BVwG W123 1436728-1

W123 1436728-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W123 1436728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1436728.1.00

Spruch

W123 1436728-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. 12 11.436-BAS, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte - nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Fluchtgrund gab er an, dass "wir" vor ca. drei Jahren von Afghanistan nach Pakistan geflohen seien, weil "wir" in Lebensgefahr gewesen seien. Die Taliban hätten gewollt, dass "wir" uns ihnen anschließen, ansonsten würden sie uns töten. Auch in Pakistan seien "wir" in Lebensgefahr wegen den Taliban gewesen, da sie uns dort Drohschreiben geschickt hätten. Aus Angst, dort getötet zu werden, habe sein Vater den Beschwerdeführer von Pakistan weggeschickt.

2. Am 11.06.2013 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mit den Taliban Probleme gehabt habe, als er noch in Logar gelebt habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer rekrutieren und an die Front schicken wollen. Der Beschwerdeführer habe zwei andere Freunde in seinem Alter gehabt. Die Taliban haben auch sie mitnehmen wollen. Dann sei es so gewesen, dass die zwei Freunde vom Beschwerdeführer auf einmal verschwunden seien. Die Eltern von diesen Freunden hätten gesagt, dass die Taliban sie entführt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er Afghanistan verlassen müsse. Es seien auch Drohbriefe von den Taliban geworfen worden. Die Briefe seien in der Moschee gefunden worden. Sie seien alle an den Vater des Beschwerdeführers geschrieben gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm aber nichts über die Briefe gesagt. Der Vater des Beschwerdeführers habe entschieden, das Grundstück zu verkaufen und die Familie habe nach Pakistan flüchten müssen. In Pakistan habe die Familie des Beschwerdeführers am Anfang ein ziemlich gutes Leben gehabt. In der Moschee, wo der Beschwerdeführer den Koran immer gelernt und gelesen habe, sei ein Imam gewesen. Dieser sei auch Afghane gewesen und er habe den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, dass sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließen solle. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch in dieser Zeit einen Drohbrief der Taliban bekommen. Vor einem Monat habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie telefoniert und dabei von seiner Mutter erfahren, dass sein jüngerer Bruder von den Taliban aufgefordert worden sei, an die Front zu gehen. Seitdem müsse der jüngere Bruder des Beschwerdeführers die ganze Zeit zu Hause bleiben und sich verstecken. Befragt, wo sich die originalen Drohbriefe befinden, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gesagt habe, dass die Briefe jetzt nicht da seien. Er habe sie weggeschmissen. Er habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer sie brauchen könnte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was in diesen Drohbriefen gestanden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.07.2014 erteilt. Das Bundesasylamt hielt im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere folgendes fest:

Grundsätzlich wird zunächst einmal zu sagen sein, dass immer nur solche Sachverhalte auf Asylrelevanz hin untersucht werden können, die direkt und unmittelbar dem Betroffenen, nicht aber Drittpersonen zugeordnet werden können. Wenn Sie nun sagen, dass Ihr Vater Ihnen von zwei Jugendlichen aus Ihrem Dorf erzählt hat, die verschwunden und angeblich von den Taliban rekrutiert worden sein sollen, so wird das für die Beurteilung Ihres Asylvorbringens nicht weiter beachtlich sein. Abgesehen davon, dass diese Information lediglich auf bloßes Hörensagen basiert und somit der ganze Sachverhalt nicht weiter verifizierbar ist lässt sich anhand Ihrer Aussagen jedenfalls nicht erkennen, dass die Ereignisse rund um die beiden Jugendlichen in irgendeiner Form mit Ihnen zusammenhängen oder gar ein sippenhaftungsähnliches Geschehen vorliegt.

Sofern Sie sagen, dass Sie in Afghanistan mit Drohbriefen konfrontiert worden und somit gefährdet sind, so hält dies das Bundesasylamt für nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass Sie in der Erstbefragung niemals etwas von in Afghanistan Ihnen zugegangenen Drohbriefen etwas erwähnt haben wird es wohl so sein, dass jemand, der völlig überraschend mitten aus seinem bisherigen Leben gerissen wird und das Heimatland gemeinsam mit der Familie verlassen muss, wird die Gründe hierfür ob der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses aufs ausführlichste schildern können. Gerade das lassen Sie aber zur Gänze vermissen. So sprechen Sie nur davon von Sie betreffenden Drohbriefen gehört zu haben, können aber dazu aber trotz ausführlichster Befragung faktisch nichts sagen, es ist völlig unklar was in diesen Drohbriefen stand, ob Sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zur Rekrutierung einfinden sollten oder ob es sich um ein allgemein gehaltenes Schreiben handelt, von welcher islamistischen Gruppierung das Schreiben verfasst wurde, was überhaupt der Anlass für das Verfassen des Drohbriefes ist, warum der Drohbrief hinter einer Moschee abgelegt wurde und nicht nach Hause zugestellt wurde, usw.

Zu bedenken wird auch sein, dass Sie nunmehr fast ein Jahr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind und laut Eigenaussage in Kontakt mit Ihren Angehörigen stehen. Selbst wenn man Ihnen unter größtmöglichem Entgegenkommen zubilligen würde, dass es Ihnen seinerzeit aus welchen Gründen auch immer nicht möglich war die näheren Hintergründe, die zum Verlassen der Heimat geführt haben, zu hinterfragen, hätten Sie wohl nunmehr die Zeit Ihres Aufenthaltes in Österreich dazu nutzen können über Ihre Verwandtschaft entsprechende Informationen einzuholen, um diese dem Bundesasylamt weitergeben zu können.

..........

Sofern Sie angeben auch in Pakistan Opfer von Drohbriefen geworden zu sein, so wird sich das Bundesasylamt damit nicht vertiefend auseinandersetzen können. Abgesehen davon, dass Sie auch zu den in Pakistan stattgefundenen Ereignissen keinerlei Hintergrundinformationen liefern konnten, die es dem Bundesasylamt erlaubt hätten eine fundierte Bewertung dieses Teiles Ihres Vorbringens vorzunehmen, hätten Sie sich als afghanischer Staatsangehöriger unter den Schutz Ihres Herkunftsstaates stellen können, um so Schutz und Hilfe vor Verfolgung zu erlangen. Dass Sie offenkundig keine Ängste vor einer Rückkehr nach Afghanistan haben stellten Sie durch Ihre Reise dorthin zum Zwecke der Erlangung einer Geburtsurkunde eindrucksvoll unter Beweis.

Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen primär keine Glaubwürdigkeit anhaftet und der Asylantrag offenbar nur dazu dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht in einem Ihnen günstig erscheinenden Staat zu verschaffen, um so in den Genuss besserer Lebensbedingungen zu kommen, nicht aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt insbesondere aus:

Der Asylgerichtshof hat im Fall eines jungen, gesunden Mannes im Alter von (behauptet) 15 Jahren und 8 Monaten (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) entschieden, dieser müsse jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, und könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen.(AsylGH 06.4.2010, C17 404.795-1/2009).

Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).

Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 2.3.2006, 2004/20/0240).

Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).Ein derartig begründetes Verfolgungsszenario konnte in Ihrem Fall - siehe die beweiswürdigenden Überlegungen - nicht ermittelt werden.

Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234).

So vermag eine vom Asylwerber lediglich vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht zu begründen (VwGH 19.4.2001, 99/20/0273).

Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommen ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu (VwGH 21.9.2000, 99/20/0373).

4. Am 22.07.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. ein. Der Beschwerdeführer wies zunächst auf die Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention, insbesondere Artikel 3 KRK, hin. Die belangte Behörde habe im folgenden Fall weder genau nachgefragt, noch dem Minderjährigen vermeintliche Widersprüche oder Ungereimtheiten vorgehalten. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Informationen zur Zwangsrekrutierung von Minderjährigen in Afghanistan eingeholt. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum diese den Erhalt von Drohbriefen für "nicht überzeugend" halte. Dem Minderjährigen könne keinesfalls vorgeworfen werden, den genauen Inhalt der Drohbriefe nicht zu kennen. Die Eltern haben offenbar den Beschwerdeführer schützen und nicht ängstigen wollen und hätten ihn daher nicht über alle Fakten umfassend informiert. Der Beschwerdeführer verwies auf die Länderberichte, woraus sich ergebe, dass das Heimatgebiet des Minderjährigen von den Taliban kontrolliert werde. Dies zeige auch, dass Zwangsrekrutierungen wahrscheinlicher seien und jedenfalls kein staatlicher Schutz gegeben sei. Gemäß den Länderfeststellungen würden die Grenzregionen zu Afghanistan das Rückzugsgebiet der Taliban darstellen.

5. Am 25.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Pakistan gelebt habe. Der Beschwerdeführer konnte nicht das Jahr nennen, in welchem er nach Pakistan ausgereist sei. Im Folgenden wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen, das er bereits vor dem Bundesasylamt getätigt hat (= Fluchtgrund). Zum Drohbrief in Logar gab der Beschwerdeführer an, dass ihm sein Vater nur von einem Brief erzählt habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Vater noch mehrere Briefe erhalten habe. In Pakistan habe er einen Drohbrief erhalten. Die Drohbriefe seien immer an seinen Vater adressiert worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die Drohbriefe sein Vater noch in Besitz habe. Der Beschwerdeführer wisse nichts über den Inhalt der Drohbriefe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater nicht lesen könne. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer seinem Vater den Inhalt der Drohbriefe vorgelesen habe. Vor dem ersten Drohbrief in Logar habe die Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit den Taliban gehabt. Es gab auch keine sonstigen Drohungen oder Gewaltanwendungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Logar. Ca. im Jahre 2009 ist der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie nach Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer flüchtete ca. Anfang 2012 von Pakistan aus in Richtung Europa. Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Vater, Geschwister) lebt nach wie vor in Pakistan.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Zunächst ist anzumerken, dass bereits das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Anlassfall, nämlich zu den Drohbriefen, die die Taliban angeblich an seinen Vater gerichtet hätten, tätigen konnte.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelang es dem Beschwerdeführer nicht, durch konkrete Aussagen darzulegen, warum er im Jahr 2014 noch immer einer akuten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre in Pakistan verbracht hat. Der Beschwerdeführer konnte weder angeben, wie viele Drohbriefe sein Vater erhalten habe, noch, was in diesen Briefen gestanden ist. Der Beschwerdeführer hat zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass sein Vater - wie der Beschwerdeführer selbst - nicht lesen könne und seinem Vater daher die Drohbriefe vorgelesen werden haben müssen. Durch wen der Vater des Beschwerdeführers über den Inhalt der Drohbriefe schließlich informiert worden sei, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht sagen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist ferner nicht nachvollziehbar, wie die Taliban, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei und dort anfangs ein "ziemlich gutes Leben" gehabt haben solle, plötzlich davon Kenntnis erlangen hätten sollen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in Pakistan aufhält. Der Beschwerdeführer konnte zu diesem Umstand ebenfalls keine Angaben machen (vgl. dazu den Auszug aus der Niederschrift vom 25.07.2014: "R: Sie sagten, dass sie drei Jahre in Pakistan problemlos leben konnten. Wie erklären Sie sich, dass jene Taliban die Sie in Logar einen Drohbrief an Ihren Vater gesendet haben, plötzlich davon in Kenntnis sind, dass sich Ihre Familie in Paktistan befindet, nach doch so langer Zeit? BF: Das weiß ich nicht.")

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht imstande war, zumindest einige konkrete Angaben, die im Zusammenhang mit seinen fluchtauslösenden Gründen stehen sollen, darzulegen. Aufgrund der nur äußerst vagen Angaben, die der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, erscheint daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban "Drohbriefe" zwecks Zwangsrekrutierung erhalten hätte, stellt dies jedoch keinen Fluchtgrund nach der GFK dar (siehe dazu die Ausführungen unten, Punkt 3., rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Insoweit der Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, wie seine beiden Freunde von den Taliban rekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde (siehe dazu jüngst BVwG 30.06.2014, W163 1425271-1/9E). Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer (wie eben die zwei Freunde des Beschwerdeführers) für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, 98/20/0280, vom 08.07.2000, 99/20/0203 und vom 21.09.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt).

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt hinreichend Rechnung getragen.

Im Hinblick auf den (angeblichen) Drohbrief der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers in Pakistan ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen schon deshalb nicht besteht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt konnte (vgl. dazu bereits die rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamts). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 2.3.2006, 2004/20/0240).

Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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