W223 1438925-1•BVwG W223 1438925-1
W223 1438925-1Federal Administrative CourtJul 29, 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W223 1438925-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Fz. 12 12.015-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.09.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu W223 1438926-1/2013, sowie dem gemeinsamen Sohn, Beschwerdeführer zu W223 1438927-1/2013, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 04.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat am XXXX legal mit seinem russischen Inlandsreisepass verlassen habe und mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Leuten des Präsidenten KADIROV verfolgt worden sei, weil er den tschetschenischen Freiheitskämpfern geholfen habe. Er habe sie mit Lebensmittel versorgt und diese geliefert. Seine Freunde hätten ihm erzählt, dass er bei der Polizei angezeigt worden sei. Mitte August 2012 sei er im Wald unterwegs gewesen um Lebensmittel zu liefern und sei erwischt worden. Er habe fliehen können, weil die Freiheitskämpfer das mitbekommen hätten und angefangen hätten zu schießen. Im Falle seiner Rückkehr würde er umgebracht werden.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.07.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei.
Die Familie habe sich persönlich beim Passamt der Polizei Pässe ausstellen lassen und sei legal ausgereist. Bei der Grenzkontrolle habe es keine Probleme gegeben.
Im Herkunftsstaat leben der Vater, die Stiefmutter, zwei Brüder, zwei Schwestern, Onkel, Tanten und weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, sowie von der Vermietung von zwei Containern gelebt. Er habe ein eigenes Haus gehabt. Wirtschaftlich sei es ihm gut gegangen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ja Taxifahrer gewesen sei und einmal einen Kunden gefahren habe. Dieser habe ihm eine Arbeit vorgeschlagen. Er habe zugestimmt, weil er Geld gebraucht habe. Er habe einem Mann, einem Terroristen, helfen sollen. Er sei einverstanden gewesen, da er das Geld benötigt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm zu Fuß ein Essen in den Wald gebracht. Das sei die Aufgabe gewesen. Er habe sechs Tage lang Essen in den Wald gebracht. Er habe seinen deutschen Schäferhund mitgenommen. Sein Nachbar habe ihm dann gesagt, dass er von den Kadyrov Leuten ausgeforscht worden sei und diese erfahren haben, dass der Beschwerdeführer das mache. Es habe einmal eine Schießerei im Wald gegeben und der Beschwerdeführer habe dann die Flucht ergriffen. Das sei der Grund weshalb er hier sei. Der Hund sei dort im Wald auch erschossen worden.
Auf Nachfrage, wie die Kadyrov Leute das erfahren hätten sagte der Beschwerdeführer, der Nachbar habe gesagt, die Kadyrov Leute seien bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie die das erfahren haben. Er glaube der Freund habe ihn verraten. Warum der Nachbar ihn verraten habe, könne er nicht sagen. Befragt, wohin er das Essen geliefert habe, sagte der Beschwerdeführer, irgendwo in den Wald. Er könne keine Ortsangabe, keine Adresse angeben. Er wisse auch nicht wie die Person heiße, für den er das Essen gebracht habe. Er könne keine Angaben machen. Er wisse auch die Adresse oder Telefonnummer dieser Person nicht. Das sei alles geheim. Er könne keine Angaben machen. Er wisse, dass diese Person ein Terrorist sei, weil dieser gesagt habe, dass er gegen die Russen kämpfe. Der Beschwerdeführer habe ab dem XXXX Essen ausgeliefert. Am XXXX sei er ausgereist.
Er könne keine konkreteren Angaben über seine behauptete Bedrohung machen. Milizen, Kadyrov Leute bedrohten ihn. Er kenne die nicht. Bodybuilder. Wie Leibwächter. Er könne aber über die keine Angaben machen. Er wisse nicht wie die heißen. Befragt, ob er nun konkret von den Kadyrov Leuten erwischt worden sei oder ob die Kadyrov Leute im Wald die Kämpfer angegriffen haben, sagte der Beschwerdeführer, die Kadyrov Leuter haben dort im Wald die Kämpfer angegriffen. Ihm sei sonst konkret nichts passiert.
Im Falle seiner Rückkehr könnten ihn die Kadyrov Leute finden und umbringen, weil er für einen Kämpfer Essen gebracht habe. Er habe verschiedenes Essen in den Wald gebracht. Das habe er im Geschäft gekauft.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Situation im Heimatland Tschetschenien vorgehalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine vollständige Übersetzung und gab lediglich an, dass die Lage nicht besonders gut sei. Die schreiben immer alles Mögliche. Was wirklich laufe wisse niemand.
4. Am 10.10.2013 wurde die Tochter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W223 1438928-1/2013) geboren und stellte am
XXXX durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Fz. 12 12.015-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, seine Angaben, Tschetschenien aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Wunsch in Österreich arbeiten zu wollen, verlassen zu haben, seien als glaubhaft zu bezeichnen. Von einer existenziellen Notlage könne im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet und sei mit seiner Familie gemeinsam bis zur Ausreise an der Wohnadresse in Tschetschenien wohnhaft gewesen.
Völlig unglaubwürdig hingegen seien seine Angaben hinsichtlich einer Gefährdung aufgrund seiner angeblichen Unterstützung von Freiheitskämpfern (Terroristen) hinsichtlich des Umstandes, diese mit Lebensmitteln versorgt zu haben. Seine Angaben in diesem Zusammenhang seien derart vage und allgemein gehalten, so dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könne. Er habe davon gesprochen, dass er sich als Taxifahrer von einem unbekannten Terroristen überreden habe lassen für diesen Lebensmittel in einen Wald zu liefern. Als er dies Ende Oktober 2012 getan habe, sei er von einem Nachbarn verraten worden und hätten die Kadyrov-Milizen einen Angriff gestartet und ihn gesucht. Er habe jedoch auf die spezifischen Fragen zu seinem individuellen Vorbringen ständig mit "Ich kann über die keine Angaben machen. Ich weiß nicht wie die heißen.", geantwortet. Auf die Frage, wen er unterstützt habe, habe er gesagt: "Ich weiß es nicht." Auf die Bitte, konkretere Angaben über seine behauptete Bedrohung zu machen, sagte er: "Ich kann das nicht. Nein." Auf die Frage, wer die Person gewesen sei, der er Essen gebracht habe antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht wie er genau heißt. Ich kann keine Angaben machen. Die Telefonnummer weiß ich nicht. Das ist alles geheim. Ich kann keine Angaben dazu machen." Auch auf die Frage wann sein Nachbar ihn hätte verraten sollen: "Ich weiß es nicht. Das kann ich nicht sagen. 2012." Auf die Frage, wo er genau das Essen hin geliefert habe, sagte der Beschwerdeführer "Irgendwo im Wald, ich kann keine Ortsangabe, keine Adresse angeben. Gerade in den Wald."
Die gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtete Ehefrau habe zu seinem Vorbringen überhaupt keine Angaben machen können und seine Aussagen auch nicht bestätigen können. Dies trotz des Umstandes, dass er bereits seit mehreren Jahren mit ihr verheiratet sei. Dass ein Ehepartner überhaupt nichts über ein Flucht auslösendes Ereignis wisse, deute ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Dies sei verstärkt auch durch den Umstand seiner legalen Ausreise, und der behördlichen Ausstellung eines eigenen Reisepasses ersichtlich. Er habe sich noch vor der Ausreise bei den russischen Behörden einen eigenen Pass ausstellen lassen und sei mit den Behörden dadurch in Kontakt getreten. Er sei legal mit dem Zug aus der Russischen Föderation ausgereist. Dies alles seien ebenfalls keine Hinweise einer glaubhaften behördlichen Verfolgung aufgrund einer etwaigen Tätigkeit als Unterstützer von "Terroristen".
Er sei laut seiner Ehefrau mit ihr gemeinsam bis zum Tage der Ausreise an der gemeinsamen Wohnadresse aufhältig gewesen und sei auch bis zur Ausreise einer Beschäftigung als Taxifahrer nachgegangen. Aus seinem gesamten Verhalten (späte Flucht, Arbeit bis zur Ausreise, Wohnen an der gemeinsamen Wohnadresse) sowie dem Umstand, dass seine übrigen Verwandten alle im Heimatland leben, sei keine Verfolgung seiner Person ableitbar. Auch die Angehörigen der Ehefrau leben nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien. Er sei im Besitze eines eigenen Hauses.
Beweismittel für eine tatsächliche seine Person drohenden Verfolgung habe er ebenso nicht vorlegen können. Eine sonstige Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung sei von ihm ohnehin nicht behauptet worden.
Zusammenfassend werde festgehalten: Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen sei durchaus verständlich. Vielmehr glaubhafter sei somit, dass er sein Heimatland wegen der allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges und die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht plausibel bzw. glaubhaft machen können.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. zunächst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen nicht habe glaubhaft machen können, würden die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in seinem Falle nicht vorliegen.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer mit seiner Familie problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass wohl ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau und den Kindern bestehe, jedoch diesbezüglich ebenfalls negative Entscheidungen ergangen seien. Diese seien im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ein allfälliger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben sei im Lichte der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 21.11.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Tschetschenien aus mangelnden bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen ziehe. Zudem beziehen sich die Länderberichte auf den Zeitraum von 2009 bis 2012 und seien somit veraltet. Der Beschwerdeführer zitierte Länderberichte zu "Willkürlichen Festnahmen in Tschetschenien" sowie zur Frage der Rückkehr. Darüber hinaus werde auf die ACCORD- Anfragebeantwortung zur Lage von Personen, die im Ausland, besonders in Europa, einen Asylantrag gestellt haben und in die Russische Föderation zurückkehren, verwiesen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stelle die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen der allgemeinen Wirtschaftslage und dem Wunsch nach Arbeit verlassen habe. Diese Feststellungen seien vollkommen verfehlt. Zudem sei weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Beweiswürdigung eine schlüssige Begründung für diese Feststellung ersichtlich.
Die belangte Behörde halte dem Beschwerdeführer vor, dass er auf spezifische Fragen zum Vorbringen ständig geantwortet habe, dass er gewisse Details nicht wisse. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer auf viele Fragen keine konkreten Antworten gegeben habe. Das hänge jedoch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass seine Angaben nach Tschetschenien gelangen. Außerdem habe er auf gewisse Fragen einfach keine Antwort gewusst. In diesem Zusammenhange erscheine es auch absurd, dass er nach einer Adresse im Wald gefragt worden sei, zu der er das Essen geliefert habe. Der Beschwerdeführer kenne den Wald seit seiner Kindheit und könne nötigenfalls eine Wegbeschreibung abgeben.
Auch wisse der Beschwerdeführer nicht genau, an welchem Tag bzw. um welche Uhrzeit er verraten worden sei. Er habe die Terroristen sechs Tage lang mit Essen versorgt. An einem dieser Tage sei er verraten worden.
Es habe im Zuge der Niederschrift beim Bundesasylamt auch offenbar ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben. Es sei protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer das Essen vom XXXX bis zum XXXX geliefert habe. Tatsächlich handle es sich um den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Dieses Datum sei auch in der Erstbefragung angegeben worden.
Auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nichts über das Fluchtvorbringen des Ehemannes gewusst habe lasse sich leicht aufklären. Vor der Flucht habe sie sich ungefähr vier Monate im Krankenhaus befunden und habe die fluchtkausalen Ereignisse nicht miterlebt. Jedoch habe ihr der Beschwerdeführer auch in Österreich zunächst nichts über die Vorfälle erzählt, da er um sie besorgt gewesen sei.
Die legale Ausreise spreche keineswegs gegen eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe mit der Ausreise nicht lange gezögert. Er habe sich sofort entschlossen auszureisen. Wahrscheinlich sei er mit diesem Schritt den Behörden im Heimatland zuvorgekommen. In diesem Zusammenhang werde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus seinem Heimatland eine Ladung bekommen habe. Diese werde er sich schicken lassen.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde der Ansicht sein könne, dass sein gesamtes Verhalten (späte Flucht, Arbeit bis zur Ausreise, Wohnen an der gemeinsamen Adresse) eine Verfolgung im Heimatland ausschließe. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer spät geflüchtet sei.
Unabhängig von der asylrelevanten Verfolgung sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet überaus prekär und dem Beschwerdeführer sei daher schon allein aus diesem Grund eine Rückkehr nicht möglich. Zudem drohe ihm aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich die Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden.
8. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.
9. Am 20.05.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer (P1) und seine Ehefrau (P2) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:
(...)
R an P1: Ich beginne mit der Befragung von P2. Bitte warten Sie draußen, es gibt vor dem Saal Sitzmöglichkeiten und Getränkeautomaten. Ich werde sie später zur Befragung in den Saal bitten. Bitte nehmen Sie Ihre Kinder mit. Danke.
Anmerkung: P1 verlässt den Verhandlungssaal.
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb.XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, zur Volksgruppe der Tschetschenen gehören, und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Sie vertreten auch Ihre mj Kinder wie oben angeführt als gesetzl. Vertreterin, richtig?
P2: Ja.
R: Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX, geborenXXXX
P2: Ja.
R: Die Namen der Kinder lauten: XXXX, geboren XXXX,XXXX geboren XXXX, richtig?
P2: Ja.
R: Haben Sie die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunde mit?
P2: Nein.
R: Vielleicht könnten Sie uns eine Kopie schicken?
P2: Von der Tochter habe ich eine Geburtsurkunde, aber von meinem Sohn nicht. Die befindet sich in Tschetschenien.
R: Und eine Heiratsurkunde?
P2: Mit habe ich eine Kopie.
R: Wie geht es Ihren Kindern? Besucht XXXX einen Kindergarten?
P2: Nein.
R: Ist er noch nicht aufgenommen oder ist er zu jung?
P2: Ich weiß es nicht, ich habe diesbezüglich mit einem Berater gesprochen, aber bis jetzt ist mir das nicht gelungen. Er ist erst zweieinhalb Jahre alt.
R: Wo und wie ( Wohnung, Haus ) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?
P2: Wir haben ein eigenes Haus in Tschetschenien.
R: Von wann bis wann haben Sie in Tschetschenien gelebt.
P2: Ich habe in Tschetschenien seit der Geburt an gelebt.
R: Und wie lange?
P2: Bis zu meiner Ausreise nach Österreich.
R: Wann sind Sie ausgereist?
P2: Ca. am XXXX war ich in einem Krankenhaus in XXXX. Ich war vier Monate dort.
R: Wo waren Sie danach?
P2: Ich war dort vom XXXX bis zum XXXX Ich war dann mit meiner Mutter dort.
R: Im Krankenhaus?
P2: Ja, ich war im Krankenhaus mit meiner Mutter. Sie hat sich um mich gekümmert.
R: Sie waren bis zum XXXX im Krankenhaus?
P2: Ja.
R: Haben Sie da XXXX schon gehabt?
P2: Ja, aber die Schwiegermutter hat sich in der Zeit um ihn gekümmert. Damals war er vier Monate alt.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P2. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P2: Nein.
R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
P2: Ich werde das sagen, was ich selbst weiß. Ich war im Krankenhaus und meine Mutter hat sich um mich gekümmert. In der Zeit hat mein Mann meine Mutter angerufen. Mein Mann hat gesagt, dass ich nach dem Krankenhaus in die Ukraine gebracht werden soll und zwar in ein Sanatorium. Dort gibt es sehr gute Sanatorien.
R: Und warum?
P2: Die Ärzte haben mir noch eine Kurbehandlung nach dem Krankenhausaufenthalt empfohlen. Sie haben gesagt, dass ich das brauche.
R: Das hätte es in der Russischen Föderation nicht gegeben, in Tschetschenien zum Beispiel?
P2: Ich weiß es nicht.
R: Wann hat Ihr Mann Sie angerufen, um Ihnen das zu sagen?
P2: Am XXXX hat es ein Telefonat gegeben. Am XXXX hat er Tschetschenien verlassen. Mein Mann hat meine Mutter angerufen. Ich weiß nicht, was er meiner Mutter konkret gesagt hat. Er hat ihr jedenfalls gesagt, dass er dringend ausreisen muss und ich meine Sachen packen soll.
R: Wie ist es dann weitergegangen?
P2: Am XXXX haben wir uns gesehen. Wir waren in einem Zug.
R: Wer war in einem Zug?
P2: Ich, meine Mutter, mein Mann und mein Kind.
R: Da haben Sie ihren Mann wiedergesehen. Aber ich würde gerne ein Stück zurückgehen. Sie haben gesagt, er hat angerufen, dass Sie in die Ukraine in ein Spital gehen sollen. Wann war das?
P2: Er hat am XXXX angerufen und hat meiner Mutter die Probleme erklärt, aber ich habe davon nichts gewusst.
R: Aber Sie haben gerade früher gesagt, er hat gesagt, Sie sollen in ein Spital in die Ukraine gehen.
P2: Er hat mir nicht gesagt, was in Tschetschenien passiert ist. Er hat nur das gesagt, was ich schon vorher angegeben habe.
R: Jetzt wissen Sie nicht, wann er Sie angerufen hat, dass Sie in ein Spital in die Ukraine gehen sollen und dass Sie Ihre Sachen packen sollen?
P2: Er hat am XXXX Tschetschenien verlassen. Er hat meine Mutter angerufen. An dem Tag hat er meiner Mutter erklärt, dass Sie mir sagen soll, dass ich die Sachen packen soll. Das war 2 oder 3 Tage nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde.
R: Sie haben aber vorher gesagt, Sie sind bis XXXX im Krankenhaus gewesen.
P2: Ja, ich war im Krankenhaus, aber die Entlassung war schon geplant.
R: Haben Sie Ihre Mutter genauer gefragt, oder haben Sie die Sachen gepackt?
P2: Ich habe natürlich gefragt, wohin wir fahren, was passieren wird. Meine Mutter wollte mich nicht beunruhigen. Sie hat mir nichts gesagt. Ich sollte glauben, dass ich in ein Sanatorium fahre.
R: Das heißt, Sie haben eigentlich nur Sachen fürs Spital eingepackt?
P2: Ja.
R: Und für den XXXX? Haben Sie gedacht, er fährt mit ins Spital oder wie war das geplant, was Sie mit XXXX machen?
P2: Ja, dass er mit uns fährt, wie sonst? Mein Mann hat mir über seine Probleme nicht erzählt. Ich habe nicht gewusst, was dort vorgefallen ist.
R: Das heißt, Sie haben eigentlich gar nichts für das Kind mitgenommen für eine wirkliche Ausreise?
P2: Ja.
R: Wer hätte dann in dem Sanatorium in der Ukraine auf den XXXX aufgepasst?
P2: Mein Mann natürlich.
R: Die Ausreise in die Ukraine war schon geplant?
P2: Ich selbst hatte überhaupt keine Pläne. Er musste dringend ausreisen, deswegen hat er das alles so organisiert.
R: Wann haben Sie dann konkret davon erfahren, was Ihren Mann zur Ausreise gebracht hat?
P2: Ehrlich gesagt habe ich auch bei der vorherigen Einvernahme nicht alles gewusst. Er wollte mich nicht beunruhigen.
R: Das heißt, Sie haben beim BAA auch noch nichts gewusst, als Sie in Österreich waren?
P2: Das ist richtig.
R: Sie haben in Ihrer Einvernahme beim BAA angegeben, dass Sie keine Probleme im Heimatland gehabt haben und dass Sie und Ihr Mann in Ö arbeiten möchten (AS Seite 57). War das der Ausreisegrund?
P2: Das habe ich damals gesagt. Ich selbst hatte dort keine Probleme. Deswegen habe ich das so angegeben.
R: Ich hätte gerne gewusst, wie Sie Ihr Leben in Tschetschenien finanziert haben?
P2: Wir haben zwei Container gehabt, die wir vermietet haben.
R: Was waren das für Container?
P2: In Dagestan wird von solchen Containern aus auf den Märkten gehandelt.
R: Sie haben die leeren Container vermietet und jemand anderer gibt die Sachen hinein und verkauft sie dann?
P2: Wir haben die Container vermietet und die Leute haben dort ihre Sachen verkauft.
R: Das heißt, davon haben Sie gelebt.
P2: Ja.
R: Hat Ihr Mann sonst noch eine Arbeit gehabt?
P2: Vor dem Krankenhaus, als ich noch Zuhause war, hat er noch als Taxifahrer gearbeitet.
R: Wissen Sie, wie viel Sie da im Monat verdient haben?
P2: Das Einkommen betrug ca. 30.000,-- Rubel.
R: Als Sie Ihren Mann dann im Zug getroffen haben, haben Sie dann nicht gefragt, wo Sie jetzt hinfahren?
P2: Sicher habe ich gefragt. Er hat mir gesagt, dass meine Mutter eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arzt getroffen hat, dass ein Kuraufenthalt notwendig ist.
R: Wie sind Sie dann draufgekommen, dass Sie nicht in die Ukraine ins Spital kommen?
P2: Wir sind Richtung Ukraine gefahren. Als wir dort ankamen, hat er mir gesagt, dass er Probleme hat und dass er mir das später erklären wird.
R: Was Genaueres hat er Ihnen nicht gesagt?
P2. Nein.
R: Wie ist die Reise dann weitergegangen?
P2: In der Ukraine waren wir dann in einem geschlossenen LKW.
R: Mit dem kleinen XXXX?
P2: Ja.
R: Das heißt, Sie haben für das Kind nichts eingepackt und sind mit dem gerade ein paar Monate alten Kind ohne Essen und ohne Kleidung in einem geschlossenen LKW gefahren?
P2: Er war vier Monate alt, als ich ins Krankenhaus kam. Dann war er 8 oder 9 Monate alt nach dem Krankenhausaufenthalt.
R: Was hat das Kind gegessen?
P2: Wir haben in einer Thermoskanne heißes Wasser mitgenommen und auch einen Brei.
R: Haben Sie nicht gesagt, dass Sie nicht von heute auf morgen ausreisen können, weil Sie ein kleines Kind haben?
P2: Natürlich habe ich ihm das gesagt, aber er hat mir gesagt, dass die Ausreise notwendig ist und er mir zum späteren Zeitpunkt die Gründe dafür sagen wird.
R: Ist der spätere Zeitpunkt jetzt schon gekommen, hat er Ihnen endlich von der Ausreise erzählt?
P2: Ich weiß nicht, was genau passiert ist, aber er hat gesagt, dass das mit seiner Tätigkeit zu tun hat.
R: Mit welcher? Mit der Containervermietung?
P2: Er hat mir gesagt, dass er Lebensmittel gebracht hat. Mehr hat er mir nicht erzählt.
R: Lebensmittel, wohin und zu wem?
P2: Ich weiß nicht, wem er das gebracht hat. Ich habe immer wieder gefragt, aber er hat gemeint, dass ich das nicht wissen muss.
R: Das heißt, Ihr Mann hat bis zur Ausreise gearbeitet?
P2: Ja.
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland?
P2: Ja. Meine Mutter lebt in XXXX. Meine Mutter heißt XXXX, mein Bruder heißt XXXX und meine Schwester heißt XXXX. Ich habe keinen Vater mehr. Er ist bereits verstorben.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
P2: Ja, mit meiner Mutter habe ich Kontakt per Telefon, ca. zwei Mal in der Woche.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P2: Ich kann es nicht sagen. Ich weiß nicht, was mich persönlich dort erwarten würde. Jedenfalls wurde mein Mann nicht mehr am Leben sein.
R: Warum, Sie haben vorher gesagt, dass Sie nichts über die Geschichte wissen, warum können Sie dann sagen, dass Ihr Mann dann nicht mehr am Leben sein würde?
P2: Er hat gesagt, dass dort etwas Ernstes vorgefallen ist. Er hat mir auch gesagt, dass es für ihn keinen Weg zurückgibt. Das sind seine Worte.
R: Aber es gibt niemanden, der konkret Ihnen persönlich etwas antun würde?
P2: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P2: Ja.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht
P2: Ja.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P2: Ich weiß es nicht, aber im Internet kann man überall Informationen darüber finden, was dort alles passiert. Natürlich sagt man aber trotzdem nicht, dass es dort schlecht ist. Das sagt niemand.
R: Für Sie persönlich war es ja in Tschetschenien nicht schlecht oder?
P2: Nein.
R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?
P2: Nein, niemand.
R: Was machen Sie dzt. in Österreich? Wovon leben Sie?
P2: Wir leben hier in einer Privatpension. Wir beziehen GVS.
R: Haben Sie schon einen Deutschkurs gemacht?
P2: Mein Mann hat einen Deutschkurs gemacht und ich selbst lerne mit ihm zusammen.
R: Wie würden Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vorstellen? Sie haben gesagt, Sie möchten hier arbeiten?
P2. Ja, ich und mein Mann wir wollen hier arbeiten. Das ist kein Problem für uns.
R: Als was würden Sie arbeiten. Sie haben keine Ausbildung in Tschetschenien, Sie waren Hausfrau.
P2: Ich habe nur Kochkurse abgeschlossen.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
P2: Ja, eine Freundin. Sie ist auch Tschetschenin. Sie hat schon einen positiven Bescheid. Ich glaube, dass sie seit ca. 10 Jahren da ist.
R: Wie würden Sie arbeiten und was würden Sie mit Ihren Kindern machen?
P2: Mein Sohn wird wahrscheinlich demnächst in den Kindergarten gehen. Die Tochter wird noch gestillt, dass wird jedenfalls ein bisschen dauern.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
P2: Wenn wir hier bleiben, dann möchten wir hier arbeiten und als Familie hier leben.
Schluss des Beweisverfahrens für P2
R teilt BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.
Ich beginne nun mit der Befragung von P 1.Bitte warten Sie draußen. Ich werde Sie später wieder in den Verhandlungssaal bitten. Danke
Anmerkung: P2 verlässt den Verhandlungssaal und P1 wird in den Verhandlungssaal gebeten.
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Wo und wie ( Wohnung, Haus ) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?
P1: Wir haben ein Haus. Wir haben ein Eigentumshaus. Es ist so, dass mein Vater dort ein Haus hat und mein Haus befindet sich daneben, aber es ist noch nicht fertig gebaut.
R: Das heißt, Sie haben im Haus des Vaters gelebt?
P1: Ja, ich habe dort gelebt.
R: Haben Sie außerhalb von Tschetschenien auch einmal gelebt?
P1: Nein, ich habe mich nur mit Boxen beschäftigt und fuhr immer wieder nach Russland zu Wettbewerben.
R: Wie lange haben Sie jetzt in Tschetschenien gelebt?
P1: Bis zu meiner Ausreise. Vor meiner Ausreise habe ich in Tschetschenien gelebt.
R: Wann sind Sie genau ausgereist?
P1: Am XXXX
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
P1: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet, abgesehen davon habe ich zwei Container gehabt. Ich habe diese Container vermietet. Von jedem Container habe ich 30.000,-- Rubel bekommen. Das sind umgerechnet 750,-- Euro.
R: Für jeden Container haben Sie 30.000,- Rubel erhalten?
P1: Ja.
R: 30.000, -Rubel sind 750,-- Euro?
P1: Ja. Ich habe eigentlich gemeint, dass ich 15.000,-- von jedem Container bekommen habe, insgesamt waren es 30.000,-- Rubel.
R: Mit dem Taxifahren haben Sie auch Geld verdient.
P1: Ja.
R: Wie viel ungefähr im Monat?
P1: Da habe ich die Passagiere transportiert, auch nach Russland.
R: Dann haben Sie nicht so schlecht verdient?
P1: Das war unterschiedlich, die Container habe ich nur vermietet. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet.
R: Ich hätte gern gewusst, wie viel Sie insgesamt in einem Monat durchschnittlich verdient haben.
P1: Insgesamt waren es 1.200,-- Euro.
R: Das ist viel Geld. Das heißt, Geldprobleme haben Sie nicht gehabt.
P1: Nein mit Geld nicht.
R: Das heißt, es waren keine wirtschaftlichen Gründe, dass Sie ausgereist sind.
P1: Nein.
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja wie heißen Sie und wo leben diese?
BF: Ich habe sehr viele Verwandten in Tschetschenien. Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter XXXX. Ich habe Brüder und Schwestern.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Sicher, wir sind im 21. Jahrhundert. Man kann auch per Internet Kontakt aufnehmen, per Skype und es gibt eine Internetseite namens "Odnoklasniki". Da kann man sich auch austauschen.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P1: Ich habe damals den Namen nicht genannt. Als ich als Taxifahrer gearbeitet habe, hat mir jemand, ein Kunde Arbeit vorgeschlagen. Jedenfalls habe ich den Namen dieser Person bei der Einvernahme nicht genannt.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P1: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1: Sie meinen, ob sich etwas in Tschetschenien geändert hat?
R: Für Sie jetzt.
P1: Hier hat sich alles für mich geändert.
R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
P1: Ich habe schon gesagt, dass mir jemand eine Arbeit vorgeschlagen hat. Das war ein Wahabite, aber ich wusste das nicht. Erst später hat er mir gesagt, dass er ein Wahabite ist. Er hat mir viel Geld angeboten. Ich habe Geld gebraucht und war einverstanden. Jede Nacht bin ich in den Wald gefahren und habe den Leuten Essen gebracht. Ich bin nicht hingefahren, sondern ich bin hingegangen. Das habe ich sechs oder sieben Tage lang gemacht. Man hat dann gemeint, dass ein Nachbar die Information an Kadyrow-Leute übermittelt hat und so haben diese erfahren, dass ich das Essen in den Wald bringe. Man hat das in Erfahrung gebracht und als ich das letzte Mal das Essen hingebracht habe, kam es zu einer Schießerei zwischen den Kadyrow-Leuten und den Wahabiten. Ich befand mich hinter den Leuten. Ich habe es geschafft, von dort zu flüchten. Ich bin dann gleich ausgereist. Ich bin am XXXX ausgereist und kam also nach Österreich. Es kam dann eine Mitteilung nach Hause. Man hat mir gesagt, dass ich von Kadyrow-Leuten gesucht werde. Mein Bruder hat mich über die Internetseite "Odnoklasniki" kontaktiert und mir eine SMS geschickt.
R: Haben Sie eine Ladung bekommen oder was war das?
P1: eine Ladung.
R: Wo ist die Ladung?
P1: Ich selbst konnte keine Beweise von dort mitnehmen. Die Ladung ist erst nach meiner Ausreise gekommen. Wenn es damals irgendwelche Beweise gegeben hätten, hätte ich diese mitgenommen.
R: Beim BAA haben Sie noch nicht erzählt, dass Sie eine Ladung bekommen haben.
P1: Ich habe auch damals gesagt, dass ich eine Ladung bekommen habe.
R: Wollte das BAA nicht, dass Sie sich die Ladung schicken lassen?
P1: Ich habe damals gesagt, dass ich die Ladung übermitteln werde, wenn ich die Möglichkeit dazu bekomme.
R: Und können Sie uns jetzt die Ladung schicken? Sie haben ja Kontakt.
P1: Ich weiß es nicht. Ich kann es versuchen, aber ich weiß nicht genau, ob das gelingen wird.
R: Wo wären Sie hin geladen worden?
P1: Das war vom Innenministerium, Polizei.
R: Für wann wäre die Ladung gewesen? Wissen Sie das noch?
P1: Genau weiß ich es nicht.
R: Wo haben Sie den Wahabiten das erste Mal gesehen, wie sind Sie in Kontakt gekommen?
P1: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet und das war ein Kunde von mir.
R: Das heißt, Sie haben ihn gekannt?
P1: Nein, gekannt habe ich ihn nicht.
R: Erzählen Sie mir ein bisschen, wie die Sache abgelaufen ist, dass er Ihnen Arbeit angeboten hat.
P1: Ich war Taxifahrer. Ich hatte ein eigenes Auto. Ich habe die Leute transportiert. Eines Tages habe ich ihn irgendwohin gebracht, aber ich weiß nicht, wohin das war. Er war jedenfalls ein normaler Kunde von mir. So habe ich ihn kennengelernt. Er hat mir erzählt, dass er Arbeit für mich hätte.
R: Was wollte er dann genau, dass Sie machen?
P1: Im Wald waren viele Leute, aber der, mit dem ich gesprochen habe, das war ein Mittelsmann. Er war auch in Zivil.
R: Ich möchte mir das genauer vorstellen können, wie die Arbeit angeboten wurde.
P1: Er hat mir Geld angeboten, dass ich das Essen dorthin bringe.
R: Wohin?
P1: In den Wald, wohin sonst?
R: Wie haben Sie es gewusst, wenn er Ihnen nichts Genaueres sagt?
P1: Ich kannte die Umgebung des Dorfes. Auf der einen Seite war ein Berg und dort war auch ein Wald.
R: Er muss Ihnen ja irgendwie gesagt haben, was Sie zu tun haben und das würde ich gerne wissen.
P1: Er hat mir gesagt, dass ich jeden Abend Essen dort hinbringen soll, sonst hat er nichts gesagt.
R: Und wann sollten Sie damit anfangen?
P1: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern, aber das sollte ab dem Tag laufen, an dem wir uns getroffen haben.
R: Und wann haben Sie ihn getroffen?
P1: Genau weiß ich das nicht mehr. Ich erinnere mich nicht.
R: Wann sind Sie aus Tschetschenien ausgereist?
P1: Am XXXX.
R: Und warum genau am XXXX?
P1: Ich habe mich jetzt erinnert. Ich glaube, dass das am XXXX war, dass das damals begonnen hat.
R: Da haben Sie diesen Mittelsmann getroffen?
P1: Ja.
R: Haben Sie von ihm keine näheren Informationen über die Arbeit verlangt, für wen das Essen ist?
P1: Nein.
R: Warum nicht?
P1: Ich habe das schon selbst ungefähr gedacht. Ich habe das vermutet. Ich habe jedoch nicht daran gedacht, welche Folgen das haben kann. Die Leute, die die Wahabiten unterstützen, sie werden von den Kadyrow-Leuten beseitigt.
R. Trotzdem Sie das geahnt haben, haben Sie das gemacht?
P1: Ich dachte zwar daran, aber ich habe Geld gebraucht. Ich wusste, dass das riskant ist, aber ich war trotzdem einverstanden.
R: Sie haben vorher gesagt, dass Sie recht gut verdient haben und wirtschaftliche Gründe waren kein Grund für die Ausreise. Warum machen Sie so etwas Gefährliches, obwohl Sie nicht in Geldnöten gewesen sind?
P1: Meine Frau war damals im Krankenhaus. Sie hatte eine Pneumonie und dafür habe ich das Geld gebraucht. In Russland ist ein Spitalsaufenthalt teuer.
R: Ich würde gerne zurückkommen zu den vereinbarten Treffen. Wie haben Sie die Treffen vereinbart, dh wie wussten Sie wann und wohin Sie kommen sollen und was Sie zum Essen besorgen sollten?
P1: Ich beantworte diese Frage. Dort wo ich lebe in diesem Dorf in XXXX kenne ich die ganze Gegend. Ich habe als kleiner Junge dort auf Vieh aufgepasst, bin mit dem Vieh weiden gegangen. Deswegen kannte ich den Wald ganz gut. Der Mann hat mir nur die Adresse gesagt, sonst gar nichts. Ich meine er hat mir nur gesagt, wohin ich das Essen bringen soll.
R: Wohin?
P1: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll.
R: War das eine markante Stelle?
P1: Er hat nur ungefähr die Stelle bezeichnet und er hat mir gesagt, dass die Leute sich dort in der Nähe befinden werden.
R: Wo war die ungefähre Stelle?
P1: Wie soll ich das erklären?
R: So, wie er es Ihnen beschrieben hat.
P1: Bei uns ist der Wald nicht in der Nähe, 2 km vom Dorf entfernt.
R: Wie hat der Mann Ihnen beschrieben, wohin Sie gehen sollen?
P1: Ich weiß die Straße, er hat mir die Straße gesagt. Ich weiß jetzt gar nicht, wie ich diese Stelle beschreiben kann.
R: Wie sind Sie davon ausgegangen, dass die das Essen dort finden, wenn das alles so ungenau war?
P1: Der Mittelsmann, der mir das gesagt hat, er wusste, wohin ich das Essen bringen sollte.
R: Er wusste es, aber Sie nicht.
P1: Ich habe das schon gewusst.
R: Er muss es Ihnen aber genau erklärt haben, denn sonst können Sie es nicht wissen.
P1: Ich kann das nicht erklären, aber er hat mir die Stelle schon genannt. Ich kann das einfach nicht erklären.
R: Sie müssen das nicht erklären. Sie brauchen nur wiedergeben, was er Ihnen gesagt hat.
P1: Ich kann das nicht wirklich auf Russisch ausdrücken. Es ist schwer zu erklären.
R: Was haben Sie zum Essen gebracht?
P1: Brot, Tomaten, verschiedene Früchte, Wurst.
R: Wann haben Sie das hingebracht?
P1: Am Abend.
R: Da war es schon eher dunkel?
P1: Ja.
R: Wie war Ihre Bezahlung vereinbart?
P1: Wir haben das so vereinbart, dass war an dem Tag an dem wir uns getroffen haben. Er hat mir Arbeit vorgeschlagen und da haben wir gleich die Zahlungsmodalitäten vereinbart.
R: Hat er Ihnen gleich das Geld gegeben?
P1: Nein, am nächsten Tag.
R: Das heißt, Sie haben den Mittelsmann wiedergetroffen.
P1: Ja, ich habe ihm das Essen übergeben. Wir haben uns in der Nacht getroffen.
R: Sie haben den Mittelsmann am Treffpunkt getroffen?
P1: Ja, ich habe ihm das Essen übergeben.
R: Das haben Sie beim BAA nicht so angegeben.
P1: Man hat mich danach nicht gefragt.
R: Haben Sie den Mittelsmann nicht spätestens am zweiten Tag gefragt, für wen genau das Essen ist?
P1: Ich habe das selbst vermutet, habe aber nicht gefragt.
R: Können Sie mir genau diesen Tag schildern, an dem die Schießerei im Wald war?
P1. Wie soll ich das erklären.
R: Beschreiben Sie mir einfach diesen Tag, wie er abgelaufen ist.
P1: Ich bin hingegangen, um das Essen dorthin zu bringen. Das war in der Nacht. Wir haben uns getroffen und nach einiger Zeit sind Kadyrow-Leute gekommen und haben zu schießen begonnen.
R: Warum sind Sie da länger dort geblieben, wenn Sie nur das Essen abgeliefert haben?
P1: Ich bin dort nicht geblieben. Ich habe das Essen abgegeben und ich ging wieder zurück. Aber da begann schon die Schießerei und ich bin gleich von dort geflüchtet.
R: Wie haben Sie gesehen, dass das Leute von Kadyrow sind?
P1: Mein Bruder hat mir das später mitgeteilt. So habe ich das erfahren. Zu dem Zeitpunkt habe ich nichts gewusst.
R: Sie sind eigentlich nur vor der Schießerei geflüchtet.
P1: Ja.
R: Was hat Ihr Bruder Ihnen genau gesagt?
P1: Dass mich die Kadyrow-Leute suchen. Ich habe schon vermutet, dass die Kadyrow-Leute in der Nacht geschossen haben.
R: Woher hat Ihr Bruder das gewusst?
P1. Mein Bruder hat mir gesagt, dass mich Kadyrow-Leute suchen.
R: Woher hat Ihr Bruder das gewusst?
P1: Weil Kadyrow-Leute zu mir nach Hause gekommen sind und gefragt haben, ob ich Zuhause bin oder nicht. Er hat mir dann gesagt, dass mich Kadyrow-Leute suchen.
R: Wann sind die Kadyrow-Leute nach Hause gekommen?
P1: Wann? Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: War das am letzten Tag Ihrer Ausreise, am vorletzten?
P1: Das war zu dem Zeitpunkt, als ich mich schon hier befand.
R: Wovor sind Sie konkret geflüchtet, wenn Sie erst hier in Österreich erfahren haben, dass Sie von Kadyrow-Leuten gesucht wurden?
P1: Ich erkläre das. Ich weiß, dass solche Leute, die sich mit einer Zusammenarbeit einverstanden erklären, von den Kadyrow-Leuten nicht mehr in Ruhe gelassen werden. Man zeigt niemanden und nirgends die Wahrheit. Es wird nur die Werbung gezeigt es werden nur gute Sachen gesagt.
R: Ich würde gerne wissen, wie Sie darauf gekommen sind, dass Sie flüchten müssen. Die Schießerei hätte auch eine Schießerei unter den Wahabiten sein können? Wie haben Sie erfahren, dass Sie flüchten müssen?
P1: Ich bin geflüchtet, weil ich ja verraten worden bin. Mein Nachbar hat mich verraten und hat gesagt, dass ich für die Leute arbeite. Die Kadyrow-Leute haben das erfahren. Ich habe das dann von meinem Bruder erfahren.
R: Sie haben aber vorher gesagt, Sie haben es erst von Ihrem Bruder in Österreich erfahren.
P1: Von meinem Bruder schon. Am XXXX war das der Nachbar, der hat das gesagt. Ich habe das erfahren und bin gleich am XXXX weggefahren.
R: Wie haben Sie erfahren, dass er Sie verraten hat?
P1: Es gibt Gerüchte. Er hat das Freunden erzählt und das war wie eine Kette. Die einen haben den anderen alles erzählt und so ist das weitergegangen.
R: Der Nachbar hat gesagt, dass er Sie verraten hat?
P1: Ja, alle haben Angst vor den Kadyrow-Leute. Es gibt Leute, die Geld dafür kassieren. Solche Leute wie ich werden dann verraten, solche Leute, die mit einer Zusammenarbeit einverstanden sind.
R: Haben Sie nach dem XXXX noch mal Essen gebracht oder war das der letzte Tag?
P1: Das war der letzte Tag am XXXX bin ich dann weggefahren.
R: Am XXXX sind Sie gleich zu Ihrer Frau gefahren?
P1: Am XXXX bin ich von XXXX nach XXXX gefahren.
R: Dort haben Sie dann Ihre Frau getroffen?
P1: Ja.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie gesagt, dass Sie vom XXXX bis XXXX das Essen in den Wald gebracht hätten. Stimmt das?
P1: Nein.
R: Dann ist das falsch protokolliert oder falsch verstanden worden?
P1: Vielleicht ist da etwas verwechselt worden. Ich habe das jedenfalls nicht gesagt.
R: Am XXXX sind Sie von XXXX nach XXXX mit dem Auto gefahren?
P1: Ja, mit dem Auto und von dort mit dem Zug nach XXXX.
R: Haben Sie da vorher Ihre Frau verständigt, dass Sie kommen werden?
P1: Nein, ich habe ihr nichts gesagt. Man hat mir im Krankenhaus gesagt, dass man sie nicht beunruhigen sollten. Ich habe überhaupt nichts gesagt, bis wir in Österreich waren. Ich wollte sie nicht beunruhigen.
R: Das heißt, Sie sind zu Ihrer Frau und Ihrem Kind gekommen und Ihre Frau hat Sie nichts gefragt?
P1: Bei den Moslems ist das so, dass die Frau dorthin geht, wo der Mann hingeht und das Kind bleibt auch bei der Familie. Damals hatten wir nur einen Sohn, keine Tochter. Die Tochter ist hier geboren worden.
R: Das heißt, Sie haben vorher niemanden erzählt, dass Sie ausreisen, dass Sie flüchten müssen?
P1: Nein, ich habe das niemandem gesagt. Ich weiß, dass es viele Verräter gibt und deshalb habe ich das niemandem gesagt.
R: Auch im Verwandtenkreis haben Sie das niemandem gesagt?
P1: Meinem Vater habe ich das gesagt.
R: Wer hat die Ausreise finanziert?
P1. Ich hatte mein eigenes Geld.
R: Nun hat Ihre Frau in der Einvernahme vor dem BAA und gerade vorher gesagt, dass Sie mit Ihrer Mutter telefoniert hätten und ihr von der Ausreise erzählt hätten, was sagen Sie dazu?
P1: Sie haben mich nach der Mutter nicht gefragt.
R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie irgendjemandem etwas erzählt haben.
P1: Vielleicht habe ich das nicht richtig verstanden. Ohne Erlaubnis der Mutter hätte ich das nicht machen können.
R: Wieso nicht?
P1: Das wollte ich nicht. Ich wollte, dass meine Schwiegermutter das erfährt.
R: Was haben Sie mit der Schwiegermutter ausgemacht, was sie zu Ihrer Frau sagen soll? Dass Sie kommen und gemeinsam wegfahren?
P1: Ich habe meiner Schwiegermutter nur die Hälfte der Informationen weitergegeben, nicht alles. Sie hat das verstanden und war einverstanden, auch was die Dokumente anbelangt.
R: Das heißt, die Schwiegermutter hat die Dokumente für Ihre Frau und das Kind besorgt?
P1: Um Russland zu verlassen, muss man ja Dokumente haben. Die hat ihre Mutter besorgt. Meine Frau hat das nicht gewusst.
R: Zum Gesundheitszustand Ihrer Frau hätte ich noch gerne gewusst. Wie war das weiter geplant, sollte sie noch im Spital bleiben?
P1: Es ging nur noch um eine kurze Zeit. Sie hätte sich nur kurz im Krankenhaus aufhalten sollen.
R: Dann wäre sie wieder ins Haus gekommen?
P1: Ich habe sie von XXXX abgeholt. Sie musste Spritzen bekommen im Krankenhaus, auch Vitamine. Deswegen war sie dort mit ihrer Mutter. Meine Frau ist jeden Tag mit ihrer Mutter ins Krankenhaus gegangen.
R: Ambulant war die Behandlung?
P1. Sie war zuerst drei Monate stationär dort und dann im 4. Monat hat sie noch Vitamine bekommen und hat man ihr erlaubt, dass sie jeden Tag ins Krankenhaus kommt. Im Krankenhaus gab es auch kein normales Essen und mit der Mutter war es natürlich besser, auch diesbezüglich.
R: Wann ist Ihre Frau in das Krankenhaus eingeliefert worden?
P1: Sie war Zuhause, als ich nach XXXX kam. Ich habe sie am Bahnhof getroffen.
R: Ich meine ursprünglich, wie sie stationär aufgenommen worden ist?
P1: Genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern.
R: Sie wissen nicht, wann Ihre Frau ins Krankenhaus gekommen ist?
P1: An eine genaue Zeit und den Monat kann ich mich nicht erinnern. Mein Gedächtnis ist beeinträchtigt. Ich vergesse immer wieder Sachen, weil ich das alles erlebt habe. Ich war im Stress deswegen.
R: Aber Sie haben gesagt, drei Monate vor der Ausreise war sie schon dort. War es Mai? War es Frühling.
P1: Es war im Winter, nicht im Winter, im Herbst. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Sie sind am XXXX ausgereist. Wie können Sie sich erklären, dass Sie ungehindert ausreisen konnten, obwohl Sie von Kadyrow-Leuten gesucht worden sind?
P1: Die Kadyrow-Leute haben mich im Dorf in Tschetschenien gesucht und nicht in Russland, sondern in der tschetschenischen Republik.
R: Warum sind Sie nicht gleich bei der Schießerei im Wald verhaftet worden?
P1: Die Situation war so, dass man sich gegenseitig beschossen hat und ich flüchten konnte. Ich verdanke das Allah, dass ich am Leben geblieben bin, dass ich flüchten konnte. Ich habe jetzt gemeint, dass ich das Gott verdanke, aber ich sage Allah.
R: Wenn Sie am XXXX erfahren haben, dass Ihr Nachbar Sie verraten hat, dann wird er das ja etwas früher erfahren haben. Da stellt sich für mich die Frage, warum Kadyrow-Leute nicht ab diesem Zeitpunkt zugeschlagen haben?
P1: Am XXXX habe ich das erfahren aber am XXXX konnte ich flüchten. Niemand hat mich ergriffen.
R: Bei Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation hat es auch keine Schwierigkeiten gegeben?
P1: Nein keine.
R: Was sagen Sie zu der Aussage Ihrer Frau, dass geplant war, dass Sie in die Ukraine zu einer Spitalsbehandlung kommen sollte?
P1: Nicht Behandlung, ich habe gesagt, dass sie sich dort erholen soll. Es sollte sozusagen ein Kuraufenthalt sein. Das haben wir ihr gesagt.
R: Das haben Sie ihr als Grund für die Ausreise aus Tschetschenien gesagt?
P1: Ich habe ihr überhaupt nicht gesagt. Ich habe ihr nur gesagt, dass wir die Behandlung im Ausland fortsetzen werden. Ich meine damit die Ukraine, das ist ja auch Ausland. Ich weiß jetzt den Unterschied nicht zwischen Ausland, Russische Föderation und Ukraine.
R: Haben Sie Ihrer Frau nicht gesagt, sie soll für den Kuraufenthalt etwas einpacken?
P1: Ihre Mutter hat ihr das gesagt. Ihre Mutter und ich wussten alles. Ihre Mutter hat ihr das gesagt und sie hat es gemacht.
R: Ihre Frau hat angegeben, sie hat für das Kind nichts mitgenommen außer einer Thermoskanne mit heißen Wasser und Brei.
P1: Welche Sachen hätte sie sonst nehmen sollen, alles was man für das Kind braucht.
R: Kleidung, Windeln?
P1. Ich habe gerade gesagt, alles was man für das Kind braucht.
R: Haben Sie ihr gesagt, wie lange der Kuraufenthalt dauern soll?
P1: Nein.
R: Dann hat sie sich nicht auf einen längeren Zeitraum vorbereiten können, bei dem was sie eingepackt hat.
P1: Sie meinen die Kindersachen?
R: Überhaupt, auch für sie selbst.
P1: Nein, ich habe ihr ja nicht gesagt, für wie lange wir wegfahren. Kleidung kann man kaufen. Das ist kein Problem.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Ich weiß genau, dass es für mich keinen Weg zurückgibt und dass mein Leben in Gefahr ist. Man spricht darüber, dass die Leute zurück nach Hause fahren sollen, weil dort alles normal ist. Aber das ist nicht wahr. Ich weiß, dass das nicht wahr ist. Die Leute, die zurückkehren werden zusammengeschlagen. Sie werden auch umgebracht.
VR: Vor wem konkret fürchten Sie sich, dass er Ihnen etwas antut?
BF: Ich habe Angst vor den Kadyrow-Leuten, vor seiner Bewachung und vor seinem Bataillon. Auch die Polizei arbeitet für ihn. Es gibt keinen Weg für mich zurück. Das weiß ich. Wenn ich nicht hier bleiben darf, werde ich jedenfalls in ein anderes Land fahren.
R: Wann haben Sie erfahren, dass es sich um Wahabiten handelt? In der ersten Instanz haben Sie von Wahabiten nichts gesagt.
P1: Ich wusste ja, dass das Wahabiten sind. Ich weiß ja, dass im Wald die Wahabiten sind. Die leben dort. Ich habe vermutet, dass es sich um Wahabiten handelt.
R: Aber sicher gewusst, haben Sie es nicht, dass das Wahabiten sind.
P1: Ich war schon sicher, dass es Wahabiten waren.
R: Am Anfang haben Sie gesagt, dass Sie erst später erfahren haben, dass das Wahabiten sind.
P1: Ich habe das vermutet, dass das Wahabiten sind. Sie leben im Wald ich war zu 75% sicher dass das Wahabiten waren. Mein Fehler war, dass ich mich damit einverstanden erklärt habe. Ich habe nicht gewusst, welche Folgen das haben wird.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P1: Ja.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht
P1: Ja. Das ist die Wahrheit. Ich will Ihnen nichts vorlügen. Ich sage nur das, was passiert ist.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P1: Ich habe sonst nichts zu sagen, aber ich weiß, dass es für mich keinen Weg zurückgibt.
R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?
P1: Nein.
R: Was machen Sie dzt in Österreich?
P1: Ich habe mich für Deutschkurse angemeldet. Ich lese auch Zuhause Bücher. Ich gehe auch in ein Fitnessstudio.
R: Haben Sie schon einen Deutschkurs gemacht?
P1. Ich habe noch keinen gemacht, ich habe mich aber schon angemeldet. Ich habe auch mit meiner Beschwerde eine Bestätigung übermittelt, dass ich mich angemeldet habe. Aber ich lese Zuhause Bücher. Im Internet gibt es auch eine Übersetzungsfunktion.
R: Wovon leben Sie ?
P1: Von der GVS, aber wenn ich eine Arbeit hätte, wenn ich eine Möglichkeit hätte zu arbeiten, dann hätte ich auch gearbeitet. Zuhause hätte ich gearbeitet, auch hier hätte ich gearbeitet, wenn ich die Möglichkeit dazu hätte. Ich hätte ein Geschäft aufgemacht, Lebensmittel, Kleidung.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
P1: Ja.
R: Auch Österreicher oder nur Tschetschenen?
P1: Einen Österreicher, aber auch Tschetschenen und Afghanen.
R: Haben Sie die im Fitnessclub kennengelernt?
P1: Wenn sich zwei Tschetschenen sehen ist das traditionsgemäß, dass sie sich gleich kennenlernen. Da tauscht man die Telefonnummern aus und da beginnen die Kontakte.
R: Haben Sie mit dem österreichischen Freund Kontakt?
P1: Ich habe einen Freund, der kann Deutsch und Russisch. Ich verstehe auch schon ein bisschen Deutsch.
R: Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten? Ansonsten beende ich hier die Befragung.
P1: Ich möchte wiederholen und ich glaube, dass ich das schon zum dritten Mal sage, dass es keinen Weg für mich zurückgibt. Ich weiß, was bei uns in Tschetschenien passiert. Solche Sachen werden nicht in den Nachrichten gezeigt. Ich weiß, dass man mich im Falle meiner Rückkehr umbringen wird. Man wird jedenfalls meinen Tod erreichen.
Schluss des Beweisverfahrens von P2
R teilt BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.
R: Das Protokoll wir Ihnen nun rückübersetzt, und anschließend Ihre Frau in den Verhandlungsaal gerufen, um ihr die Niederschrift zu übersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
Aufruf der P2, P1 verlässt den Verhandlungssaal.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Verhandlungsniederschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
(...)
10. Mit Schreiben vom 03.06.2014 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand März 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:
(...)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
(...)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
(...)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
(...)
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 04.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX, geb. XXXX (Vater)
XXXX, geb. XXXX (Mutter)
XXXX, geb. XXXX (Sohn)
XXXX, geb. XXXX (Tochter)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Lebensmittel versorgt habe. Ein Nachbar habe den Beschwerdeführer an die Behörden verraten. Daher habe der Beschwerdeführer flüchten müssen.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation insbesondere deshalb als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Unterstützung von Freiheitskämpfern vage und allgemein gehalten seien und der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten gar keine Aussagen tätigen habe können. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die legale Ausreise und der Umstand, dass sämtliche Verwandte nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben zur Last gelegt.
In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die erkennende Richterin von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die vagen und oberflächlichen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - weiter sehr allgemein gehalten und war der Beschwerdeführer wiederum nicht in der Lage, Fragen detailliert und ausführlich zu beantworten. Hinzu kommen diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, aber auch seiner Ehefrau, die deutlich machen, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Wie bereits erwähnt war der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage die fluchtrelevanten Umstände präzise zu schildern. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer die angebliche Lieferung der Lebensmittel an die Rebellen und den Verrat an die Behörden lediglich allgemein geschildert hat und auf Nachfragen durch den Einvernahmeleiter überwiegend geantwortet hat, er wisse es nicht oder er könne dazu keine Angaben machen. Details ist der Beschwerdeführer somit schuldig geblieben. Auch in der Beschwerdeverhandlung war er oftmals nicht in der Lage, Fragen zu essentiellen Punkten zu beantworten. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, wann er jenen Taxikunden getroffen habe, welcher ihm das "Jobangebot", an die Rebellen Essen zu liefern, unterbreitet habe (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Genauso wenig konnte sich der Beschwerdeführer an das Datum erinnern, an dem er mit der Essenslieferung habe beginnen sollen und sagte nur, dass es ab dem Tag beginnen hätte sollen, an dem er diesen Mann im Taxi getroffen habe (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Erst nach der Frage der erkennenden Richterin, wann er ausgereist sei - die er mit "XXXX" beantwortete - sagte der Beschwerdeführer, dass er glaube, es sei am XXXX gewesen. Damals habe er diesen Mittelsmann getroffen (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung auch aufgefordert, das vereinbarte Treffen, bei dem er das Essen übergeben habe, genau zu schildern, also vor allem wohin er das Essen hätte bringen sollen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er den Wald dort ganz gut kenne, weil er in dem Dorf lebe und die Gegend gut kenne. Er war aber - trotz mehrmaliger Aufforderung durch die erkennende Richterin - nicht in der Lage den Übergabeort zu beschreiben. Der Beschwerdeführer antwortete immer wieder mit der Gegenfrage: "Wie soll ich das erklären?", bzw. sagte, er wisse nicht, wie er das erklären soll. Es sei bei ihnen in der Nähe des Waldes gewesen, zwei Kilometer vom Dorf entfernt. Er wisse die Straße, könne das aber nicht beschreiben (vgl. Seite 15f des Verhandlungsprotokolls). Aus Sicht der erkennenden Richterin ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den fluchtauslösenden Ereignissen, die sich noch dazu in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers abgespielt haben sollen, nur derart vage Angaben machen kann.
Das bereits aufgezeigte Aussageverhalten ändert sich im Laufe der Beschwerdeverhandlung nicht. So reagiert der Beschwerdeführer auf die Bitte der erkennenden Richterin, jenen Tag genau zu schildern, an dem die Schießerei im Wald gewesen sei, somit als er das letzte Mal Essen geliefert habe, wiederum mit der Frage: "Wie soll ich das erklären?". Erneut aufgefordert, den Ablauf des Tages einfach zu beschreiben, schilderte der Beschwerdeführer Folgendes: "Ich bin hingegangen, um das Essen dorthin zu bringen. Das war in der Nacht. Wir haben und getroffen und nach einiger Zeit sind Kadyrov- Leute gekommen und haben zu schießen begonnen." (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Diese Aussage über das fluchtauslösende Ereignisse, somit der Tag, an dem sich sein Leben völlig verändert hat, ist wiederum derart knapp und emotionslos geschildert, dass von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden muss.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es die geschilderte Schießerei zwischen den Rebellen und den Kadyrov- Leuten tatsächlich gegeben hat, so ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls erkennbar, dass die Kadyrov- Leute - als sie die Rebellen angegriffen haben - wegen dem Beschwerdeführer gekommen sind. Vielmehr deutet das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hin, dass es sich um ein "gewöhnliches" Gefecht zwischen Rebellen und Behörden gehandelt habe. Mit dem Beschwerdeführer hatte das gar nichts zu tun. Auf Vorhalt dieser Annahme sagte der Beschwerdeführer, er habe flüchten müssen, weil er ja verraten worden sei. Sein Nachbar habe ihn verraten und gesagt, dass er für diese Leute arbeite. Die Kadyrov- Leute hätten das erfahren. Er habe das dann von seinem Bruder erfahren. In diesem Zusammenhang ist besonders interessant, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass Kadyrov- Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sich der Beschwerdeführer schon in Österreich befunden habe (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Folgt man dieser Aussage, so gibt es gar keinen Grund, warum der Beschwerdeführer geflüchtet ist. Auf Vorhalt seiner Aussagen versuchte der Beschwerdeführer diese zu revidieren und erklärte, von seinem Bruder habe er dies erst nach seiner Ausreise erfahren. Der Nachbar habe das aber bereits am XXXX gesagt. Es gäbe Gerüchte. Der Nachbar habe das Freunden erzählt und das sei dann wie eine Kette. So werde das weitergegeben (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Die Angaben des Beschwerdeführers, wie er vom Verrat an die Behörden erfahren habe, sind somit keineswegs stimmig. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, dass ihn sein Bruder (auch) darüber informiert habe. Er sprach immer nur von einem Freund bzw. vom Nachbarn, der ihn verraten und ihm das mitgeteilt habe.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat, dass er nach seiner Ausreise eine Ladung der Behörden erhalten habe. Erst in der Beschwerde erwähnte er dies und versprach, sich die Ladung schicken zu lassen. In der Beschwerdeverhandlung sagte er wiederum, dass er eine Ladung bekommen habe, diese aber nicht vorlegen könne. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er sich die Ladung schicken lassen könne, zumal er ja angegeben habe, Kontakt zu seinem Bruder im Herkunftsstaat zu haben, sagte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Er könne es versuchen, wisse aber nicht ob das gelingen werde. Es ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht alle Hebel in Bewegung gesetzt hat, um an dieses angebliche Beweismittel zu gelangen, zumal es überaus wichtig gewesen wäre, um sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Die Vermutung der erkennenden Richterin, dass es diese Ladung gar nicht gibt, wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer wieder einmal keine genauen Angaben zu dieser Ladung machen konnte. So gab er in der Beschwerdeverhandlung zwar an, die Ladung sei vom Innenministerium, von der Polizei gewesen. Für wann er geladen worden sei, wisse er jedoch nicht (vgl. Seite 13f des Verhandlungsprotokolls). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Informationen von seinem Bruder nicht erhalten hat bzw. ihn genauer dazu befragt hat.
Für die erkennende Richterin ist schließlich auch nicht nachvollziehbar und in weiterer Folge daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer überhaupt das Risiko auf sich genommen hat, die Rebellen mit Essen zu beliefern. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab er nämlich an, dass er vom Mittelsmann überhaupt keine Informationen über die Arbeit verlangt habe, insbesondere nicht, für wen er das Essen habe liefern sollen. Der Beschwerdeführer habe aber vermutet, dass er die Widerstandskämpfer beliefere. Er habe aber nicht daran gedacht, welche Folgen das habe kann. Die Leute, die die Wahabiten unterstützen werden von den Kadyrov- Leute beseitigt (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Diese Aussage des Beschwerdeführers ist somit widersprüchlich. Einerseits gibt er an, nicht an die Folgen seines Handels gedacht zu haben, andererseits weiß er offenbar sehr wohl, was mit Unterstützern der Rebellen passieren kann. Der Beschwerdeführer erklärte dann auch weiters, er habe gewusst, dass es riskant sei, habe aber da Geld gebraucht. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, recht gut verdient zu haben und dass wirtschaftliche Gründe kein Anlass für die Ausreise gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das Geld gebraucht, weil seine Ehefrau im Spital gewesen sei und Krankenhausaufenthalte in Russland teuer seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer Geld für seine Ehefrau gebraucht hätte, wäre es wohl naheliegender gewesen, sich dieses bei Verwandten oder Freunden auszuleihen und nicht in ein derart gefährliches Geschäft mit den Rebellen einzuwilligen und sein Leben und das seiner Familie aufs Spiel zu setzen. Die Erklärung des Beschwerdeführers ist daher nicht überzeugend.
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau widersprüchliche Angaben darüber getätigt haben, wem der Beschwerdeführer von seinen Ausreiseplänen erzählt hat. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seiner Ehefrau, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus aufgehalten habe, nicht gesagt habe, dass sie ausreisen werden. Er habe das überhaupt niemandem gesagt. Er wisse, dass es viele Verräter gäbe und deshalb habe er niemandem etwas gesagt. Auf Nachfrage, ob er auch im Verwandtenkreis niemanden informiert habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe dies seinem Vater erzählt. Auf Vorhalt, dass die Ehefrau in der Einvernahme beim Bundesasylamt und auch in der Beschwerdeverhandlung gesagt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihrer Mutter telefoniert habe und von den Ausreiseplänen informiert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, die erkennende Richterin habe ihn nicht nach der Mutter gefragt. Auf Vorhalt, dass er sehr wohl danach gefragt worden sei, versuchte sich der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig damit zu rechtfertigen, dass er es vielleicht nicht richtig verstanden habe. Ohne Erlaubnis der Mutter hätte er das nicht machen können.
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist auch vorzuhalten, dass sie widersprüchliche Angaben zum Spitalsaufenthalt der Ehefrau getätigt haben. So gab die Ehefrau im Rahmen der Beschwerde an, dass sie sich vor der Flucht ungefähr vier Monate im Krankenhaus befunden und daher die fluchtkausalen Ereignisse nicht miterlebt habe. Im der Beschwerdeverhandlung gab die Ehefrau zunächst an, dass sie ungefähr am XXXX in ein Krankenhaus in XXXX gekommen und vier Monate dort gewesen sei. Auf die Frage, wo sie danach gewesen sei, gab sie aber plötzlich an, dass sie vom XXXX bis zum XXXX dort gewesen sei. Am XXXX habe ihr Mann angerufen und gesagt, dass sie ausreisen werden. Am XXXX habe sie ihren Mann dann im Zug getroffen (vgl. Seite 6f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer erzählte in der Beschwerdeverhandlung wieder eine etwas andere Version. Er gab nämlich an, dass die Ehefrau zuerst drei Monate stationär im Krankenhaus gewesen sei. Im vierten Monat habe sie nur mehr Vitamine benötigt und sei daher nur unter Tags im Krankenhaus gewesen. Übernachtet habe sie bei ihrer Mutter (vgl. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Die Frage, wann die Ehefrau stationär aufgenommen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Sein Gedächtnis sei beeinträchtigt. Es sei im Herbst gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung überzeugt nicht und wird insbesondere die Aussage, sein Gedächtnis sei beeinträchtigt, als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch wenn der Krankenhausaufenthalt der Ehefrau nicht fluchtrelevant ist, so zeigen die diesbezüglichen Widersprüche und zeitlichen Ungereimtheiten doch, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Die Rahmengeschichte - der Beschwerdeführer habe Rebellen mit Essen unterstützt und sei an die Behörden verraten worden - wird vom Beschwerdeführer zwar relativ gleichbleibend geschildert, zu sämtlichen Details sind allerdings vage bzw. widersprüchliche Angaben getätigt worden, die nur den Schluss zulassen, dass er die geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt hat.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
3.1.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein rund 27Jähriger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Er gibt auch selbst an im Herkunftsstaat als Taxifahrer gearbeitet zu haben und zusätzlich von der Vermietung von zwei Containern gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Eltern, Brüder, Schwestern und weitere Verwandten und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Außerdem ist der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses und werden er und seine Familie bei ihrer Rückkehr dort wohnen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner mit ihm nach Österreich gereisten Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn, sowie der in Österreich geborenen minderjährigen Tochter - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit September 2012) nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Beschwerdeverhandlung an, für einen Deutschkurs angemeldet zu seine. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs absolviert oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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