W217 1411423-1•BVwG W217 1411423-1
W217 1411423-1Federal Administrative CourtAug 4, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, Kollaboration, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung
W217 1411423-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zahl: 09 14.419-BAL, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.11.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt) am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei in der Provinz XXXX geboren und verheiratet. Er sei Sunnit und gehöre der ethnischen Volksgruppe der Tadschiken an. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban in seinem Heimatgebiet die Macht hätten. Diese hätten immer wieder versucht, junge Männer für sich zu gewinnen, er selbst sei jedoch ihren Aufrufen nie gefolgt. Vor einiger Zeit sei ein Kommandant der Taliban getötet worden und habe man ihn mit dem Mord in Verbindung bringen wollen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst vor den Taliban.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 13.01.2010 gab der BF an, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe, seine Familie sei auch aus seinem Heimatland ausgereist. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe. Er bestätigte seine bisher gemachten Angaben und gab ergänzend an, dass er im Dorf XXXX XXXX, Stadt XXXX XXXX, Provinz XXXX, geboren sei. Ab seinem siebenten Lebensjahr habe er die Schule für acht Jahre besucht. Danach habe er auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie habe in der Nähe der Landwirtschaft ein Haus gehabt, in welchem er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau sowie seinem jüngeren Bruder gelebt habe. Der BF sei nicht vorbestraft, sei in seinem Heimatland nicht inhaftiert und niemals politisch tätig gewesen, habe keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt und sei kein Mitglied einer politischen Partei. Er habe keine Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt.
Seit vorigem Jahr würden die Taliban in das Heimatgebiet des BF - XXXX XXXX - kommen. Sie hätten die jungen Leute gesammelt, mitgenommen und von ihnen den Kampf gegen die internationalen Truppen verlangt. Sie hätten die jungen Leute in das Kriegsgebiet gegen die internationalen Truppen geschickt. Die Taliban hätten in der Moschee Reden gegen die internationalen Truppen gehalten. Manchmal sei der BF in der Moschee geblieben, manchmal habe er diese verlassen. Anfang Ramadan sei ein amerikanischer Hubschrauber in das Gebiet gekommen und seien der Kommandant XXXX XXXX, dessen Familie und vier Taliban von Amerikanern in der Nacht umgebracht worden. XXXX XXXX sei der Kommandant der Ortschaft XXXX XXXX gewesen und habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Der BF kenne die genaue Aufgabe, die der Kommandant inne gehabt habe, nicht. Über diesen Vorfall sei der BF von seinem Vater telefonisch in XXXX informiert worden. Nach der Ermordung des Kommandanten sei das Haus des BF daraufhin von den Taliban aufgesucht worden, als er nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von den Taliban gesucht werde und nach Kabul zu dessen Freund XXXX XXXX fahren solle. Dieser Aufforderung sei der BF gefolgt und habe er von dort aus Kontakt mit seinem Vater aufgenommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Taliban behaupten würden, dass der BF mit den Amerikanern in Kontakt stehe. Daraufhin sei der BF in Kabul geblieben, wo ihn sein Vater später besucht und ihm mitgeteilt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban würden ihn suchen und behaupten, dass der BF ein Spitzel für die Amerikaner sei, die Taliban verraten habe und ein Mörder sei. Der Vater des BF sei geschlagen und unter Druck gesetzt worden, um den Aufenthaltsort des BF preiszugeben. Einmal hätten die Taliban auch eine Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause durchgeführt, da sie geglaubt hätten, dass sich der BF zu Hause verstecke. Einen Monat später habe der BF Afghanistan verlassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Auf die Frage, warum die Taliban gerade ihn als Mörder beschuldigt hätten, brachte er vor, vielleicht, weil er nicht mit den Taliban habe zusammenarbeiten wollen. Befragt nach den Kenntnissen des BF bezüglich der Taliban führte der BF aus, dass diese meistens bewaffnet seien und sie von anderen Afghanen schwer zu unterscheiden seien. Sie würden sich in XXXX, XXXX XXXX, aufhalten, doch kenne der BF ihren genauen Wohnort nicht; sie würden immer in seine Ortschaft kommen. Auch der Mullah habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Ein Mal sei der BF von den Taliban bedroht worden, als er die Moschee habe verlassen wollen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er kein Moslem, sondern ungläubig sei. Der BF wisse nicht, wo die nächsten internationalen Truppen stationiert seien, doch vermute er, dass dies in der Stadt XXXX sei. Die internationalen Truppen hätten jedoch keine Macht in seinem Heimatgebiet. Im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat würden die Taliban den BF umbringen. Er sei nicht zum Ältestenrat gegangen, weil niemand ihm hätte helfen können, da in seinem Gebiet alle Leute Angst vor den Taliban hätten. Er sei nicht in Kabul geblieben, weil er dort Angst gehabt habe.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.01.2010, Zahl 09 14.419-BAL, zugestellt am 20.01.2010, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2011 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat von den Taliban bedroht und verfolgt werde. Festgestellt werde, dass er in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer Partei gewesen sei sowie keine Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können.
Im Falle des BF würden derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage auf Grund der allgemein mangelnden Sicherheitslage vorliegen, weshalb objektiv gesehen die Voraussetzungen zur Gewährung des Subsidiärschutzes vorliegen würden. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend zu Spruchpunkt I. führte die Erstbehörde zusammengefasst aus, dass dem BF hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben habe geschenkt werden können, weil seine Angaben völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Schon seine chronologischen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen und zu seiner Ausreise seien widersprüchlich und nicht in sich stimmig gewesen. Zudem habe er keine konkreten Zeitangaben gemacht, sondern sich zumeist auf den Monat Ramadan bezogen. Diesbezüglich führte die belangte Behörde nun eine Reihe - vermeintlicher - Widersprüche in den zeitlichen Angaben des BF an. Auf Grund dieser erheblichen Widersprüche werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Gesamtvorbringens erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, warum er widersprüchliche Angaben tätigen solle, wenn er tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätte. Zudem sei das Vorbringen des BF, von den Taliban bedroht und verfolgt zu werden, nicht plausibel. So würden sich seine diesbezüglichen Angaben in der Wiedergabe von Erzählungen seines Vaters erschöpfen. Eine persönliche Bedrohung durch die Taliban habe der BF jedoch nicht glaubhaft machen können. Das Vorbringen des BF, von Taliban als Ungläubiger bezeichnet und zum Verbleiben gedrängt worden zu sein, als er die Moschee habe verlassen wollen, lasse keine subjektive Furcht vor Verfolgung erkennen, zumal er auch weiterhin in die Moschee gegangen, nicht jedes Mal bei Anwesenheit der Taliban in der Moschee geblieben sei und es außerhalb der Moschee laut seinen Angaben keine Vorfälle gegeben habe. Die Angaben des BF dahingehend, dass die Taliban ihn vielleicht deshalb beschuldigen würden, mit den Amerikanern gearbeitet zu haben, weil er nicht in der Moschee geblieben sei und nicht mit den Taliban gegen andere habe kämpfen wollen, würden lediglich auf Vermutungen basieren. Dabei sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban erst den Vorwand hernehmen und ihn als Spion für die Amerikaner beschuldigen würden, wenn es ihnen eigentlich darum gehe, dass er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Dass der BF den Taliban keinerlei Anhaltspunkte geliefert habe, als Spion für die Ausländer tätig zu sein, ergebe sich aus seinen Angaben, wonach er keinerlei Kontakt mit den ausländischen Truppen gehabt hätte und nicht einmal mit Sicherheit wisse, wo diese stationiert seien. Außerdem spreche er nur Dari und habe nur auf der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Hätten die Taliban jedoch tatsächlich ein großes Interesse gehabt, den BF zu bedrohen und zu verfolgen, dann hätten sie dies wohl auch schon vor dem Vorfall mit den Amerikanern gemacht. So wäre es den Taliban ein Leichtes gewesen, den BF auch außerhalb der Moschee oder sogar zu Hause zu bedrohen, wo er laut eigenen Angaben nur 2 Minuten Fußmarsch von dieser entfernt wohne.
Schließlich sei zu seinem Vorbringen anzumerken, dass seine Äußerungen äußerst vage und unkonkret gewesen seien. Selbst nach Aufforderung, bei der Schilderung von Ereignissen Ort, Zeit und beteiligte Personen zu nennen, sei seine Beschreibung der Geschehnisse äußerst allgemein, frei von Emotionen und unpersönlich gewesen und erschöpfe sich in einer bloßen Behauptung der Vorfälle. Der BF habe tatsächlich eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte geschildert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen.
4. Gegen Spruchpunkt I. des am 20.01.2010 zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schreiben vom 28.01.2010 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
In der Beschwerdebegründung stützte sich der BF darauf, dass er konkrete Zeitangaben gemacht habe und führte diesbezüglich Ausführungen betreffend die genannten Daten an. Hinsichtlich der Rekrutierungsversuche führte der BF aus, dass zunächst mehrmals in der Moschee versucht worden sei, ihn für solche Zwecke zu gewinnen, doch habe er sich geweigert, für die Taliban zu arbeiten und habe er zu diesem Zeitpunkt noch keine "subjektive Furcht" empfunden. Erst später sei versucht worden, ihn zu Hause anzutreffen und sei er aus Rache als "Verräter" und "Spion" bezeichnet worden, da er sich geweigert habe, für die Taliban zu arbeiten. Wenn man sich den Taliban nicht unterstelle, werde man sofort als "Verräter" hingestellt und bezichtigt, auf der Seite der Amerikaner zu sein, weswegen die Taliban - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - keine weiteren "Anhaltspunkte" benötigen würden. Ab diesem Zeitpunkt habe der BF begründete subjektive Furcht empfunden. Die Angaben des BF seien keinesfalls Vermutungen, sondern seien als Vorgangsweisen der Taliban und deren Gefährlichkeit, Willkür und Rücksichtslosigkeit allen afghanischen Volksgruppen bestens bekannt. Hätte die Behörde mehr Einzelheiten erfahren wollen, hätte sie weitere Fragen stellen können; es gelte die Offizialmaxime und sei es die Sache des Bundesasylamtes, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Weiters habe es die Behörde unterlassen, dem BF Länderinformationen, auf die sie sich gestützt habe, vorzulegen, weil diese bei der Gewährung subsidiären Schutzes "berücksichtigt worden seien". Da diese vor allem auch bei der Prüfung nach § 3 AsylG Beachtung finden müssten, verletze die genannte Vorgehensweise der Behörde verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere sein Recht auf Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 Abs. 3 AVG.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.02.2010 beim Asylgerichtshof ein. Am 26.07.2012 langten beim Asylgerichtshof zur Beschwerdevorlage nachgereichte Unterlagen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde langte am 3.2.2010 beim Bundesasylamt ein und ist am 9.2.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird die meritorische Entscheidungszuständigkeit verneint, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar auch zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Nach der Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; 31.05.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2012/2013-10).
Maßgebend ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. 24.6.2010, 2007/01/119) für § 3 Abs. 1 AsylG der Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Von der belangten Behörde ist dabei zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. auch BVwG 18.02.2014, W131 1429479-1/3E).
Bezüglich der Klärung der Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF wegen der Gefahr, von den Taliban auf Grund seiner - unterstellten - Zugehörigkeit zu ausländischen Streitkräften bzw. Zusammenarbeit mit diesen nach dem - vermeintlichen - Attentat auf den Kommandanten XXXX XXXX und dessen Familie in der Ortschaft XXXX XXXX verfolgt zu werden und sich nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Nachvollziehbarkeit dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der vom BF dargelegten Ausführungen und zur Betrachtung der konkreten Lage wurden jedoch nicht unternommen. Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme vom 13.01.2010 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt.
Selbst wenn zutreffender Weise davon auszugehen wäre, dass die vom BF vorgebrachte drohende Gefahr nicht glaubhaft, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar wäre bzw. sich Widersprüche ergeben würden, hätte das Bundesasylamt Ermittlungen zu dem behaupteten Vorfall der Ermordung des Kommandanten, welcher mit den Taliban zusammengearbeitet habe, durchführen müssen um zu überprüfen, ob eine solche überhaupt stattgefunden hat. Auch in den Länderfeststellungen wäre auf die Situation in der Heimatprovinz des BF hinsichtlich der Stellung der Taliban und deren möglichen Verfolgung des BF aufgrund seiner - unterstellten - Zugehörigkeit zu ausländischen Streitkräften bzw. Zusammenarbeit mit diesen, sowie auf die staatlichen Schutzmöglichkeiten genauer einzugehen.
Solche Ausführungen wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben und seiner Asylrelevanz sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich.
Unter Punkt C 4.3. des bekämpften Bescheides traf zwar die belangte Behörde Feststellungen zur "Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes", diese beziehen sich jedoch nicht konkret und im Detail auf die Heimatprovinz des BF (XXXX). Die Erstbehörde unterließ es weiters, einschlägige Länderberichte zur Verfolgung von Personen durch die Taliban in der Heimatprovinz des BF sowie auf die von diesen durchgeführten Zwangsrekrutierungen in dem genannten Gebiet einzuholen, auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen und das Parteivorbringen im Lichte dieser zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz zu überprüfen. Die belangte Behörde hat außerdem zu berücksichtigen, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Bezüglich der Länderfeststellungen betreffend die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft unter Punkt C 4.4. des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, dass die Erstbehörde sich durchgehend auf veraltete Länderberichte (aus den Jahren 2007 bis 2009) gestützt hat, welche keinesfalls geeignet sind, eine Grundlage für die Beurteilung der vom BF aufgestellten Behauptungen darzustellen (vgl. VfGH vom 20.06.2012, U202/12).
2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt als mangelhaft erweisen. Die belangte Behörde hat bezüglich des Fluchtgrundes des BF lediglich eine Einvernahme am 13.1.2010 vorgenommen und in Zusammenhalt mit dem Länderbericht nur ansatzweise ermittelt (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahme und dem - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufungsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl. VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl. auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E).
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