BVwG W131 1426361-1

W131 1426361-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, westliche<br/>Orientierung

Full text

BVwG W131 1426361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1426361.1.00

Spruch

W131 1426361-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchteil I des Bescheids des Bundesasylamts vom XXXX, Zl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs 1

AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die aktuell rund 28 - jährige Beschwerdeführerin (= BF oder Bf) reiste 2012 über Griechenland nach Österreich ein und hat am XXXX ihren Sohn XXXX geboren. Sie ist nach eigenen Angaben mit einem afghanischen Staatsbürger jedenfalls afghanisch traditionell verheiratet.

2. Ausweislich einer Niederschrift vom 13.3.3012 - auf Seite 2 des im Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheids spricht die Verwaltungsbehörde insoweit teilweise irrig von einer Befragung 2011 - gab die Bf an, dass sie als Kind in Afghanistan verwaiste und danach von ihrer Tante in Pakistan aufgezogen wurde. Als der Sohn ihrer Tante heiratete, kam es mit bzw wegen der neuen Schwiegertochter ihrer Tante zu Problemen, auch mit der Tante. Das Klima mit ihrer Tante verschlechterte sich, bis die Tante schließlich die Reise nach Europa organisierte und bezahlte.

3. Die Bf wurde schließlich am 10.4.2012 niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Konkret gefragt nach dem Grund für das Verlassen von Pakistan wiederholte die Bf im Wesentlichen das am 13.3.2012 Gesagte bzw ergänzte dies um den Umstand, dass die Frau ihres Cousins üble Gerüchte über sie verbreitet hätte.

4. Spezifisch zu Afghanistan gefragt betonte die Bf, dass sie niemanden dort hätte, eine kranke Frau wäre und eine Ausweisung ihr Ende wäre. Mit der Bf wurden danach offenbar Feststellungen des Bundesasylamts zur Lage in Afghanistan erörtert, worauf die Bf angab, dass sie als Frau unmöglich in Afghanistan leben könne, sie wolle nicht dorthin.

5. In dem im Asylpunkt abweislichen und insoweit angefochtenen Bescheid - im Umfang von 61 Seiten - befinden sich auf den Seiten 46 bis 55 frauenspezifische Feststellungen mit damaligem Stand, die ein tristes Bild der Lage insb auch für alleinstehende Frauen in Afghanistan zeichnen. Auf den Bescheidseiten 47 bis 48 wird zB die nachhaltige Diskriminierung alleinstehender Frauen in Afghanistan behördlich festgestellt.

6. In der für die Bf verfassten Beschwerde wird die Asylzuerkennung angestrebt und wird dabei insb auf die Gruppierung alleinstehender Frauen rekurriert.

Die Bf ist insoweit aufrecht durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Gedankenaustausch vertreten.

7. Am 23.6.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) eine mündliche Verhandlung mit der Bf statt, die sich wie folgt gestaltete:

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR: Wie würden Sie Ihre heutige Kleidung im Vergleich zur durchschnittlichen Kleidung einer pakistanischen oder afghanischen Frau beschreiben, wie Ihre aktuelle Lebenseinstellung im Vergleich zu der besagten Frau?

BF: In Afghanistan muss man sich verschleiern. In XXXX, lebte ich. Hier gab es die gleiche Tradition bezüglich Kleidung, wie in Afghanistan.

VR: Wie beschreiben Sie Ihre heutige Kleidung?

BF: Seit ich in Österreich bin, fühle ich mich wie neu geboren. Ich möchte mich freier kleiden. Dort muss man sich verschleiern.

Amtswegig wird im Einverständnis mit dem RV festgehalten, dass die BF in der Verhandlung unverschleiert und wie eine durchschnittliche westmitteleuropäisch gekleidete Frau an der Verhandlung teilnimmt.

VR: Können Sie Unterschiede zwischen der Lebensweise der Frauen in Pakistan bzw. Afghanistan und in Österreich nennen?

BF: Das Leben für Frauen in Afghanistan ist sehr schwierig. Viele Frauen begehen auf Grund der Schwierigkeiten Selbstmorde. Manchen Frauen wurden die Nase bzw. die Ohren abgeschnitten. Die Frauen haben keine Rechte. Hier können die Frauen frei entscheiden. Sie sind den Männern gleich gestellt. Als Frau in der Gesellschaft wird man gleich gestellt in Österreich, als Frau hat man in Österreich die gleichen Rechte wie ein Mann. Als Frau kann man hier arbeiten. Man ist einfach frei. Man kann frei wählen, wie man sich kleiden möchte. Man ist keinen gesellschaftlichen Zwängen unterworfen.

VR: Bevorzugen Sie die Lebensweise in Afghanistan oder in Österreich?

BF: Die Lebensweise ist in Afghanistan sehr schwierig für die Frauen. Der Umgang muss dort mit den Männern ganz anders sein. Man darf einen Mann nicht begrüßen. Ich bin daher lieber in Österreich.

Dem Rechtsvertreter werden die Länderberichte zu Afghanistan, Stand:

28.01. 2014, ab S 74 betreffend die Frauen vorgehalten.

RV bringt vor: Die Länderberichte werden zur Kenntnis genommen. Ergänzend gebe ich an, dass in XXXX, wo die BF herkommt, die Lage im Allgemeinen sehr katastrophal ist. Allerdings hat die BF als Kind das Land verlassen und hauptsächlich in Pakistan gewohnt. Durch Missstände in Pakistan musste sie allerdings das Land Pakistan verlassen. Die Frau des Cousins verbreitete über die BF üble Gerüchte. Dadurch wäre ihr Leben auch in Pakistan in Gefahr.

Amtswegig wird festgehalten, dass sich im Gespräch mit dem RV ergibt, dass der in Griechenland von der BF geehelichte XXXX, gleichfalls ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht laufen hat, dies gegen einen im Pkte. des § 3 AsylG 2005 abweislichen erstinstanzlichen Bescheid.

VR: Kennt die BF den Unterschied zwischen Asyl und subsidiärem Schutz?

BF: Subsidiärer Schutz heißt, dass der Antrag auf Asyl abgelehnt wurde.

VR: Wissen Sie, welche Rechte Sie mit dem subsidiären Schutz haben?

BF: Mit subsidiärem Schutz bin ich nicht als Flüchtling anerkannt. Damit wäre de Antrag als Flüchtling abgelehnt.

VR: Hat die BF in 1. Instanz bereits gesagt, dass sie in Afghanistan wegen ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau verfolgt werden würde?

BF: Ich habe bereits angegeben, dass ich in Pakistan gelebt habe. Ich war noch klein, als ich meine Eltern verlor. Meine Tante väterlicherseits hat mich damals von Afghanistan nach Pakistan mitgenommen, dann wuchs ich bei ihr auf.

VR: Was ist aktuell der Grund, dass Sie in Österreich Asyl wollen?

BF: Ich möchte hier als Flüchtling anerkannt werden. Ich möchte arbeiten und ein eigenständiges Leben führen. Ich habe niemanden in Afghanistan. Es wäre sehr schwierig, in Afghanistan zu leben, da mein Mann auch auf Grund seiner Probleme nicht zurück kann.

VR: Bitte schildern Sie kurz die Probleme des Mannes.

BF: Mein Mann hatte mit den Mullahs in Afghanistan Probleme. Ich weiß nur, dass er dort mit den Mullahs Probleme hatte und dass er dort zum Tod verurteilt wurde.

RV bringt ergänzend vor, dass dies ein nicht staatlicher Ausspruch der Mullahs war, eine Fatwa, dies deshalb, weil er mit den Lehren der Mullahs nicht einverstanden war.

Dem RV wird nunmehr das Fragerecht erteilt bzw. die Möglichkeit, nochmals zu erklären bzw. vorzubringen, warum seines Erachtens gegenständlich ein Asylgrund vorliegt und dieser Asylgrund rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

RV: Der Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in Afghanistan allein stehenden diskriminierten Frauen wurde in erster Instanz nicht vorgebracht, weil die BF insoweit nicht entsprechend rechtskundig war. Es liegt jedoch kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, weil es sich gegenständlich um eine Beschwerdeergänzung handelt. Die Bevorzugung der westlichen Lebenseinstellung ist entstanden, seit die BF in Griechenland war.

Die Befragung in 1. Instanz konzentrierte sich auf ihre letztliche Herkunft aus Pakistan. Sie wurde nicht sehr viel über Afghanistan gefragt. Es wird um § 3 gebeten. Der RV überreicht im Sinne seiner Ausführungen einen schriftlich vorbereiteten Antrag auf Zuerkennung des Status gemäß § 3, der als Beilage A zur Verhandlungsniederschrift genommen wird.

RV: Wenn Sie nach Afghanistan oder Pakistan überstellt werden, was passiert dann?

BF: In Afghanistan wäre es unmöglich, unter den dortigen Umständen zu leben. Meine einzige Hoffnung in Pakistan war meine Tante väterlicherseits. Solange ihr Sohn nicht geheiratet hatte, führte ich bei ihr ein gutes Leben. Nach der Heirat meines Cousins änderte sich mein Leben schlagartig. Ich wurde zu Hause eingesperrt, bekam kein Essen.

Amtswegig wird festgehalten, dass die BF in Tränen ausbricht und bei dieser Frage sehr emotional reagiert.

BF: Die Frau meines Cousins habe das Gerücht verbreitet, dass ich ein Verhältnis zu anderen Männern habe. Meine Tante hat sich auf die Seite ihres Sohnes gestellt, weil er ihr einziger Sohn war. Hätte sie sich auf meine Seite gestellt, dann hätte sie ihre Schwiegertochter bzw. ihren Sohn verloren.

RV: Was würde passieren, wenn Sie zurückkehren?

BF: Die Frau meines Cousins hatte das Gerücht verbreitet, dass ich ein Verhältnis zu anderen Männern habe. In Pakistan bzw. Afghanistan ist das eine sehr schlimme Sache. Sie hatte dieses Gerücht, dass ich ein Verhältnis zu anderen Männern habe, unter den anderen Leuten verbreitet. Meine Tante väterlicherseits hatte Angst vor der Reaktion der Leute. Deswegen hat sie mich weggeschickt. Das Gerücht, dass eine Frau ein Verhältnis mit einem Mann hat, ist in Pakistan oder in Afghanistan schlimmer als eine Morddrohung.

Da keine weiteren Fragen, Beweisanträge oder sonstige verfahrensbezüglichen Anträge (bis auf den Sachantrag) mehr offen sind, wird nach dem Hinweis des RV auf Steinigungfolgen nach solchen Gerüchten oder ähnliches zur Protokollsdurchsicht geschritten. Auch in Afghanistan könnten die Leute von diesem konkreten Gerücht erfahren, womit das gleiche Unheil drohen würde. In Afghanistan werden Frauen nach solchen Gerüchten auch gesteinigt.

Wegen derartiger Gerüchte gibt es sehr viele Frauen in Afghanistan und Pakistan, die sich deswegen das Leben nehmen. Wegen derartiger Gerüchte sitzen viele Frauen in afghanischen Gefängnissen, obwohl es formal in Afghanistan westlich orientierte Gesetze gibt. Frauen werden insoweit durch Gerichte diskriminiert.

Schluss des Ermittlungsverfahrens um 14.27 Uhr.

8. In den Länderfeststellungen zu Afghanistan, Stand 28.1.2014, wie von der Staatendokumentation des - nunmehr - Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betrieben und der belangten Behörde bekannt, fanden sich zum Verhandlungszeitpunkt vor dem BVwG ua folgende Angaben iZm den Lebensbedingungen für Frauen in Afghanistan:

In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

Bildung

Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).

Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:

mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Berufstätigkeit

Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).

In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vgl. University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).

Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau - Oberst Jamila Bayaz - zur Polizeichefin des Kabul Bezirks 1, einem wirtschaftlichen und administrativen Bezirk der Altstadt, ernannt (RFE 14.1.2014).

Ehe und Scheidung

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Zina

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).

Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgend einer Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vgl. USODS 19.4.2013).

Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).

Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vgl. USDOS 19.4.2013).

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).

Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).

Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vgl. OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012;).

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).

Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vgl. The American Conservative 10.7.2013 vgl. NYT 7.11.2012).

AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Selbstverbrennung

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich entstellen durch Verbrennungen (Child Victims of War 7.2012). AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen (RAWA 17.4.2011).

Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 7.11.2010).

Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.3.2013).

Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände

Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, kontrolliert die Haushaltsangelegenheiten, inklusive das Beaufsichtigen der anderen Frauen in dem Haus. Es gibt Berichte von Fällen, in denen die Schwiegermütter die Ehefrauen schwer misshandelten oder sogar töteten (BBC 30.1.2012; vgl. IRIN 8.3.2010, The Guardian 2.1.2012, Reuters 31.12.2011).

Wohnsituation

Oftmals besteht die afghanische Familie aus einer Frau, ihrem Mann, Kindern, dem Schwiegervater und der Schwiegermutter, dem Schwager und der Schwägerin, dem Großvater und der Großmutter, sowie Enkelkindern - alle Leben in einem Haus (University of Montana 4.4.2012). Großteils ist der Mann der Haushaltsvorstand. Der Anteil der Haushalte, die von Frauen geleitet werden, ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (APHI 11.2011). Die älteste Frau des Hauses, normalerweise die Schwiegermutter, entscheidet über Haushaltsangelegenheiten und beaufsichtigt die anderen im Haushalt lebenden Frauen. (University of Montana 4.4.2012).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, das zwischen 2010 und 2011 34 -39 Prozent der Geburten qualifiziertes Gesundheitspersonal beiwohnte und in 2010 wurden 15 Prozent der Geburten in einer Gesundheitsklinik durchgeführt (WHO 2013). Die afghanische Regierung reagierte mit einer nationalen Strategie, indem sie sechs "maternity waiting homes" (MWH) in den ländlichen Gebieten - der Provinzen Kandahar, Badakhshan, Laghman, Kunar Herat, und Bamyan Afghanistan im Jahr 2009 gemeinsam mit UNICEF, eröffnet. Diese sogenannten MWHs sind mit Fachpersonal ausgestattet (UNICEF 8.2013).

Im Dezember 2013 gab das afghanische Gesundheitsministerium in Kooperation mit dessen UN Partnern, zwei Aktionspläne um die Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit und der Neugeborenensterblichkeit zu reduzieren, bekannt. Dabei handelt es sich um den "reproduktiven Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsplan und den "Every Newborn Action" Plan. Ziel ist es eine zehnprozentige Steigerung für entscheiden Gesundheitsleistung für Mütter, Neugeborenen und Kinder zu erhalten, speziell für Afghanistans ärmste und unterprivilegierteste (WHO 8.12.2013).

Es gibt geographische Unterschiede: Vor allem in bergreichen Gegenden ist es für AfghanInnen (Männer und Frauen), unmöglich Gesundheitskliniken während des gesamten oder Teile des Jahres, aufgrund von Schneefall, aufzusuchen(CIMIC 2.2012). Gab es vor einem Jahrzehnt nur 400 Hebammen, so werden heute schon mehr als 3,000 gezählt (USAID 1.2013; vgl. CIMIC 2.2012). Auch wurden mit internationaler Unterstützung tausende Kilometer an neuen Straßen gebaut, die zu Kliniken und Spitälern führen. Des Weiteren, aufgrund der Verbreitung mobiler Telefone, können, Frauen und Männer gleichermaßen, nun um medizinische Unterstützung bitten, ohne dabei das Haus verlassen zu müssen. Auch gab das Ministerium für öffentliche Gesundheit an, dass es den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen zu seinen Prioritäten gemacht hat (CIMIC 2.2012).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).

Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 4.6.2013).

Bewegungsfreiheit für Frauen

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).

Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind

Die Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA), ist die älteste politische und soziale Organisation in Afghanistan und wurde 1977 gegründet und war ursprünglich eine Untergrundorganisation, die sich nun auf humanitäre Angelegenheiten fokussiert (Berkeley 2013). Rawa ist auch in den Bereichen Bildung und Gesundheit tätig (RAWA 2014).

Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) wurde im Zuge der Bonner Vereinbarung im Jahr 2002 gegründet und ist im Artikel 58 der Verfassung verankert (AIHRC 12.2011). Die derzeitige Vorsitzende ist eine Frau: Dr. Sima Samar (AAN 20.9.2013). In Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ist das Mandat der AIHRC die Überwachung der Menschenrechtslage und der Zugang der Menschen zu Menschenrechten (AIHRC 12.2011).

Afghanistan Women Council (AWC) ist eine regierungsunabhängige, nicht politische, nicht religiöse Non-Profit Organisation, die ursprünglich weiblichen afghanischen Flüchtlingen half. Die Aktivitäten zielen auf Menschenrechte, Frauen- und Kinderrecht, Friedensbildung und Demokratie ab (AWC 2009).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde im Jahr 2002 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegründet und ist eine in Afghanistan ansässige Mission, die die afghanische Regierung und Bevölkerung unterstützt, in dem sie die Basis für nachhaltigen Frieden und Entwicklung im Land legt (UNAMA 14.1.2014).

Andere sind z.B.: First MicroFinance Bank Afghanistan, Afghanistan Reconstruction Trust Fund (ARTF) der Welt Bank, Rural Microfinance and Livestock Support Programme des International Fund for Agricultural Development (IFAD) (IFAD 2014; Aga Khan 2010).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Glaubhaft ist, dass die Bf die althergebrachte Unterordnung bzw weitgehende faktische Rechtlosigkeit einer Frau in der afghanischen Gesellschaft ablehnt, dass sie das Leben einer Frau so wie in Westmitteleuropa leben möchte, dass sie sich - so wie in der Verhandlung vor dem BVwG - als ein Ausdruck ihrer menschenrechtlichen Meinungs-, Glaubens- und Gesinnungsfreiheit und ihres Rechts auf gesetzlich erlaubte Persönlichkeitsentfaltung (- siehe dazu § 16 ABGB bzw Art 1ff GRC -) westlich kleidet und kleiden möchte, und dass sie auf Grund dieser Einstellungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit physisch bzw psychisch misshandelt, sohin asylrelevant verfolgt würde, weil der afghanische Saat der Bf - bzw gleichgesinnten Frauen mit westlicher Lebenseinstellung - insoweit keinen effektiven Schutz gewähren will bzw gewähren kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. In der Beweiswürdigung ist darzustellen, warum das entscheidende Organ von eben einer bestimmten Tatsachenlage ausgeht, und wie das Entscheidungsorgan zu dieser Tatsachenlage gekommen ist.

2.2. Für die Entscheidung gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist sohin darzustellen, warum die Furch vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus bestimmten rechtserheblichen fluchtkausalen Gründen glaubhaft ist.

Für diese Tatsachenbeurteilung ist hier noch folgender Rechtssatz aus einem Bescheid des UBAS, Zl 203.333/6-VIII/24/98 zu zitieren:

Es liegt in der Natur der Sache, daß in Anwendungsfällen des Artikel 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muß. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängen, daß sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Daß eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Verfahrens steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt (zB. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361).

2.3. Früher betrieb das Bundesasylamt und betreibt nunmehr deren Nachfolgebehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Datenbank "Staatendokumentation" (- siehe aktuell § 5 BFA-Einrichtungsgesetz). Dort wird mit Stand 28.1.2014 für Afghanistan ein im Justiz- und Sicherheitsapparat durchgehend korruptes und sicherheitsmäßig im Wesentlichen ineffektives Staatssystem dargestellt.

Die Schilderungen der Bf dahin, dass das Leben für Frauen in Afghanistan sehr schwierig ist, dass viele Frauen auf Grund der Schwierigkeiten Selbstmorde begehen, dass manchen Frauen die Nase bzw die Ohren abgeschnitten werden, dass die Frauen in Afghanistan keine Rechte haben, dass in Österreich die Frauen frei entscheiden können und sie den Männern gleich gestellt sind, dass man als Frau in Österreich die gleichen Rechte wie ein Mann hat und man als Frau hier arbeiten kann bzw einfach frei ist bzw man frei wählen kann, wie man sich kleiden möchte; und man ist keinen gesellschaftlichen Zwängen unterworfen ist,

zeigen samt der authentischen Aussage der Bf, dass die Lebensweise in Afghanistan sehr schwierig für die Frauen wäre, bzw der Umgang mit den Männern dort ganz anders sein muss, man darf einen Mann nicht begrüßen, sie daher lieber in Österreich ist,

dass die Bf das traditionelle Leben einer Frau in Afghanistan in den traditionell - archaisch - islamisch geprägten Gesellschaftsstrukturen, in der lt Länderberichten mannigfache Frauendiskriminierungen stattfinden und zB in etwa 80 % der Frauen häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nachhaltig ablehnt.

Insoweit erscheint es ausweislich der Länderberichte der Staatendokumentation auch glaubhaft, dass die Bf wegen ihrer Bevorzugung eines westmitteleuropäisch gestalteten Lebens einer Frau mit den patriarchalisch - archaisch geprägten Einstellungen eines Umfelds in Afghanistan ständig mit diesem Umfeld - wegen dieser Gesinnung - "anecken" würde,

wobei an Hand der gemäß § 18 AsylG 2005 amtswegig zu würdigenden Länderberichte gleichfalls glaubwürdig ist, dass die Bf von staatlicher Seite in Afghanistan keinen Schutz gegen sie wegen dieser Gesinnung mit hoher Wahrscheinlichkeit physisch und oder psychisch gewalttätig misshandelnde traditionell eingestellte Afghanen zu erwarten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels gesetzlicher Anordnung im Asylrecht Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Nachfolgebehörde der bescheiderlassenden belangten Behörde Bundesasylamt hat seine Parteienrechte gemäß § 18 VwGVG im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG weder in der Verhandlung noch sonst in einer Form wahrgenommen, die Zweifel an der vorstehend bzw nachstehend näher begründeten Entscheidung des BVwG aufkommen lassen.

3.2. Zur stattgebenden Erledigung des Beschwerdebegehrensbegehrens

3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 leg cit sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.4. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.5. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

3.2.6. Im Falle der Bf ist idZ iZm dem Antragstellungszeitpunkt an folgende Bestimmungen aus der RL 2004/83/EG zu erinnern, die den § 3 AsylG 2005 unionsrechtlich über das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation determinieren (, wobei Gleiches für die zwischenzeitig in ihrer Umsetzungsfrist abgelaufenen RL 2011/95/EU gilt, die in den Art 5, 6, 9 und 10 der alten RL 2004/83/EG entspricht).

3.2.6.1. Art 9 Abs 1 und 2 der RL 2004/83/EG in den hier interessierenden Teilen lautet:

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

[...]

3.2.6.2. Art 10 in den hier interessierenden Teilen lautet:

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

[...]

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. [...]; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

3.2.6.3. Art 6 der genannten RL lautet:

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

3.2.6.4. Art 5 der RL, der iZm § 3 Abs 2 AsylG 2005 zu lesen ist, lautet:

Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz

(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

(2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

(3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

§ 3 Abs 2 AsylG 2005 lautet insoweit in den hier interessierenden Teilen:

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3.2.6.5. Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich auf § 40 Abs 2 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013 bzw auf § 20 Abs 2 BFA - Verfahrensgesetz hinzuweisen, hinsichtlich welcher sich die Frage stellen könnte, ob das BVwG gegenständlich förmlich in einer eigenen Entscheidung über den hinsichtlich der Bf spruchtragenden Nachfluchtgrund abzusprechen wäre, wenn der Gesetzgeber nur im Falle fehlender Spruchrelevanz ausdrücklich keine Entscheidung über die Neuerungszulässigkeit verlangt.

Nach hier angelegter Rechtsauffassung gebietet Art 47 GRC ein (auch zeitlich betrachtet) effektives Rechtsmittel zu Gunsten einer schutzbedürftigen Asylwerberin; und hat das BVwG in einem Verwaltungsrechtsstreit - hier - zwischen Behörde und Antragstellerin zu entscheiden.

Wenn somit die spruchtagend herangezogene Situation der Bf als einer Frau, die ihre bevorzugt westlich orientierten Lebensgestaltung bzw - einstellung im Rechtsmittelverfahren hinreichend deutlich vorgebracht hat, von der Verwaltungsbehörde als der Gegenpartei unbestritten geblieben ist, kann die Rechtslage damit teleologisch unionsrechtskonform evident nur dahin verstanden werden, dass sich das BVwG im Rahmen seiner iSd Art 47 GRC gerichtlichen Entscheidung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsmittels mit dem Nachfluchtgrund hinreichend deutlich auseinandersetzt und derart über die Zulässigkeit der Neuerung auch nur implizit entscheidet (ohne insoweit einen gesonderten Abspruch über Unbestrittenes machen zu müssen).

3.2.6.6. Hinsichtlich der Bf ist damit unionsrechtskonform auszuführen, dass diese mit ihrer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargebrachten als verfestigt zu bewertenden Grundhaltung der Bevorzugung einer westmitteleuropäischen Lebensweise einer Frau eine politische Überzeugung iSd Art 10 Abs 1 lt e RL Art 2004/83/EG vertritt, wegen welcher sie in Afghanistan ua auch gewaltsam durch mehrheitlich traditionell eingestellte Afghanen mit Gewalt und Diskriminierung bedacht würde, womit die Bf insb iSd Art 9 Abs 2 lit a dieser RL verfolgt würde.

Da der afghanische Staat diese Verfolgung jedenfalls iSd Art 6 lit c der besagten RL nicht effektiv unterbinden kann bzw nicht effektiv unterbinden will, liegen gegenständlich mangels behaupteter bzw sonst hervorgekommener Asylausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 bzw mangels behaupteter bzw sonst hervorgekommener innerstaatlicher Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung an die Bf vor, die einen effektiven Schutz vor der aufgezeigten, sehr wahrscheinlichen Verfolgung in Afghanistan durch einen Akteur iSd Art 6 RL 2004/83/EG nicht zu erwarten hat.

3.2.7. Vergleichend zum hier zu entscheidenden Fall hat bereits der AsylGH zu einem ähnlich gelagerten Fluchtsachverhalt im Erkenntnis vom 28.11.2013, B2 405.369-3/2012/7E ausgeführt wie folgt:

[...]

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Die Beschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch - auch aufgrund der Scheidung von ihrem Gatten - gegenwärtig in Afghanistan als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung [...]

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Entscheidung des AsylGH bzw der aktuellen frauenspezifischen Rsp des BVwG zu Afghanistan, siehe dazu zB W131 1439014-1/9E, W191 1436231-1/10E bzw W160 1428659-1/8E war daher gegenständlich unter Berücksichtigung der verfassungskonform anzustrebenden Gleichbehandlung Fremder untereinander iSv BGBl 1973/390 auch der gegenständlichen Bf Asyl zuzuerkennen und die Beschwerde daher stattgebend zu erledigen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall va nicht revisible Tatsachenfragen betrifft ist und zudem keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft.

Wenn nämlich unter www.ris.bka.gv.at zum VwGH zu Zl 2006/19/0182, verwertet im hier angelegten Verständnis zB auch durch Frank/Arienhof/Filzwieser, AsylG 20056 § 3 E 109, folgender Rechtssatz abrufbar ist:

Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen;

liegt die gegenständliche Entscheidung auf der Linie der Rsp des VwGH, die afghanischen Frauen mit westlicher Lebensorientierung Asyl zuerkannt hat.

Dass gegenständlich der im Laufe des Asyl- (rechtsmittel-) Verfahrens entstandene bzw verfestigte Umstand der Bevorzugung einer Lebensweise einer westlich orientierten Frau als verwertbarer spruchtragender asylrelevanter Umstand auf der Linie der Rsp des VwGH liegt, ergibt sich in wertender Betrachtung daraus, dass der VwGH schon bisher vergleichend zB häufig erst nach Asylantragstellung eintretende religiöse Konversion als für das (Rechtsmittel) Verfahren rechtserheblich betrachtet hat, siehe dazu zB VwGH Zlen 2008/23/0675 und 2005/20/0624, bzw insoweit zB auch BVwG W200 1411097-1/30E, zumal dem Umstand der erst nach Verlassen des Herkunftsstaats entstandenen Verfolgungsgefahr idR keine abweisungsbegründende Bedeutung beizumessen ist - VwGH Zl 98/20/0415.

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