BVwG W104 2009957-1

W104 2009957-1Federal Administrative CourtJul 30, 2014

Regest

Änderungsantrag, Änderungsbewilligung,<br/>Änderungsbewilligungsverfahren, Änderungsgenehmigung, Änderungsplan,<br/>Prüfung

Full text

BVwG W104 2009957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2009957.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Untersagung der weiteren Ausführung der auf Gst. XXXX, KG XXXX, derzeit im Bau befindlichen Greenkeeperstation, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Golfsportanlage XXXX nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1999, i.d.g.F., erteilt. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Umweltsenates vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 21.2.2014 suchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung von Projektunterlagen bei der Tiroler Landesregierung um Änderung dieser Genehmigung an, wobei die Errichtung eines neuen Maschinenhauses ("Greenkeeperstation") beantragt wurde. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX hat die Tiroler Landesregierung diesen Änderungsantrag inzwischen abgewiesen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX untersagte die Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin gemäß § 39 UVP-G 2000 i. V.m. § 35 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011 die weitere Ausführung der Greenkeeperstation.

Begründet wird der Bescheid damit, dass am XXXX seitens eines hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund einer Mitteilung der Gemeinde XXXX über bewilligungslose Baumaßnahmen ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde, bei dem dieser feststellte, dass auf dem Grundstück XXXX, KG XXXX, umfangreiche Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation durchgeführt wurden, wobei die Ausführung nicht dem für dieses Grundstück erlassenen Bebauungsplan entspreche, da die festgelegte Baufluchtlinie und die Situierung des Gebäudes nicht eingehalten worden sei (dem Bescheid liegt eine Fotodokumentation bei, die ein großes, im Bau befindliches Betongebäude direkt an einer Straße und am Waldrand gelegen, zeigt). Es liege keine Baubewilligung bzw. keine in Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen erteilte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für ein derartiges Bauvorhaben vor. Die weitere Ausführung sei daher zu untersagen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die ursprüngliche Genehmigung des Golfplatzvorhabens auch die Nutzung des zum Genehmigungszeitpunkt auf dem Gst. XXXX KG XXXX bestehenden Gebäudes als Greenkeeperstation umfasst habe. Mit Antrag vom 3.4.2014 sei um die Genehmigung der (Neu)Errichtung dieser Station statt auf Gst. XXXX auf Gst. XXXX KG Underns angesucht worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei somit "lediglich für die Änderungsgenehmigung die Änderung des Bebauungsplanes durch die zuständige Behörde, nämlich durch die Gemeinde Underns, ausständig."

Die Behörde hätte bei richtiger Würdigung dieses Sachverhaltes nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 i.V.m. § 35 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 vorgehen müssen, nämlich der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Vorlage des erforderlichen Bebauungsplanes setzen und nicht im Sinn des § 35 Abs. 3 die (weitere) Ausführung der Greenkeeperstation untersagen dürfen.

Die Behörde habe es auch rechtswidrigerweise unterlassen, das Ergebnis der Gemeinderatssitzung der Gemeinde XXXX vom 23.6.2014 abzuwarten, bei der die erforderliche Änderung des Bebauungsplanes beschlossen worden sei.

Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde den Antrag, den angefochtenen Bescehid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihr von der Tiroler Landesregierung nach UVP-G 2000 genehmigtes Vorhaben Golfsportanlage XXXX entgegen dem Bewilligungsbescheid vom XXXX um die Errichtung eines Gebäudes, das als Maschinenhaus (Greenkeeperstation) dienen soll, auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, erweitert hat. Diese Tatsache wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird somit der Entscheidung zu Grunde gelegt. Fest steht auch, dass dafür weder vor Beginn der Bauarbeiten noch derzeit eine Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 vorlag bzw. vorliegt. Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Akt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Für alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den betroffenen Verwaltungsvorschriften ist gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall die Tiroler Bauordnung 2011 und das UVP-G 2000).

2.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und von einer Partei des Verfahrens eingebracht. Die Beschwerde erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

2.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014 (UVP-G 2000), sind Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Daraus geht hervor, dass die Ausführung eines Vorhabens erst dann zulässig ist, wenn der dementsprechende behördliche Akt gesetzt ist. Gem. § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Projektwerberin eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einen entsprechenden Genehmigungsantrag einzubringen, um eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 zu erwirken. Änderungen einer gem. § 17 erteilten Genehmigung bedürfen einer Änderungsgenehmigung gem. 18b UVP-G 2000, bei deren Erteilung alle einschlägigen materienrechtlichen Bewilligungsvorschriften, auch der Tiroler Bauordnung 2011, anzuwenden sind. Durchführung oder Betrieb einer Änderung vor Erteilung einer Änderungsbewilligung ist rechtswidrig (vgl. die Strafbestimmung des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000: Wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung durchführt oder betreibt, ist mit einer Geldstrafe bis zu €17.500,- zu bestrafen).

Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013 (TBO 2011), ist die Errichtung von Gebäuden baurechtlich bewilligungspflichtig. Gemäß § 35 Abs. 3 TBO 2011 hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wird.

Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, den die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, betrifft hingegen bereits bewilligte Bauvorhaben, die nicht bewilligungsgemäß ausgeführt werden. Danach hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden. Diese Bestimmung ist auf die gegenständliche Bauführung, bei der ein überhaupt nicht genehmigtes Gebäude errichtet wird, nicht anzuwenden.

Für alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den betroffenen Verwaltungsvorschriften, also auch für Anordnungen nach § 35 Abs. 3 TBO 2011, ist - bis zum Zuständigkeitsübergang nach Abnahmeprüfung gem. § 21 UVP-G 2000 - die Landesregierung als UVP-Behörde zuständig (§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000; vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 301).

Aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich, dass die Golfplatzanlage ohne Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 erweitert worden ist. Ob dafür eine raumordnungsrechtliche Widmung vorhanden war bzw. ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang. Dies spielt allenfalls für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung eine Rolle. Entscheidend ist einzig, ob die erforderliche Änderungsgenehmigung der UVP-Behörde vorliegt. Auch die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob eine derartige Genehmigung bereits beantragt wurde, ist nicht relevant, da die Änderung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht durchgeführt werden darf. Dazu kommt, dass der Antrag auf Änderung zwischenzeitlich - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgewiesen worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig aus dem Verfahrensakt ergibt, war ohne weiteres Ermittlungsverfahren spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob Änderungen eines genehmigten Vorhabens, die nicht nur geringfügig sind, vor Genehmigung dieser Änderungen umgesetzt werden dürfen, trifft das UVP-G 2000, wie oben dargelegt, eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.3.1992, 5Ob105/90).

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