W196 1407585-2•BVwG W196 1407585-2
W196 1407585-2Federal Administrative CourtAug 4, 2014
Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W196 1407584-2/7E
W196 1407585-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, StA. Georgien alias Aserbaidschan, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 08 09.528 - BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, StA. Georgien alias Aserbaidschan vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 08 09.529 - BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerinnen brachten am 05.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 07.10.2008, brachten die Beschwerdeführerinnen vor, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein, der Volksgruppe der Jesiden anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Jesidin sei und gezwungen worden sei, zum Islam zu konvertieren, was sie und ihre Familie aber nicht gewollt hätten. Deswegen sei am 13.09.2008 ihr Ehemann ermordet worden, nachdem er vorher mit ansehen habe müssen, wie die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Ihre jüngere Tochter sei seither verschwunden. Um wenigstens ihre zweite Tochter zu retten, sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihr geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihre Tochter ebenfalls ermordet würden. Außerdem habe sie keinerlei Lebensgrundlage und auch keine Angehörigen im Heimatland, die sie unterstützen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin sei staatenlos und hätten ihre Kinder auch keine Geburtsurkunden erhalten. Ihr Mann sei vor seinem Tod bereits zweimal mitgenommen und geschlagen worden.
Am 10.10.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes der Erstaufnahmestelle West im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache. Im Zuge der Befragung wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausführungen zu dem Vorfall am 13.09.2008 und gab darüber hinaus an, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie sei in der Vergangenheit erniedrigt und beleidigt worden und habe man sie darüber hinaus gezwungen, den muslimischen Glauben anzunehmen.
Am 20.05.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck - im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache einvernommen. Nachgefragt, unter welchen Umständen sie gelebt habe, führte sie aus, in Aserbaidschan geboren worden und bei ihrem Vater aufgewachsen zu sein. Sie habe acht Jahre die Grundschule in Priwolny besucht, danach habe sie geheiratet. Ihr Mann habe nach der Hochzeit bei ihr gewohnt. Durch die Landwirtschaft hätten sie keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Nachgefragt, wer die unbekannten Männer gewesen seien, die am 13.09.2008 in ihr Haus eingedrungen seien, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dies nicht zu wissen. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten Zivilkleidung getragen. Der Nachbar hätte den Vorfall der Polizei gemeldet als der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin tot aufgefunden worden sei. Die Polizei habe dann den Ort untersucht und die Leiche mitgenommen. Bezüglich ihrer Tochter habe sie von der Polizei keine Nachricht erhalten. Ihr Mann sei vor seinem Tod bereits dreimal mitgenommen worden, da unbekannte Personen von ihm verlangt hätten, den Glauben zu wechseln. Die Erstbeschwerdeführerin habe früher einen sowjetischen Inlandsreisepass und eine Geburtsurkunde gehabt, diese Dokumente seien jedoch bei dem Vorfall am 13.09.2008 zerrissen worden. Ihre Kinder hätten zu keinem Zeitpunkt Geburtsurkunden besessen, da die Familie aufgrund ihrer jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit gehabt hätte und ihnen deshalb die Ausstellung von Geburtsurkunden verweigert worden sei.
Am 20.05.2009 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck - niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie selbst noch Gründe für die Ausreise vorbringen wolle, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin und brachte vor, ihr sei von unbekannten Männern immer wieder gesagt worden, dass sie verschwinden solle. Sie glaube, dass es sich dabei um dieselben Männer gehandelt habe, die dann auch bei ihnen zu Hause gewesen seien.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.06.2009 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen vom 09.06.2009 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), diesen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen zu den Vorfällen am 13.09.2008 im Großen und Ganzen glaubhaft seien, allerdings keine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Die geschilderten Übergriffe würden auch in Aserbaidschan strafbare Handlungen darstellen, welche von den aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis auch entsprechend verfolgt und geahndet würden. Gerade der Umstand, dass die Polizei den Tatort untersucht, die Leiche des Gatten der Erstbeschwerdeführerin mitgenommen und Ermittlungen eingeleitet habe, sei ein deutliches Zeichen dafür, dass die Behörden sowohl willens als auch fähig seien, Schutz zu gewähren. Jene Angaben, wonach die Beschwerdeführerinnen staatenlos seien, seien hingegen nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe angegeben, in Aserbaidschan geboren, dort aufgewachsen und auch zur Schule gegangen zu sein. Dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz sei zu entnehmen, dass die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan kraft Gesetzes allen Personen (unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) zuerkannt worden sei, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, die sowjetische Staatsbürgerschaft und Republikszugehörigkeit inne gehabt hätten. Da die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben habe, einen sowjetischen Pass zu haben, werde davon ausgegangen, dass sie eine Staatsangehörige von Aserbaidschan sei. Mit der leeren Behauptung, dass sie nie Dokumente bekommen habe, habe die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht bestehen können, zumal sie selbst angegeben habe, niemals persönlich bei den Behörden gewesen zu sein, um sich Dokumente zu besorgen. Unglaubwürdig sei weiters, dass die Behörden zum Gatten der Erstbeschwerdeführerin gesagt hätten, dass man der Familie erst dann Pässe geben würde, wenn sie zum Islam konvertieren würde. In Aserbaidschan herrsche Religionsfreiheit, weshalb das geschilderte Verhalten der Behörde völlig unglaubwürdig sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, woher die Behörden wissen sollten, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie Jesiden seien. Zur Rückkehrsituation führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat über Eigentum verfügen würden. Sie seien sogar in der Lage gewesen, die Mittel für den Schlepper aufzubringen. Da die Erstbeschwerdeführerin über eine Schulausbildung verfüge und offensichtlich gesund und arbeitsfähig sei, könne ihr auch eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben.
Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 29.06.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Verfolgungshandlungen religiös motiviert seien. Im Dorf hätten früher fünf jesidische Familien gelebt; alle bis auf die Familie der Erstbeschwerdeführerin seien weggezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrer Familie nicht wegziehen können, da sie keine Verwandten hätte, zu denen sie gehen könne. Es habe sich um eine religiös motivierte ethnische Säuberung gehandelt. Polizei und Sicherheitskräfte seien korrupt. Es gäbe auch Polizeigewalt, willkürliche Verhaftungen und Folter. Die Beschwerdeführerinnen hätten von der Landwirtschaft gelebt, ihre Vertreibung habe auch zur Mittellosigkeit geführt. Sie hätten auch keine familiäre Struktur, auf die sie zurückgreifen könnten. Es gäbe auch keine Beratungsstellen, die auf Frauenbedürfnisse spezialisiert seien, ebenso wenig Frauenhäuser oder andere Zufluchtsstätten, wo Frauen vor Gewalt geschützt würden. Im Falle einer Rückkehr müsste die Erstbeschwerdeführerin mit einer Geldstrafe oder einer bis zu zweijährigen Gefängnisstrafe rechnen. Sie wisse nicht, wer sich dann um ihre Tochter kümmern solle.
Mit Eingabe vom 14.09.2009 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine klinisch-psychologische Bestätigung vom 31.08.2009.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 wurde den Beschwerdeführerinnen ein Rechtsberater beigestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 wurden die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen zu den Jesiden und außerdem eine Auseinandersetzung mit den Sonnenanbetern fehlen würden. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation würden sich lediglich mit der Situation der Wirtschaft und dem Gesundheitssystem, nicht jedoch mit der Situation einer alleinstehenden jesidischen Frau auseinandersetzen. Ob die Beschwerdeführerinnen noch weiteren Schmuck oder Barmittel in Aserbaidschan besitzen, gehe aus dem Akt jedenfalls nicht hervor und ergebe sich darüber hinaus auch nicht, was aus der familieneigenen Landwirtschaft geworden sei bzw ob die Erstbeschwerdeführerin als Frau überhaupt in der Lage sei, diese alleine zu führen. Auch bedürfe es einer Klärung darüber, wie sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt für eine Jesidin darstelle. Außerdem sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf ihre psychische Verfassung umfassend zu erheben.
Am 19.10.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesasylamt im Beisein von zwei Rechtsberaterinnen und einer geeigneten Dolmetscherin. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Krankheiten angesprochen an, an Rückenschmerzen und psychischen Problemen zu leiden. Sie legte diesbezüglich auch mehrere ärztliche Berichte vor. Bezüglich der Rückenschmerzen habe die Erstbeschwerdeführerin eine Therapie gemacht und nehme derzeit Medikamente. Ihr Arzt habe ihr mitgeteilt, dass eine weitere Therapie notwendig sei. Darüber hinaus nehme sie leichte Beruhigungsmittel ein; eine Therapie habe sie wegen ihrer psychischen Probleme nicht gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin legte in ihrer Einvernahme darüber hinaus Unterlagen vom AMS und Deutschkursbestätigungen vor. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, derzeit keine gesundheitlichen Probleme zu haben; ihre posttraumatische Belastungsstörung habe sich verbessert, da sie hier in Österreich eine Schule besuche und Freunde gefunden habe. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Schulzeugnisse, Deutschkursbestätigungen, einen Lehrlingsvertrag sowie einen ärztlichen Befund von 2009 vor.
Am 29.11.2012 erfolgte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Demnach könne nicht bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerinnen jemals an der von ihnen angegebenen Adresse gelebt hätten. Auch die Information, dass die Beschwerdeführerinnen an der genannten Adresse am 13.09.2008 überfallen worden seien, sei nicht wahr. Auf die Frage, in welchem Zustand sich das Haus und die Landwirtschaft der Familie befinden würden, führte der Verbindungsbeamte aus, dass die Familie dort niemals ein Haus gehabt habe. Auch gebe es keine Informationen darüber, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin auf dem von ihr genannten Friedhof begraben worden sei. Weiters könnten auch die Informationen über die entführte Tochter nicht bestätigt werden. Es werde eine Registrierung von Verbrechen im Territorium des Dorfes durchgeführt und werde die Information dann an das Polizeibüro in Dhalilabad weitergegeben. Es gebe jedoch keine Informationen über das von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Verbrechen. Nach der Information der Behörde sei niemals eine Person namens Ivan Ivonov dort als Polizist tätig gewesen. Der Polizist in XXX heiße XXX. In dem Dorf würden Moloken und Juden leben; Jesiden hätten dort aber niemals gelebt. Zur Situation der Jesiden in Aserbaidschan wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anzahl der Jesiden in Aserbaidschan sehr niedrig bis nicht existent zu sein erscheine, obwohl es keine verlässlichen Statistiken gebe. Aserbaidschanische Statistiken würden Jesiden nicht getrennt von Kurden kategorisieren, sodass die jesidische Bevölkerung in Aserbaidschan, so es eine gebe, eine kleine Minderheit in der größeren muslimisch-kurdischen Minderheit bilde. Jesiden seien von der Volkszugehörigkeit der Kurden und würden die kurdische Sprache sprechen. Sie würden eine eigene Religion praktizieren und sich als eigenes Volk ansehen. Laut Einschätzung der Auskunftsperson des Verbindungsbeamten würden keine Jesiden in Aserbaidschan leben. Es gebe jesidische Kurden in Aserbaidschan, die auf keine Probleme treffen würden und die auch in hohen Staatsposten repräsentiert seien. Aus der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in Aserbaidschan ergibt sich, dass die Jesiden nicht die größte ethnische Gruppe in Aserbaidschan seien, sie aber für ihre Größe in der Regierung mehr repräsentiert seien als irgendeine andere Gruppe. Sie seien beinahe überall in der Mehrheit, angefangen bei der Präsidialadministration bis zu den Chefs der Exekutivbehörden. Jesiden seien in einer günstigeren Position als irgendjemand sonst.
Am 10.01.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesasylamt im Beisein von drei Rechtsberaterinnen und einer geeigneten Dolmetscherin. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf entsprechende Frage an, Russisch und Jesidisch zu sprechen. Lesen und schreiben könne sie Russisch und Deutsch. Die Frage, ob sie auch Aseri spreche, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, sei dies doch die Amtssprache in Aserbaidschan, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass XXX ein russisches Dorf sei, sie in der Schule Russisch und zu Hause Jesidisch gesprochen habe. Damit konfrontiert, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht an der genannten Adresse am 13.09.2008 überfallen worden seien, es nicht bestätigt werden könne, dass sie und ihre Familie dort überhaupt gelebt hätten, die Familie an der angegebenen Adresse niemals ein Haus gehabt habe und es auch nicht der Wahrheit entspreche, dass ihr Ehemann getötet worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, bei ihren Angaben zu bleiben, da diese richtig seien. Sie gehe davon aus, dass die Behörden ihres Landes solche Vorfälle mit Absicht nicht bekannt geben würden, da dies ein schlechtes Licht auf das Land werfe. Auf Vorhalt, dass dies total unglaubwürdig sei, zudem nicht die Behörden ihres Heimatlandes, sondern die Bewohner des Dorfes befragt worden seien, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass die Leute Angst hätten. Sie könne nicht angeben, warum es über das von ihr behauptete Verbrechen keine Informationen gebe. Sie habe damals die Polizei gerufen und sie gebeten, ihr zu helfen, ihre Tochter wieder zu finden. Sie habe aber in den zehn Tagen vor ihrer Abreise nichts mehr von ihr gehört. Möglicherweise habe die Polizei auch deshalb keine Berichte geschrieben. Angesprochen, dass es absolut nicht nachvollziehbar sei, dass sie als Mutter, deren Tochter entführt worden sei, nach zehn Tagen einfach das Land verlassen habe und mit niemandem im Land Kontakt gehalten habe, um zu erfahren, was mit ihrer Tochter passiert sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für sie und ihre ältere Tochter Lebensgefahr bestanden habe. Sie habe einfach zu große Angst gehabt. Auf Vorhalt, dass der Polizist im Dorf XXX heiße und niemals eine Person namens XXX dort als Polizist tätig gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin schließlich aus, dass sie es nicht wisse, aber vielleicht die Behörden lügen würden. Möglicherweise hätten die von ihr genannten Personen mittlerweile den Ort verlassen; sie bleibe aber dabei, dass sie alle dort gelebt hätten.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte auf entsprechende Nachfrage aus, Russisch, Deutsch und Jesidisch zu sprechen. Sie könne alle drei Sprachen lesen und Schreiben. Aseri spreche sie nicht. Darauf angesprochen, dass sie die Schule in Priwolny besucht habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass sie nicht Aseri spreche, sei dies doch die Amtssprache in Aserbaidschan, rechtfertigte sich die Zweitbeschwerdeführerin damit, dass sie eine Russische Schule besucht habe und diese Sprache in ihrer Schule nicht unterrichtet worden sei. Mit den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation konfrontiert, führte sie aus, auch nicht beweisen zu können, dass sie dort gelebt hätten. Sie wisse aber, die Wahrheit gesagt zu haben. Sie habe keinen Grund zu lügen. Sie wisse nicht wie die Überprüfung durchgeführt worden sei, es sei aber so, dass viele Leute Angst hätten, etwas zu sagen.
Am 31.01.2013 erfolgte ein Sprachanalyse-Bericht, wonach der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerinnen in Georgien liege. Die Erstbeschwerdeführerin beherrsche Russisch auf Muttersprachenniveau und spreche eine Variante des Russischen, die in Georgien und Armenien verbreitet sei. Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Georgien und Armenien liege. Der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene sprachliche Hintergrund habe hingegen einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der Sprachgebrauch der Erstbeschwerdeführerin weise lexikalische Züge der in Georgien und Armenien gesprochenen Variante von Russisch auf. Sie verwende zwei Wörter, die von Jesiden in religiösem Zusammenhang verwendet würden. Diese seien in Aserbaidschan jedoch nicht gebräuchlich. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie keine Variante von Kurmandschi spreche, die in Aserbaidschan gesprochen werde, sondern eine solche, die in Georgien verbreitet sei. Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der Zweitbeschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit in Georgien liege und der von der Sprecherin angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Sie verwende Wörter, die typisch für die in Georgien und Armenien gesprochene Variante von Kurmandschi seien.
Mit den Ergebnissen der Sprachanalyse konfrontiert, führte die Erstbeschwerdeführerin erneut aus, eine russische Schule besucht und auch zu Hause Russisch gesprochen zu haben. Sie sei Jesidin und spreche ihre Muttersprache ganz normal. Sie stamme nicht aus Georgien und würde dort auch niemanden kennen. Befragt, ob sich an ihrem Gesundheitszustand etwas verändert habe, gab sie an, dass es ihr gesundheitlich besser gehe, sie aber immer noch in ärztlicher Behandlung stehe, weil sie Schmerzen im Rücken, in den Händen und in den Beinen habe.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, nicht aus Georgien zu stammen, ihre Muttersprache sei Jesidisch. Sie habe von Anfang an gesagt, sehr schlecht Jesidisch zu sprechen.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 08 09.528 - BAI und Zl. 08 09.529 - BAI wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt stellte in den Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführerinnen aus Georgien stammen und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und ein asylrelevanter Sachverhalt daher nicht festgestellt werden könne. Auch drohe den Beschwerdeführerinnen in Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention und könne nicht von einer für sie als Zivilpersonen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgegangen werden. Von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, könne nicht ausgegangen werden und sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland die Möglichkeit haben werden, sich ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen bzw ein solches fortzusetzen.
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 22.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Begründend führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen auch bei ihrer zweiten Einvernahme keine Gelegenheit gegeben habe, in einer angstfreien Atmosphäre unter Berücksichtigung ihrer beider festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung vorzubringen. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführerinnen ein Sprachgutachten vorgehalten, das völlig unrichtig sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten zu Georgien überhaupt keinen Bezug, sie würden nicht aus Georgien stammen und kein Georgisch, auch kein georgisch gefärbtes Russisch sprechen. Das Bundesasylamt sei den Beschwerdeführerinnen gegenüber völlig voreingenommen gewesen; die Beweiswürdigung sei unrichtig und konstruiert. Die Beschwerdeführerinnen seinen aufgrund ihrer Angst- und Belastungsstörung und wegen der Stresssituation bei der Erstbehörde nicht in der Lage gewesen, sämtliche Beweise und Tatsachen während des erstinstanzlichen Verfahrens vorzubringen. In dem Verfahren sei seit den ersten Einvernahmen 2008 nicht mehr verhandelt worden. Hätte die Erstbehörde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, ohne Druck ihre Fluchtgründe vorzubringen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, dass sie als Jesiden keinen staatlichen Schutz bekommen würden und dass sie im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden. Schließlich richte sich die Beschwerde insbesondere gegen den Spruchpunkt III des Bescheides. Die Beschwerdeführerinnen würden seit fast fünf Jahren in Österreich leben und die deutsche Sprache sehr gut sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin habe drei Saisonen als Zimmermädchen gearbeitet und werde voraussichtlich nächste Saison wieder arbeiten können. Die Zweitbeschwerdeführerin mache derzeit eine Lehre als Einzelhandelskauffrau; sie habe die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerinnen sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Gleichzeitig legte der Rechtsvertreter mehre Dokumente (Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung, Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, Lehrvertrag, Bescheidausfertigung des AMS) zum Beweis für die gute Integration der Beschwerdeführerinnen vor.
Mit Eingabe vom 22.07.2014 legten die Beschwerdeführerinnen zu ihrer Integration ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor:
-) Arbeitszeugnis betreffend die Erstbeschwerdeführerin
-) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2
-) Arbeitsplatzzusage des Hotel Gasthof Posauner vom 17.07.2014 betreffend die
Erstbeschwerdeführerin
-) Unterlagen des AMS
-) Empfehlungsschreiben von Veronika Auer
-) Empfehlungsschreiben von Tabitha Berger
-) Schreiben von Pro Mente Salzburg
-) Empfehlungsschreiben von Monika Thurner
-) Empfehlungsschreiben von Anna Schätzl
-) Empfehlungsschreiben von Elisabeth Pölzleitner
-) Empfehlungsschreiben von Maria Deborah Heis
-) Empfehlungsschreiben von Simeoni Michaela
-) Bescheide des AMS
Dazu führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass sie in Österreich bestens integriert seien, die Zweitbeschwerdeführerin eine Lehrlingsausbildung absolviere, die Erstbeschwerdeführerin soziale Kontakte habe, über gute Deutschkenntnisse verfüge und einer Arbeitstätigkeit nachgehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Georgien und gehören der Volksgruppe der Jesiden an.
Die Beschwerdeführerinnen brachten am 05.10.2008 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.06.2009 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen vom 09.06.2009 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 wurden die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 08 09.528 - BAI und Zl. 08 09.529 - BAI wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin an Rückenschmerzen und psychischen Problemen leidet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat derzeit keine gesundheitlichen Probleme.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen arbeitsfähig sind und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführerinnen leben seit Oktober 2008, also seit mehr als fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen sind arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr gut Deutsch spricht, über einen Hauptschulabschluss verfügt, derzeit eine Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert und die Landesberufsschule Zell am See (zweite Fachklasse für den Lehrberuf Einzelhandel) besucht.
Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitswillig ist und während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits mehrmals, zuletzt von 19.12.2013 bis 13.03.2014, im Hotel Gasthof Posauner als Zimmermädchen beschäftigt war. Sie führte alle Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit aus und war pünktlich, zuverlässig und freundlich. Auch legte sie eine Arbeitsplatzzusage vor, wonach das Hotel Gasthof Posauner die Erstbeschwerdeführerin ab September 2014 in ihrem Betrieb einstellen wolle, sofern sie ein Visum vorweisen könne. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte die Sprachprüfung A2 und verfügt somit über ausreichende Deutschkenntnisse.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen über umfangreiche soziale Kontakte zur heimischen Bevölkerung verfügen.
Festgestellt wird, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien einen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellen würde.
Zur Situation in Georgien wird festgestellt:
Feststellungen Georgien (Stand: Jänner 2013)
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2012 est.) auf
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.1.2013)
Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen.
Die georgische Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung, die die Rechte von Parlament und Premierminister stärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen soll, soll im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen im Jahr 2014 an.
Nach den Parlamentswahlen im November 2003 kam es zu Massendemonstrationen und zur so genannten "Rosenrevolution", in Folge derer der Anführer der Proteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt wurde. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein.
Bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 119 von 150 Mandaten und eine verfassungsändernde Mehrheit. Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition "Georgischer Traum", einem heterogenen Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97% der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die VNB erhielt 65 Mandate. Die Wahlbeteiligung betrug 60,8%. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.
Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes, gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.
Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012) In den Monaten nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 wurden zahlreiche hochrangige Beamte der ehemaligen Regierung - etwa wegen Korruptions-, Bestechungs- oder Steuerhinterziehungsvorwürfen - festgenommen. Saakaschwilis Vereinte Nationalbewegung, aber auch die NATO, EU und das US Department of State drückten ihre Bedenken darüber aus, dass diese Festnahmen den Eindruck selektiver Justiz erwecken. Saakaschwili wirft Georgischer Traum vor, sich nicht an demokratische Spielregeln zu halten.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Standoff Between Georgian President, Premier Turns Even Uglier, 26.12.2012, http://www.rferl.org/content/standoff-between-georgian-president-premier-turns-even-uglier/24809060.html, Zugriff 10.1.2013)
Aktivisten sammelten nach den Parlamentswahlen 2012 im Rahmen einer Petition, die den Rücktritt von Präsident Michail Saakaschwili forderte, mehr als eine Million Unterschriften. Nach Meinung der Aktivisten endet Saakaschwilis Amtszeit am 21. Jänner 2013, da diese auf fünf Jahre begrenzt sei. Saakaschiwli hatte seine zweite Präsidentschaft nach Wahlen Anfang Jänner 2008 angetreten. Nach einer Verfassungsänderung muss der Präsident jedoch so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die nächsten Wahlen sind für Oktober 2013 anberaumt.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: 1 Million Georgians Sign Petition To Oust President, 10.1.2013,
http://www.rferl.org/content/million-georgians-sign-petition-oust-president-saakashvili/24820238.html, Zugriff 14.1.2013)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.
(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html, Zugriff 14.1.2013)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.
(Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 10.1.2013 (Unverändert gültig seit: 11.10.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Regionale Problemzonen: Abchasien und Südossetien
Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /
Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /
Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)
Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.
(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf, Zugriff 10.1.2013)
Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien.
Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 Mrd. USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. Seit 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, auch mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)
Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein.
Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen.
Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Das Vertrauen der Bevölkerung in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei es 2011 Anzeichen der Verbesserung gab.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Die Justiz leidet nach wie vor unter signifikanter Korruption und Druck von der Exekutive. Die Regierung leitete einige Maßnahmen ein, die die Unabhängigkeit und Leistung der Justiz stärken soll, beispielsweise Gehaltserhöhungen für Richter und die Einführung von Geschworenengerichten. Die ersten Maßnahmen begannen 2011, aber es müssten noch umfassendere Reformen ergehen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von Außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden.
NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.
2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Sicherheitsbehörden
Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform erzielt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, darunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum.
Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus, und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie z.B. dem Europarat, wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Polizeigewalt / Folter
Die Polizei setzte bei der Auflösung von Demonstrationen exzessive Gewalt ein.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich. Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet.
Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizeistationen als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.
2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugen oder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten.
Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.
Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen wurden verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauch gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Korruption
Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei dem erfolgreichen Kampf gegen die kleine Korruption erzielt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perceptions Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Auf dem neuen Corruption Perceptions Index von 2012 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 51 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 15.1.2013)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon wurden verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.
2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.
(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,
http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf, Zugriff 4.7.2012)
Das Human Rights Center (HRIDC) ist eine in Georgien ansässige Menschenrechts-NRO mit 30 Mitarbeitern und Büros in Tiflis, Zugdidi, Batumi, Gori und Gurjaani.
(Human Rights Center: About Us, ohne Datum, http://www.hridc.org/, Zugriff 15.1.2013)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 15.1.2013)
Im Dezember 2012 wurde Ucha Nanuashvili vom Parlament als neuer Ombudsmann bestätigt. Der 38jährige war zuvor Geschäftsführer der NRO Human Rights Center, und wurde von Georgischer Traum als Ombudsmann nominiert. Seine Ernennung war von 24 Nichtregierungsorganisationen unterstützt worden. Das Amt des Ombudsmannes war seit 20. September vakant gewesen, da der vorige Ombudsmann Giorgi Tugushi von Präsident Saakaschwili zum Minister für Strafvollzug ernannt worden war.
(Civil.ge: Parliament Confirms New Public Defender, 7.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25524, Zugriff 15.1.2013)
Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Ein positiver Schritt war die Verabschiedung eines Gesetzes im April [2010], das Rundfunkanstalten die Eigentümerverhältnisse öffentlich darlegen müssen.
Bei Demonstrationen im Mai 2011 griff die Polizei in die Arbeit von georgischen und ausländischen Journalisten ein, mindestens 10 wurden verbal und physisch angegriffen und 2 verhaftet. Die Presseausweise einiger Journalisten wurden diesen von der Polizei abgenommen, und einige Ausrüstungsgegenstände konfisziert. In der Folge davon wurden 16 Polizisten administrativ geahndet, 4 davon wurden entlassen.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Das Fernsehen ist die Hauptquelle für Nachrichten und macht den Großteil des Werbemarktes aus. Der Leserkreis von Zeitungen ist im Allgemeinen klein. Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit vor und Journalisten kritisieren Beamte oft. Gemäß Freedom House ist die Medienlandschaft höchst politisiert. Das größte staatliche Fernsehen neigt dazu, die Regierung zu unterstützen, während eine Handvoll Sender mit eher eingeschränkter Reichweite die Behörden regelmäßig kritisieren.
(BBC News: Georgia Profile - Media, Stand 14.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-17303294, Zugriff 10.1.2013)
Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.
(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 10.1.2012)
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Um den Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen zu verbessern wurden 2011 Gesetzesänderungen vorgenommen, wodurch Rundfunkanstalten nicht mehr durch ausländische Firmen besessen werden können und Sender ihre Eigentumsverhältnisse offenlegen müssen. Die Maßnahmen sollten ab 2012 umgesetzt werden. Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern.
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte.
Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt.
Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.
(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 10.1.2013)
Wie in den letzten Jahren griffen Behörden in die Versammlungsfreiheit ein. Am 26.Mai 2011 verwendete die Polizei Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse, um Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis aufzulösen. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, ungefähr 160 verhaftet und viele geschlagen, auch jene, die keinen Widerstand leisteten.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.
(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html, Zugriff 14.1.2013)
Haftbedingungen
Georgien liegt mit 473 Insassen pro 10.000 Einwohner auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung an neunter Stelle. Mit 31.10.2012 gab es in Georgien gemäß der staatlichen Gefängnisverwaltung 21.425 Gefängnisinsassen.
(International Centre for Prison Studies: Entire world - Prison Population Rates per 100,000 of the national population, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_stats.php?area=allcategory=wb_poprate, Zugriff 10.1.2013 / International Centre for Prison Studies: World Prison Brief - Georgia, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_country.php?country=122, Zugriff 10.1.2013)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, in dem verschiedene Formen von Amnestien festgelegt wurden (z. B. Straffreiheit, Halbierung der Haftstrafe oder Reduktion um ein Drittel oder Viertel). Die Amnestie betrifft vor dem 2.10.2012 begangene Verbrechen. Mitte Jänner 2013 wurden 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen. Weitere rund 3.000 Insassen werden freigelassen werden, und ca. doppelt so viele eine Reduktion der Haftstrafe beantragen könnten.
(Civil.ge: Parliament Approves Law on Amnesty, 22.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25581, Zugriff 10.1.2013 / Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013)
Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache.
In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont, und festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten.
Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Überbelegung in Gefängnissen ist weiterhin ein Problem, das zu dürftigen Haftbedingungen führt. Das Büro des Ombudsmannes dokumentierte zahlreiche Fälle von schlechter Behandlung im Gefängnis.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Am 18.9.2012 strahlten oppositionsnahe Fernsehsender Videos aus, auf denen zu sehen ist, wie Gefangene im Gldani Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt werden. Tausende Personen nahmen daraufhin an Demonstrationen in Tiflis teil. Präsident Saakaschwili drückte seinen Betroffenheit und Abscheu über diese Misshandlungen aus. Innenminister Bacho Achalaia trat zurück, ebenso der für Gefängnisse zuständige Minister Khatuna Kalmakhedlidze. Dutzende Gefängnismitarbeiter wurden verhaftet. Gleichzeitig wurde für den ehemaligen Wärter im Gefängnis Gldani Vladimer Bedukadze, der das Videomaterial Journalisten übergeben hatte, ein Haftbefehl ausgestellt. Er soll die Videos gegen Bezahlung eines Häftlings, dessen Sohn für das Oppositionsbündnis Georgischer Traum an den Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 teilnimmt, angefertigt haben.
Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr, und einige könnten noch älter sein. Daher scheint der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein.
Giorgi Tugushi, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, wurde zum Minister für Haftanstalten ernannt. Er hatte früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert.
(Insitute for War and Peace Reporting: Georgian Fury at Prison Torture, 21.9.2012,
http://iwpr.net/report-news/georgian-fury-prison-torture, Zugriff 10.1.2013)
Bei einer Demonstration gegen Misshandlungen im Gefängnis stellte die Herausgeberin der Zeitschrift Liberali fest, dass solche Vorfälle in georgischen Gefängnissen endemisch seien. Oppositionspolitiker des Bündnisses Georgischer Traum machten die Regierung Saakaschwili für die Vorfälle verantwortlich. Es ist unklar, wann die meisten der Videos aufgenommen wurden, aber eines davon war mit 24. August datiert. Die Videos zeigen dutzende Wachen und Wärter, die entweder an den Misshandlungen der Gefangenen teilnehmen oder dazu ermutigen. Ein Video zeigt einen weinenden Gefangenen, der mit einem Stecken vergewaltigt wird.
Das georgische Innenministerium gab unmittelbar nach Veröffentlichung der Videos die Festnahme von drei Beamten im Gefängnis Nr. 8 in Tiflis bekannt. Die Regierung behauptete jedoch, dass einige Gefängniswärter die Misshandlungen und deren Aufnahme organisiert hätten, nachdem ein Insasse mit Verbindungen zu Georgischer Traum diese verlangt hatte. Nach Aussagen der Polizei wurden im Büro eines der Gefängniswärter 17.000$ und eine Videoausrüstung gefunden.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Prisons Minister Steps Down In Wake Of Abuse Video, 19.9.2012, http://www.rferl.org/content/georgian-prisons-minister-resigns-abuse-claims/24712932.html, Zugriff 10.1.2013)
Der Leiter des Gefängnisses Nr. 2 in Kutaisi und drei weitere Beamte der Einrichtung wurden Ende September 2012 wegen Vorwürfen der "unmenschlichen Behandlung, Folter und Vergewaltigung" von Insassen verhaftet. Damit stieg die Anzahl von Bediensteten von Strafanstalten, die seit Auftreten des Misshandlungsskandals am 18. September verhaftet wurden, auf 16. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem gab er bekannt, dass er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams" mit "breitem Mandat" plane, das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen soll.
(Civil.ge: Four More Prison Officials Arrested, 27.9.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25265search, Zugriff 10.1.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in Abchasien und Südossetien in der Praxis durch die De-facto-Behörden und russische Besatzungstruppen eingeschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien. Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.
Die De-facto-Behörden und russische Truppen in Abchasien und Südossetien schränkten die Bewegungsfreiheit ein, indem die freie Bewegung der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze für medizinische Versorgung, Pensionen, religiöse Dienste und Bildung einschränkten. Kontrollpunkte der De-facto-Milizen und russischen Grenzwachen verhinderten oft Bewegungen der Bürger sowohl innerhalb dieser Regionen als auch zwischen diesen Regionen und von georgischen Behörden kontrollierten Gebieten. Obwohl die abchasischen De-facto-Behörden die administrative Grenze zum restlichen Georgien weiterhin für offiziell geschlossen erklärten, erlaubten sie eingeschränkte Überquerungen bei der Rukhi-Brücke. Im Juli 2010 war ein Bewilligungssystem eingerichtet worden, über das für die einfache Überquerung der Grenze 100 russische Rubel zu zahlen sind.
Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori, deren verbleibenden Einwohner hauptsächlich ethnische Georgier sind. Internationale Beobachter erhielten eingeschränkten Zugang nach Abchasien, aber nur eine kleine Anzahl erhielt gelegentlich und stark eingeschränkt Zugang nach Südossetien. Die südossetischen De-facto-Behörden verweigerten den meisten internationalen Organisationen, darunter dem UNHCR, humanitären Zugang.
Ein abchasisches "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen, frei zu reisen und um Eigentum zu erwerben.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.
(VB für Georgien: Anfragebeantwortung, per Email am 16.5.2011)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Die erste Welle interner Vertreibungen ereignete sich zu Beginn der 1990er Jahre, als rund 220.000 Personen aus Abchasien und Südossetien vertrieben wurden. Die georgische Regierung verabschiedete erst 2007 eine Staatliche Strategie für den Umgang mit diesen IDPs. Im Zuge des Augustkrieges 2008 kam es zu einer zweiten Vertreibungswelle. 2009 wurde von der georgischen Regierung für alle IDPs in Kerngeorgien ein Aktionsplan erarbeitet, der sich insbesondere mit der Lösung von Wohnraumproblemen beschäftigt.
(Amnesty International: In the waiting room: Internally displaced people in Georgia, 5.8.2010,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR56/002/2010/en/7c07f880-b002-4f0c-87f2-fab9a6690a85/eur560022010en.pdf, Zugriff 10.1.2013)
Die Regierung räumte der Bereitstellung von angemessenem Wohnraum für etwa 247.000 Menschen, die infolge der bewaffneten Konflikte in den 1990er Jahren und im Jahr 2008 vertrieben worden waren, Priorität ein. Ein Regierungsprogramm, das darauf abzielte, diesen Personen dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, führte jedoch zu mehreren rechtswidrigen Zwangsräumungen, die gegen nationale und internationale Standards verstießen.
Eine Reihe von Zwangsräumungen in Tiflis traf 2011 hunderte binnenvertriebene Familien. In den meisten Fällen wurden die Räumungen ohne angemessene Rücksprache, Benachrichtigung oder Zugangsmöglichkeit zu Rechtsmitteln durchgeführt. Den Vertriebenen wurden außerhalb der Hauptstadt, vor allem in ländlichen Gebieten, alternative Unterkünfte angeboten. Das Recht auf angemessenes Wohnen - das auch den Zugang zu Arbeit und einer gesicherten Lebensgrundlage umfasst - wurde nicht immer in vollem Umfang respektiert.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.
IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.
Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP-Siedlungen weitergesiedelt sind.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Die georgische Regierung registriert Daten zu IDPs mit offiziellem IDP-Status. Als IDPs sind gesetzlich jene Personen definiert, die ihr Heim aufgrund von Aggressionen durch einen ausländischen Staat verloren haben oder wegen Besetzung des Territoriums vertrieben wurden. Kinder mit mindestens einem IDP-Elternteil können ebenfalls um IDP-Status ansuchen. Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder innerhalb Abchasiens oder Südossetiens vertrieben wurden, oder dorthin zurückkehrten, werden nicht als IDPs registriert.
Im Zuge des Konfliktes im August 2008 flohen Personen aus Südossetien (einschließlich Akhalgori), aus Abchasien (einschließlich dem Kodori-Tal), der Stadt Gori und Dörfern in den Regionen Shida Kartli und Samegrelo. Insgesamt wurden mindestens 158.000 Personen vertrieben (75.852 aus Südossetien, 65.800 aus Gori und angrenzenden Dörfern, 12.701 aus Westgeorgien und 4.350 aus Abchasien). Rund 128.000 fanden auf georgisch kontrolliertem Gebiet Zuflucht, mindestens 30.000 gingen von Süd- nach Nordossetien. 10.000 bis 15.000 Personen, hauptsächlich ethnische Osseten, wurden innerhalb Südossetiens vertrieben; 19.381 Personen, hauptsächlich ethnische Georgier, wurden von Südossetien über die ABL (Administrative Border Line, administrative Grenze) in georgisch kontrolliertes Gebiet vertrieben und rund 100.000 Bewohner der Region Shida Kartli wurden innerhalb von georgisch kontrolliertem Gebiet vertrieben.
Die Zahlen zu IDPs gelten als ungenau und sind teilweise widersprüchlich. Die Anzahl der IDPs wird je nach Quelle mit 255.000 bis 275.000 angegeben. Gemäß UNHCR sind 24% der IDPs Kinder und 17% ältere Menschen.
Geschätzte 108.600 Personen, rund 78% aller Binnenflüchtlinge von 2008, kehrten innerhalb eines Jahres zurück. Das betraf vor allem die Region Shida Kartli, die an Südossetien grenzt und während dem Krieg stark zerstört wurde. Die sozio-ökonomischen Bedingungen sind bis heute schwierig. Vertreter von Südossetien und Abchasien sind gegen eine Rückkehr von IDPs in Gebiete unter ihrer Kontrolle, aber eine Rückkehr nach Akhalgori (Südossetien) und Gali (Abchasien) ist erlaubt. Rund 22.000 IDPs konnten oder wollten noch 2011 nicht an ihren ursprünglichen Wohnort, meist in Südossetien, zurückkehren. Binnenflüchtlinge sind sowohl in den Bezirk Gali in Abchasien, als auch nach Südossetien und in unumstrittene Gebiete Georgiens zurückgekehrt. Über Rückkehrer nach Südossetien ist wenig bekannt, da der Zugang humanitärer Organisationen in das Gebiet eingeschränkt ist. Rückkehrer nach Abchasien und in unumstrittene Gebiete Georgiens entlang der ABL zu Südossetien sind mit mehreren Hindernissen für eine nachhaltige Rückkehr konfrontiert:
Unsicherheit, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, ungeeigneter Wohnraum, wenig Arbeitsmöglichkeiten und Lebensgrundlagen, und schlechte Qualität der Bildung. Dennoch kehren immer wieder kleine Gruppen von Binnenflüchtlingen zurück.
(IDMC: Partial progress towards durable solutions for IDPs; A profile of the internal displacement situation, 21.3.2012)
IDPs betreffend sind weiterhin einige Fragen offen. Die "Umsiedlungen" der Regierung sind problematisch, wenngleich es hier zu stetigen Verbesserungen kam. Zu den Bedenken zählen: Information an die IDPs über bevorstehende Delogierungen; widersprüchliche Angebote für alternativen Wohnraum; mangelhafte Beachtung bestimmter Schutzbedürftigkeiten. Die EU stellt über finanzielle und technische Mittel Unterstützung zur Verfügung, 2011 erhielten dadurch 860 IDP-Familien neuen Wohnraum. Es gab auch Fortschritte im Bereich der Angelegenheiten von IDPs: Fortschritte gab es etwa durch die Einrichtung einer Hotline für IDPs, eines Servicezentrums für IDP in Tiflis und vier weiterer regionaler Servicezentren. Jedoch bestehen strukturelle und personelle Defizite im Ministerium für Reintegration fort. 2010 festgelegte Prinzipien, auf eine dauerhafte Lösung des Wohnraumproblems hinzuarbeiten, wurden weitgehend eingehalten.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
UNHCR unterstützt in Georgien insgesamt rund 273.000 Personen (Asylwerber, Staatenlose, Binnenflüchtlinge). Rund 129.000 Binnenflüchtlinge sind einer dauerhaften Lösung nahe, benötigen aber nach wie vor humanitäre und Entwicklungshilfe. 2012 sollte in Einklang mit dem Plan der "2011-2015 UN Development Assistance Framework" der entscheidende Übergang von humanitärer Hilfe für IDPs und Flüchtlinge hin zu nachhaltiger längerfristiger Entwicklung stattfinden. Dem UNHCR stehen für Georgien für 2012 14,954,098 US$ zur Verfügung, 12,142,791 US$ hiervon für Projekte für Binnenflüchtlinge.
(UNHCR: 2012 Regional Operations Profile - Eastern Europe, ohne Datum,
http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6submit=GO, Zugriff 10.1.2013)
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis im Allgemeinen. Es gab betreffend Respekt für und Schutz der Religionsfreiheit eine Entwicklung zum Positiven. Zu den Verbesserungen zählten eine Gesetzesänderung, durch die sich religiöse Minderheiten nunmehr als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen können, weiters ein neues Gesetz, dass es Mitgliedern religiöser Minderheiten ermöglicht, den Reservewehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, sowie die Umsetzung einer Richtlinie aus 2010, durch die Kleriker von Minderheitengruppen Gefängnisinsassen besuchen können. Es gab jedoch auch Berichte über anhaltende Bedenken, wie etwa über mangelhafte Restitution umstrittenen Eigentums, den privilegierten Steuerstatus der Georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) und der nur ungenügenden Trennung von Kirche und Staat in Schulen. Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen religiöse Verfolgung, Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Minderheitengruppen werden von einigen als Bedrohung der nationalen Kirche und der kulturellen Werte des Landes betrachtet. Der Präsident und andere hochrangige Beamten unternahmen Schritte zu Förderung der Religionsfreiheit. Vertreter von Ministerien nahmen vermehrt an Gesprächen mit religiösen Führungspersönlichkeiten und NRO teil, um den Dialog betreffend religiöse Toleranz zu verbessern.
Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der Georgisch-orthodoxen Kirche in der Geschichte des Landes an, legt aber auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat fest. Ein von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC. Mit anderen religiösen Gruppen hat die Regierung kein Konkordat unterzeichnet. Das umstrittene Konkordat beinhaltet unter anderem: die rechtliche Immunität des Patriarchen; garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen; die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst; und gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich. Jedoch müsste das Parlament für viele dieser Bestimmungen zur Ausführung Gesetze erlassen, was im Berichtszeitraum nicht getan worden war.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes einiger Menschenrechte, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Georgia, 30.7.2012)
Im Juli 2011 kam es bezüglich der Registrierung religiöser Gruppen zu einer Gesetzesänderung, die auch Proteste der Georgisch-orthodoxen Kirche hervorrief. Nunmehr können sich religiöse Gruppen als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen, und müssen sich nicht mehr als privatrechtliche Unternehmen registrieren.
(Civil.ge: Bill on Religious Minorities Legal Status Becomes Law, 7.7.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23711, Zugriff 14.1.2013)
Die Religionsfreiheit ist für die georgisch-orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Religiöse Gruppen
Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der ethnischen Georgier mit der Georgisch-orthodoxen Kirche verbunden. Eine kleine Anzahl vor allem ethnischer Russen hängen den drei anders denkenden orthodoxen Schulen an (Molokani, Staroveriy, Dukhoboriy).
Neben der Georgisch-orthodoxen Kirche bestehen seit Jahrhunderten auch die Armenisch-apostolische und die Römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Es gibt eine starke Übereinstimmung zwischen der Ethnizität, Religionszugehörigkeit und der Region in der man lebt. Insgesamt sind rund 10% der Bevölkerung Muslime. Aseris, die vorwiegend muslimisch sind, sind die zweitgrößte ethnische Gruppe (rund 7% der Bevölkerung). Diese stellen in der südöstlichen Region Kwemo-Kartli die Bevölkerungsmehrheit dar. Andere muslimische Gruppen sind die ethnischen Georgier von Adscharien, sowie die tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region. Armenier sind die drittgrößte ethnische Gruppe (rund 6% der Bevölkerung), diese gehören vorwiegend der Armenisch-apostolischen Kirche an. Sie stellen die Mehrheitsbevölkerung in der südlichen Region Samtsche-Jawacheti dar.
Römisch-Katholische, kurdische Jesiden, Griechisch-orthodoxe und Juden machen zusammen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Protestanten und andere nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstkirchler und Hare Krishnas werden zahlenmäßig größer, stellen aber weniger als 1% der Bevölkerung dar.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Georgia, 30.7.2012)
Jesiden
Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar. Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden-Kurden, Arbeit zu finden rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.
(European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers from Georgia to Poland, Dezember 2009)
Bis September 2011 hatten vier Gruppen die neue gesetzliche Möglichkeit für religiöse Gruppen, sich als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren zu lassen, in Anspruch genommen:
Die "All-Georgia Muslim Administration", Caucasus Administration of Latin Catholics, " Chaldo-Assyrian Catholic community of Georgia" und die " Spiritual Assembly of Yazidis of Georgia".
(Civil.ge: Four Groups Registered For Now Under New Law of Legal Status of Religious Minorities, 28.9.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23974search=, Zugriff 14.1.2013)
Minderheiten
Allgemein
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.
Im Parlament waren drei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri vertreten, im Kabinett ein Angehöriger einer Minderheit. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchst- oder im Verfassungsgericht. Unter höherrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.
Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen. Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil, und einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. ECRI (European Commission against Racism and Intolerance) berichtete 2010, dass die Regierung Mitgliedern von ethnischen Minderheiten bei der Armee und Polizei Georgisch-Unterricht erteilte, und Projekte zur Förderung von Toleranz und Respekt unter Schülern entwickelte. NRO, der Ombudsmann und staatliche Organisationen berichteten dennoch weiterhin über Vorkommnisse von Diskriminierung und Gewalt gegen ethnische Minderheiten. Der Ombudsmann erwähnte in seinem Bericht 2010 insbesondere mangelnde politische Teilhabe und ungleichen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildungsmöglichkeiten als weiterhin bestehende Probleme für Minderheiten.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Abchasen, Südosseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Das Gesetz sieht vor, dass alle Schüler, die ethnischen Minderheiten angehören, Georgisch lernen müssen. Die Regierung stellte weiterhin Unterricht in der Staatssprache und in Minderheitensprachen in Minderheitenregionen zur Verfügung.
Viele NRO in Minderheitenregionen berichteten, dass es bei der Anzahl der Möglichkeiten an Georgisch-Sprachunterricht und dessen Qualität Verbesserungen gab. Die Regierung führte neue bilinguale Schulbücher in 40 öffentlichen Pilotschulen in Minderheitenregionen ein. Jedoch berichteten Mitglieder von Minderheiten, dass Schüler und einige Lehrer diese nicht verstanden, weil 30% des Textes nicht übersetztes Georgisch war.
Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen und ein Programm in Anspruch nehmen, das ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachunterricht und vier Jahre Universitätsausbildung beinhaltet und von der Regierung gezahlt wird, wenn die Aufnahmeprüfungen in einer Minderheitensprache bestanden wurde. Die Anzahl der in diesem Programm eingeschriebenen Studenten verdoppelte sich 2011 auf 432. Ein Quotensystem legt fest, dass mindestens 10% der nationalen Universitätsplätze an Armenisch und Aseri sprechende Studenten vergeben werden müssen. Gemäß Statistik waren 245 Armenisch-, 185 Aseri- und 2 Abchasisch-Sprecher in öffentlichen Universitäten eingeschrieben.
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt.
Stellungnahmen in den Medien gegen ethnische Minderheiten nahmen merklich zu, nachdem im Juli ein Gesetz verabschiedet wurde, dass es allen religiösen Minderheitenorganisationen, die in Ländern des Europarates registriert sind, erlaubt, sich als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" zu registrieren. Dieser Status war zuvor der Georgisch Orthodoxen Kirche vorbehalten gewesen.
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht, Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Bis Ende 2011 waren 300 Anträge überprüft, aber aufgrund des langen und komplizierten Prozesses keine offiziellen Repatriierungen durchgeführt worden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Ethnische Minderheiten sind nach wie vor in der staatlichen Verwaltung unterrepräsentiert. Die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen wurde von Georgien nicht unterzeichnet.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Rechte von Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Minderheitengruppen
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.1.2013)
Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.
Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.
Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Militär
Allgemein
Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert. Verteidigungsminister Irakli Alasania plant nunmehr, den Wehrdienst zunächst wieder von 15 auf 12 Monate zu verkürzen und innerhalb der nächsten vier Jahre völlig abzuschaffen.
(Civil.ge: Alasania: Georgia Plans Fully Professional Army in Four Years, 7.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25623, Zugriff 10.1.2013 / Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Army Will Become Fully Professional In Four Years, 8.1.2013, http://www.rferl.org/content/georgian-army-to-become-fully-professional/24818153.html, Zugriff 10.1.2013)
Gemäß dem Gesetz über Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, Wehrdienst leisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten.
(Ministry of Defence of Georgia: How to Join Army, ohne Datum, http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/HowToJoinArmy/, Zugriff 10.1.2013 / OSCE 2: Questionaire on the Code of Conduct on politico-military aspects of Security, 13.4.2012, http://www.osce.org/fsc/89720%20, Zugriff 10.1.2013)
Der Wehrdienst kann auch verschoben werden.
(Ministry of Defence of Georgia: Rights and Obligations of Military Servicemen, ohne Datum,
http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/Manual/, Zugriff 25.1.2013)
Desertion/Wehrdienstverweigerung
Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar mit der strafrechtlichen Verantwortung, und wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen fünf bis zehn Jahren, geahndet. Gesetz: Paragraph 389, Strafrechtgesetzbuch Georgiens.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Man kann von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und sie als Resultat schwieriger Umstände geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.
Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Criminal Code of Georgia, 15.2.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/404c5dc11.html, Zugriff 3.7.2012)
Wehrersatzdienst
Aus Gründen des Gewissens, der Religion oder des Glaubens kann man sich dem Wehrdienst enthalten, und einen nichtmilitärischen alternativen Arbeitsdienst für 18 Monate leisten.
(Ministry of Defence of Georgia: Rights and Obligations of Military Servicemen, ohne Datum,
http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/Manual/, Zugriff 25.1.2013)
Bürger Georgiens haben das Recht auf Wehrersatzdienst:
nicht-militärische, alternative Arbeit.
Gesetz Georgiens "über nicht-militärische, alternative Arbeit", 3.
Artikel:
a) Nicht-militärische, alternative Arbeit ist gesellschaftlich nützlicher Zivildienst, es ist Ersatzdienst für Militärdienst und beruhend auf einer Begründung des Verzichts auf den Grundwehrdienst auf Grund des Gewissens, Religion und des Glaubens.
b) Der nicht-militärische, alternative Arbeitsdienst soll den Schwierigkeiten im Grundwehrdienst entsprechen. Seine Dauer soll länger sein, als der Grundwehrdienst laut Gesetzgebung bestimmt ist.
c) Zum nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst werden die Bürger von der entsprechenden staatlichen Kommission eingezogen/einberufen.
d) Bürger, die den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst leisten, und ihre Familien, können die gleichen Privilegien in Anspruch nehmen, die im Gesetz für Soldaten festgelegt sind.
e) Die Frist des nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienstes gilt für Bürger als gemeinsame und spezielle Dienstzeit. Seinen sozialen Schutz sichert während Dienstes in der nicht militärischen, alternativen Arbeit die Gesetzgebung.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / DCAF-Security Sector Laws of Georgia: The Law of Georgia on Non-Military, alternative Labour service; 28.10.1997)
Soziale Gruppen
Frauen
Der Geschlechteraktionsplan wurde konsequent umgesetzt. Bedeutende Probleme bei häuslicher Gewalt blieben aber bestehen. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus, der eingeführt wurde um diesbezügliche Politik zu bewerben, bewies sich als dysfunktional. Frauen sind in öffentlichen Ämtern weiterhin unterrepräsentiert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Im 150-Sitze-Parlament waren 9 Frauen, 3 Personen des 19 Mitglieder zählenden Kabinetts waren Frauen, ebenso wie 6 von 19 Richtern des Höchstgerichts. Gemäß OSZE waren Frauen bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 in Führungspositionen unterrepräsentiert, in den unteren Wahlkommissionen jedoch gut vertreten.
Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Verschiedene Erschwernisgründe können bis zu 20 Jahren Haft führen. Beobachter gehen davon aus, dass Vergewaltigungsfälle unvollständig erfasst sind, weil viele aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet werden bzw. die Polizei die Berichte nicht immer untersuchte.
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden laut NRO nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2011 445 Fälle häuslicher Gewalt gemeldet. Häusliche Gewalt ist ein Verwaltungsvergehen, das rechtlich als Verletzung des Verfassungsrechts durch physische, psychologische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt oder Zwang definiert ist. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt. Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Das Justizministerium richtete 2011 ein Opfer-/Zeugen-Programm ein, um Opfern häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe bessere Hilfe zur Verfügung stellen zu können.
NRO berichteten, dass sich die Reaktion der Polizei auf Anrufe wegen häuslicher Gewalt seit 2010 aufgrund von Schulungen verbesserte.
Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Es gab 2011 zwei staatlich geführte und zwei von NRO geführte Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Alle haben dieselben Regelungen und stellten im Allgemeinen dieselben Dienste zur Verfügung. Die Gesamtkapazität belief sich auf Unterkunft für 56 Frauen. 2011 waren 36 Frauen und 53 minderjährige Kinder untergebracht. Für Männer gibt es keine Einrichtungen oder Unterstützungsdienste. In den Unterkünften gab es auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.
Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.
Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)
Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch jene Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, und die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes festgelegt. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)
Frauen haben in Georgien auf verschiedenen Ebenen mit Problemen zu kämpfen. Hierzu zählt die für sie vergleichsmäßig hohe Armutsgefährdung. Insbesondere aufgrund der durchschnittlich geringeren Bezahlung und der höheren Lebenserwartung sind Frauen mehr als Männer von den nicht unbedingt Existenz sichernden staatlichen Sozialleistungen und Unterstützung aus dem Familienverband abhängig. Die allgemeinen Sozialhilfeprogramme sind für sie als georgische Bürger zwar zugänglich, speziell für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen konzipierten staatlichen Unterstützungsprogramme oder -leistungen gibt es aber nicht. Die einzigen beiden staatlichen Frauenhäuser sind Opfern häuslicher Gewalt vorbehalten, wobei ob der Verbreitung des Problems zwei Frauenhäuser nicht ausreichend sind. Trotz dem vor allem in ländlichen Gebieten vorherrschenden traditionell patriarchalischen Geschlechterverhältnis kann nicht von systematischer gesellschaftlicher oder behördlicher Diskriminierung alleinstehender Frauen oder alleinerziehende Mütter ausgegangen werden.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Georgien: Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen, 26.1.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).
Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.1.2013)
Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.
Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.
Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.
Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:
(a) Mindestrentenbeitrag - 55 GEL
(b) Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL
(c) Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL
(d) Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL
(e) Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL
Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:
(a) 125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.
(b) 140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.
Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären
psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
b. a) Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene
b. b) Dringende medizinische Behandlungen für Patienten
b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
b) Stationäre Leistungen:
b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten
b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind
b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten
b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
e) Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit
a) Pränatale Überwachung;
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:
a) Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)
b) Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen
Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.
Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
? bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
? bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 16.1.2013)
2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich/statistik, Zugriff 16.1.2013)
Quellen
Transcaucausus, Mai 2008,
http://www.ecoi.net/file_upload/1228_1215000952_armenien.pdf, Zugriff 14.1.2013
Die Identität der Beschwerdeführerinnen konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesasylamt - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen.
Dass die Beschwerdeführerinnen der Volksgruppe der Jesiden angehören, beruht auf ihren im Laufe des Verfahrens diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen in Zusammenschau mit ihren im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt unter Beweis gestellten Kenntnissen des Jesidentums.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich einerseits aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und andererseits aus den vorgelegten ärztlichen Befunden und Krankenhausberichten.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen und andererseits aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und Empfehlungsschreiben sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern.
Die Feststellungen zu Georgien ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführerinnen weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde bestritten wurde.
Für die mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
Die belangte Behörde hat nunmehr ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenfasst. Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführerinnen präsentierte Fluchtgeschichte aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und Unplausibilitäten und insbesondere in Zusammenschau mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Es kamen im Verfahren massive Widersprüche mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie mit den eingeholten Sprachanalysen zustande, die die Beschwerdeführerinnen trotz expliziten Nachfragens nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochten.
Dass die Beschwerdeführerinnen aus Georgien stammen, hat bereits die belangte Behörde aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, der mangelnden Kenntnisse der Sprache Aseri sowie dem Umstand, dass ihre Identität durch Vorlage von Dokumenten nicht nachgewiesen werden konnte, festgestellt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nochmals auf das Ergebnis der Sprachanalysen zu verweisen, wonach der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerinnen mit sehr hoher Sicherheit in Georgien liege. Die Erstbeschwerdeführerin beherrsche Russisch auf Muttersprachenniveau und spreche eine Variante des Russischen, die in Georgien und Armenien verbreitet sei. Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Georgien und Armenien liege. Der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene sprachliche Hintergrund habe hingegen einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der Sprachgebrauch der Erstbeschwerdeführerin weise lexikalische Züge der in Georgien und Armenien gesprochenen Variante von Russisch auf. Sie verwende zwei Wörter, die von Jesiden in religiösem Zusammenhang verwendet würden, diese seien in Aserbaidschan jedoch nicht gebräuchlich. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie keine Variante von Kurmandschi spreche, die in Aserbaidschan gesprochen werde, sondern eine solche, die in Georgien verbreitet sei. Es werde auch bei ihr eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Georgien liege und der von der Zweitbeschwerdeführerin angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Sie verwende Wörter, die typisch für die in Georgien und Armenien gesprochene Variante von Kurmandschi seien. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die Beschwerdeführerinnen hätten zu Georgien überhaupt keinen Bezug, würden nicht aus Georgien stammen und kein Georgisch oder georgisch gefärbtes Russisch sprechen, ist festzuhalten, dass auch das erkennende Gericht von der Unbedenklichkeit des Sprachgutachtens ausgeht. In den Berichten ist konkret dargelegt, aufgrund welcher Methoden und Umstände die Feststellungen getroffen wurden, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerinnen mit sehr hoher Sicherheit in Georgien und Armenien liege und nur ein sehr geringer Wahrscheinlichkeitsgrad bestehe, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerinnen in Aserbaidschan liege. Es bestehen keine Zweifel an der fachlichen Eignung der Sprachsachverständigen und wurde den Ermittlungsergebnissen auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten. Die Sprachgutachten enthalten jeweils Ausführungen zu Phonologie, Morphologie, Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita. Am Ende werden schließlich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen gegeben. Für das erkennende Gericht ergeben sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der herangezogenen Experten. Sprachanalysen zur Bestimmung der regionalen Herkunft des Antragstellers sind verwertbare Beweismittel und stellen nicht bloß die Einholung einer Auskunft dar, weil der Begutachter aufgrund fachspezifischer Erfahrungssätze Tatsachen würdigt und nicht etwa nur eine Auskunft über Tatsachen gibt. Den Beschwerdeführerinnen wurden die Sprachanalysen zur Kenntnis gebracht und sind sie diesen nicht fundiert entgegengetreten. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen selbst, hätten die mit der Sprachanalyse betrauten Linguisten keinerlei Vorteile aus einer unrichtigen Berichterstattung. Auch wurden seitens der Beschwerdeführerinnen keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum die Linguisten einen unrichtigen Sprachanalyse-Bericht hätten verfassen sollen. Zusätzlich zu den Ergebnissen der Sprachanalyse ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen über keinerlei Kenntnisse der Sprache Aseri verfügen. Damit konfrontiert, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, aus einem russischen Dorf zu stammen, in der Schule Russisch und zu Hause Jesidisch gesprochen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, eine Russische Schule besucht zu haben, in der die Sprache Aseri nicht unterrichtet worden sei. Dass die Beschwerdeführerinnen über keinerlei Kenntnisse der Amtssprache von Aserbaidschan verfügen, erscheint dem erkennenden Gericht jedoch im Hinblick auf den vor der Ausreise behauptetermaßen durchgängigen Aufenthalt in Aserbaidschan nicht nachvollziehbar und sind die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen in den ergänzenden Einvernahme sowie in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen jedenfalls nicht ausreichen, das ausführliche und profunde Sprachanalysegutachten und das vorliegende Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführerinnen niemals in dem von ihnen angegebenen Dorf lebten, zu widerlegen. Für das erkennende Gericht ist das Ergebnis der Sprachanalyse schlüssig und nachvollziehbar und zieht das erkennende Gericht - ebenso wie schon die belangte Behörde - den Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen Staatsangehörige von Georgien sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre georgische Staatsangehörigkeit vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen versuchten und das Motiv offenbar darin liegt, im Verfahren entsprechende bzw vermeintliche Vorteile zu lukrieren.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass am 13.09.2008 nachts, sechs maskierte Männer in ihr Haus eigedrungen seien. Sie habe geschlafen und sich fürchterlich erschrocken. Es sei sehr schlimm für sie, das noch einmal zu erzählen. Sie sei vor den Augen ihres Mannes vergewaltigt worden, wobei sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie ihren Mann tot auf dem Boden liegend vorgefunden. Er sei völlig nackt gewesen. Sie hätten ihm ein Messer in sein Herz gestochen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in einem Schockzustand gewesen und zu ihren Kindern in den zweiten Stock gegangen, wo sie ihre ältere Tochter Diana vorgefunden habe. Die jüngere Tochter sei verschwunden. Nach dem Begräbnis ihres Mannes sei ein Zettel in ihrem Hof gelegen, wo geschrieben gestanden sei, dass sie alle umbringen würden, wenn sie nicht zum Islam übertreten würden. Daraufhin sei ihr nichts anderes übrig geblieben als zu flüchten, um wenigstens die andere Tochter retten zu können. Sie sei dann noch zehn Tage bei ihren Nachbarn geblieben, in der Hoffnung etwas von der jüngeren Tochter zu hören und um die Ausreise zu organisieren, ehe sie mit der Zweitbeschwerdeführerin ausgereist sei. In ihrem Heimatland habe sie nichts mehr. Ihr Ehemann sei am Zentralfriedhof in XXX begraben worden. Der Nachbar namens XXX, habe alles organisiert. Das Dorf hätte keine eigene Polizeiinspektion, jedoch einen eigenen Inspektor, der XXX geheißen hätte und ebenfalls Russe sei. Alle im Dorf wüssten über diesen Vorfall Bescheid.
Abgesehen davon, dass für das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine geeigneten Beweismittel vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerinnen eindeutig dem Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2012 widersprechen, in dem von einem Verbindungsbeamten zusammengefasst festgehalten wurde, dass nicht bestätigt werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen an der von ihnen angegebenen Adresse gelebt hätten und sie darüber hinaus dort nie ein Haus gehabt hätten. Auch das Vorbringen, wonach der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin getötet worden sei, sei nicht wahr. Es gebe zwar einen Friedhof für Molokanen und Juden in XXX, jedoch gebe es keine Informationen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin dort begraben worden sei. Auch die Angaben über die entführte Tochter könnten nicht bestätigt werden. Es erfolge eine Registrierung von Verbrechen im Territorium des Dorfes durch das XXX Police Departement. Die Informationen würden an das Polizeibüro in Dhalilabad weitergegeben, über das von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Verbrechen, gebe es jedoch keine Informationen. Es sei nach Auskunft der Behörde auch niemals eine Person namens XXX als Polizist tätig gewesen, der Polizist in XXX hätte den Namen XXX. Auch hätten in dem Dorf zu keinem Zeitpunkt Jesiden gelebt.
Auf entsprechenden Vorhalt ("Die Ermittlungen haben ergeben, dass Sie nicht an der genannten Adresse am 13.09.2008 überfallen wurden. Dass Ihr Ehemann getötet wurde, entspricht auch nicht der Wahrheit. Es wurde überhaupt nicht bestätigt, dass Sie und Ihre Familie überhaupt dort gelebt haben. Ihre Familie hatte dort niemals ein Haus. Was sagen Sie dazu?") gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an: "Ich bleibe bei meinen Angaben, meine Angaben sind richtig. Ich gehe davon aus, dass die Behörden unseres Landes solche Vorfälle mit Absicht nicht bekannt geben. Da das ein schlechtes Licht auf das Land werfen würde." Auch der neuerliche Erklärungsversuch ("Die Leute haben Angst."), auf Vorhalt, dass dies total unglaubwürdig sei und zudem nicht die Behörden ihres Heimatlandes, sondern die Bewohner des Dorfes befragt worden seien und es daher nicht nachvollziehbar sei, wieso die Dorfbewohner, welche ihr damals sogar geholfen haben sollen, lügen würden, vermochte das erkennende Gericht in keiner Weise überzeugen, erscheint es vor allem im Hinblick auf die Angabe, wonach sämtliche Dorfbewohner von dem behaupteten Vorfall Kenntnis erlangt hätten, doch äußerst lebensfremd, dass die Beschwerdeführerinnen nun von sämtlichen Befragten verleugnet werden sollen.
Damit konfrontiert, dass es in ihrem Heimatdorf einen Friedhof für Molokanen und Juden gebe, aber keine Informationen darüber vorliegen würden, dass ihr Ehemann dort begraben worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr dies folgerichtig erscheine, weil sie und ihre Familie nicht als Staatsbürger Aserbaidschans anerkannt seien und die Leute daher Angst hätten, Informationen zu bestätigen. Ihr Ehemann sei begraben worden, es könne jedoch sein, dass kein Grabstein aufgestellt wurde, sei sie doch kurz nach der Beerdigung ausgereist.
Darauf angesprochen, dass Verbrechen im Territorium des Dorfes registriert würden und die Informationen dann an das Polizeibüro in XXX weitergegeben würden, es zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verbrechen aber überhaupt keine Informationen gebe, gab die Erstbeschwerdeführerin schließlich an, nicht zu wissen, warum es keine Informationen gebe; sie habe damals die Polizei gerufen und diese gebeten, ihr zu helfen, ihre Tochter wieder zu finden. Sie habe aber in den zehn Tagen vor ihrer Ausreise nichts mehr von ihnen gehört. Möglicherweise hätten diese auch deswegen keine Berichte geschrieben. Die Erklärung, dass sie und ihre ältere Tochter in Lebensgefahr gewesen seien und sie deshalb nicht zuwarten habe können, auf Vorhalt, dass es absolut nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Entführung ihres Kindes nach zehn Tagen einfach ausgereist sei und mit niemandem im Land Kontakt halte um zu erfahren, was mit ihrer jüngeren Tochter passiert sei, vermochte das erkennende Gericht wiederum in keiner Weise zu überzeugen, hätte die Erstbeschwerdeführerin, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie nicht an ihrem Heimatort habe verbleiben können, doch Kontakt zur Polizei oder Nachbarn halten können. Nochmals damit konfrontiert, dass dies absolut nicht nachvollziehbar sei, antwortete sie ausweichend, indem sie zu Protokoll gab: "Wenn ihnen das passiert wäre, dann wären sie sicher nicht zurückgefahren und hätten nachgefragt, was mit ihrer Tochter passiert ist. Ich hatte einfach zu große Angst. Ich weiß nicht, wie das sehen aber ich konnte das einfach nicht."
Auch der Klärungsversuch der Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass nach der Information durch die Behörde in ihrem Heimatdorf, niemals eine Person namens XXX als Polizist tätig gewesen sei ("Ich weiß nicht vielleicht lügen ja die Behörden. Vielleicht wollten sie aus irgendeinem Grund nicht die Wahrheit sagen.") vermag nicht zu überzeugen.
Bereits diese gravierenden Widersprüche zu den Ermittlungsergebnissen zusammen mit den auf Vorhalt hin nicht gelungenen Rechtfertigungsversuchen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein klares Indiz dafür, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als solches nicht den Tatsachen entspricht.
Auch ergab sich im Verfahren insofern ein Widerspruch als die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme am 07.10.2008 angab, dass ihr ihr Nachbar namens XXX bei der Flucht geholfen habe, sie seinen Familienname aber nicht kenne. In ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.10.2012 gab sie dann auf nochmalige Frage nach dem Namen ihres Nachbarn, an, dass dieser den Namen XXX trage.
Festzuhalten ist überdies, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen ihrer Mutter in keiner Weise glaubwürdig zu untermauern vermochte, sondern auf die entsprechende Widersprüche und Vorhalte, dass ihre Angaben nicht mit den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten in Einklang zu bringen sind, ebenfalls angab, dies nicht erklären zu können, sie dort gelebt hätten, die Leute Angst hätten und sie und ihre Mutter keinen Grund hätten, zu lügen.
In einer Gesamtschau aller massiven Widersprüche und Auffälligkeiten geht das erkennende Gericht - ebenso wie die belangte Behörde - schließlich davon aus, dass die behaupteten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt wurden und ein Konstrukt zwecks Erlangung von Asyl darstellen.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen gegenüber völlig voreingenommen gewesen sei und die Beweiswürdigung unrichtig und konstruiert sei, können ebenfalls nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Die Staatendokumentation des Bundesministeriums für Inneres ist zur Objektivität verpflichtet und hat der Verbindungsbeamte kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens. Der Verbindungsbeamte verfügt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über zahlreiche Kontakte zu nationalen und internationalen Behörden sowie über qualifiziertes Wissen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Aserbaidschan sowie über die Gesellschaft. Darüber hinaus ist dieser aufgrund seiner amtlichen Stellung zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hätten falsche Angaben für ihn disziplinäre, straf- und zivilrechtliche Folgen. Im Gegensatz hierzu haben gerade die Beschwerdeführerinnen ein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Asylverfahrens in ihrem Sinne. Der Anfragebeantwortung kommt also im gegenständlichen Fall Glaubwürdigkeit zu und kann den in der Beschwerde geäußerten Bedenken, wonach die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig und konstruiert sei, daher nicht gefolgt werden.
Dem Vorbringen, wonach das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen gegenüber voreingenommen gewesen sei, kann auch insofern nicht gefolgt werden als sich dieses nicht mit den Verhandlungsprotokollen, in denen sich keine Hinweise auf die behauptete Befangenheit der einvernehmenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl finden, deckt. Diese versuchten vielmehr eindringlich, durch Nachfragen, den Vorhalt von Widersprüchen und Fragestellungen, die den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit gegeben hätten, ihre Angaben zu vervollständigen, darauf hinzuwirken, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit erhalten, ihr Fluchtvorbringen ausführlich und umfassend darzustellen. Wenn dies den Beschwerdeführerinnen letztlich aus den dargestellten Gründen nicht gelungen ist und ihr Vorbringen auch von Seiten des erkennenden Gerichtes als nicht glaubwürdig beurteilt wird, liegt das nicht an der Voreingenommenheit des Bundesasylamtes, sondern daran, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen ist.
Bezüglich des Einwandes in der Beschwerde, das Sprachgutachten sei völlig unrichtig und solle eine Botschaftsanfrage bei der georgischen Botschaft zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerinnen zu Georgien keinen Bezug haben gemacht werden, ist festzuhalten, dass aufgrund der im fortgesetzten Verfahren seitens des Bundesasylamtes durchgeführten Ermittlungen durch mehrmalige Einvernahme der Beschwerdeführerinnen und insbesondere durch die Recherchen des Verbindungsbeamten in Aserbaidschan für das erkennende Gericht Entscheidungsreife der Sache gegeben ist und daher eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Dass die Angaben über den sprachlichen Hintergrund der Beschwerdeführerinnen nicht den Tatsachen entsprechen würden, wie dies von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Beschwerde behauptet wurde, kann seitens des erkennenden Gerichtes, wie bereits oben umfassend ausgeführt, nicht nachvollzogen werden.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerinnen als Jesiden keinerlei staatlichen Schutz bekämen und im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten, ist auszuführen, dass dies den Länderfeststellungen widerspricht, wonach Jesiden akzeptiert würden und es keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung gebe.
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführerinnen bei den Befragungen keinerlei Gelegenheit gegeben, in einer angstfreien Atmosphäre unter Berücksichtigung ihrer beider festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung vorzubringen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eingangs ihrer niederschriftlichen Einvernahmen stets angaben, dass es ihnen gut gehe und sie sowohl physisch als auch psychisch in der Lage seien, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sämtlichen Einvernahmeprotokollen ist auch keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen mit einer durch die Einvernahme bedingten Stresssituation nicht zu Recht gekommen wären oder unter Druck gesetzt worden wären. Es mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, dass eine Einvernahme im Asylverfahren einen Asylwerber in eine gewisse Stresssituation versetzt, jedoch erklärt dies nicht die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche und insbesondere die Unvereinbarkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Wie sich aus der Erstbefragung und den zahlreichen weiteren Einvernahmen im Verfahren ergibt, hatten die Beschwerdeführerinnen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß § 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach diese aus Aserbaidschan stammen würden und die Erstbeschwerdeführerin dort asylrelevant verfolgt worden sei, keine Glaubwürdigkeit zu und ist es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem tatsächlichen Herkunftsstaat Georgien, einer relevanten Verfolgung von staatlicher Seite oder von Privaten ausgesetzt gewesen wären bzw dass die Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Georgien, Opfer einer derartigen Verfolgung zu werden, im konkreten Fall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestünde. Auch ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Jesiden in Georgien akzeptiert werden und es keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung gibt.
Da die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihr nicht vor.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei den Beschwerdeführerinnen um gesunde Frauen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Verfahren zwar an, unter Rückenschmerzen und psychischen Problemen zu leiden, legte jedoch gleichzeitig mehrere Beschäftigungsbewilligungen des AMS sowie Gehaltszettel vor, woraus sich ergibt, dass sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet immer wieder als Zimmermädchen tätig gewesen ist und ist daher von einer Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin auszugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin absolviert derzeit eine Lehre und gab an, dass sich ihr Gesundheitszustand sehr gebessert habe und sie derzeit gesund sei. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum Alter von 32 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 13 Jahren in ihrem Heimatland aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die russische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Den Beschwerdeführerinnen kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführerinnen nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit bestünde auf staatliche Sozialleistungen zurückzugreifen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da abseits familiärer Umstände erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Vgl Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen nicht durch die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:
Die unbescholtenen Beschwerdeführerinnen befinden sich seit rund fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet und waren seit ihrer Ankunft in Österreich äußert bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zunächst die Haupt- und Schihauptschule Bad Gastein sowie die Haupt- und Musikhauptschule St Johann/Pongau und anschließend die Polytechnische Schule St Johann/Pongau sowie die Bundeshandelsschule St Johann. Sie absolviert nunmehr seit September 2012 eine Lehre als Einzelhandelskauffrau. Sie spricht sehr gut Deutsch und hat sich, wie sich aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt, sozial ausgezeichnet integriert.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über passable Deutschkenntnisse, die auch durch ihre Sprachdiplome A2 belegt sind. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte während des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass sie gewillt ist, zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und arbeitete bereits mehrere Saisonen als Zimmermädchen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und vor dem Hintergrund des ersichtlich gemachten Integrationswillens ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Erstbeschwerdeführerin innerhalb kurzer Zeit einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung nachgehen wird und somit ihren Lebensunterhalt ebenfalls aus eigenen Mitteln bestreiten können wird. Für den Fall, dass sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hätte die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit ab September 2014 wieder zu arbeiten, was durch eine Einstellungszusage des Hotel Gasthof Posauner belegt ist.
Insgesamt zeigt sich also, dass die Beschwerdeführerinnen bereits über eine fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügen.
Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerinnen bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern eines einzigen Antrages entstandenen und den Beschwerdeführerinnen keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl VfSlg 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerinnen dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.
Die Beschwerdeführerinnen sind überdies unbescholten. Auch wenn dies für sich allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), überwiegen in einer Geamtschau die Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01. 2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten bzw familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl VwGH 22.02.2005, 2003/21/0096; vgl ferner VwGH 26.03.2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Nach Art 47 Abs 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Art 52 Abs 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs 7 BFA-VG und in § 24 Abs 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art 52 Abs 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (zB Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art 12 Abs 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte; dies würde Art 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Bezug auf Spruchpunkt I nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I des Bundesasylamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift in Bezug auf Spruchpunkt I ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den zuletzt übermittelten Eingaben der Beschwerdeführerinnen als geklärt anzusehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung, zu Art 8 EMRK, zur Frage der Integration sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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