BVwG G305 2007827-1

G305 2007827-1Federal Administrative CourtJul 31, 2014

Regest

Begründungsmangel, Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel

Full text

BVwG G305 2007827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2007827.1.00

Spruch

G305 2007827-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin

Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 24.10.2013, verbessert um einen, der dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, am 06.11.2013 überreichten Formularantrag beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Gleichzeitig brachte er einen zum 07.11.2012 datierten kurärztlichen Bericht sowie einen Entlassungsbefund des XXXX über einen Kuraufenthalt mit der Behandlungsdiagnose Lumbago und denn Nebendiagnosen Gonalgie rechts und Beckenschiefstand, eine zum 11.10.2011 datierte Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX mit der Diagnose Hernie ing. sin. rezid. und einen zum 13.04.2012 datierten Arztbrief derselben Krankenanstalt in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und "vorgelegter relevanter medizinischer Befunde" ein zum 15.01.2014 datiertes, aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und mäßigem Beckenschiefstand 02.01.01 20

2 Narbenschmerzen nach Leistenhernienrezidivoperation 04.11.01 10

3 Kniegelenksbeschwerden bei Genu varum bds. 02.02.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 20

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Gesamt-GdB 20 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die restlichen Leiden können nicht weiter anheben, da hier keine maßgebliche zusätzliche negative Leidensbeeinflussung resultiert."

Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete die medizinische Sachverständige als Dauerzustand, der seit 2012 vorliege. Auf Grund des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen erachtete der medizinische Sachverständige den BF für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb für geeignet.

3. Mit Schreiben vom 22.01.2014 übermittelte die belangte Behörde dem BF das ärztliche Sachverständigengutachten und wies ihn darauf hin, dass nach diesem der Grad der Behinderung mit 20 von Hundert eingeschätzt worden sei, weshalb in seinem Fall die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht möglich sei. Gleichzeitig räumte ihm die belangte Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4. Mit seiner, bei der belangten Behörde am 11.02.2014 eingelangten Stellungnahme erstellte er eine Aufgliederung seiner Leiden und wies drauf hin, dass der Gesamtgrad seiner Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung 100 % betrage. Umfangreich unternahm er den Versuch, seine Aufgliederung Punkt für Punkt zu begründen und wiederholte seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Auch stellte er den Antrag um persönliche Anwesenheit zum Parteiengehör, um den Sachverhalt auch mündlich darlegen zu können. Unter Bezugnahme auf das ein orthopädisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, Dr. XXXX, sah er es als erwiesen an, dass durch das Knochenmarködem und die Stressfraktur ein vermehrtes Längenwachstum am rechten Unterschenkel stattgefunden habe und die Differenz der Beinlänge von unten nach oben immer größer werde. Dieses Gutachten habe überdies den Beweis erbracht, dass die Auflageflächen der Füße vom Boden nach oben gemessen worden seien und sich durch die Beinlängendifferenz der Beckenschiefstand erheben habe.

Mit seiner Stellungnahme brachte er unter anderen das zum 20.09.2013 datierte, orthopädische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, Dr. XXXX, einen zum 14.08.2013 datierten Befund der Fachärzte für Radiologie, Dr. XXXX und Dr. XXXX, das beim BF ein Genu varum beidseits mit medial der Eminentia intercondylaris verlaufender Belastungsachse und eine Beinlängendifferenz im Ausmaß von 0,4 cm befundete, einen zum 14.08.2013 datierten MRT-Befund des rechten Kniegelenks des XXXX, der beim BF eine Flachpatella mit schmaler II. gradiger Knorpelfissur der lateralen Patellagelenksfacette, eine mäßige Gonarthrose mit sonst unauffälligen Knorpelverhältnissen, eine geringe Bursitis der Bursa anserina, intakte meniskoligamentäre Strukturen und eine Phlebektasie mit kleiner venöser Aneurysmabildung von 2,4 cm am cranialen Aspet der V. polpitea befundete, eine Ambulante Wiedervorstellung des Landeskrankenhauses XXXX vom 15.02.2012 mit der Diagnose Cicatrix dolorosa bzw. Irritation eines lokalen Nervs durch Narbe, einen Therapieplan des Ambulatoriums für Physikalische Therapie XXXX, einen zum 07.04.2006 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX betreffend eine am 06.04.2006 durchgeführte endoskopische Hernienrevision links, ein zum 01.07.2010 datiertes, an das Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, gerichtetes ärztliches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, eine Behandlungskarte und eine von der XXXX, den BF betreffende Krankengeschichte mit der Aufnahme- und Entlassungsdiagnose Marschfractur re Tibia, ein Statusblatt, den BF betreffend, je einen zum 05.05.1982 und 01.07.1982 datierten Laborbefund der XXXX, und einen zum 24.09.1985 datierten Bescheid des Landesinvalidenamtes XXXX, der die "knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung" als Dienstbeschädigung anerkannte und den vom BF begehrten Zuspruch einer Beschädigtenrente ablehnte.

5. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und "vorgelegter relevanter medizinischer Befunde" eine zum 20.02.2014 datierte, aktenmäßige Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass den Argumenten des BF, wonach der Beckenschiefstand durch die Ruhigstellung nach der Stressfraktur entstanden sei und sich sämtliche Probleme des BF aus dieser Problematik ergeben hätten, nicht gefolgt werden könne. Der Beckenschiefstand resultiere aus Beinlängendifferenzen im Stand, da beide Beine im Stand satt auf dem Boden aufsäßen und sich durch die Beinlängendifferenzen der Beckenschiefstand zeige. Grundsätzlich könne er eine wachstumsbedingte Beinlängendifferenz nach Stressfraktur nicht ausschließen, doch sei beim BF auf Grund seines Alters ein tatsächlicher Rückschluss der Beinlängendifferenz auf ein verstärktes Wachstum spekulativ. Nicht teilen könne der Sachverständige auch die Ansicht des BF, dass sein Körper vor dem Dienstunfall vollständig symmetrisch gewesen sei. Das widerspreche dem natürlichen Wachstum, das eine vollständige Symmetrie in der Natur nicht entstehen lasse. Der medizinische Sachverständige bewertete die von ihm in seinem Bewertungsschreiben vorgenommene Bewertung seiner Behinderung als fehlerhaft, da dieser unzulässigerweise teils geringfügige Probleme aufgesplittet und dann addiert habe und die Untergruppen nochmals addiert werden. Die Addition einzelner Gesundheitsschädigungen sei grundsätzlich nicht vorgesehen und werde dem Gesamtbehinderungsaspekt auch nicht gerecht. Auch entspreche der auf den Bewegungs- und Stützapparat umgelegte Gesamtbehinderungsgrad im Ausmaß von 100 von Hundert einer Querschnittslähmung mit Rollstuhlpflicht und schließe dabei auch die mitbetroffene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung mit notwendiger mehrmals täglicher Selbstkatheterisierung und üblicherweise regelmäßiger Stuhlvorsorge mit ein.

Dem Vorhalt des BF, dass Messungenauigkeiten zu seinen Ungunsten ausgelegt würden widersprach der medizinische Sachverständige und räumte ein, dass Messungenauigkeiten grundsätzlich vorhanden seien und von der Art der durchgeführten Untersuchung abhängig seien. Auch den weiteren, nicht näher substantiierten Vorhalten des BF widersprach der medizinische Sachverständige.

Abschließend räumte der Sachverständige angesichts der vorgelegten Röntgenbilder ein, dass das Gesamtausmaß des Beckenschiefstandes keine wesentliche funktionelle Bedeutung darstelle. Würde man der Argumentation in der Äußerung des BF folgen, dass die Differenz der Beinlänge von unten nach oben immer größer werde, würde das bdeuten, dass die Differenz der längeren Oberschenkelknochen größer wäre, als die Differenz der Unterschenkelknochen. Das würde nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen der Argumentation des BF wiedersprechen, dass das verstärkte Wachstum des Schienbeinknochens nach der Stressfraktur den maßgeblichen Unterschied ausmache.

6. Mit Bescheid vom 10.03.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag des BF vom 24.10.2013 ab.

In der Begründung des Bescheides heißt es, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage und verwies darauf, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtensverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014 zu entnehmen seien. Dieses Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung. Auch habe die auf Grund seiner Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs veranlasste Überprüfung durch den medizinischen Sachverständigen ergeben, dass es zu keiner Änderung des Grades der Behinderung komme. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei somit schlüssig und nachvollziehbar.

7. Gegen diesen, an den BF am 12.03.2014 und ihm am 17.03.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 24.04.2014 zur Post gegebene, am 28.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangte, rechtzeitige Beschwerde, mit der er nochmals sämtliche ihm vorliegenden, im Verfahren vor der belangten Behörde bereits vorgelegten ärztlichen Unterlagen, seine Äußerung vom 07.02.2014, Schreiben der belangten Behörde an ihn und seine Korrespondenz mit der Fachärztin für Orthopädie, Dr. XXXX, die davor bereits Eingang in den Akt der Verwaltungsbehörde gefunden hatten, ein weiteres Mal in Vorlage brachte.

Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er vom medizinischen Sachverständigen nicht untersucht worden sei. Die Einschätzung des Grades seiner Behinderung mit 20 von Hundert sei ohne persönliche Untersuchung erfolgt. Auch habe er das Sachverständigengutachten erst am 20.03.2014 - nach Bescheidzustellung - erhalten, weshalb der Bescheid wegen der formalen und inhaltlichen Fehler zu beheben sei. Auch sei der Sachverständige auf die Kreuzbein- und Darmbeingelenksblockierung, die dieser bereits im Jahr 2010 beim BF festgestellt habe, nicht eingegangen. Zur Negierung des seiner Meinung nach aus den Beinlängendifferenzen resultierenden Beckenschiefstandes hielt der BF fest, dass das ungleiche Längenwachstum durch den Dienstunfall ausgelöst worden sei. Die Beinlängendifferenzen hätten, bedingt durch die großen anhaltenden Schmerzen, eine funktionelle Bedeutung für ihn. Der Beckenschiefstand betrage 1,5 cm. Die Differenz werde immer größer, von 3 mm auf über 1 cm. Er widersprach weiters der Annahme des medizinischen Sachverständigen, dass ein Körper von Natur aus nicht vollständig symmetrisch wachse, da eine vollständige Symmetrie nicht dem natürlichen Wachstum entspreche. Der Aussage des Sachverständigen, dass seine Behinderungsbewertung fehlerhaft sei, widersprach der BF. Sein Wirbelsäulensyndrom stelle eine Funktionseinschränkung mittleren Grades dar und bestehe bei ihm ein andauernder Therapiebedarf, was nach der Einschätzungsverordnung mit einer Bandbreite von 20 bis 40 von Hundert GdB zu bewerten sei. Bei der Einschätzung der Kreuzbein- und Darmbeingelenksblockierung habe der medizinische Sachverständige im Jahr 2010 einen Grad der Behinderung von 10 % festgestellt. Auch habe der Sachverständige Narbenschmerzen nach einer Leistenhernienrezidivoperation mit 10 % GdB festgestellt. Seine Einschätzung erachte er für zulässig. Er sei der Ansicht, das der GdB seiner gesundheitlichen Leiden auf einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % angehoben werden müsse und ihm der Behindertenpass auszustellen sei, was er auch zu seinem Beschwerdeantrag erhob.

8. Am 14.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Verfahrensgegenständlich ist die Eingabe des BF, mit der er die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrte. Sein Begehren stützte er im Wesentlichen auf eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung.

Gestützt auf die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014 und in der ärztlichen ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2014 vertretene Auffassung des medizinischen Sachverständigen, dass der Beckenschiefstand und die daraus resultierenden Folgewirkungen nicht auf die Dienstbeschädigung des BF (Ermüdungsfractur) zurückgehe, wies die belangte Behörde den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag ab. Dabei stützte der medizinische Sachverständige seine gezogenen Schlussfolgerungen auf die relevante medizinische Befunde, die ihm vorlagen.

Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

Dabei bildet gemäß § 4 Abs. 1 EVO die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung.

§ 4 Abs. 2 leg. cit. legt den Inhalt des Sachverständigengutachtens fest, das neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes, sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

In Anlehnung an diese Bestimmung hätte der medizinische Sachverständige eine Untersuchung des BF durchzuführen gehabt.

Auch in den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, heißt es, dass eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers möglich sei.

Der BF wurde keiner Untersuchung unterzogen. Der medizinische Sachverständige stützte sein Sachverständigengutachten und die ergänzende ärztliche Stellungnahme im Wesentlichen auf ihm vorliegende, von ihm als relevant erachtete medizinische Befunde und Atteste.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

In seinem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt der medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 (Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei deg. Veränderungen und mäßigem Beckenschiefstand) ergebe und GS 2 (Narbenschmerzen nach Leistenhernienrezidivoperation) und GS 3 (Kniegelenksbeschwerden bei Genu varum bds.), die er jeweils mit 10 von Hundert einschätzte nicht weiter anheben.

Im gegenständlichen Fall ist daher entscheidend, ob sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass dem BF der Behindertenpass deshalb nicht zustehe, weil der Grad der Behinderung bei ihm nur 20 von Hundert betrage, auf tragfähige Ermittlungsergebnisse stützen lässt (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2012/11/0088).

Der BF hat aus dem von ihm vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2013 einen höheren Grad der Behinderung abgeleitet und weist die Stellungnahme vom 20.02.2014 keinerlei Anhaltspunkte auf, dass sich der von der belangten Behörde bestellte medizinische Sachverständige mit dem orthopädischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hätte. Stattdessen hat er sich mit der Stellungnahme des BF, die dieser im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs abgegeben hatte, ausführlich auseinander gesetzt.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte ihr dies auffallen müssen. Andererseits hätte sie der medizinischen Sachverständigen aufzutragen gehabt, auf die vorgelegten Gutachten und Arztbefunde vollständig einzugehen und die daraus gezogene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechend konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich mit einer formelhaften Erklärung der medizinischen Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm.

§ 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird unter Berücksichtigung sämtlicher, vom BF vorgelegten Gutachten und Befunde darauf Bedacht zu nehmen haben, welchen Einfluss die weiter festgestellten Leiden auf den Gesamtgrad der Behinderung der BF haben, und schließlich, ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Gutachten (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.

Aus den angeführten Gründen erweisen sich das Sachverständigengutachten und die in der Folge ergangene ärztliche Stellungnahme als mangelhaft und die Beschwerde als begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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