W160 1426456-1•BVwG W160 1426456-1
W160 1426456-1Federal Administrative CourtAug 1, 2014
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W160 1426456-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 02.440-EASt Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 28.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 29.02.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX, Indien, geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Mehra an, seine Religionszugehörigkeit sei Hindu und seine Muttersprache sei Hindi. Er habe zehn Jahre die Grund- bzw. Mittelschule besucht und keinen Beruf erlernt oder ausgeübt, sondern von Geldzuwendungen seiner Eltern gelebt. Er sei vor etwa acht Monaten von XXXX nach XXXX geflogen, dazu habe er seinen eigenen Reisepass mit einem darin eingetragenen Visum verwendet. Nach einem Streit mit seinen Unterkunftsgebern in XXXX habe er sich zu einer Weiterreise nach Österreich entschieden und sei mit dem Zug nach XXXX gefahren. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er vor eineinhalb Jahren mit dem Bruder seiner Freundin Probleme gehabt habe. Er sei in dieses Mädchen verliebt gewesen, jedoch sei der Bruder gegen diese Beziehung gewesen. Von diesem sei er aus einem ihm nicht bekannten Grund bei der Polizei angezeigt worden. Danach sei die Polizei zu ihnen nachhause gekommen und habe nach ihm gesucht. Die Polizei habe ihn festnehmen wollen. Ihm falle nun auch der Grund ein, warum die Polizei ihn gesucht hätte: Der Bruder seiner Freundin habe angezeigt, dass der Beschwerdeführer diese belästigen würde. Er habe sich bisher einer Festnahme entziehen könne, weil er sich eine zeitlang bei seiner Tante versteckt gehalten hätte. Letztlich habe jedoch sein Vater den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Ein zusätzlicher Grund sei auch, dass die Brüder des Mädchens ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte er, dass er dort von den Brüdern seiner Freundin getötet werden könne. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl. Auf die Frage, weshalb er zuvor angegeben habe, dass er keine staatlichen Sanktionen zu befürchten habe, könne er nur sagen, dass die Brüder seiner Freundin so einflussreich seien, dass sie ihn bei der Polizeiangezeigt hätten und dadurch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 13.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am 20. Mai oder Juni 2011 vonXXXX über XXXX nach XXXX geflogen. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist, den er sich beim Passamt in XXXX ausstellen lassen habe. Die legale Ausreise aus Indien sei kein Problem gewesen. Er habe sich sieben bis acht Monate in XXXX aufgehalten, dort gemeinsam mit zwei Landsmännern gewohnt und in einem Restaurant gearbeitet. Er habe Frankreich aufgrund eines Streits mit seinen Mitbewohnern verlassen, diese hätten gesagt, dass er verschwinden solle. Dadurch habe er seine Arbeit verloren, weil die Mitbewohner den Restaurantbesitzer beeinflusst hätten. Diese hätten ihm aber bei der Ausreise aus Frankreich geholfen und eine Bahnkarte besorgt, das Geld dafür habe er ihnen gegeben. Er habe diese gebeten ihm zu helfen, da er die Sprache nicht beherrsche und er die Stadt nicht kenne; er habe nicht gewusst, wo er hingehen solle. Das Visum des Beschwerdeführers sei von einem Schlepper besorgt worden. Dieser habe ihm zwei oder drei Monate vor der Ausreise den Pass abgenommen, er habe diesem vier Passfotos gegeben. Den Reisepass habe sein Vater übergeben, er selbst habe den Schlepper erst einen Monat vor seiner Ausreise kennengelernt. Am 20.06.2011 sei er ausgereist. Er habe in Indien mit seinen Eltern und Geschwistern bis einen Monat vor der Ausreise zusammengewohnt, dann habe er sich von Februar bis März 2011 bei seiner Tante aufgehalten. Gefragt, wo er zwischen März und der Ausreise im Juni gelebt habe, gab er an, er sei ca. 15 Tage bei seinen Eltern aufhältig gewesen, bis seine Feinde erfahren hätten, dass er wieder zuhause sei. Diese hätten versucht, ihn zu schlagen. Dann sei er zu einer anderen Tante gefahren, wo er bis zur Ausreise gelebt hätte. Mitte Februar (2012) sei er nach XXXX gekommen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt, führte er aus, Ende (bzw. Anfang Dezember) 2010 habe er ein Mädchen kennengelernt. Sie seien verliebt gewesen, aber ihre Eltern und Brüder wären nicht einverstanden gewesen. Eines Tages sei er mit seiner Freundin spazieren gewesen, als plötzlich die Brüder gekommen wären und ihn geschlagen hätten. Seine Freundin hätten sie dann mit nachhause genommen. Er hätte eine Verletzung am Kopf gehabt, diese habe er behandeln lassen. Gleichzeitig hätten sie eine Anzeige erstattet, dass er das Mädchen belästigt hätte. Einmal sei die Polizei bei ihm zuhause gewesen, hätte mit seinem Vater geschimpft und schlecht über den Beschwerdeführer geredet. Danach sei er zwei Tage nicht nach Hause gegangen, weil er Angst gehabt habe und er habe sich anschließend zu seiner Tante begeben. Seine Freundin habe er in der Schule kennengelernt, sie sei in der gleichen Klasse gewesen. Er sei bereits 2010 mit ihr befreundet gewesen, 2011 wären sie häufiger zusammen gewesen und Ende 2011 hätten ihre Eltern von ihrer Beziehung erfahren. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er bereits im Juni 2011 ausgereist wäre und die Eltern erst Ende 2011 von der Beziehung erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten bereits 2010 von ihrer Beziehung erfahren. Der Vorfall beim Spaziergang sei Anfang 2011 gewesen. Bevor sie ein Paar geworden wären, seien sie ein Jahr (seit 2009) in dieselbe Klasse gegangen. Im April 2009 hätten sie begonnen, sich Briefe zu schreiben, nach 15-20 Tagen hätten sie angefangen, persönlich miteinander zu sprechen. Nach fünf bis sechs Monaten hätten sie sich auch außerhalb der Schule in der Umgebung ihres Wohnortes getroffen. Dabei hätte sie jemand gesehen, der sie dann bei ihren Eltern verraten hätte. Eigentlich hätten sie sich immer auf der Straße getroffen. Er habe ihre Hand gehalten, manchmal Schokolade für sie gekauft und wäre zu Silvester mit ihr Essen gegangen. Im November 2010 hätten ihre Brüder sie zum ersten Mal gesehen. Danach hätten sie sich zwei Monate nicht und dann wieder getroffen. Die Brüder hätten sie auf einer Straße gesehen. Beim ersten Mal hätten sie ihm ins Gesicht geschlagen, ihm gesagt, dass er das Mädchen nicht mehr ansprechen solle und ihn gewarnt, dass er sie nicht weiter belästigen solle. Nach zwei Monaten wäre er wieder zu ihr gegangen. Nach der Reaktion seiner Freundin auf das Verhalten ihrer Brüder befragt, gab er an, ihre Brüder hätten diese mit nachhause genommen. Sie hätten sich dann ein Monat nicht gesehen; dann sei er zu ihr nachhause gegangen und habe einen Brief bei der Eingangstüre hineingeworfen. Die Brüder hätten ihn in der Nähe des Hauses gesehen und gefragt, warum er wieder hier sei. Bevor er antworten habe können, hätten sie ihn geschlagen. Inzwischen sei auch der Vater gekommen und habe ihm mit einer Holzstange auf den Kopf geschlagen. Er hätte eine Kopfverletzung gehabt und sei deswegen beim Arzt gewesen. Gleichzeitig seien die Eltern seiner Freundin zur Polizei gegangen um ihn anzuzeigen. Danach sei die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen und habe diese beschimpft. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zwei Tage nicht nachhause gegangen. Sein Vater habe gesagt, dass die Polizei vielleicht wiederkomme und ihn festnehme. Zu dem Reisevisum für Frankreich gab er hinsichtlich einer allfälligen Verpflichtungserklärung an, sein Vater habe nicht über eine solche erzählt; dieser habe nur gesagt, dass er sein Visum bekommen hätte und er jetzt fliegen könne. Er habe im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei nicht vorbestraft, sei nie von den Behörden seines Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden, sei nie im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Einige Male sei die Polizei zu seinem Elternhaus gekommen. Sonst hätte er keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage gab er an, dass die Polizei wegen seiner Freundin zu ihm nachhause gekommen sei. Er habe nie einer bewaffneten Gruppierung angehört. In Indien habe er nie gearbeitet. Er wolle keine weiteren Fluchtgründe angeben oder diese ergänzen. Auf die Frage, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil Indiens niedergelassen habe, gab er an, er sei zu seiner Tante gegangen. Diese bekomme sehr wenig Rente und er könne nicht ewig dort bleiben. Er brauche Geld für die Schule und für Essen. Bei einer Rückkehr würden ihn die Brüder des Mädchens wieder schlagen, er habe Angst vor ihnen. Im weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und ihn nach Indien auszuweisen.
3. Am 16.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin Länderfeststellungen zu Indien persönlich ausgehändigt.
4. Am 20.03.2012 wurde der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Außenstelle XXXX, der Reisepass des Beschwerdeführers übermittelt.
5. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 21.03.2012 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in der EU und in Österreich keine Verwandten und keine Lebensgemeinschaft. Er gehe keiner Beschäftigung nach und habe noch keinen Deutschkurs besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen wolle er keine Angaben machen. Auf Antrag der Rechtsberaterin wurde eine Frist zur Stellungahme bis zum 23.03.2012 eingeräumt. Einer Ausweisung stehe entgegen, dass er Angst habe, von den Brüdern seiner Freundin umgebracht zu werden. Seine Eltern hätten ihn "rausgeschmissen" und wisse er nicht, wohin er gehen solle.
6. Mit Schreiben vom 04.04.2012 wurde beantragt, das Verfahren gem. § 28 AsylG zuzulassen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG) auszufolgen. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung in der Einvernahme vom 13.03.2012 mitgeteilt worden sei, dass sein Asylantrag abgewiesen werde. Gemäß § 28 Abs. 3 ASylG sei die Entscheidung im Zulassungsverfahren zu treffen, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist. Diese sei nunmehr schon abgelaufen, weshalb die Behörde ihre Entscheidungsfrist versäumt habe und der Beschwerdeführer demnach ex lege zuzulassen sei.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 02.440-EASt Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte. Seine Angaben zu den Fluchtgründen wären zudem nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien für ihn die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Es bestünden keine Umstände, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden, eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Private Probleme würden keine Verfolgung iSd GFK darstellen, seinem Vorbringen könne in keiner Weise entnommen werden, dass er Indien aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden, verlassen hätte. Darüber hinaus sei sein Vorbringen weder schlüssig noch nachvollziehbar gewesen und habe er auch auf Nachfrage keine detaillierten Angaben machen können. Zudem habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt: So gab er etwa zum Datum ihres Kennenlernens zuerst 2010, später 2009 an. Nach seiner Angabe, sie hätten sich ab April 2009 Briefe geschrieben, 15 Tage später miteinander gesprochen und sich fünf bis sechs Monate später auch außerhalb der Schule getroffen, müsste dies Ende 2009 gewesen sein, obwohl sie sich erst Ende 2010 kennengelernt hätten. Auch die Angaben zu seinem Aufenthalt in den letzten Monaten vor der Ausreise würden nicht übereinstimmen - vorerst habe er vorgebracht, er habe sich bis zur Ausreise bei seinen Eltern aufgehalten; später, er habe sich von Februar bis März 2011 bei seiner Tante aufgehalten; erst nach Hinweis darauf, dass er erst im Juni ausgereist sei, habe er angegeben, für 15 Tage zu seinen Eltern zurückgekehrt und dann zu einer anderen Tante gereist zu sein. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, von den Brüdern mit dem Umbringen bedroht zu werden und dass ein Haftbefehl gegen ihn bestünde. Vor der belangten Behörde habe er bezüglich Rückkehrbefürchtungen ausgeführt, Angst zu haben, von diesen geschlagen zu werden und dass die Polizei einige Male zu seinem Elternhaus gekommen wäre, er sonst aber keine Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch wäre die von ihm behauptete problemlose Ausreise aus Indien sowie die Erlangung eines Visums bei Vorliegen eines Haftbefehls nicht möglich gewesen. Weiters seien die Angaben zu seinem Aufenthalt in Frankreich weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz des langen Aufenthalts in Frankreich nicht um Asyl angesucht hätte - wenn er tatsächlich internationalen Schutz benötige, hätte er dies bereits dort gemacht. Dass er bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs angegeben habe, seine Eltern hätten ihn "rausgeschmissen", deute auf ein gesteigertes Vorbringen hin, da er zuvor angegeben habe, er wäre zu seinen Tanten gezogen um einer Festnahme zu entkommen und dass sich sein Vater um den Reisepass und das Visum gekümmert hätte. Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass mangels Vorliegens eines unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zu subsumierenden Sachverhalts der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kein asylrelevantes Vorbringen erstatten, zudem sei sein Vorbringen aufgrund der aufgezeigten Widersprüche als unwahr zu erachten. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines zur Gewährung von subsidiärem Schutz führenden Sachverhaltes ergeben. Zum Entscheidungszeitpunkt seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration bzw. eines Sachverhalts, der zur Absehen einer Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in sein Privat- oder Familienleben eingreifen würde, hervorgekommen.
8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, in eventu subsisdiären Schutzes, in eventu die Feststellung, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei; in eventu Aufhebung der Ausweisung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der belangten Behörde sei ein grober Verfahrensfehler unterlaufen, da sie ihm zwar innerhalb der 20-Tagesfrist im Zulassungsverfahren eine Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 Z 3 AsylG ausgehändigt habe, in der mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt wäre, seinen Asylantrag abzuweisen. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG gelte diese Frist nur dann nicht, wenn Dublin Konsultationen durchgeführt würden oder nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder Z 6 AsylG vorgegangen werde. In seinem Fall wäre das Bundesasylamt aber nach § 29 Abs. 3 Z 5 vorgegangen, über seinen Asylantrag hätte demnach entweder binnen 20 Tagen entschieden werden oder sein Asylverfahren zugelassen werden müssen. Dies habe die belangte Behörde verabsäumt und sie ihr daher ein grober Verfahrensfehler unterlaufen. Der belangten Behörde sei dieser Fehler bereits mit Antrag vom 04.04.2012 mitgeteilt worden, dennoch sei eine fristegerechte Entscheidung unterlassen worden, sodass das Verfahren ex lege zuzulassen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei dennoch keine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden und sei er dadurch in seinen Rechten verletzt worden. Die belangte Behörde spreche ihm die Glaubwürdigkeit ab und stütze sich in der Beweiswürdigung auf nur beispielsweise dargelegte Widersprüche. Dies entspreche nicht den Kriterien einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Eine Gegenüberstellung von Gründen und Gegengründen wäre geboten gewesen. Auch seien ihm die Widersprüche bei der Einvernahme nicht genannt worden und wäre er deshalb in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden; gleichzeitig habe das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht (§ 18 AsylG) verletzt.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2012 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe.
10. Mit Schreiben vom 30.08.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Asylverfahrens.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
12. Mit Mitteilung vom 03.09.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das gem. § 27 Abs. 2 AsylG ex lege eingeleitete Ausweisungsverfahren eingestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, er stammt aus XXXX und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu sowie der Volksgruppe der Mehra an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Hindi.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung/Übergriffe durch männliche Familienmitglieder seiner Freundin, Anzeige bei Polizei) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine - noch andauernde - innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter. Er hat keine Verwandten in Österreich, die Familie des Beschwerdeführers lebt in Indien. Er führt im Bundesgebiet auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat keine lebensbedrohliche Krankheit behauptet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppierung oder einer sonstigen Organisation. Er spricht nicht Deutsch und geht hier keiner Beschäftigung nach.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, auf welche verwiesen wird, stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Staatsaufbau und Parteienstruktur
Indien ist mit mehr als einer Milliarde Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische
Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt XXXX hat einen besonderen Rechtsstatus [Anmerkung: insgesamt 7 Unionsterritorien]. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. (AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 9.2011, http://www.auswaertigesamt.
de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/I
ndien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2011)
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, in dem die Bundesstaaten ein hohes Maß an Autonomie, insbesondere in Fragen von Recht und Ordnung genießen. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern
unterteilt. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch
geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das
Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional
entschieden. Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:
Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 30.11.2011)
Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht,wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP), die nach dem Überraschungssieg bei den Regionalwahlen 2007 in Uttar Pradesh dort die Regierungschefin stellt.
Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.
Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya
Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt.
In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich. (ÖB XXXX: Asylländerbericht, Stand 8.2011).
...
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographische Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel und den beträchtlichen Einsatz von Sicherheitskräften gelang es Indien erfolgreich separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie des Umgangs mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2008 und 2009 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Dies inkludiert auch die Einführung der "National Investigating Agency Bill 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Bill 2008", welche die Einrichtung von Fast-Track Gerichten und 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den Islamistischen Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch links-gerichtete Terroristen, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten). (Jane's Security Sentinel vom 21.4.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 26.8.2011).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Stand: Dezember 2010, 19.1.2011).
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen. Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
...
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig.
Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh- Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. InXXXX wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. (ÖB XXXX: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Es gibt in Indien bei Neuankömmlingen aus anderen Teilen Indiens grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch Sikhs vom Punjab können sich in ganz Indien ansiedeln um der Aufmerksamkeit der lokalen Polizei ihres Heimatgebiets zu entgehen. Wenn Angst vor der lokalen Polizei besteht und das Individuum nicht von Interesse für die zentralen Autoritäten ist, ist eine interne Umsiedlung möglich.
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Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
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Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu
schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern auszustellen. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Die ersten Nummern sollen zwischen August 2010 und Februar 2011 ausgestellt werden, die anderen die nächsten fünf Jahre. (UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 8.2011; Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 1.12.2011).
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Menschenrechte
Allgemeine Informationen
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein. Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005);
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
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Rechtsschutz
Justiz
Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. In Jammu und Kaschmir versuchten Aufständische Mitglieder der Justiz einzuschüchtern und zu bedrohen. Die Regierung versuchte weiterhin die Haftlänge und die Überfüllung der Gefängnisse durch so genannte "fast-track"- Gerichte zu reduzieren. (USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011).
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im
öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada
diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.
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Für Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung und sie können sich ihren Rechtsbeistand aussuchen. Die Gerichte müssen Urteile öffentlich verkünden und es gibt auf fast allen Ebenen der Justiz wirksame Möglichkeiten Berufung einzulegen. Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können.
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Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren. Das Gesetz ermöglicht Angeklagten den Zugang zu Beweisen der Staatsanwaltschat in den meisten Zivil- und Strafsachen. Die Regierung behält sich aber das
Recht vor, in als sensibel angesehenen Fällen Informationen zurückzuhalten. (BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010).
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Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung.
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(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, + dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen. Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010).
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Rückkehrfragen
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
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Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX(landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Medizinische Versorgung
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und inXXXX ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
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Behandlung nach Rückkehr
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Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. (ÖB XXXX: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Die Feststellungen zu Herkunft, Sprachkenntnissen, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt jedoch auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer begab sich bereits in Kernpunkten seines Vorbringens in unauflösbare Widersprüche. So gab er etwa bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe seine Freundin Ende 2010 (bzw. Anfang Dezember 2010) kennengelernt (Akt Seite 89). Widersprüchlich dazu gab er später zu Protokoll, sie wären bereits 2009 in die gleiche Klasse gegangen und hätten im April 2009 begonnen sich Briefe zu schreiben, bis sie 15-20 Tage später auch miteinander gesprochen hätten (Akt Seite 89). Schon daraus ergibt sich eine beachtliche zeitliche Abweichung von gut eineinhalb Jahren. Weiters führte er vor dem Bundesasylamt aus, dass sie sich fünf bis sechs Monate später auch außerhalb der Schule getroffen hätten (Akt Seite 91) - diese Treffen hätten sohin ab spätestens Ende 2009 stattfinden finden müssen, was mit dem zuvor postulierten Kennenlernen Ende 2010 in zeitlicher Hinsicht völlig unvereinbar ist. Nur am Rande sei bemerkt, dass sich entsprechende Widersprüche auch hinsichtlich des Datums, wann ihre Eltern Kenntnis von der Beziehung erlangt hätten, ergeben: Eingangs brachte er vor, die Eltern seiner Freundin hätten (erst) im Dezember 2011 von der Beziehung erfahren. Auf Vorhalt der Unvereinbarkeit dieser Darlegung mit dem abgegebenen Ausreisetermin im Juni 2011 (also sechs Monate davor) meinte der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Vorbringen abweichend, sie hätten bereits Ende 2010 von der Beziehung erfahren (Akt Seite 89). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm behaupteten Beziehung, die schlussendlich Auslöser für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sei, keine genaueren oder konsistenten Angaben zu machen vermochte, handelt es sich dabei um einprägsame Ereignisse, welche bei tatsächlichem Erleben eine (zumindest grobe) zeitliche Einordnung dieser Vorkommnisse ermöglichen sollten. Auch änderte der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahmen seine Angaben bezüglich seines Aufenthaltsortes in den letzten Monaten vor seiner Ausreise. Bei der Erstbefragung gab er an, bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in XXXX wohnhaft gewesen zu sein (Akt Seite 35). Vor der der belangten Behörde führte er divergierend ins Treffen, er habe einen Monat vor der Ausreise (Februar bis März 2011) bei einer Tante gewohnt. Auf die zeitliche Lücke bis zu seiner Ausreise im Juni 2011 hingewiesen, meinte er schließlich, er sei zurück zu seinen Eltern gefahren, hätte sich dort 15 Tage aufgehalten und sei, da seine Gegner ihn entdeckt hätten, zu einer anderen Tante gefahren, bei der er bis zur Ausreise gelebt hätte (Akt Seite 87). Insgesamt ergeben sich aus den verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Aufenthaltsort nicht aufzulösende Widersprüche, weshalb diesen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr unterschiedlich. Gab er bei der Erstbefragung noch an, die Brüder seiner Freundin hätten ihn mit dem Umbringen bedroht (Akt Seite 39) und er könnte von diesen getötet werden (Akt Seite 41), meinte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt deutlich abschwächend, die Brüder seiner Freundin würden ihn wieder schlagen (Akt Seite 95). Der Beschwerdeführer bejahte im Rahmen de Erstbefragung auch das Vorliegen eines Haftbefehls (Akt Seite 41). Demgegenüber meinte er vor dem Bundesasylamt auf die dezidierte Frage nach Problemen mit den Behörden und dem Vorliegen eines Haftbefehls lediglich, die Polizei wäre zu seinem Elternhaus gekommen, sonst hätte er keine Probleme gehabt (Akt Seite 93) - einen gegen ihn bestehenden Haftbefehl erwähnte er mit keinem Wort mehr. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen als auch in Hinblick auf das (Nicht)Vorliegen eines Haftbefehls seine Angaben im Laufe des Verfahrens abänderte, insbesondere ist nicht erklärlich, warum er vor dem Bundesasylamt das zuvor behauptete Vorliegen eines Haftbefehls und damit ein maßgebliches Detail seines Vorbringens, nicht mehr anführte. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisemodalitäten (eigener Pass mit Visum) in Anbetracht des (zumindest eingangs) behaupteten aufrechten Haftbefehls gegen seine Person als nicht glaubwürdig erscheinen. Hinzu kommen Ungereimtheiten hinsichtlich seines Aufenthalts in Frankreich bzw. der Ausreise nach Österreich. Dabei ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er im Frankreich um Asyl ansuchen könne, nicht nachvollziehbar. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst bei der letzten Einvernahme am 21.03.2012 zum ersten Mal angab, seine Eltern hätten ihn "rausgeschmissen", womit er von seiner bisherigen Darstellung, er hätte sich bei den Tanten nur zwecks Entziehung vor einer allfälligen Festnahme versteckt und hätte sich sein Vater um die Ausreise gekümmert, maßgeblich abwich und sich sohin auch diesen Vorbringen als widersprüchlich und unglaubwürdig erweist.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit und versagen war. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Konnex seines Vorbringens zu einem Konventionsgrund herstellte, sondern er sich lediglich darauf stützte, von männlichen Familienmitgliedern seiner Freundin bedroht bzw. angegriffen und angezeigt worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe entsprechen sohin (unabhängig von ihrer gegenständlich jedenfalls nicht gegebenen Glaubwürdigkeit) nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Eine asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenso nicht hervorgekommen.
Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen.
Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei (Wahrheitsunterstellung und) Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation durch Familienmitglieder seiner Freundin, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten Grundschulbildung und der erworbenen Berufspraxis als Abwäscher zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte.
Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Indizien für eine die Person des Beschwerdeführers betreffende an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung ergeben.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, das Verfahren wäre ex lege zuzulassen gewesen und wäre dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden, weshalb er in seinen Rechten verletzt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 12.04.2012 durch die EAST Ost eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Nr. 11202440219) ausgestellt wurde. Die entsprechende Rüge geht sohin ins Leere.
Den Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs mangels Vorhaltes von Widersprüchen ist folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen; vgl. dazu: AsylGH 08.09.2008, E9 400.373-1/2008 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 10.12.2008, U 261/08-4]). Festzuhalten ist auch, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 13.03.2012 sehr wohl auf Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen hinwies; so etwa hinsichtlich der Unterstützung seiner ehemaligen Mitbewohner bei der Ausreise aus Frankreich trotz vorangehenden Streites (Akt Seite 85), dem Zeitfenster zwischen dem Aufenthalt bei seiner Tante bis März 2012 und der Ausreise im Juni (Akt Seite 87) und den Unstimmigkeiten zwischen dem Ausreisedatum und jenem, an dem die Eltern seiner Freundin von der Beziehung erfahren hätten (Akt Seite 89).
Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten mangelhaften Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche sämtlich die Kernpunkte seines Fluchtvorbringens betreffen (die Beziehung selbst, Datum der Kenntniserlangung der Eltern, zeitliche Unvereinbarkeiten, Aufenthalt vor Ausreise, Vorfälle mit Familienangehörigen, Vorliegen eines Haftbefehls, etc.). Aufgrund der umfassenden Widersprüchlichkeit seines Vorbringens war es dem Bundesasylamt verwehrt "Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen". Soweit der Beschwerdeführer (insb. zu seinen persönlichen Verhältnissen) konsistente und widerspruchsfreie Angaben zu machen vermochte (bspw. Geburtsdatum, Herkunft, Schulbildung etc.) wurden diese auch als glaubhaft anerkannt.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 21.03.2012 noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat. Dass sich in der Zeit seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall ebenso verneint werden.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe in dieser Form nicht erlebt haben kann. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf sein Heimatland Indien erfolgreich aufzuzeigen, sondern war seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Unabhängig davon mangelt es Vorbringen des Beschwerdeführers auch an Asylrelevanz, ein Zusammenhang mit Konventionsgründen wurde weder behauptet noch war ein solcher sonst ersichtlich.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium seines Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet hat, in seiner Heimat aus einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Grund verfolgt zu werden. Es hat sich auch sonst kein Hinweis ergeben, der die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung und Anzeige durch Familienmitglieder seiner Freundin in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe bringen hätte können. Bei den behaupteten, auf nicht asylrelevanten Motiven beruhenden Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei wohl um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen erfolgte. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von dem Beschwerdeführer weder behauptet noch war sie durch sonstige Gründe indiziert. Nach der oben zitierten Judikatur könnte aber auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgen würde, wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen ist (vgl. abermals VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Es sind jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Indizien für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hervorgekommen, der Beschwerdeführer hat dies auch nicht einmal ansatzweise behauptet.
Beachtlich ist auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vorliegt, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08). Auch hiefür haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Insgesamt sind somit - (auch) unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. Der Beschwerde war demnach hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht Folge zu geben.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation von privater Seite (und selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz), wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen der Regel aber möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, (wenn auch in nicht in Indien) als Abwäscher gearbeitet hat, Hindi spricht, und auch gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat eine langjährige Schulbildung vorzuweisen und angegeben, während seines Aufenthalts in Frankreich in Restaurants als Abwäscher gearbeitet zu haben. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Nach den getroffenen Feststellungen ist eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt und können vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen in Sikh-Tempeln, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
Weder aus den Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist gegenständlich ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheit im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. E vom 21.08.2001, H 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer hat keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Verwandte in seinem Heimatland zu haben und hat der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum er nicht Kontakt mit diesen bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufnehmen kann.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit Februar 2012 in Österreich aufhältig ist.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses, oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind bislang nicht vorgebracht worden. Es befinden sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine maßgeblich auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.
Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Familie aufhält.
Es ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nie über einen anderen Aufenthaltsstatus als den eines Asylwerbers verfügte. Die Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens übersteigt mit etwa zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Es ist daher davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Familie aufhält.
Angesichts der oben genannten Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches (nach Ermittlung aktueller den Beschwerdeführer betreffenden Umstände) über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist folgendes festzuhalten:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall kein Konnex des Vorbringens zu einem Konventionsgrund ersichtlich war - dem wurde in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten bzw. ausreichend substantiierten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem folgendes ausgeführt:
"Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung hinreichend offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung - es bedurfte auch keiner im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigter Sachverhaltsfeststellungen (weiterer Widersprüche, etc.) um eine hinreichend begründete Entscheidung treffen zu können. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin - auch unter Berücksichtigung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahlen 2014/20/0017 und 2014/20/0018 - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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