BVwG G306 2008559-1

G306 2008559-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot rechtmäßig, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, visumsfreie<br/>Einreise

Full text

BVwG G306 2008559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2008559.1.00

Spruch

G306 2008559-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. 238151305-14058445, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens gem. §§ 127, 129 Z. 1 StGB festgenommen und in die XXXX eingeliefert.

Im Rahmen der Einvernahme des BF vor der XXXX am 16.09.2013 gab der BF nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, an, dass er am 19.07.2013 zuletzt mit einem gültigen Reisepass aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Sein Pass befinde sich bei seinen Effekten. Zweck der Einreise sei es gewesen, seine Eltern zu besuchen. Er sei ledig und habe Sorgenpflichten für zwei Kinder. Zu Österreich bestünden keine beruflichen Verbindungen. Seine Eltern lebten in XXXX. Er sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Er sei derzeit nicht in Besitz von Barmitteln.

Zur Identifizierung seiner Person brachte der BF seinen serbischen Reisepass, ausgestellt am XXXX, in Vorlage.

In seiner Einvernahme am 19.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, dass er keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum o. ä. habe. Er sei schon öfter nach Österreich gekommen, die letzte Einreise sei neun oder zehn Monate her. Er sei immer als Tourist nach Österreich gekommen, er sei jeweils zu Besuch bei seinen Eltern gewesen. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und sei nicht in Österreich angemeldet. Er habe keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art zu Geld zu kommen. In Österreich lebten nur seine Eltern. Seine Frau und seine zwei Kinder lebten in Serbien. Er sei gesund. Er wolle Österreich freiwillig verlassen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 12.05.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sei und daher eine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstelle. Im Fall des BF sei zu berücksichtigen gewesen, dass er über geringe familiäre Bindungen und keine beruflichen Bindungen verfüge und mittellos sei. Er habe eine schwere strafbare Handlung begangen und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt. Er habe keine soziale Integration und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher bei einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Die Voraussetzung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und sei daher von der Gewährung solcher Abstand zu nehmen gewesen.

Mittels der dem BF am 09.05.2014 persönlich übergebenen Verfahrensanordnung wurde diesem seitens des BFA der "Verein für Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit am 26.05.2014 beim BFA eingebrachten und mit 22.05.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF ausschließlich Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt III. aufgehoben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich verkürzt werde.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er nicht vorhabe, aus Serbien auszuwandern. Er hätte jedoch gern die Möglichkeit, seine Eltern weiterhin zu besuchen. Er sehe bezogen auf die von ihm begangene Straftat ein, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Er habe jedoch nicht vor, wieder straffällig zu werden. Zu seinen Gunsten spreche der Umstand, dass er bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen sei. Er werde das Bundesgebiet freiwillig am 26.05.2014 verlassen. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes von 7 Jahren nicht geboten sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 06.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines serbischen Reisepasses.

Der BF reiste zuletzt von Ungarn kommend mit gültigem Reisepass am 19.07.2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am XXXX um 12:30 Uhr seitens der polizeilichen Einsatzkräfte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls gem. §§ 127, 129 Z. 1, 130 4. Fall, 130 4. Fall StGB, festgenommen.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der BF weist aktuell keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, er war zuletzt von 27.01.2014 bis 26.05.2014 in der XXXXim Rahmen seiner Strafhaft gemeldet.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht gegenständlich jedoch keiner Arbeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine, seinen Lebensunterhalt sichernden Vermögensmittel.

Die Eltern des BF sind in XXXX wohnhaft. Die Ehegattin des BF und seine beiden Kinder leben in Serbien.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF ist am 27.05.2014 nach Serbien abgeschoben worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass, ausgestellt am 12.05.2010, in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Einreise des BF am 19.07.2013 ergibt sich aus dessen eigenen unstrittigen Angaben.

Der Umstand der Betretung des BF bei der Begehung der oben angeführten Straftat am 26.07.2013 im Bundesgebiet ergibt sich aus der im Akt befindlichen Vollzugsinformation der XXXX.

Die Angaben hinsichtlich der finanziellen Situation des BF beruhen auf seinen eigenen Ausführungen.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass dieser selbst erwähnte, dass er sich in Österreich bisher lediglich als Tourist seine Eltern in Österreich besucht habe, hier nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei oder gelebt habe. Die Feststellung, dass der BF über kein geregeltes Einkommen oder sonstige finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Hinweise auf Krankheiten des BF haben sich aus dem gesamten Sachverhalt nicht ergeben.

Die Feststellung, dass der BF am 27.05.2014 nach Serbien auf dem Luftweg abgeschoben wurde und somit aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Korrespondenz seitens des BFA mit dem zuständigen Verkehrsbüro, Flugticket) in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Aufgrund des Umstandes, dass Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, sind Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG und die Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist, in Rechtskraft erwachsen und war gegenständlich lediglich über Spruchpunkt III., somit über die Erlassung des Einreiseverbotes abzusprechen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, dass das verhängte Einreiseverbot von 7 Jahren auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Dem BF ist anzulasten, innerhalb von 3 Monaten nach seiner letztmaligen Einreise im Bundesgebiet das Verbrechen des schweren Diebstahls begangen zu haben, womit er seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat. Der belangten Behörde ist demnach zu folgen, wenn diese dadurch, dass der BF in der Folge wegen einer innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde, seitens des BF den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG, verwirklicht sieht.

In Zusammenschau und Abwägung aller gegebenen entscheidungsrelevanten Momente, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände, familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF, ist das von der Behörde verhängte Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen, zumal diese angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zum Ausdruck gekommen Fehlverhalten des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, wird nicht verkannt, dass der BF sich eines Verbrechens im Bundesgebiet strafbar gemacht hat, sodass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden, grundsätzlich gegeben sind. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der BF bis zu seiner erstmaligen und bis dato einzigen Verurteilung im Jahr 2012 strafrechtlich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten ist und auch sonst nicht - etwa durch Verwaltungsübertretungen - auffällig geworden ist.

Insgesamt gesehen kam daher eine gänzliche Behebung des verhängten Einreiseverbotes nicht in Betracht.

3.2.3. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 7 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm. Abs.3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes war somit auf 4 Jahr herabzusetzen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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