L504 2004839-1•BVwG L504 2004839-1
L504 2004839-1Federal Administrative CourtAug 5, 2014
entschiedene Sache, Unfallversicherung, Versehrtenrente
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,XXXX vom 18.01.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 68 Abs 1 AVG, § 17 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte mit Schreiben vom 03.01.2013 bei der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: AUVA) "nochmals den Antrag" auf Feststellung des Anspruches auf Versehrtenrente, Versorgung mit Hörgeräten und Versorgung mit Medikamenten wegen Tinnitus bezüglich ihrer Schwerhörigkeit nach ärztlicher Anzeige über eine Berufskrankheit vom 30.10.1990.
Mit Bescheid vom 18.1.2013 wies die AUVA den Antrag gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie aus, dass mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Innsbruck XXXX rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Schwerhörigkeit der bP nicht als Berufskrankheit gem. § 177 Abs 1 ASVG anerkannt werde, da sie bei ihrer nach dem ASVG versicherten Tätigkeit XXXX vom 15.4.1988 bis 15.9.1996 keiner beruflichen Lärmeinwirkung ausgesetzt gewesen sei. Nachdem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Fall der bP keine Änderung erfahren hätten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 1.9.2013 stellte der Rechtsfreund der bP bei der AUVA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Einspruch gegen den Bescheid. Moniert wird gegen die Entscheidung der AUVA, dass sie nicht berechtigt gewesen sei den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da § 68 AVG nicht im § 357 ASVG genannt werde. Auch in § 362 ASVG sei keine Grundlage für diese zurückweisende Entscheidung gelegen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und der AUVA aufzutragen über diesen meritorisch abzusprechen.
Mit Bescheid vom 10.12.2013 hat die AUVA dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 24.8.1999 wies die AUVA den Antrag auf Anerkennung der Schwerhörigkeit der bP als Berufskrankheit gem. § 177 Abs 1 ASVG sowie Leistungen aus Anlass dieser Erkrankung ab, wobei die Beschäftigung XXXX vom 15.4.1988 bis 15.9.1996 gegenständlich war. In dieser Zeit war die bP hinsichtlich dieser Beschäftigung ASVG-pflichtversichert. Das Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck wies mit Urteil XXXX, das Klagebegehren der bP gegen die Entscheidung der AUVA ab. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass die bestehende Schwerhörigkeit samt Tinnitus jedenfalls nicht auf die Erwerbsarbeit für die private Überwachungsfirma zurückzuführen ist. Die bP hat dies im Verfahren auch selbst nicht behauptet. Eine Berufskrankheit iSd § 177 Abs 1 ASVG ist nur dann zu bejahen wenn sie durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung - hier als Nachtwächter für ein privates Sicherheitsunternehmen - verursacht worden ist, was gegenständlich nicht vorlag.
Mit rechtskräftigem Urteil XXXX hat das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Mit dem Antrag vom 3.1.2013 begehrte die bP, die AUVA möge darüber nochmals entscheiden.
Die AUVA stellte fest, dass seit der Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck bzw. Oberlandesgerichtes Innsbruck keine relevante Änderung in der Sach- und Rechtlage eingetreten ist. Die anwaltlich vertretene bP ist dieser Feststellung im Einspruch [nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen] nicht entgegen getreten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der AUVA sowie Einsichtnahme in
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Innsbruck, XXXX,
das angeforderte Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck vom XXXX sowie Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck XXXX.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die bP ist der Feststellung der AUVA nicht entgegen getreten und moniert lediglich, dass die Anstalt nicht zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache berechtigt gewesen sei und über den Antrag meritorisch entscheiden hätte müssen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. §§ 355, 414 Abs 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 68 AVG
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung [Beschwerde] nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren [Beschwerdeverfahren] von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid im Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die anwaltlich vertretene bP moniert im Beschwerdeverfahren lediglich, dass die AUVA nicht zur Anwendung des § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache berechtigt war und meritorisch entscheiden hätte müssen. Dass - entgegen der von der AUVA vertretenen Ansicht - seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in der Sache eine relevante Änderung in der Sach- bzw. Rechtslage eingetreten wäre und die AUVA deshalb zu Unrecht res judicata annahm, wird in der Beschwerde nicht behauptet und war daher auch nicht Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl dazu zB. VwGH v. 06.05.2004, 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG idF BGBl I 2010/62 der § 68 AVG nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthob, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. zB. VwGH 04.10.2001, 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN).
Der von der bP vertretenen Ansicht, die AUVA wäre nicht zur Anwendung des § 68 Abs 1 AVG berechtigt gewesen, kann daher nicht gefolgt werden und hat die Anstalt zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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