W127 2001003-1•BVwG W127 2001003-1
W127 2001003-1Federal Administrative CourtAug 4, 2014
Beihilfefähigkeit, Beschwerdeantrag, Beschwerdeinhalt, Kalb,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verbesserungsauftrag
W127 2001003-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vom 04.04.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurde für den Betrieb der Beschwerdeführerin eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgesetzt.
Die genannte Stückzahl errechne sich aus der zuletzt von der Agrarmarkt Austria (AMA) berechneten Mutterkuhquote von 20 Stück (Bescheid der AMA vom XXXX, XXXX) und einem Abzug von 4 Stück aufgrund von Nichtnutzung.
Mit rechtzeitig eingebrachter "Beschwerde" wurde begründend lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wieder eine höhere Anzahl von Mutterkühen habe und um Erhöhung der Quote auf 19 Kühe bitte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid der AMA vom XXXX, XXXX, wurde für den Betrieb der Beschwerdeführerin eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgesetzt. Aus der Rinderdatenbank bzw. aus dem - nicht angefochtenen - Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2012 vom XXXX, XXXX, geht hervor, dass an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 16 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen beantragt wurden. Bei einer weiteren Fleischrassekuh wurde die Haltefrist nicht erfüllt und stand auch kein Ersatztier zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin ist dem in keiner Weise entgegengetreten und hat lediglich - pro futuro ("Da ich wieder eine höhere Anzahl Mutterkühe habe, [...]") - eine Erhöhung der Quote begehrt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.06.2012 idgF, kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Artikel 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt (Artikel 111 Abs. 2 UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009).
Gemäß Artikel 112 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen gemäß Artikel 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Artikel 2 Z 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, ist "Haltungszeitraum" der Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission ( 1 ) im Betrieb gehalten werden muss.
Gemäß Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.
Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316 vom 02.12.2009 idgF, der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen
der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,
der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder
es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden bzw. ob sie diesen ändern wollen.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idgF, wird bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Gewährung der Mutterkuhprämie der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.
Gemäß § 18 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen.
Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 die im Vorjahr mit 20 Stück festgelegte Mutterkuhquote lediglich im Ausmaß von 16 Stück genutzt (vgl. Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2012 vom XXXX, XXXX) und demzufolge ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgelegt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Schreiben vom 04.04.2013 dem Bescheid der belangten Behörde betreffend Mutterkuhprämie - Festlegung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 vom XXXX, XXXX, in keiner Weise entgegengetreten und hat weder eine Rechtwidrigkeit des genannten Bescheides behauptet noch ein dahingehendes Begehren geäußert. Das Begehren der beschwerdeführende Partei richtet sich offenkundig nicht gegen die mit gegenständlichem Bescheid erfolgte Festlegung der individuellen Höchstgrenze ab 2012, sondern auf eine Erhöhung der Mutterkuhquote für das Jahr 2013 bzw. 2014 und ist demzufolge nicht geeignet, eine Beschwerde gegen genannten Bescheid zu begründen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 18 der Direktzahlungs-Verordnung hinzuweisen, der bestimmt, dass die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen gelten.
Von einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG war wegen offenkundiger Aussichtlosigkeit abzusehen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0407; 28.09.2010, 2010/05/0123).
Das Schreiben vom 04.04.2013 war daher nicht als Beschwerde im Sinne von § 9 Abs. 1 VwGVG zu qualifizieren und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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