W218 1411251-2•BVwG W218 1411251-2
W218 1411251-2Federal Administrative CourtJul 31, 2014
Bescheinigungsmittel, Familienverfahren, Ladungen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W218 1411251-2/4E
BeSCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag vom 04.11.2013 von XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 zur Zl. D13 411251-1/2010/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn der Antragsteller zu W218 1411254-2 und W218 1411250-2 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 12.11.2009 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX wurde die Mutter des Antragstellers vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab betreffend den Antragsteller an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe und gesund sei.
3. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Antragsteller den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, die gesetzliche Vertreterin habe für den minderjährigen Antragsteller keine eigenen Fluchtgründe genannt. Sein Fluchtgrund resultiere aus den angeblichen Problemen seines Vaters. Diese seien jedoch als nicht glaubhaft festgestellt worden.
Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren somit nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Der Antragsteller verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Antragstellers sprechen würden. Die Ausweisung des Antragstellers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 20.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.
5. Am 13.03.2011 wurde die Schwester des Antragstellers, Antragstellerin zu W218 1419584-2, in Österreich geboren und stellte am 05.04.2011 durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
6. Am 08.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, dem mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 stattgegeben wurde.
7. Am 09.04.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des minderjährigen Antragstellers, deren rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 13.03.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, GZ. D13 411251-1/2010/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
"(...)
Zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers ist auszuführen, dass für diesen im gesamten Verfahren weder eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorgebracht wurde, noch wurden medizinische Befunde in Vorlage gebracht, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dennoch medizinische Hilfe benötigen wird ihm diese - den Länderfeststellungen, welcher den Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden - im Herkunftsstaat zu teil werden. In der Russischen Föderation gibt es eine - wenn auch auf einfachem Niveau - ausreichende medizinische Grundversorgung, sowohl für physische als auch psychische Leiden und kann der Beschwerdeführer daher mit einer medizinischen Versorgung jeglicher Beschwerden rechnen.
Im Übrigen wird auf die (den Vater und die Mutter betreffenden) Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchen ausführlich dargestellt wurde, weswegen dem Fluchtvorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Da das Fluchtvorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls unglaubwürdig ist."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 wurde der Mutter des minderjährigen Antragstellers am 29.08.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
9. Mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schreiben vom 04.11.2013 wurde für den minderjährigen Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass an die frühere Adresse der Antragsteller im Heimatstaat am XXXX und am XXXX eine Ladung für den Vater des Antragstellers ohne nähere Bezeichnung des Zecks hinterlegt worden sei. Diese Ladungen seien an die Großeltern des Antragstellers von den neuen Bewohnern des Hauses übergeben worden. Die Großeltern des Antragstellers haben seinem Vater die Dokumente mittels eines in Wien lebenden Bekannten übermittelt. Diesem haben die Großeltern des Antragstellers die österreichische Telefonnummer seines Vaters gegeben. Der Vater habe das Kuvert mit den polizeilichen Ladungen am 22.10.2013 von diesem Mann entgegen genommen.
Diese neu hervorgekommenen Tatsachen stehen in Zusammenhang mit der Furcht des Vaters des Antragstellers vor neuerlicher Verfolgung in seinem Heimatstaat. Im bisherigen Verfahren sei ihm vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen. Wie bereits dargelegt habe er die Dokumente ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen können.
Zum Beweis lege er die polizeilichen Zeugenladungen vom XXXX und XXXX, eine polizeiliche Ladung vom XXXX ohne Angaben des Zweckes, ein Kuvert mit der Nummer des Vaters, vor.
Dabei handle es sich sowohl im Hinblick auf Art. 3 EMRK und die korrespondierenden einfachgesetzlichen Vorschriften wie auch im Hinblick auf das Gewicht des durch Art. 8 EMRK geschützte Interesse am Verbleib in Österreich um entscheidungsrelevante Tatsachen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerde stattgegeben worden, wären die nunmehr hervorgekommenen Tatsachen dem Asylgerichtshof bekannt gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben). In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 13).
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Der Judikatur des VwGH folgend können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen". (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus August 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Dies kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller bzw. sein Vater von der Existenz der Ladungen erst am 22.10.2013 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 04.11.2013 eingelangt ist, ist dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Wobei mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint ist. Für die Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (Hengstschläger/Leeb: AVG Kommentar, § 69 AVG, Rz 45).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Ladungen - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.
Der Antragsteller (bzw. seine gesetzlichen Vertreter) stützte seinen Wiederaufnahmeantrag auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte der Antragsteller bzw. sein Vater - wie bereits erwähnt - Ladungen vor. Konkret handelt es sich dabei um eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Vater des Antragstellers am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Vater des Antragstellers am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als Zeuge zu erscheinen habe, sowie eine "Vorladung zur Vernehmung" vom XXXX, wonach der Vater des Antragstellers am XXXX in einer Abteilung des XXXX zwecks Vernehmung als __ zu erscheinen habe. Diese Beweismittel sollen laut Vorbringen des Vaters des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat stehen. Der Vater des Antragstellers argumentierte, dass ihm im bisherigen Verfahren vermutlich aufgrund mangelnder Dokumente keine ausreichende Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Dokumente seien geeignet sein Vorbringen zu untermauern und wäre daher voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung zu fällen gewesen, wären die Dokumente schon vor Abschluss des Verfahrens hervorgekommen.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).
Die erwähnten Ladungen erfüllen grundsätzlich - klammert man die Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit aus - den ao. Begriff der "nova reperta" und stellen somit grundsätzlich einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (gleiches muss für den "nachgebildeten" Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gelten) ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages des Antragstellers nicht auf.
Der Wiederaufnahmeantrag ist aus Sicht der erkennenden Richterin unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. Begründet wurde das rechtskräftig negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes damit, dass der Antragsteller keine eigenen Fluchtgründe habe und sich lediglich auf das Vorbringen seines Vaters gestützt habe. Das Vorbringen des Vaters ist äußerst vage und detailarm, allgemein gehalten sowie widersprüchlich - auch im Verhältnis zu den Aussagen der Mutter des Antragstellers. Der Vater des Antragstellers hat als Fluchtgrund kurz zusammengefasst vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat zwei Mal - im Dezember 2008 und im September 2009 - von unbekannten Männern von zu Hause mitgenommen, jeweils rund zwei Tage angehalten, geschlagen und befragt worden sei, ob er Widerstandskämpfer kenne. Bereits das Bundesasylamt hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, dass das Vorbringen des Vaters des Antragstellers aufgrund von vagen, allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Aussagen derart konstruiert wirkt, dass von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte ausgegangen werden muss. Vom Asylgerichtshof wurde - nach entsprechendem Vorbringen des Vaters des Antragstellers in der Beschwerde, er sei traumatisiert und könne deswegen nicht über das Erlebte sprechen - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass die widersprüchlichen und vagen Angaben des Vaters des Antragstellers nicht durch denkbare psychische Probleme erklärbar sind. Auch für die Mutter des Antragstellers wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und ist diesem zu entnehmen, dass die Mutter des Antragstellers gesund, einvernahmefähig und in der Lage ist, Erlebtes widerspruchsfrei wiederzugeben. Den Eltern des Antragstellers wurde schließlich im Rahmen einer vom Asylgerichtshof anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit gegeben, die unklaren und widersprüchlichen Angaben zu korrigieren. Dies ist den Eltern des Antragstellers aber nicht gelungen. Obwohl der Vater und auch die Mutter des Antragstellers von Seiten des damals vorsitzenden Richters mehrfach auf die enorme Bedeutung konkreter Aussagen hingewiesen wurden, war insbesondere der Vater wiederum nicht in der Lage über die beiden Entführungen durch maskierte Männer, die Anhaltungen und die Heimkehr bzw. das Wiedersehen mit der Mutter des Antragstellers nach der Freilassung, von sich aus detaillierte Angaben zu tätigen. Außerdem sind auch in der Beschwerdeverhandlung Widersprüche zwischen den Aussagen der Mutter und dem Vater des Antragstellers offenkundig geworden. Beispielsweise wurden hinsichtlich des Eindringens der maskierten Männer in das Haus der Familie, aber auch hinsichtlich des physischen Zustandes des Vaters nach seiner Freilassung unterschiedliche Angaben gemacht. Der Asylgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Antragstellers nicht der Wahrheit entspricht und der Vater (und somit auch der Antragsteller) im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.
An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage der Ladungen nichts. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die vorgelegten Ladungen aus dem Jahr 2013 stammen, der Vater des Antragstellers bereits im Jahr 2009 ausgereist ist, wobei die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle im Dezember 2008 und September 2009 stattgefunden haben sollen. Es ist im hohen Maße unschlüssig und nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden nunmehr - rund dreieinhalb Jahre nach der angeblich letzten Mitnahme - versuchen, des Vaters des Antragstellers habhaft zu werden, indem sie ihn als Zeuge vor die staatlichen Behörden laden. Es ist aus Sicht der erkennenden Richterin auch - unabhängig von der Frage, ob die vorgelegten Ladungen echt oder richtig sind - keinerlei Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem Fluchtvorbringen erkennbar und zwar weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher. Wie bereits erwähnt sind ihm die Ladungen angeblich dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise an die Heimatadresse zugeschickt worden, ohne dass in der Zwischenzeit - jedenfalls wurde derartiges vom Vater des Antragstellers nicht vorgebracht - irgendwelche Maßnahmen seitens der russischen Behörden gesetzt wurden, um den Vater des Antragstellers zu finden oder seiner habhaft zu werden. Den Ladungen ist zu entnehmen, dass der Vater des Antragstellers "als Zeuge" zu erscheinen habe. In welcher Angelegenheit er als Zeuge erscheinen soll, ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zu seinen angeblichen Fluchtgründen ist daher nicht evident. Unabhängig von der Echtheit und Richtigkeit der Ladungen stellen diese jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang schließlich auch erwähnt, dass es angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (zB unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen.
Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Ladungen, wobei die Klärung dieser Frage ausgeklammert bleibt, ist durch diese lediglich dokumentiert, dass der Vater des Antragstellers vor die tschetschenischen Behörden als Zeuge vorgeladen worden ist. Dass die vorgelegten Ladungen nicht im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Fluchtvorbringen stehen, wurde bereits erläutert. Aus dem bloßen Umstand, dass der Vater des Antragstellers als Zeuge vor eine näher genannte staatliche Behörde geladen worden ist, lässt sich keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ableiten.
Es handelt sich bei den vorgelegten Ladungen vor die tschetschenischen Behörden demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D13 411251-1/2010/7E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wiederaufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Da der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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