BVwG W190 1417554-5

W190 1417554-5Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W190 1417554-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1417554.5.00

Spruch

W190 1417554-5/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2013, Zl. 13 17.394 EAST Ost, belangte Behörde nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seinem Bruder XXXX am 25. November 2010 von XXXX kommend - unter Vorweisung eines von der französischen Botschaft in XXXX ausgestellten und bis XXXX November 2011 befristeten Schengenvisums - auf dem Luftwege auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 2. Dezember 2010 einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tage führte der Bruder des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang dem Grunde nach aus, er und der Beschwerdeführer sowie dessen Lebensgefährtin (Anm.: rituelle Ehegattin) seien am 1. April 2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Ihr Wagen sei von einem vorbeifahrenden "Konvoi" von der Straße abgedrängt worden. Damit das Verschulden nicht die "Mitglieder des Konvois" treffe, sei ihnen eine Pistole untergeschoben und seien sie im Anschluss zwei Wochen inhaftiert worden. Gegen eine von seinem Vater erlegte Lösegeldsumme in der Höhe von 50.000,-- US $ (sic!) seien sie schließlich freigekauft und im Anschluss im Krankenhaus XXXX in XXXX stationär behandelt worden. Während er selbst nur drei Tage lang medizinische Betreuung erfahren habe, sei der Beschwerdeführer über ein Monat lang behandelt worden. Er sei die gesamte Zeit des Spitalsaufenthaltes seines Bruders bei diesem im Krankenhaus verblieben. Schon während der Zeit des beschriebenen Krankenhausaufenthaltes hätten Bedienstete "einer Behörde" zu Hause ("kamen.....in unser Haus") nach ihnen gesucht. Während seine anderen Brüder "davongelaufen" seien, wäre die "Frau" seines Bruders XXXX mitgenommen worden. Die übrigen Brüder hätten ihn und XXXX schließlich aus dem Krankenhaus geholt und an einen näher bezeichneten Ort verbracht. Aus Sicherheitsgründen hätten sie dann beschlossen, das Land zu verlassen. Ein Schulkollege in XXXX sei ihnen in weiterer Folge bei der Beschaffung von Visa behilflich gewesen. Ihre Reisepässe sowie ein Betrag in der Höhe von 4.000,-- US $ seien ihnen vom Vater durch einen "unbekannten" Boten übermittelt und gemeinsam mit den Flugtickets am Flughafen XXXX am 25. November 2010 übergeben worden. In Tschetschenien habe er zuletzt als Lehrer an einer Hochschule für Agrarwesen gearbeitet.

Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner ebenfalls am 2. Dezember 2012 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung, er sei nach seiner am 23. März 2010 erfolgten rituellen Verehelichung am 1. April 2010 gemeinsam mit seiner "Frau" mit ihm nach Österreich gekommenen Bruder von Tschetschenien nach Dagestan unterwegs gewesen, als ihr Fahrzeug von einem in einen Konvoi eingereihten Fahrzeug gerammt und "von der Straße geschoben" worden sei. Bei diesem Unfall sei er so schwer verletzt worden, dass er seither an den Rollstuhl gefesselt sei. Sie seien nach dem Unfall verhört und ihnen, um das Verschulden an dem Unfall auf sie über zu wälzen, eine Pistole untergeschoben worden. Da ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei, hätten sie die Heimat verlassen.

Auf Grundlage der am 15. Dezember 2013 erfolgten ärztlichen Untersuchungen wurde mit gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 20. Dezember 2010 (Datum des Posteinganges) festgestellt, dass weder beim Beschwerdeführer noch bei seinem Bruder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.

Mit Befundbericht des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2010 wurden beim Beschwerdeführer eine Querschnittslähmung sowie ein kleines flaches, sauberes Ulcus sowie ein Ulcus mit aufgeworfenem Wundrand ohne der Notwendigkeit einer Antibiose diagnostiziert.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen Behörden und den Behörden der französischen Republik akzeptierte die Republik Frankreich mittels am 14. Januar 2011 bei der belangten Behörde eingelangter Note gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Aufnahme des Beschwerdeführers und seines Bruders.

Bei der am 21. Januar 2011 erfolgten Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesasylamtes führte dieser zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen ergänzend bzw. zusätzlich aus, bei dem geschilderten, sich am 1. April 2010 ereignet habenden Unfall habe sich der Beschwerdeführer zahlreiche, teilweise offene, Knochenbrüche sowie eine Rückenmarksprellung zugezogen. Während dieser gelegentlich des auf die zweiwöchige Anhaltung "in einem Keller" folgenden Aufenthaltes in einem Spital in XXXX an der Wirbelsäure operiert worden sei, seien die Knochenbrüche bisher nicht behandelt worden. Seit dessen Entlassung aus dem Krankenhaus sei er "ständig" beim Beschwerdeführer gewesen und habe diesen betreut. Trotz des erwähnten Gesundheitszustandes seien sie nach dem stationären Aufenthalt zwei Mal von der Bezirkspolizei abgeführt und beim ersten Mal einen Tag und beim zweiten Mal drei Tage lang angehalten worden.

Zur in Aussicht genommenen Ausweisung bzw. Überstellung in die Republik Frankreich führte der Bruder des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, er könne gegen die Französische Republik nichts vorbringen und habe verstanden, dass die Situation von Asylwerbern dort ungefähr so wie in Österreich sei. Ihn und seinen Bruder habe es aber viel Kraft gekostet nach Österreich zu gelangen und sich hier zu akklimatisieren und könnten sie sich "nicht vorstellen neuerlich den Ort zu wechseln". Hinsichtlich der Behandlung des Beschwerdeführers zähle "jede Minute" und könne von einer Reise "keine Rede sein". Durch die Betreuung desselben sei er so gefordert, dass für ihn aus psychischen Gründen eine Reise gar nicht möglich wäre.

Der Beschwerdeführer führte bei seiner ebenfalls am gleichen Tage erfolgten Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen keinerlei Ergänzungen ins Treffen und erklärte zur in Aussicht genommen Ausweisung nach Frankreich, er hege bezüglich der dortigen medizinischen Versorgung keinerlei Bedenken ("...mir nicht wirklich Sorge (sic!) mache wegen der medizinischen Versorgung in Frankreich"). Er sei einfach nur zu müde um weiterzureisen und wolle nur einen ruhigen Platz haben. Ärztliche Termine habe er eigentlich nur zum Wechsel der Verbände der offenen Wunden. Medikamente wolle er nicht nehmen, um sich nicht daran zu gewöhnen. Den Feststellungen der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 betreffend seinen psychischen Zustand habe er nichts hinzuzufügen

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Januar 2011, Zl. 10 11.350 EAST Ost, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die französische Republik zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.).

Begründend verwies das Bundesasylamt zum Einem auf das seitens der französischen Vertretungsbehörde in XXXX ausgestellte Visum und die Zuständigkeitserklärung der Französischen Republik vom 14. Januar 2011, zum Anderen auf die Tatsache, dass hinsichtlich eines in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousins bzw. entfernterer Verwandter keinerlei schützenswertes Familienleben bestehe und auch keine besondere Integrationsverfestigung gegeben sein.

Ein gleichlautender Bescheid erging zu Zl. 10 11.349 EAST Ost am selben Tage im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers.

Den hiergegen im Wege des Diakonie Flüchtlingsdienstes mit Schreiben vom 28. Januar 2011 (Datum des Telefaxeinganges) erhobenen Berufungen gab der Asylgerichtshof mit am 31. März 2011 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen vom 8. März 2011 zu S3 417.554-1/2011/2E und S3 417.553-1/2011/2E keine Folge und wies diese gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass sich auf Grundlage des Sachverhaltes die Zuständigkeit der Französischen Republik eindeutig ergebe und seitens der Erstbehörde mängelfreie Konsultationsverfahren durchgeführt worden seien. Krankheitswertige psychische Störungen hätten auf Grundlage der ärztlichen Gutachten im Zulassungsverfahren nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei sowohl von Fachärzten für Urologie und Dermatologie als auch von einem Allgemeinmediziner untersucht worden und sei den korrespondierenden Befunden nicht zu entnehmen, dass dieser an einer akuten Krankheit leide, die eine umfassendere medizinische Betreuung notwendig erscheinen lasse. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Bruder wären auf Grundlage der medizinischen Diagnosen nicht reisefähig. Im Übrigen hätten die Fremdenpolizeibehörden dem Gesundheitszustand bei bekannten Krankheiten im Falle einer Überstellung Rechnung zu tragen.

Den sie treffenden Ausreiseverpflichtungen kamen der Beschwerdeführer und sein Bruder jedoch von sich aus nicht nach und verharrten illegal auf österreichischem Bundesgebiet. Schließlich lief die Überstellungsfrist nach Frankreich am 11. Juli 2011 ab ohne dass dem Verwaltungsakt vorangegangene (fremden)behördliche Maßnahmen zu entnehmen wären.

Am 28. Juli 2011 gelangte die Ehegattin des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, gemeinsam mit den zwei minderjährigen, ehelichen Kindern XXXX, geb. XXXX (AIS Zl. 1300.908), und XXXX, geb. XXXX (AIS Zl. 13 00.909), auf dem Luftwege von XXXX kommend auf österreichisches Bundesgebiet und stellte im Zuge der Einreisekontrolle für sich und die erwähnten Kinder einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei Ihrer Einreise führte die Schwägerin des Beschwerdeführers vor Organen der Grenzpolizeiinspektion Flughafen am gleichen Tage aus, sie habe ihre (internationalen) Reisedokumente im Flugzeug vernichtet und in der Toilette des selben entsorgt. Der Beschwerdeführer, ihr Ehegatte, sei bereits in Österreich aufhältig.

Am darauf folgenden Tag dem 29. Juli 2011 stellte der Bruder des Beschwerdeführers einen weiteren, zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Bruder vor, er habe Österreich seit seiner Einreise am 25. November 2010 nicht wieder verlassen. Er habe vor kurzer Zeit erfahren, dass seine Eigentumswohnung bereits von jemand anderen "besetzt und übernommen worden" sei, die landwirtschaftliche Fläche der Familie im Ausmaß von rund 200 ha (sic!) sei verwüstet und die technischen Geräte geraubt worden. Von ihren insgesamt vier Häusern, seien eines "ausgeraubt" und ein anderes "niedergebrannt" worden. Auch habe er gehört, dass nach ihm gesucht werde, weshalb auch seine Frau und die gemeinsamen Kinder den Herkunftsstaat hätten verlassen müssen. Diese befänden sich derzeit auf dem Areal des Flughafens Wien Schwechat. Die Tochter sei aufgrund der ständigen Hausdurchsuchungen "psychisch gestört" und benötige psychiatrische Hilfe. Sein Bruder befinde sich bereits seit drei Monaten im XXXX Krankenhaus in stationärer Behandlung.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Stadtpolizeikommandos Schwechat am 30. Juli 2013, Sondertransit, führte die Schwägerin des Beschwerdeführers, XXXX, zu ihren Fluchtgründen aus, ihr Mann und der Beschwerdeführer sowie dessen "Ehefrau" seinen mit dem Auto nach Hasa-Jurt gefahren und (nach Hause) nicht mehr zurückgekommen. Später habe sie erfahren, dass ein "Militärfahrzeug" mit dem Auto des Beschwerdeführers kollidiert sei und ihr Mann und die anderen zwei Verwandten entführt worden seien. Ihr Schwiegervater habe dann ihren Mann sowie dessen Bruder und seine "Frau" für viel Geld freigekauft. Im Anschluss hätten diese ("sie") im Spital von den "Schlägen in der Gefangenschaft" behandelt werden müssen. Alle drei seien in weiterer Folge noch zweimal verhaftet, eingesperrt und geschlagen worden und hätten jedes Mal wieder vom Schwiegervater freigekauft werden müssen. Beim letzten Mal habe ihr Schwiegervater allerdings nur ihren Mann und den Beschwerdeführer freibekommen. Die Schwägerin sei hingegen zunächst spurlos verschwunden und habe erst nach "ein bis zwei" Monaten wieder von einem Vermittler des Schwiegervaters "gefunden" werden können. "Nach der Entlassung" ihres Mannes und des Beschwerdeführers (aus dem Spital) seien diese glaublich im Dezember 2010 nach Österreich geflüchtet. Nach deren Ausreise sei sie "öfters von diesen Leuten in Uniformen und Masken bedroht" und die übrigen Brüder ihres Mannes auch geschlagen worden. Sie seien dabei aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Mannes und des Beschwerdeführers bekannt zu geben. "Diese Männer" hätten auch ihr ("unser") Haus angezündet. Aus Angst habe sie die Flucht angetreten. Ein Freund ihres Ehemannes namens XXXX habe ihr geholfen einen Reisepass zu bekommen und auch die Flugtickets besorgt. Sämtliche Zahlungen seien durch ihn erfolgt. Sie selbst habe kein Geld gehabt.

Mit an die Bundespolizeidirektion Schwechat gerichtetem Schreiben vom 1. August 2011 gestattete das Bundesasylamt die Einreise der Schwägerin des Beschwerdeführers auf österreichisches Bundesgebiet.

In dem darauf folgenden Ermittlungsverfahren konnte seitens des Bundesasylamtes festgestellt werden, dass die Schwägerin und deren Kinder im Besitze von Flugtickets für die Strecke XXXX via Wien-Schwechat aus der Russischen Föderation ausgereist waren. Von den zuvor EDV-mäßig erfassten Reisedokumenten konnte eine Kopie erhalten werden.

Schließlich stellte auch der Beschwerdeführer am 2. August 2011 einen weiteren, zweiten, Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, er habe im Herkunftsstaat einen Autounfall mit einem "russischen Militärfahrzeug" gehabt. Dabei sei er verletzt und anschließend von "russischen Soldaten" misshandelt worden. Seitdem sei er querschnittsgelähmt und an den Rollstuhl gefesselt. Wäre er rechtzeitig behandelt worden, so hätte er wahrscheinlich kein derartiges Schicksal erlitten. Ihm sei damals sogar die Pistole "angehalten" worden, damit er sich hinsichtlich des Unfalles für schuldig erkläre. Er habe keine anderen Asylgründe als jene, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe.

Mit vorläufigem Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 1. August 2011 bzw. Arztbrief vom 3. August 2011 wurden beim Beschwerdeführer eine Querschnittslähmung mit tiefem Decubitalulcus am linken Sitzbeinhöcker diagnostiziert.

Am 6 September 2011 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder von Organen des Bundesasylamtes zu ihrem zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz einvernommen. Dabei erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, abweichend bzw. ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe geheiratet und sei er eine Woche später mit demselben und seiner "Braut" nach der Besorgung von Geschenken am Bazar auf der Autobahn auf dem Nachhauseweg gewesen. Hinter ihnen wäre mit hoher Geschwindigkeit ein "schwarzer Jeep" gefahren, dem noch viele andere derartige Wägen gefolgt seien. Das Auto habe sich überschlagen. Als er zu sich gekommen sei, seien Leute um sie gestanden. Es habe dann geheißen, dass bei diesem Umfall eine ums Leben gekommen sei. Er habe gleich gesehen, dass seiner mitreisenden Schwägerin sei (bei dem Unfall) nichts besonderes passiert sei. Vom Unfallort habe man sie dann "irgendwohin knapp vor XXXX" in einen Keller gebracht und dort verhört. Im Zuge des Verhörs habe er verstanden, dass "sie" ihnen eine Pistole "ins Auto gelegt" hätten, um den Eindruck zu erwecken, dass er und der Beschwerdeführer "sie" überfallen hätten wollen. Sie hätten auch etwas unterschreiben sollen, hätten dies aber nicht getan. An besagter Örtlichkeit habe man sie dann in weiterer Folge zwei Wochen festgehalten. Dann wären sie schließlich am Morgen in ein Auto gesetzt und in XXXX ihrem Vater, der sie ja freigekauft hatte, übergeben und (von diesem) sofort ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich in einem sehr schlechten Zustand befunden und habe er nach erfolgter Operation an der Halswirbelsäule erst nach circa einer Woche zu ihm gekonnt. Mehr als einen Monat seien sie dann im Krankenhaus "gelegen". Nachdem ihnen die Ärzte erklärt hätten, nicht mehr für sie tun zu können, seien sie dann mit der Rettung nach Hause gebracht worden.

Der Bruder des Beschwerdeführers führte sodann wenig verständlich sinngemäß weiterführend aus, man habe sie in weiterer Folge auch mitgenommen. Das erste Mal habe "man" gesehen, dass es sich um "einen Routinefall" handle. Es habe sich dann aber zugespitzt. Beim letzten Mal habe "man" sie ("uns") "aus dem Rehabilitationszentrum geholt und lange angehalten". Dabei habe man ihm unterstellt, seinen Bruder angeleitet zu haben "sich irgendwo in die Luft" zu sprengen.

Nach einem Monat seien er und der Beschwerdeführer, nicht aber dessen Frau, freigekommen und vom Vater zu Verwandten in den Nachbarort gebracht worden. Zwar habe sein Vater das Lösegeld auch für die Schwägerin erlegt, allerdings sei diese trotzdem nicht mit ihnen, sondern erst später freigelassen worden. Von 10. bis 20. Oktober (2010) seien sie ohne Nachricht von dieser gewesen. Sie befinde sich "jetzt" zu Hause.

Über Ersuchen, die auf die Entlassung aus dem Krankenhaus folgenden Anhaltungen zeitlich näher zu determinieren, erklärte der Bruder des Beschwerdeführers lediglich: "Zwei Monate vergingen, da ist nichts passiert. Dann hat es begonnen. Wenn irgendwo etwas passiert ist, (haben) sie uns am Morgen mitgenommen und am Abend freigelassen". "Das War drei Mal so. Beim vierten Mal hielten sie uns drei oder vier Tage fest. Das war in unserem Bezirk." Im August (2010) seien sie dann in ein Rehabilitationszentrum gekommen, wo "man" sie glaublich am 8. September "abgeholt" habe und glaublich dorthin gebracht habe, wo sie auch das erste Mal gewesen seien. ("Man hat uns glaube ich dorthin gebracht, wo wir auch das erst(e) Mal waren."). Am 10 Oktober (2010) seien sie dann freigelassen worden. Im Anschluss habe sie ihr Vater dann zu Verwandten gebracht. Sie hätten ja gewartet, dass seine Schwägerin freikommt. In dieser Zeit in der Nacht zwei Mal "Leute" in das Elternhaus in XXXX eingedrungen. Schließlich hätten sie am 25. November 2010 den Herkunftsstaat verlassen.

Mitte Dezember (2010) habe er dann (von Österreich aus) das erste Mal wieder zu Hause angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm sein Vater erzählt, dass seine Schwägerin seit einer Woche frei sei.

Befragt vom wem sie konkret verfolgt würden erwiderte der Bruder des Beschwerdeführers, das könne er nicht sagen. Er nehme an, dass "irgend jemand sehr interessiert" daran sei. Vielleicht sei die Frage nach der Schuld am erwähnten Autounfall für "sie eine Imagefrage". "Sie" hätten sie vielleicht nur von der Straße abbringen wollen, dann sei aber ein größerer ("großer") Unfall passiert. Der Bruder führte sodann nicht nachvollziehbar des Weiteren aus, er habe gehört, dass es einen Toten gegeben habe. Wahrscheinlich hätten "sie" geglaubt, dass sein Bruder tot sei.

Über neuerliches Befragen wer Interesse an der Verfolgung haben könne, erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, er wisse es nicht. Seine Familie sei "in der Republik ziemlich bekannt". Die Vorfahren seien bekannte Mullahs. Sie hätten dort eine schöne Landwirtschaft. Er sei daher überzeugt, dass "jemand" den Auftrag erteilt habe, "dran zu bleiben".

Nach seiner Ausreise seien seine Eltern zu Hause behelligt und der Vater mit dem Umbringen bedroht worden, sollten er und der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Hause zurückkehren. Bevor seine Familie ausgereist sei, hätten seine Eltern zu Hause alles liegen und stehen gelassen und seien nach Naur gegangen. Ein Haus sei ausgeraubt, ein anderes angezündet worden. Ein Monat nachdem sein (eigenes) Haus in Brand gesetzt worden sei, wäre seine Frau nach Österreich geflüchtet. Diese sei nicht mit ihm ausgereist, weil sie nicht genügend Geld gehabt hätten.

Der Beschwerdeführer führte zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat aus, seine Familie habe in Tschetschenien etwa 200 Hektar Land besessen. Von dieser Fläche habe sein Vater vor seiner Ausreise circa die Hälfte, sowie ferner einen Mähdrescher und einen Traktor verkauft. Sie seien vier Brüder gewesen, hätten hauptsächlich in der Landwirtschaft gearbeitet und weder im ersten noch zweiten Krieg Probleme gehabt. Er und ein weiterer Bruder hätten in einer näher benannten Straße je ein Haus besessen. Seinem nunmehr mit ihm in Österreich aufhältigen Bruder habe in XXXX eine Wohnung gehört. Dieser habe dort studiert bzw. dann unterrichtet und ihnen auch geholfen, das Land zu bebauen. Zwei Wochen vor dem im Verfahren erwähnten Unfall im März (2010), das nähere Datum vermöge er nicht zu benennen, habe er die Vereinbarung zur Hochzeit getroffen.

Befragt nach einer etwaigen Beteiligung an Kriegshandlungen gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht direkt involviert gewesen, sondern habe nur manchmal "geholfen" Verwundete wegzubringen. Sein Bruder XXXX sei 2004 oder 2005 zwei oder drei Wochen "in den Bergen" gewesen. Danach habe er wieder mit der Familie in der Landwirtschaft gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer ergänzend bzw. abweichend im Wesentlichen aus, zwei Wochen nach der getroffenen Vereinbarung zur Eheschließung hätten er und seine Braut mit den Verwandten Hochzeit feiern wollen. Gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, der aus Kabardino Balkarien gekommen sei, hätten sie nach Dagestan fahren wollen, um dort Geschenke zu besorgen. Dabei sei es zu einer Kollision mit einem Wagen gekommen, der Teil einer Eskorte gewesen sei. Sein Vater habe (später) herausgefunden, dass er mit dem Wagen eines Generals der staatlichen Aufklärungsabteilung namens "Bachin" zusammengestoßen sei ("Der (,) der mit mir zusammengestoßen ist, war General Bachin..."). Es habe sich um einen schwarzen Jeep gehandelt, der Teil eines Konvois von zehn oder zwölf Autos gewesen sei. Er sei "touchiert" und "von der Straße abgedrängt" worden. Danach sei er "in XXXX in irgend einer Abteilung" zu sich gekommen und dort physisch misshandelt worden. Man ("sie") habe ihnen bei dieser Gelegenheit eine Pistole untergeschoben. Zwei Wochen später habe sie der Vater freigekauft. Nach zwei (weiteren) Wochen habe man ihn "ins Krankenhaus geholt", wo er operiert worden sei. Nach dem Unfall habe er sich mehr oder weniger normal gefühlt, nur seine Beine hätten weh getan und habe er nicht stehen können. Seine Beine hätten (erst) nach und nach versagt. Schließlich habe ein "Militärchirurg" festgestellt, dass er nicht lüge, sondern wirklich nicht aufstehen könne. Er sei dann operiert worden und habe nach einem "Halsschnitt" nicht mehr sprechen können. Nach einem Spitalaufenthalt von einem Monat und zwei Wochen, habe "man" ihn schließlich nach Hause geholt, wo ihn seine Mutter und Brüder gepflegt hätten. Sein Bruder XXXX sei bei besagtem Unfall nicht arg verletzt worden, sondern habe nur "kleinere Schürfwunden" davon getragen. Er wisse es aber nicht genau, da er erst in der (Militär)Abteilung zu sich gekommen sei.

In weiterer Folge ("danach") habe es dann in XXXX einen Anschlag gegeben und habe sie ("uns") in diesem Zusammenhang ein Revierpolizist zu Hause aufgesucht und befragt, wo sie sich zum Zeitpunkt des Anschlages aufgehalten hätten. "Sie" hätten Informationen gesammelt und ihn, den Beschwerdeführer sowie den Vater drei Mal mitgenommen. Seine Frau habe "man am Nachmittag auch geholt". Bei der ersten und zweiten Anhaltung seien sie "in die Bezirksabteilung" gebracht worden, wo man sie gekannt habe. Die zweite Anhaltung habe drei Tage gedauert, dabei sei es ihm sehr schlecht gegangen und sei er mit der Rettung nach Kabardino Balkarien gebracht worden. Am 24. oder 25. August 2010 sei er schließlich in ein nicht näher bezeichnetes Rehabilitationszentrum in XXXX gekommen. Von dort aus habe man ihn dann am 7. Oder 8. September (2010) wieder in irgendeine Abteilung einer Militärbasis in XXXX geholt. Dort sei er dann zwei Wochen angehalten worden. Die Entlassung von ihm und seinem Bruder sei erfolgt, nachdem der mitinhaftierte Vater sie freigekauft habe. Weil dieser aber nicht das ganze Geld habe aufbringen können, sei seine Frau insgesamt einen Monat festgehalten worden. Der Vater und eine Schwägerin ("meine Schwägerin") hätten diese zwei Wochen nach seiner eigenen Freilassung von der Militärbasis abgeholt. Von der Freilassung seiner Lebensgefährtin ("Frau") habe er (noch) zu Hause im Herkunftsstaat erfahren als er dort auf die Ausreise gewartet habe.

Der Beschwerdeführer ergänzte des Weiteren nicht stringent und durchwegs verwirrend, bei der dritten und vierten Anhaltung ("Das dritte und vierte Mal...") sei man sehr hart mit ihnen umgegangen. Sein (Anm: oben angeblich mitinhaftierter Vater) Vater, habe sie ("uns") zwei mal freigekauft. Beim ersten Mal habe er den Mähdrescher, die Zapfsäule (sic!) und den Traktor verkauft. Beim zweiten Mal habe er Land veräußern müssen.

Überhaupt sei "man" jedes mal, wenn es eine Schießerei gegeben habe, zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Man habe auch schon begonnen in der Nacht zu ihnen ("uns") zu kommen. Nach der letzten Freilassung hätten er und sein in Österreich aufhältiger Bruder XXXX noch circa einen Monat zu Hause zugebracht. Mit Hilfe eines Studienkollegen seines Bruders habe man schließlich die gemeinsame Ausreise organisiert. Sie seien zunächst von XXXX nach XXXX und von dort weiter nach Österreich geflogen.

Befragt, ob seine anderen Brüder angehalten worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, das erste Mal sei auch XXXX befragt worden. XXXX sei damals nicht zu Hause, sondern in Kabardino gewesen. Die übrigen Male habe man (aber) immer ihn, XXXX und seinen Vater mitgenommen. Als der Vater bemerkt habe, dass es Probleme gibt, habe er (nämlich) die beiden anderen Brüder XXXX "über die Berge nach Georgien geschickt". Dort würden sich diese nach wie vor aufhalten.

Befragt, von wem er im Herkunftsstaat Verfolgung zu erwarten habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Von den Sonderdiensten. Die 6. Abteilung, der FSB, solche Strukturen sind das. Die holen sich nach und nach die Leute."

Bei ihrer am 7. September 2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes führte die Schwägerin des Beschwerdeführers, XXXX, zu ihren Fluchtgründen aus, der Beschwerdeführer habe im März (2010) geheiratet und seien sie und ihre Mann zur Hochzeit aus XXXX zu den Schwiegereltern gekommen. Sie hätten die Hochzeit schön und lustig gefeiert. Eine Woche später seien ihr Mann und der Beschwerdeführer mit seiner Braut zum Bazar gefahren, um den Beschwerdeführer und dessen "Braut"neu einzukleiden und dem Brauch entsprechend auch Geschenke für die Eltern der Braut zu besorgen. Von dieser Besorgungsfahrt seien diese aber am Abend noch immer nicht zurückgekehrt gewesen. Am nächsten Tag habe sie erfahren dass das Auto (, mit dem ihr Mann unterwegs gewesen sei), beschädigt aufgefunden worden sei. Eine "Militärkolonie" habe dieses angefahren. Allerdings seien sie zwei Wochen ohne jede (persönliche) Nachricht gewesen. Ihr Schwiegervater habe aber einen Mittelsmann gefunden und Lösegeld für die Freilassung bezahlt, sodass diese nach insgesamt zwei Wochen freigekommen seien. "Sie" (Anm.: die Freigelassenen) seien sofort ins Krankenhaus gefahren. Ihr Schwager habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem sehr schlechten Zustand befunden, ihre Schwägerin habe nur "leichte Verletzungen" erlitten. Ihr Ehemann sei während der Anhaltung schrecklich misshandelt worden. "Mehr als einen Monat" seien "sie" im Krankenhaus gewesen. "Jedes Mal, wenn irgendetwas" vorgefallen sei, habe man "sie" "in Uniform mit Masken und Waffen" "geholt". Zwei oder drei Mal hätten "sie sie" den ganzen Tag lang behalten. Im August habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder fast einen Monat lang in einem Rehabilitationszentrum aufgehalten. Eines Tages seien schließlich im September (2010) Militärs in ihren Hof gekommen ("in unseren Hof gekommen") und hätten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ("die Braut") mitgenommen. Am gleichen Tage habe man auch ihren Mann und den Beschwerdeführer aus dem Rehabilitationszentrum verbracht. Das hätten deren andere Brüder XXXX beim Versuch diese dort zu besuchen erfahren.

Mehr als einen Monat seien sie ohne jedwede Nachricht von den drei Genannten gewesen. Die Väter seien überall herumgegangen. Im Oktober habe ihr Schwiegervater schließlich den Mähdrescher verkauft und eine große Lösegeldsumme bezahlt. Allerdings seien zunächst nur der Beschwerdeführer und ihr Ehegatte freigekommen. Hingegen habe man die Schwägerin überall gesucht und sogar geglaubt, dass diese umgebracht worden sei. Erst nach dem der Beschwerdeführer und ihr Ehemann bereits in Österreich gewesen seien, habe sich ein neuer Mittelsmann ergeben, über den die "Braut" gefunden und schließlich freigekommen sei. Diese sei dann zu ihren Eltern zurückgekehrt.

Am 25. November (2010) seien dann Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Schwiegervater vor den Augen der Kinder verprügelt. Dabei habe "man" für den Fall, dass der ihr Mann und der Beschwerdeführer nicht zurückkehrten damit gedroht, auch die Kinder umzubringen.

Circa zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie dann die Schwiegereltern erneut besucht und sei "zwei oder drei Tage" bei diesen geblieben. Dabei hätten ihr dieselben erzählt, dass "man" erneut vorstellig geworden sei und auch die zwei anderen Brüder ihres Mannes geschlagen hätte. Zum Zeitpunkt ihres Besuches bei den Schwiegereltern seien diese Brüder allerdings nicht mehr zu Hause gewesen, weil sie der Schwiegervater bereits nach Georgien "geschickt" gehabt habe. Auch während ihres Aufenthalts bei den Schwiegereltern seien "sie" wieder in der Nacht gekommen, hätten den Schwiegervater verprügelt und die Kinder "angeschrien". Sie hätten das Haus angezündet, in dem sie gelebt hätten und gedroht, die Kinder umzubringen. Die Schwiegereltern hätten daraufhin auch den eigenen Hof zurückgelassen. Schließlich sei sie am 26. Juli (2011) aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Über Befragen, ob es auch im Hause ihrer eigenen Eltern, bei denen sie sich ja aufgehalten habe, zu Zwischenfällen gekommen sei, erklärte die Schwägerin des Beschwerdeführers, auch dort habe es zwei Vorfälle gegeben. Diese hätten sich einmal vor der Brandschatzung an dem Haus und einmal danach zugetragen. Sechs oder sieben bewaffnete und maskierte Leute seien dabei direkt in den Hof gefahren und hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes und des Beschwerdeführers befragt. Sie hätte ihr angedroht, dass sie im Interesse ihrer Kinder besser über deren Aufenthaltsort Bescheid wissen solle. Der letztere dieser Vorfälle habe sich zwei Wochen vor ihrer Ausreise ereignet.

Befragt nach der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erklärte dessen Schwägerin, sie habe diese gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter bei deren Eltern besucht. Sie hätte ihr bei dieser Gelegenheit erzählt, dass man sie gefoltert und vergewaltigt habe. Das habe sich in irgendeinem Keller zugetragen.

Zur Organisation ihrer Ausreise gab die Schwägerin des Beschwerdeführers an, diese sei von einem Freund ihres Mannes organisiert worden. Der Reisepass sei glaublich in XXXX ausgestellt worden. Um diese Angelegenheiten habe sie sich allerdings überhaupt nicht gekümmert. Das habe alles der besagte Freund geregelt. Den Pass habe sie auch nicht persönlich unterschrieben.

Über Vorhalt, dass der evidenten Kopie des internationalen Reisepasses aber ihre persönliche Unterschrift sehr wohl zu entnehmen sei, führte die Schwägerin aus, jetzt könne sie sich wieder erinnern. Der Freund ihres Mannes sei mit dem Reisepass zu ihr nach Hause gekommen und habe diesen nach erfolgter Unterschrift dann wieder mitgenommen. Er habe ihr ihn, gemeinsam mit den Pässen der Kinder, dann erst am Tag der Ausreise ausgehändigt.

Über Hinweis, dass ihrer internationaler Reisepass bereits im Januar (2011) ausgestellt, die Ausreise aber erst im Juli 2011 erfolgt sei und sich somit die Frage erhebe, wie bzw. warum es dann gerade im Juli zur Ausreise gekommen sei, erklärte die Schwägerin des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Besagter Freund sei im Januar (2011) bei ihr vorstellig geworden und habe ihr versprochen, sie zu ihrem Mann zu bringen. Eine Woche vor ihrer Ausreise habe er sie schließlich angerufen und sie zum Packen aufgefordert. Dann habe er sie abgeholt, sie nach XXXX begleitet und dort "ins Flugzeug gesetzt". Er habe auch alles bezahlt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Oktober 2011, Zl. 11 08.248-BAG, wurde der zweite Antrag Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seines Bruders sowie dessen Ehegattin zu den gemeinsamen Fluchtgründen sei in einer Gesamtschau nicht als nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft zu qualifizieren. Dem Vorbringen ermangle es an einem nachvollziehbaren Motiv und erweise sich dasselbe im Hinblick auf das Vorverfahren als gesteigert und sei zudem von zahlreichen wesentlichen wechselseitigen Widersprüchen geprägt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Bruder und Schwägerin sowie deren gemeinsame Kinder unter Benützung seitens der staatlichen Behörden zeitnah ausgestellter internationaler Reisedokumente auf legale Weise auf dem Luftwege aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien.

Des Weiteren lägen auch keine Hinweise vor, dass in der Russischen Föderation ein Bürgerkrieg, eine Hungersnot oder eine solche extreme Gefährdungslage vorliege, das gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Auch in der Person des Beschwerdeführers gelegene (individuelle) Rückkehr-hinder-nisse seien nicht gegeben.

Auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren lägen nicht vor. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtssprechung des EGMR eine Überstellung in den Herkunftsstaat als unmenschliche Behandlung erschienen ließen. Beim Beschwerdeführer sei den medizinischen Befunden zu Folge regelmäßig ein Kathederwechsel vorzunehmen. Seinen Angaben sei auch zu entnehmen, dass er im Herkunftsstaat auch in stationärer medizinischer Behandlung gestanden sei und sei dort nach den Länderfeststellungen auch ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gegeben.

Im Falle des Beschwerdeführers liege zwar im Hinblick auf den in Österreich aufhältigen Bruder und dessen Kernfamilie ein schützenwertes Familienleben vor, doch seien sämtliche Familienmitglieder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im gleichen Maße betroffen, weshalb kein Eingriff in dieses vorliege.

Eine nennenswerte Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders und dessen Familie sei nicht gegeben und der bisherige (legale) Aufenthalt letztlich nur auf unbegründete Asylanträge zurückzuführen.

Mit Ausnahme der Ausführungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ähnlich lautende Bescheide waren zuvor am 21. Oktober 2011 Tage auch im zweiten Asylverfahren des Bruder des Beschwerdeführers bzw. im Verfahren der Schwägerin und der Nichte bzw. des Neffen ergangen.

Gegen die sie und die mit ihr eingereisten Kinder betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011, zugestellt am 9. Dezember 2011 (sic !), erhob die Schwägerin des Beschwerdeführers binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 Berufung und machte hierin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Schwägerin führte im Hinblick auf ihre monierte späte Ausreise aus dem Herkunftsstaat ergänzend aus, sie sei deshalb nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Herkunftsstaat geflüchtet, weil für sie und ihre Kinder bis zur Ausreise desselben zunächst keine Gefahr bestanden habe. Die Bedrohungen hätten erst nach der Flucht ihres Mannes eingesetzt. Auch sei sie erst im Juli 2011 geflüchtet, weil ihr zuvor die notwendigen finanziellen Mittel gefehlt hätten. Zuvor hätten ja die Lösegelder für ihren Mann sowie den Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin bezahlt werden müssen. Die Ausstellung eines (internationalen) Reisepasses für ihre Person sei deswegen möglich gewesen, da ihr Mann vom Militär verfolgt worden sei (sic!). Sie selbst sei wegen ihres Mannes bedroht worden. Hingegen habe man nicht nach ihr gesucht, weshalb eine legale Ausreise möglich gewesen sei.

Die Schwägerin führte in der Berufungsschrift zwar zahlreiche Länderberichte ins Treffen, ohne aber einen persönlichen Bezug zu ihrem eigenen Fall herzustellen bzw. konkrete Beanstandungen an den von der Asylbehörde getroffenen Länderfeststellungen zu treffen.

Der Beschwerdeführer und dessen Bruder erhoben gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes keine (gesonderte) Berufung und stellte das Bundesasylamt mit fremdenpolizeilichen Informationen vom 13. Dezember 2011 in weiterer Folge fest, dass dieselben infolge dessen in Rechtskraft erwachsen seien.

Dem hierauf erhobenen Antrag des Bruders des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. Januar 2012 (Datum des Posteinganges) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. März 2012, 11 08.041-BAG mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.

Die gegen diese Erledigung fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2012 mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass der im Zweitverfahren des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011 gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil im Rahmen des Familienverfahrens durch die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Ehefrau und der Kinder auch der gegenständliche Bescheid des Bruders gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 als mitangefochten gelte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seihen mangels Fristversäumnis nicht gegeben.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. März 2012, 11 08.248-BAG mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.

Der gegen vorangeführte Erledigung erhobenen Beschwerde vom 11. April 2012 (Datum des Posteinganges) gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. D20 417554-2/2012/3E sowie D20 417554-3/2012/2E, keine Folge und wies diese gemäß § 71 Abs. 2 AVG als ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wies der Asylgerichtshof die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 zeitgleich erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Oktober 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).

Mit unter einem ergangenen Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 24. Oktober 2012, Zlen. D10 417553-2/2012-3E, D20 423479-1/2011/6E, D20 423481-1/2011/4E sowie D20 423480-1/2011/4E, - zugestellt am 9. November 2012 - wies der Asylgerichthof auch die Beschwerden des Bruders des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und deren gemeinsamer Kinder gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011 hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurden die Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Am XXXX Oktober 2012 brachte die Schwägerin des Beschwerdeführers in XXXX einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name XXXX beigegeben.

Am 30. Oktober 2012 stellte die Schwägerin unter Hinweis auf ihr (mangels bereits erfolgter Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012) noch offenes Asylverfahren für den am XXXX Oktober 2012 geborenen Sohn XXXX 2012 (AIS Zl. 12 15.833) einen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutz.

Den Zustellungen der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 am 9. November 2012 folgend, stellten der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits am 22. Januar 2013 den nächsten, nunmehr dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Am gleichen Tage stellte auch die Schwägerin des Beschwerdeführers für sich und die ehelichen Kinder XXXX sowie XXXX einen neuerlichen, zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22. Januar 2013 führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er auf keinen Fall in die Russische Föderation zurückkehren könne. Er habe zwar keine neuen Gründe, habe aber "bei der ersten Befragung nicht alles erzählt". Zudem leide er an Hepatitis B.

Die Schwägerin des Beschwerdeführers erklärte zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage, sie (selbst) kenne die Gründe nicht. Ihr Ehegatte erzähle ihr nichts. Sie habe aber Angst um das Leben ihres Mannes jenes der Kinder.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am gleichen Tage an, er sei mit seinem gesundheitlichen Problemen beschäftigt und erzähle ihm sein Bruders über die Gründe bzw. "das was zu Hause vorgeht" nichts.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des Bundesasylamtes am 30. April 2013 erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, es gebe ein paar Dinge, über die er bisher aus Angst noch nicht gesprochen habe.

Befragt, wie er einen erneuten Asylantrag zu begründen vermöge, erwiderte der Bruder, er könne nirgends hin. Er wisse nicht was er tun solle, außer noch einmal bzw. wiederholt um Asyl anzusuchen. Er habe kein zu Hause und auch keine Arbeit.

Angehalten auf die in Aussicht gestellten (neuen) Gründe endlich einzugehen, erklärte der Bruder des Beschwerdeführers dem Grunde nach, nach dem ersten Interview habe sich etwas zugetragen. Der Onkel seiner Ehegattin habe ihretwegen unentwegt gelitten. Dieser habe auf dem Nachhauseweg bei seiner Schwiegermutter vorbeigesehen und seien punkt zu jener Zeit "die vorbei gekommen, die aus" ihnen "Terroristen machen wollten" und hätten den Onkel mitgenommen. Der Onkel arbeite "zwar selbst in den Strukturen" sei aber mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Dabei sei diesem angedroht worden, dass für den Fall dass sie ("wir") nicht zurückkehren ("kommen würden"), auch die Eltern seiner Frau mitgenommen und gleichermaßen misshandelt würden. Der Onkel sei gefoltert worden, habe aber "zufällig ein Telefon in einer Wunde verstecken können" (sic!). "Sie" hätten denselben nämlich im Bauchbereich ("am Bauch") verletzt, wo dieser dann sein Telefon habe verstecken können. (sic!). Auf diese Art und Weise sei dieser auch telefonieren und mitteilen können, wo er sich aufhalte. Den Onkel seiner Frau hätte man dort auch mit Hepatitis B angesteckt. Schließlich hätten "sie" besagten Onkel "herausgeholt" und habe auch dieser flüchten müssen. Er befinde sich nunmehr in der Ukraine und sei sein Gesicht von Narben verunstaltet.

Der Bruder führte des Weiteren ins Treffen, dass in der ihn betreffenden Erledigung ("in meinem negativen Bescheid") bemängelt werde, dass er seine Verfolger nicht (konkret) zu benennen vermöge. Er wisse aber sehr wohl wer ihn verfolge. Dabei handle es sich um einen ehemaligen Gesandten von Maschadow namens Umar SUGAIPOV, der sich frei in Europa bewege. Dieser habe in England gelebt, sei aber nach Tschetschenien zurückgekehrt und arbeite nunmehr "als Berater von Kadyrow". SUGAIPOV habe noch einen Vorgesetzten, der auf Tschetschenisch "Schah" genannt werde.

Über Nachfrage, warum er bzw. sie von konkret genannter Person verfolgt würden, gab der Beschwerdeführer an, SUGAIPOV sei vor dem Unfall (Anmerkung: am 1. April 2010) nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe ihn damals allerdings noch nicht gekannt. SUGAIPOV habe aber etwas tun müssen, um seine Karriere voranzutreiben. Der Genannte habe ursprünglich nicht genau ihn verfolgt, aber einen Vorfall herbeiführen ("hervorrufen") müssen. Bei einem Konvoi gebe es normaler Weise "ein Sondersignal und Lautsprecher". Das habe es aber bei besagtem in den Unfall verwickelten Konvoi nicht gegeben ("Das haben sie nicht getan".) Das erste Auto (des Konvois) habe sie angefahren. Normaler Weise würde in einem solchen Fall einfach weitergefahren werden, allerdings sei auch der unfallursächliche Wagen ("das Auto, das uns angefahren hat") in den Abgrund gefahren. Dies sei allein der Grund dafür gewesen, warum der Konvoi angehalten habe. Es müsse ja einen Schuldigen geben und "sie" hätten, damit "sie" nicht Schuld an dem Unfall treffen, eben "eine Pistole" in seinen Wagen gelegt und auf Grund dessen behauptet, er und sein Bruder ("wir") hätten "sie" überfallen wollen. Dann hätten sie ihn zu foltern begonnen und ihn nach seinem Kommandanten, Waffen und seinem Stützpunkt befragt. Offensichtlich sei SUGAIPOV in einem der Autos gesessen. Als sie dann in den Keller gebracht worden seien, habe SUGAIPOV "alles geleitet" und ihn verhört.

Befragt, ob ihm der Name des SUGAIPOV somit bereits in den Vorverfahren bekannt gewesen sei, entgegnete der Bruder des Beschwerdeführers er habe nur die Vornamen Umar und Schah gekannt. Jetzt wisse er es aber genau. Er habe die Familiennamen ("es") im Oktober oder November 2012 "über die tschetschenische Post" erfahren. In Tschetschenien würde für Geld alles gemacht (sic!) und so habe er "Einem" die Sache anvertraut und mitgeteilt, dass er für entsprechende Informationen Geld zahlen werde.

Über Vorhalt bzw. Nachfragen, was besagter SAIPOV denn überhaupt davon gehabt hätte, wenn (wie nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend intendiert) nur der Wagen des Beschwerdeführers (und nicht auch ein Wagen des Konvois) "in den Graben gefahren" wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, in diesem Falle wäre nichts passiert.

Auf die Frage, ob er von Besagtem verfolgt werde, um den Unfallhergang zu vertuschen, erklärte der Bruder, das sei eine Sache ("Seite"). Die andere Sache sei, dass es leichter sei, einen Terroristen vor Ort zu fangen, als ihn in den Bergen zu suchen (sic!). Bei seinem ersten Asylantrag habe er nicht das Ausmaß des Schadens, d.h. wie sehr der Beschwerdeführer ("er") zu Schaden gekommen sei, gekannt. Er pflege den Beschwerdeführer vierundzwanzig Stunden (am Tag). Er selbst leide an Hepatits B und müsse halbjährlich zur Kontrolle. Er müsse sich aber zur Zeit keiner Therapie unterziehen.

Der Beschwerdeführer selbst gab gelegentlich seiner am gleichen Tage erfolgten Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag an, er wisse nichts Genaues. Sein Bruder habe ihm "irgend etwas gesagt". Er könne in Tschetschenien ("dort") nicht leben, da sie ständig auf der Flucht seien und es ständig Schießereien gebe. Er vermöge neue Gründe nicht zu benennen, da sein Bruder alles vor ihm verberge. Immer wenn es (zu Hause) eine Schießerei oder einen Anschlag gebe, würden der FSB und die Polizei "alle mit in die Abteilung nehmen".

Die Schwägerin des Beschwerdeführers erklärte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tage zu ihrer neuen Antragstellung, nach ihrem ersten Interview sei ihr Onkel wegen ihnen ("uns") grausam verprügelt worden. Das sei der Grund, den sie kenne. Daneben gebe es sicherlich noch viele andere Gründe. Ihr Mann erzähle ihr aber nichts, um sie zu schonen. Der Vorfall mit ihrem Onkel müsse sich vor ca. neun bis zehn Monaten ereignet haben. Sie habe vor fünf oder sechs Monaten davon erfahren.

Einige Monate nach ihrer Ausreise, habe ihr Onkel, der als Wachmann bei der Militärwache beschäftigt gewesen sei, auf dem Nachhauseweg ihrer Mutter einen Besuch abgestattet. Als er vor Ort gewesen sei, seien "sie wieder gekommen" und hätten ihre Eltern beschimpft und angeschrien. Nachdem ihr Onkel sich für ihre Eltern eingesetzt habe, sei dieser auf den Kopf geschlagen, in "den Kofferraum verfrachtet" und im Anschluss in einen Keller an einem abgeschlossenen, verlassen Ort gebracht worden. Dort sei er verprügelt worden und habe man ihm auch Schnittwunden zugefügt. Während der Misshandlungen sei das Telefon ihres Onkels zu Boden gefallen. Das sei allerdings nicht bemerkt worden und habe sich ihr Onkel "heimlich das Handy in die offene Wunde am Bauch stecken" können (sic!). Als die ihn Misshandelnden den Raum verlassen hätten, habe er noch aus deren Gespräch den Ort seines Aufenthaltes vernommen. Danach sei er bewusstlos geworden, habe aber nachdem er wieder zu sich gekommen sei, die Angehörigen anrufen und von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis setzen können.

Über Nachfragen gab die Schwägerin des Beschwerdeführers an, den seinerzeitigen Aufenthaltsort ihres Onkels nicht benennen zu können. Man habe ihn aber am zweiten oder dritten Tag dort gefunden. Er sei dann ins Krankenhaus gebracht worden, wo "man" ihn "zusammengenäht" habe. Derzeit verstecke er sich in "Russland".

Befragt, warum sie gelegentlich ihrer Erstbefragung im Januar (2013) nichts von alledem berichtet habe und wo sich ihr Onkel genau in Russland nunmehr aufhalte, erwiderte die Schwägerin des Beschwerdeführers, sie wisse nicht, warum sie seinerzeit nichts erzählt habe. Ihr Onkel halte sich in der Ukraine auf. Über Hinweis, dass sie als Aufenthaltsort des Onkels zuvor mit Russland angegeben habe, erklärte diese: "Ja, ach ja, die Ukraine gehört ja nicht zu Russland."

Zu den Fluchtgründen ihrer minderjährigen Kinder erklärte die Schwägerin des Beschwerde-führers, sie wolle diese in Sicherheit wissen. Es genüge, was man ihrem Onkel angetan habe.

Trotz Vorliegen des vorgekennzeichneten Sachverhaltes wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Bruders des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz nicht wegen entschiedener Sache zurück, sondern wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2013, Zl. 13 00.906-BAG, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Bruder gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt (dennoch) aus, der Bruder habe keine neuen Asyl begründenden Umstände für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft machen können. Im Hinblick auf die Nennung des Namens des konkreten Verfolgers wäre nach der allgemein Erfahrung zu erwarten gewesen, dass sofern dem Bruder dieser tatsächlich bereits im Oktober oder November 2012 bekannt geworden wäre, dieser diesen auch bereits gelegentlich seiner Erstbefragung im Januar 2013 genannt hätte. Hingegen habe sich der Bruder des Beschwerdeführers gelegentlich der Erstbefragung bedeckt gegeben und lediglich angeführt, dass zwar keinerlei neuen Asylgründe vorlägen, er bei seiner "ersten Befragung" aber nicht alles erzählt habe und dies vor dem Bundesasylamt nachholen werde. Abgesehen davon, dass die Nennung eines angeblich erst zwischenzeitlich bekannt geworden Namens für sich allein keinerlei Sachverhalt darstellen könne, über den der Bruder im Vorverfahren zu erzählen vermocht hätte, erwecke dieses Aussageverhalten vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer hierdurch lediglich Zeit zur Konstruktion neuer Gründe zu gewinnen getrachtet habe.

In Zusammenschau mit den bereits im Vorverfahren geltend gemachten und aufrecht erhaltenen Fluchtgründen, welchen bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, erweise sich auch die auf dieses Konstrukt aufbauende Verfolgung des Onkels der Ehefrau als nicht glaubhaft. Dies insbesondere als die Ehefrau des Bruders und Nichte des Opfers in ihrer Erstbefragung diesbezüglich überhaupt nichts zu berichten vermocht habe, obwohl sie ihren eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt zu Folge zu diesem Zeitpunkt längst in Kenntnis des Sachverhaltes gewesen sei. Aus den im Verfahren vorgelegten Fotos eines abgebrannten Hauses seien keine neue Anhaltspunkte zu gewinnen weil die Brandschatzung bereits im Vorverfahren ins Treffen geführt worden sei. Somit stelle sich die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung nicht als neuer Sachverhalt dar.

Wie schon im Vorverfahren lägen auch nunmehr keinerlei Gründe vor die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Bruders Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat schließen ließen würden. Solche seien von diesem ebenso wie außergewöhnliche Umstände auch nicht geltend gemacht worden.

Mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom gleichen Tage wurden auch der (zweite) Antrag der Schwägerin Beschwerdeführers bzw. der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Stati der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Stati der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Ehegattin und der Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Genannten hätten überhaupt keine neuen Asyl begründenden Umstände glaubhaft machen können und hätten auch bei ihnen keine Umstände ermittelt werden können, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen ließen. Auch die "neuen Kenntnisse" des Bruders, welche auch die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers beträfen, hätten sich nicht als glaubhaft herausgestellt und stelle sich die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung sohin nicht als neuer Sachverhalt dar.

Auch stehe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Gleich lautende Bescheide ergingen am gleiche Tage auch in den Verfahren der minderjährigen Nichte XXXX sowie der Neffen XXXX und XXXX.

Der seitens des Bruders, dessen Ehegattin sowie deren minderjähriger Kinder gegen die letztgenannten Entscheidungen unter einem rechtzeitig erhoben Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 8 November 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 29. Oktober 2013 den Erfolg. Begründend führte der Gerichtshof aus, es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch im dritten Asylverfahren des Bruders bzw. dem zweiten Asylverfahren von dessen Ehefrau komme deren Angaben mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit keine Glaubwürdigkeit zu. Auch könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration liege nicht vor.

Schließlich versagte der Asylgerichtshof auch der seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde vom 11. Juli 2013 (Datum des Posteinganges) mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2013 den Erfolg, sodass auch das Drittverfahren des Beschwerdeführers mit dessen am 5. November 2013 erfolgter Zustellung rechtskräftig (negativ) abgeschlossen wurde.

Nicht einmal drei Wochen nach Ergehen der vorbehandelten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2013 stellten der Beschwerdeführer sowie sein Bruder und dessen Ehefrau bzw. deren gemeinsame Kinder am 26. November 2013 bereits erneut Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Somit handelt es sich gegenständlich beim Beschwerdeführer um den vierten derartigen Antrag.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erklärte der Bruder des Beschwerdeführers diesbezüglich, sein ursprüngliches Problem sowie die Gefahr im Herkunftsstaat seien nach wie vor gegeben. Er habe Österreich seit Abschluss des letzten Asylverfahrens auch nicht verlassen. Die (neuen) Asylgründe seien ihm bereits bei Anstrengung seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen, es gäbe jedoch einige Details, die er bislang noch nicht angegeben habe. So sei er im Jahre 2010 in Tschetschenien als Mitglied einer Wahlkommission im "XXXX" tätig gewesen" und habe damals "einen Befehl von oben bekommen", das Wahlergebnis im vorbenannten Bezirk zu Gunsten der Partei "Edinaja Rosija" zu fälschen. Nachdem er sich allerdings geweigert habe dies zu tun, habe er deswegen mit dem "Bezirkskurator" "Umar SUGAIPOV" Probleme bekommen. An "diesem Abend" seien mehrere, vermutlich von SUGAIPOV geschickte tschetschenische Männer in zwei Fahrzeugen zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. SUGAIPOV sei ein enger Vertrauter des (XXXX) Kadyrov und dürfe er deswegen nicht mehr nach Hause zurück. Zudem sei er in der alten Sowjetunion aufgewachsen und nicht gewohnt nach dem "neuen politischen und wirtschaftlichen" System zu leben. Er wäre bei den heutigen Lebensbedingungen nicht im Stande zu überleben. Auch pflege er gemeinsam mit seiner Ehegattin den querschnittsgelähmten Beschwerdeführer.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an 11. Dezember 2013 gab der Bruder des Beschwerdeführers zudem ergänzend an, er würde, wenn ihn die Person, von der er bei den Einvernahmen in den Vorverfahren erzählt habe und die politisch sehr einflussreich sei, "sehe sicherlich sehr schnell umgebracht werden". Umar SUGAIPOV sei Mitarbeiter des Präsidenten und Kurator dreier Bezirke in Tschetschenien. Sein Vater berichte ihm (Anm.: dem Beschwerdeführer), dass er "regelmäßig von der Polizei gesucht werde". Die Polizei komme "mindestens einmal im Monat".

Unter einem brachte der Bruder einen psychotherapeutischen Befundbericht des Vereines ZEBRA vom 28. November 2013 zur Vorlage, mit welchem ihm eine "schwere depressive Verstimmung", erhöhte Reizbarkeit, Ängste sowie eine dissoziative Symptomatik attestiert wird. Die Befundung erfolgte nach deren Inhalt auf Grundlage einer beim Beschwerdeführer seit Juli 2012 in 15 Einheiten durchgeführten Psychotherapie.

Die Schwägerin erklärte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 26. November bzw. ihrer Einvernahme am 11. Dezember 2013, lediglich ihr "alter Fluchtgrund" habe sich nicht geändert. Sie habe Angst, dass ihr Mann von Männern über deren Vereinszugehörigkeit sie nichts zu sagen vermöge, festgenommen werde. Um sie zu schonen, erzähle ihr ihr Mann aber keine Details.

Auch der Beschwerdeführer selbst erklärte bei seiner Erstbefragung am 26. November 2013 bzw. seiner Einvernahme am 11. Dezember 2013, sein "alter Fluchtgrund" sei nach wie vor aufrecht, er habe Österreich seit Ergehen der letzten Entscheidung nicht verlassen. Er sei nach einem Unfall querschnittsgelähmt und müsse bei ihm regelmäßig im Krankenhaus ein Kathederwechsel durchgeführt werden. Im Herkunftsstaat würden aufgrund dessen die seinerzeitigen Verfolger rasch über seine Rückkehr Bescheid wissen. Man habe ihm damals die Schuld an dem seinerzeitigen Unfall d.h. eine Straftat anhängen wollen. Jede Apotheke und jedes Krankenhaus stünde unter der Aufsicht des "FSB". Er habe also für den Fall seiner Rückkehr gleich mit seiner Festnahme zu rechnen. Ein Freund habe ihn im Mai oder Juni 2013 vorgewarnt nicht nach Hause zurückzukehren. Dieser habe ihm jedoch keine Details erzählen können, da die Telefone abgehört würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Dezember 2013, wies die belangte Behörde den gegenständlichen vierten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen vermocht. Vielmehr stütze sich der Beschwerdeführer auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behauptete und aufrecht erhaltene Verfolgungssituation.

Auch in Hinblick auf § 8 AsylG 2005 seien im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes zu Tage getreten.

Beim Beschwerdeführer habe keine maßgebliche Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden können und habe sich auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Ähnlich lautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers sowie deren Kinder.

Mit der hiergegen am 20. Dezember 2013 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates begnügt sich der Beschwerdeführer mit einem einfach Verweis auf die von ihm beigelegte Beschwerde eines Bruders in dem diesen betreffenden Verfahren und führt, wie schon vor dem Bundesasylamt, lediglich wiederholend aus, dass er aufgrund der mit seiner gesundheitlichen Situation verbunden Notwendigkeit des Aufsuchens eines Krankenhauses sicherlich binnen kürzester Zeit von den Männern des SUGAIPOV ausfindig gemacht werden würde.

Zudem habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Änderung seiner gesundheitlichen Situation, wie sie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe, in keiner Weise berücksichtigt. Eine Unterbrechung seiner medizinischen Behandlung würde schwere Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben. Aus vorgelegtem Schreiben XXXX gehe hervor, dass für ihn eine adäquate Therapie in Tschetschenien nicht bestehe.

Des Weiteren werde mit dem angefochtenen Bescheid in das Privat - und Familienleben seiner Familie eingegriffen. Durch seine schwere körperliche Beeinträchtigung sei er in hohem Maße auf die Hilfe seines Bruders und seiner Familie angewiesen, zu denen sich eine weit über das normale geschwisterliche Band hinausgehende Beziehung entwickelt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den maßgeblichen Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und wurde diese binnen offener Frist erhoben. Auf die Beschwerde war sohin einzutreten.

Zu A) I.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist.

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt somit gegenständlich zu prüfen, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

In diesem Zusammenhang hat die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Im Hinblick auf das in (drei) vorangestrengten Asylverfahren erstattete Vorbringen bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Bruder hierbei im Wesentlichen vorgebracht haben, im Jahre 2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, wobei man ihnen - den Tatsachen widersprechend - aus unterschiedlich dargelegten Gründen ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall habe unterschieben wollen. In diesem Zusammenhang seien der Beschwerdeführer und sein Bruder (XXXX) sowie andere Familienangehörige konkret ausgeführten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, die sie in letzter Konsequenz zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten.

Im dritten vom Bruder des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz führte dieser bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Hinblick auf den in den bis dahin negativ abgeschlossenen Verfahren monierten Umstand, seine Verfolger nicht benennen zu können, sinngemäß ins Treffen, der Name sei ihm nunmehr bekannt. Beim Verfolger ("Bei diesem") handle es sich um Umar SUGAIPOV. Dieser sei ein Gesandter von MASCHADOV und Berater des (XXXX) KADYROW. SUGAIPOV habe den Unfall "hervorgerufen", um seine Karriere voranzutreiben. Er habe dessen Familiennamen im Oktober oder November 2012 über die tschetschenische Post erfahren. Zuvor habe er nur den Vornamen gekannt. Vor dem Unfall habe er den SUGAIPOV nicht gekannt.

Im vierten Verfahren schließlich gab der Bruder gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung dann zum Einen an, an seinen bisherigen Fluchtgründen festzuhalten ("Mein ursprüngliches Problem und Gefahr in meiner Heimat sind nach wie vor aufrecht."; Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens - Aktenseite 21), führte aber in Steigerung seines bisher erstatteten Vorbringens aus, 2010 als Mitglied einer Wahlkommission zur Fälschung eines Wahlergebnisses zu Gunsten einer konkret benannten Partei angehalten worden zu sein. Weil er dies abgelehnt habe, sei er vom "Bezirkskurator Umar SUGAIPOV" verfolgt worden.

Der Beschwerdeführer selbst hatte bei seinen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren dem bisher (von ihm) erstatteten Fluchtvorbringen nichts Ergänzendes hinzuzufügen und erklärte wie dargestellt bei seiner Erstbefragung am 26. November 2013 bzw. seiner Einvernahme am 11. Dezember 2013 lediglich, sein "alter Fluchtgrund" sei nach wie vor aufrecht, er habe Österreich seit Ergehen der letzten Entscheidung nicht verlassen.

Er sei nach einem Unfall querschnittsgelähmt und müsse bei ihm regelmäßig im Krankenhaus ein Kathederwechsel durchgeführt werden. Im Herkunftsstaat würden aufgrund dessen die seinerzeitigen Verfolger rasch über seine Rückkehr Bescheid wissen. Man habe ihm damals die Schuld an dem seinerzeitigen Unfall d.h. eine Straftat anhängen wollen. Jede Apotheke und jedes Krankenhaus stünde unter der Aufsicht des "FSB". Er habe also für den Fall seiner Rückkehr gleich mit seiner Festnahme zu rechnen. Ein Freund habe ihn im Mai oder Juni 2013 vorgewarnt nicht nach Hause zurückzukehren, habe ihm jedoch keine Details erzählen können, da die Telefone abgehört würden.

Mit einem derartigen Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aber unzweifelhaft allein auf ein Verfolgungsszenario berufen, über das in den Vorverfahren bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen worden ist. Der belangten Behörde kann daher in keinster Weise entgegen getreten werden, wenn diese den Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Fluchtvorbringen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Bezieht sich doch das nunmehr erstattete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf einen Sachverhalt über den zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2013 rechtskräftig negativ abgesprochen wurde.

Indem sich der Beschwerdeführer auf seine bereits in den Vorverfahren erstattete Fluchtgeschichte bezogen hat, steht der Grundsatz "ne bis in idem" der nochmaligen Auseinandersetzung mit (der) bereits entschiedenen Sache - abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 - entgegen.

Wenn der Beschwerdeführer in Bemängelung der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesasylamtes auf die Beschwerde seines Bruders in dessen Verfahren zu verweisen können vermeint, so sei ihm diesbezüglich erwidert, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung im gegenständlichen Verfahren allein jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen hatte, den der Beschwerdeführer (für sich) selbst vorgebracht hat und sich das Vorbringen des Bruders - wenn auch nicht im Ergebnis - von jenem des Beschwerdeführers schon allein durch den - oben ausgeführten - Gehalt wesentlich zu unterscheiden vermochte.

Das Bundesasylamt konnte dahin er im Ergebnis völlig zu Recht davon ausgehen, dass im Hinblick auf das Fluchtvorbringen gegenständlich der Fall einer res iudicata vorliegt.

Aber auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der im Wesentlichen gesunde Beschwerdeführer keinerlei neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete geänderte gesundheitliche Situation betrifft, so bleibt der Beschwerdeführer selbst auszuführen schuldig, worin eine maßgebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes zwischen Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2013 und der gegenständlichen Erledigung des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2013 gelegen sein soll.

Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde aber in diesem Zusammenhang folgende medizinischer Befunde bzw. Bescheinigungsmittel zur Vorlage:

Bestätigung XXXX vom 22. November 2013 mit welchem diese bescheinigt, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung einer zervicalen Querschnittssymptomatik von 29.8 bis 16.10. 2013 Neurologischen Therapiezentrum XXXX zur Neurorehabilitation stationär aufhältig war. Entscheidend für den weiteren Fortschritt sei "eine weitere adäquate Therapie", die nach (Anm.: unbegründeter) Einschätzung der Gefertigten in Tschetschenien nicht gewährleistet werden könne, weshalb selbige an die Menschlichkeit appelliere, den Beschwerdeführer in Österreich leben zu lassen oder ihm Asyl zu gewähren.

Arztbrief des Neurologischen Therapiezentrums XXXX vom 16. Oktober 2013 mit der Bestätigung eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Zeit von 29. August bis 16. Oktober 2013.

Hierin gestellte Diagnosen: Zervicale Querschnittssymptomatik mit Paraparese OE und Paraplegie UE nach WK-Fraktur C5; Neurogene Reflexblase mit liegendem suprabubischem Dauerkatheter sowie status post sakraler Decubitus. Weiterbetreuung auf Wunsch des Beschwerdeführers im Verein ZEBRA Graz.

Physiotherapeutischer Abschlussbericht des Neurologischen Therapiezentrums XXXX vom 15. Oktober 2013 über im Zeitraum vom 30. Oktober bis 15. Oktober 2013 bei unter 2. angeführten Diagnosen erfolgte physiotherapeutische Maßnahmen.

Ergotherapeutischer Abschlussbericht des Neurologischen Therapiezentrums XXXX vom 15. Oktober 2013 über ergotherapeutische Maßnahmen in der Zeit von 30. August bis 15. Oktober 2013. Hierin angeführte Schwerpunkte: "Hilfsmittelberatung" und "Hobby finden".

Arztbrief XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin in XXXX, vom 13. November 2013 und der Diagnose einer zervicalen Querschnittssymptomatik, neurogenen Reflexblase sowie einer ausgeprägten Decubitusgefahr. Aufgrund der erforderlichen dauerhaften und konsequenten Physiotherapie sei der Transport des Beschwerdeführers über längere Strecken unzumutbar und sei dieser aus diesem Grunde "in unserem Land am besten aufgehoben" und dessen Transport derzeit nicht erlaubt.

Ambulanter Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie des Landeskrankenhaus-Universitätsklinikums Graz vom 29. November 2013 mit den Diagnosen heteroper Ossifikationen im Musculus psoas und Vastus intermedius rechts, status post Fraktur C5, status post Decubitus Sitzbein sowie einliegender suprabischer Dauerharnkathether. Festgestellt wird hierin ein deutlicher Fortschritt seit der letzten Rehabilitation. Wiedervorstellung in sechs Monaten.

Unter Zugrundelegung der vorangeführten, vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungen ist aber hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch für das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit dem Bundesasylamt - keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2013 ersichtlich.

Die diagnostizierte zervicale Querschnittssymptomatik mit Paraparese OE und Paraplegie UE nach WK-Fraktur C5, eine neurogene Reflexblase mit liegendem suprabubischem Dauerkatheter sowie status post sakraler Decubitus sind beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Ergehens der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren vorgelegen und beziehen sich die unter 1-4. angeführten Bescheinigungen im Wesentlichen auf erfolgte therapeutische Maßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Neurologischen Therapiezentrums XXXX, aufgrund derer eher eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, hingewiesen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der in der oben sub 5. angeführten Bescheinigung aufgeworfenen Frage des (Überstellungs)Transportes darauf hingewiesen, dass über die Frage inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet die Fremdenpolizeibehörde zum gegebenen Zeitpunkt zu entscheiden hat.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass auch nach Einschätzung Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die hier maßgebliche allgemeine bzw. medizinische Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen.

Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu A) II.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto-Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer verfügt außer seinem im gleichen Haushalt lebenden Bruder XXXX, dessen Ehegattin und deren gemeinsamer Kindern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine weiteren nahen Angehörigen im Bundesgebiet.

Der Kontakt zu einer im Bundesgebiet lebenden und nach Angaben des Beschwerdeführers, "entfernten Cousine väterlicherseits", deren Familiennamen weder der Beschwerdeführer noch dessen Bruder anzugeben vermochten, besteht fernmündlich und ist selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers als "nicht sehr eng" zu qualifizieren. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Verwandten konnte der Beschwerdeführer nicht dartun und verwies in diesem Zusammenhang auf seinen Bruder, welches ein solches in seinem Verfahren verneinte.

Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2010 seinen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz welcher bereits mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. März 2011 im Instanzenzug rechtskräftig (negativ) erledigt worden ist. Nachdem die mit Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt, konnte der Beschwerdeführer spätestens ab Ergehen der (negativen) Entscheidung des Bundesasylamtes im Erstverfahren im Januar 2011 nicht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Seit Ergehen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. März 2011 war der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur durch die Stellung (dreier weiterer, letztlich unbegründeter) zeitnaher Folgeanträge legitimiert, wobei der Beschwerdeführer zudem den ihn zwischenzeitlich treffenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Gewichtung des in der Zeit der Stellung der Folgeanträge entstandenen Privatlebens kann im Sinne der angeführten Judikatur daher nur sehr gering ausfallen können.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen eigenen Angaben zu Folge im Jahre 2011 über zwei Monate hindurch einen Deutschkurs besucht. Nachweise hierfür finden sich im Akt nicht und wurden auch seitens des Beschwerdeführers in keinem Stadium des Verfahrens beigebracht. Sein Sprachvermögen selbst bezeichnete der Beschwerdeführer ebenso wie sein Bruder vor dem Bundesasylamt lediglich mit "ein bisschen" und führte diesbezüglich ins Treffen, er verstehe mehr, könne sich aber "nicht wirklich äußern".

Der Beschwerdeführer ist ebenso wie sein Bruder und dessen Ehegattin in Österreich bis dato keiner legalen Arbeit nachgegangen und ist auch derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt seinen eigenen Angaben zu Folge von der Grundversorgung und ist im Übrigen auf die Unterstützung Bruders und seiner Schwägerin angewiesen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich ebenso sein Bruder und dessen Frau nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar und wurde weder in den Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet oder gar dargetan.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind im Entscheidungszeitpunkt sohin relativ schwach ausgeprägt, während der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, in dem er den größten Teil seines bisherigen Lebens zubrachte, neben Eltern und weiteren Geschwistern zahlreiche Familienangehörige hat. Der Beschwerdeführer verfügt über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herkunftsstaat - wie in Österreich - seinen Leben mit Unterstützung seiner Angehörigen zu bewältigen vermag.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine so engmaschige Beziehungsstruktur in Österreich vorweisen, die die Abwägung zum Schutz seines Privatlebens insgesamt zu seinen Gunsten ausschlagen ließe.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bzw. durch Folgeanträge erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation zulässig ist, wird das Verfahren insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildete, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Hiebei durfte die Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Mit der Entscheidung, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliegt und ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, erübrigt sich an gegenständlicher Stelle eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die gefertigte Gerichtsabteilung hat zuvor bereits mit Aktenvermerk vom 28. Januar 2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung nicht vorlagen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessenabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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