W106 2004040-1•BVwG W106 2004040-1
W106 2004040-1Federal Administrative CourtAug 5, 2014
Ausbildung, Ernennung, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,<br/>Richter, Richteramtsanwärter, Studienzeiten, Überstellung,<br/>Überstellungsverlust, Vorrückungsstichtag
W106 2004040-1/2E
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2014, GZ BVwG-110.165/0001-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(05.08.2014)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als zuständige Dienstbehörde verfügte mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014 wie folgt:
"Gemäß § 12 und § 113 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der
als Vorrückungsstichtag festgesetzt."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben des BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. Dabei seien ab dem 30.10.1994 (Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres) nachstehende Zeiten berücksichtigt worden:
voranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. § 12 GehG
30.10. 1994-30.06.1995 -- 08 01 -- 08 01 Abs. 2 Z. 6 lit. a
01.07. 1995-30.09.1995 -- 03 -- -- 01 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b
01.10. 1995-31.05.1996 -- 08 -- -- 08 -- Abs. 2 Z. 2
01.06. 1996-30.06.1996 -- 01 -- -- -- 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b
01.07. 1996-30.06.2000 04 -- -- 04 -- -- Abs. 2 Z. 8
01.07. 2000-31.03.2004 03 08 -- 01 04 -- Abs. 1 Z. 2 lit. b
01.04. 2004-31.12.2004 -- 09 -- -- 09 -- Abs. 2 Z. 4 lit. b
01.01. 2005-31.03.2005 -- 04 -- -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b
01.04. 2005-31.12.2005 -- 09 -- -- 09 -- Abs. 2 Z. 4 lit. d
Bundesasylsenat
01.01. 2006-30.06.2008 02 06 -- 02 06 -- Abs. 2 Z. 1 lit. a
01.07. 2008-31.12.2013 05 06 -- 05 06 -- Abs. 2 Z. 1 lit. a
16 04 01 Abzüglich Überstellungsverlust
gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 04 -- -- 12 04 01
Dienstantrittstag: 2014 01 01
Voranzusetzende Zeit: 12 04 01
Vorrückungsstichtag: 2001 08 30
Der Vorrückungsstichtag sei daher der 30. August 2001.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung der §§ 12 und 12a GehG. Es sei ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug gebracht worden, doch mangle es für die Anwendung der zitierten Bestimmungen an der gesetzlichen Grundlage, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Der BF beantragte, seinen Vorrückungsstichtag mit 30.08.1997 festzusetzen und führte in der Begründung aus, dass er seit 01.01.2014 als Richter am Bundesverwaltungsgericht (erstmalig) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 gewesen und somit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestanden.
Aus dem Wortlaut von § 12a Abs. 1 GehG ergebe sich, dass die von der Überstellung betroffenen Personen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung bereits Beamte sein müssten. Diese Situation sei im gegenständlichen Fall jedoch - unstrittig - nicht gegeben, weshalb die unmittelbare Anwendung des § 12a GehG auch nicht nachvollziehbar sei.
Für diese Ansicht sprächen auch die §§ 1 und 2 GehG ("Anwendungsbereich" und "Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten"). In beiden Bestimmungen finde sich kein Hinweis, dass Vertragsbedienstete der Republik Österreich von diesen Regelungen erfasst wären. Vielmehr würden sie durch den Wortlaut des § 1 GehG (indirekt) ausgeschlossen und fänden sich auch nicht in der taxativen Aufzählung der Besoldungsgruppen in § 2 GehG.
Auf eine allgemeine Verweisungsnorm, aus der die Anwendung von § 12a GehG im gegenständlichen Fall begründet werden könnte, werde im angefochtenen Bescheid nicht hingewiesen und sei dem BF eine solche auch nicht bekannt. Umso mehr, als zwar das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) ebenfalls eine Überstellung kenne, jedoch analog zum GehG nur bei einer Überstellung innerhalb des eigenen Anwendungsbereichs. In diesem Zusammenhang mangle es dem angefochtenen Bescheid jedenfalls an einer nachvollziehbaren Begründung, warum im gegenständlichen Fall ein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen gewesen sei.
Im vorliegenden Fall sei daher kein Überstellungsverlust abzuziehen, weshalb sich bei Voransetzung von 16 Jahren, 4 Monaten und 1 Tag als Vorrückungsstichtag der 30.08.1997 ergebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die §§ 12 und 12a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, lauten (auszugsweise):
"Vorrückungsstichtag
§ 12.
....
(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
...
Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung Ausbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse der
Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum
von der in die Jahre
Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe
Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2
1 3 mit abgeschlossener
Hochschulbildung gemäß Anlage 1
Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4
1 3 in den übrigen Fällen 6
2 3 mit abgeschlossener
Hochschulbildung gemäß Anlage 1
Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2
2 3 in den übrigen Fällen 4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
Der BF wendet sich ausschließlich gegen den ihn bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust. Er führt aus, dass die isolierte Anwendung des § 12a GehG nicht in Betracht komme, da § 12a leg.cit. ausdrücklich klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe darstelle. Eine Anwendbarkeit des § 12a leg.cit wäre daher nur bei Vorliegen einer entsprechenden Verweisungsnorm möglich. Ferner seien weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt. Weder in § 12 GehG noch in anderen einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften finde sich eine entsprechende Verweisungsnorm.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 1 Z 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047, mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikats um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da § 12a Abs. 1 Z 3 GehG nicht zwischen Richtern und Richteramtsanwärtern unterscheidet.
Der BF wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem er zuvor als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.01.2014, GZ 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.
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