W226 1267501-4•BVwG W226 1267501-4
W226 1267501-4Federal Administrative CourtJul 30, 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Zurückziehung
W226 1267501-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias
XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, Zl. 10 09.501-BAL, betreffend Spruchpunkt I und II, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias
XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, Zl. 10 09.501-BAL, betreffend Spruchpunkt III, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.10.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete sie unter Verwendung der Identität XXXX dahingehend, dass sie wegen Problemen mit ihrem Ehegatten, einem in Drogengeschäfte verwickelten Polizeibeamten, aus Georgien geflohen sei. Auch sie ihr eine ossetische Abstammung vorgeworfen worden, mit finanzieller Hilfe von in Griechenland lebenden Verwandten sie die Ausreise finanziert worden.
Mit Bescheid vom 10.09.2005 wurde dieser Antrag durch die belangte Behörde unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Georgien ausgewiesen.
Nachdem auch ein eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist für den genannten Bescheid seitens der belangten Behörde abgewiesen worden war, wies der Unabhängige Bundesasylsenat eine Berufung gegen den Bescheid vom 10.09.2005 als verspätet zurück, auch die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiedereinsetzung wurde abgewiesen (UBAS vom 20.11.2006,
Zl. 267.501/1-VI/18/06).
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/1068-9 die Behandlung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.
Am 14.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren verwies die Beschwerdeführerin primär auf die eingetretene massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein im Jahr 2009 erlittenes Aneurysma, welches durch einen außergewöhnlichen chirurgischen Eingriff behandelt werden musste. Die belangte Behörde veranlasste mehrere fachärztliche Begutachtungen der Beschwerdeführerin, den im Akt aufliegenden Gutachten wurde durch die Beschwerdeführerin in Form zahlreicher schriftlicher Eingaben entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 06.06.2011 wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte darin die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich fest und begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Georgien keine Gefahren drohen würden und die Beschwerdeführerin in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.06.2011 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof. Sie verwies darauf, dass ihr wegen ihrer mannigfachen Erkrankungen, welche in Georgien nicht adäquat behandelt werden könnten, eine Gefahr gemäß Art 3 EMRK drohen würde.
Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2014 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch die Frage der Aktualität der Fluchtgründe und die Integration der Beschwerdeführerin, die sich seit annähernd 10 Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund stand.
Die Beschwerdeführerin gestand weiters ein, bislang aus Angst vor Abschiebung trotz ihrer gesundheitlichen Probleme unter falscher Identität aufgetreten zu sein.
Zum Beweis ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:
bedingter Arbeitsvertrag, abgeschlossen am 20.05.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX, etabliert in XXXX, betreffende die beabsichtigte Einstellung als Hilfskraft.
Schreiben der XXXX vom 19.05.2014 betreffend kostenlose Unterkunft für die Beschwerdeführerin.
Stellungnahme diverser österreichischer Bekannter über Integration in XXXX
Nach der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 23.07.2014 aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Weiters wurde in einer schriftlichen Eingabe vom 15.07.2014 auf die gesundheitliche Verfassung und die damit verbundene Vulnerabilität verwiesen; Nachweise über eine - kostenlose- Wohnmöglichkeit, die bereits erwähnte Beschäftigungsmöglichkeit und die regelmäßigen Arzttermine wurden erbracht und zuletzt auf die Integration der Beschwerdeführerin verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Georgiens. Ihre Identität steht nach Vorlage von Dokumenten (Personalausweis) im Beschwerdeverfahren zweifelsfrei fest.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 21.10.2004, somit seit annähernd 10 Jahren aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz fast durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausbaufähige, aber passable Deutschkenntnisse. Sie ist bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.
Sie ist bemüht, Arbeit zu bekommen und hat eine Einstellungszusage einer Gärtnerei.
Sie könnte in diesem Betrieb als Hilfskraft - wenn auch nur geringfügig - mitarbeiten.
Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als in ihrem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen.
Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist.
Die Beschwerdeführerin zog nach der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nach Vorlage von Identitätsdokumenten zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin bemüht war, Fragen auf Deutsch zu beantworten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 06.06.2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein "Familienleben" im obgenannten Sinn, verfügt sie doch nach glaubhafter Schilderung über keinerlei Angehörige, abgesehen von nicht näher beschriebenen, in Griechenland aufhältigen Verwandten.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von beinahe 10 Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.10.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz fast durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über - wenn auch nur geringe - passable Deutschkenntnisse verfügt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie gewillt ist zu versuchen, auch aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird.
Für den Fall, dass sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat sie eine Einstellungszusage, was auch ihr Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt. Hiezu kommen die vorgelegten Bestätigungen von österreichischen Freundinnen, in denen eine kostenlose Wohnmöglichkeit eingeräumt wird.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr im 10. Jahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Aufenthalt lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Den Beschwerdeausführungen ist jedoch insofern zuzustimmen, als die - allenfalls vorwerfbare- Folgeantragstellung vom 14.10.2010 nicht als mutwillig oder als in Verschleppungsabsicht gestellt angesehen werden kann. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt scheint der allgemeine Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit gebessert, dass ein selbstbestimmtes Leben im Bundesgebiet auf Dauer möglich ist, die Beschwerdeführerin scheint in der Lage zu sein, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und den eigenen kleinen Haushalt zu führen. Der - insgesamt 989 Seiten umfassende - Verwaltungsakt zeigt gleichzeitig auf, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (14.10.2010) und der erfolgten fachärztlichen Untersuchungen (16.12.2010 bzw. 06.04.2011) der Gesundheitszustand wenn schon nicht lebensbedrohlich, dann doch stark beeinträchtigt war. Auch das medizinische Gutachten vom 16.12.2010, erstellt durch XXXX im Auftrag der belangten Behörde kam nach Diagnose Subarachnoidalblutung links mit Ventrikeleinbruch bei Aneurysma der Carotisendstrecke / stent - gestütztes Coiling; Meningitis; Art. Hypertonie; Chron. Polyarthritis; Deg. Wirbelsäulen - Gelenksveränderungen; Migräne mit Aura; reaktive Depression zum Ergebnis, dass nach "Überstellung" der Beschwerdeführerin Zugang zu einer adäquaten Versorgung und Medikation in Georgien nötig ist. Da die Beschwerdeführerin den Zugang zu einer adäquaten Versorgung und Medikation in Georgien durch zahlreiche Eingaben substantiiert bestritten hat, und die - kontroversielle - Begutachtung auch dementsprechend lange Zeit in Anspruch nahm, kann die Folgeantragstellung der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Hiezu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein für sie zufriedenstellendes soziales und privates Umfeld geschaffen hat, wohingehend in Georgien große Schwierigkeiten bei einer Neugestaltung des Lebens - in Ermangelung irgendwelcher familiärer Bindungen - zu erwarten wären.
Hiezu kommt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof annähernd
4 Jahre, das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof 2,5 Jahre gedauert hat; Umstände, die von der Beschwerdeführerin nicht zu vertreten sind.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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