W127 1433864-1•BVwG W127 1433864-1
W127 1433864-1Federal Administrative CourtJul 29, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W127 1433864-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 08.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 03.303-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.07.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte nach Aufgriff durch eine österreichische Grenzpolizeiinspektion am 19.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 19.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, in Qarabagh, Ghazni, Afghanistan geboren zu sein. Er sei vor etwa 1 Woche [sohin Anfang März 2012] aus seinem Heimatdorf nach Pakistan ausgereist und über Griechenland nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an:
"Ich musste Afghanistan deshalb verlassen, weil ich bei meinem Onkel väterlicherseits leben musste, der mich sehr schlecht behandelte. Deshalb musste ich meine Heimat verlassen." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihn sein Onkel "wieder schlecht behandeln und tyrannisieren" werde.
Am 22.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 50 AsylG und am 28.06.2012 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.
Aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist weiters die Zurverfügungstellung eines Rechtsberaters sowie ein Konsultationsverfahren mit Ungarn, welches negativ verlief.
Laut einem im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2012 ergab sich für den Antragsteller ein "nicht unterschreitbares Mindestalter v. 18,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, wobei sich d. ASt mit einfacher Wahrscheinlichkeit in seinem 3. Lebensjahrzehnt befindet." Das festgestellte Mindestalter entspreche dem Geburtsdatum XXXX als spätestmöglichem fiktiven Geburtsdatum und weiche das vom Antragsteller behauptete Lebensalter sohin um 2,3 Jahre vom festgestellten Mindestalter ab und sei mit der Befundlage nicht vereinbar.
Im Zuge der Einvernahme am 28.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan eine Tazkira habe, er jedoch dort niemanden habe, der sie ihm schicken könne.
Auf Vorhalt der Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens gab er an, die Wahrheit zu seinem Alter gesagt zu haben. Auf der letzten Seite des Korans sei sein Geburtsdatum eingetragen worden, er sei im Jahr XXXX Monat und am 1. Tag geboren und darüber hinaus habe ihm seine Mutter jedes Jahr gesagt, wie alt er sei.
Im Zuge der Einvernahme am 21.02.2013 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass sein Vater drei Jahre und seine Mutter zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan gestorben seien. Er habe danach mit seinem jüngeren Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt.
Zur Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund seines verstorbenen Vaters ihm geholfen und auch den Schlepper bezahlt habe. Die Reise nach Österreich habe etwa ein Monat gedauert, bei der Erstbefragung sei das vom Dolmetscher falsch angegeben worden.
Auf die Frage, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Wegen meinem Onkel. Er hat mich schlecht behandelt. Er hat mich hie und da geschlagen." Er habe zwei Jahre dort gelebt. Zu seinem Freund, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, habe er nicht ziehen können, da dort für ihn kein Platz gewesen sei. Auf die Frage, warum er mit seiner Ausreise zwei Jahre zugewartet habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich hätte an die Taliban verkauft werden sollen".
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde fest, dass der Antragsteller gesund und ledig sei, in der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, bei einem Onkel väterlicherseits gelebt habe und keine weiteren Angehörigen in der Provinz Ghazni habe. Er sei derzeit unbescholten und besuche einen Deutschkurs. Zu den Gründen für das Verlasen des Herkunftslandes wurde festgehalten, dass dieses "wahrscheinlich persönliche" gewesen seien. Andere asylrelevante Gründe hätten nicht festgestellt werden können. Er sei weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht worden und habe auch nie Probleme aufgrund seines "Religionsbekenntnisses" oder seiner Volksgruppen-zugehörigkeit gehabt. Auch habe er keine Existenzprobleme gehabt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe; es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Es sei ihm möglich, innerhalb der Provinz Ghazni an einem sicheren Ort oder einem anderen Ort "(Stadt Kabul)" zu leben.
Zu der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Antragstellers stellte die belangte Behörde fest, dass die Sicherheitslage "nicht so schlecht" sei. Unter dem Punkt "Innerstaatliche Fluchtalternative" zitierte die belangte Behörde die UNHCR-Richtlinien 2011, wonach alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben könnten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass die Identität des Antragstellers nicht habe festgestellt werden können. Die geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände - vom Onkel beschimpft und "hie und da" geschlagen worden zu sein, seien nicht fähig, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Die Steigerung des Vorbringens, der Onkel habe den Antragsteller an die Taliban verkaufen wollen, sei ebenfalls nicht asylrelevant. Aber auch unter der Prämisse, die Wahrheit gesagt zu haben, wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, sich der Verfolgung durch den Onkel durch Verlegung des Wohnsitzes durch die Unterstützung des Freundes des Vaters zu entziehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2013 wurde dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen spruchgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Konkret müsse er Gewalt durch seinen Onkel und eine Entführung durch die Taliban befürchten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, den notwendigen Schutz zu bieten.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass gelegentliche Schläge an sich noch keine Asylrelevanz aufweisen würden, sei richtig. Dies treffe jedoch nicht auf den geplanten Verkauf an die Taliban zu. Der Onkel des Beschwerdeführers besitze Grundstücke in Afghanistan, habe aber ebenso Schulden bei den Taliban. Da er diese nicht habe zurückzahlen können, habe er den Taliban seinen Neffen zum Kauf angeboten. Dieses Gespräch habe der Beschwerdeführer belauschen können. Bei den Taliban, denen der Beschwerdeführer zum Kauf angeboten worden sei, habe es sich um XXXXgehandelt. "Dieser Umstand ist sehr wohl asylrelevant und wird gleichzeitig als falsche rechtliche Beurteilung angefochten".
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten, und könne die Sprache Dari sprechen und lesen, aber nicht schreiben.
Zum Geburtsdatum befragt gab er an, im Jahr XXXX geboren zu sein, Tag und Monat seien ihm aber nicht bekannt. Auf den Vorhalt, warum er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, er sei im Jahr XXXX Monat und am 1.Tag geboren, antwortete der Beschwerdeführer, dass er diese Angaben nicht gemacht habe und der Dolmetscher das umgerechnet habe. Auf Vorhalt der im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden Anlage 1, auf welcher handschriftlich das Geburtsdatum mit "XXXX" festgehalten ist, und das laut Anmerkung vom "AW" geschrieben worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, das habe ein Freund ausgefüllt; auf Frage, ob er nicht selbst bei der Einvernahme gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher das Formular ausgefüllt habe, das sei nicht seine Handschrift. Befragt zu dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er an diese Untersuchung nicht glaube, die Ergebnisse würden nicht korrekt erscheinen, es gebe viele Fälle, bei denen nicht das richtige Alter habe festgestellt werden können. "Eine Mutter, die ein Kind auf die Welt setze, werde das Geburtsdatum genauer wissen als ein Arzt, der es im Zuge von Untersuchungen feststellt".
Zum Fluchtgrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen, insbesondere dass er zwei bis drei Tage vor seiner Ausreise ein Gespräch belauscht habe, in dem sein Onkel den Beschwerdeführer zwei namentlich genannten Taliban habe übergeben wollen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dass die Taliban ihn für ein Selbstmordattentat hätten einsetzen wollen.
In der Verhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014;
Ecoi.net - Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, zuletzt aktualisiert 20.2.2014;
INSO Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2014;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;
UNAMA: Afghanistan Annual Report 2013, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2014;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;
UNSC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6.12.2013;
UNSCR: Security Council Report March 2014 Monthly Forecast Afghanistan;
USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Ausfolgung und eine Stellungnahme.
Am 04.03.2014 langte eine ärztliche Bestätigung ein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen starker Schmerzen im linken Kniegelenk in ärztlicher Behandlung sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 19.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund vorgebracht, von seinem Onkel schlecht behandelt und geschlagen worden zu sein. In der Folge steigerte er sein Vorbringen dahin gehend, dass der Onkel ihn an die Taliban hätte verkaufen wollen. Erstmals im Rechtsmittel gab er als Grund für die geplante Vorgangsweise des Onkels an, dass dieser Schulden bei den Taliban gehabt habe.
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen (siehe in diesem Zusammenhang auch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zl. U 2429/2013-15).
Der Beschwerdeführer hat mehrmals unterschiedliche Geburtsdaten angegeben und auch auf entsprechende Vorhalte nicht darlegen können, aus welchem Grund er einmal in der Lage war, sein Geburtsdatum unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben, ein anderes Mal jedoch nur das Jahr wusste. Hiezu ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer zu den handschriftlichen Ausführungen des Geburtsdatums zuerst angab, das habe ein Freund ausgefüllt, dann aber vermeinte, der Dolmetscher habe das geschrieben. Darüber hinaus hat auch das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eine grobe Abweichung des angegebenen Geburtsjahres vom tatsächlichen Alter ergeben. Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, dass solche Gutachten nie richtig und daher nicht gültig seien, ist nicht ausreichend, dieses zu widerlegen, zumal das gegenständliche Gutachten nach den gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben erstellt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich auch Widersprüchlichkeiten betreffend das Dorf, in welchem der Beschwerdeführer gelebt haben soll, sowie dem Zeitpunkt, ab wann er bei seinem Onkel gelebt haben soll (zu Lebzeiten der Mutter bzw. nach dem Tod der Mutter) ergeben. Hiedurch hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelitten.
Führte der Beschwerdeführer bei der aufgeforderten Schilderung seiner Fluchtgründe immer an, dass sein Onkel ihn schlecht behandelt und geschlagen habe, erwähnte er im Rahmen der Einvernahme vor der belangte Behörde am 21.02.2013 außerhalb der Schilderung seiner Fluchtgründe auch, dass sein Onkel ihn an die Taliban habe verkaufen wollen. Erstmals in der Rechtsmittelschrift präzisierte er dieses Vorbringen dahin gehend, dass der Verkauf an die Taliban wegen der Schulden seines Onkels bei diesen geplant gewesen sei und der Beschwerdeführer vermute, dass er als Selbstmordattentäter eingesetzt hätte werden sollen. Auf den Vorhalt bei der Verhandlung am 25.02.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er von dem belauschten Gespräch über seinen geplanten Verkauf an die Taliban nicht bereits bei der Einvernahme vor der belangte Behörde erzählt habe, meinte er lapidar, dass er das angegeben habe. Dem steht jedoch die Niederschrift vom 21.02.2013 entgegen, welche ihm rückübersetzt wurde und zu welcher er keine Anmerkungen oder Ergänzungen gemacht hatte.
Jedoch selbst wenn man das Vorbringen (einschließlich der Steigerung) als glaubhaft gemacht ansieht, hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt, zumal der Beschwerdeführer nicht aus Gründen, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezeigt sind, vom Onkel misshandelt und/oder an die Taliban verkauft hätte werden sollen, sondern dies lediglich in Gründen privater Natur die Person des Onkels konkret betreffend, nämlich seinen Schulden, gelegen ist. Dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer derzeit vor den Übergriffen durch seinen Onkel nicht zu schützen vermag - wobei auch hier anzumerken ist, dass dies nicht auf asylrechtlich relevanten Gründen basiert, sondern auf der allgemein angespannten Situation in Afghanistan -, ist jedoch bei der Entscheidung, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, zu prüfen.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz Ghazni - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Die an die Landesgrenzen anliegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen Afghanistans haben im Frühjahr 2013 eine Eskalation der Gewalt erfahren. Insbesondere das Grenzgebiet zu Pakistan weist weiterhin ein hohes Bedrohungsrisiko auf. Generell kann beobachtet werden, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen versuchen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Die UNO hatte Ende 2012 zu weniger als der Hälfte des Landes Zugang zur Zivilbevölkerung.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
In der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Zur Sicherheitslage im Raum Kabul wird festgestellt, dass der Fokus des Terrors nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren liegt, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (siehe diesbezüglich auch tagesaktuelle Meldungen der Medien, wie zuletzt Radio Free Europe 27.12.2013; APA 18.1.2014; FAZ 26.1.2014).
Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Wie bereits ausgeführt weist das Vorbringen des Beschwerdeführers - wenn man es trotz der Widersprüche als glaubhaft gemacht ansieht - keine asylrechtliche Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf.
Allein aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten jedoch nicht herleiten, zumal eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614). Dafür haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Sohin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt des I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II - IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung ist die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Ghazni weiterhin schlecht. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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