeziehung der Gegebenheiten in Indien nicht ins Treffen geführt werden. Wie sich die Beschwerdeführerin ihres Onkels und seiner Freunde entledigen hätte sollen, sei nicht genau beschrieben worden. Bezüglich der Problematik der innerstaatlichen Fluchtalternative alleinstehender Frauen in Indien werde auf die Ausführungen in der Beschwerde zum ersten Rechtsgang verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen von ihrem Onkel durch Übergriffe und versuchte Zwangsverheiratung verfolgt worden, wobei aufgrund der aktuellen Situation in Indien nicht von einem Schutzwillen bzw. Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe unter Hinweis auf die Situation einer alleinstehenden Frau nicht. Die Beschwerdeführerin sei im Falle der Rückkehr zumindest von einer Situation als "alleinstehende Frau in Indien ohne soziales und familiäres Netzwerk" betroffen. Es sei ihr nicht ohne weiteres möglich, außerhalb ihres bisherigen Wohnortes in einer Weise Fuß zu fassen, dass sie in keine ausweglose Situation gerate. Im Hinblick auf die Situation der Beschwerdeführerin lägen zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz vor, zumal ihr unter Heranziehung der persönlichen Situation schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit drohen würden, vor der ihr kein Schutz geboten werde. Die Beschwerdeführerin habe die A2-Deutschprüfung mit gutem Erfolg bestanden, nehme regelmäßig an unterschiedlichen Kursen teil, helfe im Fremdenheim bei Vorbereitungen für Veranstaltungen und versuche auch sonst, sich zu integrieren.

1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, GZ W169 2003614-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.15. Am 01.04.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht das Diplomzeugnis der Beschwerdeführerin - Grundstufe A2 - vom 13.02.2014 und ein Schreiben der Deutschlehrerin ein.

1.16. Am 28.04.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zwei Empfehlungsschreiben vom 24.04.2014 zum weiteren Nachweis ihrer Deutschkenntnisse und ihrer Integration in Österreich.

1.17. Am 07.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertrauensperson teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Dorf XXXX geboren sei, 12 Jahre lang die Schule in der Stadt XXXX besucht und dort mit ihren Eltern in einem Haus gelebt habe. Im Jahr 1998 habe sie ein Jahr die Universität besucht. Danach sei sie zu Hause gewesen und habe im Haushalt geholfen. Nach dem Unfalltod ihrer Eltern im Dezember 2011 sei sie mit ihrem Onkel nach XXXX zurückgegangen. Ihr Vater habe im Dorf XXXX eine Landwirtschaft und Büffel besessen. Ihr Onkel väterlicherseits habe auf diesem Land gearbeitet und den Ertrag mit ihrem Vater geteilt. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie die Alleinerbin gewesen. Im Heimatland (XXXX) würden ihr Onkel väterlicherseits, seine Frau und deren Sohn leben; allerdings habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Tod ihrer Eltern habe sie mit dem Onkel väterlicherseits im Dorf XXXX gelebt. Sie sei aber von diesem nicht gut behandelt worden. Ihr Onkel habe viel Alkohol getrunken und sie habe für ihn und seine Gäste kochen müssen. Ihre Eltern seien religiöse Sikhs gewesen und hätten keinen Alkohol getrunken. Da ihr Onkel viel Alkohol getrunken habe, habe ihre Großmutter väterlicherseits ihren Vater als Alleinerben in ihr Testament eingesetzt. Am 24.03.2013 habe ihr Onkel ein Fest mit vielen Gästen gegeben. Nachdem alle Gäste gegangen seien, sei ihr Onkel in ihr Zimmer gekommen. Er habe sich einen Pornofilm angesehen und sei ziemlich betrunken gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin gepackt und ihr Hemd zerrissen, dann habe er eine Flasche kaputt geschlagen und sie damit am Oberarm verletzt. Er habe versucht, sie mit Gewalt zu küssen, wobei sie ihn zur Seite geschoben habe, in das andere Zimmer geflüchtet sei und sich dort eingesperrt habe. Sie sei den ganzen Tag in diesem Zimmer geblieben, ohne etwas zu essen oder zu trinken. Am 25.03.2013 habe ihr Onkel gesagt, dass sie aus dem Zimmer kommen solle und dass er ihr nichts mehr tun werde. Am 26.03.2013 habe ihr Onkel erneut versucht, sie zu misshandeln. Er sei betrunken gewesen und als sie aus ihrem Zimmer gekommen sei, habe er sie gepackt und an den Haaren gezogen. Er habe abermals versucht, sie mit Gewalt zu küssen. Als die Beschwerdeführerin ihrer Tante davon erzählt habe, habe sie ihr keinen Glauben geschenkt. Der Onkel habe der Beschwerdeführerin auch gedroht, dass er sie verheiraten würde, wenn sie die Grundstücksdokumente nicht unterschreiben würde. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ihr Onkel verfüge über sehr gute Kontakte im Dorf; sie glaube auch nicht, dass ihr die indische Polizei geholfen hätte. Ihr Onkel und ihre Tante hätten versucht, Kerosin in den Mund der Beschwerdeführerin zu schütten. Nach Vorhalt, dass sie diesen Vorfall bis jetzt im Verfahren nicht vorgebracht habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme erwähnt habe.

Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass es in jeder Stadt in Indien Probleme für alleinstehenden Frauen gebe. Auch in Bombay gebe es sehr viele sexuelle Übergriffe. Ihrer Meinung nach gebe es für sie keinen Schutz in Indien. Selbst die Polizisten würden die Frauen vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin habe weder Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland noch Probleme aufgrund ihrer Rasse, Religion und politischen Gesinnung. Sie habe Angst, dass sie ihr Onkel im Fall der Rückkehr töten werde. Sie sei auch in einem anderen Bundesland nicht sicher und habe in ihrem Heimatland keine Zukunft.

Die Beschwerdeführerin habe in Innsbruck einen Deutschkurs besucht und an Strick- und Kochkursen teilgenommen. Sie habe Freundinnen in Innsbruck. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. In Österreich gehe sie keiner Tätigkeit nach.

Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststellungen zu Indien vom März 2014 gab die Beschwerdeführerin an, die Frauen in Indien seien sehr vielen Gefahren ausgesetzt, wenn sie das Haus verlassen würden. Sie könnten niemandem vertrauen. Sie verweise auf einen Vorfall im Dezember 2012, bei welchem eine gebildete, junge Frau von fünf bis sechs Männern in einem fahrenden Bus vergewaltigt worden sei. In Österreich seien die Frauen im Gegensatz zu Indien geschützt. In Indien müsse die Familie der Braut eine Mitgift an den Bräutigam übergeben, ansonsten werde die Braut oft bei lebendigem Leib verbrannt. Auch tagsüber würden oft - auch arbeitende und gebildete - Frauen entführt und vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin habe von einem Fall einer jungen Journalistin gelesen, welche entführt und vergewaltigt worden sei.

Am Ende der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin an, dass sie am 12.05.2014 einen Termin zur psychologischen Diagnostik habe und die Ergebnisse dieser Untersuchung nachreichen werde.

1.18. Am 19.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein psychologischer Befund eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 15.05.2014 ein. Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei am 12.05.2014 klinisch psychologisch untersucht worden, wobei auf eine Untersuchung der kognitiven Leistungsfähigkeit verzichtet worden sei. Seitens der Persönlichkeit sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Flankierend zu einer fachärztlichen Konsultation werde eine psychotherapeutische Begleitung zur Verarbeitung von Erlebtem empfohlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie beherrscht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte sie 12 Jahre lang die Grundschule und ein Jahr die Universität. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt bei ihrem Onkel in XXXX gelebt.

Es wird dem Verfahren zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland zwei Mal von ihrem Onkel misshandelt wurde und dieser mit Zwangsverheiratung gedroht hat, sollte sie die Grundstücksdokumente nicht überschreiben. Dass ihr Onkel und ihre Tante versucht hätten, der Beschwerdeführerin Kerosin in den Mund zu schütten, ist nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin könnte bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführerin steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Die Beschwerdeführerin hatte weder Probleme mit den Behörden in Indien noch Probleme aufgrund ihrer Rasse, Religion und politischen Gesinnung.

Die Eltern der Beschwerdeführerin sind im Dezember 2011 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Als Alleinerbin ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der Stadt, eines Hauses und eines Grundstückes. Ihre Freundin lebt im Heimatland. Im Fall einer Rückkehr ist sowohl die Unterbringung als auch die grundlegende Existenzsicherung der Beschwerdeführerin als gesichert anzusehen.

Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, hat in Österreich keine Verwandten und unterhält - neben ein paar österreichischen Freundinnen - auch sonst keinerlei Kontakte. Sie hat in Österreich einen Strick- und Kochkurs sowie Deutschkurse besucht und spricht Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es gibt keinen Hinweis auf schwerwiegende Erkrankungen. Sie ist trotz grundsätzlich glaubwürdiger psychischer Probleme - mittelgradige Depression - jedoch jedenfalls arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15 % der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70 %) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.10)

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u. a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.7 und 8)

Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher wahr und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam.

Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere hinzu in Chandigarh, Haryana und Puducherry.

(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2010-2011, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2011/CHRIAnnualReport2010-11.pdf, Zugriff 5.3.2013)

Die Commonwealth Human Rights Initiative setzte weiterhin ihre Arbeit um die Polizeibeschwerdebehörden zu stärken und initiierte viele Interventionen. Die Polizei von Kerala bat die Initiative eine Bürgercharter auszuarbeiten, in der die Pflichten der Polizei festgehalten sind. In Rajastan und West-Bengalen arbeitet sie an Fällen von überlanger Untersuchungshaft, in Rajastan wurden 150 Kontrollbesucher für Gefängnisse ernannnt.

(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2011-2012, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2012/CHRIAnnualReport2011-12.pdf, Zugriff 5.2.2013)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

Frauen

Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen. Der Staat fördert Frauen durch besondere Programme. Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Im Unterhaus des Unionsparlaments sind zur Zeit von 552 Abgeordneten 59 Frauen, im Oberhaus sind 22 der 230 Mitglieder Frauen. Auf der Länderebene sieht es ähnlich aus: Im Parlament des Stadtstaates Delhi waren im Jahr 2009 4,4% der Mitglieder weiblich, in Andhra Pradesh 13% und in Kerala 5%.

Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37% der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen. -. Nach der Einführung dieser geschlechtsspezifischen Quote sind in einer einzigen Wahl 800.000 Frauen in dörfliche Räte (panchayat) eingezogen. Die Quote wurde inzwischen auf 50% heraufgesetzt. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NROs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Die Self Employed Women¿s Association (SEWA) ist Mitglied im Internationalen Gewerkschaftsbund, eine indische Frauenrechtlerin hat 2006 den alternativen Friedensnobelpreis erhalten. Insgesamt aber sind Frauen in Politik und Wirtschaft erheblich unterrepräsentiert.

Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich weiterhin gegenüber Männern benachteiligt. Geschlechtsspezifische Abtreibung oder nachgeburtliche Tötung sind verbreitet. Der Zensus 2011 weist bei den Kindern bis zu 6 Jahren ein Zahlenverhältnis von 914 Mädchen zu 1.000 Jungen aus. Diese Diskrepanz ist im Norden gravierender als im Süden, in den Städten deutlicher als auf dem Land. Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des Stammhalters und das hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark u.a. auch abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht.

Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74.1% (65.5% der Frauen, 82,1% der Männer, Zensus). In knapp einem Drittel der Bezirke liegt die Alphabetisierungsrate der Frauen unter 50%. Allerdings ist ein positiver Trend bei der Bildung von Frauen zu verzeichnen. Entsprechend dem Jahresbericht des indischen Bildungsministeriums 2010/2011 betrug das Geschlechterverhältnis an Grundschulen 1:1 (Mädchen zu Jungen - im Vergleich lag es 2001 bei 0,83:1) sowie an weiterführenden Schulen 0,96:1 (2001: 0,77:1) Bei den Frauen in benachteiligten Gruppen (registrierte Kasten und Stämme, Ureinwohner) sind die Zahlen noch geringer. Frauen können seltener als Männer von der wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Sie haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind weniger als 20% der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Teil des formellen Sektors schneidert noch schlechter ab (16,6% - Zahlen für 2007, Economic Survey 2009/2010) 59,3% (Stadt) und 39,8% (Land) der Frauen zwischen 15 und 64 kümmern sich ausschließlich um häusliche Aufgaben (NSSR, Bericht Nr.515)

Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber nicht durchgehend beachtet. Sie ist insbesondere in der ländlichen Bevölkerung nicht bekannt bzw. nicht akzeptiert und wird somit de facto ignoriert. Witwen bleiben oft unversorgt. Es kommt vor, dass sie von der Familie des Mannes verstoßen werden, ohne in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren zu können. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne.

Nach Regierungsangaben waren im Jahr 2006 37,2% der Frauen zu Hause physischer oder sexueller Gewalt durch ihre Ehemänner ausgesetzt; Familien auf dem Land bzw. mit geringem

Bildungsniveau waren häufiger betroffen. Jüngste Erhebungen kommen zu dem Ergebnis, dass 35% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahre Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt sind. Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act, 2005) enthält keine Regelungen zur Strafverfolgung. Es soll die Ehefrau vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Plausiblen Presseberichten zufolge ist sie in Delhi in über 1.000 angezeigten Fällen kein einziges Mal eingeschritten. Über andere Bundesstaaten liegen keine Informationen vor. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind.

Trotz fast 50-jährigen gesetzlichen Verbots (Dowry Prohibition Act, 1961) ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Bräutigamsfamilie entgegen enommener finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Die öffentliche Berichterstattung deutet darauf hin, dass Mitgift durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise deutlich nachdrücklicher als früher eingefordert wird. In extremen Fällen werden die betroffenen Frauen in den Selbstmord getrieben oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall, Selbstmord u.ä. getarnt ist. Die offiziellen Zahlen liegen für 2005 bei 6.000 und für 2009 bei 9.000 als "Dowry Deaths" offiziell registrierten Fällen; die Dunkelziffer wird erheblich höher geschätzt. In den ersten sieben Jahren einer Ehe muss die Polizei jeden Todesfall einer verheirateten Frau untersuchen, da eine gesetzlicheVermutung für einen Mitgiftmord besteht (Section 304b, Indian Penal Code). Die Täter können auf der Grundlage einer hierfür geschaffenen Strafnorm grundsätzlich zu langen Haftstrafen verurteilt werden.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass es sich in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab bei 10% aller Tötungen um sogenannte Ehrenmorde handelt, d.h. insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. Verbrechen in der Ehe verdächtigt werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, auch die Vergewaltigung in der Ehe. Die Durchsetzung des Gesetzes und die rechtlichen Verfahren sind jedoch unzureichend, überlastet und ineffektiv. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen, häufig davon betroffen sind Frauen in den Konfliktregionen Jammu und Kaschmir und Frauen der unteren Kasten. Das Gesetz schützt Frauen vor häuslichem Missbrauch jeder Art, darunter physischen, sexuellen, verbalem, emotionalem oder ökonomischem Missbrauch, sowie der Drohung damit. Dennoch bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem und die Effektivität des Gesetzes begrenzt. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an, in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Das Gesetz sieht auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vor, es gibt aber einen Mangel an Mitteln und Personal, weshalb diese Leistungen begrenzt sind und hauptsächlich in den Städten erhältlich.

Trotz des gesetzlichen Verbots von Mitgiftzahlungen wurden sie weiterhin angeboten und von Familien auch akzeptiert. Mitgiftstreitigkeiten blieben ein ernstes Problem. Laut National Crime Records Bureau (NCRB) gab es im Jahr 2010 Berichte über 8.391 Todesfälle aufgrund von Mitgiftdisputen. Viele solche Fälle dürften aber auch einfach nicht angezeigt werden. Ein weiteres Problem waren Ehrenmorde, in erster Linie im Punjab und Haryana, wo 10 Prozent der Morde als Ehrenmorde eingestuft wurden. Im April [2011] wies der Oberste Gerichtshof alle Bundesstaaten an, Ehrenmorde auszurotten und alle Beamte zu bestrafen, die nicht genügend gegen Täter vorgehen. Im Mai drückte der Gerichtshof seine Unterstützung für die Einführung der Todesstrafe bei Verurteilungen wegen Ehrenmords aus.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die indische Regierung verkündete bei der Budgetansprache einen Fonds von 125 Millionen Britischen Pfund für Maßnahmen zur Stärkung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen im Land, das von sexueller Gewalt gegen Frauen betroffen ist. Der Fonds wird nach der jungen Frau benannt, die nach einer Gruppenvergewaltigung starb. Der Fall verursachte breite Massenproteste mit Rufen für rechtliche Reformen sowohl Kritik an der Regierung, die laut Kritik konsistent versagte, Sicherheit für Frauen zu bieten.

(The Guardian: Indian government pledges £125m to improve women's safety, 28.2.2013,

http://www.guardian.co.uk/world/2013/feb/28/india-government-125m-improve-women-safey, Zugriff 4.3.32013)

Die Situation im Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen und Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders ungebildete Frauen vom Land kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden.

(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zwei Mal von ihrem Onkel misshandelt wurde bzw. dieser ihr mit Zwangsverheiratung gedroht hat, sollte sie die Grundstücksdokumente nicht unterschreiben, ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2014.

Nicht glaubwürdig ist hingegen, dass der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin versucht hätten, der Beschwerdeführerin Kerosin in den Mund zu schütten, um sie zu zwingen, die Grundstücksdokumente zu unterschreiben, da die Beschwerdeführerin diesen Vorfall erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat. Da die Beschwerdeführerin dieses Ereignis weder im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Bundesamt erwähnt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welchem kein Glauben geschenkt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin würde vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in ihrem Herkunftsstaat die Möglichkeit haben, vor einer Bedrohung durch ihren Onkel durch Niederlassung auch außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Staatsbürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in Punjabi, Hindi und Englisch sowie ihrer langjährigen schulischen Ausbildung erscheint eine Niederlassung der Beschwerdeführerin in einen anderen Teil Indiens zumutbar, zumal sich auch aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ergibt, dass alleinstehende Frauen die Möglichkeit haben, insbesondere in städtischen Gegenden in Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, eine sichere Unterkunft und in Call Center eine Anstellung zu finden. Da die Beschwerdeführerin zudem über finanzielle Mittel verfügt - sie ist nach dem Tod der Eltern Alleinerbin und Alleineigentümerin der elterlichen Grundstücke und der Eigentumswohnung und könnte diese mit Hilfe eines Anwalts verkaufen - kann im konkreten Fall nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine existenzbedrohende Notlage geriete.

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem mit Fax vom 19.05.2013 übermittelten psychologischen Befund eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 15.05.2014. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem und im österreichischen Strafregister.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2014 erörterten Länderberichten sowie den Länderberichten in den Bescheiden des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche mit der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Einvernahmen erörtert wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2014 wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, die Frauen in Indien seien sehr vielen Gefahren ausgesetzt, wenn sie das Haus verlassen würden. Sie könnten niemandem vertrauen. Sie verweise auf den Vorfall vom Dezember 2012, bei welchem eine gebildete, junge Frau von fünf bis sechs Männern in einem fahrenden Bus vergewaltigt worden sei. Auch tagsüber würden oft - auch arbeitende und gebildete - Frauen entführt und vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin habe von einem Fall einer jungen Journalistin gelesen, welche entführt und vergewaltigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin keinesfalls geschlossen werden kann, dass konkret für die Beschwerdeführerin bzw. für Frauen in Indien generell die Gefahr besteht, Opfer von massiven Misshandlungen / Vergewaltigungen zu werden und sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen auch nicht ergibt, dass die indischen Behörden nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sind, Frauen entsprechenden Schutz vor kriminellen Handlungen zu gewähren. Zudem versprach die indische Regierung einen Fonds von 125 Millionen Britischen Pfund für Maßnahmen zur Stärkung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen im Land einzurichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zweimalige Misshandlung durch den Onkel bzw. Drohung mit Zwangsverheiratung, falls die Beschwerdeführerin die Grundstücksdokumente nicht unterschreiben sollte, ist nicht asylrelevant, weil es sich dabei um kriminelle Delikte von Dritten handelt, die nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu begründen, weil die Beschwerdeführerin dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Dass die Beschwerdeführerin durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, zumal sie selbst angegeben hat, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil sie dieser nicht vertraue und sie nicht glaube, dass sie ihr geholfen hätten. Dies ist jedoch aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Indien nicht nachvollziehbar bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Die indischen Sicherheitsbehörden verfügen über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und der Bundesstaat, in dem die Beschwerdeführerin geboren wurde und bis zur Ausreise gelebt hat, zählt auch nicht zu den Unruhegebieten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es auch in dem Bundesstaat, aus dem die Beschwerdeführerin stammt (Haryana), eine funktionierende Behörde für Polizeibeschwerden gibt und sich die Beschwerdeführerin bei diesbezüglichen Problemen, an diese - eventuell mit Unterstützung durch einen Anwalt - wenden könnte.

Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin bei Bedrohung seitens ihres Onkels, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihr keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für die junge und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerin, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis.

Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin, die über Eigentum und Geld verfügt, Punjabi, Hindi, Englisch und mittlerweile Deutsch spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen, zumal sich - wie bereits vorhin dargestellt - aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ergibt, dass alleinstehende Frauen die Möglichkeit haben, insbesondere in städtischen Gegenden in Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, eine sichere Unterkunft und in Call Center eine Anstellung zu finden. Da die Beschwerdeführerin zudem über finanzielle Mittel verfügt - sie ist nach dem Tod der Eltern Alleinerbin und Alleineigentümerin der elterlichen Grundstücke und der Eigentumswohnung und könnte diese mit Hilfe eines Anwaltes verkaufen - kann im konkreten Fall nicht ausgenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine existenzbedrohende Notlage geriete.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzgl. des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu bestanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg.cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg.cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es liegt bei der Beschwerdeführerin zwar eine Gesundheitsbeeinträchtigung vor - mittelgradige Depression -, diese ist allerdings nicht außerordentlich schwerwiegend und lebensbedrohend und erreicht im Hinblick auf die in Indien bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die Beschwerdeführerin ist eine junge gebildete Frau, die Hindi, Punjabi, Englisch und Deutsch spricht und in Indien über Vermögen verfügt, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Mai 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Indien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im Mai 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Abgesehen von Kenntnissen der deutschen Sprache hat die Beschwerdeführerin aber weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort zumindest eine Freundin lebt und die Beschwerdeführerin auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechts-stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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