W175 1228402-5•BVwG W175 1228402-5
W175 1228402-5Federal Administrative CourtJul 31, 2014
Glaubwürdigkeit, Meldepflicht, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt
W175 1228402-5/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, indischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zahl: 08 08.912-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2001 erstmals einen Asylantrag.
1.1.2. Der BF wurde am 12.04.2002 durch das Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass ihn Bekannte, die der Khalistan Commando Force der Gruppe Singh Simranjit Mann angehört hätten, mehrmals bedroht und auch geschlagen hätten.
1.1.3. Mit Bescheid des BAA vom 18.04.2002, Zahl 01 22.156-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 24.04.2002 zugestellt.
1.1.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 08.05.2002, Zahl 228.402/0/8E-II/06/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem BF am 16.03.2007 nachweislich zugestellt.
1.2.1. Der BF stellte sodann am 25.02.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt.
1.2.2. Der BF wurde weiters am 06.03.2008 sowie am 11.03.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden. Es gebe auch neue Gründe, sein Vater habe aus Angst um sein Leben das Familieneigentum verkauft und sei nach Dubai geflüchtet. Er habe keine Wohnstätte und keinen Bezug zu Indien. Seine Familie sei 2003 nach Dubai gezogen.
1.2.3. Mit Bescheid des BAA vom 11.03.2008, Zahl 08 01.925-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der BF übernahm den Bescheid nachweislich am 11.03.2008.
1.2.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 17.04.2008, Zahl 228.402-2/2E-XI/33/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.04.2008 zugestellt.
1.3.1. Der BF stellte am 22.09.2008 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei seit September 2001 ständig im Bundesgebiet aufhältig. Seine im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; hinzukomme, dass seine Familie nicht mehr in Indien wohne. Er wolle zu seiner Frau und seinem Sohn nach England reisen. Er brauche circa ein Jahr, bis er die Dokumente von seiner Frau aus England erhalte. Dann könne er nach England reisen und dort leben.
1.3.2. Der BF wurde am 02.10.2008 durch das BAA, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er wohne in XXXX, sei allerdings dort nicht gemeldet. Seine Frau und sein Sohn würden seit dreieinhalb Jahren in England leben. Er versuche sie jeden Monat anzurufen. Seine Frau sei Näherin und arbeite in England in einem Textilgeschäft seines Onkels. Er habe dies nicht bereits früher angegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt des BAA, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und er sehr wohl nach seinen familiären Beziehungen in der Europäischen Union befragt worden sei, gab der BF an, sie seien damals bei seinen Eltern in Dubai auf Urlaub gewesen. Er habe vergessen, wie lange sie sich dort aufgehalten hätten; er vergesse in letzter Zeit viele Sachen. Er glaube, sie hätten sich circa vier Monate in Dubai aufgehalten.
1.3.3. Am 02.10.2008 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
1.3.4. Der BF wurde am 07.10.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das BAA in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Gattin habe ein Visum für England, weil sein Onkel, der seit 30 Jahren in England lebe und die englische Staatsbürgerschaft besitze, sie adoptiert habe. Sie würde ihm die notwendigen Dokumente noch diese Woche übermitteln. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe allerdings viele Freunde. Er habe von 2002 bis 2005 auch als Zeitungszusteller gearbeitet.
1.3.5. Mit Bescheid des BAA vom 10.10.2008, Zahl 08 08.912-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die Erstbehörde hielt fest, dass sich die den BF betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass über die Angaben des BF bereits im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung beziehungsweise Entscheidung.
1.3.6. Auf der Grundlage der während der Einvernahme am 02.10.2008 erstatteten Angaben des BF zu seinem Wohnsitz ersuchte das Bundesasylamt die Polizeiinspektion Tannengasse, den Bescheid dem BF umgehend auszufolgen. Mit dem Bericht der Polizeiinspektion Tannengasse vom 25.10.2008 wurde bekanntgegeben, dass der BF in der Zeit von 13.10.2008 bis 25.10.2008 an der angeführten Adresse nicht angetroffen worden sei. Der Eigentümer der Wohnung habe am 25.10.2008 die Polizeiinspektion aufgesucht und angegeben, dass er den BF nicht kenne und sich dieser nicht in der XXXX aufhalte. Aufgrund der Angaben des Eigentümers der Wohnung sei eine ZMR-Anfrage durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der BF seit 26.04.2007 nicht an der angegebenen Adresse gemeldet sei. Der BF sei von 14.02.2008 bis 10.07.2008 sowie vom 08.09.2008 bis 25.09.2008 im Polizeianhaltezentrum Roßauerlände inhaftiert gewesen. Über den derzeitigen Aufenthalt habe nichts in Erfahrung gebracht werden können.
1.3.7. Auf der Grundlage des Berichtes der Polizeiinspektion Tannengasse hat das BAA am 06.11.2008 den genannten Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz (ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und festgehalten, dass die Hinterlegung im Akt am 06.11.2008 stattgefunden habe und als Zustellung gelte. Das Schriftstück könne bis 20.11.2008 behoben werden.
1.3.8. Mit Schreiben vom 18.11.2008 (bei der Außenstelle Wien am 18.11.2008 bzw. bei der EAST Ost am 21.11.2008 eingelangt) gab der BF seine Adressänderung bekannt. Er wohne nunmehr in XXXX.
1.3.9. Nach Durchführungen einer ZMR-Anfrage am 24.11.2008 übermittelte das BAA, EAST Ost, der Polizeiinspektion Sechshauser Straße ein Ersuchen um umgehende Zustellung des Bescheides. Der Bescheid vom 10.10.2008, Zahl 08 08.912-EAST Ost, wurde sodann dem BF am 29.11.2008 nachweislich ausgefolgt.
1.3.10. Gegen den genannten Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 01.12.2008, eingebracht am 10.12.2008, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
1.3.11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 22.01.2009 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden war, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
1.3.12. Mit Schreiben vom 09.02.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, nahm der BF zum Verspätungsvorhalt vom 22.01.2009 Stellung. Weiters stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie eine Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig mit diesen Anträgen die versäumte Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2008 ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 25.09.2008 bei einem Landsmann in der XXXX, Unterkunft gefunden hätte, dort aber nicht gemeldet gewesen sei, da dies sein Unterkunftgeber abgelehnt hätte. Nach einem Streit mit diesem hätte der BF die Wohnung verlassen müssen und wäre obdachlos gewesen. Vorerst hätte der BF gehofft, dass ihn der Landsmann wiederaufnehmen würde, auch hätte er sich bei anderen Indern nach einer Unterkunft erkundigt. Schlussendlich hätte er sich an eine Hilfsorganisation gewandt, die ihm ein Grundversorgungsquartier und somit eine Meldeadresse beschafft hätte.
Den Bescheid des BAA hätte er erstmals am 29.11.2008 erhalten, von der Hinterlegung am 06.11.2008 hätte er erst durch den Verspätungsvorhalt Kenntnis erlangt. In der fraglichen Zeit sei er obdachlos gewesen und habe deswegen den Asylbehörden keine Meldeadresse bekanntgeben können. Die Obdachlosigkeit wäre nach dem Streit mit dem Unterkunftgeber ein unvorhersehbares und letztlich unabwendbares Ereignis gewesen. Der BF hätte sich jeden Tag darum bemüht, eine Unterkunft zu finden. Ferner hätte er Angst gehabt, dass er nach Bekanntwerden seiner Obdachlosigkeit erneut in Schubhaft genommen würde.
1.3.13. Mit Beschluss des AsylGH vom 17.02.2009, GZ C12 228.402-3/2008/4E, wurde die Beschwerde vom 01.12.2008 gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.3.14. Mit Bescheid vom 21.04.2009, Zahl: 08 08.912-EAST Ost, hat das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.02.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Hinterlegung um eine rechtswirksame Zustellung gehandelt hätte, die neuerliche Zustellung des Bescheids an den BF sei lediglich deklaratorisch erfolgt. Zum Zeitpunkt der Bescheidhinterlegung sei der BF nicht ordnungsgemäß gemeldet gewesen, wobei eine Obdachlosenmeldung jederzeit möglich gewesen wäre.
Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der BF durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben, sich obdachlos zu melden oder sich regelmäßig bei der Behörde über den Verlauf des Verfahrens zu erkundigen. Die Argumentation des BF, er hätte vor der Schubhaft Angst gehabt, verdeutliche vielmehr seine Überlegungen, sich nicht den Gesetzen unterwerfen und sich den daraus ergebenden rechtlichen Folgen einer Nichtmeldung entziehen zu wollen. Dies stelle nicht nur einen fahrlässiger Umgang mit den Behörden dar, sondern sei auch als direkter Vorsatz, sich durch die Nichtmeldung einer möglichen Schubhaft und somit dem Asylverfahren zu entziehen, zu qualifizieren.
Zusammengefasst stelle solch ein Vorgehen niemals ein Versehen oder eine Fahrlässigkeit dar. Der BF habe die ihm zumutbare Sorgfalt in einem derart gravierenden Maß außer Acht gelassen, dass man sein Vorgehen nur als auffallend sorglos bezeichnen könne.
1.3.15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 07.05.2009 fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, beim BAA eingelangt am selben Tag, mit der der Bescheid des BAA, mit dem die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden waren, angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung brachte der BF vor, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zwar geglaubt hätte, bei einem Landsmann unterzukommen, jedoch eine Meldung dort nicht möglich gewesen wäre. Er wäre daher gezwungen gewesen, die Wohnung zu verlassen und sich ein neues Quartier und die Möglichkeit einer ordentlichen Anmeldung zu suchen. Dem BF wäre mitgeteilt worden, dass bei einer Obdachlosenmeldung vier Wochen vergehen müssten, bis die Anmeldung erfolgen würde. Dem BF sei nicht klar gewesen, dass eine Obdachlosenmeldung mit einer ordentlichen Meldung gleichzusetzen sei, weshalb er sich gleich um eine ordentliche Meldung bemüht hätte. Er hätte sich nicht dem Verfahren entzogen, da er sonst nicht versucht hätte, eine Meldung zu erreichen.
Durch die Unkenntnis von der Hinterlegung und Zustellung des Bescheides am 06.11.2008 und durch die neuerliche deklaratorische Zustellung am 29.11.2009 wäre es für den rechtunkundigen BF nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der zweiten um eine nicht rechtswirksame Zustellung handle. In dieser Annahme hätte der BF - seiner Ansicht nach fristgerecht - am 10.12.2009 Beschwerde eingelegt. Es müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass sich der BF keineswegs seinem Verfahren entziehen hätte wollen und keinesfalls sorglos gehandelt hätte.
1.3.16. Die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langte am 18.05.2009 beim AsylGH ein.
1.3.17. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet. Die Rechtssache wurde am 14.05.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 2013/122, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG).
§ 6 ZustG lautet:
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
§ 8 Abs. 1 ZustG lautet:
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG über die Änderungen der bisherigen Abgabestelle unterlassen wird und die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
3.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zwar bei einem Landsmann untergekommen wäre, dieser ihn aber nicht angemeldet hätte. Der BF hätte daher die Wohnung verlassen und sei obdachlos gewesen. Da man ihm gesagt hätte, dass bis zu einer Obdachlosenmeldung vier Wochen vergehen müssten, hätte er sich gleich darum bemüht, eine ordentliche Meldung zu erreichen. Dies hätte ebenfalls ca. vier Wochen gedauert. Kenntnis vom Bescheid hätte er erst durch die neuerliche deklaratorische Zustellung am 29.1.2008 erlangt und auch umgehend - seiner Meinung nach fristgerecht - Beschwerde eingelegt. Da er sich bemüht hätte, eine ordentliche Meldung zu erlangen, hätte er keineswegs sorglos gehandelt und sich auch nicht dem Verfahren entziehen wollen.
Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).
Im gegenständlichen Fall hat es der BF unterlassen, eine Mitteilung über die Änderung der Abgabenstelle an die Behörde zu tätigen. Als Rechtfertigung führte der BF aus, dass ihm eine Bekanntgabe einer Meldeadresse aufgrund seiner Obdachlosigkeit nicht möglich gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hielt jedoch im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl 2000/20/0359, fest, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies gemäß § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.
Nach dieser Rechtslage wäre der BF jedenfalls bei Aufgabe seiner Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem BAA mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge von Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hätte, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (vgl. auch VwGH vom 18.04.2002, Zahl 2001/01/0559).
Somit hätte der BF die Aufgabe der Abgabestelle infolge Obdachlosigkeit gemäß § 8 Abs. 1 ZustG dem BAA unverzüglich melden müssen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 06.11.2008 rechtswirksam war. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der BF obdachlos wurde, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt, welches ihn daran gehindert hätte, sich umgehend und regelmäßig bei der Erstbehörde nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen, somit Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheids zu erlangen und folglich rechtzeitig Beschwerde zu erheben.
Das Vorgehen des BF, Änderungen bezüglich seiner Meldeadresse vier Wochen lang nicht bekanntzugeben, stellt weder einen minderen Grad des Versehens dar, noch kann es als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Im Gegenteil, die Behauptung des BF im Schreiben vom 09.02.2009, er hätte aus Angst, wieder in Schubhaft genommen zu werden, dem BAA keine neue Adresse bekanntgegeben, verstärkt den Eindruck, dass es sich beim Vorgehen des BF sogar um ein vorsätzliches Verhalten handelt mit dem Ziel, sich einer möglichen Schubhaft und dem Asylverfahren zu entziehen. Daran ändert auch der Umstand, dass sich der BF nach vier Wochen trotzdem um eine Meldeadresse bemüht hat, nichts, zumal dies offenbar mit dem Ziel geschehen ist, erneut in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und somit staatliche Leistungen zu erhalten.
Bezüglich des Grades des Verschuldens beim BF folgt das BVwG somit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbehörde in ihrem den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid.
Auch nach Beurteilung durch das BVwG handelt es sich folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
3.2.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
3.2.4. Auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war aufgrund der gegenständlichen Entscheidung nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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