W218 1411254-2•BVwG W218 1411254-2
W218 1411254-2Federal Administrative CourtJul 31, 2014
Bescheinigungsmittel, Familienverfahren, Ladungen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W218 1411254-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag vom 04.11.2013 von XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 zur Zl. D13 411254-1/2010/14E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.11.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Antragsteller zu W218 1411250-2) und ihren minderjährigen Kindern (D13 411253-1/2010, W218 1411252-2 und W218 1411249-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Hierzu wurde sie am 05.11.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie
XXXX mit einem Kleinbus verlassen habe, wobei es sich um eine legale Ausreise gehandelt habe. Sie sei mit ihrem Inlandspass bis in die Ukraine gereist sei, welcher beim Schlepper verblieben sei.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Antragstellerin aus, sie selbst habe keine eigenen Asylgründe. Sie habe ihre Heimat wegen der Fluchtgründe ihres Gatten verlassen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um das Leben ihres Gatten.
3. Am 09.11.2009 wurde der Sohn der Antragstellerin (Antragsteller zu W218 1411251-2) geboren und stellte am 12.11.2009 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am 11.11.2009 wurde der Ehemann der Antragstellerin vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Antragstellerin befand sich zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Geburt ihres Sohnes im Krankenhaus. Daraufhin wurde das Verfahren des Ehemannes der Antragstellerin samt Familie zugelassen.
5. Am 04.01.2010 wurde die Antragstellerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Sie und auch ihre minderjährigen Kinder seien gesund. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe, sie haben alle ein gemeinsames Problem. Zudem sollen die Kinder später hier eine normale Ausbildung bekommen.
Befragt, was die ausschlaggebenden Gründe für die Ausreise gewesen seien, gab die Antragstellerin an, ihrem Mann habe Gefahr gedroht und er habe in Tschetschenien nicht bleiben können. Er habe ausreisen müssen und sie sei mitgegangen, weil sie sich nicht alleine um die Kinder habe kümmern können. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie, dass er zwei Mal nachts mitgenommen worden sei und beide Male nach zwei Tagen Anhaltung freigelassen worden sei. Zudem hätten sie ihn geschlagen. Die blauen Flecken am Körper seien sichtbar gewesen, wobei er über die Details seiner Anhaltungen nichts erzählt habe. Er habe ihr erzählt, dass er einen Arzt aufgesucht habe, aber sie wisse es nicht genau.
Aufgefordert, die erste Mitnahme ihres Mannes im Detail zu erzählen, gab sie an, es sei in der Nacht gewesen und sie hätten geschlafen. Plötzlich seien maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen, wobei sie nicht wisse, wie die Männer in das Haus gekommen seien. Sie sei aufgewacht und habe die Männer wahrgenommen. Beim Eindringen in das Haus hätten die Männer die Tür aufgebrochen, wobei sie das Schloss kaputt gemacht hätten. Nachgefragt, was sie unter "Schloss kaputt" verstehe, erklärte sie, dass beim Türöffner das Schloss ausgeschlagen worden sei, daher habe man nicht mehr sperren können. Das kaputte Schloss sei von ihrem Ehemann nach dessen Rückkehr repariert worden.
Sie sei - so die Antragstellerin - aufgewacht und habe die maskierte und uniformierten Männer gesehen, die ihren Mann mitgenommen hätten. Sie haben ihn gepackt und hinausgebracht. Ihr Mann habe vielleicht ein T-Shirt und eine Hose getragen. Die Männer haben niemanden nachkommen lassen, außerdem seien ihre Kinder im Haus gewesen. Die Männer haben ihren Mann keine Straßenkleidung anziehen lassen, sondern haben ihn mit der Kleidung, die er angehabt habe, hinausgeführt. Nach zwei Nächten sei ihr Mann wieder nach Hause gekommen, wobei er in der Nacht gekommen sei. Er habe an die Türe geklopft und sie habe ihm geöffnet. Damit meine sie die Eingangstür. Über das Hoftor sei ihr Mann geklettert. Auf die Frage, warum ihr Mann an die Tür geklopft habe, wenn das Schloss kaputt gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie haben innen einen Sperrhaken gehabt, damit sei die Tür verriegelt gewesen.
Die zweite Mitnahme sei im September 2009 erfolgt. Es müsse Ende September 2009 gewesen sei, an den konkreten Tag könne sie sich nicht erinnern. Aufgefordert, die zweite Mitnahme ihres Mannes zu schildern, brachte sie vor, darüber könne sie nicht viel erzählen, sie seien ins Haus gekommen und haben ihren Mann mitgenommen. Sie wisse nicht, wie sie ins Haus gekommen seien, da sie die Männer erst im Haus gesehen habe. Zum Zeitpunkt des Eindringens sei sie in dem Zimmer ihrer Kinder gewesen, ihr Mann habe sich in einem anderen Zimmer aufgehalten. Sie seien deswegen getrennt gewesen, weil ihre Tochter in der Zwischenzeit aufgewacht sei, deswegen habe sie sich zu ihr gelegt und sei dort auch eingeschlafen.
Über Befragen, ob es beim zweiten Mal Beschädigungen durch das Eindringen der Männer gegeben habe, antwortete die Antragstellerin bejahend und erklärte, die Männer hätten die Stühle hin und her geschmissen und etwas Geschirr am Tisch zerbrochen. Die Türen oder Fenster seien nicht beschädigt gewesen. Sie wisse nicht, ob die Eingangstüre mittels des Sperrhakens von innen verriegelt gewesen sei. Auch wenn die Tür versperrt gewesen wäre, wären die Männer eingedrungen.
Ihr Mann sei wiederum nach zwei Nächten nach Hause gekommen, neuerlich in der Nacht. Sie habe nicht geschlafen und das Klopfen gehört, woraufhin sie den Sperrhaken geöffnet habe. Er habe blaue und schwarze Flecken am Körper gehabt. Sie sei damals schwanger gewesen, deshalb habe er ihr keine Details erzählt. Sie sei mit ihrem Gatten zu keinem Arzt gegangen. Sie wisse nicht, ob ihr Mann einen Arzt aufgesucht habe, "glaublich" - so die Antragstellerin - sei er zu einem Arzt gegangen. Angesichts der Verletzungen habe er sich wahrscheinlich untersuchen lassen wollen.
Über Befragen, was genau sie bei der zweiten Mitnahme ihres Mannes habe wahrnehmen können, erklärte sie, sie könne nicht mehr darüber erzählen, da sie im Zimmer der Kinder gewesen sei. Wenn ihre Kinder aufgewacht wären, dann hätten sie Angst gehabt. Das Kinderzimmer habe sich neben dem Schlafzimmer befunden. Dazu nachgefragt, ob die maskierten Männer auch in das Kinderzimmer gekommen seien, erklärte die Antragstellerin, sie seien im ganzen Haus gewesen, aber in das Zimmer der Kinder seien sie nicht gekommen. Als sie das Kinderzimmer verlassen habe, seien die Männer nicht mehr im Haus gewesen. Sie hätten ihren Mann bereits hinausgeführt gehabt. Sie wisse nicht, warum ihr Mann angegeben habe, dass sie neben ihm im Schlafzimmer gewesen sei.
Weiters befragt, ob ihr Mann beim ersten Mal gefesselt abgeführt worden sei, führte sie aus, sie wisse es nicht, aber sie glaube, es sei ihm eine Maske oder ein Sack über den Kopf gezogen worden. Sie hätten ihn - so die Antragstellerin erklärend - unmittelbar nach dem Eindringen in das Zimmer mitgenommen. Daher glaube sie, dass ihm etwas über den Kopf gezogen worden sei. Sie seien nicht lange im Zimmer gewesen, danach sei sie sofort zu ihren Kindern ins Zimmer gegangen. Die Männer hätten das Licht im Schlafzimmer nicht aufgedreht, die Beleuchtung sei von außen gekommen, zumal es im Hof eine Lampe gebe, die die ganze Nacht leuchte. Zuvor sei ihr Mann nicht schon einmal mitgenommen worden. Ebenso wenig habe es in der Familie ihres Mannes Widerstandskämpfer gegeben.
Über Befragen, was ihr Mann beruflich gemacht habe, führte sie aus, er sei Tischler und habe Fenster und Türen gemacht. Er habe zuhause gearbeitet und sei selbstständig gewesen. Von seinem Einkommen hätten sie leben können.
Auf die Frage, ob das Haustor und die Eingangstür für gewöhnlich immer versperrt gewesen sei oder seien die Türen offen gelassen worden, führte die Antragstellerin aus, das Tor sei fast immer versperrt gewesen, wobei das Tor nicht sehr hoch gewesen sei. Auch die Eingangstür sei normalerweise immer versperrt gewesen, zusätzlich hätten sie den Sperrhaken gehabt. Den Sperrhaken hätten sie bereits vor der ersten Mitnahme ihres Mannes gehabt.
Über Befragen, warum sie nach der zweiten Mitnahme ihres Mannes nicht sofort ausgereist seien, erklärte sie, sie seien doch ausgereist. Sie hätten deswegen einen Monat gewartet, weil ihr Mann wegen der Anhaltung geschlagen worden sei, zudem sei er auch sehr erschrocken gewesen. Auch sie selbst habe sich wegen ihrer Schwangerschaft und dem niedrigen Blutdruck in einem schlechten Zustande befunden.
Weiters befragt, was sie für den Fall ihrer Rückkehr befürchte, gab sie an, sie fürchte, dass sie ihren Mann mitnehmen und ihn umbringen würden, dann müsste sie sich alleine um die Kinder kümmern.
Sie würden - so die Antragstellerin auf die Frage, wie sich ihr Leben hier in Österreich gestalte - seit zwei Monaten in Österreich leben. Ihr Mann habe hier Cousins und Cousinen zweiten Grades und der Kontakt beschränke sich auf die Verwandten und die anderen Pensionsbewohner.
Die Antragstellerin legte dem Bundesasylamt ihre Heiratsurkunde vor.
6. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte der Antragstellerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, ihrem Vorbringen könne nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Ihre Angaben zur Verfolgung bzw. Mitnahme ihres Gatten hätten konstruiert gewirkt und es sei von einer erfundenen Geschichte auszugehen. Die Angaben ihres Gatten seien zu vage gehalten ausgefallen, um von einer selbst erlebten Mitnahme ausgehen zu können. Durch ihre widersprüchlichen Angaben zu den Schilderungen ihres Gatten sei der Eindruck einer erfundenen Geschichte zusätzlich verstärkt worden. So habe ihr Gatte unter anderem angegeben, dass sie (die Antragstellerin) mit dem Gatten im Schlafzimmer gewesen sei, als die Männer zum zweiten Mal gekommen seien, während sie im Widerspruch dazu vorgebracht habe, sich zum Zeitpunkt des Eindringens des maskierten Männer im Kinderzimmer aufgehalten zu haben und die maskierten Männer nicht gesehen zu haben. Zudem seien diese Ausführungen der Antragstellerin für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar, denn wenn ihr Gatte verdächtigt gewesen wäre, mit Rebellen Kontakt zu haben, so wäre eine Nachschau in allen Räumen, so auch im Kinderzimmer, ein logisches Vorgehen ermittelnder Beamter gewesen. Ferner habe weder das Eindringen der maskierten Männer noch die Rückkehr des Ehemannes der Antragstellerin weder von der Antragstellerin noch von ihrem Gatten glaubhaft geschildert werden können. Zudem seien auch in diesem Zusammenhang Widersprüche aufgetreten, da die Antragstellerin vorgebracht habe, mitten in der Nacht die Eingangstür für ihren Gatten aufgesperrt zu haben, während ihr Gatte behauptet hatte, dass die Tür unversperrt gewesen sei, da man ihn erwartet hätte. Aufgrund der vagen Angaben ihres Gatten, aber auch aufgrund der aufgetretenen Widersprüche zwischen der Antragstellerin und ihrem Gatten sei den vorgebrachten Fluchtgründen ihres Gatten die Glaubwürdigkeit versagt worden und sei daher auch nicht glaubhaft, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Antragstellerin haben könnten, zumal sie selbst angegeben habe, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen der Probleme ihres Gatten ausgereist zu sein. Da die erkennende Behörde den Eindruck eines vorgebrachten Konstrukts zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich gewonnen habe, war daher auch eine Gefährdung ihrer Person in ihrem Heimatland nicht ersichtlich gewesen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die Antragstellerin keine sie persönlich betreffenden Fluchtgründe angegeben habe. Im Fall ihres Gatten sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK nicht festzustellen gewesen. Da ihr Gatte eine persönliche Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin persönlich Verfolgung oder Gefährdung in ihrem Heimatland drohen würde. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, vielmehr sei sie gesund und verfüge mit ihrem Gatten im Heimatland über ein Haus, wo sie wieder eine Unterkunft finden könnte. Zudem sei ihr Gatte als Tischer selbständig tätig gewesen und könnte diese Tätigkeit wieder aufnehmen, die die wirtschaftliche Existenz der Familie gewährleiste. Da die gesamte Kernfamilie der Antragstellerin von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK habe sich die Antragstellerin mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen ihre Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 20.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wurde: Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin zum fluchtauslösenden Grund unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Ehemann der Antragstellerin habe bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsland zweimal von maskierten Uniformierten mitgenommen, zwei Tage angehalten und während der Anhaltungen misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Somit würden sich bereits aus dem Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin deutliche Hinweise ergeben, dass er durch diese Ereignisse und die erlebte Todesangst schwer traumatisiert sei. Ein "Vermeidungsverhalten" - dass traumatisierte Menschen häufig nicht über das Erlebte sprechen können und insbesondere auch keine Details über die traumatischen Erfahrungen "abrufen" können - sei typisch für Menschen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das scheinbar unkooperative Verhalten sei bei traumatisierten Menschen wie dem Ehemann der Antragstellerin ein Schutzmechanismus und damit kein "Nicht-Wollen" sondern ein "Nicht-Können". Daher werde der Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie gestellt.
Aufgrund dieser amtsbekannten Problematik hätte die Erstbehörde aufgrund des scheinbaren Unwillens des Ehemannes der Antragstellerin, Details über die Festnahmen und Anhaltungen zu schildern bzw. ergänzende Fragen zu beantworten, nicht schließen dürfen, dass das Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin unglaubwürdig sei. Soweit das Bundesasylamt im Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehegatten Widersprüche sehe, so handle es sich keineswegs um gravierende Widersprüche bzw. würden sich diese auflösen lassen. So habe beispielsweise die Antragstellerin vorgebracht, dass sie bei der zweiten Festnahme im Zimmer der Kinder gewesen sei, während der Ehemann der Antragstellerin vorgebracht habe, dass seine Ehegattin (die Antragstellerin) neben ihm gelegen sei. Aus dem Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin ergebe sich, dass dieser dadurch aufgewacht sei, dass maskierte, uniformierte Männer vor ihm gestanden seien, ihn aus dem Bett gezerrt und mitgenommen hätten. Dass der Ehemann in dieser Situation nicht wahrgenommen habe, dass sich die Antragstellerin nicht mehr neben ihm befunden habe, erscheine nachvollziehbar. Darüber hinaus gehe aus dem Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehegatten hervor, dass die Festnahmen sehr rasch und bei schlechten Lichtverhältnissen erfolgt seien. Bei Berücksichtigung der Traumatisierung des Ehemannes sei es nicht zulässig, dem Vorbringen des Ehemannes zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Flucht hochschwanger gewesen und der Ehemann hätte in dieser Situation sein Herkunftsland nicht verlassen, wenn er nicht durch drohende weitere Verfolgungshandlungen dazu gezwungen worden wäre.
Auch derzeit sei es in Tschetschenien durch vielerlei Umstände möglich, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen, insbesondere wenn Personen verdächtigt würden, Gegner der Politik und Regierung des derzeitigen tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zu sein bzw. den bewaffneten Widerstand zu unterstützen. Der Ehemann der Antragstellerin sei bereits zwei Mal festgenommen, misshandelt und verdächtigt worden, Informationen über Widerstandskämpfer zu haben. Insofern sei die Furcht des Ehemannes der Antragstellerin vor weiteren Verfolgungshandlungen unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland des Ehemannes wohlbegründet und nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Praxis von Folter und Misshandlungen in der Russischen Föderation, gerade im Zuge antiterroristischer Operationen im Nordkaukasus. Zudem stelle die Flucht ins Ausland bei Personen, die bereits früher im Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte gewesen seien, ein zusätzliches Gefährdungsmerkmal dar. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Ehemannes der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland des Ehemannes der Antragstellerin hätte das Bundesasylamt daher zum Schluss kommen müssen, dass der Ehemann der Antragstellerin Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK sei.
8. Am 13.03.2011 wurde die Tochter der Antragstellerin, Antragstellerin zu W218 1419584-2, in Österreich geboren und stellte am 05.04.2011 durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Am 08.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, dem mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 stattgegeben wurde.
10. In Anbetracht des in der Beschwerde gestellten Beweisantrages betreffend Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 05.09.2012 einen Facharzt für Psychiatrie zum Sachverständigen zwecks Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Antragstellerin
In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 06.10.2012, das am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof einging, konstatierte der Facharzt für Psychiatrie bei der Antragstellerin - aus psychiatrischer Sicht - einen unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund. Auch aufgrund von Anamnese und Verlauf fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Bei der Antragstellerin habe sich ein kohärenter und zielführender Sprach- und Gedankengang gefunden, keine Hinweise auf eine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik, entsprechende Gedächtnisleistungen, entsprechende Affektleistungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Behandlungsnotwendigkeit. Die Antragstellerin gründe vor allem in der Angst vor einer Rückführung und der Sorge über die weitere Zukunft, sodass bei einer Rückführung die psychische Irritation/Belastung nicht auszuschließen sei, da diese auch entgegen den Wünschen und Zielen der Antragstellerin stehe und eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht auszuschließen sei. Es bestehe bei der Antragstellerin aber keine psychische Erkrankung, die die Reisefähigkeit der Betroffenen beeinträchtigten würde. Es finde sich - so im Sachverständigengutachten weiter - bei der Antragstellerin keine psychische Erkrankung, die sie außer Lage setzen würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ihre Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es sei auch keine psychische Erkrankung fassbar, die sie außer Lage setzen würde, Erlebtes wiederzugeben. Es seien die widersprüchlichen und vagen Angaben der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf eine vorliegende krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen bzw. nicht durch eine derartige erklärbar.
11. Mit Stellungnahme vom 04.04.2013 hielt die Antragstellerin fest, dass ihr Vorbringen zu Spruchpunkt I. und II. aufrecht bleibe und in der am 09.04.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung konkretisiert werden könne. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde zunächst auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen, die allesamt zeigen würden, dass die Antragstellerin und ihre Familie überaus gut integriert seien. Sie würden seit mehr als 3 Jahren in Österreich leben, sie empfinden Niederösterreich mittlerweile als ihren Lebensmittelpunkt, für die minderjährigen Kinder sei Niederösterreich ihre "Heimat". Ferner hätten zumindest die älteren Kinder den wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung bzw. ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklung und somit die für das spätere Leben prägendste Zeit in Österreich verbracht. Die Anpassungsfähigkeit an die für sie großteils fremd gewordenen Gepflogenheiten und Situation in ihrem Heimatland wäre als minimal anzusehen und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. XXXX seien in keinem anpassungsfähigen Alter mehr. Die jugendlichen Antragsteller hätten große Schwierigkeiten, sich in das System des Herkunftslandes sowie den strengen patriarchalischen Traditionen Tschetscheniens anzupassen, da sie in Österreich gewisse Freiheiten als weibliche Jugendliche verinnerlicht hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat als junge, westlich orientierte Frauen zusätzlichen Einschränkungen ausgesetzt wären (arrangierte Heiraten, Abbruch der Ausbildung, Kleidungsvorschriften).
Die minderjährigen Antragsteller haben einen Großteil ihrer bisherigen Schulbildung in Österreich absolviert. Die Tochter XXXX habe sogar ihre gesamte bisherige Schulzeit in Österreich verbracht. Sie beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Im Gegensatz dazu sei sie der russischen Sprache nicht (ausreichend) mächtig, sodass sie sich im russischen Schulsystem nicht gut integrieren könnte. Insbesondere bei den älteren Töchtern wäre somit die Gefahr gegeben, dass sie von der weiteren Schulbildung bzw. Berufsausbildung ausgeschlossen wären. Die mangelnden Kenntnisse der Sprache hätten zumindest eine wesentliche Benachteiligung zur Folge, was wiederum sehr negative Auswirkungen auf die späteren Chancen am Arbeitsmarkt hätte. Der unsichere Aufenthalt während der langen Dauer des Asylverfahrens sei den Minderjährigen wohl nicht im selben Ausmaß anzurechnen, sondern vielmehr darauf zu achten, dass sie einen entscheidenden Teil ihres Lebens und ihrer Schulbildung in Österreich verbracht haben.
Wie die zahlreichen Schreiben, Fotos und Unterstützungserklärungen im Anhang eindrucksvoll zeigen würden, seien die Familie und die minderjährigen Antragsteller besonders beliebt und würden hier in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Sie seien fixe Bestandteile der Schul-, Kindergarten- und Dorfgemeinschaften geworden. In der Heimat hingegen verfügen sie über keine intensiven familiären Bindungen mehr. Insbesondere für die Kinder sei inzwischen der österreichische Freundes- und Bekanntenkreis besonders wichtig geworden und hätten diese keine sozialen Kontakte im Herkunftsstaat mehr.
Auch die Antragstellerin und ihr Ehemann seien in Österreich bereits sehr gut integriert. Der Ehemann sei bemüht, Deutsch zu lernen und eine Arbeit in der Region zu finden. Es sei ihm in einer nahegelegenen Firma bereits eine Beschäftigungsmöglichkeit mit inkludierter Einschulung zugesichert worden. Die Antragstellerin sei verständlicherweise in erster Linie mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Auf Grund dessen und der örtlichen Abgelegenheit ihres Quartiers sei es für sie derzeit nicht möglich, Deutschkurse zu besuchen. Die Antragstellerin versuche, ihre Deutschkenntnisse über ihre Kinder zu erweitern, die ausgezeichnet Deutsch sprechen würden. Wie beispielsweise auch aus dem beigelegten Klassenbericht der Lehrerin hervorgehe, bringe sich die Antragstellerin als Mutter auch gerne bei den Schulaktivitäten ein und biete ihre Hilfe an. Des Weiteren verfüge die Familie über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich.
Der Ehemann der Antragstellerin leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Der Gesundheitszustand eines Asylwerbers sei bei der Interessenabwägung in Bezug auf die Ausweisung bzw. den Verbleib in Österreich mit zu berücksichtigen.
Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sei das Kriterium der langen Aufenthaltsdauer in der Abwägung in Bezug auf die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht primär ausschlaggebend, sondern sei vielmehr die Integration in der Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In der Gesamtbetrachtung sei wie oben ausgeführt insbesondere auch das Kindeswohl und die für die Kinder empfundene lange Aufenthaltsdauer mit zu berücksichtigen. Eine Ausweisung der Antragstellerin und ihrer Familie wäre ein massiver und ungerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Privat- und Familienleben iSd Art. 8
EMRK.
Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und eine Einstellungszusage für den Ehemann der Antragstellerin angeschlossen.
12. Am 08.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin zunächst die Ausführungen in der Beschwerde voll und ganz aufrecht gehalten wurden, zudem nahm die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter zu den Ausführungen im Bescheid vom Bundesasylamt Stellung und führte aus, dass der Bescheid eine Neigung zeige, Widersprüche in den Angaben des Ehemannes der Antragstellerin oder auch zwischen den Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes aufzuzeigen, wo eine konkordierende Auslegung leicht möglich gewesen wäre: Es sei - so in der Beschwerdeergänzung - durchaus möglich, jemanden zu einem Auto zu ziehen und gleichzeitig beim Einsteigen seinen Kopf hinunter zu drücken. Der Bescheid bemängle, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht mit Sicherheit habe schildern können, ob er aus dem Bett gezerrt und dabei beschimpft worden sei. Der Bescheid lasse die Möglichkeit außer Acht, dass beides nicht oder nicht nachdrücklich geschehen sei. Es stimme nicht, dass der Ehemann der Antragstellerin das genaue Datum seiner Mitnahme im Jahr 2009 nicht habe angeben können. Die Angabe mit Ende September 2009 sei eine auf etwa zwei bis drei Tage genaue Angabe. Niemandem sei zuzumuten, jederzeit zu wissen, was gerade für ein Tag sei, schon gar nicht in einer solchen Situation. Der Ehemann der Antragstellerin hätte sich leicht auf einen bestimmten Tag festlegen können. Dass er dies nicht getan habe, sei ein Beweis für seine Aufrichtigkeit. Insgesamt würden die Aussagen der Antragstellerin und ihres Ehemannes ein geschlossenes Bild ergeben. Der vom Bundesasylamt beanstandete Mangel, dass es an Detailschilderungen fehle, spreche sogar für die Ehrlichkeit des Ehemannes der Antragstellerin. Es werde daher beantragt, der Antragstellerin samt ihrer Familie politisches Asyl zu gewähren.
13. Am 09.04.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Antragstellerin, ihr Ehemann, deren rechtsfreundlicher Vertreter und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 13.03.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
14. In der Stellungnahme vom 18.04.2013 wurden die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann getätigten Aussagen über den Hergang der Ereignisse, die zur Flucht aus der Heimat geführt haben, zusammengefasst wiedergegeben. Insbesondere zu dem Umstand nach seiner Freilassung wurde nochmals ausgeführt, dass der Ehemann der Antragstellerin an der Ortseinfahrt aus Richtung XXXX abgesetzt worden sei und barfuß 25 Minuten nach Hause gegangen sei. Die Temperatur, die zu dieser Zeit geherrscht habe, sei nicht feststellbar, jedoch werde für das 170 km von XXXX entfernte XXXX auf dem von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik empfohlenen Link www.tutiempo.net/en/Climate für 2008 eine durchschnittliche Mindesttemperatur von 8,7 Grad angegeben, das sei ein Grad mehr als für Wien-Unterlaa. Es erscheine also glaubwürdig, dass der Ehemann der Antragstellerin den Heimweg ohne Erfrierungen an den Füßen überstanden habe.
Es sei korrekt, der Ehemann der Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung einige Fragen nicht beantwortet, was folgende Schlussfolgerungen zulasse: Der Ehemann der Antragstellerin sei der Beantwortung von Fragen, die seine Frau oder seine Begegnungen mit ihr betreffen, aus dem Weg gegangen ("Sie stellen solche Fragen!"). Dies entspreche einem strengen Ehr- und Anstandsbegriff, in tschetschenischer Sprache "Jach" genannt, der es u.a. verbiete, Angelegenheiten der ehelichen Beziehungen vor Dritten zu erörtern, selbst wenn diese Angelegenheiten in unseren Augen harmlos erscheinen würden. Bei der Beurteilung der Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin sollte seine diesbezügliche Sprechhemmung in Betracht gezogen werden.
Der Ehemann der Antragstellerin habe einige Frage nach Einzelheiten mit dem Hinweis "Wenn Sie nicht wollen, dass ich mir etwas ausdenke..." nicht beantwortet. Wenn der Ehemann der Antragstellerin seine Fluchtgeschichte erfunden hätte, wäre es ihm leicht gefallen, diese nachgefragten Einzelheiten dazu zu erfinden - etwa die ungefähre Uhrzeit seiner Festnahmen. Die Nichtbeantwortung solcher Fragen beweise somit nicht die Unglaubwürdigkeit des Ehemannes der Antragstellerin, sondern mache seine Aufrichtigkeit und die Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten glaubhaft. Insgesamt ergebe die vom Ehemann der Antragstellerin gegebene Darstellung ein geschlossenes und auch in den Einzelheiten anschauliches Bild.
Es wäre auch in Betracht zu ziehen, dass die Aussagen der Antragstellerin die des Ehemannes unterstützen, und dass die Antragstellerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus auskunftsfreudig gezeigt habe.
Die Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin über die erlittenen Misshandlungen würden durch den Nasenbeinbruch unterstützt werden. Für den Fall, dass der Nasenbeinbruch bezweifelt werden sollte, werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt. Den Aussagen der Antragstellerin und ihres Ehemannes wäre daher Glauben zu schenken.
Was die Antragstellerin und ihre Familie bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien erwarten würde, könne den vom vorsitzenden Richter übergebenen "Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland" entnommen werden. Aus den Drohungen und Misshandlungen, denen der Ehemann der Antragstellerin bereits ausgesetzt gewesen sei, sowie aus den Feststellungen über die Lage in Tschetschenen ergebe sich, dass der Ehemann der Antragstellerin, möglicherweise aber auch seine ganze Familie, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien einer akuten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf die Integration in Österreich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in ihrer Umgebung einen guten Leumund genießen würden, wie durch mehrere Empfehlungsschreiben belegt worden sei, und würden sich bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, wofür an ihrem Wohnort allerdings nicht die besten Bedingungen gegeben seien.
Ganz und gar in Österreich integriert seien die Kinder der Genannten, von denen drei in Österreich mit Erfolg die Schule besuchen würden, und die russische Sprache schon verlernt oder nie gelernt hätten, weswegen ihnen bei ihrer Übersiedlung nach Tschetschenien nicht nur ein Kulturschock bevorstehen würde, sondern sie dort auch mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Es sei leicht vorzustellen, dass sie dort keine auch nur annähernd so guten Bedingungen für die Integration vorfinden würden wie in Österreich.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, GZ. D13 411254-1/2010/14E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern die - als unglaubwürdig qualifizierten - Angaben ihres Ehemannes für ihre Person in Anspruch genommen, wobei sich das Ehepaar neben vagen und oberflächlichen Angaben in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickte, die nur den Schluss zulassen, dass den Angaben zu den Fluchtgründen nicht gefolgt werden kann. Bereits das Bundesasylamt hat die vom Ehemann der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund von vagen und oberflächlichen Angaben als nicht glaubwürdig gewertet und bemängelt, dass er bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in keiner Weise auf die ergänzenden Fragen der Organwalterin eingegangen sei und damit den Eindruck erweckt habe, eine konstruierte Geschichte vorzubringen, die er mit der Beschwerdeführerin in den Grundzügen abgesprochen habe. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, unklare Angaben zu korrigieren und den erkennenden Senat von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Vielmehr ist der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, obwohl er von Seiten des vorsitzenden Richters mehrfach auf die enorme Bedeutung konkreter Aussagen und zur wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden war. Zudem sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Ungereimtheiten und Widersprüche - auch im Verhältnis zu den Aussagen der Beschwerdeführerin - zutage getreten, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in ihren Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in den Beschwerdeschriften und Stellungnahmen als seine Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im Dezember 2008 und Ende September 2009 von uniformierten und maskierten Männern von zuhause mitgenommen und jedes Mal zwei Tage lang festgehalten worden sei. Sie hätten ihn - neben dem Verhör, wobei sie sich nach Verstecken tschetschenischer Kämpfer erkundigt hätten - beide Male verprügelt.
Bereits das Bundesasylamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über die beiden Mitnahmen, die sich innerhalb eines Jahres zugetragen haben sollen, weder von sich aus konkrete und detaillierte Angaben tätigen konnte, selbst auf mehrfache und konkrete Nachfrage konnte er lediglich angeben, dass es sich "zwei Mal um den gleichen Ablauf, mit dem gleichen System" gehandelt habe. Das unbemerkte Eindringen der Männer in das Haus erklärte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit dem wahrscheinlich offen gelassenen Haustor und der immer offenen Eingangstür, während die Beschwerdeführerin behauptete, dass das Haustor und die Eingangstür im Normalfall immer verschlossen gewesen seien, die Eingangstür innen zusätzlich mit einem Sperrhaken. Diese Unstimmigkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführer wurde vom vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen und nochmals mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin erörtert, der nunmehr erklärte, dass die Eingangstür einen Haken gehabt habe, den man auch einfach von außen hochheben habe können. Damit versuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin offensichtlich eine übereinstimmende Aussage im Vergleich mit den Angaben seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) zu erzielen. Der vorsitzende Richter äußerte dazu jedoch seine Bedenken und konfrontierte den Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner Überlegung, dass es nicht vorstellbar sei, wie man bei einer Hauseingangstüre einen Haken von außen öffnen könne. Daraufhin brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin einen weiteren Erklärungsversuch vor und behauptete nunmehr, dass die Männer den Haken nicht hochgehoben hätten, aber sie hätten - so der Ehemann der Beschwerdeführerin - die Tür aufbrechen können, indem sie stark am Haken ziehen, woraus der vorsitzende Richter folgerte, damit wäre der Haken aber abgebrochen gewesen. Nach diesem Vorhalt zog sich der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen hinsichtlich der ersten Mitnahme zurück, merkte aber an, dass der Haken nicht abgebrochen gewesen sei.
Ferner kann vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes kaum nachvollzogen werden bzw. erscheint es äußerst lebensfremd, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann in beiden Fällen das Eindringen der Männer, woraus zu schließen ist, dass es sich um mehrere Eindringlinge gehandelt hat, bemerkt haben wollen, sondern - so ihre Angaben - bis zu deren Erscheinen vor dem ehelichen Bett überhaupt nichts mitbekommen haben wollen. Auch die Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf die Frage, wie die Männer das zweite Mal (Ende September 2009) in das Haus eingedrungen seien, die er mit der Antwort, sie seien durch die Tür eingedrungen, zumal sie dies nicht erwartet hätten, daher sei die Tür nicht versperrt gewesen - quittierte, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - seinen Angaben zufolge - wenige Monate zuvor, nämlich im Dezember 2008, bereits einer Mitnahme ausgesetzt gewesen sein soll, überhaupt nicht nachvollziehbar. Wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits wenige Monate zuvor einer Mitnahme ausgesetzt gewesen, wobei er bedroht und misshandelt worden sein soll, ist davon auszugehen, dass die Hauseingangstüre wohl insbesondere in der Nacht versperrt gewesen wäre und dies auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) kontrolliert worden wäre. Diese Vorgehensweise des Zusperrens wäre wohl auch unter Berücksichtigung seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner minderjährigen Kinder naheliegend gewesen, zumal zumindest durch die Vorsichtsmaßnahme des Absperrens der Hauseingangstüre ein leichtes Eindringen durch die Türe hätte verhindert werden können. Angesichts dessen kann der vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unbekümmertheit, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass bereits bei der ersten Mitnahme Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, die wohl - bei tatsächlichem Geschehen - zu Vorsichtsmaßnahmen geführt hätten, überhaupt kein Glauben geschenkt werden. Unabhängig von diesem Umstand traten rund um das Eindringen der Männer betreffend die erste Mitnahme Widersprüche zutage, die am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens zweifeln lassen. So zog sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch hinsichtlich dieses Details seines Vorbringens auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück und behauptete, er wisse nicht, ob die Tür aufgebrochen worden sei, auch im Nachhinein - so der Ehemann der Beschwerdeführerin - habe er dies nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin hingegen brachte in ihrer Einvernahme vor, dass durch das Eindringen der Männer das "Schloss kaputt" geworden sei und führte erklärend dazu aus, dass beim Türöffner das Schluss ausgeschlagen worden sei, sodass man - so die Beschwerdeführerin - nachher nicht mehr zusperren habe können. Völlig im Widerspruch zu den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber vor, dass das Schloss nach der Rückkehr ihres Mannes von diesem repariert worden sei, was vom Ehemann der Beschwerdeführerin selbst, obwohl ausdrücklich nachgefragt wurde, mit keinem Wort erwähnt worden war.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung den Zeitpunkt der zweiten Festnahme mit "Anfang" September 2009 angab (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während er im Verfahren vor dem Bundesasylamt stets von "Ende" September 2009 gesprochen hatte. Auch wenn es sich dabei um keinen gravierenden Widerspruch handelt, so ist dennoch aufzuzeigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die zweite Festnahme nicht nur auf die Frage, wann diese gewesen sei, mit "Anfang" September 2009 angab, auch wenig später, nachdem er vom vorsitzenden Richter zur weiteren Darlegung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden war, wiederholte der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Angaben und datierte die zweite Festnahme wiederum in den Zeitraum "Anfang" September 2009. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ist auch diese Unstimmigkeit im Aussageverhalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein weiteres Indiz für ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen.
Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung durch den vorsitzenden Richter und dessen Bemühen, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann den Sachverhalt zu ermitteln, blieben die Angaben der Beschwerdeführer zur Entführung, Anhaltung und Heimkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin blass, oberflächlich und allgemein gehalten. Befragt nach den Ereignissen nach der ersten Festnahme brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar allgemein gehalten vor, seine Frau (die Beschwerdeführerin) zuhause angetroffen zu haben, Detailfragen, in welchem Raum er seine Frau unmittelbar nach seiner Heimkehr angetroffen habe oder wie sich das Wiedersehen mit seiner Frau gestaltet habe, vermochte er wiederum nicht zu beantworten. Auch die Beschwerdeführerin hielt sich mit ihren Antworten auf konkrete Fragen bedeckt und wollten sich beide Beschwerdeführer plötzlich in ihren Antworten auf konkrete Fragen nicht mehr festlegen. Mit diesem Verhalten schienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung schließlich zu versuchen, (weitere) Widersprüche zu vermeiden, weshalb sie ihre Angaben auch vage hielten, um sich nicht in noch mehr Ungereimtheiten zu verstricken. Insofern in der Stellungnahme vom 18.04.2013 der Umstand der Nichtbeantwortung von Fragen nach Einzelheiten, die der Ehemann der Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Hinweis "Wenn Sie nicht wollen, dass ich mir etwas ausdenke..." quittierte und dazu ausgeführt wurde, dass diese nachgefragten Einzelheiten, würde es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handeln, leicht zu erfinden gewesen wären, sodass die Nichtbeantwortung solcher Detailfragen nicht die Unglaubwürdigkeit, sondern vielmehr die Glaubwürdigkeit beweise, ist anzumerken, dass es jeglicher Logik entbehrt, dass ein Asylwerber zu derart prägnanten Ereignissen - nämlich den fluchtauslösenden Vorfällen bzw. dem Geschehen kurz danach - kaum konkrete Angaben machen kann, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich die zweite Mitnahme lediglich ein Monat vor der Ausreise bzw. Einreise in das österreichische Bundesgebiet zugetragen hat, wodurch dem Ehemann der Beschwerdeführerin konkrete und detaillierte Angaben zu den Fluchtgründen jedenfalls hätten möglich sein müssen.
Trotz vager und allgemein gehaltener Angaben verstrickten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten im Laufe der Beschwerdeverhandlung. Zunächst führte der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage, wo und wann er freigelassen worden sei, aus, seine Verfolger hätten ihn bei der Ortseinfahrt aus XXXX kommend ausgesetzt, woraufhin er 25 Minuten zu Fuß nach Hause gegangen sei. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin seine erste Mitnahme in den Dezember 2008 datiert hatte, fragte der vorsitzende Richter nach, wie viel Grad es denn damals im Dezember 2008 gehabt habe, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin vermeinte, der Dezember sei immer kalt, aber sie hätten ihn - so in seinen weiteren Ausführungen - in der Nacht aus dem Auto geschmissen. Der vorsitzende Richter griff daraufhin jenes Detail des Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich dass sie ihn barfuß mitgenommen hätten, auf und fragte nach, wie es angesichts dieses winterlichen Fußmarsches, noch dazu barfuß, seinen Füßen gegangen sei, woraufhin der Ehemann der Beschwerdeführerin der Überlegung des vorsitzenden Richters, dies müsse wohl katastrophal gewesen sein, zustimmte. Die während der Anhaltung erlittenen Verletzungen, die der Ehemann der Beschwerdeführerin rund um die erste Mitnahme auf blaue Flecken und einen Nasenbruch reduzierte, seien - so der Ehemann der Beschwerdeführerin auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter - von seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) weder mit Cremen, noch mit kalten Umschlägen versorgen worden. Sie habe versucht ihn zu beruhigen und sei zärtlich zu ihm gewesen. Auch die Fragen, ob er Erfrierungen an den Füßen gehabt habe oder ob er Verletzungen an den Füßen von der Kälte und den Fußmärschen gehabt habe, verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin finden jedoch keine Übereinstimmung in den Angaben der Beschwerdeführerin, die insbesondere die Frage des vorsitzenden Richters, wie es ihrem Mann nach der ersten Festnahme vor allem an den Füßen ergangen sei, damit beantwortete, er hätte überall blaue Flecken gehabt. Trotz neuerlicher Nachfrage, ob er noch andere Probleme außer Verletzungen durch Schläge gehabt habe, erwähnte die Beschwerdeführerin eigeninitiativ keinerlei Probleme bzw. Beschwerden an den Füßen ihres Ehemannes, sondern brachte lediglich nochmals vor, dass er Rückenschmerzen durch die Schläge gehabt habe. Selbst nochmalige Nachfrage nach anderen Problemen außer Verletzungen durch Schläge wurde von der Beschwerdeführerin negiert. Erst nach Konfrontation mit den Angaben ihres Ehemannes und den Überlegungen des vorsitzenden Richters, dass aus einem 25-minütigen Fußmarsch im Dezember über den zugefrorenen Boden wohl Erfrierungen resultieren müssten, vermeinte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei natürlich verkühlt gewesen als er nach Hause gekommen sei. Er habe - so die Beschwerdeführerin weiters - eine Grippe gehabt und habe gehustet. Warum die Beschwerdeführerin diese Antwort nicht auf jene Frage durch den vorsitzenden Richter, in der sie dezidiert auf die Füße ihres Ehemannes angesprochen worden war, angegeben hatte, blieb ungeklärt. Nachvollziehbar aufgelöst wurden diese Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer jedoch nicht und drängt sich - in Kumulation mit obigen Erwägungen - massiv der Verdacht auf, dass dieser Vorfall gar nicht stattgefunden hat. Auch wenn - so wie in der Stellungnahme vom 18.04.2013 - moniert wurde, laut Eintrag der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für das 170 km von XXXX entfernte XXXX im Jahr 2008 eine durchschnittliche Mindesttemperatur von 8,7 Grad angegeben wird, hätten zumindest, selbst wenn diese nur leicht gewesen sein sollten, Verletzungsspuren oder leichte Erfrierungsspuren angeben werden müssen, zumal eine Angabe von 8,7 Grad nicht ausschließt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Fußmarsch, noch dazu barfuß, auf winterlichem Gelände zurückgelegt hat, wodurch der Ehemann der Beschwerdeführerin jedenfalls Verletzungsspuren an den Füßen gehabt hätte.
Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bezüglich der medizinischen Versorgung der Verletzungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin: Während der Ehemann der Beschwerdeführerin verneinte, dass ihm außer Zärtlichkeit durch seine Ehefrau keine andere Form der Behandlung zuteil geworden sei, behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie ihm Schmerzmittel gegeben habe, kalte Kompressen habe sie ihm nicht gemacht. Nach Vorhalt der divergierenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung flüchtete sich die Beschwerdeführerin in die Antwort, sie habe sich sehr gefreut, als sie ihn lebendig gesehen habe. Dass mit dieser Antwort der Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführer rund um die medizinische Versorgung der Verletzungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt wurde, muss wohl nicht weiter erörtert werden.
Ebenfalls vage blieben die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin über den Grund seiner Mitnahmen, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneinte, den tschetschenischen Widerstand weder logistisch unterstützt zu haben, noch selbst Widerstandskämpfer gewesen zu sein, auch in seinem familiären Umfeld - so der Ehemann der Beschwerdeführerin - habe es keine Widerstandskämpfer gegeben. Die Beweggründe für seine Mitnahme stützte er über entsprechende Nachfrage auf den Umstand, in der kleinen Ortschaft, in der er gewohnt habe, viele Leute gekannt zu haben. Zudem seien aufgrund seiner Tätigkeit als Tischler viele Leute zu ihm gekommen, sodass angenommen worden sei, er müsse auch Widerstandskämpfer kennen. Der vorsitzende Richter konfrontierte den Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen Bedenken, zumal nachvollzogen werden könnte, dass ein Widerstandskämpfer ein Lebensmittelgeschäft oder Elektrogeschäft aufsuche, aber das Aufsuchen einer Tischlerei sei nicht logisch, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals darauf aufmerksam machte, fast jeden in seiner Ortschaft, die aus circa XXXX Einwohnern bestehe, zu kennen. Somit blieben nicht nur die Beweggründe für seine Mitnahme im Dunkeln, auch mit seinem Erklärungsversuch, fast alle XXXX Einwohner in seiner Ortschaft in der Heimat zu kennen, womit er ins Blickfeld der russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte gelangt sein soll, vermochte der Ehemann der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu überzeugen.
Auch dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnten, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Ehegatten der Beschwerdeführerin gehabt haben sollen.
Anzumerken ist ferner, dass diese widersprüchlichen und vagen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin - gemäß dem Gutachten des Sachverständigen - auch nicht durch denkbare psychische Probleme erklärbar sind. Dem Sachverständigengutachten des Dr. XXXX folgend besteht beim Ehemann der Beschwerdeführerin zwar eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, aber eine psychische Erkrankung, die den Ehemann der Beschwerdeführerin darin hindern würde seine Interessen in der Verhandlung wahrzunehmen und das Erlebte wiederzugeben, konnte nicht festgestellt werden. Zudem betreffen die vagen und widersprüchlichen Angaben im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler", sodass etwaige psychische Probleme bzw. Beschwerden nicht Ursache für derartige oberflächliche Angaben und Divergenzen in den Aussagen sein können (der Ehemann der Beschwerdeführerin vermittelte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Ungereimtheiten und Widersprüche nicht auf die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beschränkt: Auch seine (gesunde) Ehefrau (die Beschwerdeführerin) machte vage und widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, weshalb der erkennende Senat dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht für glaubhaft hält.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren daher mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die vagen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann präsentierten Fluchtgeschichten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müssen und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen haben. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann dargelegten Fluchtgeschichten können vom erkennenden Senat daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichten" bzw. Bedrohungssituationen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass - dem Sachverständigengutachten folgend - bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung festgestellt werden konnte. Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Kopfschmerzen konnten durch keine aktuellen Gutachten oder Befunde belegt werden. Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens. Sollte die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation wider Erwarten medizinische Hilfe benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation folgend - zuteil werden. Aus den der Beschwerdeführerin vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Das gilt sowohl für psychische als auch physische Erkrankungen. Eine schwere oder akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht, liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 wurde der Antragstellerin am 29.08.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
16. Mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schreiben vom 04.11.2013 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass an die frühere Adresse der Antragsteller im Heimatstaat am XXXX und am XXXX eine Ladung für den Ehemann der Antragstellerin ohne nähere Bezeichnung des Zecks hinterlegt worden sei. Diese Ladungen seien an die Eltern der Antragstellerin von den neuen Bewohnern des Hauses übergeben worden. Die Eltern der Antragstellerin haben ihrem Ehemann die Dokumente mittels eines in Wien lebenden Bekannten übermittelt. Diesem haben die Eltern der Antragstellerin die österreichische Telefonnummer ihres Ehemannes gegeben. Der Ehemann habe das Kuvert mit den polizeilichen Ladungen am 22.10.2013 von diesem Mann entgegen genommen.
Diese neu hervorgekommenen Tatsachen stehen in Zusammenhang mit der Furcht des Ehemannes der Antragstellerin vor neuerlicher Verfolgung in seinem Heimatstaat. Im bisherigen Verfahren sei ihm vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen. Wie bereits dargelegt habe er die Dokumente ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen können.
Zum Beweis lege er die polizeilichen Zeugenladungen vom XXXX und XXXX, eine polizeiliche Ladung vom XXXX ohne Angaben des Zweckes, ein Kuvert mit der Nummer des Ehemannes, vor.
Dabei handle es sich sowohl im Hinblick auf Art. 3 EMRK und die korrespondierenden einfachgesetzlichen Vorschriften wie auch im Hinblick auf das Gewicht des durch Art. 8 EMRK geschützte Interesse am Verbleib in Österreich um entscheidungsrelevante Tatsachen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerde stattgegeben worden, wären die nunmehr hervorgekommenen Tatsachen dem Asylgerichtshof bekannt gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben). In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 13).
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Der Judikatur des VwGH folgend können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen." (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus August 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Dies kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.
Ausgehend von der Behauptung, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann von der Existenz der Ladungen erst am 22.10.2013 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 04.11.2013 eingelangt ist, ist dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Wobei mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint ist. Für die Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (Hengstschläger/Leeb: AVG Kommentar, § 69 AVG, Rz 45).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Ladungen - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.
Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann - wie bereits erwähnt - Ladungen vor. Konkret handelt es sich dabei um eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Ehemann der Antragstellerin am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Ehemann der Antragstellerin am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, sowie eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Ehemann der Antragstellerin am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als __ zu erscheinen habe. Diese Beweismittel sollen laut Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin in Zusammenhang mit seiner Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat stehen. Der Ehemann der Antragstellerin argumentierte, dass ihm im bisherigen Verfahren vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).
Die erwähnten Ladungen erfüllen grundsätzlich - klammert man die Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit aus - den ao. Begriff der "nova reperta" und stellen somit grundsätzlich einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (gleiches muss für den "nachgebildeten" Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gelten) ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages der Antragstellerin nicht auf.
Der Wiederaufnahmeantrag ist aus Sicht der erkennenden Richterin unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. Begründet wurde das rechtskräftig negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes damit, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe habe und sich lediglich auf das Vorbringen ihres Ehemannes gestützt habe. Das Vorbringen des Ehemannes ist äußerst vage und detailarm, allgemein gehalten sowie widersprüchlich - auch im Verhältnis zu den Aussagen der Antragstellerin. Der Ehemann der Antragstellerin hat als Fluchtgrund kurz zusammengefasst vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat zwei Mal - im Dezember 2008 und im September 2009 - von unbekannten Männern von zu Hause mitgenommen, jeweils rund zwei Tage angehalten, geschlagen und befragt worden sei, ob er Widerstandskämpfer kenne. Bereits das Bundesasylamt hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, dass das Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin aufgrund von vagen, allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Aussagen derart konstruiert wirkt, dass von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgegangen werden muss. Vom Asylgerichtshof wurde - nach entsprechendem Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin in der Beschwerde, er sei traumatisiert und könne deswegen nicht über das Erlebte sprechen - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass die widersprüchlichen und vagen Angaben des Ehemannes der Antragstellerin nicht durch denkbare psychische Probleme erklärbar sind. Auch für die Antragstellerin wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und ist diesem zu entnehmen, dass die Antragstellerin gesund, einvernahmefähig und in der Lage ist, Erlebtes widerspruchsfrei wiederzugeben. Der Antragstellerin und ihrem Ehemann wurde schließlich im Rahmen einer vom Asylgerichtshof anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit gegeben, die unklaren und widersprüchlichen Angaben zu korrigieren. Dies ist der Antragstellerin und ihrem Ehemann aber nicht gelungen. Obwohl der Ehemann und auch die Antragstellerin von Seiten des damals vorsitzenden Richters mehrfach auf die enorme Bedeutung konkreter Aussagen hingewiesen wurden, war insbesondere der Ehemann wiederum nicht in der Lage über die beiden Entführungen durch maskierte Männer, die Anhaltungen und die Heimkehr bzw. das Wiedersehen mit der Antragstellerin nach der Freilassung, von sich aus detaillierte Angaben zu tätigen. Außerdem sind auch in der Beschwerdeverhandlung Widersprüche zwischen den Aussagen der Antragstellerin und ihrem Ehemann offenkundig geworden. Beispielsweise wurden hinsichtlich des Eindringens der maskierten Männer in das Haus der Antragstellerin und ihre Ehemannes, aber auch hinsichtlich des physischen Zustandes des Ehemannes nach seiner Freilassung unterschiedliche Angaben gemacht. Der Asylgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass das gesamte Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehemannes nicht der Wahrheit entspricht und der Ehemann (und somit auch die Antragstellerin) im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.
An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage der Ladungen nichts. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die vorgelegten Ladungen aus dem Jahr 2013 stammen, der Ehemann der Antragstellerin bereits im Jahr 2009 ausgereist ist, wobei die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle im Dezember 2008 und September 2009 stattgefunden haben sollen. Es ist im hohen Maße unschlüssig und nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden nunmehr - rund dreieinhalb Jahre nach der angeblich letzten Mitnahme - versuchen, des Ehemannes der Antragstellerin habhaft zu werden, indem sie ihn als Zeuge vor die staatlichen Behörden laden. Es ist aus Sicht der erkennenden Richterin auch - unabhängig von der Frage, ob die vorgelegten Ladungen echt oder richtig sind - keinerlei Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem Fluchtvorbringen erkennbar und zwar weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher. Wie bereits erwähnt sind ihm die Ladungen angeblich dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise an die Heimatadresse zugeschickt worden, ohne dass in der Zwischenzeit - jedenfalls wurde derartiges vom Ehemann der Antragstellerin nicht vorgebracht - irgendwelche Maßnahmen seitens der russischen Behörden gesetzt wurden, um den Ehemann der Antragstellerin zu finden oder seiner habhaft zu werden. Den Ladungen ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Antragstellerin "als Zeuge" zu erscheinen habe. In welcher Angelegenheit er als Zeuge erscheinen soll, ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zu seinen angeblichen Fluchtgründen ist daher nicht evident. Unabhängig von der Echtheit und Richtigkeit der Ladungen stellen diese jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang schließlich auch erwähnt, dass es angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (zB unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen.
Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Ladungen, wobei die Klärung dieser Frage ausgeklammert bleibt, ist durch diese lediglich dokumentiert, dass der Ehemann der Antragstellerin vor die tschetschenischen Behörden als Zeuge vorgeladen worden ist. Dass die vorgelegten Ladungen nicht im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Fluchtvorbringen stehen, wurde bereits erläutert. Aus dem bloßen Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin als Zeuge vor eine näher genannte staatliche Behörde geladen worden ist, lässt sich keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ableiten.
Es handelt sich bei den vorgelegten Ladungen vor die tschetschenischen Behörden demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D13 411254-1/2010/14E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Der Antragstellerin ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wiederaufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Da der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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