G307 2010197-2•BVwG G307 2010197-2
G307 2010197-2Federal Administrative CourtAug 1, 2014
Ladungen, Meldepflicht, Rechtsanschauung des VwGH, Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 555468107 - 14737526 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 AVG idgF als
unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden BPD XXXX) vom 30.03.2012, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 03.04.2012 und in Rechtskraft erwachsen am 19.04.2012 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX zu Zahl XXXX ins Treffen geführt, wonach der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer 8monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen worden seien.
Mit Schreiben vom 27.03.2013, Zahl E1/100155/2013, teilte das Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos XXXX dem Referat Anhaltevollzug der fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX (AFA, LPD XXXX) mit, dass der BF am XXXX um XXXX Uhr gemäß §§ 39 und 74 FPG in deren Auftrag festgenommen worden sei.
In der am selben Tag vor einem Organ der AFA durchgeführten niederschriftlichen Befragung gestand der BF unter anderem ein, den an seine ursprüngliche Anschrift in XXXX gerichteten Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, nicht behoben zu haben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Derzeit sei er als Transportunternehmer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte die österreichische Botschaft in Bukarest der LPD XXXX mit, dass der BF an diesem Tag dort vorgesprochen habe.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2013 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des BF der LPD XXXX per email bekannt, dass er den BF von nun an vertrete und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.
Am 16.12.2013 stellte der RV des BF per email bei der LPD XXXX einen mit 13.12.2013 datierten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde damit begründet, der BF lebe seit 2010 in Österreich, sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst selbständig als Gebäudereiniger tätig gewesen und habe danach begonnen, als selbständiger Transporteur bei der XXXX zu arbeiten. Nach Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung des LG XXXX und die Verhängung des obzitierten Aufenthaltsverbotes wies der BF darauf hin, seine Situation habe sich insofern geändert, als er vor über drei Jahren seine jetzige Lebensgefährtin, XXXX kennen gelernt hätte. Er lebe mit deren Tochter und ihrem Schwager im gemeinsamen Haushalt. Die Ehe hätte schon im August 2013 geschlossen werden sollen, dies sei aber aufgrund fehlender Dokumente und des psychischen Zustands seiner Lebensgefährtin nicht möglich gewesen. Seine Lebensgefährtin leide an häufigen Panikattacken und werde dadurch regelmäßig bewusstlos. Sie befinde sich ferner in ständiger Therapie und nehme regelmäßig Medikamente ein. Der BF helfe ihr im Alltag und könne ihr insbesondere auch ein Gefühl der Sicherheit vermitteln. Schon aufgrund der gesundheitlichen Situation der Lebensgefährtin würde er niemals eine Straftat begehen, weil er auf jeden Fall sicherstellen wolle, dass er hier in Österreich bleiben könne, um für diese zu sorgen. Auch zu seinem Schwager habe er eine intensive, fast brüderliche Beziehung. Darüber hinaus pflege er auch eine enge Beziehung zur Tochter der Lebensgefährtin. Momentan verfüge er über keine Beschäftigung, doch würde er eine solche gerne wieder aufnehmen. Bereits Anfang 2011 habe er bei der XXXX einen Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt, doch sei dieses Verfahren noch immer anhängig. Darüber hinaus komme es mit 01.01.2014 vermittelt durch die Freizügigkeitsrichtlinie zu einer wesentlichen Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten. Aus den bereits vorgebrachten Ausführungen sei ersichtlich, dass durch den Aufenthalt des BF in Österreich keine tatsächliche, gegenwärtige und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe. Sollten die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, je bestanden haben, seien diese in der Zwischenzeit jedenfalls weggefallen, sodass die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme als nicht geboten erscheine. Dem Antrag wurden eine AMS-Bescheinigung über den Leistungsanspruch des BF, Auszüge aus dem Melderegister der angeblichen Lebensgefährtin, ihres Bruders, ihrer Tochter und des BF selbst sowie eine die Lebensgefährtin des BF betreffende Krankenbestätigung des XXXX beigelegt.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.06.2014, dem RV des BF zugestellt am 01.07.2014, wurde der BF aufgefordert, am 30.07.2014 um 08:30 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA, Regionaldirektion XXXX, persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Sicherung der Ausreise. Ferner wurde für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens des BF die zwangsweise Vorführung, die Erlassung eines Festnahmeauftrags oder die Anordnung der Schubhaft in Aussicht gestellt. Der Bescheid stütze sich auf die §§ 18 Abs. 5, 19 und 56 AVG.
3. Mit dem am 10.07.2014 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der RV des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und dem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt habe, den Ersatz seiner Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der gegenständliche Ladungsbescheid drohe dem BF eine freiheitsentziehende Maßnahme an. Dies stelle einen gravierenden Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK dar, weil auf willkürliche Art und Weise seine Freiheitsentziehung in Aussicht gestellt werde. Ferner sei das Recht des BF auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK verletzt worden, weil es ihm durch die erzwungene Ausreise nicht mehr möglich sei, seine erkrankte Lebensgefährtin zu unterstützen. Die belangte Behörde führe als Grund der Ladung die Sicherung der Ausreise an. Diese bedürfe jedoch keiner Sicherung. Der Behörde sei der aktuelle Aufenthalt des BF - vermittelt durch die Daten im Zentralen Melderegister - bekannt, weshalb es keiner gesonderten Ladung bedürfe. Der von der Behörde gewollte Zweck hätte auch anderweitig, etwa schriftlich, telefonisch oder durch Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter erreicht werden können. Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit des Erscheinens sei nämlich, ob die Vorladung im Hinblick auf den darin angegebenen Gegenstand der Amtshandlung iSd § 19 Abs. 1 AVG nötig sei. Den Angaben des beigegebenen Informationsblattes zufolge müsse dem BF die freiwillige Ausreise ermöglicht werden. Die sofortige Androhung von Zwangsmaßnahmen verletzte das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Ladung bilde einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, weil im Falle des Nichterscheinens Zwangsmaßnahmen angedroht worden seien. Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid sei der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Würde es § 19 AVG bei der vorstehend dargestellten Sachlage gestatten, eine Parteiaussage im Wege einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu erzwingen, wäre diese Bestimmung in Ansehung des Grundrechts auf persönliche Freiheit jedenfalls unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Diesfalls wäre § 19 AVG einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH zu unterziehen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.07.2014 vorgelegt und sind am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX in Rumänien geboren, rumänischer Staatsbürger und ledig.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.02.2012, Zahl III-1320546/FrB/12 wurde gegenüber dem BF ein 5jähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde am 03.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 19.04.2014 in Rechtskraft.
Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen mit folgenden Adressen in Österreich gemeldet:
vom XXXX bis XXXX in XXXX XXXX
vom XXXX bis XXXX in XXXX
vom XXXX bis XXXX in XXXX
vom XXXX bis XXXX in XXXX
vom XXXX bis XXXX in XXXX und
seit XXXX in XXXX
In der Zeit vom XXXX bis XXXX hielt sich der BF in XXXX auf, wobei er in der dortigen Justizanstalt mit Nebenwohnsitz gemeldet war.
Der BF hielt sich nach Rechtskraft dieses Bescheides zumindest vom XXXX bis XXXX, ab XXXX bis zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt sowie seit XXXX entgegen seinem Aufenthaltsverbot in Österreich auf.
Zahlreiche Versuche der BPD XXXX, beginnend mit 02.05.2012 den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln, verliefen bis zum 27.03.2013 ohne Ergebnis.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Identität und Staatsangehörigkeit des BF sind dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen und wurden in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Das Datum der Rechtskraft des Bescheides der BPD XXXX ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, wurde vom BF bestätigt und somit nicht in Zweifel gezogen.
Die Meldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Aufenthalte des BF während der Zeit des aufrechten Aufenthaltsverbotes sind dem Versicherungsdatenauszug vom 23.06.2014, den Angaben des BF vor der LPD XXXX und in der Beschwerde sowie dem Umstand zu entnehmen, dass der BF selbst angegeben hat, in Österreich selbständig als Transportunternehmer tätig gewesen zu sein. Abgesehen davon widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF laut Versicherungsdatenauszug in Österreich von XXXX bis XXXXals gewerblich selbständiger angemeldet war, hier aber nicht aufhältig gewesen sein soll. Selbst wenn er sich im Ausland aufgehalten hätte, hätte er auf dem Weg zur Arbeit österreichisches Bundesgebiet betreten. Gegenteiliges wurde weder von ihm noch seinem RV behauptet.
Die zahlreichen Versuche der BPD XXXX, den BF nach Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, zu erreichen, sind dem Erhebungsersuchen des fremdenpolzeilichen Büros der LPD XXXX an das Polizeikommissariat XXXX (PK XXXX) vom 02.05.2012, dem Bericht des Verwaltungserhebers des PK XXXX vom 02.08.2012, dem Ersuchen um Speicherung in der Fremdeninformation des FRB an die Zentrale Clearingsstelle der BPD XXXX vom 23.08.2012, dem Ladungsbescheid des FRB XXXX vom 31.08.2012, dem Erhebungsersuchen des FRB XXXX an das Stadtpolizeikommando XXXX vom 28.09.2012 dem diesbezüglichen Bericht des SPK XXXX vom 31.10.2012, dem Ladungsbescheid des FRB XXXX vom 11.01.2013 sowie dem Festnahmeauftrag des FRB XXXX vom 28.02.2013 zu entnehmen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der mit "Ladungen" betitelte § 19 AVG lautet:
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0096 erwogen:
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Ladung sei deswegen unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer derzeit nicht abgeschoben werden dürfe, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, verwiesen. Auch im Beschwerdefall war es der belangten Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - trotz der Ehe des Beschwerdeführers mit einer (hier - zufolge dem Beschwerdevorbringen -: freizügigkeitsberechtigten) österreichischen Staatsbürgerin auf Grund der zum Bescheiderlassungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: eines Aufenthaltsverbotes) Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen.
In seinem Erkenntnis vom 16.05.2012 Zahl 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten:
Auch die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt freilich voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die hg. Erkenntnisse je vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise deren persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Schließlich hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326 hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.
3.2.2. Im Ergebnis rügt der BF in seiner Beschwerde die im Ladungsbescheid zum Ausdruck gebrachte Notwendigkeit seines persönlichen Erscheinens. Aus den zuvor zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich im Zusammenhalt mit der sich der Behörde darstellenden Ausgangslage jedoch festhalten, dass die Anwesenheit des BF zu dem von der belangten Behörde angeführten Zeitpunkt zwingend notwendig ist.
Das Bundesamt hatte nämlich wegen des zeitweisen Untertauchens des BF wie auch der sich bis dato als sehr schwierig erwiesenen Suche nach seiner Person guten Grund zur Annahme, dass dieser einer einfachen Ladung iSd § 19 Abs. 4 AVG nicht Folge leisten werde. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte aufrechte Meldung vermag als Gegenargument nicht durchzudringen, gelang es nämlich schon der BPD XXXX ursprünglich nicht, dem BF trotz aufrechter Meldung habhaft zu werden.
Bei näherer Betrachtung des behördlichen Handelns kann ihr somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie wäre auf andere Weise zu ihrem Ziel, nämlich der Sicherung der Person des BF als jemand, der sich rechtskräftig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gekommen.
Weiters kann weder von behördlicher Willkür noch von Verletzung der Rechte nach Art 8 oder 5 EMRK gesprochen werden. Der Eingriff in die persönliche Freiheit, abgesehen davon, dass er (noch) gar nicht stattgefunden hat, wäre durch einen gesetzlichen Eingriff (nämlich, im Ladungsbescheid angeführt vermittelt durch § 34 BFA-VG und 77 Abs. 4 FPG) gedeckt. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des BF wäre außerdem, hätte er stattgefunden, durch Art 5 Abs. 1 lit b) der EMRK gedeckt gewesen.
Wie die Beschwerde im Übrigen unter Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326 sowie des VfGH vom 20.11.2003, VfSlg. 9984/1984 dazu gelangt, es handle sich bei einer Ladung um einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel bleibt offen, zumal die erstgenannte Entscheidung eine Grundverkehrsangelegenheit zum Gegenstand hatte, in welcher bezüglich eines Vollstreckungstitels kein Wort erwähnt wird und die zweitgenannte die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zum Gegenstand hatte.
Schließlich wird auch die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht für nötig erachtet, weil sich das Beschwerdeargument, eine Parteienaussage im Wege einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu erzwingen, als rein hypothetisch erweist. Zum einen zielt der an eine Partei gerichtete Ladungsbescheid schon dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 AVG nach auf deren "Erscheinen" ab, zum anderen steht es dieser - sollte sie der Ladung tatsächlich nachkommen - offen, nicht auszusagen. Im gesamten Verwaltungsrecht findet sich nämlich keine Bestimmung, die eine Pflicht zur Aussage vorsieht.
Unter Miteinbeziehung der dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Ein Ausspruch über die Kostentragung konnte unterbleiben, weil das VwGVG dezidiert nur bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) und in Verwaltungsstrafverfahren (§ 52 VwGVG) einen Kostenzuspruch oder eine Kostenabweisung vorsieht. Dieser Umstand fußt auf dem Gedanken des Gesetzgebers, den Parteien im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht aufzuerlegen und somit kostenfrei eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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