W170 1435889-1•BVwG W170 1435889-1
W170 1435889-1Federal Administrative CourtAug 1, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht
I. W170 1435889-1/10E
Schriftliche Ausfertigung der am 17.7.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2013, Zl. 13 02.618-BAT, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2013, Zl. 13 02.619-BAT, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2013, Zl. 13 02.621-BAT, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.2.2013 stellten XXXX(in Folge: Beschwerdeführer 1), XXXX(in Folge: Beschwerdeführerin 2), und XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 3) gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer 1 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 3 deren gemeinsamer Sohn. Die Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 gaben - auch für den Beschwerdeführer 3 - an, syrische Staatsangehörige zu sein und der christlichen Religion anzugehören.
Beim Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurden jeweils ein auf diesen bzw. diese lautender syrischer Reisepass sowie ein gefälschter rumänischer Reisepass vorgefunden.
2. Am 1.3.2013 wurde der Beschwerdeführer 1 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er Christ sei und aus Al Hasaka in Syrien stamme. Er habe Syrien wegen des heftigen Krieges verlassen und da er zur Ableistung des Militärreservedienstes einberufen worden sei. Nach seiner Flucht sei er mehrmals von den syrischen Sicherheitsbehörden zu Hause gesucht worden; das wisse er von der Beschwerdeführerin 2, die erst später ausgereist sei und mit der er sich in der Türkei getroffen habe. Der Beschwerdeführer wolle keinen Militärdienst leisten, da er nicht auf sein Volk schießen bzw. getötet werden wolle. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet, rekrutiert und getötet zu werden.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin 2 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie angab, dass sie Christin sei und aus Al Hasaka stamme. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass sie nach der Flucht ihres Mannes mehrmals von syrischen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei, da ihr Mann flüchtig gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr rechne sie weiters mit einer Bestrafung wegen ihrer illegalen Ausreise.
Am 11.3.2013 wurden die Verfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten zugelassen.
Am 13.5.2013 wurde der Beschwerdeführer 1 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters sei der Beschwerdeführer mehrmals bedroht worden, weil er Christ sei und komme es in Syrien zur Verfolgung und Entführung von Christen.
Am selben Tag wurde auch die Beschwerdeführerin 2 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass sie als Christin Drohungen bekommen habe; man habe der Beschwerdeführerin 2 - sie sei Lehrerin gewesen - gedroht, nicht mehr in die Schule zu kommen, da dort nur Sunniten Schüler seien. Ausschlaggebend für die Flucht sei aber die Einberufung ihres Mannes gewesen.
Für den Beschwerdeführer 3 würden die gleichen Gründe gelten wie für die Beschwerdeführerin 2.
Die Beschwerdeführerin 2 legte ihr Maturazeugnis sowie eine Bestätigung über den Abschluss einer Pädagogischen Akademie vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit im Spruch (I.) bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2013, Az.: 13 02.618-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers 1 feststehe und dieser der Volksgruppe der Aramäer angehöre und christlichen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten habe, es läge jedoch auf Grund der allgemeinen Lage ein Abschiebungshindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits an der Glaubhaftmachung der Einberufung gescheitert sei, da sich grobe Widersprüche, die die Behörde näher darzustellen versucht, ergeben hätten.
Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin 2 mit im Spruch (II.) bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2013, Az.:
13 02.619-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei feststehe, diese der Volksgruppe der Araber und der christlichen Religion angehöre und keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt habe, wonach diese persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten habe. Allerdings würde ein in der instabilen Sicherheitslage begründetes Abschiebehindernis vorliegen.
Beweiswürdigend wurde vor allem auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers 1 abgestellt und auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 andere Fluchtgründe nicht vorgebracht habe.
Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 aber auf Grund der allgemeinen Lage der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 3 mit im Spruch (III.) bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.5.2013, Az.:
13 02.621-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und daher im Rahmen des Familienverfahrens spruchgemäß zu entscheiden sei.
Alle oben genannten Bescheide wurden am 4.6.2013 bzw. 5.6.2013 zugestellt und somit erlassen.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 13.5.2013, wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 13.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt I. der unter 3. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei und auch Verfahrensmängel vorlägen.
Die Behörde habe - so die Beschwerde ohne weitere Begründung - die von einem nicht näher bezeichneten Gerichtshof aufgestellten Maßstäbe des Asylverfahrens unterschritten.
Auch habe die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen.
Der Name des Beschwerdeführers 1 sei den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt und daher eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich. Auch seien die Widersprüche vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung aufgeklärt worden.
Der Beschwerdeführer 1 und seine Angehörigen seien als Flüchtlinge nach Österreich gekommen und hätten hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und dem beschwerdeführenden Parteien den Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu diese Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 9.7.2013 legte der Beschwerdeführer 1 Kopien der Pässe seiner in Schweden aufhältigen Eltern vor.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 17.07.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
Diese nahm folgenden Gang:
"Der Dolmetscher wurde vor Beginn der Verhandlung vereidigt und hat den Eid nach §§ 5, 14 SDG geleistet.
Eröffnung der Verhandlung
Die VR prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.
Gegen den D wird seitens der anwesenden Parteien nach ausdrücklicher Nachfrage durch den VL kein Befangenheitsgrund geltend gemacht. Nach einem kurzen Gespräch zwischen dem D und dem P wird der P befragt, ob der D gut verstanden wird. Das wird bejaht.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Der VR ermahnt die P, die Wahrheit zu sagen. Weiters werden die P aufgefordert darauf hinzuweisen, wenn gefragte Tatsachen unbekannt oder ihnen nicht mehr erinnerlich sind und jedenfalls keine Angaben zu machen, die spekulativ sind ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Auch werden die P aufgefordert allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzufragen. Schließlich wird der P darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines unbewiesenen bzw. unbelegten Vorbringens neben einem hinreichend widerspruchsfreiem Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit notwendig ist; diese kann insbesondere durch widersprüchliche Aussagen auch zu anderen Themenbereichen untergehen.
VR erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
VR: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?
P1: Ich bin gesund.
P2: Ich bin gesund.
VR: Wie geht es dem P3 gesundheitlich?
P1: Er ist gesund.
P2 bestätigt das.
VR: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
P1: Nein.
P2: Nein.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
P1: Ja.
P2: Ja.
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
P1: Bei der Polizei haben wir alles verstanden und es wurde alles rückübersetzt, aber beim Bundesasylamt haben wir den Dolmetscher verstanden, er uns aber nicht. Wir haben es so gelernt, dass wir einfach unterschreiben, auch wenn er viele Fehler gemacht hat.
P2: bei mir war das genau so.
VR: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
P1: Ja.
P2: Ja.
VR: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
P1: Meine Daten stimmen.
P2: Meine auch.
VR: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland, die Ihre Identität bestätigen?
P1: Ich verweise auf meinen vorgelegten Reisepass und mein vorgelegtes Wehrdienstbuch. Ich habe auch meine Bestätigung als Reservist vorgelegt, das war schon in Traiskirchen.
P2: Ich verwiese auf meinen vorgelegten Reisepass.
Anmerkung: Kopien der genannten Dokumente befinden sich im Akt.
VR: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
P1: Ich war zum Zeitpunkt der Ausreise verheiratet mit der P2 und bin es heute noch.
P2 bestätigt das.
VR: Haben Sie Kinder?
P1: Ja, den P3. Weiters haben wir am XXXX in Österreich unsere Tochter XXXX bekommen. Ich lege eine Geburtsurkunde vor. Andere Kinder habe ich nicht.
P2: Das gleiche gilt für mich.
Anm.: Die Geburtsurkunde wird in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen.
VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
P1: Wir sind syrische Staatsangehörige.
P2: Das stimmt.
VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
P1: Ich gehöre zur Volksgruppe der Syrianer und bin Christ, Orthodox.
P2: Ich gehöre zur Volksgruppe der Syrianer und bin Christ, Orthodox.
VR: Leben Sie in Österreich Ihren Glauben? Wenn ja, schildern Sie dies.
P1: Ja. Wir besuchen regelmäßig gerne eine Kirche im 21ten und im 13ten Bezirk, das ist eine syrisch-orthodoxe Kirche.
P2: Ja, für mich gilt das gleiche wie für meinen Mann.
VR: Hatten Sie in Syrien Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
P1: Meine Frau hat mehr Probleme wegen der Religion als ich. Aber in letzter Zeit hat sich die Lage der Christen verschlimmert.
P2: Ich war Lehrerin in einem Dorf wo die meisten Bewohner Muslime sind, ich war die einzige Christin dort und war Opfer verschiedener Drohungen. Vor der Revolution hatte ich keine Probleme, aber nach der Revolution hat sich die Lage verschlechtert. Nachgefragt gebe ich an, dass Eltern meiner Schüler mich bedroht haben. Wenn ich die Schule nicht verlassen würde, würden sie mich vergewaltigen, sie haben gesagt wir brauchen keine Christin in unserer Schule. Dann habe ich aufgehört hinzugehen.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
P1: Arabisch, Englisch und Syrianisch, ich kann auch ein bisschen Deutsch.
P2: Arabisch, Englisch und Syrianisch.
VR: Wo haben Sie in Syrien zuletzt gewohnt?
P1: Ich habe im Gouvernement al-Hasaka, in der Stadt al-Hasaka, XXXX, gewohnt.
P2 bestätigt dies.
VR: Handelt es sich bei der Unterkunft um ein Haus oder eine Wohnung? Wem gehört diese Unterkunft und ist im Ort bekannt, dass Sie an dieser Adresse gelebt haben?
P1: Meine Familie hatte ein Haus mit 3 Wohnungen, in einer Wohnung haben wir gewohnt. In einer weiteren mein Bruder. Mein Vater hat bei uns gewohnt. Eine Wohnung steht leer. Das Haus gehört meinem Vater.
P2: Das stimmt so.
VR: Wer lebt derzeit an dieser Adresse?
P1: Wir wissen nicht wer jetzt dort wohnt, bzw. ob das Haus noch steht. Ich habe seit 6 Monaten keinen Kontakt mit meiner Familie.
P2 bestätigt das.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Syrien?
P1: Vor 6 Monaten hat die Familie meiner Frau auf das Haus aufgepasst. Jetzt sind sie auch schon weg. Seit 27.02.2013 befinden sich meine Eltern in Schweden. Einen Monat danach ist mein Bruder auch nachgekommen nach Schweden. Seit langem befinden sich auch 2 andere Brüder und eine Schwester von mir in Schweden und eine Schwester in Deutschland.
P2: Meine Familie befindet sich momentan auch in Schweden.
VR: Sind diese auch Christen und wenn ja, hatten diese bzw. bis zu Ihrer Ausreise Schwierigkeiten wegen ihrer religiösen Überzeugung in Syrien?
P1: Ja sie sind Christen. Jeder Christ in Syrien hat Probleme. Das war eine der Gründe, warum sie geflüchtet sind. Es wurden Verwandte von uns entführt und andere umgebracht.
P2: Momentan wegen den Islamisten hat meine Familie und auch andere Christen Probleme. Ein Cousin von mir wurde entführt, wir wissen nicht ob er noch lebt. Wir haben es via Facebook erfahren, dass er entführt wurde vor einem Monat.
VR erläutert die Bedeutung von Länderberichten für das Asylverfahren und bringt der auf der Anlage 2 genannten Länderberichte in das Verfahren ein. :
P1 und P2 verzichten auf die Verlesung der Länderberichte und auf eine Stellungnahme zu diesen.
VR unterbricht die VH von 10:30 Uhr bis 10:35 Uhr.
Anm.: Eine eingeholte IZR-Anfrage ergab, dass sich die Tochter der Beschwerdeführer seit 13.06.2014 in einem offenen Asylverfahren befindet. (IZR-Anfrage als Anlage 3 zum Akt)
Die folgenden Fragen richten sich an den P1, die P2 ist während der Befragung nicht im Raum.
VR: Schildern Sie Ihre Probleme in Syrien abschließend! Beginnen Sie mit den Problemen, die Sie in Syrien als Christ hatten.
P1: Wir als Minderheit waren immer Ziel verschiedener Drohungen, aber jetzt wegen den Isis ist ein Leben für Christen dort unmöglich. Ich habe immer mündliche Drohungen bekommen an meinem Arbeitsplatz. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Schneider bin in meinem eigenen Atelier, dort wurde ich oft Bedroht von anderen Leuten. Ich habe immer Briefe bekommen, wo drauf steht, "es ist Zeit für euch Christen das Land zu verlassen". Nachgefragt gebe ich an, dass das erst nach der Revolution begonnen hat. Es waren anonyme Briefe. Der Inhalt anderer Briefe war: "entweder verlasst das Land oder wir werden die Männer töten und die Frauen vergewaltigen".
VR: Haben Sie Ihren christlichen Glauben in Syrien gelebt?
P1: In der Stadt al-Hasaka war es einfacher in die Kirche zu gehen aber in der Umgebung war es schwierig, da viele Leute wegen ihren Glauben entführt wurden. Aber in letzter Zeit ist es unmöglich. Ich bin auch in Syrien in die Kirche gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nur eine Kirche im Viertel hatten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Kirche XXXX war.
VR: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie in Syrien den Wehrdienst bzw. Ihren Reservedienst hätten ableisten müssen. Stimmt das?
P1: Das ist eigentlich mein Hauptproblem, denn ich wurde als Reservist einberufen. Das ist der Hauptgrund warum ich Syrien verlassen habe.
VR: Würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst bzw. den Reservedienst antreten bzw. ableisten?
P1: Nein.
VR: Warum nicht?
P1: Ich will niemanden umbringen, ich will auch nicht getötet werden da ich eine Familie habe.
VR: Was würde passieren wenn Sie heute nach Syrien zurück müssten?
P1: Ich würde vom Regime verhaftet oder umgebracht werden, da ich den Einberufungsbefehl ignoriert habe. Es könnte auch sein, dass mich die Islamisten wegen meines Glaubens töten würden.
VR: Wann haben Sie den Einberufungsbefehl bekommen?
P1: Mein Vater hat es am 28.08.2012 bekommen. In meiner Abwesenheit hat es mein Vater entgegengenommen. Ich habe mich in der Wohnung versteckt und meinen Vater beauftragt, ihnen zu sagen, dass ich mich auf Reisen befinde. Sonst hätten sie mich gleich mitgenommen.
VR: Woher haben Sie gewusst, dass das Militär kommt?
P1: Es ist jetzt bekannt, dass jeder Reservist einfach einberufen wird und mein Vater hat es auch gewusst. Wir hatten schon den Plan gehabt wie wir uns verhalten falls der Einberufungsbefehl kommt.
Die folgenden Fragen richten sich an die P2, der P1 ist während der Befragung nicht im Raum.
VR: Schildern Sie Ihre Probleme in Syrien abschließend! Beginnen Sie mit den Problemen, die Sie in Syrien als Christ hatten.
P2: Ich verweise auf meine Aussage von oben. Ich hatte darüber hinaus noch folgende Probleme: Es ist auch üblich in Syrien, dass wir Christen, vor allem Frauen, auf der Straße beschimpft werden, aber der Hauptgrund warum ich geflüchtet bin war der Einberufungsbefehl meines Mannes. Es gab die Vorfälle die ich oben beschrieben habe. Darüber hinaus wurde ich regelmäßig beschimpft. Ich wurde einfach mit Entführung und Vergewaltigung in der Schule bedroht. Deswegen habe ich die Schule verlassen. Es ist anderen Leuten auch passiert, deswegen habe ich die Drohungen ernst genommen.
VR: Welche Kirche haben Sie in Syrien besucht?
P2: Die Kirche in unserem Viertel, sie heißt XXXX Kirche. Ich habe auch in der Pfarrgemeinde Bibelunterricht erteilt. Unter dem Assad Regime hatten wir noch Religionsfreiheit, erst mit der Revolution wurde es problematisch. Nach Beginn der Revolution habe ich wegen meiner ersten Schwangerschaft weniger Bibelunterricht erteilt, wir haben beim Kirchenbesuch dann immer mehr Angst gehabt, etwa vor Autobomben, die an der Tagesordnung waren, oder Entführungen. Die Christen wurden gezielt angegriffen.
VR: Was würde Ihnen passieren wenn Sie heute nach Syrien zurück müssten?
P2: Falls ich nicht umgebracht werde, würde ich gleich verhaftet werden, da ich das Land ohne Ausreisegenehmigung verlassen habe. In al-Hasaka regieren die Islamisten in der Stadt, es ist für uns Christen unmöglich zurückzukehren.
VR ruft nunmehr auch den P1 wieder in den Saal, beiden wird das bisherige Verhandlungsprotokoll rückübersetzt und die Möglichkeit gegeben, sich zu den Aussagen des jeweils anderen P zu äußern. Keine Anmerkungen zur Protokollierung, keine Äußerung."
Am Ende der Verhandlung wurden Feststellungen zu Syrien, die in dieser Ausfertigung in der Beweiswürdigung wiedergegeben sind, den Parteien vorgehalten und wurden schließlich die nunmehr auszufertigenden Erkenntnisse mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei als Beweismittel eingeführt:
Zur Situation der Christen in Syrien:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf;
Zugriff am 3.04.2013;
KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012;
http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/;
http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474;
Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013;
USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012
Zum Wehr/Reservedienst:
AI - Amnesty International: Amnesty Journal (Juni 2012): Operation
Freiheit:
http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.12.2013): Without a trace: enforced disappearances in Syria:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1388054337_thematicpaperedinsyria.pdf;
Zugriff am 21.2.2014
UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;
Zugriff am 18.09.2013
UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border Agency:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;
Zugriff am 13.11.2012
BBC News (28.5.2012): Syria: The military, the militias and the spies: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18241830; Zugriff am 18.2.2014
HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law:
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf, http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 28.2.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um keine unbegleiteten Minderjährigen, die Bescheide wurden am 4. bzw. 5.6.2013 erlassen und die Beschwerden am 13.6.2013 eingebracht. Daher sind diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.
Aus dem Begehren in den Beschwerden ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der jeweiligen beschwerdeführenden Partei den Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurden.
Aus den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergibt sich, dass der Bescheid aus Sicht der beschwerdeführenden Parteien rechtswidrig ist, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführer trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht geglaubt worden sei und Ermittlungsmängel vorlägen.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Zum Beschwerdeführer 1:
Der Beschwerdeführer 1 ist syrischer Staatsangehöriger, volljährig und steht dessen Identität fest.
Der Beschwerdeführer 1 ist syrischer Christ, dies ist im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch bekannt.
Im Gouvernement Al-Hasaka ist die staatliche Ordnung zusammengebrochen und es kommt immer wieder zu Entführungen von Christen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen.
Es ist daher zumindest objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv befürchtet wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Opfer von Verfolgung durch oppositionelle Kräfte zu werden.
Der Beschwerdeführer hat Syrien vor Antritt seines Reservedienstes verlassen und ist vor diesem geflüchtet. Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst nicht unterzogen hat, droht diesem eine langjährige Gefängnisstrafe, die insbesondere auch mit Folter verbunden sein könnte.
Im Falle der Ableistung seines Reservedienstes besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer auch als Reservedienstleistender gezwungen wäre, an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen gegen die syrische Zivilbevölkerung mitzuwirken; im Falle der Weigerung würde dem Beschwerdeführer die standrechtliche Erschießung, jedenfalls aber eine Gefängnisstrafe, drohen.
Im Falle der Abschiebung würde der Beschwerdeführer den syrischen Behörden übergeben werden, die dessen Fahnenflucht feststellen könnten; daher besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Auch ist das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.
Zur Beschwerdeführerin 2:
Die Beschwerdeführerin 2 ist syrische Staatsangehörige, volljährig und steht deren Identität fest.
Die Beschwerdeführerin ist syrische Christin, dies ist im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin auch bekannt.
Im Gouvernement Al-Hasaka ist die staatliche Ordnung zusammengebrochen und es kommt immer wieder zu Entführungen von Christinnen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen.
Es ist daher zumindest objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin subjektiv befürchtet wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit Opfer von Verfolgung durch oppositionelle Kräfte zu werden.
Auch ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen nicht zu erkennen.
Zum Beschwerdeführer 3:
Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er ist der unmündige, ledige Sohn des Beschwerdeführers 1, welchem mit am 17.7.2014 verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es wird gegen diesen Vater kein Aberkennungsverfahren geführt; der Beschwerdeführer 3 ist in Österreich unbescholten. Dieser könnte das Familienleben mit dem genannten Vater in keinem anderen Staat fortsetzen.
Die jeweilige Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Voll- bzw. Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ihre Identität mittels eines syrischen Reisepasses nachgewiesen haben und somit sich auch die Identität des Beschwerdeführers 3 - dem Sohn der beiden genannten Personen - auf Grund der schlüssigen Aussagen dieser ergibt.
Die jeweilige Feststellung zur konfessionellen Zugehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und im ganzen Verfahren gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2.
Die Feststellung zur Gefährdung von Christen im Governement Al Hasaka ergibt sich aus folgenden, in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts:
Im Norden Syriens ist das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem zusammengebrochen bzw. hat sich aufgelöst. Zumindest in den Städten Amuda und ad Darbasiya (alle Gouvernement Al-Hasaka) gibt es keine Polizisten mehr. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind, um das Vakuum zu füllen. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. (Quellen: United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf; Zugriff am 3.04.2013 und KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012)
Die Aufständischen in Syrien haben sich Insidern zufolge auf ein gemeinsames Kommando im Kampf gegen Präsident Bashar al-Assad verständigt, dessen Führungsmitglieder Verbindungen zu islamistischen Gruppen wie den Muslimbrüdern und den Salafisten haben (Quelle: Der Standard (Online-Ausgabe): Islamisten dominieren syrisches Rebellenkommando, 7.12.2012, http://derstandard.at/1353208593512/Islamisten-dominieren-syrisches-Rebellenkommando;
Zugriff am 10.12.2012). Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der bärtigen Kämpfer für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. In einigen "befreiten Gebieten" habe die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts ("Sharia") urteilten. Dies sei [laut dem Pressesprecher der Front] von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden (Der Standard (Online-Ausgabe): Rebellen planen islamischen Staat in Syrien, 18.02.2013,
http://derstandard.at/1360681904136/Rebellen-planen-islamischen-Staat-in-Syrien;
Zugriff am 19.02.2013).
Bisher verlangte die Regierung wegen der Personenstandsangelegenheiten von ihren Bürgern die nominale Zugehörigkeit zu Christentum, Judentum oder Islam. Die Religionszugehörigkeit ist auf den Geburtsurkunden vermerkt und wird bei einer Heirat oder einer Pilgerreise benötigt (Quelle: USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Religionszugehörigkeit im Wesentlichen im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei bekannt ist.
Das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen ist aufgrund der Entwicklungen seit März 2011 weit angespannter als zuvor. Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten unter Assad weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Auch wenn der Konflikt sich daher bisher nicht entlang religiöser Linien bewegt, ist bei weiterer brutaler Repression durch Regime und dessen Milizen, einem anhaltenden Konflikt, einer weiteren Radikalisierung von Teilen der Protestbewegung und bewaffneten Opposition sowie verstärktem Einfluss von außen (Parteinahme durch schiitische bzw. auch sunnitische "Achse", Einsickern radikaler Elemente vor allem dem benachbartem Irak) das Potential dafür gegeben (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum).
Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus [...]. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und Aleppo besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. (Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013)
Laut dem Verfolgungsindex des katholischen Hilfswerks Kirche in Not belegt Syrien am Weltverfolgungsindex (Rangliste der 50 Ländern in denn Christen wegen ihres Glaubens am stärksten verfolgt und diskriminiert werden) den 3. Platz (Quelle:
http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474). Darüber hinaus nehmen in Syrien die Entführungen von Christen in einem solchen Maße zu, dass sich Christen in ihren Häusern verschanzen oder flüchten müssen (Quelle: http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/). Ebenso ist dem Bericht von UK Home Office zu entnehmen, dass gerade in den Distrikten Ras al-Ain, Qamishli und Malikiyah (alle Gouvernement Al-Hasaka) Christen Opfer von Entführungen durch bewaffnete Rebellengruppen werden. Auch werden die Christen aufgefordert, dem sunnitisch geführten Aufstand beizutreten oder zu flüchten.
Schließlich vermerkt UNHCR, dass religiöse Gruppen - unter anderem Christen - und Einzelpersonen, denen ein Verstoß gegen das Shariagesetz angelastet wird durch islamische Oppositionsgruppen verfolgt werden können und zu den Risikogruppen gehören (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013).
Die Feststellung zum Reservedienst des Beschwerdeführers 1 beim syrischen Militär ergibt sich aus folgenden, in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts:
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. (UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen möglich. Wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat und Männer, die älter als 45 Jahre sind, können sich vom Militärdienst freikaufen. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013) Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012)
Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013) Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird.
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012).
Die Feststellungen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht, ergeben sich einerseits aus der Gewährung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten - das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre der Verleihung entgegengestanden - durch das Bundesamt, hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 aus dem Umstand, dass diesem staatliche Verfolgung droht und eine Rückführung nach Syrien die Übergabe an staatliche Stellen zur Folge hätte bzw. nicht zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer ansonsten zumutbar nach Syrien zurückkommen könnte und hinsichtlich aller beschwerdeführender Parteien auf Grund der allgemeinen, notorischen Lage in Syrien sowie auf Grund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien glaubhaft gemacht haben, keine Angehörigen in Syrien mehr zu haben.
Zum Fehlen von Asylausschluss- und -endigungsgründen ist auf die Strafregisteranfragen der volljährigen beschwerdeführenden Parteien zu verweisen sowie auf die mangelnde Strafmündigkeit des Beschwerdeführers 3 und schließlich auf den Umstand, dass sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe gefunden haben.
Ebenso haben sich keine Gründe gefunden, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer 3 sein Familienleben mit dem Beschwerdeführer 1 in einem anderen Staat fortsetzen könnte.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall haben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 glaubhaft gemacht, dass diese objektiv nachvollziehbar befürchten, im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Verfolgung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen zu erleiden, die zumindest auch vom religiösen Bekenntnis der Beschwerdeführer - diese gehören der Minderheit der syrischen Christen an - bedingt werden würde. Gegen diese Verfolgung ist derzeit kein staatlicher Schutz (fehlende Schutzfähigkeit) gegeben noch liegt die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Weiters liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ist weiters auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem jeweiligen Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht wurde; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention). In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Da dies nach den Feststellungen der Fall ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährige, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde - verurteilt werden würde - dem Reservedienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer 1 als Reservedienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung, jedenfalls mit einer Gefängnisstrafe, bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem Beschwerdeführer 1 objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor, es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist den Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt zu geben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist jeweils auszusprechen, dass dem P1 und der P2 somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger eines Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 3 auf die Prüfung seiner eigenen Gründe verzichtet; er ist der minderjährige, unverheiratete Sohn des Beschwerdeführer 1, eines nunmehrigen Asylberechtigten. Daher ist der Beschwerdeführer 3 Familienangehöriger dieses Asylberechtigten im Sinne des AsylG 2005. Daher und da dieser das Familienleben mit Beschwerdeführer 1 nicht in einem anderen Staat fortsetzen kann, gegen Beschwerdeführer 1 kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer 3 (schon alleine auf Grund seines Alters) unbescholten (also nicht straffällig) ist, ist dessen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, diesem gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - sind die Revision gegen die oben ausgeführten Entscheidungen nicht zulässig.
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