L514 1416117-1•BVwG L514 1416117-1
L514 1416117-1Federal Administrative CourtJul 30, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.08.1973, StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte am 26.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Rahmen der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Schwager aus politischen Gründen drei Jahre inhaftiert gewesen und die Familie des Beschwerdeführers deshalb unter ständigem Polizeidruck gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei observiert worden, indem eine Kamera auf sein Haus gerichtet worden sei. Zudem seien er und seine Familie ständig bedroht und verdächtigt worden, Terroristen zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe den Druck nicht mehr ausgehalten und sei deshalb mit seiner Familie ausgereist.
Am 10.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte er aus, die Polizei in der Türkei habe enormen Druck auf ihn ausgeübt und sei es 1994, 1998 bzw. 1999 und 2007 bzw. 2008 zu Festnahmen und Anhaltungen durch die Polizei gekommen. Die erste Festnahme sei während der Beerdigung eines ermordeten Abgeordneten erfolgt. Dabei habe die Polizei mit Straßensperren versucht, die Teilnahme von Kurden an den Trauerfeierlichkeiten zu verhindern und sei im Zuge dessen auch der Beschwerdeführer verhaftet worden. Im Zeitpunkt der zweiten Festnahme, habe es Protestaktionen gegen die Haftbedingungen gegeben und seien Mütter von Verhafteten im Gebäude der PDP-Partei in den Hungerstreik getreten. Bei dem Versuch diese Mütter zu besuchen, sei der Beschwerdeführer verhaftet und auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits verheiratet gewesen, als er zum dritten Mal verhaftet worden sei. Damals habe auch sein Schwager bei ihm gelebt, welcher - wie der Beschwerdeführer - bei den Parteien HADEP, DTP und BDP aktiv gewesen sei. Zwischen der Verhaftung seines Schwagers und dessen Verurteilung zu neun Jahren Haft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation, sei auch der Beschwerdeführer verhaftet und gezwungen worden, gegen seinen Schwager auszusagen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 2000 als Schauspieler tätig gewesen sei und die Theatergruppe, in der er gespielt habe, ständig beobachtet worden sei. Vom Gouverneur seien auch mehrere Theaterstücke verboten bzw. vom Sicherheitsdirektor in XXXX auch zensuriert worden. Während einer Straßenaufführung in XXXX sei die Theatertruppe auch festgenommen und zur Polizei mitgenommen worden, wo ihnen vorgeworfen worden sei, eine unerlaubte Demonstration abgehalten zu haben. Schließlich seien der Beschwerdeführer und seine Familie ständig beobachtet, abgehört sowie belästigt worden und habe die Polizei Freunde und Bekannte befragt. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer immer mehr zurückgezogen und entschlossen, die Türkei zu verlassen. Vorgelegt wurden vom Beschwerdeführer auch Fotos, auf der die Kamera zu sehen sei, mit der das Haus des Beschwerdeführers gefilmt worden sei.
Am 27.07.2010 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer eingangs ausführte, an einem Tinnitus zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen. Weiters führte er aus, für seinen Sohn die Zuerkennung desselben Schutzes wie für ihn selbst zu begehren und wies er auch darauf hin, dass für seinen Sohn keine eigenen Fluchtgründe vorliegen würden. In Österreich seien seine Schwiegereltern sowie zwei Schwager aufhältig und würden in der Türkei nach wie vor seine Eltern, Brüder und Schwestern leben. Zu seiner Tätigkeit als Schauspieler befragt brachte der Beschwerdeführer vor, zunächst als Amateur angefangen zu haben, die Schauspielerei danach jedoch drei Jahre lang professionell ausgeübt zu haben. Vorgelegt wurden vom Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsausschnitte, ein Wohnungssowie Straßenplan, Meldebestätigungen, Prospekte der Theatergruppe XXXX, ein handschriftlich verfasstes Protokoll über eine am XXXX2007 stattgefundene polizeiliche Hausdurchsuchung, Aktenauszug des Strafgerichtes XXXX vom XXXX2007 betreffen die Verurteilung von XXXX zu einer Haftstrafe, Aufenthaltsbestätigung des XXXX in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer geistigen Einschränkung (Epikrise), Arztbericht vom XXXX2009 betreffend den Beschwerdeführer bezüglich der Behandlung von Ohrengeräuschen sowie mehrere Lichtbilder der Theatergruppe.
Am 03.08.2010 erstattete das Bundesasylamt eine personenbezogene Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Am 10.08.2010 erfolgte die Anfragebeantwortung, aus der hervorgeht, dass keine Videoüberwachung des Beschwerdeführers erfolgt sei und die auf dem vorgelegten Foto dargestellte Apparatur ein Verstärker für ein Antennensignal sei. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer seitens des zuständigen Gerichtes in XXXX und auch beim Gericht in XXXX nie ermittelt und auch keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsprotokolle entsprächen auch nicht der üblichen Form, insbesondere werde die ausstellende Behörde immer angeführt, was bei dem vorgelegten Protokoll nicht der Fall sei. Auch die angeführte Aktenzahl entspreche nicht den tatsächlich beim zuständigen ersten Strafgericht in XXXX verwendeten Endungen. Was die Theatergruppe angehe, so existiere eine solche, jedoch seien bei den Behörden keine negativen Vormerkungen bekannt.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2010 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neben der Bevollmächtigungsanzeige eine Stellungnahme zum oben angeführten Ermittlungsergebnis. Zunächst wurde auf das detaillierte, lebensnahe und plausible Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Vorgelegt wurden ein türkischer Strafaktenbestandteil vom XXXX2007 sowie vom XXXX2009 und eine Bestätigung der Hausdurchsuchung vom XXXX2007. Weiters erfolgen Ausführungen zum türkischen Staat, welcher das Gewaltmonopol ausnutze, die Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit einschränke, den kurdischen Widerstand bekämpfe sowie Folterungen in den Gefängnissen toleriere. Diesbezüglich wird auf Berichte von ACCORD (KurdInnen in der Türkei, Juni 2009) und Amnesty International 2010 (Berichtsjahr 2009, Türkei) verwiesen (AS 277). Angesichts der Gesamtheit der Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie sei ein weiterer Aufenthalt in der Türkei jedenfalls nicht mehr zumutbar.
Was die Anfragebeantwortung angehe, so sei die inhaltliche Qualität erschreckend niedrig, zumal offen bleibe, wie der Verbindungsbeamte an seine Informationen gekommen bzw. ob die streitgegenständliche Kamera persönlich in Augenschein genommen worden sei. Ob es sich um eine Kamera oder um einen Verstärker für ein Antennensignal handele, könne nur ein technischer Sachverständiger beurteilen. Letztlich habe der Verbindungsbeamte bei der örtlichen Polizeistation Nachforschungen getätigt, obwohl er nicht befugt gewesen sei, den Namen des Beschwerdeführers an Organe des türkischen Staates weiterzugeben und seien beim falschen Gericht Nachforschungen gestellt worden. Beantragt wurden die Durchführung einer ergänzenden Einvernahme sowie die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen über die politische Lage in der Türkei. Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen wurden in weiterer Folge in Frage gestellt und auf eigene Feststellungen verwiesen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrund aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.10.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 25.10.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurden zunächst Verfahrensfehler gerügt und im Detail darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, jedes Mitglied der kurdischen Volksgruppe in der Türkei sei von asylerheblicher Verfolgung bedroht, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid am Kern des Vorbringens vorbeigehen würden. Entscheidungserheblich sei vielmehr, in welcher Weise polizeilich auffällig gewordene Mitglieder der kurdischen Volksgruppe Gefahr laufen, aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei von asylrelevanter Verfolgung bedroht zu sein. Mit dieser Frage habe sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt und seien auch die mit der Stellungnahme vom 24.08.2010 getätigten Ausführungen zur allgemeinen Lage von sicherheitspolizeilich auffällig gewordenen Kurden in der Türkei nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Was die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit angehe, so wird moniert, dass sich das Bundesasylamt ausschließlich auf die Anfragebeantwortung gestützt und sich mit der diesbezüglichen Kritik in der Stellungnahme vom 24.08.2010 nicht auseinandergesetzt habe. Weiters wird ausgeführt, dass der Bericht des Verbindungsbeamten nicht nachvollziehbar sei und daraus auch nicht hervorgehe, bei welchen Behörden konkret welche Erkundigungen über den Beschwerdeführer eingeholt worden seien.
Aufklärungsbedürftig sei insbesondere, ob der Verbindungsbeamte tatsächlich die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin an die türkischen Behörden weitergeleitet habe, wodurch jedenfalls ein asylbeachtlicher Nachfluchtgrund geschaffen worden sei. Bei den Aussagen des Verbindungsbeamten zur am vorgelegten Foto gezeigten Apparatur handle es sich zudem um eine rein technische Feststellung und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbindungsbeamte über das technische Wissen verfüge, um derartiges beurteilen zu können. In weiterer Folge wurden auf die Ermittlungsergebnisse betreffend die Videokamera sowie die vorgelegten Dokumente eingegangen und erneut Urkunden in Vorlage gebracht. Ausgeführt wurde diesbezüglich, dass lediglich die Fotos begutachtet worden seien, jedoch kein Lokalaugenschein sowie keine Überprüfung der vorgelegten Urkunden stattgefunden habe. Insgesamt gesehen würden die der Anfragebeantwortung zu entnehmenden Ermittlungsergebnisse daher den Eindruck vermitteln, dass der Verbindungsbeamte an einer objektiven Klärung der Wahrheit nicht interessiert gewesen sei und würde der angefochtene Bescheid auf einer vollkommen unrichtigen und verfahrensrechtlich absolut fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Letztlich wurde das Vorliegen eines sippenhaftungsähnlichen Tatbestandes behauptet und ausgeführt, dass die gegenteiligen Feststellungen des Bundesasylamtes sich als falsch, unrichtig, verfehlt und auch als aktenwidrig darstellen würden. Beantragt wurden daher eine Neudurchführung des Beweisverfahrens, die Durchführung einer Verhandlung, insbesondere die erneute Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den vorgebrachten Verfolgungshandlungen sowie die Nichtigerklärung der durchgeführten Auslandserhebung und die Beigabe eines Verfahrenshilfevertreters. Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer einer Familie angehöre, welche in den Augen der kurdenfeindlich eingestellten türkischen Sicherheitsbehörden als staatsfeindlich und potentiell politisch gefährdet gelte und wurde diesbezüglich sowie im Hinblick auf die "wahre" asylerhebliche Menschenrechtssituation für politisch aktive KurdInnen in der Türkei auf Berichte von ACCORD (KurdInnen in der Türkei, Juni 2009) (AS 565), Amnesty International (Jahresbericht Mai 2008), Observatory For The Protection Of Human Right Defenders (Stellungnahme vom 19.06.2008), Verlagsverband DYB (Berichtsjahr 2008), Reporter ohne Grenzen (RSF vom Februar 2008), Human Rights Watch (keine Datumsangabe), US-Außenministerium (USDOS Bericht für 2008), der Zeitschrift Economist vom 21.05.2009, Kurdish Human Rights Projekt (Fact-Finding-Mission-Bericht vom Juni 2008), der NGO Menschenrechtsverein IHD, verwiesen. Jedenfalls lasse sich daraus eine erhebliche asyl- und refoulementrelevante Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Falle einer Abschiebung in die Türkei ableiten und werde zum Beweis dafür auch die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
4. Am 09.04.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 26.08.2012 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme mit Beweisanträgen zu den übermittelten Länderberichten.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Mitglieder einer besonders verfolgungsexponierten Familie seien, zumal viele männliche Familienmitglieder der Großfamilie XXXX sich im bewaffneten Widerstand befänden und als PKK Kämpfer in die Berge gegangen seien. Ein Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführer sei aufgrund deren politischer Aktivitäten bereits anerkannter Flüchtling in Österreich und stehe dieser nach wie vor im Fokus des türkischen Staatssicherheitsdienstes, was ein 2009 aus der Türkei geflüchteter Asylwerber bestätigen könne. Beantragt wurde daher die Einvernahme des Schwagers des Beschwerdeführers sowie des 2009 in Österreich eingereisten Asylwerbers.
Die Verfolgungsexponiertheit der Familie XXXX ergebe sich zudem aus der Festnahme des Schwagers des Beschwerdeführers, welcher sich nach wie vor in der Türkei in Haft befinde. In weiterer Folge wurde auf die politische Widerstandtätigkeit des Beschwerdeführers (Schauspieler in staatskritischer Theatergruppe) und seiner Ehegattin (ehrenamtliche Tätigkeit bei der HADEP, DTP bzw. BPD, Demonstration mit Müttern von politischen Gefangenen gegen Haftbedingungen) hingewiesen. Weiters sei die Ehegattin des Beschwerdeführers nach der Flucht ihres Bruders nach Österreich vermehrt durch die Polizei befragt und bedroht worden, sodass sie eine Zeit lang von politischen Aktivitäten Abstand genommen habe, wobei die Situation im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres zweiten Bruders wieder eskaliert sei. Infolge der Inhaftierung sei eine verdeckte polizeiliche Observation mit Hilfe einer versteckten Videokamera durchgeführt worden. Zudem sei es am XXXX2007 (Tag der Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers) zu einer Hausdurchsuchung gekommen und seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der Polizei befragt und geschlagen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Befragung durch die Anti-Terror-Polizei wurde sodann die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin beantragt. Ein oder zwei Tage nach dem XXXX2007 seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erneut vorgeladen worden und seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin dabei zum Schein darauf eingegangen, auf den Schwager bzw. Bruder einzuwirken, damit dieser ein Geständnis ablege. Dieser Versuch sei jedoch missglückt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erneut bedroht und in den darauffolgenden Monaten wieder observiert, vorgeladen und unter Druck gesetzt worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien aufgrund der sich wiederholenden Ereignisse innerhalb eines Zeitraumes nicht mehr in Bezug auf jeden einzelnen Vorfalls aus der Erinnerung abzurufen, zumal bei der Schilderung aus dem Gedächtnis die Details der Einzelereignisse ineinander verschwimmen würden. Zudem sei von den Asylbehörden keine detaillierte Nachfrage erfolgt und zu wenig Zeit eingeräumt worden, Detailerinnerungen abzurufen, weshalb zum Beweis der Richtigkeit der Aussagen sowie zur Erlangung von ergänzenden Erkenntnissen über die Einzelheiten der damaligen Geschehnisse die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Hinzu käme, dass Bürger mit normalen Verstandesfähigkeiten oft die größten Schwierigkeiten hätten, einfache Sachverhalte verständlich, chronologisch und nachvollziehbar darzustellen, wenn sie vor Gericht stehen und gelte gleiches für einen Asylwerber in einer Einvernahmesituation. Anschließend wurden die vorgebrachten Verfolgungshandlungen wiederholt und darauf hingewiesen, dass diese in ihrer Gesamtheit ausreichen würden, um einen mit normalen Intellekt und mit normalen Empfindungen ausgestatteten Menschen in wohlbegründete Angst zu versetzen und hätten diese Verfolgungshandlungen auch eine psychische Zermürbungswirkung. Folglich sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Bruder XXXX psychisch erkrankt seien. Was die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angehe, so wurde kritisiert, dass die Emotionen während der Einvernahme nicht in die Glaubwürdigkeitsprüfung einbezogen worden seien und bei der Informationsbesprechung am 25.04.2014 noch weitere Verfolgungsdetails hervorgekommen seien, welche in Folge auch aufgezählt wurden (willkürliche Spontanladung, Kündigung des Beschwerdeführers nach dem XXXX2007). Neben der Wiederholung von Aussagepassagen der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde schließlich noch der Erhebungsbericht des "VB in der Türkei" kritisiert. Dieser behaupte, dass eine Kamera vom Boden aus ohne weiteres erkennbar sei, obwohl dieser mit keinerlei technischem Sachverstand ausgestattet sei und bei seinen Mutmaßungen im Dunkeln tappe, indem er von einer Apparatur, die ein Verstärker für ein Antennensignal sei, spricht. Zudem widerspreche sich der Verbindungsbeamte, wenn er ausführt, wie eine "in der Technik und in der Operative sehr gut entwickelte türkische Behörde" bei einer Überwachung vorgehen würde. Im Übrigen habe der Verbindungsbeamte in einer hochgeheimen Asylsache im Rahmen einer streng vertraulichen Erhebung eine "Vertrauensperson aus dem türkischen nachrichtendienstlichen Milieu" als Ratgeber beigezogen. Die Einschätzungen eines derartigen "Anonymus" stelle einen Wahrheitsfindungs- und Beweiswürdigungsfehler besonderer Gravität dar, zumal sich die Frage stelle, wie derartige Erhebungen ohne Benennung der sie betreffenden Personen überhaupt möglich sei und welchen Stellenwert das Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit in der Türkei wohl habe, wenn derartige Erhebungen tatsächlich durch einen Verbindungsbeamten möglich seien. Vorgelegen wurden drei Fotos der Örtlichkeit und wurde ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit dieser Örtlichkeit, den dazu vorgelegten Fotos, dem Beweiswert dieser Fotografien und dem Gesamtvorbringen auseinanderzusetzen habe. Anschließend folgen Ausführungen zu Mitgliedern und Funktionären der DTP, welche automatisch als verdächtigt gelten, mit einer verbotenen Organisation zu kooperieren und wurde erneut darauf hingewiesen, dass im Haus des Beschwerdeführers DTP Leute verkehrten, weshalb er und seine Familie im Verfolgungsfokus der Sicherheitskräfte gestanden seien. Eine weitere Fehleinschätzung des Verbindungsbeamten seien die ungenauen Ausführungen dazu, auf welche Schriftstücke sich der Verbindungsbeamte beziehe und handle es sich bei der monierten Aktenzahl um eine Aktenzahl der Staatsanwaltschaft, welche ausschließlich Hausdurchsuchungen anordne. Zudem seien sämtliche vorgelegten Schriftstücke in die Wahrheitsfindung einzubeziehen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in die Türkei würden diesen aufgrund der strafrechtlichen sowie polizeilichen Verfolgung des XXXX damit zusammenhängende Verfolgungsmaßnahmen drohen. Dass gegen XXXX ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei zudem erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides hervorgekommen. Dies setze den Beschwerdeführer und seine Familie der realen und konkreten Gefahr aus, als nahe Verwandte massiven sicherheitsbehördlichen Verhören und Einvernahmen unter Anwendung von physischem und psychischem Zwang, Drohungen sowie Misshandlungen unterworfen zu werden, um Geständnisse herauszupressen. Dem türkischen Auslandsnachrichtendienst sei auch bekannt, dass XXXX seit 2002 sowie der Beschwerdeführer seit 2010 in Österreich lebe, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin automatisch im Verdacht stehen würden, Kontakte zur verbotenen Organisation PKK zu unterhalten. Bei der Anti-Terror-Polizei bestehe jedenfalls ein sicherheitsbehördlicher Akt gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Zum Beweis des Vorbringens wurden sodann die detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die Einvernahme des XXXX sowie die Einvernahme des XXXX in der Beschwerdeverhandlung, vor allem aber die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens für die politischen Verhältnisse in der Türkei, insbesondere was die spezifische Thematik der Verfolgung von Personen durch die Sicherheitskräfte anlangt, welche von den Sicherheitskräften als PKK-nahe oder PKK-Umfeld zugehörig angesehen werden, beantragt.
Zu den zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wird ausgeführt, dass im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation die gesamte (gegenständliche) Kurdenproblematik nicht behandelt werde bzw. in Bezug auf die BDP unrichtigerweise so getan werde, als wären deren Mitglieder und Aktivisten keinerlei Verfolgung ausgesetzt. Auch die relevanten politischen Straftatbestände im türkischen Strafrecht seien so weit gefasst, dass sie willkürliche strafrechtliche Verfolgungen aus politischen Gründen Tür und Tor öffnen. Die aktuelle Situation der Kurden werde auf lediglich zwei kargen Seiten abgehandelt, wobei von heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen vor zwei Jahren die Rede sei, weitere Ausführungen dazu jedoch nicht enthalten seien. Die Kurdenproblematik habe sich auf keinen Fall normalisiert, weshalb das Länderinformationsblatt keine Grundlage für die Beurteilung der für den Beschwerdefall relevanten, landeskundlichen Fragen bilde. Der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vertrete politische Standpunkte, welche der offiziellen Position der Türkei sehr nahe stünden. Weiters würden die Ausführungen über die Kampagne gegen die KCK zwar das Kernproblem der Verfolgungsthematik berühren, dieses aber nicht benennen. Moniert wurde auch, dass der Bericht vom 26.08.2012 stamme, weshalb er nicht aktuell sei. Zum der Stellungnahme beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurde ausgeführt, dass dieser zwar nicht mehr aktuell sei, die Dimension der allgemeinen Kurdenproblematik jedoch hilfreich dargestellt werde und von den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht widerlegt werde. Schließlich wurde noch auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, welche sich auf den Bericht "KurdInnen in der Türkei" von Accord Österreich vom Juni 2009 beziehen würden. Mangels fehlender Themenspezifität und mangelnder Aktualität sind beide Erkenntnisquellen somit nicht geeignet, die sich aus den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Accord ergebenden, einschlägigen, landeskundlichen Erkenntnisse zu widerlegen. Beantragt wurde noch die Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere in Bezug auf Ermittlungen oder sonstige Aktivitäten, welche im Verfahren zweiter Instanz durchgeführt wurden. Zudem wird beantragt, dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zu geben, binnen zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht eine ergänzende und abschließende Stellungnahme zu erstatten.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 brachte der der rechtsfreundliche Vertreter fünf Fotos zur Situation vor Ort in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in den niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt zusammengefasst unter anderem vor, dass er und seine Ehegattin aufgrund der politischen Aktivitäten seines Schwagers von der Polizei beobachtet, bedroht, festgenommen, verhört und unter Druck gesetzt worden seien. Zudem sei er aufgrund seiner Tätigkeit als Schauspieler diskriminiert worden und sei es im Rahmen der Beerdigung eines Abgeordneten und im Zuge einer Demonstration gegen Haftbedingungen zu zwei Festnahmen gekommen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass nach den herangezogenen Länderfeststellungen zwar immer wieder menschenrechtswidrige und demokratiepolitisch bedenkliche Vorfälle in der Türkei zu beobachten seien, der Beschwerdeführer jedoch mangels Glaubwürdigkeit seines Individualvorbringens von diesen Feststellungen nicht Gebrauch machen könne, zumal er nicht zu den engagierten und "polizeilich auffälligen" Kurden der Türkei gehöre (AS 505).
Das Bundesasylamt verwies in weitere Folg auf die Ermittlungsergebnisse vor Ort, wonach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln keine Relevanz zukomme (AS 507). Das vorgelegte Protokoll einer Hausdurchsuchung habe aufgrund bestimmter Ausstellungsmerkmale als "Phantasieprodukt" enttarnt werden können und hätten die Ermittlungen auch ergeben, dass es sich bei der Videokamera um einen Verstärker für ein Antennensignal handle. Der Verbindungsbeamte habe auch deutlich gemacht, dass derartige Verfolgungsszenarien nicht den üblichen ermittlungstaktischen Usancen entsprechen würden. Gegen den Beschwerdeführer werde auch nicht wegen einer Straftat ermittelt, zumal er bei den zuständigen Gerichten im Heimatort nicht aktenkundig sei. Folglich könne die angebliche Verhaftung durch die Sicherheitsdirektion XXXX nicht als glaubhaft gewertet werden. Schließlich sei auch seine Tätigkeit in der Theatergruppe irrelevant, zumal behördlich gesetzte mutwillige Einschränkungen nicht bekannt seien (AS 507).
Was die Verurteilung des Schwagers des Beschwerdeführers angehe, so könne man sippenhaftungsähnliche Tatbestände ausschließen, weshalb auch dessen Verhaftung unerheblich sei (AS 507, 511).
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 1994 bzw. 1998 oder 1990 von der Polizei festgehalten wurde, könne dahingestellt bleiben, da der zeitliche Konnex zum Ausreisezeitpunkt fehle. Zudem sei der Beschwerdeführer offenkundig nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, habe seinen Wohnsitz frei wählen und sich bei den staatlichen Behörden registrieren lassen sowie medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können (AS 509). Dass sich der Beschwerdeführer beobachtet gefühlt habe, sei als subjektiver Bewusstseinszustand zu bewerten und habe sich die Behörde damit nicht auseinanderzusetzen (AS 509).
Schließlich sei den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen persönlichen Daten kein Hinweis auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der türkisch/kurdischen Gesellschaft zu entnehmen (AS 509).
Was die Stellungnahme vom 24.08.2010 angehe, so wird in Bezug auf die politischen Aktivitäten der Schwager des Beschwerdeführers auf die bereits dargestellten mangelnden sippenhaftungsähnlichen Tatbestände (AS 511) und auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahren verwiesen, weshalb aus Sicht des Bundesasylamtes keine "erschreckend niedrige Qualität" vorliege (AS 513). Die Durchführung weiterer ergänzender Einvernahmen sei nicht geboten, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe darzustellen und seien monetäre Probleme im Hinblick auf die Finanzierung eines Dolmetschers zur Erstattung einer noch ausführlicheren Stellungnahme nicht beachtlich, zumal der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel verfüge (AS 513). Das Bundesasylamt bezweifle auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Accord-Berichte und sei die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen daher nicht notwendig. Auch die sonstigen der Stellungnahme angeschlossenen türkischsprachigen Schriftstücke vermögen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht außer Kraft zu setzen, zumal diesen jede Behördencharakteristika (Stempel, Briefpapier usw.) abgesprochen werden könne. Selbst bei der Annahme der Echtheit der vorgelegten Unterlagen würden diese lediglich die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtspflege beurkunden (AS 515).
Zusammengefasst stützt sich dir Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers somit im Wesentlichen auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2010 und die darin enthaltenen Ausführungen zur vorgebrachten Videoüberwachung sowie zum übermittelten Hausdurchsuchungsprotokoll.
Der Verbindungsbeamte führte in der Türkei über Auftrag des Bundesasylamtes Erhebungen am Heimatort des Beschwerdeführers durch, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und übermittelte dem Bundesasylamt dazu einen Bericht über die Recherchetätigkeit und deren Ergebnisse.
Entsprechend diesem Bericht habe es keine Videoüberwachung des Beschwerdeführers gegeben. Zu diesem Ergebnis sei der Verbindungsbeamte gekommen, weil er die mit der Anfrage übermittelten Lichtbilder der Situation vor Ort einer Vertrauensperson aus dem türkischen nachrichtendienstlichen Milieu vorgelegt habe, welcher bestätigte, dass die auf dem Foto dargestellte Apparatur einen Verstärker darstelle. Ob der Verbindungsbeamte selbst beim Haus des Beschwerdeführers war bzw. ob es eine Begutachtung der auf den Fotos dargestellten Apparatur durch eine technisch versierte Person gegeben habe, geht aus der Anfragebeantwortung nicht hervor.
Für das Bundesverwaltungsgericht dürfen hinsichtlich der erfolgten Recherche über einen Verbindungsbeamten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür bleiben, dass am Ermittlungsergebnis ernsthafte Zweifel zu hegen wären. Hierzu ist es notwendig, dass es erkennbar ist, auf welcher Grundlage die erhobenen Fakten als authentisch oder nicht qualifiziert wurden. Es muss zumindest erkennbar sein, ob Recherchen bei Nachbarn, Verwandten, Polizeistationen etc. eingeholt worden sind. Weiters muss erkennbar sein, wie der Verbindungsbeamte konkret vorgegangen ist und hat dieser in seinem Bericht die konkreten Ermittlungsschritte nachvollziehbar darzulegen. Den Beschwerdeausführungen ist damit zu folgen, dass aus der Anfragebeantwortung nicht erkennbar ist, ob eine technische Untersuchung des am Foto gezeigten Gerätes stattgefunden hat bzw. ob überhaupt ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.
Weiters stützt sich der Verbindungsbeamte hinsichtlich der etwaig eingeleiteten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ausschließlich auf Erhebungen bei Gerichten in XXXX und in XXXX. Offensichtlich erfolgt die Anfrage dort, weil das Bundesasylamt in der Anfrage mitteilte, dass der Beschwerdeführer in der Kreisstadt XXXX wohnhaft gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2010 ausführte, in XXXX bzw. in XXXX, Stadtteil XXXX, bzw. auch in XXXX verhaftet worden zu sein, wurde dem Verbindungsbeamten nicht mitgeteilt, weshalb dahingehende Nachforschungen offenbar unterblieben sind. Zudem geht aus der Anfragebeantwortung nicht hervor, wie festgestellt wurde, dass in der Türkei bei keinem anderen Gericht/Staatsanwaltschaft ein Hausdurchsuchungsbefehl ergangen ist und keine Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Wenn in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hierzu lediglich ausgeführt wird, dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, so kann dies allenfalls auf die Gerichte in XXXX und XXXX beschränkt werden.
Letztlich ist noch anzumerken, dass der Anfragebeantwortung auch nicht zu entnehmen ist, welcher Quellen (Ansprechpartner bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft) sich der Verbindungsbeamte bedient hat.
Die Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen vor allem aufgrund der Anfragebeantwortungen nicht glaubwürdig sei, vermag somit unter dem Aspekt der oben dargelegten mangelnden Nachvollziehbarkeit des diesbezüglichen Erhebungsverfahrens für das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht zu genügen.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und seine Schlüsse, wie es hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt es im gegenständlichen Fall nicht nach.
Folglich wird das Bundesasylamt im Rahmen seiner nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das Vorbringen des Beschwerdeführers neu zu würdigen haben. Weiters wird sie zu überprüfen haben, ob die schon durchgeführte Anfragebeantwortung hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit ergänzt werden kann. Gelingt dies nicht, wird sie die vorliegende Anfragebeantwortung unberücksichtigt lassen müssen bzw. neu durchführen müssen.
Im Falle der etwaigen Ergänzung der Anfragebeantwortung wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über das so erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Zum Nachweis seiner Behauptungen brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch mehrere Dokumente in Vorlage:
eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen,
Prospekte der Theatergruppe XXXX,
Zeitungsausschnitte betreffend Theateraufführungen sowie Protestaktionen kurdischer Aktivisten,
Wohnungs- und Häuserplan,
Hausdurchsuchungsprotokoll vom XXXX2007 angeordnet vom Strafgericht in XXXX,
Aktenauszug Strafgericht XXXX vom XXXX2007 betreffend XXXX,
Aufenthaltsbestätigung eines psychiatrischen Krankenhauses betreffend XXXX,
Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer,
Vernehmungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft XXXX betreffend
XXXX vom XXXX2007,
Berufung der Oberstaatsanwaltschaft XXXX betreffend Verwandte vonXXXX vom XXXX2009,
Hausdurchsuchungsbericht betreffend XXXX vom XXXX2007.
Das Bundesasylamt hat sich aber nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ausreichend auseinandergesetzt und wurden zahlreiche die Dokumente offensichtlich nie einer Übersetzung zugeführt. In diesem Zusammenhang ist zwar darauf hinzuweisen, dass ein Teil dieser Schriftstücke mangels konkreter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer bzw. mangels Relevanz für gegenständliches Verfahren eine Übersetzung nicht unbedingt erforderlich erscheinen lässt, diese hinsichtlich des vorgelegten Hausdurchsuchungsprotokolls vom XXXX2007 jedoch geboten erscheint, zumal der Beschwerdeführer die geschilderte Verfolgungssituation im Wesentlichen auf die politischen Aktivitäten seines Schwagers stützt.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt in weiterer Folge auch konkrete Erhebungen anzustellen gehabt, ob es sich dabei um echte oder gefälschte Dokumente handelt.
Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes (AS 513), wonach es sich um "irgendwelche" Schriftstücke handle, welche von "jedermann" hergestellt werden könnten und keine Behördencharakteristika enthalten würden, handelt es sich lediglich um Spekulationen, welchen jeglicher Beweiswert fehlt, zumal ohne eine Übersetzung und Überprüfung auf Echtheit der Dokumente derartige Aussagen nicht getroffen werden können.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben und sind dabei auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, welche noch nicht übersetzt worden sind, miteinzubeziehen.
Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit den entsprechenden Voraussetzungen fundiert auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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