BVwG I404 1433636-1

I404 1433636-1Federal Administrative CourtJul 30, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, Minderjährigkeit, Rückkehrsituation,<br/>unbegleitete Minderjährige

Full text

BVwG I404 1433636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1433636.1.00

Spruch

I404 1433636-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Tunesien, gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 14.745-BAW, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach seiner Festnahme am 14.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2012 gab der Beschwerdeführer ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters an, dass er den Namen XXXX trage und am XXXX in Tunis (Tunesien) geboren sei. Er sei ledig, muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seine Eltern würden XXXX und XXXX heißen, er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, aufgewachsen sei er bei seiner Großmutter väterlicherseits. Er habe einen Bruder und eine Schwester, er wisse nicht, wo sie wohnen würden, sie seien älter als er, er habe beide noch nie in seinem Leben gesehen. Er spreche Arabisch und Französisch gut in Wort und Schrift sowie ein wenig Englisch. Zwischen 2004 und 2012 habe er die XXXX Grundschule in Tunis besucht. Er wolle nicht in Österreich bleiben, Österreich ginge ihm auf die Nerven. Anfang September 2012 sei er in einem mit sechs Personen besetzten Fischerboot von Tunis nach Sizilien übergesetzt, die Fahrt habe zwei Tage gedauert. In Sizilien sei er von der Polizei kurzzeitig festgenommen worden. Er sei später nach Rom weitergereist und habe sich zwei Wochen in Rom aufgehalten. Vor zwei Wochen sei er in einem PKW mit 3 Bekannten in einer fünfzehnstündigen Fahrt von Rom nach Wien gefahren worden. Er sei in Wien zu Mama Afrika gegangen, welche ihn nach dem Wochenende ins Flüchtlingslager nach Traiskirchen habe bringen wollen. Zu seinen Gründen für die Flucht nach Europa befragt gab er an, dass er in Tunesien keinerlei Probleme habe. Er wolle wie alle Tunesier ausreisen und in Europa leben. Er habe keine politischen, religiösen oder persönlichen Fluchtgründe. In Tunesien gebe es sehr viele Arbeitslose, zirka 60 bis 70 Prozent der Jugendlichen seien arbeitslos. Bei einer Rückkehr habe er Angst, da er in Tunesien keine Arbeit habe.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.

4. Mit Schreiben vom 04.02.2013 brachte der Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien vor, dass die Erstbefragung des damals 14 jährigen Beschwerdeführers ohne gesetzliche Vertretung bzw. Rechtsberatung erfolgt und daher mit einem Verfahrensmangel behaftet sei. Weiters habe man mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten und habe er niemals behauptet, Geschwister zu haben. Er kenne seine leiblichen Eltern gar nicht, er habe bis zu seiner Flucht aus Tunesien ausschließlich im Haus seiner Großmutter väterlicherseits gewohnt.

5. Der für den 07.02.2013 angesetzte Termin zur Einvernahme des Beschwerdeführers ist nicht zustande gekommen. Im Akt findet sich ein Aktenvermerk vom 07.02.2013 mit folgendem Inhalt:

Der im Betreff Genannte ist zu seiner am heutigen Tag, 09.00 Uhr, festgesetzten ho. Einvernahme nicht erschienen. Nach telefonischer Rückfrage nach dem Verbleib des AW durch den pünktlich zur festgesetzten Einvernahme erschienenen gesetzlichen Vertreter des AW, Hrn. XXXX, AJF, gab der im Betreff Genannte als Begründung seines Nichterscheinens zum heutigen Einvernahmetermin insofern sein Desinteresse bekannt, als er angab "die Einvernahme nicht für sinnvoll zu erachten".

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013 wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Von der Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, er minderjährig, tunesischer Staatsbürger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, muslimischen Glaubens und ledig sei. Er sei vor inländischen Behörden mit unterschiedlichen Personendaten in Erscheinung getreten. Er sei als Person gänzlich unglaubwürdig, seine Identität könne mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Gegenüber seinem gesetzlichen Vertreter habe der Beschwerdeführer sein Desinteresse am gegenständlichen Verfahren bekannt gegeben und somit trotz Belehrung über die negativen Folgen nicht am Verfahren mitgewirkt. Der Beschwerdeführer verfüge in Tunesien über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Gestalt seiner engsten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Großmutter). Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 hiezu bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit Verfolgung aufgrund seiner Behauptungen bzw seiner Fluchtgründe zu rechnen habe. Zur Lage im Herkunftsstaat finden sich Quellen zu den Themen Politik/Wahlen, Allgemeine Sicherheitslage, IFA, Rückkehr, Medizinische Versorgung und Rückkehrfragen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person aus dem Akteninhalt ergebe, nämlich aus dem Anhalteprotokoll und der Einvernahme (gemeint wohl: Erstbefragung) bei der LPD Wien vom 15.10.2012. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Person nicht glaubwürdig in Erscheinung getreten sei, ergebe sich aus der Verwendung unterschiedlicher Daten zur eigenen Person. Am behaupteten Familienstand und an seinem Glauben bestünden keine Zweifel. Aufgrund der illegalen Einreise habe der Reiseweg und der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Die Feststellung zur missachteten Mitwirkungsverpflichtung ergebe sich aus der Behauptung in der Einvernahme (gemeint wohl: Erstbefragung) vom 15.10.2012, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag nur zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gestellt habe und aus der Angabe seinem gesetzlichen Vertreter gegenüber, dass er eine Einvernahme nicht für sinnvoll erachten würde. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Personendaten und der persönlichen Daten (aufgewachsen bei Großmutter, keinen Kontakt mit Eltern und Geschwistern) würde sich aus der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

5. Am 06.03.2013 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesasylamtes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde die besondere Verletzlichkeit und die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt hätte. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht werde ausgeführt, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern seine diensthabende Betreuerin telefonisch angegeben haben soll, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme für nicht sinnvoll erachten würde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Einvernahme sinnlos sei, habe sich aus der Aussage bei der Einvernahme vom 15.10.2012, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe zu gegenwärtigen habe, ergeben.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen zur Lage im Herkunftsstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

1.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2

2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 zu Zl. 2000/20/0084 betreffend die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren wie folgt geäußert:

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002,

Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.

Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

1.2.2. Zum Beweisthema des subsidiären Schutzes erweisen sich das Ermittlungsverfahren und der Bescheid im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses als qualifiziert mangelhaft und kommt das erkennende Gericht aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat:

Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist nach der anzuwendenden Rechtslage zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien insbesondere die Situation des Antragstellers zu prüfen.

Zunächst ist dazu anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich von den Organen des Sicherheitsdienstes befragt worden ist. Dies ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters. Eine weitere Einvernahme fand in der Folge nicht statt.

Zwar ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er an dem von der belangten Behörde festgesetzten Termin zu seiner Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen ist, jedoch enthebt selbst die Verletzung der Obliegenheit des Beschwerdeführers, als Antragsteller bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken ("Mitwirkungspflicht"), die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch nicht ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör (vgl VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189).

Die erstinstanzlichen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend feststellen zu können, ob eine Person in der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Tunesien an Leib bzw. Leben gefährdet sein wird, weil zur Situation von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern, die im Herkunftsstaat nur mehr über ein gering ausgeprägtes soziales (Familien)Netz verfügen, keinerlei Feststellungen im bekämpften Bescheid getroffen wurden. Es ist sohin evident, dass die Behörde zur Frage der Situation des minderjährigen unbegleiteten Beschwerdeführers in Tunesien jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Wenn es die belangte Behörde für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Gestalt engster Familienangehöriger verfügt, so erweist sich die Beweiswürdigung für das erkennende Gericht nicht schlüssig: Die Behörde führt dazu nämlich lediglich aus, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig sei, weil er vor der Behörde mit unterschiedlichen Namen aufgetreten sei. Im Anhalteprotokoll findet sich der Name Mohammed SABI, im Asylverfahren wird der Name Mohammed CHEBBI verwendet, die Geburtsdaten stimmen jedoch jeweils überein. Diese Diskrepanz erscheint im Sinne verschiedener phonetischer Schreibweisen erklärbar, sodass daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig ist und hinsichtlich seiner Familienangehörigen falsche Angaben gemacht hätte.

Schließlich fällt auch auf, dass die belangte Behörde bei ihren Länderfeststellungen durchwegs Quellen aus dem Jahre 2011 zitiert bzw. die aktuellsten Berichte aus dem August 2012 stammen. Im angefochtenen Bescheid von Februar 2013 finden sich demnach keine aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hätte aber aktueller Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsland einzuholen gehabt und hat dadurch die gebotene Ermittlungstätigkeit in einem (weiteren) entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen (vgl. dazu erst jüngst VfGH vom 05.03.2014, U 36/2013 mwN).

1.2.3. Die belangte Behörde wird daher also, will sie an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers festhalten, weitere Ermittlungen durchführen müssen, um allenfalls in schlüssiger Weise dorthin gelangen zu können, und wird überdies Ermittlungen betreffend die aktuelle allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner dortigen individuellen Situation zu führen haben, wobei in beiden Fällen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden hat.

1.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

1.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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