BVwG L505 2008177-1

L505 2008177-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

Full text

BVwG L505 2008177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.2008177.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Anna Maria RESCH, pA Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom 15.05.2013 die Ausstellung einer Duldungskarte. Dazu wird ausgeführt, dass im Jahr 2010 negativ über den Asylantrag des BF entschieden worden sei. Im selben Jahr sei er für sechs Monate in Schubhaft genommen worden. Er hätte stets eine aufrechte Meldung in Wien besessen und sei somit den Behörden stets zur Verfügung gestanden. Trotz dieses Umstandes sei es der Behörde bislang nicht möglich gewesen, den BF in seinen Herkunftsstaat zurückzusenden.

Gemäß § 46a Abs. 1a FPG sei er von der Behörde von Amts wegen als geduldet anzusehen, da er die dort aufgezählten Voraussetzungen erfüllen würde. Der Behörde komme insofern kein Ermessen zu. Die Ausschlussgründe des § 46a Abs. 1b würden in seinem Fall nicht vorliegen.

Dem folgend würde er einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gem. § 46a Abs. 1a FPG iVm § 46a Abs. 2 FPG stellen.

I.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Unter anderem wurde der BF aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, welche Bemühungen er hinsichtlich der Erlangung eines Reisedokumentes bisher vorgenommen habe. Nach Ansicht der Behörde sei es dem BF auch zumutbar, selbst mit der Vertretungsbehörde auf persönlichem, elektronischem oder postalischem Wege Kontakt aufzunehmen. Zudem werde dem BF vorgehalten, dass er bisher lediglich insoweit am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt habe, als dass er einige wenige Daten bekanntgegeben habe, welche nicht überprüfbar seien und dass er keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe (keine Kontaktaufnahme mit der Rückkehrhilfe oder Rückkehrberatung).

I.3. Im Rahmen einer Stellungnahme des BF vom 01.07.2013 wurde ausgeführt, dass er die Ansicht des fremdenpolizeilichen Büros nicht teile, wonach er keine Versuche unternommen hätte, ein Reisedokument zu beschaffen. Seit Zustellung des Schreibens habe der BF seine Versuche, ein Reisedokument zu erhalten, noch wesentlich verschärft. Er sei in den letzten zwei Wochen persönlich bei der pakistanischen Botschaft vorstellig gewesen. Der zuständige Botschaftsmitarbeiter habe dem BF jedoch mitgeteilt, dass der BF keinen Reisepass bekommen werde. Besagter Botschaftsmitarbeiter habe den BF informiert, dass die pakistanische Botschaft angeblich bereits 2010 dem fremdenpolizeilichen Büro mitgeteilt habe, dass für den BF kein Reisedokument ausgestellt werde. Dem BF seien durch die Haltung der pakistanischen Botschaft die Hände gebunden. Der BF habe um die Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung über die verwehrte Passausstellung ersucht, doch habe man ihm mit Verweis auf das Schreiben aus dem Jahr 2010 mitgeteilt, dass dies nicht möglich wäre. Weiters sei der BF von dem Botschaftsmitarbeiter informiert worden, dass Schreiben der pakistanischen Botschaft zur Ausstellung eines Reisedokumentes angeblich direkt an das fremdenpolizeiliche Büro geschickt werden und nicht von pakistanischen Staatsangehörigen, die einen Duldungsantrag gestellt haben, angefordert werden könnten.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der BF alles unternommen habe, um ein Reisedokument zu erhalten und somit im Stande zu sein, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es sei ihm keineswegs anzulasten, dass sich die pakistanische Botschaft weigere, ein entsprechendes Dokument auszustellen.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wurde dieser Antrag vom 15.05.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Duldung nicht eintreten könne, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil von diesem nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass die Abschiebung des BF bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege im Einflussbereich des BF. Es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für den BF nicht in Betracht.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF seit der letzten Stellungnahme zahlreiche Male und in regelmäßigen Abständen vor der Vertretungsbehörde vorstellig geworden sei. Die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan habe dem BF trotz eines Schreibens der Beschwerdeführervertreterin und der Bitte einer schriftlichen Bestätigung seines Besuches letzte Woche nichts ausgestellt und sei sogar seine Besuchsbestätigung vom 09.07.2013 eingezogen worden. Der Botschaftsmitarbeiter habe dem BF auch erklärt, dass im Falle der Erlangung eines Reisedokumentes Kontakt mit der betreffenden Behörde aufgenommen werde. Der BF habe seit seiner Ausreise aus Pakistan keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie, womit ihm deren Verbleib nicht bekannt sei. Die Ausstellung eines Reisedokuments durch Pakistan erscheine derzeit aussichtslos und eine Außerlandesschaffung faktisch unmöglich.

I.6. Aus den Akten der Fremdenpolizeibehörde und des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Beschwerdeführer ist Folgendes ersichtlich:

Der BF reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Eine EURODAC-Abfrage vom XXXX ergab, dass der BF am 19.01.2005 in der XXXX einen Asylantrag gestellt hatte und dabei erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die XXXX für die Prüfung des Asylantrages zuständig" sei, und wies den Berufungswerber gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX aus.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhobene Berufung gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 sowie Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Am 22.03.2006 stellte der BF aus der Schubhaft einen weiteren Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, ebenfalls ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die XXXX für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Aufgrund eines Berufungsverzichtes des BF gegen den Bescheid des BAA vom XXXX erwuchs diese Entscheidung am XXXX in Rechtskraft.

Mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer zudem ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Eine amtswegige behördliche Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, wurde von der zuständigen Behörde nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.

§ 46 FPG lautet in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 87/2012 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:

"Duldung

§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) ...

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) ..."

Mit der Auslegung dieser Bestimmung befasste sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.05.2012, 2012/21/0053:

"Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage bestehen im § 46a FPG somit zunächst darin, dass (statt der bisherigen Regelung in der Z 3 des Abs. 1) der Abs. 1a eingefügt wurde. Danach setzt die Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr deren von Amts wegen vorgenommene Feststellung voraus. Dazu ist anzumerken, dass in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 23) noch vorgesehen war, diese Feststellung sei von der Behörde "auf Antrag oder von Amts wegen" zu treffen. Erst aufgrund der Beratungen im Ausschuss für innere Angelegenheiten (zum dabei beschlossenen Gesetzestext siehe 1160 BlgNR 24. GP 25) entfiel sodann die Wortfolge "auf Antrag oder". Dem diesbezüglichen Bericht (1160 BlgNR 24. GP 9) lässt sich für diese Änderung keine Begründung entnehmen. Ebenfalls erst in diesem Stadium des Gesetzwerdungsprozesses wurde der Abs. 1b in den § 46a FPG eingefügt, der näher umschreibt, wann vom Fremden zu vertretende Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung jedenfalls vorliegen."

In seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2011/21/0256, wiederholte der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl.

2012/21/0053, ... näher ausgeführt hat, setzt eine Duldung in Bezug

auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr - auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage nach dem FrÄG 2011 - die von Amts wegen vorgenommene Feststellung dieser Unmöglichkeit voraus. Eine Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer sind daher - insbesondere nach § 46a Abs. 1a FPG - nicht geduldet. Von daher werden sie durch die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in ihren Rechten verletzt."

Auch Szymanski führt in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 46a FPG, Anm. 1, 3 und 4, aus, dass die Duldung in den Fällen des Abs. 1 (rechtliche Gründe) ex lege, hingegen in den Fällen des Abs. 1a (faktische Gründe) erst aufgrund eines von Amts wegen durchgeführten Feststellungsverfahrens, welches nicht mit Bescheid, sondern mit Verfahrensanordnung abgeschlossen wird, eintritt und dass ein Feststellungsantrag jedenfalls nicht vorgesehen und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.

Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272) zu berücksichtigen ist, dass nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt sind, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid weiters dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Die Parteien haben somit - auch ohne eine dem § 228 ZPO vergleichbare allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht - die Berechtigung, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist.

Wie sich aus diesen von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen ergibt, sind derartige Anträge, mögen sie auch ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellen, jedenfalls dann unzulässig, wenn die einschlägigen Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich bestimmen.

Da § 46a Abs. 1a FPG nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gebrachten klaren Willen des Gesetzgebers die gegenständliche Feststellung ausschließlich von Amts wegen erlaubt, ist also ein diesbezüglicher Feststellungsantrag ebenfalls unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen - keine Bedenken gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit im Sinn des Art. 89 Abs. 2 B-VG. Der Beschwerdeführer, der sich seit mehreren Jahren illegal in Österreich aufhält, könnte etwa Verwaltungsstrafen wegen illegalen Aufenthaltes dadurch vermeiden, dass er den mit der rechtskräftigen Ausweisung ausgesprochenen Befehl zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes befolgt.

Da eine Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, nicht getroffen wurde und auch ein Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gesetzlich nicht vorgesehen ist, war dem BF die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG zu Recht zu versagen.

Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Entscheidung hängt im Ergebnis allein von der Rechtsfrage ab, ob gemäß § 46a Abs. 1a erster Satz FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, auch auf Antrag oder nur von Amts wegen zulässig ist. Zu dieser Rechtsfrage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutig formulierte Gesetzesbestimmung und auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0053; 25.10.2012, 2011/21/0256) stützen.

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