W203 2008523-1•BVwG W203 2008523-1
W203 2008523-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014
Einbringung, Einbringungsfrist, Studienbeihilfe, Verspätung,<br/>Vorstellung, Vorstellungsbescheid, Vorstellungsvorentscheidung,<br/>Zurückweisung, Zuverdienstgrenze
W203 2008523-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Innsbruck, vom 16.05.2014 gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 05.04.2014, zugestellt am 18.04.2014, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A. Die Beschwerde wird gemäß § 42 Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in Verbindung mit § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, jeweils idgF, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 28.01.2014, Bescheid Nr. 307157401, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wohnhaft in XXXX, aufgefordert, von der im Kalenderjahr 2012 bezogenen Studienbeihilfe 1.775,- Euro wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne des § 49 Abs. 3 StudFG zurückzuzahlen.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 31.01.2014 zugestellt.
2. Am 03.03.2014 erging an den BF eine "Zahlungserinnerung", mit der dieser ersucht wurde, den offenen Betrag einzuzahlen.
3. Ebenfalls am 03.03.2014 langte bei der Stipendienstelle Innsbruck eine mit 12.02.2014 datierte, per E-Mail-Anhang eingereichte Vorstellung gegen den Bescheid vom 28.01.2014 ein. In der zugehörigen E-Mail wies der BF darauf hin, dass er bereits am 12.02.2014 schriftlich Vorstellung erhoben habe.
4. Mit einer weiteren E-Mail vom 03.03..2014 übermittelte der BF eine "Weitergeleitete Nachricht", die als Datum "12.02.2014 11:29" und den Betreff "Bescheid Nr.: 307157401 ; Vorstellung" auswies.
5. Die Vorstellung wurde mittels Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 03.03.2014 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen wäre, nachzuweisen, dass er die Vorstellung fristgerecht eingebracht habe.
6. Die zurückweisende Entscheidung wurde vom an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senat der Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 05.04.2014 bestätigt. Dieser Senatsbescheid wurde am 18.04.2014 an den BF zugestellt.
7. Am 16.05.2014 langte in der Stipendienstelle Innsbruck eine per E-Mail-Anhang eingebrachte, mit 15.05.2014 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der Stipendienstelle Innsbruck vom 28.01.2014 und gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 05.04.2014 ein. Neben Ausführungen über die nach Ansicht des BF inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide führte dieser hinsichtlich der Zurückweisung der Vorstellung als verspätet weiters aus, dass auf seine Argumente, die für die Rechtzeitigkeit der Vorstellung sprechen würden, nicht sachlich eingegangen worden wäre, sondern noch am selben Tag, nämlich am 03.03.2014, der Zurückweisungsbescheid erlassen worden wäre.
Die Zurückweisung wäre jedenfalls rechtswidrig, da er die Vorstellung rechtzeitig einen Tag vor Ende der Frist eingebracht habe. Er gehe davon aus, dass die von ihm gewählte E-Mail-Adresse stip.ibk@stbh.gv.at korrekt wäre, und dass seine E-Mail nicht zu der vernachlässigbar kleinen Menge an E-Mails gehöre, die "verloren" gingen. Die einschlägige Rechtsprechung sei ihm bekannt und er wisse, dass ein etwaiger Verlust eines Einbringens zu Lasten des Versenders gehe. Seine Vorstellung hätte aber - zumindest aus Kulanzgründen - inhaltlich behandelt werden müssen, insbesondere, weil er auch einen Nachweis über das ursprüngliche Sendedatum 12.02.2014 erbracht habe.
8. Die Studienbeihilfenbehörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen, und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese am 05.06.2014 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Fest steht, dass der Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden ist, am 31.01.2014 per Hinterlegung zugestellt worden ist.
Fest steht weiters, dass am 03.03.2014, offenbar in Folge einer unmittelbar zuvor zugestellten "Zahlungserinnerung", erstmals eine mit dem Datum 12.02.2014 versehene Vorstellung gegen den am 31.01.2014 zugestellten Bescheid in der Stipendienstelle Innsbruck eingelangt ist.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idgF (im Folgenden: StudFG) kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 42 StudFG kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben.
Gemäß § 70 StudFG ist auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG) ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
3. A. 2: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zur Zulässigkeit des Senatsverfahrens in Studienförderungsangelegenheiten wird festgehalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, da die Anrufung des Senats kein aufsteigendes, sondern ein remonstratives Rechtsmittel darstellt, und der Senat nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, sondern ein willensbildendes Kollegialorgan der Studienbeihilfenbehörde ist.
Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des an der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 05.04.2014, die Vorstellung des BF gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 28.01.2014 als verspätet zurückzuweisen.
Die Vorstellung wäre dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der zuständigen Behörde eingebracht worden wäre. Das fristauslösende Ereignis war im vorliegenden Fall die Zustellung des Rückforderungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde, welche per Hinterlegung am Freitag, 31.01.2014 erfolgte. Die mit zwei Wochen festgelegte Frist zur Einbringung der Vorstellung ist somit am Freitag, 14.02.2014, 24.00 Uhr, abgelaufen.
Bei der Vorstellung im Studienbeihilfenverfahren handelt es sich um ein Rechtsmittel, das gemäß § 13 Abs. 1 AVG schriftlich einzubringen ist, wobei die Übermittlung gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung "in jeder technisch möglichen Form" und somit - da im Studienbeihilfenverfahren keine besonderen Übermittlungsverfahren vorgesehen sind - auch per E-Mail möglich und zulässig ist.
Alle Formen von Anbringen - also sowohl solche, die auf konventionellem Weg gestellt werden, als auch solche in elektronischer Form - gelten nur dann als "eingebracht", wenn sie auch tatsächlich bei der Behörde einlangen. (vgl. VwGH 2008/03/0077 vom 25.08.2010; 2009/09/0133 vom 15.09.2011). Der Vorstellungswerber, dem die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, ist im Zweifelsfall nicht nur beweispflichtig, sondern er trägt auch die Gefahr des Verlustes der Eingabe, bevor diese in die Sphäre der zuständigen Behörde gelangt. (in diesem Sinne VwGH 2010/12/0060 vom 26.01.2011; 2009/03/0089 vom 23.11.2009; 2009/04/0095 vom 22.02.2011; 2011/02/0333 vom 19.03.2013). Er hat sich daher zu vergewissern, ob die Übermittlung in elektronischer Form erfolgreich durchgeführt worden ist. (vgl. VwGH 94/04/0013 vom 24.08.1995; 96/14/0042 vom 17.09.1996; 97/07/0179 vom 15.01.1998).
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der BF geltend gemacht, er habe bereits am 12.02.2014, also noch binnen offener Rechtsmittelfrist, die Vorstellung per E-Mail, an die Stipendienstelle Innsbruck gesendet. Im Sinne der obigen Ausführungen hat es der BF aber jedenfalls verabsäumt, sich über das Einlangen seiner Vorstellung bei der angerufenen Behörde zu informieren. Eine bloße nachträgliche Sendebestätigung reicht als Nachweis für das Einlangen der E-Mail bei der Behörde nicht aus, weil eine solche nur erkennen lässt, dass die E-Mail versendet worden ist, es kann aber daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass diese auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. (vgl. VwGH 2002/03/0139 vom 03.09.2003; 2011/02/0333 vom 19.03.2013). Ein per E-Mail übermitteltes Anbringen kommt nämlich nicht schon zum Zeitpunkt des Absendens, sondern erst zu jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, an dem die übermittelten Daten in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde - also in deren "Sphäre" - gelangen. (vgl. VwGH 2008/03/0077 vom 25.08.2010; 2012/05/0090 vom 30.04.2013).
Zusammenfassend ist es dem BF nicht gelungen, nachzuweisen, dass er tatsächlich innerhalb der dafür vorgesehen Frist eine Vorstellung gegen den Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 28.01.2014 eingebracht hat. Die Vorstellung ist tatsächlich erst am 03.03.2014 erstmals bei der zuständigen Stipendienstelle Innsbruck eingelangt, und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Entscheidung des bei der Stipendienstelle Innsbruck eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3. B. 2.: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall betrifft die Beweislast für das rechtzeitige Einlangen eines in elektronischer Form eingebrachten Rechtsmittels.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision war daher für nicht zulässig zu erklären.
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