L514 1407290-1•BVwG L514 1407290-1
L514 1407290-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsbürgerin kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens, stellte am 11.03.2009, nachdem sie am selben Tag mit ihrem Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 13.03.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXXerstbefragt.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass ihr Ehegatte im Irak Probleme habe und eine gemeinsame Tochter bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei.
Am 28.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie selbst nie einer persönlichen Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei und den Irak verlassen habe, weil ihre Tochter bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak vom Bundesasylamt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine sie persönlich treffenden Fluchtgründe geltend gemacht habe und lediglich aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. Dieses Vorbingen finde aber keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention.
Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.06.2009 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit einem gemeinsamen Schreiben, beim Bundesasylamt am 16.06.2009 eingelangt, gegen den in dessen Verfahren zeitgleich vom Bundesasylamt erlassenen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Daraus geht hervor, dass damit gleichzeitig für sämtliche Familienmitglieder und somit auch für die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben werde.
Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei und deshalb massive Probleme habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe dieser den Begriff "Verfolgung" nicht verstanden und wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Situation von Kurden in XXXX Ermittlungen durchzuführen.
Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben in kurdische Sprach sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte auf keinen Fall nach XXXX zurückkehren könnten, zumal sie in den Jahren 2006 und 2007 von der terroristischen Gruppe Sheikh Saad bedroht worden seien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe einen Drohbrief erhalten, worin die Beschwerdeführerin und ihr Ehegattin mit dem Tode bedroht worden seien. Auch könnten die Beschwerdeführer nicht in den Norden des Iraks zurückkehren, weil der Schwiegervater der Beschwerdeführerin Agent des alten irakischen Regimes gewesen sei, was bedeute, dass er bei den Kurden im Nordirak unerwünscht sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegattin somit der Tod drohen.
4. Am 01.12.2011 erfolgte seitens des Asylgerichtshofes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführerin wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.11.2010 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten. Darin wurde ausgeführt, dass die Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund von Beschimpfungen, Bedrohungen und Beobachtungen durch fremde Personen so große Angst bekommen habe, dass sie im XXXX 2011 innerhalb XXXX in einen anderen Bezirk gezogen sei. Am XXXX2011 sei es an der XXXXBrücke (die Brücke verbinde beide Bezirke) zu einem Bombenanschlag seitens der schiitischen Mahdi Miliz gekommen, welcher den dort eingerichteten sunnitischen Kontrollpunkt getroffen habe. Noch in derselben Nacht sei die Tür der Unterkunft der Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgebrochen und sei ein Schwager der Beschwerdeführerin verschleppt worden. Nachdem ihr Schwager eine Woche lang misshandelt worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, mit der Baath-Partei zusammenzuarbeiten bzw. dass dessen Vater flüchtiger Baathist sei. Zudem sei er nach dem Aufenthaltsort des Ehegatten der Beschwerdeführerin gefragt worden. Dem Schwager der Beschwerdeführerin sei mehrmals vorgeworfen worden, dass er und seine Familie Baathisten, Sunniten und Kurden seien. XXXX 2012 sei ihr Schwager nach Misshandlungen mit Kabeln und Elektroschocks bewusstlos aufgefunden worden. Passanten hätten ihn ins Krankenhaus gebracht und sei zwei Tage danach dessen Mutter verständigt worden. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe zwar mit vielen alten Parteileuten gebrochen, jedoch gelte dieser immer noch als Baathist, weshalb er nicht mehr bei seiner Familie lebe und nur alle paar Monate zu Besuch komme. Bei seinem letzten Besuch sei der Schwiegervater der Beschwerdeführerin verschleppt worden und sei dessen Aufenthaltsort bis heute nicht bekannt. Der Schwager der Beschwerdeführerin möchte deshalb ebenfalls den Irak verlassen.
Den übermittelten Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die irakischen Sicherheitskräfte durch Milizen und Aufständische unterwandert seien und Oppositionelle bzw. Minderheiten gejagt werden würden. Moniert wurde, dass an keiner Stelle auf die Rolle ehemaliger kurdischer Kollaborateure des Baath-Regimes eingegangen werde, weshalb die Länderfeststellungen unvollständig seien. In weiterer Folge wurde auszugweise der Bericht des Home Office, UK Border Agency Iraq, Country of Origin Information (COI) Reprot, COI Service vom 30.08.2011 zitiert, aus dem hervorgehe, dass die allgemeine Sicherheitslage auch zu einer individuellen, persönlichen Gefährdung durch Milizen bzw. Aufständische führen könne. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seine Familie gebeten, den Krankenakt seines Bruders bzw. etwaige Fotos über erlittenen Verletzungen zu übermitteln. Diesbezüglich wurde schließlich beantragt, Recherchen im Krankenhaus in XXXX, wo der Schwager der Beschwerdeführerin nach der Verschleppung behandelt worden sei, durchführen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift seitens des Rechtsanwaltes Mag. Franz Karl Juraczka.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2013 wurde seitens der Rechtsanwältin Mag. Muna Duzdar ein Vollmachtswechsel bekanntgegeben und gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung in Bezug auf das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin erstattet.
5. Am 13.05.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Zunächst wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 11.02.2013 verwiesen und im Folgenden das bisherige Vorbingen ihres Ehegatten im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für den Ehegatten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht bestehe. Seit seiner Vertreibung aus dem Nordirak im Jahr 1991/92 sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr dorthin zurückgekehrt und sei für eine Niederlassung im Nordirak ein Bürge notwendig. Bei der Beurteilung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative dürfe sich das Gericht nicht auf eine pro forma Prüfung beschränken, sondern müsse es prüfen, ob einer Niederlassung tatsächlich möglich sei und von der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Aus einer UNHCR-Stellungnahme gehe jedenfalls hervor, dass Iraker im Regelfall nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative im Nordirak verwiesen werden können. Die unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebiete im Nordirak seien derzeit für Iraker aus anderen Teilen des Landes nur eingeschränkt zugänglich. Gleiches gehe aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 21.07.2011 (2 K 92/10.WI.A) hervor, welche sich auf eine Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien zur Lage im Nordirak sowie auf einen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 stützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens.
Sie ist die Ehegattin des XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.
Im März 2012 kam es zu Gewalttaten gegen sog. Emos. In den Weltmedien wurde von knapp hundert Jugendlichen berichtet, die wegen ihres auffälligen "unislamischen" Lebensstils angeblich verprügelt und/oder brutal zu Tode gebracht wurden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.
Religionsfreiheit
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor dem Bundesasylamt, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Beschwerdeergänzung.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden:
Irakischer PersonalausweisXXXX
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keine sie persönlich treffenden Fluchtgründe geltend gemacht habe und lediglich aufgrund er schlechten allgemeinen Sicherheitslage den Irak verlassen habe, was keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag - wie schon das Bundesasylamt - in den Angaben der Beschwerdeführerin keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
Den Bombenanschlag, bei dem die Tochter der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen ist, führte die Beschwerdeführerin selbst auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak zurück und brachte sie diesbezüglich auch keinen Bezug zu ihrer Person oder zu ihrem Ehegatten vor. Vor dem Hintergrund mangelnder individueller Anknüpfungspunkte die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend ist daher davon auszugehen, dass dieses Vorbringen lediglich die Situation im Irak auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage widerspiegelt, weshalb dieser Sachverhalt durch die Entscheidung des Bundesasylamtes, der Erteilung subsidiären Schutzes, mit umfasst wurde. Somit war im gegenständlichen Verfahren nicht weiter darauf einzugehen.
2.3.3. Weitere konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen wurden nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde angeführten Drohungen durch die terroristische Gruppe Sheikh Saad bzw. der vorgebrachten vermeintlichen Gefährdung aufgrund der Zusammenarbeit ihres Schwiegervaters mit der Baath-Partei sowie der Volksgruppen und Religionszugehörigkeit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin vermochten keine asylrelevante Verfolgung darzulegen.
Zudem kommt auch keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zu, weshalb im Rahmen des Familienverfahrens für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist.
2.3.4. Was die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, dass die Familie bei einer Rückkehr in den Irak einer permanenten Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer der willkürlichen Gewalt zu werden, ist festzuhalten, dass dies - wie bereits oben erwähnt - durch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt berücksichtigt wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die IS ist noch Folgendes festzuhalten. In der Stellungnahme wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw im Falle ihrer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.
2.3.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquelle.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof hat dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.05.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch mit den in der Stellungnahme zitierten Berichten vermochte es der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht, ein anders Bild zu zeichnen, zumal diese in ihren Kernaussagen in keinem Widerspruch zu den herangezogenen Länderfeststellungen stehen. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesasylamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführlich befragt worden und sie dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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