BVwG L503 2005907-1

L503 2005907-1Federal Administrative CourtAug 5, 2014

Regest

Beschwerdelegimitation, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG L503 2005907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2005907.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 26.09.2013 ausgesprochen, dass die XXXXauf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.07.2013 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber XXXXhinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, Vers. Nr.XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.

Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichem Zustellnachweis am 01.10.2013 der XXXX zugestellt.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist darüber hinaus eine Anzeige der Finanzpolizei vom 05.09.2013 enthalten.

2. Mit Schreiben vom 04.10.2013 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid der GKK durch das XXXX Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der neue Besitzer des Lokals befinde sich derzeit auf Urlaub in der Türkei und sein Vertreter habe es leider verabsäumt, Frau XXXXrechtzeitig vor Arbeitsbeginn anzumelden. Es handle sich um das erste Vergehen und werde um Nachsicht ersucht. Unterschrieben wurde der Einspruch von einer Mitarbeiterin des Buchhaltungsbüros.

3. Am 11.11.2013 legte die GKK dem Landeshauptmann von Salzburg die Akten vor und erstattete einen Vorlagebericht zum Einspruch, in welchem insbesondere die Ergebnisse der Kontrolle der Finanzpolizei vom 23.07.2013 nochmals wiedergegeben und in welchem der Antrag gestellt wurde, den Einspruch abzuweisen.

4. Am 30.12.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Salzburg der XXXX den unter Punkt 4. erwähnten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurden seitens des Landeshauptmannes von Salzburg die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch kurz: "BVwG") zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt und wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des BVwG am 20.03.2014 zugewiesen.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 15.07.2014 wurde das XXXX aufgefordert, binnen zwei Wochen eine unterschriebene Vollmacht im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren vorzulegen (OZ 2).

7. Am 16.07.2014 langte beim BVwG ein "Vollmachtsformular für Bilanzbuchalter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" ein, in welchem die XXXX dem XXXX im Hinblick auf die darin aufgezählten Angelegenheiten eine Vollmacht erteilt (OZ 3).

Auszugsweise bezieht sich die Vollmacht auf folgende Angelegenheiten:

8. Am 17.07.2014 wurde seitens des BVwG telefonisch mit XXXX Kontakt aufgenommen und räumte dieser ein, dass gegenständliches Verfahren nicht von der erteilten Vollmacht umfasst sei (Aktenvermerk vom 17.07.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

1. Feststellungen:

Das XXXX war nicht bevollmächtigt, für die XXXXEinspruch (nunmehr: Beschwerde) zu erheben.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückweisung

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 28 Abs 1 VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 10 AVG lautet auszugsweise:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

...

3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung:

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die GmbH eine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschuldigten zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen (VwGH 13.12.2000, Zl. 2000/03/0336).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Vom XXXX wurde - im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages gem. § 13 Abs 3 AVG - eine Vollmacht vorgelegt, die auszugsweise zu folgenden Handlungen ermächtigt (Hervorhebungen durch das BVwG):

Aus dieser - an die einschlägigen (damaligen) Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes angelehnten - Vollmacht geht nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft hervor, dass die Erhebung eines Einspruchs (nunmehr: einer Beschwerde) gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht von der Vollmacht umfasst ist; so handelt es sich gegenständlich eben nicht nur um die "Beratung" in Beitragsangelegenheiten der Sozialversicherung bzw. sind im Hinblick auf die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben Rechtsmittelverfahren ausdrücklich ausgenommen. Auf telefonisches Nachfragen des BVwG räumte auch XXXX ein, dass gegenständliches Verfahren nicht von der erteilten Vollmacht umfasst sei (siehe den Aktenvermerk vom 17.07.2014).

In Anbetracht der oben dargestellten Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0336) war die Eingabe des XXXX zunächst vorläufig - bis zum allfälligen Nachweis der Bevollmächtigung - nicht der XXXX, sondern dem XXXX zuzurechnen und an das XXXX auch der im Verfahrensgang dargestellte Mängelbehebungsauftrag zu richten.

Da das XXXX in unbestrittener Weise keine Vollmacht zur Erhebung des gegenständlichen Einspruches (nunmehr: der Beschwerde) vorlegen konnte, ist die Beschwerde dem XXXX zuzurechnen und mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (siehe auch dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0336).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf die Frage, wie im Fall des Einschreitens einer Person, die keine Vollmacht vorlegen kann, vorzugehen ist, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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