BVwG G301 2009365-1

G301 2009365-1Federal Administrative CourtAug 4, 2014

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, familiäre Situation,<br/>Herabsetzung, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G301 2009365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2009365.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zl. 82541909-14504840, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, vom BF persönlich übernommen am 12.06.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.); einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen §§ 127, 15 StGB, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters sei der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 127, 129 und 164 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Der BF habe das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch und das Verbrechen der Hehlerei begangen. Das Strafgericht habe die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend angesehen. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge zuletzt Anfang Mai 2013 in Österreich eingereist sei und dass seine Ehegattin und ein minderjähriges Kind in XXXX wohnhaft seien. Der bisherige Sachverhalt habe eindeutig gezeigt, dass ein Weiterverbleib der Person des BF nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein könne. Die öffentlichen Interessen am Schutz dritter Personen müssten höher gewertet werden als die privaten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müsse eine Ermessensentscheidung zum Nachteil des BF getroffen werden. Die gegenständliche Maßnahme sei zulässig und im Interesse der Öffentlichkeit sei die Aufenthaltsbeendigung der Person des BF unbedingt erforderlich. Das persönliche Verhalten des BF stelle nach Rechtsansicht der belangten Behörde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, sodass durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet worden sei. Im Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten und das mangelnde Verständnis des BF für soziale Integration und österreichische Rechtsvorschriften sei zum Schutz der Rechte anderer, nämlich dem Interesse an der Verhinderung weiterer schwerwiegender strafbarer Handlungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Dritter geboten, zumal im Fall des BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass er abermals strafbare Handlungen begehen werde. Was die im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen anbelange, hätten die öffentlichen Interessen am Schutze dritter Personen höher gewertet werden müssen als die privaten des BF. Die rechtskräftige Verurteilung des BF im Jahr 2010 habe den BF nicht davon abhalten können, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Weiters sei der BF erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet sei daher dringend gefordert. Der BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF. Der weitere Aufenthalt des BF stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könne daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um einen positiven Gesinnungswandel des BF und seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Weiters bestehe ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise des BF, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub versagt werden habe müssen. Ebenso sei einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, zumal die sofortige Ausreise des BF bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

2. Mit dem am 30.06.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 26.06.2014 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil der BF in seinem Recht auf Führung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Die Verurteilungen des BF seien unbestritten, der BF habe jedoch das Unrecht der von ihm verübten Straftaten eingesehen, sodass er nach seiner ersten Verurteilung eine volle Schadensgutmachung geleistet habe. Hinsichtlich der zweiten Straftat habe sich der BF dem Gerichtsakt zufolge aus einer falsch verstandenen Loyalität seinem Bruder gegenüber verleiten lassen, gestohlene Gegenstände in seinem Keller zu verwahren. Die belangte Behörde stelle allerdings bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ausschließlich auf das Bestehen von zwei Verurteilungen ab, ohne sich mit den Ursachen auseinander zu setzen. Das persönliche Verhalten des BF und die daraus resultierenden Folgen seien daher nicht derart gravierend, sodass von vorne herein davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde. Insbesondere würden die vom BF begangenen Straftaten nicht in einer Schwere wiegen, welche eine Gefährdungsprognose für die Zukunft erlaube. Ein Anwendungsfall des § 67 Abs. 1 und 2 liege daher nicht vor. Der BF habe sich seit 2010 in Österreich aufgehalten und versucht, ständig einer geregelten und legalen unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Der BF sei im Besitz eins Arbeitsvertrages und könne im Falle einer bedingten Entlassung sofort einer geregelten Tätigkeit nachgehen. Weiters sei der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die in Wien wohnhaft sei. Der BF und seine Ehegattin hätten ein gemeinsames minderjähriges Kind, das sich auch in Österreich aufhalte und österreichischer Staatsbürger sei. In Rumänien würden keine Verwandten, Freunde oder Personen existieren, die in irgendeiner Form für das Privat- und Familienleben des BF von Relevanz sein könnten. Der Vater sei verstorben, die Mutter lebe in Spanien. Der Bruder des BF halte sich auch in Österreich auf. Gesamtbetrachtet stelle sich bezüglich das Problem einer Entwurzelung in Rumänien dar. Der BF verfüge in seinem Heimatstaat über keine entsprechende Unterkunft und es stehe ihm dort auch keine entsprechende Lebensgrundlage tatsächlich zur Verfügung. Es könne davon ausgegangen werden, dass beim BF eine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Der BF sei für Straftaten verurteilt worden, welche aus Unbesonnenheit verübt worden seien. Der BF werde einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen, dass keine Rückfallgefahr bestehe. Der BF stelle daher keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Gemeinwohl dar. Da vom BF keinerlei konkrete Gefährdung des Gemeinwohles zu befürchten sei und darüber hinaus die privaten und familiären Interessen die öffentlichen bei Weitem überwiegen würden, erscheine die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Aufrechterhaltung in der angegebenen Dauer als rechtswidrig.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2014 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF weist in Österreich zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  1. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

  2. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB, 164 ( 1, 3 und 4) 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und ist seit XXXX in Strafhaft.

1.3. Der BF verfügt derzeit im Bundesgebiet über familiäre Bindungen. Die Ehegattin und der minderjährige Sohn des BF sind österreichische Staatsbürger und leben in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin wurde am XXXX in XXXX geschlossen. Der minderjährige Sohn XXXX wurde am XXXX in Wien geboren. Der BF ist gegenüber seinem minderjährigen Sohn sorgepflichtig. Nennenswerte soziale Bindungen in Österreich bestehen derzeit nicht.

Der BF war zuletzt ohne regelmäßige Beschäftigung und sicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung, durch Krankengeld und Notstandshilfe. Der der Beschwerde beigelegten Kopie eines Dienstzettels vom 16.06.2014 zufolge sei der BF im Besitz eines Arbeitsvertrages mit einer Arbeitskräfteüberlassungsfirma und könne im Falle einer bedingten Entlassung sofort einer geregelten Tätigkeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG XXXX vom XXXX(AS 94 ff) und aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchteil A (Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots und Abweisung):

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Aufenthaltsverbot dem Grunde nach als zulässig:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der BF wurde in Österreich bislang zweimal wegen der Begehung strafbarer Handlungen, die oben in den Feststellungen angeführt sind, rechtskräftig verurteilt. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF innerhalb der dreijährigen Probezeit resultierend aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung erfolgte.

Der letzten Verurteilung mit Urteil vom XXXX lagen mehrere unterschiedliche strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch zugrunde, wobei sich diese Straftaten gegen fremdes Eigentum richteten. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und wegen des Verbrechens der Hehlerei für schuldig befunden.

Die mehrfache Straffälligkeit und der Umstand, dass der BF innerhalb der dreijährigen Probezeit neuerlich strafgerichtlich verurteilt wurde, sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zeigen, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurück liegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren sah das Strafgericht eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, die mehrfache Deliktsqualifikation zum Straftatbestand der Hehlerei nach § 164 StGB sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend an. Die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, der lange Zeitraum, innerhalb dessen das strafbare Handeln fortgesetzt wurde, wie das Zusammentreffen mehrerer strafbareren Handlungen im Zusammenhang mit fremden Eigentum weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.

Über das strafbare Verhalten des BF hinaus war jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über familiäre Bindungen verfügt, zuletzt aber nicht erwerbstätig war. Der BF bezog zuletzt Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Krankengeld und Notstandshilfe. Der BF verfügt sonst über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Was die Beziehung des BF zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn betrifft, ist festzuhalten, dass es als möglich und zumutbar anzusehen ist, dass der BF von seinem Heimatstaat Rumänien aus Kontakte zur Ehegattin und dem minderjährigen Sohn aufrechterhält. Im Übrigen erscheint es auch zumutbar und möglich, dass die Ehegattin und der Sohn, die beide österreichische Staatsbürger sind, während der Dauer des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Rumänien reisen, um den BF dort zu besuchen oder eine gewisse Zeit mit ihm dort zu leben.

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.

Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahre vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zuletzt mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt. Dabei sah das Strafgericht das volle Geständnis und die Sicherstellung der Diebesbeute als mildernd an. Weiters wurde mit Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF, insbesondere des Vorliegens familiärer Bindungen in Österreich, war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.2.4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, ist die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Die dargestellte Vorgangsweise des BF, dass die Straftaten - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern in längerer hart überlegter, wohlgeplanter und tatsächlich umgesetzter Weise.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.

3.2.5. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits dargelegt, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" auch unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua. (vor allem hinsichtlich Art. 47 Grundrechte-Charta - GRC) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.