BVwG W159 1427364-1

W159 1427364-1Federal Administrative CourtAug 4, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W159 1427364-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1427364.1.00

Spruch

W159 1427364-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxxStA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2012 Zl. 11 05.690-BAI zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 iVm. § 75 Abs. 20 Asylgesetz idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsbürger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 11.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass sie Ende März erstmals an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hätten, weil ihnen der Strom abgeschalten worden sei. Im Zuge dieses Meetings seien sie von Mitarbeitern des KGB festgenommen, 3 Tage in einem Keller gesperrt, geschlagen und danach entlassen worden. Seine Freunde und er hätten sich daraufhin entschlossen das Land zu verlassen, ihr Reiseziel sei Österreich gewesen. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West gab er an, dass er Rückenschmerzen habe, weil ihn einmal die Polizei geschlagen habe, deswegen aber nicht in ärztlicher Behandlung sei. Sein Vater sei bereits ein aktiver Demokratiekämpfer gewesen und sei auch daran gestorben. Er könne in Kopie seinen Inlandsreisepass, ein Ausreiseverbot, eine gerichtsmedizinische Begutachtung und 2 polizeiliche Ladungen vorlegen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, aber er habe für die Demokratie gekämpft. Wegen seiner Probleme habe er sich nicht an die Behörden gewandt, es werde nach ihm gefahndet, weil er die Demokratie liebe.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer ausgiebig durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck einvernommen. Er gab eingangs der Befragung an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe und auch unter keinen Krankheiten leide. Er legte zusätzlich 2 polizeiliche Ladungen vor. Zu seinem Lebenslauf befragt gab er an, dass er in xxxx geboren sei und im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern nach DUSCHANBE gezogen sei, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe 11 Klassen die Schule besucht, das letzte Jahr jedoch nicht abgeschlossen und dann zunächst als Bauarbeiter und später im Lebensmittelgeschäft seiner Tante in DUSCHANBE gearbeitet. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2001 habe sein Vater die Familie verlassen und habe er fortan mit seinen 5 Geschwistern bei seiner Tante gelebt. Sein Vater habe sich jedoch um sie auch gekümmert. Sein Vater sei im Jahre 2010 gestorben, woran er genau gestorben ist, wisse er nicht. Er sei Tadschike und Moslem.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass am 24.3.2011 in xxxx am Marktplatz eine Kundgebung der Demokratischen Partei stattgefunden habe, an welcher er teilgenommen habe. Während dieser Kundgebung sei er um ca. 15 Uhr von der Polizei mitgenommen und zur Dienststelle gebracht worden, wo er auch geschlagen worden sei, um ca. 22 Uhr sei er wieder entlassen worden. Am 6.4.2011 habe er eine Vorladung zur Polizei bekommen, welche er jedoch nicht Folge geleistet habe. Am 13.4.2011 sei er in DUSCHANBE von Beamten in zivil festgenommen und zum Sicherheitsdienst gebracht worden, wo er von 11 Uhr bis 1 Uhr Früh des nächsten Tages angehalten und befragt worden sei. Dann habe er sich bei seinem Freund aufgehalten. Seine Tante habe ihm mitgeteilt, dass immer wieder nach ihm gefragt worden sei. Er habe dann Tadschikistan in der Folge mit einem Militärflugzeug verlassen, ein Freund seines Bruders sei Militärpilot. Er werde von der Polizei gesucht, weil sie behaupten würden, dass er ein Terrorist sei und politisch tätig sei. Außer diesen beiden Anhaltungen sei er jedoch niemals von der Polizei festgenommen worden. Er sei Mitglied der Demokratischen Partei und in dieser Partei registriert. In der Folge wurde der Antragsteller näher zu der Demonstration am 24.3.2011 und die anschließende Festnahme befragt. Er habe auch schon 2010 zwei Vorladungen bekommen, wo es um den Tod seines Vaters gegangen sei. Gefragt, warum er ausgerechnet zur Demokratischen Partei gekommen sei, gab er an, dass viele Freunde ihm dies empfohlen hätten. Im Jänner 2011 habe er angefangen für diese Partei Plakate aufzuhängen. Seit dem 19. Lebensjahr habe er begonnen sich für die Politik zu interessieren, gefragt welche Funktion xxxx in der Demokratischen Partei habe, gab er an, er sein ein hoher Funktionär, er sei der Chef der Partei, was er genau für eine Funktion habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie viele Abgeordnete die Partei im Parlament habe. Sie sei jedenfalls eine legale Partei, andere Parteien als die Demokratische Partei und die Demokratische Volkspartei kenne er nicht. Der Präsident gehöre zur Demokratischen Partei. Die Regierung habe diese Partei gegründet, er wisse nicht in welchem Jahr. Er wisse auch nicht, wann die letzten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in seinem Land stattgefunden hätten und wann die nächsten Wahlen stattfinden würden. Auch wisse er nicht, wie viele Parteien es in Tadschikistan gäbe. Er habe innerhalb der Partei keine bestimmte Funktion gehabt, sondern sei nur ein einfaches kleines Mitglied gewesen. Nach seiner ersten Festnahme habe er sich auch nicht mehr politisch betätigt.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gefragt gab er an, dass er in Grundversorgung sei und sonst nichts mache. Er habe allerdings schon einen Deutschkurs besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen und Bindungen zu Österreich habe er ebenso wenig wie Verwandte und Familienangehörige im Bundesgebiet.

Das Bundesasylamt erstattete eine Anfrage an ACCORD, ob es am 24.3.2011 es in xxxx tatsächlich eine Demonstration der Demokratischen Partei gegeben habe und hätten - trotz intensivster Recherchen in verschiedensten Medien - keine Informationen zu einer derartigen Demonstration gefunden werden können. Weiters wurde eine Anfrage über den auch für Tadschikistan zuständigen Vertrauensanwalt vorgenommen.

Am 10.4.2012 erfolgte eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, dabei gab der Antragsteller einleitend an, dass keine psychischen und physischen Probleme und lediglich gelegentlich etwas Bauchschmerzen habe. Über Vorhalt, dass eine Überprüfung der Vorladungen ergeben habe, dass er diese eine ganze Reihe von Fehlern aufweisen würden, welche Zweifel an der Echtheit hervorrufen würden, gab er an, dass das die Schlamperei der Behörden in seiner Heimat sei und er nicht mehr dazu sagen könne. Ob sein Vater von der Miliz hätte entführt werden sollen, wisse er auch nicht und auch das vorgelegte, gerichtsmedizinische Gutachten weise sprachliche Fehler auf. Der Beschwerdeführer korrigierte weiters seine Angaben, dass es am 24.3.2011 keine Veranstaltung der Demokratischen Partei gegeben habe. Über Vorhalt, dass auf dem Mitgliedsausweis der Demokratischen Partei das Datum 2010 stehe, er jedoch behauptet habe am 10.2.2011 der Partei beigetreten zu sein, gab er an, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sei seit der letzten Einvernahme alles gleich geblieben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 25.5.2012 xxxx wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.6.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang und die oben bereits im wesentlichen Inhalt wieder gegebenen Einvernahmen dargestellt. Anschließend wurden Feststellungen zur Person des Asylwerbers und zum Herkunftsland Tadschikistan getroffen und wurde anschließend beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund des Inlandsreisepasses die Person und die Nationalität des Antragstellers für glaubwürdig erachtet würden. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubwürdig darzulegen, zumal die Angaben hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert wären und entspräche die Behauptung einer Demonstration am 24.3.2011 nicht den Recherchen durch ACCORD und hätte sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zeit der Demonstration als auch der mitnehmenden Organe widersprochen. Die vorgelegten Ladungen seien aufgrund des Inhaltes und aufgrund von Formalfehlern nicht als authentisch anzusehen. Wie aus einer Überprüfung durch den Vertrauensanwalt hervorgehe, sei auch das gerichtsmedizinische Gutachten sprachlich fehlerhaft und würde dieses mit jenem eines Freundes des Beschwerdeführers völlig übereinstimmen, obwohl diese angeblich von 2 verschiedenen Gerichtsmedizinern unterzeichnet worden seien, sei in beiden der gleiche sprachliche Fehler enthalten. Die vorgelegten Unterlagen würden daher keinen tauglichen Beweis für die behauptete Verfolgungsgefahr darstellen. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Beitritts zur Demokratischen Partei widersprochen. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise des Vorbringens gelangte die Behörde zum Schluss, dass die geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und aufgrund mangelnder Bestätigungen durch ACCORD bzw. den Vertrauensanwalt nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine konkrete, aktuelle Verfolgung oder drohende Gefahr aus Gründen wie sie in der GFK aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft habe machen können wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vorgebrachte Sachverhalt sei nämlich in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass aufgrund der Länderberichte und des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführers um einen erwachsenen, erwerbsfähigen, gesunden Mann handle, nicht ersichtlich sei, dass er bei einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal er auch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge. Schließlich habe der Antragsteller weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Tadschikistan ergebe, weil eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art 2 und 3 EMRK unzulässig erscheine, nicht gegeben sei.

Zu Spruchteil III. wurde hervorgestrichen, dass im vorliegenden Falle kein Familienbezug in Österreich vorliege und der Antragsteller erst am 11.6.2011 eingereist sei, bisher von der Grundversorgung abhängig gewesen sei und einen Deutschkurs im Rahmen der Grundversorgung besucht habe. Es würden sich daher keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen zu Österreich ergeben und sei ein schützenswertes Privatleben im Zuge der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstanden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, für die nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Darin wiederholte der Beschwerdeführer in kurzen Zügen sein bisheriges Vorbringen und führte dieser aus, dass er bereits 2 Mal gegen die Regierung aufgetreten sei. Das erste Mal nach dem ungeklärten Tod seines Vaters und das zweite Mal bei einer Demonstration gegen Strom-Abschaltungen, weil er somit aufgrund seines politischen Eintretens von den tadschikischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Die vorgelegten Dokumente zu seiner Fluchtgeschichte habe er aus Tadschikistan erhalten und gehe er davon aus, dass diese echt seien und er legte noch weitere länderspezifische Dokumente vor und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Über Vorhalt von Länderfeststellungen zu Tadschikistan mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 19.10.2012 erstattete er eine Stellungnahme und legte seinen Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Bachelor-Studium Politikwissenschaften vor.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 1.4.2014 an, zu der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol entschuldigen ließ, gleichzeitig wurde gemeinsam mit der Ladung Länderberichte übermittelt und gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er mit diesen nicht ganz einverstanden sei und die Lage in Tadschikistan noch schlimmer sei, als in den Länderberichten angeführt. Sein Vorbringen hielt er aufrecht. Zu seiner Ausbildung gab er an, dass er nur eine neunjährige Schule absolviert und keine Ausbildung abgeschlossen habe. Er habe in Tadschikistan gearbeitet und zwar als Verkäufer in einem Geschäft, er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Außerdem habe er politische Flugblätter verteilt, dafür aber kein Geld bekommen. Ob sich sein Vater politisch betätigt habe, wisse er nicht genau, dieser habe ihn nach dem Tod seiner Mutter nur selten besucht. Er habe ein zweites Mal geheiratet, nachdem seine Mutter verstorben sei. Gefragt wie es zum Tod seines Vaters gekommen sei, gab er wiederum an, dass er dies nicht ganz genau wisse, wahrscheinlich sie dieser vergiftet worden. Er wisse auch nicht genau, was dieser genau gemacht habe und auch nicht Näheres dazu, wer ihn angeblich vergiftet habe. Der Tod seines Vaters sei im Jahre 2010 gewesen. Er selbst habe wohl keine führende Position gehabt, aber er habe sich politisch betätigt, indem er Flugblätter und Informationen verteilt habe. Er sei ein Parteimitglied und habe einen Ausweis. Gefragt bei welcher Partei und seit wann, gab er an, dass er seit 2010 bei der politischen Partei Jamad einfaches Mitglied sei. Gefragt, warum er gerade dieser Partei beigetreten sei, gab er an, dass es in Tadschikistan so schwer sei und dass es in den Häusern kein Licht gäbe, dass in einem Spital viele neugeborene Kinder verstorben seien, deswegen habe er Demonstrationen mitorganisiert. Mit dieser Partei sei er über Freunde, die zu ihm gekommen seien, in Kontakt gekommen.

Gefragt, ob er irgendwelche Aktivitäten für diese Partei entfaltet habe, gab er an, dass sie auch eine Demonstration organisiert hätten, er habe gewollt, dass unschuldige Menschen nicht in Gefängnisse gesteckt würden. Über Vorhalt, dass er mehrfach angegeben habe in Tadschikistan Flugzetteln verteilt zu haben, was er vor dem Bundesasylamt nicht gesagt habe, weil er dort von Plakaten gesprochen habe, welche er aufgehängt habe, gab er an, dass sie Plakate aufgehängt hätten, als sie die Demonstration vorbereitet hätten. Wann diese Partei gegründet worden sei, bei der er Mitglied sei, wisse er nicht. Er habe keine Informationen über das Programm dieser Partei, Freunde hätten ihm darüber erzählt und die Ideen seien ihm sympathisch gewesen, näher gefragt, welche Ideen dies gewesen seien, gab er an, dass die Situation in Tadschikistan ganz anders als hier sei...

Gefragt, ob diese Partei in Tadschikistan irgendwann einmal an der Regierung gewesen sei, gab er an, dass sie so gewesen seien wie er. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.2011 behauptet habe, dass auch der Präsident von Tadschikistan der Demokratischen Partei angehöre, gab er an, dass man nur sage, dass Tadschikistan ein Demokratisches Land sei, der Präsident jedoch überall seine Befehle erteile und die Telefone abgehört würden. Wenn man schlecht über den Präsidenten spreche, verschwinde man am nächsten Tag. Über weiteren Vorhalt, dass er vor dem BAI am 13.10.2011 angegeben habe, dass die Demokratische Partei von der Regierung gegründet worden sei, gab er an, dass er über Politik nichts sagen könne und auch nichts sagen werde. Auf die Frage, ob die Demokratische Partei Tadschikistans derzeit im Parlament vertreten sei, gab er an, dass er nur die Demokratische Partei kennen würde, andere Parteien in Tadschikistan kenne er keine.

Er habe an einer Demonstration in der Stadt xxxx teilgenommen, weil im Spital dieser Stadt viele neugeborene Kinder gestorben seien. Näher gefragt zum Verlauf der Demonstration gab er an, dass es am Platz xxxx gewesen sei und sich ca. 200 Menschen versammelt hätten, er wisse es nicht auswendig.

Weiters gefragt, was dann weiter passiert sei, gab er an, dass die Menschen in Österreich frei demonstrieren können. Wer diese Demonstration organisiert habe, wisse er nicht, sein Freund habe ihm lediglich gesagt, dass es eine Demonstration gäbe. Über Vorhalt, dass er in der Beschwerdeverhandlung mehrfach angedeutet habe, dass er Demonstrationen (mit) organisiert habe, dies jedoch am BAA nicht behauptet habe, gab er an, dass diese Demonstrationen von irgendwelchen Personen organisiert würden, die er nicht kenne. Auf die Frage, ob er nur an einer oder an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, gab er an, dass sein Vater vergiftet worden sei und dass er sich beschwert habe. Er sei 2 Mal verhaftet worden, einmal wegen der Beschwerde über den Tod seines Vaters und einmal wegen der Demonstration. Die erste Verhaftung sei im Sommer 2010 gewesen, er sei in einem Keller 2 Tage lang angehalten worden und habe man ihm gesagt, er solle sich nicht beschweren und habe man ihn in der Nacht gehen lassen. Nach der zweiten Demonstration sei die Polizei gekommen, sie hätten ihn verhaftet und zusammengeschlagen, einige Tage später sei er freigelassen worden. Sie hätten ihm dann auch noch Ladungen geschickt, er sei jedoch nicht zur Polizei gekommen, dann seien sie auch zu ihm nach Hause gekommen, er habe sich aber an einem anderen Ort aufgehalten. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme am 11.6.2011 lediglich von einer Verhaftung im Gefolge einer Demonstration im März 2011 gesprochen habe, beim BAI am 13.10.2011 von einer unmittelbar nach der Demonstration und ein paar Tage später, in der Beschwerdeverhandlung er jedoch von einer Verhaftung im Sommer 2010 und einer weiteren in Gefolge der erwähnten Demonstration gesprochen habe, gab er an, dass er nach Traiskirchen gemeinsam mit einem Freund gekommen sei und das erste Mal nichts über seinen Vater erzählt habe, sondern lediglich über das gemeinsame Geschehen mit seinen Freunden. Auf die Frage, wie oft er nach der Demonstrationsteilnahme im März 2011 noch zur Polizei habe müssen, gab er an, dass er sehr viele Ladungen bekommen habe, auch nachdem er ausgereist sei, seien noch Ladungen gekommen. Er möchte jedoch auf keinen Fall seine Verwandtschaft darum bitten, ihm diese Ladungen hierher zu schicken. Auf die Frage, ob für seine Freilassung ein Lösegeld bezahlt worden sei oder ob er sich zu etwas habe verpflichten müssen, gab er an, dass er es nicht ganz genau wisse, seine Tante habe ihm gesagt, dass sie mit jemandem gesprochen habe. Auf die Frage, ob er in Tadschikistan religiös engagiert gewesen sei, gab er an, dass er bete und dass in Tadschikistan die Moscheen gesperrt würden und dass es dann natürlich zu einem Krieg kommen könne, das wolle er aber auch nicht. Auf die Frage, ob er in Tadschikistan wegen seiner Religion Probleme gehabt habe, gab er an, dass er eine Moschee besucht habe, aber das, was er machen wolle, hätten sie ihm nicht erlaubt, z.B. in eine islamische Schule zu gehen.

Auf die Frage wann und wie er ausgereist sei gab, er an, dass er in DUSCHANBE gewohnt und in xxxx geboren worden sei, wo auch seine ganze Verwandtschaft lebe. Er habe noch 2 Brüder in Moskau und einer lebe in Tadschikistan, weiters 2 Schwestern und seine Tante. Zu seinem Bruder in Tadschikistan würden manchmal Menschen in zivil kommen und würden auch seine Tante befragen. Wie es seinen Verwandten in Tadschikistan gehe, wisse er nicht. Die Frage nach aktuellen gesundheitlichen und psychischen Problemen verneinte er.

In Österreich mache er Sport und besuche einen Deutschkurs, er habe schon ein Zeugnis über A2 und im Juli mache er einen B1-Kurs. Er sei zum Studium zugelassen worden, müsse aber noch Ergänzungsprüfungen absolvieren und zwar zuerst die unteren Stufen. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft in Österreich. Er könne beispielsweise als Fleischhauer arbeiten, aber er bekomme keine Arbeitsbewilligung und er möchte gerne arbeiten. Das Reden in Deutsch falle ihm noch schwer.

Vor einer Rückkehr nach Tadschikistan habe er keine Angst, aber es könne dort etwas Schlimmes passieren, er würde gerne auf der Universität studieren und arbeiten.

In der Folge befragte der zuständige Einzelrichter den länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY hinsichtlich einer politischen Partei Jamad in Tadschikistan, wobei aus der E-Mail-Korrespondenz insbesondere zu entnehmen ist, dass es sich dabei um eine neugegründete, oppositionelle Partei handle, die jedoch seit der Verhaftung ihres Gründers möglicherweise nicht mehr existiere. Weiters wurde ein aktuelles Länderinformationsblatt zu Tadschikistan der Staatendokumentation vom 18.4.2014 gemeinsam mit der E-Mail-Korrespondenz dem Parteiengehör unterzogen, wobei jedoch von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Gebrauch machten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Tadschikistan und Angehöriger der Tadschikischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am 5.2.1991 geboren. Nach der Grundschule arbeitete er als Verkäufer und hatte in Tadschikistan keine wirtschaftlichen Probleme. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er ist eigenen Angaben zufolge am 7.6.2011 auf dem Luftwege aus dem Herkunftsstaat ausgereist und gelangte am 10. oder 11.6.2011 nach Österreich, wobei an letztgenanntem Tag er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Tante, ein Bruder und 2 Schwestern leben nach wie vor in Tadschikistan, seine Eltern sind bereits verstorben, 2 Brüder leben in Russland. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen oder psychischen Problemen, er beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf A2 Niveau und hat bereits eine Zulassung zum Bachelor-Studium Politikwissenschaften erhalten, muss jedoch noch einige Ergänzungsprüfungen, insbesondere in Deutsch, absolvieren. Er lebt nach wie vor von der Grundversorgung, möchte allerdings in Österreich arbeiten und ist ledig. Weitere Hinweise auf eine Integration in Österreich bestehen nicht.

Zum Herkunftsstaat Tadschikistan wird folgendes Festgestellt:

Politische Lage

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (VolksDemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/xxxx. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.11.2013):

Briefing Notes vom 11.11.2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16931348/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.11.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16931349vernum=-2, Zugriff 10.4.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die xxxxer Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.4.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014

BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014

Ladungen

Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).

Quellen:

ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 10.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014

Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).

Quellen:

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Tadschikistan, Wirtschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014

Wehrdienst

Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (28.3.2014): The World Factbook, Tajikiastan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 10.4.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:

VolksDemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).

Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).

Quellen:

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156, Zugriff 10.4.2014

Demokratische Partei Tadschikistan (DPT)

Die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT) ist eine der ersten politischen Parteien Tadschikistans. Sie wurde am 10. August 1990 gegründet und am 21. Juni 1991, zur Zeit der UdSSR, registriert. Der Leader der Partei war Schodmon Jusuf. Nachdem Tadschikistan unabhängig wurde, blieb die Partei in der Opposition. Neben der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) hat sie die Frühlingskundgebungen 1992 in Duschanbe organisiert. Im Bündnis mit der PIWT hat sie bei den Präsidentenwahlen 1991 einen alternativen Kandidaten, Dawlat Hudonazarow, aufgestellt, der Rachmon Nabijew bei den Wahlen unterlag. Nach der militärischen und politischen Niederlage (1992) in Tadschikistan ist die Partei nach Afghanistan emigriert und hat im Sommer 1993 zusammen mit der PIWT die Vereinigte Tadschikische Opposition (OTO) gegründet. Am 21. Juni 1993 wurde die DPT durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts für ungesetzlich erklärt. In der Emigration kam es zur Spaltung unter der Leitung von der DPT. Es existierten mehrere DPT auf verschiedenen politischen Plattformen (die Alma-Ata- DPT-Plattform, deren Leader Machmadruzi Iskandarow hieß, befand sich bis November 1999 im Bündnis von OTO, die Teheran-DPT-Plattform, deren Leader Azam Afzali hieß, hatte eine selbständige politische Struktur). Die Anhänger der Alma-Ata-Plattform haben die Position des bewaffneten Widerstandes im Bündnis von OTO unterstützt. Leader dieses Flügels waren Dsch. Nijezow und A. Sattorzod. Die Anhänger der Teheran-Plattform, deren Leader Azam Afzali blieb, traten mit dem Appell auf, den bewaffneten Widerstand zu entwaffnen und zu beenden und die Politik von Emomali Rahmon zu unterstützen. Bis zum heutigen Tag gibt es Streitigkeiten zwischen den Vertretern der verschiedenen DPT-Plattformen darüber, welche von ihnen diese Bezeichnung weiterhin tragen sollte. Laut dem Gesetz "Über die politische Parteien", gemäß Art. 9, können im politischen Raum eines Landes nicht zwei Parteien mit einer Bezeichnung gleichzeitig bestehen. Das Justizministerium der Republik Tadschikistan hat die Alma-Ata-Plattform als Rechtsnachfolgerin von DPT gewählt und hat ihr die Teilnahme an den Parlamentswahlen unter dieser Bezeichnung erlaubt. Machmadruzi Iskandarow wurde 2005 durch das Oberste Gericht insbesondere wegen des Staatsstreichversuches zu 23 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2006 wurde die DPT offiziell anerkannt. Die DPT hat bei dem Parteitag im Jahre 2006 Masud Sobirow zum Vorsitzenden der Partei gewählt (ÖB Astana 18.9.2012). Im Februar 2013 wurde Saidjaffar Ismonov vom Justizministerium als legitimer Führer der Demokratischen Partei von Tadschikistan (DPT) anerkannt und ersetzte Masoud Sobirov als Parteivorsitzenden der DPT (AP 6.2.2013).

Per August 2012 betrug die Anzahl der DPT-Mitglieder 10.000. Das Hauptbüro der Partei befindet sich an der Anschrift: Republik Tadschikistan, Stadt Duschanbe ul. F. Nijazi Haus 48 Tür Nr. 9. Die Mitgliedschaft in der Partei erfolgt gemäß den lokal festgelegten normativen Parteiakten. Ein Bürger hat einen Antrag auf seine Aufnahme in die DPT-Partei als Mitglied an den Vorsitzenden der Partei zu stellen. Danach wird dieser Antrag behandelt und im Falle einer positiven Antwort wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Das Dokument (Mitgliedsausweis) bestätigt offiziell die Mitgliedschaft desjenigen Bürgers. Darin werden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt (ÖB Astana 18.9.2012).

Insgesamt gibt es acht registrierte Parteien in Tadschikistan, von denen drei nicht im Parlament vertreten sind, nämlich die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT), die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SDPT) und die Sozialistische Partei Tadschikistans (SPT) (OSCE 5.2.2014).

Schon für 2010 gibt es keinerlei Meldungen lokaler oder internationaler Medien über Verhaftungen ober Verfolgungen von Mitgliedern der Demokratischen Partei Tadschikistans (Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Astana vom 23.08.2011).

Quellen:

AP - Asia-Plus (6.2.2013): Ministry of Justice recognizes Ismonov as the legitimate leader of DPT,

http://www.asia-plus.tj/en/news/ministry-justice-recognizes-ismonov-legitimate-leader-dpt, Zugriff 10.4.2014

OSCE, Office for Democratic Institutions and Human Rights (5.2.2014): Republic of Tajikistan, Presidential Election on 6 November 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1391693737_110986.pdf, Zugriff 10.4.2014

ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014

CIA - Central Intelligence Agency (28.3.2014): The World Factbook, Tajikiastan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 10.4.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/247477/371062_de.html, Zugriff 11.4.2014

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 11.4.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2014

AGF - AG Friedensforschung (8.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html, Zugriff 11.4.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 11.4.2014

Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 11.4.2014

ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail

Bei der politischen Partei "Jamad" handelt es sich um eine neugegründete oppositionelle Partei im Zusammenhange mit Zai SEIDOV, die seit der Verhaftung ihres Gründers möglicherweise nicht mehr existiert. (Auskunft des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle-Ost am 11.6.2011 und durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle-West am 22.6.2011, sowie weiters durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.11 sowie am 10.4.2012 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgericht vom 1.4.2014, durch Einholung verfahrensbezogener Auskünfte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD sowie bei dem für Tadschikistan zuständigen Vertrauensanwalt (Grata Law Firm) im Wege der Staatendokumentation, durch Vorhalt aktuellster Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Tadschikistan sowie weitere Länderdokumente und Einholung einer Auskunft zur Jamad-Partei bei dem länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY durch das Bundesverwaltungsgericht sowie Vorlage eines Personalausweises, eines Ausreiseverbotes, eines Gutachtens über eine gerichtsmedizinische Untersuchung, einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, mehrerer Ladungen, eines Mitgliedsausweises der Demokratischen Partei sowie eine Bestätigung dieser Partei durch den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist § 5 Abs. 6 BFA-G) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY zur Jamad-Partei in Tadschikistan. Dr. Sarajuddin RASULY ist studierter Politologe und Universitätslektor und seit vielen Jahren für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht als länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan und andere mittelasiatischer Staaten tätig. Sämtliche aktuellen Länderdokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör und ist dazu von keiner Seite her eine Äußerung eingelangt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist über weite Passagen äußerst vage geblieben und hat er - obwohl er keinerlei Verständigungsprobleme mit der als hervorragend und vertrauenswürdig bekannten Dolmetscherin behauptet hat - manchmal unpassende Antworten auf die präzisen Fragen des vorsitzenden Richters gegeben. Beispielweise hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nur äußerst vage Angaben zu seinem Vater machen können, obwohl er dessen Tod mit seinen Ausreisegründen in Zusammenhang gebracht hat:

Weder konnte er die Frage eindeutig beantworten, ob sich sein Vater politisch betätigt hat, noch wie es zu seinem Tod gekommen sei, noch wusste er Näheres, wer seinen Vater vergiftet habe, noch konnte er datumsmäßig den Tod seines Vaters näher eingrenzen. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers, warum er gerade der Jamad-Partei beigetreten sei, vage und unpassend ("in Tadschikistan ist es so schwer..."), konnte er nicht näher ausführen, wie er mit dieser Partei in Kontakt gekommen sei, wusste auch nicht, wann diese Partei gegründet worden sei, welche Ideen diese vertreten habe, weiters ob die Demokratische Partei Tadschikistans derzeit im Parlament vertreten sei. Auf die konkrete Frage, welche Ideen (der Jamad-Partei) ihm sympathisch gewesen seien, gab er unpassend an "in Tadschikistan ist die ganze Situation anders als hier...", auch auf die Frage, ob diese Partei irgendwann einmal in Tadschikistan in der Regierung gewesen sei, führte er lediglich unpassend aus "Sie waren so wie ich, sie wollten, dass die Menschen normal leben...".

Schon bei der Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.2011 fällt eine besonders krasse Unkenntnis zur Parteienlandschaft in Tadschikistan und insbesondere zu der Demokratischen Partei, deren Mitgliedschaft er ursprünglich behauptet hat auf und verstieg sich der Beschwerdeführer sogar zu der Behauptung, dass der Präsident der Demokratischen Partei angehöre (damit wäre diese gar keine Oppositionspartei und wäre eine Verfolgung wegen Aktivitäten für diese Partei absolut unlogisch!) und behauptete er weiters, dass die Regierung diese Partei gegründet habe, was ebenfalls ganz gravierend dagegen spricht, dass es sich dabei um eine Oppositionspartei handelt. Schließlich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung allgemein aus, dass er über Politik nichts sagen könne, obwohl er eine Verfolgung aufgrund seiner eigenen politischen Betätigung behauptet hat.

Auch seine Angaben zu der Demonstration, bei der er behauptetermaßen teilgenommen hat, in der Beschwerdeverhandlung sind sehr vage, beispielweise führt er auf die konkrete Frage hinsichtlich einer Schilderung nach dem Verlauf der Demonstration lediglich aus, dass sich 200 Menschen auf dem Platz xxxx versammelt hätten. Noch näher nachgefragt, was dann weiter passiert sei, gab er wiederum eine unpassende Antwort ("in Österreich können die Menschen frei auf Demonstrationen gehen."). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht sagen, wer diese Demonstration organisiert hat, an der er angeblich teilgenommen hat, was schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ziemlich sinnwidrig erscheint. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht angeben, ob für seine Freilassung Lösegeld bezahlt wurde und gab er auf die konkrete Frage, wann und wie er ausgereist, sei lediglich die unpassende Antwort, dass er in DUSCHANBE gewohnt habe und in xxxx geboren worden sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch durch zahlreiche zentrale Widersprüche gekennzeichnet:

Der wichtigste Widerspruch ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans zu sein und auch diesbezüglich einen Parteiausweis vorgelegt hat, in der Beschwerdeverhandlung jedoch im Widerspruch dazu behauptete, Mitglied der "Politischen Partei Jamads zu sein, einer von der Demokratischen Partei offenbar verschiedene Partei.

Schon bei der Angabe seines Geburtsortes machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er zunächst in der Ersteinvernahme behauptete in DUSCHANBE geboren zu sein, um dann in der Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.2010 sowie in der Beschwerdeverhandlung zu widersprüchlich zu behaupten, dass er in xxxx geboren sei. Auch hinsichtlich seiner Schulbildung machte er widersprüchliche Angaben: Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.2011 behauptete, 11 Jahre die Schule besucht zu haben, gab er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung lediglich einen 9 jährigen Schulbesuch an. Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen angab, zunächst als Bauarbeiter und dann im Lebensmittelgeschäft seiner Tante gearbeitet zu haben, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er zuerst als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet habe (was eine spätere andere Tätigkeit impliziert, die er jedoch nicht weiter angab), vielmehr behauptete der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Tätigkeit als Verkäufer (als Erwerbstätigkeit) politische Flugblätter verteilt habe, er gab jedoch an, dass er dafür kein Geld bekommen habe, was seinen Angaben jegliche sinnvolle Grundlage entzieht. Während er beim Bundesasylamt behauptete, Plakate aufgehängt zu haben, sprach er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich davon, dass er Flugzettel verteilt habe.

Während er bei der Ersteinvernahme am 11.6.2011 lediglich von einer Verhaftung im Gefolge der Demonstration im März 2011 sprach, behauptete er beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.2011, dass er 2 Mal verhaftet worden sei, nämlich einmal unmittelbar nach der Demonstration und einmal ein paar Tage später, widersprüchlich dazu sprach er in der Beschwerdeverhandlung von einer Verhaftung im Sommer 2010 (wegen der Nachfragen hinsichtlich des Todes seines Vaters) und von einer weiteren im Gefolge der erwähnten Demonstration. Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 13.10.2011 lediglich von einer Demonstration der Demokratischen Partei am Marktplatz in xxxx sprach, gab er widersprüchlich in der Beschwerdeverhandlung dazu an, dass Demonstration nicht nur wegen der häufigen Stromabschaltungen, sondern auch wegen des Todes vieler neugeborener Kinder im Spital von Kolub erfolgt sei.

Auf die im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers wurde bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgiebig und nachvollziehbar eingegangen und hat der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat auch mehrfach sein Vorbringen gesteigert, indem er ursprünglich von den Problemen im Zusammenhang mit den Nachforschungen nach dem Tod seines Vaters nichts erwähnt hat und auch die konkreten Umstände, welche zu der Demonstration, an welcher er angeblich teilgenommen hat, geführt haben, nicht erwähnt hat. Weiters hat er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass er in Tadschikistan nicht (religiös) das machen könne, was er wolle, nämlich insbesondere eine Islamschule zu besuchen, da wurde insofern sein Vorbringen auch ausgetauscht, weil er vor dem Bundesasylamt ausschließlich eine politische Betätigung angegeben hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/0135).

Der Beschwerdeführer hat auch insofern seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt, als er angab, dass er über Politik nichts sagen werde, obwohl er seine Verfolgung auf einer behaupteten politischen Betätigung aufgebaut hat.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer auf den zu einer Entscheidung berufenen Einzelrichter keinen glaubwürdigen Eindruck, was auch durch die zahlreichen vagen, unpassenden und vor allem widersprüchlichen Angaben und seine letztlich nicht ausreichende Mitwirkung am Verfahren dokumentiert wird.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner nach einem aufwändigen Ermittlungsverfahren umfassend begründeten Entscheidung - zu der Auffassung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sind.

3. Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.

Was die von dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals behaupteten religiösen Gründe betrifft, hat er diesbezüglich keine Verfolgung behauptet, sondern lediglich, dass er keine Islamschule besuchen habe können, wobei nach der Judikatur des EGMR eine bloße Behinderung in der Religionsausübung im Herkunftsstaat nicht vor einer Ausweisung des Asylsuchenden schützen soll, sondern es auf außergewöhnliche Umstände, also die tatsächliche Gefahr einer flagranten Verletzung ankomme (EGMR vom 28.2.2006, 27034/05, Z und G/GBR)

Dass er ein religiöser Fundamentalist ist und deswegen verfolgt wurde, hat er ebenfalls nicht behauptet.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Tadschikistan keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 1.4.2014, was mit ihm geschehen wenn er nach Tadschikistan zurückkehren würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Angst vor einer Rückkehr habe, aber dass dort etwas Schlimmes passieren könne. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation nach § 50 FPG geltend.

Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben gesund zu sein und unter keine aktuellen organischen oder psychischen Probleme zu leiden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausgiebig dargelegt, dass er in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Tadschikistan gelebt hat und in Tadschikistan in verschiedenen Berufen gearbeitet zu haben und hat auch mehrmals seinen Arbeitswillen vorgebracht hat. Weiters ist festzuhalten, dass ein Bruder, eine Tante (xxxx) sowie 2 Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Tadschikistan leben.

Auf Grund seines bisherigen Lebenslaufes und das Vorliegens eines "verwandtschaftlichen Netzes" in Tadschikistan ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch hier kein Familienleben, vielmehr leben seine nächsten Angehörigen nach wie vor im Herkunftsstaat. Eine Außerlandesschaffung würde daher keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben darstellen.

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise etwas mehr als drei Jahre in Österreich aufhältig und hat den Aufenthalt hier ausschließlich auf einen - letztlich unbegründeten - Asylantrag in Österreich gestützt.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern hat durchgehend Grundversorgung bezogen (wenn er auch durchaus arbeitswillig ist) und gibt es keine Hinweise auf das Entstehen eines maßgeblichen Privatlebens in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache zu erlernen und in Österreich zu studieren, die tatsächliche Aufnahme des Studiums ist jedoch bisher an den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gescheitert.

Der Beschwerdeführer ist auch - angesichts des vergleichsweise relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat nicht als "entwurzelt" anzusehen, sondern hat nach wie vor Familienangehörige (Bruder, Schwestern und Tante, bei der er aufgewachsen ist) in Tadschikistan, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und gearbeitet und spricht auch die Staatssprache Tadschikisch sowie die Verkehrssprache Russisch, sodass keine Hindernisse für eine Reintegration des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gesehen werden.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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