BVwG W189 1401031-1

W189 1401031-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W189 1401031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1401031.1.01

Spruch

W189 1401031-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl über die Beschwerde der XXXX, XXXX geb., StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, FZ. 07 11.369-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Ukraine, gelangte am 18.11.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 06.12.2007 einen Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab sie kurz zusammengefasst an, dass sie wegen der Probleme ihrer Tochter, die im Oktober 2007 nach Österreich eingereist und einen Asylantrag gestellt habe, das Heimatland verlassen habe müssen. Ihre Tochter sei aufgrund einer Bedrohung durch den stellvertretenden Leiter der Polizei in XXXX ausgereist. Sie selbst sei Anfang August 2007 von zwei Männern in Anwesenheit des zuvor genannten Polizisten zusammengeschlagen und bedroht worden.

Nach weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien am 19.02.2008 und am 22.04.2008 erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 24.07.2008 einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 06.12.2007 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt wurde und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurde. Die negative Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages wurde mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Ukraine keine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre, weiters keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen wären, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde und sich auch aus ihrem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe. Zu Spruchteil III. wurde hervorgehoben, dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Fortbestand des Privatlebens in Österreich habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei sie zu den von der belangten Behörde herangezogenen Wiedersprüchen ein konkretes Vorbringen erstattete und eine neuerliche Einvernahme durch den Asylgerichtshof beantragte.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.04.2014 an, an welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt fernblieb und sich nachträglich mit Schreiben, eingelangt am 06.05.2014, wegen einer Erkrankung entschuldigte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06. 2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 22.05. 2014 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde und die Abweisung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage beantragt.

Im Rahmen dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07. 2008, 07 11.369-BAW, zurück. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hinsichtlich ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich seit ihrer Einreise am 18.11.2007 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie arbeite seit Jahren als Reinigungskraft und habe immer wieder die Möglichkeit gehabt von Firmen oder Privatpersonen legal angestellt zu werden, was aber an ihrem Status als Asylwerberin scheiterte. Sie finanziere seit Jahren ihren Unterhalt eigenständig, lebe in einer Zweizimmerwohnung, wo sie ein Zimmer bewohne und die Gemeinschaftsräume nutze. Dafür bezahle sie monatlich € 150,-. Sie habe bereits seit Jahren keine Sozialleistungen erhalten und sei nicht krankenversichert, sie bezahle sich ihre Medikamente selbst. Wenn sie die Möglichkeit hätte, würde sie umgehend eine legale Beschäftigung erhalten können. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe sie nicht. Mit Verwandten in der Ukraine, nämlich Eltern und Geschwister habe sie Kontakt, diese würden in ihrer bisherigen Wohnung leben, dies wegen der tristen Wohnverhältnisse im Heimatland. Sie selbst hätte in der Wohnung keinen Platz mehr. Sie habe zwar keine Deutschkurse besucht, habe aber mit vielen Menschen Kontakt und dadurch die deutsche Sprache erlernt. Bei Vereinen oder Institutionen sei sie nicht Mitglied. Sie habe viele österreichische Bekannte gefunden.

Die Beschwerdeführerin war im Verlauf der mündlichen Verhandlung in der Lage der Verhandlung ohne Beiziehung der Dolmetscherin zu folgen, hat sämtliche an Sie gestellte Fragen verstanden und konnte diese umgehend in einem ansprechenden Deutsch beantworten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie darüber nicht mehr sprechen wolle und zog in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück.

Mit Datum 26.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsplatzzusage der Firma XXXX sowie eine Einstellungszusage einer im Schreiben näher genannten Privatperson als geringfügig Beschäftigte. Weiters übermittelte sie eine Geburts-und Scheidungsurkunde samt Übersetzung sowie mehrere Referenzschreiben von österreichischen Freunden. Schließlich legte sie noch eine Meldebestätigung für ihre neue Unterkunft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsbürgerin und Angehörige der ethnischen Gruppe der Boiken. Ihre Identität steht durch Vorlage mehrerer Personenstandsurkunden fest. Sie reiste am 17.11.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2007 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008 negativ entscheiden wurde. Feststellungen zu ihren Fluchtgründen sind wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise auf schwerwiegende organische oder psychische Erkrankungen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat seit mehreren Jahren keine Grundversorgung bezogen und ist selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über zwei Einstellungszusagen und ist in absehbarer Zeit zu erwarten, dass sie ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse offiziell und krankenversichert weiterführen kann. Sie spricht sehr gut Deutsch, verfügt über angemessenen Wohnraum und unterhält freundschaftliche Beziehungen mit Österreichern. Die Beschwerdeführerin lebt in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Sie ist unbescholten.

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 06.12.2007, am 19.02.2008 und 22.04.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2014, durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch Vorlage zweier Einstellungszusagen durch die Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den von ihr selbst vorgelegten Urkunden, insbesondere einer Einstellungszusage eines in der vorgelegten Bestätigung näher genannten Unternehmens sowie einer Einstellungszusage einer Privatperson als geringfügig beschäftigte in einem Privathaushalt, sowie mehreren Empfehlungsschreiben von Freunden bzw. Bekannten, wobei sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch persönlich von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen konnte.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach umfassender und ausdrücklicher rechtlicher Belehrung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2014 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2014 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich dieser beiden, ursprünglich angefochtenen Spruchteile hiermit in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchteile ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bedarf es darüber auch keiner förmlichen Entscheidung mehr.

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist seit rund sieben Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Sie hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist das diesbezügliche Verfahren seit mehr als sechs Jahren beim Asylgerichtshof und in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet bereits wiederholt einer Beschäftigung nachgegangen. Eine legale Beschäftigung in Betrieben scheiterte einzig an der fehlenden Beschäftigungsbewilligung. Bei dieser Sachlage ist von einer absehbaren weiteren Verfestigung ihrer bisherigen beruflichen Integration auszugehen, zumal sie bereits seit Jahren einer Beschäftigung nachgeht und keine staatlichen Leistungen bezieht. Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund, arbeitswillig und -fähig, wovon sie den erkennenden Senat im Zuge der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.

Im Falle einer Beschäftigungsbewilligung wird sich die Beschwerdeführerin sohin weiterhin erfolgreich beruflich integrieren können.

Die Beschwerdeführerin hat auch ihre soziale bzw. gesellschaftliche Integration belegt. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Empfehlungsschreiben ihrer österreichischen Freunde vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist weiters unbescholten und verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Im Falle der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und hat die Beschwerdeführerin bereits bewiesen, dass sie finanziell unabhängig ist, zumal sie bereits seit Jahren keine Grundversorgung mehr bezieht und für ihren eigenen Unterhalt und Wohnraum aufkommen konnte . Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt ist, ihre Verfestigung weiter auszubauen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (unbestreitbar) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei Zusammenschau der dargelegten Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Vielmehr sind Fragen der Integration, bei der es sich um einen von Rechtsfragen losgelösten sozio-dynamischen Prozess handelt, im Vordergrund und wurden die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vorallem das Verfassungsgerichtshofes entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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