BVwG L506 1427506-2

L506 1427506-2Federal Administrative CourtAug 5, 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Übernahmebereitschaft,<br/>Zustellung

Full text

BVwG L506 1427506-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1427506.2.00

Spruch

L506 1427506-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. XXXXt, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012

idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgrupp der Pashtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 28.05.2012 beim Bundesasylamt (im Folgenden kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.05.2012 erstbefragt sowie am 08.06.2012 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I); gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Paksitan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.06.2012 persönlich ausgefolgt und von diesem die Übernahme mit Unterschrift bestätigt (AS 185).

4. Mit einem am 25.06.2012 persönlich eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (AS 187ff).

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. U 539/2013-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013, Z E9 427.506-1/2012/5E abgelehnt.

7. Am 05.02.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 07.02.2014 erstbefragt sowie am 12.02.2014 und am 20.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, (im Folgenden kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.

8. Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den ihm in der Einvernahme vor dem BAA am 12.02.2014 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen.

9. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

10. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.05.2014 persönlich ausgefolgt und von diesem die Übernahme mit Unterschrift bestätigt (AS 227).

11. Mit Schriftsatz vom 12.06.2014, beim BFA eingelangt am 13.06.2014, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA (AS 237ff).

12. Mit Verspätungsvorbehalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass die beim BFA am 13.06.2014 eingebrachte Beschwerde (datiert mit 12.06.2014, Datum des Poststempels ebenfalls 12.06.2014) verspätet erscheint, zumal der letzte Tag der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist der 10.06.2014 war. Im Weiteren wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.

13. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 erstattet der BF eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass er aufgrund des bereits seit mehr als zwei Jahren andauernden Asylverfahrens unter erheblicher psychischer Belastung stehe. Sein psychischer Zustand sei sehr schlecht, worauf auch die gegenständliche Fristversäumung zurückzuführen sei und ersuche er die um drei Tage verspätete Beschwerde in die Entscheidung miteinzubeziehen.

14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte diese in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der Bescheid des BFA vom 27.05.2014, Zl. XXXX, mit dem der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 27.05.2014, rechtswirksam durch persönliche Aushändigung zugestellt (AS 227) und enthielt die Belehrung hinsichtlich der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist.

Die Frist begann am 27.05.2014 zu laufen und endete mit 10.06.2014, 24:00 Uhr.

2.2. In der Folge wurde gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 12.06.2014, welcher ebenfalls am 12.06.2014 zur Post gegeben wurde, an das BFA Beschwerde erhoben, welche am 13.06.2014 dort einlangte.

Gegenständliche Beschwerde erweist sich als verspätet.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung vom 27.05.2014 (AS 227) bezüglich der Zustellung des Bescheides des BFA sowie dem Datum des Poststempels, mit dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde (AS 411) und dem Eingangsstempel des BFA hinsichtlich der dagegen erhobenen Beschwerde.

Damit im Einklang steht auch die Erklärung des BF anlässlich seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, zumal er darin bestätigt, dass die Beschwerde drei Tage verspätet eingebracht wurde.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

4.1. 1 Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

4.1.2. Gemäß § 32 Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;

Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3;

Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;

ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb:

"dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

4.1.3. Die für gegenständliches Verfahren gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit am 27.05.2014 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs 2 AVG am Dienstag, den 10.06.2014, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 10.06.2014, am 11.06.2014, in Rechtskraft erwachsen.

Die am 12.06.2014 zur Post gegebene und am 13.06.2014 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist sohin als verspätet zu qualifizieren.

Auch sonst haben sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Die diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.07.2014, hg. eingelangt am 09.07.2014 hinsichtlich seines schlechten psychischen Zustandes, welcher ihn an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert habe, betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Zustellung an sich, sondern betreffen Umstände, die allenfalls (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hiefür) in einem Wiedereinsetzungsverfahren abzuklären wären. Die diesbezügliche Beurteilung (auch hinsichtlich des Vorliegens eines Antrags) obliegt aber (jedenfalls zunächst) ausschließlich der Verwaltungsbehörde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1

1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels 05.ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 4.1.3. und 4.1.4. wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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