BVwG W175 1429720-1

W175 1429720-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W175 1429720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1429720.1.00

Spruch

W175 1429720-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX indischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zahl 12 11.998-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), und seine Ehefrau XXXX (BF2), sind indische Staatsangehörige und stellten am 04.09.2012 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 04.09.2012 fanden die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 20.09.2012 fanden vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragungen am 04.09.2012 gaben die BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass sie indische Staatsbürger, Angehörige der Hindu und miteinander verheiratet seien. Der BF1 habe von 1978 bis 1988 und die BF2 habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht.

Im Heimatland würden sich noch zwei Söhne und eine Tochter aufhalten, weiters die Eltern und eine Schwester des BF1 sowie die Mutter und drei Brüder der BF2. Die letzte Adresse der BF vor der Ausreise hätte XXXX, geheißen.

Die BF wären am 15.08.2012 gemeinsam mit einem Schlepper von XXXX nach Delhi gefahren. Von dort wären sie nach Moskau geflogen, von wo sie schlepperunterstützt mittels verschiedener Fahrzeuge über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gelangt seien.

Nach den Fluchtgründen befragt gaben die BF an, dass sie Anhänger der Kongresspartei (Congress Party - CP) seien und Probleme mit Mitgliedern der Akali Dal gehabt hätten. Vor ca. zwei bis drei Monaten seien Anhänger der Akali Dal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mit ihnen gekämpft. Bei diesem Kampf wäre der BF1 an der Wirbelsäule verletzt worden und hätte eine Woche lang im Spital bleiben müssen. Die Gegner hätten auch immer wieder die Polizei geschickt und falsche Anzeigen erstattet. Aus diesem Grund wären sie dann geflohen. Im Falle einer Rückkehr würden sie befürchten, von den Anhängern der Akali Dal umgebracht zu werden, sonstige Sanktionen würden ihnen keine drohen.

Den BF wurde die Protokolle der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies mit ihrer Unterschrift.

1.2. Einvernahmen:

1.2.1. In der Einvernahme am 20.09.2012 gab die BF2 in der Sprache Punjabi befragt an, dass sie seit der Geburt ihrer Zwillinge vor acht Jahren gynäkologische Beschwerden habe. Nach der Entbindung hätte sie Medikamente bekommen, die geholfen hätten. Danach hätten die Probleme allerdings erneut begonnen. Sie wäre deswegen bereits in Indien bei einer Frauenärztin im Spital in XXXX gewesen, den Namen des Spitals wisse sie nicht mehr.

Weiters brachte die BF2 im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten, welchen Beruf ging Ihr Ehemann nach?

A [Antwort]: Er hat privat gearbeitet.

F: Als was?

A: Er war Verkäufer in einem Düngegeschäft (für Felder). Außerdem war er aktiv bei der Congress Partei.

F: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A: Ich habe nichts mit.

F: Wo befindet sich Ihre Lebensmittelkarte?

A: Bei meinen Eltern.

F: Warum sagen Sie bei meinen Eltern, wenn Ihr Vater bereits verstorben ist?

A: Ich kann meinen Vater nicht vergessen.

AW wird aufmerksam gemacht, dass die Vorlage von Originaldokumenten im Asylverfahren wichtig ist.

F: Bitte schildern Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person!

A: Ich bin in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ich habe dort gemeinsam mit meinen Eltern und meinen drei Brüdern gelebt. Im Jahr 2000 habe ich geheiratet und bin dann zu meinem Mann nach XXXX gegangen. In XXXX haben meine Schwägerin und meine Schwiegereltern mit uns zusammen gewohnt. Nein, meine Schwägerin hat nicht zusammen mit uns gewohnt, sie ist bereits verheiratet und lebt in Kapurthala. Ihr Mann betreibt dort eine Bäckerei.

F: Wohnten Sie in einem eigenen Haus, mit oder ohne einer eigenen Landwirtschaft, einer eigenen Wohnung, oder wo wohnten Sie?

A: Wir lebten in einem eigenes Haus ohne Landwirtschaft.

F. Welchen Beruf ging Ihr Schwiegervater nach?

A: Er hat nie gearbeitet. Meine Schwiegermutter hat als Gelegenheitsarbeiterin gearbeitet.

F: Wie viele Geschwister hat Ihr Ehemann?

A: Nur eine Schwester.

F: Welche Ihrer Verwandten leben außer Ihrer Eltern und Geschwister noch in Ihrer Heimat?

A: Ich habe 3 Onkel mütterlicherseits. Einer lebt in XXXX, dieser ist selbstständig und hat ein Süßigkeitengeschäft, der andere lebt in Ludhiana, er ist Fabrikarbeiter, und der dritte lebt auch in Ludhiana und ist Bauarbeiter.

F: Wo haben Sie 5 Jahre vor Ihrer Ausreise in Indien gelebt?

A: In XXXX.

F: Wann haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Im April 2012.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A: Am 18.08.2012

F.: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?

A.: Ja.

F. Wie viel haben Sie den Schlepper bezahlt?

A: Ich weiß es nicht, mein Mann hat ihn bezahlt.

F.: Hat es eine Grenzkontrolle gegeben als Sie Indien verlassen haben?

A: Nein.

F: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung an, dass Sie per Flugzeug Indien von Delhi verließen. Gab es auf dem Flug keine Kontrollen?

A: Das stimmt. Es gab Kontrollen. Ich habe meine Kinder in Indien gelassen, das war das erste Mal, dass ich meine Kinder alleine ließ. Daher ging es mir nicht gut am Flughafen.

F: Haben Sie einen Reisepass bei den Kontrollen gezeigt?

A: Davon weiß ich nichts. Ich ging hinter meinem Mann her.

Erneute Frage.

A: Ich wurde kontrolliert. Ich habe den Reisepass vom Schlepper bekommen. Diesen habe ich hergezeigt.

F: Welches Foto war in diesem Reisepass?

A: Es war mein Bild drinnen, drinnen stand XXXX.

F: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?

A: Ja.

[...]

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden (wie Polizei, Militär...) in Ihrer Heimat?

A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

[...]

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]

A: Wir wurden von der Alkali Partei schikaniert. Im Jänner 2012 haben die Wahlen stattgefunden, seitdem wird mein Mann schikaniert. Mein Mann war auch im Spital. Wir wurden auch bedroht, deswegen haben wir Indien verlassen.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Wir haben Angst vor diesen Personen, sie könnten uns umbringen.

[...]

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, ist alles richtig und korrekt?

A: Ja. Ich weiß jetzt nicht mehr sicher, ob im Reisepass mein Bild drinnen war. Ich wurde auch von Akali Dal Partei Mitglieder bedroht, sie kamen nach Hause.

F: Warum haben Sie vorher nicht ausführlich erwähnt, dass Sie persönlich bedroht worden sind?

A: Ich bin ein wenig durcheinander, ich denke an meine Kinder.

F: Wann waren diese Akali Dal Parteimitglieder bei Ihnen zu Hause?

A: Nachdem sie die Wahlen gewonnen haben. Ich bin eine Hausfrau.

F: Wann waren die Wahlen, welche Wahlen waren das?

A: Im Jänner fingen die Wahlen an, wessen Wahlen das waren, weiß ich nicht.

F. Wann kamen Akali Dal Parteimitglieder zu Ihnen nach Hause?

A: Es war im April 2012.

F: Wer ist da zu Ihnen gekommen?

A: Es waren Akali Dal Parteimitglieder.

F: Wie viele waren das?

A: 4 bis 5 Personen waren das.

F: Waren es 4 oder nun 5 Personen?

A. Es waren 5 Personen.

F: Kannten Sie diese Personen?

A: Ja.

F: Wie heißen diese?

A: Ihren Namen weiß ich nicht.

F: Von wo kennen Sie diese Personen?

A: Das weiß man halt. Mein Mann unterstützt die Congress Partei, die anderen waren Angehörige der Akali Dal.

F: Was ist damals konkret passiert?

A: Sie fragten nach meinem Mann. Und sie sagten uns, wir sollen aufhören, für die Partei [zu arbeiten]. Sie wollten auch noch, dass wir zu ihrer Partei wechseln.

F: Zu wem haben die Akali Dal Mitglieder das gesagt, sie sprechen von wir?

A: Sie sagten dies nur zu mir.

F: Wer war an diesem Tag im Haus?

A: Ich und meine Kinder waren alleine zu Hause.

F: Wie hat Ihr Ehemann die Congress Partei unterstützt?

A: Er hat Werbeplakate aufgehängt und an Demos und Protesten teilgenommen.

F: War Ihr Ehemann Mitglied der Congress Partei?

A: Das weiß ich nicht.

F: Seit wann hat Ihr Mann mit der Akali Dal Probleme?

A: Seitdem die Akali Dal gewonnen hat.

F: Dies bedeutet was?

A: Das weiß ich nicht.

F: Sie sind mit Ihrem Mann seit 2000 verheiratet, seit wann hat Ihr Mann nun Probleme mit der Akali Dal?

A: Dieses Jahr haben sie gewonnen, in welchem Monat weiß ich nicht.

Erneute Frage wie oben.

A: Seit Februar 2012 hat mein Mann Probleme.

F: Sie erwähnten, dass Ihr Mann ins Spital kam, wissen Sie darüber Näheres?

A: Das hätte ich wissen müssen? Das habe ich nicht gewusst.

Erneute Frage wie oben.

A: Er wurde geschlagen, deswegen war er im Spital.

F: Von wem wurde er geschlagen und von wem?

A. Er wurde von Mitgliedern der Akali Dal geschlagen.

F. Wann war dieser Vorfall?

AW überlegt lange.

AW antwortet nicht.

F: Welche Verletzungen hatte Ihr Mann?

A: Er hatte auf dem ganzen Körper Prellungen. Er hatte auch Prellungen auf dem Kopf.

F: Hatte er sonst noch Verletzungen?

A: Nein.

F: War Ihr Ehemann bei der Polizei und hat deswegen einen Anzeige erstattet?

A: Ja, er war bei der Polizei. Die Polizei kam zu ihm ins Spital.

F: Hat es noch weitere Vorfälle mit Mitgliedern der Akali Dal Mitglieder gegeben?

A: Wir wurden mehrmals bedroht, das sagte ich bereits vorher.

F: Wann und was ist da passiert?

A: Ich habe schon erzählt, wir wurden im Februar bedroht.

F: Was ist da passiert?

A: Sie kamen zu mir nach Hause und sagten mir, ich solle meinem Mann sagen, er solle die Partei wechseln. Ich sagte ihnen, ich solle selbst mit meinem Mann reden und mich in Ruhe lassen. Das war der Vorfall, den ich bereits heute erwähnt habe.

F: Sie sagten aber vorher, dieser Vorfall wäre im April gewesen und nicht im Februar. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich kann nicht klar denken.

Der AW wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine kurze Länderfeststellung zu seinem Heimatland vorgehalten werden muss. Der AW wird der Zweck der Länderfeststellungen bzw. die Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme erklärt.

A: Ich möchte eine Rückübersetzung der Länderfeststellungen zur politischen Lage in Indien. (Beweismittel /.A)

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich bitte sie, lassen sie uns hier bleiben. Wir wurden mehrmals im April 2012 bedroht.

F: Was ist dabei passiert?

A: Es kamen 5 Männer zu mir nach Hause und haben mich bedroht. Sie fragte zuerst nach meinen Mann, ich solle ihm ausrichten, er solle die Partei wechseln, ansonsten werden sie mich und meinen Mann verprügeln."

1.2.2. In der Einvernahme am 20.09.2012 gab der BF1 in der Sprache Punjabi befragt im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Bitte schildern Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person!

A: Ich wurde in XXXX geboren, dort wuchs ich auf, habe auch dort 10 Jahre die Schule besucht. Nach der Schule habe ich längere Zeit eine Arbeit gesucht. Da ich keine gute Ausbildung habe, habe ich im Jahr 1997 angefangen, als Verkäufer zu arbeiten, bis Juli 2012 ging ich dieser Tätigkeit nach. Ich habe in meinem Heimatland gemeinsam mit meinen Eltern, meiner Frau und meinen Kindern gelebt.

F: Sie gaben im Rahmen Ihrer Datenaufnahme an, dass ihre Eltern IN XXXX leben und Sie in XXXX, XXXX Dann hätten Sie nicht mit Ihren Eltern zusammengelebt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich habe in XXXX in einer Mietwohnung gelebt.

F: Ihre Frau sagte in Ihrer heutigen Einvernahme, dass Sie zusammen mit ihr, Ihren Kindern und Ihren Eltern zusammengelebt haben, sie wären alle in einem Haus ohne Landwirtschaft wohnhaft gewesen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Jetzt haben wir das Haus in XXXX verlassen.

AW wird darauf hingewiesen, die Fragen korrekt zu beantworten.

F: Wohnten Sie nun mit Ihrer Familie in einem eigenen Haus, mit oder ohne einer eigenen Landwirtschaft, einer eigenen Wohnung, oder wo wohnten Sie bzw. in welchem Ort?

A: Ich lebte zusammen mit meiner Frau und meinen Kindern und meinen Eltern in einem eigenen Haus. Jetzt haben wir das Haus vor unserer Ausreise verkauft.

F: Wo war dieses Haus?

A: XXXX, XXXX.

F. Welche Ihrer Verwandten leben außer Ihrer Eltern und Ihrer Familie noch in Ihrer Heimat?

A: Eine Tante mütterlicherseits lebt in XXXX, ihr Mann ist bereits verstorben. Sonst habe ich niemanden.

F: Haben Ihre Eltern keine weiteren Geschwister?

A: Doch, ich habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebt. Er ist schon alt und geht keiner Arbeit nach.

F: Haben Sie Cousins?

A: Nein.

F: Ihr Onkel und Ihre Tante haben keine Kinder?

A: Doch, ich habe Cousins, insgesamt habe ich 8 Cousins bzw. Cousinen.

F: Wo haben Sie 5 Jahre vor Ihrer Ausreise in Indien gelebt?

A: Immer in XXXX.

F: Wann haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Im März 2012.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A: Am 15.08.2012.

F: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?

A: Ja.

F: Wie viel haben Sie den Schlepper bezahlt?

A: 850.000 indisches Rupien.

F: Woher haben Sie dieses Geld?

A: Wir haben unser Haus verkauft.

F: Wusste darüber Ihre Frau?

A: Ja.

F: Ihre Frau gab derartiges nicht in Ihrer Einvernahme an. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich habe die Entscheidungen getroffen. Ich habe sie nicht hineingezogen.

F. Reisten Sie legal oder illegal aus Indien aus?

A: Illegal.

F: Sie gaben im Rahmen der Erstbefragung an, Sie wären per Flugzeug aus Delhi ausgereist. Gab es Passkontrollen?

A: Am 15.08 haben wir unsere Wohnung verlassen. Am 18. flogen wir in Begleitung des Schleppers weg. Wir wurden am Flughafen nicht kontrolliert, der Schlepper hat dafür gesorgt, dass wir nicht kontrolliert werden.

F: Es gab keine Passkontrollen oder Personalkontrollen am Flughafen?

A: Eine Passkontrolle habe ich nicht wahrgenommen, der Schlepper hatte die Reisepässe bei sich. Er hat dafür gesorgt, dass es zu einer Passkontrolle kam. Der Körper wurde schon kontrolliert bzw. wir wurden durchsucht.

F: Ihre Frau gab in Ihrer Einvernahme an, dass es zu einer Passkontrolle kam. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Es ist selbstverständlich, dass man am Flughafen kontrolliert wird. Es gab eine Passkontrolle.

F: Welchen Pass haben Sie vorgelegt?

A: Der Schlepper hat mir einen Reisepass gegeben, den habe ich vorgezeigt.

F: Welcher Name stand in dem Reisepass?

A: Mein Name stand drauf.

F: Welches Foto?

A: Es war mein Bild drinnen.

F: War dies ihr eigener Reisepass?

A: Nein.

F: Warum nicht, im Reisepass stand Ihr Name und es war Ihr Foto drinnen?

A: Den Reisepass habe ich von dem Schlepper kurz nach der Ankunft am Flughafen erhalten. Er wurde mir wieder vom Schlepper nach den Kontrollen in Delhi abgenommen, und er hat ihn danach zerrissen. Nein, nachdem wir Moskau erreicht haben, hat er die Reisepässe zerrissen.

[...]

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden (wie Polizei, Militär...) in Ihrer Heimat?

A: Ja.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Ja.

F Welcher Partei?

A. Der Congresspartei.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (z.B.: Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja, Mitglieder der anderen Partei sind hinter mir her.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]

A: Am 30.01.2012 haben im Punjab Wahlen stattgefunden. Davor habe ich mit anderen Parteimitgliedern an der Wahlpropaganda teilgenommen. Wir haben überall in der Stadt unsere Parteiplakate aufgehängt. Dabei sind wir auch in das Viertel gegangen, wo eigentlich die Akali Dal Partei an der Macht ist. Es kam zu Streitereien. Nach den Wahlen hat die Akali Dal Partei gewonnen. Deshalb wurde ich am 09.03.2012 von ihnen angegriffen. Sie verprügelten mich. Dabei verletzten sie meine Wirbelsäule und mein Ohr. Ich habe ein Loch in meinem Trommelfell. Es blutet immer wieder. Dagegen haben ich mich in Indien behandeln lassen. Sie waren auch bei mir zu Hause. Damals war meine Frau alleine zu Hause, die Kinder waren in der Schule. Sie sagten zu meiner Frau, entweder ihr verlässt die Stadt, oder wir werden euch umbringen. Immer wieder wurden ich und meine Frau von ihnen schikaniert. Da ich der einzige Sohn bin, haben sich meine Eltern große Sorgen um mich gemacht, deswegen haben wir gemeinsam beschlossen, dass es besser für mich wäre, das Land zu verlassen.

Außerdem haben Sie die Polizei bestochen und mich angezeigt.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Das ist alles. Da ich Angst um meine Kinder hatte, brachte ich meine Kinder zu meinen Schwiegereltern. Bis jetzt habe ich meine Kinder noch nicht allein gelassen.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich möchte auf keinen Fall zurückkehren. Sie haben zu mir gesagt, wenn sie mich wieder sehen, dann werden sie mich erschießen.

[...]

F. Wissen Sie, wann Akali Dal Parteimitglieder zu Ihnen nach Hause gingen und Ihre Frau bedrohten?

A: Am 09.03.2012. An diesem Tag wurde ich auch geschlagen, ich war im Spital.

F. Ihre Frau gab in Ihrer Einvernahme an, dass dieser Vorfall bzgl. der Bedrohung Ihrer Frau im April 2011 oder Februar 2011 war. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A. Sie kamen auch früher zu uns nach Hause. Am 09.03.2012 wurde ich geschlagen.

F. Ihre Frau gab in Ihrer heutigen Einvernahme übereinstimmend mit Ihren Ausführungen an, dass Sie von Akali Dal Parteimitgliedern verprügelt wurden. Sie gab aber an, dass Sie Prellungen am Köper hatten, sie erwähnte nichts von Verletzungen an der Wirbelsäule und am Ohr. Möchten Sie dazu etwas sagen?

AW antwortet nicht.

F: Welche Verletzungen hatten Sie an der Wirbelsäule?

A: Mit einem Stock schlugen Sie auf meine Wirbelsäule. Im Spital spürte ich starke Schmerzen. Außerdem hatte ich Prellungen am ganzen Körper. Durch diese Schlägerei wurden mein Ohr und meine Wirbelsäule verletzt.

F: Ihre Frau gab in ihrer heutigen Einvernahme an, dass sie nicht alleine war, als Akali Dal Parteimitglieder zu ihr nach Hause kamen und Sie bedrohten, ihre Kinder wären auch noch im Haus gewesen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich war nicht zu Hause. Die Leute waren zuerst bei mir zu Hause, und erst später schlugen sie mich auf der Straße.

F: Ihre Frau gab in Ihrer heutigen Einvernahme an, dass die Polizei aufgrund des Vorfalles, bei dem Sie geschlagen wurden, zu Ihnen ins Spital kam. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Das ist ganz normal. Die Polizei fragt nach den Verletzungen und nach den Tätern.

F: Was haben Sie zur Polizei gesagt?

A: Ich habe ihnen gesagt, dass ich von Akali Dal Mitgliedern geschlagen wurde.

F: Was passierte dann?

A: Die Polizei unternahm nichts.

F: Woher wissen Sie, dass die Polizei nichts unternahm?

A: Sie haben sich nicht einmal bei mir gemeldet. Ansonsten wären sie zu mir gekommen und hätten mir erzählt, ob sie jemanden festgenommen hätten. Ich war nie in einer Polizeistation.

F: Woher wissen Sie dann, wie die Polizei in derartigen Fällen vorgeht?

A: Ich wurde auf einer öffentlichen Straße geschlagen. Viele Leute haben es beobachtet. Nachdem ich im Spital war, erzählten die Leute der Polizei, wohin ich gebracht wurde. Die Polizei ist nur gekommen, um ihre Formalitäten zu erledigen. Das müssen sie tun. Sie fragen eben dann.

F: Seit wann sind Sie Mitglied bei der Congresspartei?

A: Seit den letzten 2 Jahren.

F: Wer ist Ministerpräsident im Punjab?

A: Prakash Singh Badel.

F: Waren Sie einfaches Mitglied, oder hatten Sie eine bestimmte Funktion in der Congresspartei?

A: Einfaches Mitglied. Ich habe sogar eine Parteimitgliedskarte.

F: Wer war vor den Wahlen im Jahr 2012 an der Regierung im Punjab?

A: Akali Dal.

F: Werden nur Sie konkret von der Congresspartei von Akali Dal Mitgliedern bedroht oder auch andere Ihrer Parteimitglieder?

A: Ich weiß nur etwas von mir.

F: Warum kam es eigentlich zu Streitereien zwischen Ihnen und Akali Dal Mitgliedern?

A: Sie wollten nicht, dass ich in ihrem Viertel Plakate aufhänge oder über meine Partei den Leuten erzähle.

F: Waren Sie alleine in diesem Viertel?

A. Nein, zusammen mit zwei anderen Personen.

F: Haben diese zwei Personen keine Probleme?

A: Ja die haben auch Probleme, sie flüchteten bereits.

F: Warum erwähnten Sie vorher, dass Sie nicht wissen würden, ob weitere Parteimitglieder Probleme haben?

A: Geschlagen wurde nur ich, die anderen flüchteten bereits vorher, d. h. ich war mit 2 Parteimitgliedern auf der Straße, ich trug damals Plakate und einen Uhu in der Hand. Ich war nicht in der Lage wegzulaufen. Ich wurde verprügelt. Die beiden anderen konnten weglaufen.

F: Warum warfen Sie nicht einfach die Plakate weg, um auch wegzulaufen?

A: Ich hatte die Verantwortung bzgl. der Plakate. Ich bin außerdem ein alter Mensch, ich bin 45 Jahre alt.

F: Sie gaben aber vorher an, dass Sie im Jahr 1972 geboren wären?

A: Ich bin 40 Jahre alt.

F: Warum sind Sie nicht in eine größere Stadt wie Delhi, Mumbai, Haryana oder Uttar Pradesh gezogen, dort wären Sie doch sicher gewesen?

A: Es ist eine sehr große Partei, sie hätten mich überall finden können.

Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine kurze Länderfeststellung zu seinem Heimatland vorgehalten werden muss. Dem Aw wird der Zweck der Länderfeststellungen bzw. die Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme erklärt.

A: Ich möchte eine Rückübersetzung bzgl. der Bewegungsfreiheit. (Beweismittel /A.)

F Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich wurde geschlagen, niemand hat mir geholfen, keine Regierung und keine Polizei. Meine Kinder weinen um mich."

1.2.3. Den BF wurden die Protokolle der Einvernahmen rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies mit ihrer Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihre Identität oder ihr sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 20.09.2012, Zahlen 12 11.997-BAT und 12 11.998-BAT, von den BF persönlich übernommen am 21.09.2012, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Ihr Vorbringen sei unsubstantiiert und vage, die BF hätten trotz Nachfragens keine Details zu ihrer Fluchtgeschichte angeben können und darüber hinaus widersprüchliche Angaben gemacht.

Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Weiters wurde festgestellt, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor.

Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (AS 98ff [BF1] bzw. AS 101ff [BF2]), woraus sich - fallbezogen relevant - im Wesentlichen ergebe, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als langfristig stabil darstelle, Aufstände oder terroristische Aktivitäten lokal begrenzt seien, und ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten sei. Die Grundversorgung in Indien sei auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. Eine grundlegende medizinische Versorgung sei landesweit gewährleistet.

3. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit gleichlautenden Schreiben vom 04.10.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide angefochten wurden.

In den Beschwerdebegründungen führten die BF aus, dass der BF1 gleichlautende Angaben gemacht und die Fragen aus seiner Sicht ausreichend beantwortet hätte. Ferner wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und führte aus, dass die Akali Dal-Leute eine Anzeige bei der Polizei eingebracht hätten, obwohl er die darin beschriebenen Taten nicht begangen hätte. Korruption sei in Indien gang und gäbe, weshalb die Bekämpfung eines politischen Gegners durch Einbringen falscher Anzeigen problemlos möglich sei.

Bei dem Angriff auf ihn wäre er am Ohr und an der Wirbelsäule verletzt worden, wobei er aufgrund der Verletzungen am Ohr derzeit in ärztlicher Behandlung sei. Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei es ihm mangels entsprechenden Netzwerkes nicht möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu ergreifen. Ferner hätten seine Verwandten nicht ausreichende finanzielle Mittel, um seine Familie und ihn zu unterstützen, und mangels fundierter Ausbildung sei der BF nicht in der Lage, in anderen Gebieten, in denen er möglicherweise diskriminiert werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Die BF2 stützte ihre Fluchtgründe auf die Erlebnisse ihres Ehemannes und gab an, dass sie bei der Befragung ausgesprochen nervös gewesen sei, weshalb es zu Unstimmigkeiten gekommen wäre.

Der Beschwerde beigelegt waren eine schlecht leserliche Kopie der angeblich gegen den BF1 erstatteten Anzeige sowie eine Bestätigung eines indischen Arztes vom 29.09.2012, der zufolge sich der BF1 dort zwischen 09. Und 25.03.2012 wegen seiner Ohren- und Wirbelsäulenprobleme in Behandlung befunden hätte.

4. Die Beschwerden samt Verwaltungsakt langten am 10.10.2012 beim Asylgerichtshof (AsylGH) ein.

5. Mit Eingaben vom 15.07.2013 und 19.08.2013 legten die BF eine Ambulanzkarte, eine Kopie über anstehende Untersuchungen und einen Arztbrief, demzufolge der BF1 erfolgreich an seinem Ohr operiert worden wäre, sowie zwei Deutschkurs-Bestätigungen beider BF vor.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurden betreffend die BF2 eine Bestätigung des XXXX vom 07.11.2013 mit einer vorläufigen Diagnose ("Schwere Belastungs- und Anpassungsstörung") und ein ärztlicher Kurzbericht des Krankenhauses XXXX vom 27.08.2013 sowie betreffend den BF1 eine Operationseinwilligung vom 09.09.2013 und eine Diagnose des Krankenhauses XXXX vom 09.10.2013 vorgelegt.

6. Laut Schreiben der PI Gries am Brenner wurde gegen den BF1 am 12.11.2013 Anzeige erstattet, da dieser - ohne im Besitz der erforderlichen Reisedokumente zu sein - in einem Reisezug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Bei seiner Einvernahme gab er an, in Italien Familienangehörige besucht zu haben.

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

Von einer Übermittlung der Beschwerde zur Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Rechtsnachfolger des BAA wurde aufgrund der in der Beweiswürdigung ausgeführten Überlegungen abgesehen.

8. Mit Eingabe vom 04.03.2014 legte eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte betreffend die BF2 eine Arbeitsbestätigung des Altenwohnheimes XXXX vom 05.02.2014 über die Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten vor. Weiters führte sie aus, dass die BF unter psychischen Problemen leiden würden, da die Kinder in Indien bedroht werden würden. So hätten diese bereits mehrere Übergriffe durch die Verfolger des Vaters erleiden müssen, wobei das erste Mal im Jänner 2013 Probleme aufgetreten wären. Aus diesem Grund sei die Familie von XXXX übersiedelt, wo die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder der BF2 und den Eltern des BF1 gelebt hätten. Inzwischen sei der Vater des BF1 im Februar 2014 verstorben. Die Polizei sei korrupt und verweigere der Familie ohne entsprechende Gegenleistung die Hilfe. Die Kinder seien bereits mehrfach geschlagen und verfolgt worden, weshalb sie mittlerweile aus Angst und zum Selbstschutz nicht mehr zur Schule gehen würden. Ferner könne sich der Bruder der BF2 die Erhaltung der Kinder und der Mutter des BF1 nicht mehr leisten, weshalb die Zukunft der Familie ungewiss sei.

9. Mit Schreiben vom 19.05.2014 legten die BF weitere Deutschkursbestätigungen vor.

10. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gaben die BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"BF2: Ich habe ein bisschen Kopfschmerzen, aber sonst haben wir keine Krankheiten und können der Verhandlung folgen.

F [Frage]: Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum an.

BF2: Ich heiße XXXX, Punjab.

F: Was war Ihre Wohnadresse, an der Sie bis zu Ihrer Ausreise aufhältig waren?

BF2: Ich bin verheiratet und nach der Eheschließung war ich in der Stadt XXXX aufhältig, in der XXXX Punjab.

F: Machen Sie nun bitte Angaben über Ihre Familienangehörigen, die sich noch in Indien aufhalten.

BF2: Mein Vater XXXX ist verstorben, meine Mutter und meine drei Brüder leben in Indien. Meine Mutter heißt XXXX, meine Brüder heißen XXXX und meine Mutter leben in XXXX. Mein Schwiegervater XXXXist heuer im Februar verstorben. Die Schwiegermutter XXXX lebt mit meinem Bruder XXXX. Ich habe 3 Kinder, meine Tochter heißt XXXX, meine Söhne heißen XXXX und XXXX.

F: Als Sie Indien verlassen haben, wer hat sich um Ihre 3 Kinder gekümmert?

BF2: Ich habe die Kinder bei meinen Schwiegereltern und meinem Bruder zurückgelassen, jetzt wohnen sie bei meinem Bruder und meiner Mutter, aber diese wollen die Kinder nicht mehr bei sich haben. Es geht ihnen nicht gut.

F: Was haben Sie dann vor? Wollen Sie wieder nach Indien zurückzukehren, um ihnen zu helfen? Irgendjemand muss sich ja um Ihre Kinder kümmern.

BF2: Wir können nicht zurückkehren, unser Leben ist in Indien in Gefahr.

F: Was machen Sie dann mit den Kindern, wenn sich der Onkel nicht mehr um sie kümmern möchte?

BF2: Es ist richtig, dass die Kinder bei den Eltern am besten aufgehoben sind, aber wir können nicht zurückkehren, weil wir Todesdrohungen bekommen haben.

F: Wann genau sind Sie aus Indien ausgereist?

BF2: Am 15.08.2012 haben wir XXXX verlassen, und am 18.08.2012 sind wir von New Delhi mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen.

F: Schildern Sie bitte umfassend die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten.

BF2: Mein Ehemann hat mit der Kongresspartei gearbeitet. Er hat ca. 2 Jahre für die Partei gearbeitet. Die Kongresspartei hat eine Niederlage erlitten, und die Angehörigen der Akali Dal-Partei haben uns dann bedroht. Sie sind zu uns nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war ich alleine zu Hause, da meine Kinder in der Schule waren. Sie haben mich bedroht. Diese Leute haben mich gefragt, wo mein Mann ist. Ich habe gesagt, er ist auswärts. Sie sagten dann zu mir, wie sollten diese Arbeit nicht mehr machen, sonst würden sie uns umbringen. Danach wurde mein Ehemann an seinem Arbeitsplatz sehr viel geschlagen.

F: Wo war dieser Arbeitsplatz und was genau hat er gearbeitet?

BF2: Er hat Poster aufgehängt und hat an Veranstaltungen teilgenommen. Ich weiß nicht genau, wo er gearbeitet hat, da ich ja immer zu Hause war.

F: Können Sie genaue Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abläufe machen, wann ist was passiert?

BF2: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern, nein, warten Sie, ich erinnere mich, es war der 9. März als sie zu uns nach Hause gekommen sind.

F: Warum haben Sie vor dem BAA einmal angegeben, es wäre im April 2012 gewesen und ein anderes Mal, es wäre im Februar 2012 gewesen. Heute sagten Sie März 2012. Was stimmt nun?

BF2: Mein Kopf spinnt immer, da ich sehr viel Stress wegen der Kinder habe. Schauen Sie sich die Befunde an, die ich mithabe. Ich war sogar 3 Wochen im Spital. Diese Befunde habe ich auch schon unserem Anwalt gegeben.

R [Richterin] nimmt Einsicht in das Konvolut an Unterlagen.

F: Wie geht es Ihren Kindern jetzt, wissen Sie etwas über sie?

BF2: Sie weinen sehr viel, seitdem mein Schwiegervater verstorben ist, geht es ihnen nicht gut. Sie gehen seit 2013 nicht mehr in die Schule.

F: Wurden Ihre Kinder auch bedroht, gab es Vorfälle diesbezüglich?

BF2: Wir haben unser Haus verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Dann haben meine Kinder bei meinen Schwiegereltern in XXXX gelebt. Dann haben sie dort Drohungen bekommen, und jetzt wohnen sie bei meinem Bruder in XXXX.

F: Laut einem Schreiben von der Diakonie sind Sie auf die Warteliste für eine psychotherapeutische Begleitung gesetzt worden. Waren Sie bei einer psychotherapeutischen Behandlung?

BF2: Ja. Ich kann mich nicht erinnern, wann das war. Ich habe Probleme mit meiner Psyche.

R: War das heuer?

BF2: Nein, das war letztes Jahr. Aber ich war dort. Ich habe sehr viel Stress wegen der Kinder. Ich vergesse alles. Ich kann die ganze Nacht nicht schlafen.

F: Als Sie ausgereist sind, waren Ihre Kinder 11 und ca. 8 Jahre alt. Wer sollte so kleine Kinder bedrohen, und wie genau ist das vor sich gegangen?

BF: Zuerst wurden wir bedroht, damals waren die Kinder in der Schule. Die Kinder wurden erst 2013 bedroht.

F: Dann waren die Kinder ca. 9 und 12 Jahre alt. Wie hat man Ihre Kinder überhaupt gefunden? Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

BF2: Das weiß ich nicht.

F: Muss man Autofahren, oder kann man zu Fuß gehen?

BF2: Mit dem Bus.

F: Wissen Sie, wer genau Ihre Kinder nun bedroht hat?

BF2: Ich weiß nicht, wer diese Leute waren. Sie haben die Kinder gefragt, wo ihre Eltern sind. Meine Kinder haben damals draußen gespielt. Seither haben meine Kinder dort nicht mehr gelebt, sondern in XXXX.

F: Ist es in XXXX zu Vorfällen gekommen?

BF2: Vor einer Woche haben wir mit meinem Bruder telefoniert. Er sagte, er will die Kinder nicht mehr bei sich haben.

F: Die Frage war, ob es zu Vorfällen gekommen ist?

BF2: Meine Kinder weinen sehr viel, da mein Schwiegervater im Februar verstorben ist.

F: Es geht darum, ob Ihre Kinder dort bedroht werden, wurden sie wieder angesprochen?

BF2: Das weiß ich nicht, jedes Mal, wenn wir miteinander telefonieren, weinen die Kinder sehr, und sie trauern auch um den Großvater.

F: Was finden Sie an dem Umstand, wenn die Kinder nach ihren Eltern gefragt werden? Ist das eine Bedrohung?

BF2: Meine Kinder haben gesagt, dass diese Leute gekommen sind, als die Kinder gespielt haben. Sie haben sich bedroht gefühlt.

F: Sie haben dann in einem Schreiben vorgebracht, dass Ihre Kinder auch mehrfach geschlagen wurden. Nun erwähnen Sie diesen wichtigen Umstand nicht?

BF2: Das weiß ich nicht.

F: Dieses Schreiben wurde von Ihrer Vertreterin geschrieben.

BF2: Ich bin psychisch nicht gesund. Ich habe die ganze Nacht Kopfschmerzen, weil ich nicht schlafen kann. Das war vielleicht bei dem Vorfall in XXXX, als diese Leute gekommen sind. Ich kann mich nicht erinnern.

F: Möchten Sie Ihr Vorbringen noch konkretisieren, darüber, was Ihrem Mann zugestoßen ist? Möchten Sie noch genauere Angaben machen?

BF2: Am 9. März wurde mein Mann in XXXX sehr geschlagen, und er war bis zum 25.03. im Spital. Er hat aus dem rechten Ohr sehr viel geblutet, und in Kufstein wurde er deswegen 2 Mal operiert.

F: Wissen Sie, bei welchem Arzt Ihr Mann in Indien war?

BF2: Es war ein privater Arzt in XXXX, aber ich weiß nicht, wie er heißt. Das steht vielleicht in den Unterlagen.

F: Waren Sie selbst auch politisch engagiert?

BF2: Nein, ich war nur zu Hause und habe mich um die Kinder gekümmert.

F: Angenommen, Ihr Mann hätte aufgehört, sich politisch zu engagieren, hätten dann die Bedrohungen nicht aufgehört?

BF2: Mein Mann hat mit der Kongresspartei deswegen gearbeitet, weil er sich eine bessere Arbeitsstelle erhoffte. Uns ging es sehr schlecht in Indien. Entschuldigung, ich weiß nicht, ob meine Mutter mit meinem Bruder lebt oder nicht. Ich mache mir sehr viele Sorgen um meine Kinder (BF2 beginnt zu weinen). Ich habe sehr viel Stress wegen der Kinder und mache mir große Sorgen. Bitte helfen Sie mir, meinen Kindern geht es sehr schlecht.

F: Wie sollen wir Ihnen helfen mit den Kindern, die in Indien sind?

BF2: Bitte holen Sie meine Kinder hierher. Es geht ihnen sehr schlecht. Ich kann die ganze Nacht nicht schlafen. Ich habe so Stress wegen der Kinder.

F: Könnten Sie nicht zu Ihrem Bruder zurückkehren, wo Ihre Kinder jetzt sind?

BF2: Wenn wir zurückkehren, dann werden sie uns umbringen.

F: An einen anderen Ort in Indien könnten Sie auch nicht gehen?

BF2: Nein, nein, sie werden uns überall finden.

BF2 verlässt den Verhandlungssaal, um sich zu beruhigen. BF1 betritt den Verhandlungssaal.

F: Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum an.

BF1: Ich heiße XXXX in XXXX.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?

BF1: In XXXX.

F: Ihre Eltern haben durchgehend IN XXXX auch bis zum Tod des Vaters gelebt?

BF1: Ja.

F: Warum haben Sie dann vor dem BAA gesagt, dass Sie in einem Haus in XXXX mit Ihrer Frau, Ihren Kindern und Ihren Eltern gewohnt haben, bis Sie dieses Haus verkauft haben?

BF1: Das ist richtig.

F: Sie sagten doch gerade, dass die Eltern durchgehend in XXXX gelebt haben?

BF1: Ich bin in XXXX geboren und habe ein Haus in XXXX gekauft.

Wiederholung der Frage.

BF1: Ich bin in XXXX geboren. Später habe ich mit den Eltern in XXXX gelebt, aber vor der Ausreise habe ich das Haus in XXXX verkauft, und die Eltern sind wieder nach XXXX gezogen.

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

BF1: Zwischen 40km und 60km. Es liegt auf der XXXX.

F: Machen Sie noch bitte Angaben zu Ihren in Indien lebenden näheren Verwandten.

BF1: Meine 3 Kinder leben in Indien, meine Tochter und 2 Zwillingssöhne und meine Mutter. Diese leben in XXXX, d.h. ich habe sie dorthin gebracht, bevor ich ausgereist bin.

F: Als Sie Indien verlassen haben, wo haben sich dann Ihre Kinder bis zuletzt aufgehalten?

BF1: Wir haben die Kinder beim Bruder meiner Gattin zurückgelassen.

F: D.h. wo lebt dieser Bruder der Gattin?

BF1: Früher hat er in XXXX, in XXXX gelebt, dort wurden meine Kinder von diesen Leuten gesehen. Sie haben meine Kinder geschlagen, weswegen leben sie jetzt in XXXX. Sie haben den Wohnort gewechselt.

F: Welche Bedrohungen hat es in XXXX konkret gegen Ihre Kinder gegeben?

BF1: Meine Kinder haben gespielt. Diese Leute haben sie gesehen. Sie haben die Kinder gefragt, wo ihre Eltern sind. Die Kinder haben geantwortet, sie wissen es nicht. Dann haben diese Leute meine Kinder geschlagen, und die Kinder sind nach Hause geflüchtet und haben diesen Vorfall erzählt.

F: Woher wissen diese Leute, dass das Ihre Kinder sind?

BF1: Diese Leute haben meine gesamte Familie gesehen, als wir damals in XXXX gelebt haben.

F: Ihre Gattin hat gerade ausgesagt, dass nur gefragt wurde, wo die Eltern der Kinder sind. Auf Nachfrage sagte sie, dass sie nichts davon weiß, ob die Kinder geschlagen wurden. Warum sagen Sie nun, Ihre Kinder wurden geschlagen?

BF1: Meinen Sie, als wir von XXXX nach XXXX gegangen sind?

F: Dieser Vorfall auf dem Spielplatz, Ihre Gattin hat verneint, dass Ihre Kinder da geschlagen wurden. Sie gaben nun an, sie wurden schon geschlagen.

BF1: Meine Gattin gibt immer verschiedene Angaben an, auch früher hat sie das getan. Aber ich erzähle Ihnen, was genau passiert ist.

F: Schildern Sie nun umfassend und ganz konkret Ihre Gründe, warum Sie Indien verlassen haben.

BF1: Ich habe in Indien Werbung gemacht für einen Politiker. Aufgrund dieser Arbeit bekam ich Drohungen von einigen Leuten. Sie sagten, ich solle dies unterlassen, sonst würde ich umgebracht. Eines Tages wurde ich von diesen sehr stark geschlagen, das war der fluchtauslösende Grund.

F: Beschreiben Sie das genauer bitte.

BF1: Ich habe damals Poster aufgehängt, auf der Straße. Einige Männer sind gekommen und haben gesehen, dass ich Werbung mache. Plötzlich haben sie angefangen, mich zu schlagen. Ich habe sehr viele Verletzungen davongetragen. Ich wurde auf die Wirbelsäule geschlagen, auf die Knie und auf die Ellenbogen. Seit diesem Vorfall blute ich aus dem Ohr. Ich wurde hier 2 Mal operiert. Ich bekomme immer neue Termine. Am 11.09. habe ich den nächsten Termin beim HNO-Arzt.

F: Als Sie geschlagen wurden, haben Sie da alleine gegen mehrere Männer gekämpft?

BF1: Nein, es waren noch andere Männer da.

F: Und diesen ist nichts passiert?

BF1: Die anderen sind geflüchtet, aber ich hatte das Werbematerial bei mir und konnte nicht flüchten. Deshalb wurde ich geschlagen.

F: Waren Sie der Einzige, der bedroht wurde?

BF1: Von den anderen weiß ich es nicht, diese wohnen wo anders.

F: Sie sagten, Sie haben eine Parteimitgliedskarte, haben Sie diese mit?

BF1: Nein, ich habe sie nicht mit. Ich habe aber eine Karte vom Spital, wo ich behandelt wurde.

F: Sie wurden im März dort behandelt. Weshalb steht auf der Bestätigung der Behandlung der 29.09.2012, da waren Sie ja schon lang in Österreich.

BF1: Mir wurde bei der Einvernahme hier gesagt, ich solle Beweismittel vorlegen. Deshalb habe ich mir diese Bestätigung erst im Nachhinein schicken lassen. Ich habe dort angerufen und es mir schicken lassen.

F: Sie sagten, Sie wurden geschlagen, gab es noch weitere Vorfälle?

BF1: Ich wurde oft bedroht und bekam viele Anzeigen und Ladungen von der Polizei. Nach diesem Vorfall, bei dem ich geschlagen wurde, habe ich bereits angefangen, meine Ausreise vorzubereiten.

F: Warum erzählen Sie nicht, dass diese Leute bei Ihnen zu Hause waren und Ihre Frau bedroht haben?

BF1: Ja, das war vor dem Vorfall, als ich geschlagen wurde, ich war aber nicht zu Hause. Als sie mich da nicht angetroffen haben, haben sie mich dann geschlagen, als ich Plakate aufgehängt habe.

F: Sind Sie wegen diesem Vorfall nicht bei der Polizei gewesen?

BF1: Doch, ich war bei der Polizei und die Polizisten kamen auch ins Spital. Aber meine Gegner haben die Polizei bestochen und deshalb sagte die Polizei, ich bin schuldig.

F: D.h. Sie waren auf einer Polizeistation und haben Anzeige erstattet?

BF1: Ja, und die Polizei kam auch zu mir ins Spital.

F: Beim BAA haben Sie angegeben, die Polizei wäre zu Ihnen gekommen, aber Sie selbst wären nie bei einer Polizeistation gewesen!

BF1: Die Polizei hat mich immer wieder geladen, und ich wurde viel schikaniert.

F: Aber Sie waren doch das Opfer?

BF1: Ja, ich habe Unterlagen darüber.

F: Haben Sie das Original der Anzeige mit, die Kopie im Akt ist nicht sehr gut.

BF1: Ja, ich habe das mit.

BF1 weist Kopie der Anzeige vor (Mail), diese wird zum Akt genommen.

F: In welcher Hinsicht ist eine falsche Anzeige gegen Sie erstattet worden, was wird Ihnen vorgeworfen?

BF1: Es waren alles falsche Anzeigen. Einmal soll ich betrunken gewesen sein, und ich hätte etwas gemacht. Dann wieder hätte ich etwas anderes getan. Ich rauche aber nicht einmal.

F: Nach dem Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden, haben Sie Anzeige erstattet, aber dann wurden Sie angezeigt und falsch beschuldigt?

BF1: Richtig.

F: Warum wird dann auf dieser Anzeige als "date and time 01.01.2012" vermerkt, wenn am 09.03.2012 der Vorfall passierte, als Sie geschlagen wurden.

BF1: Diese Streitereien gab es schon länger, das war, weil ich Werbematerial aufgehängt habe für meine Partei. Am 09.03. war dieser Vorfall, wo ich sehr stark geschlagen wurde.

Wiederholung der Frage.

BF1: Sie haben mich vorher schon stark geschlagen und mich in falsche Anzeigen verwickelt und mich falsch beschuldigt. Als ich meine Arbeit dennoch weiter machte, wurde ich dann geschlagen, das war am 09.03.

F: Gab es je eine Verhandlung oder wurden Sie zur Fahndung ausgeschrieben?

BF1: Nein, ich war bei keiner Verhandlung. Ich habe die Anzeige nicht einmal gelesen. Das sind alles falsche Anzeigen. Als mir gesagt wurde, dass ich Beweismaterial vorlegen sollte, habe ich mir das schicken lassen, der Rest hat mich nicht interessiert.

F: Aber Sie hätten doch beweisen können, dass Sie unschuldig sind, aber Sie reisten gleich aus.

BF1 Die Polizei verlangt Geld, und sie wird bestochen. Ich hatte aber kein Geld.

F: Wie sind Sie dann ausgereist?

BF1: Ich habe mein Haus verkauft.

F: Hätten Sie das Geld nicht für die Polizei verwenden können, anstatt für die Ausreise?

BF1: Die andere Partei ist an der Macht, auch wenn ich mein gesamtes Geld der Polizei bezahlt hätte, hätten sie mich schikaniert, weil ich niemanden habe, der mir den Rücken deckt.

F: Es wurde ja von Ihnen verlangt, die politischen Aktivitäten einzustellen. Sie sind ausgereist und die Aktivitäten wurden somit eingestellt. Was wäre gewesen, wenn Sie dort geblieben wären und Ihre Aktivitäten eingestellt hätten, das war ja der Grund, weshalb Sie verfolgt wurden?

BF1: Ich habe für diesen Politiker nur deswegen gearbeitet, weil er mir versprochen hat, dass er mir einen besseren Job verschaffen würde. Er ist ein mächtiger Mann dort.

F: Wenn dieser so mächtig ist, warum kann er Ihnen dann nicht gegen die Akali Dal helfen?

BF1: Er hat jetzt die Wahlen verloren.

F: Wenn Sie in eine andere Stadt umgezogen wären oder zu den Schwiegereltern oder Eltern in einen anderen Ort gezogen wären, hätten Sie dort nicht ungestört leben können?

BF1: Diese Leute haben sogar meine Kinder in XXXX gesehen und bedroht, wie hätten sie dann mich in Ruhe gelassen?

F: Und wenn Sie nach XXXX gegangen wären? Dort leben jetzt die Kinder ohne Bedrohung.

BF1: Mein Schwager möchte die Kinder jetzt auch nicht mehr bei sich haben.

F: Wenn Sie z.B. nach Jalandar gegangen wären, das ist eine sehr große Stadt?

BF1: Die Akali Dal ist im gesamten Punjab an der Macht, und der Ministerpräsident hätte mein Foto überallhin schicken können, damit seine Leute mich überall finden.

F: Sie waren ein einfaches Parteimitglied, der nur für die Partei arbeitete, weil er sich einen besseren Job erhoffte, Sie haben Werbematerial verteilt und hatten keine hohe Position inne. Glauben Sie wirklich, dass man Sie überall gesucht hätte?

BF1: Die Leute, die mich gesehen haben, würden überall den anderen Parteimitarbeitern erzählen, wie ich aussehe.

F: Damit wüsste man auch nicht, wie Sie aussehen. Hat man denn ein Foto von Ihnen gemacht?

BF1: Ja, sie haben mein Foto und sie kennen meinen gesamten Leumund.

F: Woher?

BF1: Sowohl sie als auch wir machen Werbung für unsere Parteien, und wir bewegen uns frei überall.

F: Sie haben schon Deutschkurse besucht?

BF1: Ja, ich habe auch die Zeugnisse mit. Ich habe auch einige neue Zeugnisse.

R nimmt Einsicht in die Bestätigungen und Unterlagen.

F: Warum haben Sie Österreich verlassen und sind illegal nach Italien gereist?

BF1: Ich habe für meine Kinder beim Hofer Spielzeug gekauft. Ich habe einen Bekannten in Italien, der nach Indien reisen wollte. Ich habe ihn gebeten, das Spielzeug mitzunehmen.

F: Sie wissen schon, dass es illegal ist, Österreich im laufenden Verfahren zu verlassen.

BF1: Meine Kinder spielen sehr gerne mit diesen Sachen und ich wollte unbedingt, dass sie das haben.

F: Im Protokoll der Polizei dort steht, dass Sie dort Familienangehörige getroffen hätten?

BF1: Das stimmt nicht, es waren nur Bekannte.

F: Arbeiten Sie hier?

BF1: Meine Frau arbeitet in einem Altersheim. Ich bekomme ab und zu Arbeit von meinem Chef, weil er meint, nur einer von uns beiden kann durchgehend Arbeit bekommen. Das ist im Heim und jeder Asylwerber bekommt Arbeit im Heim vom Chef, damit man sich etwas dazuverdienen kann. Sonst bin ich in der Grundversorgung. Ich bekomme alles von der Grundversorgung. Ich bin sehr dankbar dafür.

F: Haben Sie irgendwelche Freizeitaktivitäten, gehen Sie in Vereine, etc.?

BF1: Ich bin im Deutschkurs, in meinem Heim und in der VHS. Mein Chef hat auch ein Schreiben geschickt.

F: Wieso haben Sie sich nicht die Parteimitgliedskarte mitschicken lassen?

BF: Mein Bruder hat sie nicht gefunden, da wir oft übersiedelt sind und an drei Orten gewohnt haben."

Abschließend legte der BF1 vor:

diverse ärztliche Befunde betreffend seine Operation am Ohr,

die bereits zusammen mit der Beschwerde eingebrachte Bestätigung eines indischen Arztes sowie die Anzeige bei der Polizei,

Deutschkurs-Bestätigungen und ein Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 19.05.2014.

Die BF2 legte vor:

einen gynäkologischer Befund vom 25.09.2012, diverse Befunde vom 27.08.2013 und 26.09.2013 mit der Diagnose "Lumbago" und "Lymphozytäre Meningitis ohne Erregernachweis" sowie vom 07.12.2013 mit der Diagnose "Grippaler Infekt",

Deutschkurs-Bestätigungen und Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 19.05.2014 sowie des Altenwohnheimes XXXX vom 05.02.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), und XXXX (BF2), sind indische Staatsangehörige und gehören der Glaubensrichtung der Hindu an. Sie sind miteinander verheiratet und haben drei Kinder. Der BF1 hat von 1978 bis 1988 die Grundschule besucht und arbeitete zuletzt als Verkäufer, die BF2 ist zehn Jahre lang in die Schule gegangen. Beide BF sprechen Punjabi und etwas Deutsch.

Die Familien der BF (Kinder der BF, Mutter und Schwester des BF1, Eltern, Brüder und Onkeln der BF2, Onkel und Cousins des BF1) leben zur Gänze in Indien.

2.2. Die Ausreise der BF aus Indien erfolgte schlepperunterstützt mittels Flug nach Moskau und Weiterreise zu Land mit diversen Verkehrsmitteln über den BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

2.3. Die BF haben keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügen auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Beide BF gehen geringfügig gemeinnützigen Beschäftigungen nach.

Die BF verfügen über rudimentäre Deutschkenntnisse und haben diverse Deutschkurse erfolgreich absolviert.

Den BF steht laut eigenen Aussagen, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

2.4. Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurden sie jemals inhaftiert.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus den Akten hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden.

Die BF konnten somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

2.5. Durch eine Rückführung nach Indien würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für sie als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Weiters festgestellt wurde, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, da die BF im arbeitsfähigen Alter sind, die ihren Lebensunterhalt und den der gemeinsamen Kinder notfalls mit Gelegenheitsarbeiten sichern und notfalls auch auf die vorübergehende Unterstützung von Familie, Freunden und Bekannten zählen können.

2.7. Gründe, die zu einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, Außenstelle Traiskirchen, und den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des AsylGH bzw. BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde, im Verfahren vor dem AsylGH bzw. BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF haben weder vor der belangten Behörde noch vor dem BVwG Dokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Name der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung der Personen als Verfahrensparteien waren die vorgebrachten Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Indien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen kaum relevant waren.

3.4. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der BF in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Zwischenzeitliche Änderungen wurden von den BF nicht bekanntgegeben.

Der Umstand, dass die BF über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen und Deutschkurse besucht und erfolgreich abgeschlossen haben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Nachweisen (Teilnahmebestätigungen beziehungsweise Prüfungszeugnisse für abgelegte Prüfungen), die die BF vorgelegt haben.

Gleiches gilt für das Nachgehen von gemeinnützigen Beschäftigungen.

3.5. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in den Erstbefragungen, in den Einvernahmen vor dem BAA sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist allgemein festzuhalten, dass Erstbefragungen und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen zueinander und auch zu dem vorgebachten Fluchtgeschehen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde von den BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus haben die BF im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber die BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurden.

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch äußerst oberflächlich und vage. Die BF machten allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.

Die "Grundgeschichte" konnten die BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung waren sich die BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Die BF tätigten bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen erscheint abstrakt sowie konstruiert, enthält keine lebensnahen Details und ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die von den BF geschilderten Fluchtgründe, die sie dazu bewogen haben sollen, ihre Heimat und ihre minderjährigen Kinder zu verlassen, wenig lebensnah und realitätsfern erscheinen. Beim BF1, dessen angebliche politische Aktivitäten für die Flucht verantwortlich gewesen wären, handelt es sich um ein einfaches Mitglied der CP, der nach eigenen Angaben nur für diese tätig geworden sein soll, um eine bessere Arbeitsstelle zu erhalten. Er ist somit kein überzeugter Anhänger der CP, weshalb sein Vorbringen, die Gegner würden ihn im ganzen Punjab und sogar in ganz Indien suchen, unplausibel klingt, zumal die Akali Dal Leute wohl nicht so einen großen Aufwand betreiben würden, um ausgerechnet ein wenig bedeutendes Parteimitglied wie den BF zu finden. In diesem Zusammenhang erscheint es auch äußerst lebensfremd, dass nach Angaben des BF1 sogar der Ministerpräsident des Punjab sein Foto (wobei offen bleibt, auf welche Weise die Gegner an ein solches gelangt seien) an alle Mitglieder der Akali Dal schicken sollte, um ihn aufzuspüren. Dieses Vorbringen bezüglich der angeblich landesweiten Suche nach dem BF1 ist lediglich als unglaubwürdige Steigerung der Fluchtgeschichte zu bewerten und verstärkt den Eindruck, dass die Erzählungen der BF ein gedankliches Konstrukt darstellen.

Ferner wäre es den BF möglich gewesen - anstatt überstürzt ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und unter Zurücklassung der minderjährigen Kinder die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen -, den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in ihrem Heimatland verbundene Lösung zu finden. So hätten sie einerseits beispielsweise in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen ihre Anonymität gewahrt bleiben würde - Aufenthalt nehmen können. Andererseits wäre es dem BF1, der nur aufgrund der ihm in Aussicht gestellten besseren Arbeit Mitglied der CP geworden ist, möglich gewesen, den Forderungen der Gegner, die verlangt hätten, dass er seine politischen Tätigkeiten einstelle, nachzukommen ("Sie sagten dann zu mir, wie sollten diese Arbeit nicht mehr machen, sonst würden sie uns umbringen"). Zwar hätte dies unter Umständen zur Folge gehabt, dass er vielleicht eine weniger lukrative Anstellung bekommen hätte, allerdings wäre dadurch auch ein Verbleib in der Heimat und bei den Kindern möglich gewesen. Angemerkt wird auch, dass es nach Angaben der BF in XXXX, dem aktuellen Aufenthaltsort der Kinder, zu keine weiteren Bedrohungsszenarien gekommen ist, weshalb den BF auch eine Rückkehr in dieses Gebiet, wo sich Angehörige von ihnen aufhalten, offen steht.

Nicht glaubwürdig erscheint darüber hinaus die Behauptung der BF in der Verhandlung vor dem BVwG, dass die politischen Gegner ihre Kinder aufgesucht, nach den BF befragt und geschlagen haben sollen. Einerseits stellt sich hier die Frage, wie es den Akali Dal Mitglieder möglich gewesen sein soll, den Aufenthaltsort der Kinder, die sich nicht mehr im Heimatort XXXX, sondern beim Bruder der BF2 in einem anderen Ort befunden haben, herauszufinden, und andererseits kann es nicht nachvollzogen werden, dass die Gegner noch immer nach den BF suchen sollten, da der BF1 ja ihre Forderungen, nämlich die Tätigkeit für die CP einzustellen bzw. den Ort zu verlassen, längst nachgekommen ist und somit für die Verfolger kein Grund besteht, eine aufwendige Suche nach den BF zu betreiben.

Wenig nachvollzogen werden kann auch die Aussage des BF1, nicht zu wissen, was ihm in der von ihm vorgelegten Anzeige zur Last gelegt wird. So wäre doch von einem vernunftbegabten Menschen zu erwarten, dass sich dieser informiert, von welcher Art die von den Gegnern gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind, um sich entsprechend verteidigen und seine Unschuld beweisen zu können. Außerdem gab der BF an, dass er mehrmals von der Polizei aufgrund der Anzeigen vorgeladen worden wäre, weshalb er wohl Kenntnis über deren Inhalt haben müsste. Auch ist es befremdend, dass der BF1 zwar vorbrachte, es würden Anzeigen gegen ihn vorliegen, jedoch sowohl die Frage in der Erstbefragung, ob er mit Sanktionen von staatlicher Seite zu rechnen habe, als auch die Frage in der Einvernahme, ob nach ihm gefahndet werde, verneinte.

Neben diesen Unplausibilitäten war es den BF auch nicht möglich, die Fluchtgeschichte stimmig und widerspruchsfrei zu schildern. Bereits in Zusammenhang mit seiner Identität lassen der Umstand, dass der BF bei der Einvernahme am 20.09.2012 zuerst spontan angab, 45 Jahre alt zu sein, und er diese Aussage erst auf Vorhalt, 1972 und somit erst 40 Jahre alt zu sein, revidierte, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Angaben aufkommen.

Weiters brachte der BF1 in der Erstbefragung vor, dass Anhänger der Akali Dal zu ihnen gekommen und mit ihnen gekämpft hätten, somit der Kampf bei ihnen zu Hause stattgefunden haben soll. Dazu widersprüchlich gaben die BF dann im folgenden Verfahren an, dass der Kampf mit dem Akali Dal Mitgliedern auf der Straße beim Aufhängen von Plakaten stattgefunden hätte. Auch wenn die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität der BF und der Reiseroute dient und sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der BF1 auf Nachfrage seinen Fluchtgrund in den ihm persönlich wesentlichen Punkten kurz anführen kann und dass eine kurz danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF1 trägt eine solche wesentliche Änderungen im vorgebrachten Sachverhalt zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit des BF1 bei.

Weiters gab der BF1 anfangs bei der Einvernahme am 20.09.2012 an, dass nur er und keine anderen Mitglieder der CP bedroht worden wären. Nur kurz darauf behauptete er allerdings, dass die beiden anderen Männer, die mit ihm die Plakate aufgehängt hätten, ebenfalls Probleme gehabt hätten und bereits geflüchtet wären. Schlussendlich gab der BF1 dann in der Verhandlung vor dem BVwG an, von Problemen der anderen beiden Mitglieder nichts zu wissen ("Von den anderen weiß ich es nicht, diese wohnen wo anders.").

Widersprüchlich sind auch die Aussagen des BF1 bezüglich der Polizei. So brachte er vor dem BAA vor, dass zwar die Polizei aufgrund seiner Verletzungen zu ihm ins Spital gekommen wäre, selbst wäre er jedoch nie bei ihr gewesen ("Ich war nie in einer Polizeistation."). Vor dem BVwG jedoch behauptete er, dass er sehr wohl auf der Polizeistation gewesen wäre ("F: D.h. Sie waren auf einer Polizeistation und haben Anzeige erstattet? BF1: Ja, und die Polizei kam auch zu mir ins Spital.").

Ferner behauptete die BF2 in der Verhandlung vor dem BVwG, dass die Kinder in XXXX zwar nach ihren Eltern gefragt worden wären, von Schlägen - wie im Schreiben vom 04.03.2014 beschrieben - wisse sie jedoch nichts. Ganz anders stellte jedoch der BF1 die Situation dar, indem er seiner Frau widersprach und angab, die politischen Gegner hätten die Kinder auch geschlagen. Da die BF2 angab, regelmäßig mit ihren Kindern zu telefonieren, wäre wohl davon auszugehen, das diese ihr von den Schlägen erzählt hätten, hätte es diesen Vorfall tatsächlich gegeben. So aber verstärkt sich hier der Eindruck, dass die Behauptung, die Kinder wären körperlich attackiert worden, lediglich dazu dient, die Fluchtgeschichte erneut zu steigern.

Ferner wird festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von den BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Private an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Die BF müssen eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Das bedeutet, dass es im Falle der BF Indien nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber den BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, die lediglich pauschal behaupteten, die Polizei hätte dem BF1 nicht geholfen, wobei sich dieser bei seinen Aussagen, ob er nun bei der Polizei gewesen wäre oder nicht, widersprach. Ferner wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien hingewiesen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.

Somit entspricht das Vorbringen der BF nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.

Zur Verletzung des BF1 im Ohr und den vorgelegten Beweismitteln (Anzeige, Bestätigung eines indischen Arztes) ist auszuführen, dass diesen keine relevante Beweiskraft zukommt. So ist lediglich das Vorliegen einer Verletzung des Trommelfells angesichts der vielen Unplausibilitäten und Widersprüche in den Erzählungen der BF noch kein ausreichender Beleg dafür, dass die Verletzung tatsächlich durch die Attacke gegnerischer Parteimitglieder verursacht wurde. Auch die vorgelegten Dokumente tragen nicht dazu bei, die Fluchtgeschichte der BF zu bestätigen, zumal es sich dabei - mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handeln könnte. Ferner kann mangels ausreichender Identitätsfeststellung der BF nicht geklärt werden, ob der BF1 und die in den beiden Dokumenten genannte Person ident sind. Anzumerken ist weiters, dass der BF1 in der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er zuerst geschlagen und dann die falsche Anzeige gegen ihn erstattet worden wäre. Da der Vorfall mit dem Akali Dal Mitglieder nach Angaben des BF1 am 09.03.2012 stattgefunden haben soll, die Anzeige jedoch das Datum 01.01.2012 aufweist, lässt sich die obgenannte Aussage des BF1 nicht nachvollziehen und widerspricht der Inhalt des Schriftstücks seinen Angaben. Seine Behauptung nach Vorhalt dieser Unstimmigkeit, es hätte auch vor der Schlägerei Anzeigen gegen ihn gegeben, ist als weitere Schutzbehauptung zu werten, die nicht dazu beiträgt, die Glaubwürdigkeit des BF1 zu erhöhen.

Das Vorbringen ist somit in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass die BF dazu bewogen haben soll, ihren Heimatstaat zu verlassen.

Vielmehr war dem Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben vor dem BAA, die von den BF auch in den Beschwerden nicht konkretisiert wurden, die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung ihres vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte. Glaubwürdigkeit konnten die BF trotz des Versuchs, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten aufzuklären, auch hier nicht erlangen.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.6. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BAA den BF die maßgeblichen Feststellungen zum Herkunftsstaat Indien zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Die BF führten dazu lediglich aus, dass ihnen Polizei und Behörden in Indien nicht geholfen hätten und sie nicht zurück könnten.

Die BF sind somit weder in den Einvernahmen noch in den gegenständlichen Beschwerden den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochten oder diesen anzweifelten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der belangten Behörde ist in den Ausführungen, das sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als langfristig stabil darstellt, Aufstände oder terroristische Aktivitäten lokal begrenzt sind, und ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten ist, zu folgen. Die Grundversorgung in Indien ist auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. Eine im Notfall vorübergehende Versorgung der BF ist ebenso wie eine grundlegende medizinische Versorgung landesweit gewährleistet.

Da die BF arbeitsfähig sind, die sich ihren Lebensunterhalt und den der Kinder notfalls mit Gelegenheitsarbeiten sichern und auch auf Unterstützung von Familie, Freunden und Bekannten zählen können, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

3.7. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung, dass sie Parteimitglieder der Akali Dal bedrohen würden, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage und aus dem Umstand, dass die BF selbst vor dem BAA und dem BVwG angegeben haben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass sie jedenfalls unbehelligt einreisen könnten.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.

Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist den nach eigenen Aussagen nicht zur Verhaftung ausgeschriebenen BF möglich.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Christian Brüser, landeskundlicher Sachverständiger: Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012 / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 09.07.2012)

Da die BF - so ist der BF1 als Erhalter der Familie männlich, mit Ausnahme von Problemen mit den Ohren gesund und beide BF sind arbeitsfähig - in Indien jedenfalls ein Fortkommen haben, ist es ihnen auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.

3.8. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Die BF sind fast zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig, sie gehen geringfügig gemeinnützigen Beschäftigungen nach und haben Deutschkurse belegt. Allerdings reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch die legale Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich - abgesehen von der dafür überhaupt erforderlichen beschäftigungsrechtlichen Bewilligung - war für die BF nur aus dem einen Grund möglich, weil sie sich mit ihren offensichtlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz eine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich sicherten. Ferner haben die BF in Österreich keine Verwandten, und allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des nur fast zwei Jahre dauernden Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war trotz der obgenannten Integrationsbemühungen und des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF.

Es besteht nach wie vor eine starke familiäre (insbesondere in Hinsicht auf die drei zurückgelassenen Kinder), kulturelle und sprachliche Bindung zum Herkunftsstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in Indien wieder Fuß zu fassen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahgemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

4.1.5. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da die Bescheide des BAA am 21.09.2012 erlassen wurden und die Beschwerden am 04.10.2012 beim BAA eingebracht wurden, sind diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

4.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

4.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei den BF handelt es sich um arbeitsfähige und im Wesentlichen gesunde Menschen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und der BF1 über Berufserfahrung als Verkäufer. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF1 im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich und seiner Familie mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF2 - die in Österreich in einem Altenpflegeheim einer Beschäftigung nachgegangen ist - ebenfalls zum Familieneinkommen beitragen kann und die BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in den Beschwerden den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht glaubhaft dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Führen die BF aus, dass sie durch ihre Familie keine Hilfe zu erwarten hätten, da ein Bruder der BF2 die bei ihm zurückgelassenen Kinder bereits jetzt schon nicht mehr versorgen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine Vielzahl von Verwandten (weitere zwei Brüder und drei Onkeln der BF2, ein Onkel und acht Cousins des BF1), in Indien aufhalten, und davon auszugehen ist, dass ihnen durch diese - wenn auch nur vorläufig z.B. während der Arbeitssuche - eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG.

Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:

Die BF behaupteten unter Vorlage diverser ärztlicher Befunde, an verschiedenen Krankheiten zu leiden bzw. gelitten zu haben. Der BF1 brachte vor, dass er Probleme mit dem Trommelfell habe und bereits zwei Mal operiert worden wäre. Die BF2 gab an, neben körperlichen Beschwerden (gynäkologische Probleme, Lumbago [Kreuzschmerzen], Kopfschmerzen) auch psychisch beeinträchtig zu sein.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist auszuführen, dass es sich dabei um keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder ernsthafte Erkrankungen handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF eine Rücküberstellung nach Indien in eine hoffnungslose Lage versetzen würde. Festgestellt wird auch, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Indien nicht nur in den Länderfeststellungen erwähnt wird, sondern auch sowohl der BF1 bezüglich seiner Probleme mit dem Ohr als auch die BF2 bezüglich ihrer gynäkologischen Probleme ihren Aussagen nach vor ihrer Ausreise angemessen in Indien versorgt wurden und somit auch im Falle einer Rückkehr erneut medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen könnten. Zu den psychischen Problemen, die die BF2 vorbrachte (schwere Belastung- und Anpassungsstörung), wird angemerkt, dass diese laut BF2 aufgrund der Trennung von ihren Kinder aufgetreten sind, weshalb davon auszugehen ist, dass die Probleme nach einer Rücküberstellung nach Indien und der daraus resultierenden Zusammenführung mit den Kindern nicht mehr als akut anzusehen sind.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.4. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

4.2.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

4.2.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung werden die abweisenden Bescheide des BAA bestätigt.

Wie sich aus den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Beschwerden ergibt, haben die BF in Österreich keine familiären oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - mit Ausnahme der Ausübung von geringfügig gemeinnützigen Beschäftigungen und der Absolvierung von Deutschkursen - nicht erkennbar, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Auch die legale Ausübung einer Erwerbstätigkeit war für die BF nur aus dem einen Grund möglich, weil sie sich mit ihren offensichtlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz eine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich sicherten.

Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.