W213 1423823-1•BVwG W213 1423823-1
W213 1423823-1Federal Administrative CourtJul 30, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit
W213 1423823-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, Zl. 11 09.763-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.7.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wandte sich im Bundesgebiet am 29.08.2011 aus freien Stücken an eine Polizeidienststelle und gab dort zu erkennen, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Dazu wurde er am 31.08.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er kenne sein Geburtsdatum nicht, habe aber das 24. Lebensjahr schon vollendet. Er sei im Jahr XXXX in Khalaklam in Afghanistan geboren worden. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe keine Schulausbildung, könne jedoch lesen und schreiben, da er zwei Jahre lang die Koranschule besucht habe, und zwar von neunten bis zum elften Lebensjahr. Weiters habe er eineinhalb Jahre lang eine Ausbildung zum Schweißer in der Provinz Nangarhar in der Gegend Daramsal gemacht. Die letzten sieben Jahre habe er bei dem Mann, der ihn angelernt habe, als Schweißer gearbeitet. Vor etwa zwei Monaten habe er aufgehört, dort zu arbeiten. Als Wohnsitzadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer die Provinz Kunar, Gebiet Petchdara, Dorf Khalaklam.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor etwa zweieinhalb Monaten von seinem Cousin XXXX wegen Grundstücksstreitigkeiten erschossen worden. Die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers würden an der oben genannten Wohnsitzadresse leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe mit der gemeinsamen Tochter in der Provinz Nangarhar, Distrikt Besood, Dorf Kampuna bei ihren Eltern.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seine Wohnadresse in Khalaklam vor etwa zwei Monaten verlassen und sei von Nangarhar aus schlepperunterstützt in Etappen über Kabul, den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX, der auch sein Schwiegervater sei, habe den Schlepper organisiert. Die Kosten hätten von Afghanistan bis in die Türkei 4.000,-- US Dollar betragen und von der Türkei bis nach Österreich 3.000,-- EUR. Das Geld habe sein Onkel zur Verfügung gestellt und er habe sich auch um die Übergabe gekümmert.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Cousins meines Vaters namens XXXX, XXXX und XXXX wollten von meinem Vater seine Grundstücke in Petchdara enteignen. Diese Grundstücke haben sowohl die Cousins als auch mein Vater von den Großvätern vererbt bekommen. Die Cousins meines Vaters sind Taliban und daher auch einflussreich. Obwohl wir Urkunden von diesen Grundstücken haben, hat der Cousin meines Vaters meinen Vater getötet und uns die Grundstücke weggenommen. Mein Onkel XXXX sagte mir, ich solle mein Leben retten und von Afghanistan weggehen. Die Cousins meines Vaters sind etwa drei Mal zu mir in die Arbeit gekommen. Sie sind drei Tage hintereinander, vor zwei Monaten von heute an zurückliegend, bei mir in der Arbeit gewesen. Das letzte Mal waren sie ca. 40 Tage vor meiner Ausreise bei mir in der Arbeit. Sie wollten mich aus dem Weg räumen, damit sie alleine über die Grundstücke verwalten können."
Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Fragen gestellt, sodass er angab, als die Cousins ihn in der Arbeit aufgesucht hätten, sei er nicht dort gewesen. Sein Onkel XXXX habe ihm davon erzählt, da er es erfahren habe. Der Onkel habe sicherlich einen Anruf erhalten. Der Beschwerdeführer glaube, ein anderer Onkel namens XXXX habe aus Kunar den Onkel XXXX angerufen. Der Beschwerdeführer selbst habe das Ganze vor 42 Tagen erfahren. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Arbeit gewesen sei, als die Cousins dorthin gekommen seien, antwortete er, die Cousins seien an einem Freitag gekommen, aber der Freitag sei ein Feiertag. Damals seien sie zum ersten Mal gekommen. Normalerweise habe der Beschwerdeführer freitags die Arbeitsstätte gereinigt, aber an diesem besagten Freitag habe er sich frei genommen und sei bei einem Freund zu Hause gewesen. Danach seien die Cousins am Samstag und am Sonntag gekommen. Da der Beschwerdeführer schon am Freitag von seinem Onkel erfahren habe, dass diese Männer hinter ihm her seien, sei er nicht mehr in der Arbeit erschienen. Der Onkel habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden, da die Cousins seines Vaters bei den Taliban seien.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, er verstehe die Dolmetscherin einwandfrei, er sei gesund und fühle sich in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren machen. Bis dato habe er die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert worden. Der Beschwerdeführer werde im Verfahren nicht vertreten.
Zu seinen persönlichen Daten und seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei 24 Jahre alt und wisse kein genaues Geburtsdatum, er sei also etwa XXXX geboren. Er sei in der Provinz Kunar, im Bezirk Marungai, im Dorf Khalaklam geboren. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Sein Bruder lebe bei der Mutter. Sein Vater sei schon gestorben. Die Schule habe der Beschwerdeführer nie besucht, er könne daher ganz wenig lesen. Er sei Paschtune und Sunnit. Seine Frau heiße Razia. Sie sei ca. 20 Jahre alt. Seine Tochter heiße Asma und sei zwei Jahre alt. Beide würden beim Vater der Gattin, also beim Schwiegervater des Beschwerdeführers leben. Gemeinsam hätten sie alle in Khalaklam gelebt. Nach dem Vorfall sei die Gattin zu ihrem Vater gezogen, sie seien jetzt in Jalalabad, im Dorf Kampuna. Personendokumente könne der Beschwerdeführer keine vorlegen. Er habe in der Heimat eine Taskira gehabt, habe diese aber nicht mitgenommen. Zur Frage, wo er ständig gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf Khalaklam geboren und habe bis zu seiner Flucht auch dort gelebt. Gearbeitet als Schweißer habe er aber in Jalalabad, Daramsal. Er sei nur am Wochenende zuhause bei seiner Familie gewesen. Nachgefragt, wovon er gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe als Schweißer gearbeitet. Anfangs sei es ihnen gut gegangen. Nachdem die Probleme begonnen hätten, habe sich alles verändert. Nachgefragt, mit wem er regelmäßig zusammen gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern und seinem Bruder sowie mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen gewohnt. Sein Vater sei etwa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise gestorben. Seine Mutter und sein Bruder würden nicht mehr im Dorf Khalaklam leben, sondern beim Schwiegervater.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seit Beginn der Flucht Kontakte zu irgendwelchen Personen in Afghanistan bzw. Pakistan gehabt habe, gab er an, in Afghanistan wisse es niemand. Er habe keine Nummer, wo er anrufen könne. In Pakistan gebe es zwei Onkel mütterlicherseits. Zu denen habe es auch immer Kontakt gegeben. Etwa im Mai bzw. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Er sei auf dem Landweg hierher gekommen, in einem Container, den er in der Türkei bestiegen habe. Der Onkel des Beschwerdeführers habe alles organisiert und der Schwiegervater habe ihm das Geld geliehen.
Befragt, ob er jemals in Haft gewesen sei oder festgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es habe daher nie Schwierigkeiten gegeben, außer mit den Verwandten. Die Cousins väterlicherseits seines Vaters seien bei den Taliban gewesen. Mit ihnen habe der Beschwerdeführer dann Schwierigkeiten gehabt. Er selbst sei kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen.
Zur Frage, weshalb er aus Afghanistan flüchten habe müssen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Cousins väterlicherseits meines Vaters, also Großcousins von mir, sind Taliban, zuvor lebten sie woanders, jetzt leben sie auch im Dorf Khalaklam. Nachdem sie ins Dorf gezogen sind, kam es zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen meinem Vater und den Cousins. Sie heißen Anar Gul, Sardar Wali und Aziz Rahman. Es sind drei Brüder. Es kam zu Streitigkeiten wegen eines Grundstückes. Eines Abends kam mein Vater vom Nachtgebet zurück, auf dem Weg nach Hause haben sie auf ihn geschossen. Er wurde mit einer Kalaschnikow erschossen und war alleine unterwegs. Alle drei sind danach ins Dorf Kurangal geflüchtet. Ich brachte daraufhin meine Mutter und meinen Bruder zu meinem Schwiegervater, meine Tochter und meine Frau waren schon vorher bei ihm, sie hat ihre Eltern besucht und blieb nach diesen Vorfällen bei ihren Eltern. Ich blieb ebenfalls in Jalalabad. Ca. 40 Tage vor meiner Flucht sind sie, also die drei Großcousins nach Daramsal zu meinem Arbeitsplatz gekommen. Ich war aber bei einem Freund im Dorf Ghala Mandayi. Mein Schwiegervater Naser Khan hat mich angerufen und wollte wissen, wo ich bin. Ich sagte ihm, dass ich bei meinem Freund bin. Er meinte, ich soll nicht alleine von ihm weggehen, er wird mich abholen, weil diese drei Leute hinter mir her sind und nach mir suchen. Mein Schwiegervater hat mich daher abgeholt. Mein Schwiegervater hat sich dann Geld geborgt, sodass ich flüchten konnte. Die Zeit bis dorthin hielt ich mich bei meinem Schwiegervater versteckt, war nicht einmal mehr arbeiten. Dreimal waren meine Großcousins bei meinem Arbeitsplatz. Mein Schwiegervater hat mir davon erzählt. Befragt gebe ich an, dass ich selber nach dem Tod meines Vaters keinen persönlichen Kontakt zu meinen Großcousins hatte, mein Arbeitgeber und mein Schwiegervater haben sie aber gesehen. Es gibt noch etwas, das ich bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe. Letztes Jahr kam es zu einem Streit mit den drei Großcousins. Es kam zu Handgreiflichkeiten und ich wurde dabei im Gesicht unter meinem linken Auge verletzt, [ich] habe jetzt noch Narben davon. Es waren mein Vater, meine Großcousins und ich an dem Streit beteiligt. Damals waren nicht sehr viele Taliban in dieser Region, die Regierung hatte die Oberhand. Jetzt ist es nicht mehr so, die amerikanischen Stützpunkte wurden zerstört, die Taliban sind wieder vorherrschend. Die Streitigkeiten dauern schon länger als ein Jahr an. Ich selber wurde nur das eine Mal verletzt. Ich habe meine Großcousins in diesem Jahr gesehen."
Auf die Frage, ob es Dokumente gebe, die die Besitzverhältnisse der Grundstücke regeln würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass in Petchdara - das sei das Tal, in dem die Grundstücke lägen - die Besitzverhältnisse aufgeschrieben würden. Es gebe Unterlagen. Wegen der Grundstücke habe es schon einmal eine Jirga, also eine Ratsversammlung, gegeben. Dabei sei das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers zugeschrieben worden. Es sei ein Schreiben verfasst und mit dem Fingerabdruck unterzeichnet worden. Als die Taliban wieder an Macht gewonnen hätten, hätten die Cousins gemeint, dass sie der Familie des Beschwerdeführers die Grundstücke wieder wegnehmen könnten. Die Cousins seien deshalb hinter dem Beschwerdeführer her, weil er der Erbe seines Vaters sei. Das Grundstück gehöre jetzt ihm. Derzeit sei das Dokument beim Schwiegervater, die Mutter des Beschwerdeführers habe es bei sich.
Sollte er den Cousins das Schriftstück aushändigen, würde laut Angaben des Beschwerdeführers Folgendes geschehen: "Dann wäre der Streit beigelegt, wir sind aber eine arme Familie, hätten wir das Grundstück ausgehändigt, werde uns nicht übrig geblieben. Die Cousins sind jetzt mächtig, haben durch die Taliban Einfluss und wollen das Grundstück haben." Dazu, dass die Jirga festgelegt habe, wem der Grund gehöre, meinte der Beschwerdeführer: "Die Cousins haben diesen Entschluss nicht anerkannt, sonst hätten sie nicht meinen Vater getötet. Es gibt keine Behörde, die sich um solche Sachen kümmert, nicht einmal der Mord an meinem Vater wurde aufgenommen. Vielleicht gibt es in der Provinzhauptstadt die Möglichkeit eine Anzeige aufzugeben. Die Taliban sind aber auf alle Fälle Regierungsgegner. Kurangal ist eine sehr gefährliche Gegend, wenn die Behörde kommt, steigen die Taliban auf die Berge hinauf um diese anzugreifen."
Noch einmal nachgefragt, ob der Streit beigelegt wäre, wenn er die Urkunden herausgegeben hätte, bejahte der Beschwerdeführer das. Zur Frage, auf wem die Besitzverhältnisse übergingen, wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend sei, führte er aus: "Mein Bruder ist erst acht Jahre alt. Wir haben zwar das Schreiben, dass die Grundstücke uns gehören, die Großcousins haben sie jedoch in Beschlag genommen. Die Cousins wollen die Grundstücke unbedingt haben, hätte ich die Dokumente hergegeben, wäre der Streit beigelegt. Meinem Vater war es wichtig, dass die Grundstücke in der Familie bleiben, es wird der Tag kommen, an dem ich die Grundstücke wieder beanspruchen kann. Die Cousins werden daher versuchen, an die Urkunden zu kommen. Meine Mutter und mein Bruder sind daher jetzt auch gefährdet. Ich denke, sie werden versuchen, sich in Sicherheit zu bringen. Sie haben meinen Vater getötet, jetzt gibt es keine Lösung für den Konflikt mehr. Das heißt für mich, die Großcousins haben eine Feindschaft begonnen, eine solche mag ich aber nicht, deshalb bin auch geflüchtet und bin nicht auf Rache aus. Die Großcousins fürchten sich, dass ich mich räche, also Badal ausübe, das heißt Gleiches mit Gleichem vergelten. Daran bin ich aber nicht interessiert. Jetzt ist es viel zu spät für eine gütliche Einigung."
Nachgefragt, weshalb er nicht versucht habe, woanders in Afghanistan zu leben, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich wäre nirgends in Afghanistan sicher, [ich] musste ja irgendwo arbeiten, verstecken kann ich mich nicht. Sie würden versuchen, mich überall zu finden und zu töten, damit sie das Grundstück beanspruchen können. Wenn sie mich töten, brauchen sie nicht einmal mehr das Dokument, denn dann gehört ihnen das Grundstück. Eines habe ich nicht gesagt, und zwar, dass ich an diesem Wochenende, an dem die Großcousins in die Werkstatt gekommen sind, nicht gearbeitet habe und daher auch nicht dort war. Sie kamen an drei aufeinander folgenden Tagen in die Werkstatt, also am Freitag, Samstag und Sonntag. Das weiß ich von meinem Schwiegervater, der bei meinem Meister war. Ich bin dann nicht mehr arbeiten gegangen, blieb dann noch ca. 40 Tage in Afghanistan, hielt mich bei meinem Schwiegervater versteckt. In diesen 40 Tagen kamen die Cousins weder an meinen Arbeitsplatz, zumindest weiß ich nichts mehr davon, bei meinem Schwiegervater waren sie nicht mehr."
Anschließend gab der Beschwerdeführer an, er sei mit etwaigen Erhebungen im Heimatland einverstanden. In Kabul kenne er niemanden.
Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei unbescholten. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier kaum Kontakte; am ehesten habe er Kontakt zu anderen afghanischen Asylwerbern. Er sei weder Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung, noch einer sonstigen Gruppierung. Einen Deutschkurs besuche er aber schon. Der Beschwerdeführer sei gesund und stehe nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.
Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. Anschließend wurden ihm die aktuellen länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er keine Stellungnahme ab und meinte, er könne dazu nichts sagen, er wisse darüber nichts. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.12.2011, Zl. 11 09.763-BAT, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. unter anderem aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht glaubhaft sei:
"Grundsätzlich muss bemerkt werden, dass Ihr Vorbringen, nämlich wegen Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten, einer Gefahr ausgesetzt zu sein, eindeutig unter privater Verfolgung zu subsumieren ist, daher keine Asylrelevanz nach sich zieht. Auf Nachfrage sagten Sie ja selber, weder mit Behörden noch der afghanischen Regierung Probleme gehabt zu haben.
Dass aber die Behörden Ihres Herkunftslandes nicht gewillt sind, private Konflikte zu regeln, geht weder aus den oben angeführten Länderberichten hervor noch haben Sie sich an Behörden gewandt. Laut Ihren Aussagen wurden die Besitzverhältnisse durch eine sogenannte "Jirga" sehr wohl geregelt und sogar mit einer Urkunde besiegelt. Sie hätten daher sehr wohl die Möglichkeit gehabt, sich abermals an eine staatliche Stelle zu wenden.
Abgesehen davon waren einige Ihrer Aussagen widersprüchlich: Während der Erstbefragung erwähnten Sie Ihr Onkel XXXX hätte Sie angerufen und Ihnen erzählt, dass diese Cousins an Ihrer Arbeitsstelle waren, er wüsste es vermutlich von einem anderen Onkel. Am 18.11.2011 meinten Sie divergierend dazu, Ihr Schwiegervater Naser Khan hätte Sie angerufen und Sie gewarnt. Ihr Schwiegervater war an Ihrer Arbeitsstätte und wüsste vom Besuch Ihrer Cousins von Ihrem Meister. Überdies blieben Sie nach diesen angeblichen Besuchen der Cousins an Ihrem Arbeitsplatz noch ca. 40 Tage bei Ihrem Schwiegervater. Hätten Ihre Cousins tatsächlich mit diesem Nachdruck - dreimaliges Erscheinen an Ihrem Arbeitsplatz innerhalb von drei Tagen - versucht Sie zu finden, wären diese auch sicherlich zu Ihrem Schwiegervater gekommen.
Im konkreten Fall vermochten Sie daher den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer teils widersprüchlichen Aussagen, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. Abschließend war anzumerken, dass Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie überall in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Afghanistan ein Überleben Ihrer Person in Afghanistan zulassen würde.
Aufgrund der obigen Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft war bzw. ist und Ihnen somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht."
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es sei in Afghanistan ein allgemeines Gefahrenpotential festzustellen, doch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkret darzulegen, dass seine Situation schlechter sei als die der übrigen Bewohner in Afghanistan. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (jugendliches Alter, Arbeitsfähigkeit, Anteile am familieneigenen Grundstück, Gesundheit, Familienverband) abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation im Durchschnitt seiner Mitbürger liege; er gehöre auch nicht zu einer sozialen Risikogruppe. Es würden sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken.
Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Grundstücke Urkunden vor, die in der Folge vom Bundesasylamt übersetzt wurden. Weiters wurde der Beschwerde ein handschriftlich verfasstes Schreiben in der Sprache Paschtu beigelegt, aus dessen Übersetzung sich Folgendes entnehmen lässt:
"Die Cousins meines Vaters wollten mit Gewalt unsere Grundstücke haben und wir haben uns geweigert, diese ihnen zu überlassen. Wir haben viele Versammlungen der Dorfältesten einberufen (Jirga) und diese haben uns Recht gegeben. Sie haben einen Brief verfasst und diesen mit Fingerabdrücken versehen, und darin stand, dass die Grundstücke uns zustehen.
In dieser Zeit war die Regierung in unserem Dorf Khalqalam [Khalaklam] an der Macht. Zweieinhalb Monate bevor ich mein Dorf verlassen [habe], haben die Cousins meines Vaters ihn ermordet. Sie gehören zu den Taliban. Wir waren viel schwächer als sie. In dieser Zeit haben die Taliban viele englische Basislager zerstört und sind somit in unserem Dorf an die Macht gekommen. Dies war der Grund, dass wir noch schwächer geworden sind.
Bevor ich von dort weggehe, sind sie zu mir in die Arbeit gekommen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt in einem hinduistischen Gebetshaus als Schweißer gearbeitet. Der Name meines Meisters war Omar Khan. Ich war eineinhalb Jahre bei ihm in Ausbildung und sieben Jahre selber als Meister tätig. Somit habe ich insgesamt achteinhalb Jahre gearbeitet.
Als die Cousins meines Vaters an jenem Tag zu mir in die Arbeit gekommen sind, war ich bei einem Freund namens Sharif in seinem Gästehaus, in Gale-Maddai [Ghala Mandayi] (Getreidemarkt). Es war Freitag. Sie haben mich an drei folgenden Tagen bei der Arbeit aufgesucht. Mich hat Naser Khan angerufen und gefragt, wo ich mich aufhalte. Ich habe ihm gesagt, dass ich bei einem Freund bin und in seinem Gästehaus übernachte. Er sagte mir, ich solle unbedingt dort bleiben. Einige Zeit später ist er gekommen und hat mich zu sich nach Hause gebracht. Später hat er mit einem Mann gesprochen und ich bin dann weiter nach Kabul gereist. Er hat mich jemandem übergeben und er ist wieder weggegangen."
Weiters wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Person und seinem Familienangehörigen und erklärte, man könne Informationen über ihn einholen. Man habe ihn um Dokumente gebeten. Er habe sie gebracht.
Per Fax vom 08.02.2012 langte beim Asylgerichtshof ein medizinischer Befundbericht vom 30.01.2012 ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am linken Arm drei tastbare kleine Tumore sowie am linken Bein über der Kniescheibe eine Läsion habe. Ein Operationstermin sei für 03.08.2012 vereinbart worden.
Per Fax vom 20.08.2012 wurde ein Befundbericht vom 13.08.2012 vorgelegt, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leide. Aus den am 27.09.2012 vorgelegten Befunden (Befund vom 17.09.2012, Ambulanter Arztbrief vom 19.09.2012) ergibt sich, dass derzeit eine voraussichtlich ein bis eineinhalb Jahre dauernde Therapie betreffend die Hepatitis B und C Erkrankung eingeleitet werde. Am 14.12.2012 langten ein weiterer Befundbericht sowie ein Rezept der behandelnden Hepatitisambulanz ein.
Per Fax vom 19.04.2013 sowie vom 21.11.2013 wurden zwei weitere jeweils aktuelle Befundberichte vorgelegt, wobei sich aus dem Laborbefund vom 25.03.2013 Folgendes ergibt: "Status post Hepatitis B, Patient noch infektiös".
Am 06.02.2014 wurden per Fax folgende (teilweise schon im Akt befindliche) Dokumente nachgereicht:
Per E-Mail vom 28.04.2014 wurden zwei weitere medizinische Befundberichte vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am 08.04.2014 drei Lipome (Fettgewebe) entnommen wurden (zwei am linken Oberschenkel und eines am rechten Oberschenkel).
Weiters wurde vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers gestern in Afghanistan verstorben sei, weshalb es ihm psychisch momentan sehr schlecht gehe. Er befinde sich nun seit Dezember 2011 im Beschwerdeverfahren. Für ihn sei es sehr schwer, unter diesen Umständen seine weitere Zukunft zu planen und er ersuche daher um baldige Entscheidung.
Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, es wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zu seiner Heimatregion übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Per Fax vom 02.06.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der sich im Wesentlichen folgendes entnehmen lässt:
Zur gesundheitlichen Situation sei bekanntgeben, dass der Beschwerdeführer laut Aussage seines Arztes von Hepatitis B und C geheilt sei. Er stehe derzeit nicht mehr in Therapie, habe allerdings einen Kontrolltermin am 22.10.2014.
Die Teilnahmebestätigungen zur Basisbildung-Schulung (Besuch seit 13.01.2014) sowie zum Deutschkurs im Zeitraum von März bis Mai 2014 (32 Unterrichtseinheiten) seien nicht berücksichtigt worden. Beigelegt wurden die entsprechenden Unterlagen.
Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in der Heimat in der Provinz Kunar aufhältig, sondern sie sei kürzlich, am 27.04.2014, an den Folgen von Diabetes verstorben. Eine diesbezügliche Sterbeurkunde gebe es nicht. Die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden weiterhin im Dorf Kampuna wohnen. Vorgelegt wurden Kopien der Taskira der Gattin und der Tochter.
Bezüglich der Länderfeststellungen zu Afghanistan werde insbesondere auf die verschärfte Sicherheitslage in der Provinz Kunar verwiesen. Ende Mai 2014 hätten sich Gefechte zwischen dem Militär und den pakistanischen Taliban zugetragen. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den aktuellen Kampfhandlungen insofern betroffen, als sie aufgrund der erhöhten Gefahrenlage das Haus nicht verlassen könne.
Per Fax vom 16.06.2014 wurde eine Bestätigung nachgereicht, dass der Beschwerdeführer im interkulturellen Psychotherapiezentrum JEFIRA in St. Pölten auf der Warteliste für ein Erstgespräch stehe. Weiters wurden per Fax vom 12.06.2014 eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung für den Zeitraum 04.03.2014 bis 10.06.2014 (30 Unterrichtseinheiten) sowie ein ambulanter Arztbrief vom 11.06.2014 nachgereicht, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer akut unter krampfartigen Schmerzen unter dem linken Rippenbogen sowie seit etwa zwei Jahren immer wieder unter Wadenschmerzen leide. Zudem wurde per Fax vom 26.06.2014 eine weitere Deutschkursbestätigung für den Zeitraum Februar bis Juni 2014 im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorgelegt sowie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung an Hepatitis weiterhin in Behandlung stehe und bereits am 16.07.2014 seien nächsten Kontrolltermin habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Kunar, Gebiet Petchdara, Dorf Khalaklam. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Eltern sind bereits verstorben. Seine Ehefrau und seine Tochter leben beim Schwiegervater in der Provinz Nangarhar, Distrikt Besood, Dorf Kampuna.
Am 29.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse und nimmt seit Jänner 2014 an einer Basisbildung-Schulung teil. Er unterzog sich betreffend seiner Hepatitis B und C Erkrankung einer Therapie und es stehen diesbezüglich nach wie vor regelmäßige Kontrolltermine an. Weiters wurden dem Beschwerdeführer am 08.04.2014 drei Lipome (Fettgewebe) entnommen (zwei am linken Oberschenkel und eines am rechten Oberarm).
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Anhand der Länderinformationen mit Stand vom 31.03.2014 wird zur aktuellen Lage in Afghanistan Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage in der Provinz Kunar
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(Al Jazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Sicherheitslage in der Provinz Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
• Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
• Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
• Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
• Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli.
(Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
• Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
• Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
• Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an diversen Deutschkursen und an einer Basisbildung-Schulung. Auch betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden umfassende medizinische Unterlagen vorgelegt, auf Grund derer die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.
Dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat, lässt sich seinen gleichlautenden Aussagen entnehmen. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend, sondern berief sich durchgehend auf innerfamiliäre Grundstücksstreitigkeiten. Der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens kann mangels Asylrelevanz dahingestellt bleiben; das Vorbringen wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht zusammengestellten Länderberichten zu Afghanistan mit Stand vom 31.03.2014, welche eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthält, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem gewährten Parteiengehör geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 02.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 12.01.2012 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Schon das Bundesasylamt hielt betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig richtig fest, dass dieses keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, zumal es in keinem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Asylgründe steht.
Als Grund, weshalb er Afghanistan verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer ausschließlich innerfamiliäre Grundstücksstreitigkeiten vor (vgl. EV vom 18.11.2011: "In Afghanistan hatte ich keine Probleme mit Behörden. Es gab daher nie Schwierigkeiten, außer mit Verwandten.").
Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend machte, weshalb für ihn in Bezug auf die Frage einer etwaigen Asylgewährung nichts zu gewinnen ist.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berief, dass die Cousins väterlicherseits bei den Taliban gewesen seien, und andeutete, er habe deshalb Probleme mit den Taliban gehabt, ist anzumerken, dass in Bezug auf die behauptete Verfolgung auch hier ein asylrelevantes Motiv fehlt, da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass die Taliban ihn etwa wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung suchen würden, sondern vielmehr einzig und allein aufgrund der innerfamiliären Grundstücksstreitigkeiten.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer würde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und ist eine solche auch sonst nicht zu erkennen, zumal 42 Prozent der afghanischen Bevölkerung Paschtunen sind und die Paschtunen somit die größte Bevölkerungsgruppe darstellen. Dementsprechend zählt Paschtu neben Dari zu den offiziellen Landessprachen und haben die Paschtunen mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments als die übrigen ethnischen Bevölkerungsgruppen. Somit sind keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Paschtunen in Afghanistan erkennbar.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Lage in Afghanistan und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunar, Gebiet Petchdara, Dorf Khalaklam. Im Heimatdorf halten sich keine Angehörigen mehr auf. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben bei seinem Schwiegervater in der Provinz Nangarhar, Distrikt Besood, Dorf Kampuna.
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten auch ergibt, zählten 2012/2013 gerade die Provinzen Kunar und Nangarhar zu den meist umkämpften Provinzen im Land.
Die Provinz Kunar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO. Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar. In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
Insbesondere in der Provinz Nangarhar, in der sich die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers beim Schwiegervater aufhalten, haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. Es ist laut den herangezogenen Länderberichten davon auszugehen, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich in Nangarhar im ersten Quartal des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, der sich betreffend seine Hepatitis B und C Erkrankung regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen muss, ist zudem auszuführen, dass sich den Länderberichten klar entnehmen lässt, dass eine medizinische Versorgung in Afghanistan nur unzureichend gewährleistet ist. Die medizinische Versorgung ist nämlich trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die nötige medizinische Versorgung zuteil würde.
Obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Kunar noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, und trotz des Umstandes, dass er in der Provinz Nangarhar familiärer Anknüpfungspunkte hat, ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht zumutbar, in eine der beiden Provinzen zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).
Zudem wäre auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer ausreichenden medizinischen Versorgung im Sinne von regelmäßigen ärztlichen Kontrollen bedarf, womit aber selbst in Kabul nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre.
Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in den Provinzen Kunar und Nangarhar, der unzureichenden medizinischen Versorgungslage, und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III.:
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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