W147 1436008-1•BVwG W147 1436008-1
W147 1436008-1Federal Administrative CourtJul 29, 2014
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W147 1436008-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2013, Zl. 13 04.358-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 7. April 2013 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (nunmehrige Beschwerdeführer zu W147 1436009-1/2013 und W147 1436010-1/2013) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie führe die im Spruch genannten Personalien, sei seit XXXX geschieden und Mutter zweier minderjähriger Kinder.
Den Entschluss zu ihrer Ausreise hätte sie XXXX zuvor gefasst. Am 3. April 2013 hätte sie ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren beiden Kindern schlepperunterstützt in einem PKW verlassen und sei über eine ihr unbekannte Route am 7. April 2013 in Österreich angekommen. Die Kosten für die Schleppung hätten sich auf 3.500,- US-Dollar belaufen.
Als Grund ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin vor, im Jahr 2011 einen Kredit in der Höhe von 15.000,- US-Dollar bei einer Privatperson aufgenommen zu haben, da sie den Wunsch gehabt habe, eine Apotheke zu eröffnen. Die Rückzahlung des Kredites, welche mit einer Verzinsung von fünf Prozent vereinbart gewesen wäre, sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, da sie den für ihr Geschäftslokal angemieteten Raum an den Eigentümer rückübergeben habe müssen. Durch diesen sei ihr eines Tages unerwarteterweise mitgeteilt worden, dass sie einen Monat Zeit hätte, um die Apotheke zu schließen und auszuziehen. Da die Beschwerdeführerin somit kein Einkommen mehr bezogen hätte und zudem schwanger gewesen sei, habe sie den Kredit nicht in der vereinbarten Zeit zurückzahlen können. Jene Frau, welche ihr den Kredit gewährt hätte, habe ihr gedroht, dass sie die Mafia auf die Beschwerdeführerin ansetzen würde und auch den Kindern der Beschwerdeführerin etwas zustoßen würde. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus Angst um ihr eigenes Leben, wie auch um jenes ihrer Kinder, aus ihrem Heimatstaat geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin brachte ihren kasachischen Personalausweis in Vorlage.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin für die russische Sprache problemlos verständigen zu können. Ihre bisherigen Angaben wären wahrheitsgemäß und vollständig gewesen. Sie sei alleine mit ihren Kindern nach Österreich eingereist, dies sei ihr erster Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates, und habe sie hier lediglich weitschichtige Verwandte. In Kasachstan würden noch die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Brüder und vier Schwestern leben. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihren Sohn untersuchen lassen zu wollen, da bei diesem in Kasachstan der Verdacht auf "Gehirndruck" festgestellt worden sei. Seit drei Wochen leide das Kind zudem an Bronchitis und müsse diesbezüglich Medikamente einnehmen. Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, einen Reisepass besessen zu haben, welchen sie jedoch beim Schlepper zurückgelassen habe. Sie habe ihr ganzes Leben in Kasachstan verbracht, sich jedoch auch kurzzeitig in Tschetschenien sowie in Kirgistan aufgehalten.
Nach den Gründen ihrer Ausreise befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, im Sommer 2011 von einer Frau einen Privatkredit in der Höhe von 15.000,- US-Dollar erhalten zu haben. Im Gegenzug habe sie monatlich eine Zinszahlung in Höhe von fünf Prozent dieses Betrages leisten müssen. Das Geld habe die Beschwerdeführerin benötigt, da sie sich als Pharmazeutin selbständig habe machen wollen. Sie habe bereits sechsjährige Erfahrung in diesem Beruf besessen. Folglich habe sie einen "Medikamentenkiosk" eröffnet und etwa ein Jahr in diesem gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei Einzelunternehmerin gewesen, sei jedoch durch eine Freundin bei der Beschaffung der Medikamente sowie im Verkauf unterstützt worden. Ende August 2012 sei durch den Vermieter angekündigt worden, dass sie in etwa einem Monat aus dem Kiosk ausziehen und sich etwas anderes suchen müssten. Es habe noch drei weitere Kioskbesitzer in dieser Situation gegeben, der Vermieter habe geplant, seine Räumlichkeiten zur Profitsteigerung künftig an eine Bank zu vermieten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin ihre Kreditraten stets pünktlich bezahlt. Sie hätten den Vermieter um eine längere Frist ersucht, um die bereits bestellte Ware - deren Rücksendung in das Apothekenlager nicht mehr möglich gewesen sei ? noch verkaufen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Waren zu sich nach Hause mitgenommen und versucht, die Arzneien durch Hilfe ihrer Freundin zu verkaufen. Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht bzw. lediglich zögerlich gelungen, sodass einige Medikamente ihr Verfallsdatum überschritten hätten und ein Verkauf daher nicht mehr möglich gewesen sei. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mit der Begleichung der Raten in Rückstand geraten. Der Mann der Beschwerdeführerin sei ebenfalls arbeiten gegangen, zwischenzeitlich hätte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zur Welt gebracht. Da sie sich um ihr Baby habe kümmern müssen, habe sie nicht mehr wie zuvor arbeiten gehen können und sei es vor diesem Hintergrund vermehrt zu Streit mit ihrem Mann gekommen, welcher von Anfang an gegen die Eröffnung ihres Geschäftes gewesen sei. Schlussendlich habe ihr Mann sie verlassen und sei weggefahren ? sie wisse nicht, wohin.
Jene Frau, welche ihr den Kredit gewährt habe, sei mit der beschriebenen Situation naturgemäß nicht zufrieden gewesen und habe der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass sie Kontakte bei den Behörden hätte. Sollte es zu keinen Zahlungen kommen, würde die Kreditgeberin nunmehr zehn Prozent an Zinsen verlangen. Die Beschwerdeführerin habe die genannte Frau gebeten, sich ein wenig zu gedulden, bis die Beschwerdeführerin neue Geschäftsräumlichkeiten gefunden und ihre Arbeit wieder aufgenommen hätte. Dies habe sich jedoch mit einem kleinen Kind als schwierig gestaltet, sie habe weniger Zeit gehabt und habe es zudem vermeiden wollen, einen Kiosk in eventuell schlechterer Lage anzumieten. Die Kreditgeberin habe diesbezüglich jedoch kein Verständnis gezeigt, sondern hätte der Beschwerdeführerin im Gegenteil sogar mit der Mafia gedroht. Die Beschwerdeführerin sei schließlich nicht mehr ans Telefon gegangen, wenn die Kreditgeberin sie angerufen habe, zumal sie keine Ausreden mehr gehabt habe und die Kreditgeberin ohnehin bereits wütend gewesen sei. Von dieser sei ihr gedroht worden, dass sie nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Kinder umbringen lassen würde.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass das Geschäft der Beschwerdeführerin scheinbar gut gelaufen sei und befragt, ob ihr keine finanzielle Unterstützung durch ihre Familie möglich gewesen wäre, zumal es ihr auch möglich gewesen sei, für ihre Ausreise einen Betrag in der Höhe von 3.500,- US-Dollar aufzubringen, führte die Beschwerdeführerin aus, keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Kreditgerberin zur Geduld zu überreden. Sie hätte bereits finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in Anspruch genommen, um zumindest die Zinsen begleichen zu können. Auf weitere finanzielle Hilfe von dieser Seite habe sie nicht hoffen können, da ihre Brüder auf Baustellen gearbeitet hätten und ihre Schwestern - welche zwar die Universität abgeschlossen hätten - vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit in Kasachstan arbeitslos gewesen seien. Ihre Schwestern hätten teilweise als Verkäuferinnen gearbeitet, jedoch keine regelmäßigen Einkünfte bezogen. Schließlich sei die Beschwerdeführerin daher auch mit den Zinszahlungen in Verzug geraten.
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern in einer kleinen Einzimmer-Mietwohnung gelebt, für welche die Beschwerdeführerin monatlich 500 Dollar Miete habe leisten müssen, was ihr aufgrund der Trennung von ihrem Mann letztlich auch nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kinder in dieser Situation zeitweise zu ihrer Mutter geschickt, sei selbst jedoch zunächst in der Wohnung geblieben. Nachdem es immer öfter zu Anrufen und Drohungen seitens der Kreditgeberin gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin schließlich ebenfalls zu ihrer Mutter gezogen. Die Mutter habe gemeinsam mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin in einer kleinen Ortschaft gelebt, wo es jedoch ebenso keine Arbeit gegeben habe. Diese Umstände seien unzumutbar gewesen, weshalb von der Beschwerdeführerin letztlich beschlossen worden sei, das Land zu verlassen.
Befragt, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin das letzte unangenehme persönliche Gespräch mit der Kreditgeberin geführt habe, gab diese an, diese Gespräche hätten im November 2012 angefangen und bis Februar 2013 angedauert, dies sei auch die Zeit der erwähnten Drohungen gewesen.
Nach etwaigen unangenehmen Situationen mit der Beschwerdeführerin unbekannten Personen befragt, brachte diese vor, gemeinsam mit ihren Kindern im fünften Stock eines Wohnhauses gelebt zu haben. Eines Tages sei ihr von einer Nachbarin aus dem dritten Stock mitgeteilt worden, dass Männer nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Diese hätten wissen wollen, ob die Genannte an dieser Adresse wohne und wann sie üblicherweise daheim sei. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass es sich dabei um Leute der Kreditgeberin gehandelt haben musste, welche die Beschwerdeführerin zum Zahlen hätten zwingen sollen. Dieser Vorfall habe sich im Februar (2013), vor dem letzten Gespräch mit der Kreditgeberin, ereignet. Bei dem genannten Gespräch im selben Monat habe die Kreditgeberin nur noch geflucht und sich vulgär geäußert. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin klar geworden, dass sie nicht mehr bleiben könne. Die Beschwerdeführerin habe einen Monat vor der Ausreise bei ihrer Mutter gewohnt, sich jedoch zwischenzeitlich in ihrer alten Wohnung blicken lassen, damit nicht der Eindruck entstünde, sie hätte diesen Wohnsitz aufgegeben und man folglich nach dieser suchen würde. Die Miete für die Wohnung, in welcher sich ihre gesamten Möbel befunden hätten, habe sie aus ihren letzten Reserven mit Hilfe ihrer Verwandten beglichen, letztlich habe sie jedoch alles zurückgelassen.
Danach gefragt, ob sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit auch um Arbeit, eventuell anderer Art, gekümmert hätte, verneinte die Beschwerdeführerin dies, da alles was sie verdienen würde, für die Wohnung hätte aufgewendet werden müssen.
Der Beschwerdeführerin wurden ihre bisherigen Angaben nun dahingehend zusammengefasst, dass ihr Sohn am XXXX geboren worden sei. Ende August/Anfang September 2012 sei ihr durch ihren Vermieter mitgeteilt worden, dass sie, ebenso wie drei weitere Mieter, aus dem Kiosk hinaus müsse. Sie habe somit erst XXXX nach Geburt ihres Sohnes gewusst, dass sie ihr Geschäft nicht weiter führen können werde, bis dahin sei sie in der Lage gewesen, die Kreditzinsen zu begleichen. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass es sich so zugetragen habe und gab an, etwa einen Monat zu Hause gewesen zu sein, in dieser Zeit habe ihre Freundin den Kiosk geführt. Auslöser für die missliche Situation der Beschwerdeführerin sei die Kündigung ihres Mietvertrages gewesen, ihr Mann hätte sie im November 2012 verlassen, bis dahin habe sie die Zinsen noch aufbringen können.
Nach Verwandten außerhalb Kasachstans und der etwaigen Möglichkeit einer Wohnsitznahme bei selbigen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, lediglich eine Tante in Grosny zu haben, diese habe sie jedoch nie besucht und würde diese sie keinesfalls mit ihren beiden Kindern bei sich aufnehmen. Auch von ihrer Freundin sei ihr zu einer Ausreise geraten worden, da im Ausland niemand nach ihr suchen würde und es ihr vielleicht gelingen würde, dort Arbeit zu finden und auf diesem Wege ihre Schulden begleichen zu können.
Auf diesbezügliche Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, mit den "russischen" Behörden keine Probleme gehabt zu haben, doch sei von diesen auch keine Hilfe zu erwarten.
Nach den Wohnverhältnissen bei ihrer Mutter befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, nicht genau zu wissen, wie groß deren Haus sei - dieses bestehe aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer sowie einem Abstellraum. In dem Haus würden die drei Schwestern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben, ihre Mutter sei ebenfalls arbeitslos. Der Vater beziehe eine Pension sowie eine Invalidenrente.
Um Einschätzung ihrer persönlichen Lage im Herkunftsstaat vor Geschäftsauflösung gebeten, gab diese an, dass ihre Situation auch zuvor nicht als gut bezeichnet habe werden können. Als Tschetschene sei es nicht leicht, eine Anstellung zu finden. Vor ihrer Selbständigkeit habe sie als Verkäuferin in einer Apotheke gearbeitet und lediglich 400 Dollar monatlich verdient, wovon ihr ein Teil schwarz ausgezahlt worden sei, weshalb sie auch nicht als kreditwürdig gegolten habe. Sie habe von acht bis 21 Uhr arbeiten müssen und sei erst gegen 22 Uhr heimgekommen. Dies habe sie nicht mehr in Kauf nehmen wollen, da sie sich auch um ihre Kinder habe kümmern wollen. Es sei auch überlegt worden, nach Tschetschenien zurückzukehren, doch habe ihr Mann gemeint, dass es dort ebenfalls keine Arbeit geben würde.
Nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Rückkehr mit zwei Kindern nicht möglich sei. Irgendwo anders ein neues Leben zu beginnen, sei für sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern ebenso nicht machbar.
Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen zu können. Natürlich würde sie ihre Verwandten derzeit vermissen, doch fühle sie sich in Österreich mit ihren Kindern in Sicherheit und habe nichts zu befürchten. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat stehe die Beschwerdeführerin in ständigem Kontakt, bislang habe man ihr nichts dahingehend berichtet, dass eventuell nach ihr gesucht würde.
Befragt, ob sie von ihrem Mann geschieden sei, gab die Beschwerdeführerin an, nur traditionell mit diesem verheiratet gewesen zu sein.
Anschließend wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Lage in Kasachstan auszugsweise zur Kenntnis gebracht.
Hinsichtlich ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, Kontakte zu einigen Tschetschenen in der Pension zu haben. Sie sei zurzeit nicht berufstätig und gehöre keinen Vereinen oder sozialen Organisationen an. Zweimal wöchentlich besuche sie einen Deutschkurs.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11. Juni 2013, Zl. 13 04.358-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 7. April 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich aus den von ihr geschilderten Gründen ihre Heimat verlassen habe. Ihre Angaben zum Bestehen einer Verfolgungssituation seien nicht glaubhaft gewesen. Nicht ersichtlich sei insbesondere, wie es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behauptetermaßen schlechten finanziellen Situation ihrer selbst wie auch ihrer Familie möglich gewesen sei, den für die Schleppung zu leistenden Betrag in der Höhe von 3.500.- Dollar aufzubringen, wobei sie zudem nicht versucht habe, diesen zu einer teilweisen Begleichung ihrer Kreditschuld und damit einhergehender Besänftigung ihrer Kreditgeberin aufzuwenden. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beginnes ihrer finanziellen Probleme bzw. hinsichtlich eines Zusammenhanges selbiger zur Geburt ihres Sohnes teils widersprüchlich und wenig nachvollziehbar gewesen. Bezüglich der angeblichen Drohung der Kreditgeberin mit der "Mafia" werde angemerkt, dass es in diesem Zusammenhang merkwürdig erscheine, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat erst im April 2013 - mehrere Monate nach Ausspruch dieser Drohung verlassen habe, weshalb nicht anzunehmen sei, dass die ausgesprochenen Drohungen als derart ernst verstanden worden seien, auch würde es dem Interesse der Kreditgerberin an Rückerhaltung des Geldbetrages entgegenstehen, wenn der Beschwerdeführerin körperlich etwas angetan würde. Aufgrund ihrer (Hochschul)Bildung hätte sich die Beschwerdeführerin der Risiken, welche eine Selbständigkeit mit sich bringen könne, bewusst sein müssen. Seitens des Bundesasylamtes werde daher im Ergebnis angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat vordergründig deshalb verlassen habe, um ihre persönliche Situation einer positiven Wende zuzuführen. Hinsichtlich der Angabe der Beschwerdeführerin, in einem Land, in welchem Frauenrechte geachtet werden, leben zu wollen, sei anzumerken, dass diese zu ihrer niederschriftlichen Einvernahme in "traditioneller" Kleidung erschienen sei, weshalb von einer "westlichen Orientierung" nichts bemerkbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kasachstan habe nicht erkannt werden können, dass der Beschwerdeführerin, welche über enge familiäre Anknüpfungspunkte sowie die Möglichkeit am Erwerbsleben teilzunehmen verfüge, im Falle einer Rückkehr Gefahren drohen würden, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Übrigen habe keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin, welche sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit rund XXXXim Bundesgebiet aufgehalten habe, festgestellt werden können.
Mit Verfahrensanordnung vom 11. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen den der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013 zugestellten Bescheid wurde mit für ihre Kinder gleichlautendem Schriftsatz vom 21. Juni 2013 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die erstinstanzliche Erledigung wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten und wurde dies zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor der Verfolgung durch Dritte - nämlich die Mafia bzw. ihre Kreditgerberin, welche die Beschwerdeführerin massiv bedroht habe, verlassen. Die Familie sei darüber hinaus verstärkt Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Minderheit ausgesetzt gewesen. Zu bemängeln sei, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung unzulässigerweise vorwiegend auf Widersprüche zwischen den Angaben der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützen würde. Zur Überlegung des Bundesasylamtes, dass die Kreditgeberin im Falle des Todes der Beschwerdeführerin erst recht kein Geld gesehen hätte, sei anzumerken, dass der Kreditgeberin nicht bekannt gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich zahlungsunfähig oder lediglich unwillig gewesen sei, im Übrigen sei es auch zu Drohungen gegen die Kinder der Beschwerdeführerin gekommen. Im vorliegenden Fall sei der kasachische Staat zudem nicht gewillt, einer Angehörigen der tschetschenischen Minderheit ausreichenden Schutz vor ihren Verfolgern zu bieten. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, länderspezifische Ermittlungen zur Verfolgung durch die Mafia bzw. zur Situation alleinerziehender tschetschenischer Frauen in Kasachstan anzustellen. Aufgrund der höheren Bildung und ihrer selbständigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde durchaus als "westlich orientiert" bezeichnet werden. Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Umstandes, dass es sich bei dieser um eine alleinerziehende Frau handle, hätte der Beschwerdeführerin aufgrund der damit einhergehenden Diskriminierungen zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Diesbezüglich sei auszuführen dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Abstammung bereits mehrfachen Hausdurchsuchungen durch kasachische Behörden ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt seien im vorliegenden Fall keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2013 langte am 27. Juni 2013 beim Asylgerichtshof ein.
Am 22. Juli 2013 erreichte den Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es nach jedem sicherheitsrelevanten Vorfall mit Involvierung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger in Kasachstan zu Wohnungsdurchsuchungen tschetschenischer BürgerInnen kommen würde. Von solchen sei auch die Beschwerdeführerin bereits mehrfach betroffen gewesen. Hierzu werde auch ein Zeit Online-Artikel aus Juni 2010 zitiert, welcher die Diskriminierung und Gewalt gegen tschetschenische Volksgruppenzugehörige in Kasachstan beschreibe und in welchem auch eine der Beschwerdeführerin bekannte Familie erwähnt werde.
5. Am 24. Juni 2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2014 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
Am 7. Juli 2014 wurde eine handschriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten vorgelegt, in welchen die Richtigkeit der länderspezifischen Informationen bestätigt werde und insbesondere betont werde, dass es in Kasachstan tatsächlich zu Menschenrechtsverletzungen komme und Korruption vorherrsche. Die Polizei würde grundlos Wohnungsdurchsuchungen durchführen und Dokumente abnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich auch persönlich an die Polizei gewendet und keine Hilfe erhalten. Es habe Drohungen gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gegeben, auch hätten ihre Nachbarn beobachtet, dass unbekannte Männer, welche der Kreditgeberin zuzurechnen seien, nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, zudem sei es zu weiteren Anrufen sowie Drohungen gegen das Leben der Beschwerdeführerin gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Kasachstan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehörige Kasachstans, der tschetschenischen Volkgruppe angehörig, ledig und Mutter zweier minderjähriger Kinder. Ihre Identität steht fest. Sie befindet sich seit dem 7. April 2013, dem Tag der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, im österreichischen Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der gesunden Beschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Sie verfügt über eine Hochschulausbildung als Pharmazeutin sowie mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Im Herkunftsstaat leben die Eltern der Beschwerdeführerin, welche eine Landwirtschaft betreiben, sowie ihre sechs Geschwister.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat zwar Deutschkurse besucht, sich aber bisher kaum Deutschkenntnisse angeeignet und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fähig und willig, geht jedoch derzeit in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und steht ihr eine solche auch nicht in unmittelbarer Aussicht, weshalb sie als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihrer beiden minderjährigen Kinder, deren Anträge auf internationalen Schutz zeit- und inhaltsgleich mit dem ihrigen entschieden werden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet. Sie hat in Österreich zwar einige Bekanntschaften geknüpft, jedoch kann im Fall der Beschwerdeführerin insgesamt von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in Kasachstan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Kasachstan werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2014
TAZ.de (16.1.2012): Parlamentswahlen in Kasachstan, Regierungspartei in Gesellschaft, http://www.taz.de/!85741/, Zugriff 31.3.2014
Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html, Zugriff 31.3.2014
IFA - Institut für Auslandsbeziehungen (14.11.2012): Realpolitik und demokratische Werte: Balanceakte deutscher Politik in Kasachstan, http://www.ifa.de/kultur-und-aussenpolitik/themen/deutschlandkommushynikation/aussenpolitik-live/kasachstan.html, Zugriff 31.3.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Kazakhstan,
http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628444_nit13-kazakhstan-2ndproof.pdf, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/267791/395145_de.html, Zugriff 1.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchen in Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (16.12.2009): Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak; Mission to Kazakhstan [A/HRC/13/39/Add.3], http://www.ecoi.net/file_upload/470_1264784114_a-hrc-13-39-add-3-en.pdf, Zugriff 1.4.2014)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 3.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan in den letzten Jahren zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. Seit November 2012 geht der Staat mit noch größerer Härte gegen unliebsame Medien vor. Im Laufe des Jahres 2013 war sogar noch eine Verschärfung zu verzeichnen (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
BBC News (31.1.2012): Country Profile: Kazakhstan, http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
(...)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen gewährleistet (AA 3.2014a). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, welcher Religionsfreiheit wie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 3.2014b). Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; andere Gesetze schränken allerdings die Religionsfreiheit ein, die Regierung setzt auch Restriktionen bei religiösen Minderheiten und nicht registrierte Gruppen um. Es gibt Belästigungen von Minderheitengruppen, z.B. durch häufige Steuerprüfungen, Verzögerungen bei oder Ablehnungen von Genehmigungen zur Errichtung von Glaubensstätten, überlanger Prüfung von religiösen Materialen, Hausdurchsuchungen und Strafen. Im Allgemeinen tragen die jedoch freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013). Der Islam von der Führung für das
"State- und Nationbuilding" verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247472/371057_de.html, Zugriff 31.3.2014
Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
(...)
Bewegungsfreiheit und Flüchtlinge
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014).
Unter Missachtung einer Entscheidung des UN-Ausschusses gegen Folter und in Verletzung seiner Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsabkommen nahm Kasachstan weiterhin Personen fest, um sie an Länder wie Usbekistan auszuliefern, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten (AI 23.5.2013).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html, Zugriff 31.3.2014
JF - Jamestown Foundation (17.1.2014): Kazakhstan Adopts New Policy Toward Foreign Migrants; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 10, http://www.ecoi.net/local_link/267540/394824_de.html, Zugriff 1.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Russische Migranten
Für russische Migranten bestehen zwei Möglichkeiten, sich in Kasachstan aufzuhalten:
Ohne permanenten Aufenthaltsstatus:
Seit Januar 2012 sind russische und weißrussische Staatsbürger in Kasachstan von einigen zu erfüllenden Anforderungen ausgenommen und genießen vor allem im Hinblick auf eine berufliche Anstellung in Kasachstan die Vorteile eines verkürzten Immigrationsprozesses.
Basierend auf einem Abkommen, das von Russland, Weißrussland und Kasachstan ratifiziert wurde, können die Staatsbürger dieser Länder auf dem Territorium der jeweils anderen Länder arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen. Laut der Neuregelungen zum Anwerben ausländischer Arbeitskräfte ist zur Anstellung von russischen und weißrussischen Staatsbürgern der Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages ausreichend, der jedoch bestimmte vom Arbeitsamt festgelegte Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus muss für einen legalen Aufenthalt im Land eine Adressen-Registrierung auf Basis des anerkannten Arbeitsvertrages erfolgen, ein Mietvertrag und ein HIV-Zertifikat vorliegen. Der Prozess kann innerhalb einer Woche bewältigt werden, sofern alle notwendigen Anträge und Dokumente vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsprozesse bei den kasachischen Behörden noch in der Standardisierungsphase sind und es daher, je nach Region, zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen kann. Da es sich um ein multilaterales Abkommen handelt, genießen kasachische Staatsangehörige ebenso vereinfachte Anforderungen bei Immigrationsprozessen in Russland bzw. Weißrussland (IOM 8.11.2012).
Dauerhafter Aufenthalt:
Die Regularien über die Registrierung und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern in Kasachstan sind gesetzlich festgeschrieben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Hilfe des örtlichen Unterstützungs-Zentrums für Migranten in Anspruch zu nehmen, das kostenlosen juristischen Beistand anbietet. Nachfolgend die Kontaktdaten: "Migrant's Support Center" Shymkent, Tel.: +7 7252 551 200 / +7 7252 551300 (IOM 8.11.2012).
Quellen:
IOM - Internationale Organisation für Migration (8.11.2012):
Anfragebeantwortung ZC204/08.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/11213863/16111887/Shymkent_-_%C3%96ff._Verwaltung%2C_soziale_Belange_und_med._Versorgung%2C_08.11.2012.pdf?nodeid=16111776vernum=-2, Zugriff 1.4.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten (AA 3.2014b). Im XXXX erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor. In den ersten Monaten des Jahres 2013 fanden entsprechende institutionelle und personelle Veränderungen statt und weitreichende ökonomische Reformen werden diskutiert (GIZ 3.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Kasachstan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 31.3.2014).
Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation
der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll nach den Plänen der Regierung verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten (Botschaft der Republik Kasachstan 2011).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. 2010 wurden nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2014b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html, Zugriff 31.3.2014
BRK - Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland (2011): Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf, Zugriff 31.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
Behandlung nach Rückkehr / Migration
Allgemein
Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach
vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2014
IWPR Institute for War and Peace Reporting (14.2.2014): Kazakstan's Returning Diaspora Finds Door Less Open, http://www.refworld.org/topic,50ffbce526e,50ffbce5286,52fe15724,0,,,.html; Zugriff 8.4.2014
Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. Juni 2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrundeliegenden Berichte wurden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergeben und ist die Beschwerdeführerin deren Inhalt im Rahmen ihrer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie aus der Vorlage ihres kasachischen Personalausweises.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin resultieren aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zu Bildungsstand und beruflichem Hintergrund der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren im Laufe des Verfahrens diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin beruhen im Wesentlichen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 24. Juni 2014 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3.?1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.?6.?1999, 98/20/0453; 25.?11.?1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8.?7.?1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, ihre Heimat tatsächlich aus den von ihr vorgebrachten Gründen verlassen zu haben.
Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation in ihrer Heimat plausibel erscheinen zu lassen. Vielmehr traten weitere Ungereimtheiten im Kern ihres Fluchtvorbringens zu Tage und wurde aus den Angaben der Beschwerdeführerin klar ersichtlich, dass diese vor ihrer Ausreise keinen asylrelevanten oder sonstigen maßgeblichen Gefährdungen ausgesetzt war und ihr solche auch im Falle einer Rückkehr nicht drohen würden.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst folgende Umstände vor, welche ihr einen Verbleib in ihrer Heimat unmöglich erscheinen hätten lassen:
Im Sommer 2011 habe die Beschwerdeführerin zur Eröffnung einer Apotheke einen Kredit in der Höhe von 15.000,- US Dollar bei einer Privatperson aufgenommen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nach Kündigung des Mietvertrages ihrer Geschäftsräumlichkeiten sei die Beschwerdeführerin allerdings im weiteren Verlauf in Zahlungsverzug geraten, woraufhin ihr die Kreditgeberin damit gedroht hätte, die Beschwerdeführerin umbringen zu lassen bzw. die Mafia auf diese anzusetzen, auch seien Drohungen gegen ihre Kinder ausgesprochen worden.
Den Schilderungen rund um die Kreditgewährung und den damit einhergehenden Drohungen muss nach Einvernahme der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unabhängig von deren Asylrelevanz - aufgrund folgender Erwägungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden:
Auffällig war zunächst insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, den Namen der Kreditgeberin nicht zu kennen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich dabei um eine Frau gehandelt haben soll, welche der Beschwerdeführerin eine hohe Geldsumme geliehen und sie zuletzt über mehrere Monate hinweg massiv bedroht haben soll, erscheint es vollends unverständlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einmal nach deren Namen erkundigt hätte. Wenig lebensnah erscheinen weiters die Modalitäten des Kreditvertrages. So sei trotz Übergabe einer verhältnismäßig hohen Summe lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, wobei die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Sicherheitsleistungen zu erbringen gehabt habe. Für die Rückzahlung des Kreditbetrages sei darüber hinaus kein Fälligkeitstermin vereinbart worden, die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von fünf Prozent (750 Dollar) seien lediglich als Zinsen zu verstehen gewesen, welche nicht auf die Gesamtsumme anzurechnen gewesen seien. Darüber hinaus gelang es der Beschwerdeführerin auch keineswegs darzulegen, wie sie sich die Rückzahlung der genannten Summe - neben den laufend zu leistenden Zinszahlungen sowie den Mietkosten für Wohnung und Geschäftslokal ? ursprünglich vorgestellt habe. Vor dem Hintergrund des Bildungsstandes der Beschwerdeführerin muss jedenfalls angenommen werden, dass diese vor Abschluss eines Kreditvertrages die Rückzahlungsmodalitäten und -möglichkeiten in genauer Weise kalkuliert hätte. Gegen eine von einer Gläubigerin ausgehende Bedrohungssituation spricht ferner, dass die Freundin, welche den Kredit nach Angaben der Beschwerdeführerin vermittelt habe, weder selbst Probleme mit der Kreditgeberin bekommen habe, noch die Beschwerdeführerin auf diese Situation angesprochen hätte und es in dem Monat vor Ausreise der Beschwerdeführerin, welches diese in ihrem Elternhaus verbracht habe, zudem zu keinerlei Vorkommnissen gekommen sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. Juni 2014, Seiten 9 f).
Wie bereits vom Bundesasylamt in zutreffender Weise dargelegt, erscheint es in diesem Zusammenhang auch in keinster Weise nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin in Anbetracht der behauptetermaßen derart engen finanziellen Situation ihrer Familie, welche der Beschwerdeführerin eine weitere Begleichung der Kreditraten unmöglich werden habe lassen, gelang, einen Betrag in der Höhe von 3.500,- US-Dollar für ihre schlepperunterstützte Ausreise aufzubringen. Wären ein etwaiger Zahlungsverzug und damit einhergehende Drohungen seitens der Gläubigerin tatsächlich Grundlage für die Überlegungen, den Heimatsstaat zu verlassen gewesen, wäre es zudem jedenfalls anzunehmen, dass der oben genannte Betrag zur Begleichung der monatlichen Zinszahlungen aufgewendet worden wäre.
Auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin wäre es im vorliegenden Falle jedoch keineswegs ersichtlich, warum sich diese aufgrund der ausgesprochenen Drohungen nicht an staatliche Behörden hätte wenden können. Vor dem Hintergrund der Länderberichte wie auch der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe und auch keinen Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, kann nicht angenommen werden, dass die Behörden ? wie in der Beschwerdeschrift dargelegt ? aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin vollends untätig geblieben wären und wäre der Beschwerdeführern daher jedenfalls ein Versuch, das strafrechtswidrige Verhalten der Kreditgeberin zur Anzeige zu bringen, zumutbar gewesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass den durch die Beschwerdeführerin geschilderten vagen Drohungen gegen ihre Person auch im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit eine asylrelevante Eingriffsintensität fehlen würde.
Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerdeschrift sowie im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vorgebrachten Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe sowie der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinerziehende Frau handle, ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in eindeutiger Weise angab, im Herkunftsstaat niemals mit behördlichen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Auch sei sie persönlich "kaum" von Diskriminierungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit betroffen gewesen, auf diesbezügliche Frage des erkennenden Richters verwies die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass eine ihrer Schwestern aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Anstellung im Bankwesen finden würde (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. Juni 2014, Seiten 8 f). Die angeblich stattgefundenen mehrmaligen Hausdurchsuchungen erwähnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen mit keinem Wort, weshalb jedenfalls von der Unglaubwürdigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens ausgegangen werden muss. Auch wird aus den Lebensumständen der Beschwerdeführerin - diese absolvierte ebenso wie ihre Schwestern eine Hochschulausbildung, bekleidete ihren eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre hinweg eine leitende Position in einer angesehenen Firma und machte sich schließlich mit einer problemlos erlangten Gewerbelizenz mit einem Apothekenbetrieb selbständig - ersichtlich, dass diese aufgrund der oben genannten Umstände keinen maßgeblichen Beeinträchtigungen in ihrer Lebensführung ausgesetzt gewesen ist.
Nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsstaat ohne eine individuell ihre Person betreffende Gefährdungslage konkret darzulegen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. Juni 2014, Seite 6).
Gesamtbetrachtend ist daher davon auszugehen, dass für den Ausreisentschluss der Beschwerdeführerin letztlich der Wunsch nach Abklärung des Krankheitsbildes ihres Sohnes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W147 1436010-1/2013) und der Wunsch nach bestmöglicher medizinischer Versorgung für diesen in Zusammenschau mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ausschlagegebend gewesen ist. Die Beschwerdeführerin befand sich nach Scheitern ihres Geschäftsbetriebes in prekärer wirtschaftlicher Lage und war nach Trennung von ihrem Mann mit ihren Kindern auf sich alleine gestellt. Im Ausland erhoffte sie sich bessere Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten.
Hinsichtlich der Begründung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sei darüber hinaus auf die unter Punkt 3.3. getroffenen Erwägungen verwiesen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kasachstan erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der gesunden Beschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar. Sie verfügt über eine Hochschulausbildung als Pharmazeutin und war vor ihrer Ausreise zunächst über mehrere Jahre hinweg in einer leitenden Position in einem angesehenen Unternehmen tätig, bevor sie sich in der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten zur Selbständigkeit entschloss. Neben ihren Qualifikationen im Bereich Pharmazie verfügt die Beschwerdeführerin daher über betriebswirtschaftliche, sowie Fremdsprachen-Kenntnisse, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass diese in ihrer Heimat wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen können wird. Es ist ihr somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige für sich und ihre Kinder zu sorgen. Der Beschwerdeführerin steht ferner die Möglichkeit des Bezuges von Kindergeld offen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat leben, sodass dieser auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Wenn auch die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie angespannt sind, so ist es dieser dennoch stets möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und konnte der Beschwerdeführerin sowie ihren Geschwistern sogar eine Hochschulbildung ermöglicht werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben derzeit vom Betrieb einer kleinen Landwirtschaft sowie vom Bezug der Pension bzw. Invalidenrente des Vaters, die Geschwister der Beschwerdeführerin würden ihren Lebensunterhalt großteils durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten bestreiten - was jedenfalls auch der Beschwerdeführerin offen stünde, sollte sie aufgrund der prekären Arbeitsmarktsituation in ihrem Herkunftsstaat (vorerst) keine neue Anstellung in ihrem eigentlichen Berufsfeld finden. Der Beschwerdeführerin stünde trotz beengter Wohnverhältnisse ebenso wie ihren Geschwistern zumindest vorübergehend eine Wohnmöglichkeit in ihrem Elternhaus offen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. Juni 2014, Seiten 5 f). Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wird der Beschwerdeführerin eine Reintegration in Kasachstan leicht möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände sind daher keine Hinweise darauf zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten könnte.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W147 1436009-1/2013 und W147 1436010-1/2013, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihren beiden minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit ihren Kindern vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin stellte am 7. April 2013 ihren ersten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Im Frauenhaus, in welchem sie lebt, verrichtet sie Putzarbeiten, auch hat sie einige Bekanntschaften zu anderen Bewohnern der Pension geknüpft. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus jedoch nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die erst im Alter vonXXXXnach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige - insbesondere ihre Eltern sowie ihre Geschwister ? hat, über russische, tschetschenische und kasachische Sprachkenntnisse sowie über eine Hochschulausbildung als Pharmazeutin und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt und bis einige Monate vor ihrer Ausreise einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen ist, weshalb es ihr auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Kasachstan nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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